Bermans »Law and Revolution« – eine rechtshistorische Revolution?

Gerhard Dilcher

Eine erstaunliche Tatsache: Ein amerikanischer Rechtswissenschaftler, im Denken des common law geschult, dann hervorgetreten vor allem mit Studien zur Rechtsvergleichung und zum Recht der Sowjetunion, schreibt in vorgerückten Jahren ein umfassendes Werk über die mittelalterlichen Ursprünge der Rechtstradition des Westens. Diese verankert er in jenem politisch-religiösen Konflikt, den wir einmal unter dem Begriff »Investiturstreit« kennen gelernt haben. Inzwischen wird er als Vorspiel der »Renaissance des 12. Jahrhunderts« gesehen. Für Berman handelt es sich jedoch um die »päpstliche Revolution«, the Papal Revolution. Diesem Band »Law and Revolution« von 19831 hatte Berman im hohen Alter 2003 noch einen zweiten mit dem gleichen Titel folgen lassen, dessen Gegenstand ebenfalls im Untertitel genauer umschrieben wird: »The impact of the protestant reformations on the Western legal tradition«.2

Der hier zu behandelnde erste Band fand, allein schon durch die vielen Übersetzungen dokumentiert, weltweites, meist positives, teils enthusiastisches Echo. Gerade von Seiten deutscher Wissenschaftler gab es aber auch, bei einer gewissen Anerkennung der Grundthese, scharfe fachliche Kritik.3 Die dritte Form einer Reaktion war die Nichtbeachtung: In zwei in deutscher Sprache vorliegenden Darstellungen einer Rechtsgeschichte aus europäischer Perspektive – also aus einer ähnlichen, übernationalen Sicht wie der der westlichen Rechtstradition – fehlen sowohl ein Hinweis auf das Werk von Berman wie der Schlüsselbegriff einer päpstlichen Revolution.4

Angesichts dieser so unterschiedlichen Reaktionsweisen auf ein schon vom Titel her anspruchsvolles Werk liegt die Frage nahe: Als was verstand Berman selber dieses Werk, was bezweckte er mit seiner späten, aber intensiven Hinwendung zu diesen rechthistorischen Themen?

Berman selbst gibt dazu im Vorwort und vor allem der Einleitung seines »Law and Revolution« von 1983 deutliche Hinweise.5 Er vertieft dies noch einmal nachdrücklich in Vorwort und Einleitung seines zweiten Bandes von 2003.6 Im Vorwort von 1983 geht er von einem gewissen Ende unserer westlichen Zivilisation aus in Hinblick auf jenen Prozess, den wir heute Globalisierung nennen; er zitiert dabei sehr poetisch ein Gedicht, das das Ende einer Welt kommen sieht, wenn ihre Metapher nicht mehr lebt: A world ends when its metaphor has died (Archibald MacLeish). Es geht also um eine Gesamtheit kultureller Prägungen. Berman sieht in der Phase des Endens die Chance, unsere eigenen Ursprünge zu erkennen und damit Wege für die Zukunft zu finden – was er am Schluss des Bandes mit einem Zitat von Octavio Paz bestärkt.

Die Ursprünge unserer westlichen Gesellschaften und der sie prägenden Rechtskultur erkennt Berman eben in der päpstlichen Revolution des 11. Jahrhunderts, die mit dem Begriff der gregorianischen Reform unzureichend beschrieben sei. Unsere Zivilisation und die sie tragende Rechtstradition – die er zu Beginn in zehn Punkten analytisch genau umschreibt,7 sei allerdings insgesamt durch die Abfolge von sechs Revolutionen geformt worden: nach der Päpstlichen nämlich die der Deutschen Reformation, der Englischen ebenfalls protestantisch geprägten Revolution, den gleichzeitigen Amerikanischen und Französischen Revolutionen und schließlich der Russischen Revolution. Dabei