Editorial
DOI:
https://doi.org/10.12946/rg16/005-007Abstract
Im Jahr 2010 blicken viele lateinamerikanische Länder auf den Beginn ihrer Unabhängigkeit und ihrer eigenen Verfassungstradition zurück – denn ab 1810 nahm man am Río de la Plata und in anderen amerikanischen Teilen der spanischen Monarchie das politische Schicksal in eigene Hände. Man diskutierte über Regierungsformen und -lehren, über Föderalismus und Gewaltenteilung, über das Verhältnis von Staat und Religion, über Gleichheit, Freiheit und die eigene Identität. Wenige Jahre später erklärte man sich für unabhängig und gab sich Verfassungen.
200 Jahre später scheint diese konstitutionelle Ordnung in der Krise. Über 200 Verfassungen wurden seitdem verkündet und verworfen. Gleichheit, Freiheit und rechtsstaatliche Garantien sind an vielen Orten und für einen Großteil der Bevölkerung Versprechungen geblieben. Dennoch sind die Erwartungen an die Verfassungen hoch: Sie sind heute wie damals ein zentrales Element politischer Reformen. Vor allem in Bolivien, Ecuador und Venezuela ist die indigene Bevölkerung, die große Unbekannte der Verfassungsgeschichtsschreibung, zum Fluchtpunkt einer neuen Verfassungsbewegung geworden; es geht – etwa in der Verfassung von Bolivien, die 2009 in Kraft trat – um einen »plurinationalen Staat«, um kollektive Rechte, um neue Formen des Eigentums.
Liegt in diesen Verfassungen wirklich ein Neubeginn? Ist ein nach westeuropäischen und nordamerikanischen Vorstellungen entworfener Konstitutionalismus an der fremden Wirklichkeit gescheitert? Welche Funktionen erfüllen die Verfassungen in Lateinamerika, in welchem Maße haben sie funktioniert? Wir haben das bicentenario zum Anlass genommen, diese und andere Fragen an Juristen und Historiker aus Europa, Lateinamerika und den USA zu stellen. Die Antworten von über 30 Autorinnen und Autoren finden sich in der Debatte. In den vielfältigen Stellungnahmen findet man kritische Töne hinsichtlich des Konstitutionalismus, wie wir sie in unseren Breitengraden seltener hören, heftige Kritik übrigens auch an einer bloß scheinbar unpolitischen legitimatorischen Tradition der Verfassungsgeschichtsschreibung.
Vieles davon klingt auch im Aufsatz- und Rezensionsteil an. Auch dort haben wir den Schwerpunkt auf die Rechts-, insbesondere die Verfassungsgeschichte der spanischsprachigen Welt gelegt; mehr als einige in die Ferne geworfene Schlaglichter, die uns an fremde rechtshistorische Diskurse heranführen, können es freilich nicht sein. Den Auftakt macht ein Beitrag zur kirchlichen Rechtsgeschichte im Vizekönigreich Peru des 16. Jahrhunderts. Eine Gruppe von Mestizen bediente sich dort eines Provinzialkonzils, um vom König den Widerruf des Verbots der Priesterweihe zu erreichen. Der Prozess – und der Erfolg der Mestizen – verweisen auf einen charakteristischen Zug der Verfassung der spanischen Monarchie im 16. und 17. Jahrhundert: ihren verfahrensgeleiteten, auf Kommunikation basierenden Charakter. Es waren nicht zuletzt die bourbonische Reformen des 18. Jahrhunderts, die mit dieser Form der politischen Kommunikation brachen und damit auch einen grundlegenden Verfassungskonsens aufkündigten – und so die Tendenzen zu einer Loslösung vom Mutterland verstärkten. Ezequiél Abásolo zeigt dies in einem kurzen Beitrag zur »Militarisierung der Verwaltung« in der Bourbonenzeit. Die aus Bolivien stammenden Illustrationen, die wir für das Heft ausgewählt haben, stammen aus diesem Umfeld: Sie sind – wie in der Marginalie von Juan Cañizares näher erläutert wird – Reaktionen aus der Neuen Welt gegen als ungerecht empfundene Justizherrschaft.
Eduardo Zimmermann analysiert anschließend die Rechtsprechung der Bundesjustiz Argentiniens zu den sog. Rebellionen der 1860er Jahre. Man rang hier – engagierter und erfolgreicher als in vielen späteren Phasen – um institutionelle Stabilität, um Gewaltenteilung und Grundrechtsschutz. Rodrigo Míguez Nuñez zeichnet dagegen das Bild einer geradezu verheerenden Wirkung der mit dem Konstitutionalismus geschaffenen Eigentumsordnung für die indigene Bevölkerung der Andenregion im 19. Jahrhundert. Sie hatte keinen Ort im neuen Gesellschaftsmodell, ebenso wenig wie ihre besonderen kollektiven Eigentumsformen; wo sie lebten, war terra nullius. Nur im Licht solcher historischer Erfahrungen lassen sich auch die Verfassungsreformen im Andenraum der 90er Jahre verstehen, deren zentrales Anliegen nun die Rechte der indigenen Bevölkerung sind und die teilweise radikal mit der konstitutionellen Tradition brechen, wie Jesus M. Casal zusammenstellt. Von Spanien her wirft schließlich Fernando Martínez Pérez einen weiteren Blick auf das Zeitalter der »bürgerlichen Revolutionen«. Er zeigt, wie sehr die Verfassungsordnung dieser Jahrzehnte sich in einer noch zutiefst von korporativen Strukturen geprägten Gesellschaft konstituierte, in deren Zentrum nicht Normen, sondern Verfahren standen.
Die Rechtsgeschichte wird, wie man sieht, auch unter der neuen Institutsleitung weiter bestehen. Im Jahr 2002 von Marie Theres Fögen begründet, wurde die Zeitschrift von Michael Stolleis in den Jahren 2008 und 2009 fortgeführt, wofür ihm auch an dieser Stelle besonders gedankt sei. Sie wurde in diesen Jahren von Kathrin Linderer redaktionell hervorragend betreut.
In unserer Zeitschrift, die nun bis Heft 10 (2007) im Volltext im Internet verfügbar ist (www.rg-rechtsgeschichte.de), wollen wir uns bemühen, wie in diesem Heft einmal jährlich thematische Schwerpunkte zu bilden, (rechts-)historische Erfahrung in aktuelle Debatten einzubringen und vor allem auch in die Ferne – natürlich nicht allein nach Lateinamerika! – zu blicken. Dabei versuchen wir, möglichst viele Beiträge zu übersetzen – eine nicht leichte Aufgabe, bei der uns in diesem Heft Luz Kerkeling, Pablo Linares, Consuelo Llames Massini, Katja Rameil, Thiago Reiz e Souza und Robert Zwarg geholfen haben. Nach einem vor allem auf wissenschaftsgeschichtliche Beiträge und Methodenprobleme konzentrierten Heft 17 (2010) mit einem ausführlichen Rezensionsteil wird Heft 18 (2011) sich besonders mit einem Land beschäftigen, über dessen Rechtsgeschichte wir viel zu wenig wissen: der Türkei. Auch zu diesem Thema werden wir wieder zur Debatte einladen – der Aufruf wird in Kürze auf der Homepage des Instituts zu finden sein. Wir freuen uns schon jetzt auf Ihre Beiträge!
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