Editorial

Autor/innen

  • Stefan Vogenauer Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt am Main

DOI:

https://doi.org/10.12946/rg34/005-010

Abstract

Ein Jubiläum stand nicht an. Dennoch erschienen im letzten Jahr gleich zwei bedeutende Bücher über Rudolf von Jhering (1818–1892), einen der originellsten und wirkmächtigsten Juristen des 19. Jahrhunderts. Wir baten daher nicht nur Jan Schröder um eine Besprechung der Werke, die sich im Rezensions-Teil dieser Ausgabe findet, sondern auch die beiden Autoren, die Ergebnisse ihrer langjährigen Forschungen in der Recherche-Sektion der Zeitschrift pointiert vorzustellen.
Basierend auf seiner Biographie (»Das unsichtbare Recht«) verfolgt Michael Kunze Jherings Ringen um eine »wissenschaftliche« Erklärung des Rechts als einer unsichtbaren normativen Ordnung, für die kein Gott und kein Naturrecht mehr als letzte Quelle gelten konnte. Stattdessen versuchte Jhering zunächst, Rechtswissenschaft mit Puchta als »Mathematik der Begriffe« zu fassen. Doch wurde sein Vertrauen in die Begriffsjurisprudenz durch die Beschäftigung mit dem sog. Doppelverkaufsfall erschüttert. Dessen Resultat widersprach Jherings Rechtsgefühl fundamental, was zu einer radikalen »Kehre« in seinem Rechtsdenken führte: Menschliches Handeln sei vielmehr von zielgerichteten Interessen bestimmt, der Zweck daher Schöpfer allen Rechts.
Während Kunze Jherings lebenslange Suche nach einer säkularen Begründung des Rechts vor dem Hintergrund seiner Biographie quellengesättigt verfolgt, nimmt Mathias Reimann (anknüpfend an seine Studie »From Roman Law to Modern Jurisprudence«) in seinem Recherche-Beitrag Jherings drei bekannteste Werke genauer in den Blick: »Geist des römischen Rechts«, »Kampf ums Recht« und »Der Zweck im Recht«. Die dort zu findenden genialen Einsichten werden allerdings oft chaotisch und inkonsistent präsentiert. Genialität und Chaos wurzelten beide in Jherings facettenreicher und oft widersprüchlicher Persönlichkeit; sie bedingten einander geradezu. Sprudelnder Ideenreichtum, wissenschaftliche Risikofreude und eine künstlerische Ader hinderten den Juristen oft daran, seinen umfangreichen Stoff systematisch zu bändigen. Obwohl sich deshalb auch heute noch bei der Lektüre von Jherings Werken eine gewisse Frustration einstellen kann, empfiehlt Reimann sie als »intellektuelles Abenteuer« sondergleichen.
Michael Kunze und Mathias Reimann waren im mpilhlt zu Gast, um mit uns über ihre Lesarten und Thesen zu Jherings Leben und Werk zu diskutieren. Auch Dave De ruysscher präsentierte im Frühling in Frankfurt seine Erkenntnisse zur Geschichte des Wechselrechts vom 15. bis 18. Jahrhundert. Sein daraus hervorgegangener Beitrag, der den Recherche-Teil eröffnet, basiert auf ausgiebigen Forschungen in europäischen Archiven und ist für die frühneuzeitliche Wirtschafts- und Rechtsgeschichte von großer Relevanz. Er argumentiert, dass seit dem Spätmittelalter internationale Handelspraxis, gesetzgeberische Ansätze und juristische
Auslegung zur Entstehung von Wechseln beitrugen, und kommt damit zu einer Neubewertung der traditionellen monolithischen Deutung zur Genese dieses Finanzinstruments wie seiner normativen Behandlung. So war zwischen ca. 1450 und 1680 in Westeuropa der rechtliche Rahmen für Wechsel lange Zeit unbestimmt. Erst allmählich setzte sich eine Synthese aus genuesischen und niederländischen Methoden als vorherrschender Ansatz durch. De ruysscher plädiert dafür, die Geschichte des Handelsrechts unter dem Gesichtspunkt von »legal dynamics« zu betrachten.
Beate Althammer behandelt sodann in vergleichender Perspektive die Geschichte der Begnadigungspraxis im Europa des 19. Jahrhunderts. Um 1800 erfuhren die Strafrechtssysteme in den meisten europäischen Ländern tiefgreifende Veränderungen.
Das königliche Begnadigungsrecht, das im Zeitalter der Aufklärung als Ausdruck willkürlicher absolutistischer Herrschaft stark kritisiert wurde, blieb allerdings auch nach 1800 von großer Bedeutung. Im Gegensatz zu Studien über die Frühe Neuzeit hat die Forschung zur Moderne diesem Aspekt der Rechts- und Kriminalgeschichte bislang wenig Beachtung geschenkt. Auf Basis noch laufender Archivforschungen schlägt Althammer eine eingehendere Untersuchung der Begnadigungspolitik als wesentlichen Bestandteil von Strafjustiz-Reformen vor und erörtert, warum das königliche Begnadigungsrecht im 19. Jahrhundert sogar an Bedeutung gewann. An die Untersuchung von Gnadengesuchen in England schließen sich bis ins frühe 20. Jahrhundert reichende
anregende Überlegungen zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden mit Blick auf Preußen und andere kontinentaleuropäische Staaten an. So war »der Zusammenhang zwischen dem Wandel von Rechtsordnung und Begnadigungswesen weniger linear, als es Modernisierungsnarrative suggerieren«, wie die Autorin ihre These zusammenfasst.
Mit den Herausforderungen bei der Übersetzung von Rechtstexten in der Zwischenkriegszeit setzt sich Triin Tark auseinander und veranschaulicht so das Potential des jungen Forschungsfelds »legal translation studies« für die (Völker-)Rechtsgeschichte aus einer baltischen Perspektive. In ihrem Artikel geht es um die Wiedergabe des schillernden Begriffs »ethnicity« – ausgehend vom 1925 in Estland verabschiedeten Gesetz über kulturelle Autonomie. Die Autorin vergleicht das estnische Original des Gesetzesmit den im »official journal« des Völkerbundes veröffentlichten englischen und französischen Übersetzungen und zieht zudem die inoffizielle deutsche Übersetzung heran. Dabei werden Parallelen zu anderen Dokumenten des Völkerbundes gezogen, die sich mit Minderheiten befassen. Tarks sorgfältiges »close reading« belegt, dass die Beamten und Übersetzer des Völkerbundes die für das estnische Original charakteristische terminologische Konsistenz nicht beibehielten, sondern auf ein eklektisches Vokabular zurückgriffen. Verschiedene Begriffe wie »race«, »ethnicity« und »nation« wurden regelmäßig als Synonyme verwendet, um ein diffuses Konzept zu bezeichnen, das die Grenzen zwischen Mehrheits- und Minderheitengemeinschaften innerhalb eines Landes widerspiegelte. Den Recherche-Teil beschließt Erk Volkmar Heyen, der schon frühere Rg-Ausgaben mit Betrachtungen aus der doppelten Perspektive von Kunst- und Rechtsgeschichte bereichert hat. In seinem aktuellen Essay steht der Gerichtstisch im Mittelpunkt – ein Objekt, das merkwürdigerweise bisher in der Forschung zur Rechtsikonographie kaum Beachtung fand. Heyen zufolge dient der Gerichtstisch einer prozessual definierten Rechtskommunikation: Durch seine erhöhte Stellung strahlt er als Herrschaftszeichen Durchsetzungsmacht aus. Der Aufsatz untersucht zunächst justizkritische Bildsatiren von James Ensor und Honoré Daumier, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Belgien und Frankreich entstanden. Besondere Aufmerksamkeit gilt einer religiösen Referenz: dem hinter dem Gerichtstisch hängenden Kreuzigungsbild und damit dem Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Zudem wird darauf eingegangen, welche Rolle etwa Studiertische und Beratungstische in früherer Zeit bei der Visualisierung des Zusammenhangs von Recht und Religion spielten. Frühneuzeitliche Abendmahlsbilder Italiens lassen den normativen Effekt des Tisches augenfällig hervortreten.
Mit Kunst und Kreativität im weiteren Sinne beschäftigt sich auch das diesjährige Forum über »Creative Methodologies and the Reconfiguration of Legal History«, das von Karla L. Escobar H., Vladimir Montaña und Jimena Perry zusammengestellt wurde. In 15 englisch- und spanischsprachigen Stellungnahmen werden die Möglichkeiten kreativer Methoden für die Rechtsgeschichte in globaler Sicht erörtert – mit Beispielen aus den Amerikas, aus Afrika und Indien. Der in den Sozial- und Geisteswissenschaften weit verbreitete Begriff »Creative Methodologies« dient hier als Ausgangspunkt für eine kritische Überprüfung der epistemologischen Grundlagen der Rechtsgeschichte als einer Disziplin, die danach fragt, wie normatives Wissen produziert wird. Anstatt rechtliche Bedeutung ausschließlich in offiziellen Textarchiven, staatlichen Institutionen oder juristischer Autorität zu verorten, versteht das Forum sie als etwas, das auch durch Performanz, visuelle und mündliche Formen, digitale Infrastrukturen und öffentliches Engagement konstituiert wird. Die aus vielfältigen Forschungs- und Erzählpraktiken stammenden Artikel verwenden Kreativität als
methodischen Ansatz, um die Produktion, Verbreitung und Erfahrung von Rechtswissen auf neue Weise zu untersuchen. Dabei wird deutlich: Rechtsgeschichte rekonstruiert nicht bloß normative Ordnungen; sie greift auch in die Rahmenbedingungen ein, durch die Autorität, Verantwortung und Gerechtigkeit interpretiert werden. Ihre Methoden – seien sie archivarischer, performativer, kollaborativer oder digitaler Natur – haben Auswirkungen darauf, wie Gemeinschaften sich ihre Vergangenheit vorstellen und Ansprüche in der Gegenwart artikulieren.
Im Kritik-Teil dieser Ausgabe sind 33 Rezensionen zu rechtshistorisch relevanten Neuerscheinungen aus den letzten beiden Jahren versammelt. Sie behandeln in unterschiedlichen Sprachen Werke zur Rechtsgeschichte in ihrer Vielfalt vom Mittelalter über die Frühe Neuzeit bis zur Zeitgeschichte, deren Auswahl sich auch der am Institut betriebenen Forschung verdankt. Neben Europa sind etwa Afrika, Lateinamerika, Indien und China Schauplätze der besprochenen Studien und Sammelbände. Aber auch das Werk und die Korrespondenz von bedeutenden Rechtshistorikern wie Paolo Grossi und Mario Sbriccoli sind vertreten.
Seit der Rg 33 folgt auf die Kritik eine kritiklos betitelte Rubrik, in der wir einige von Forscherinnen
und Forschern unseres Hauses verfasste Publikationen kurz vorstellen. So finden Sie auch in dieser Ausgabe einige Neuerscheinungen aus den drei Abteilungen des Instituts. Den Abschluss bildet Thorsten Keisers Marginalie über »Die Verfassung der Republik Venedig als System von Checks and Balances«. Besonderes Augenmerk richtet er auf die Möglichkeit zur anonymen Denunziation (denuncia segreta), die zu den charakteristischen Merkmalen der venezianischen Verfassung gehörte. Andererseits konnte sie jedoch auch als Element willkürlicher Herrschaft und staatlicher Unterdrückung kritisiert werden. Die Studie untersucht die sich wandelnde Wahrnehmung dieses Rechtsinstituts im verfassungsrechtlichen Rahmen der Republik Venedig sowie die damit verbundenen kulturellen Rahmenbedingungen vom Spätmittelalter bis ins 18. Jahrhundert. Die Marginalie regte uns dazu an, die Bildstrecke der Printausgabe ebenfalls Venedig zu widmen. Die über das Heft verstreuten Ansichten der Lagunenstadt – von frühneuzeitlichen Zeichnungen und Stichen bis zu Fotografien des 19. Jahrhunderts – stammen aus dem reichhaltigen Bestand des hiesigen Städel Museums.
Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und
viele intellektuelle Abenteuer!

Veröffentlicht

2026-09-09

Zitationsvorschlag

Vogenauer, Stefan, Editorial, in: Rechtsgeschichte – Legal History Rg 34 (2026) 005-010, online: https://doi.org/10.12946/rg34/005-010

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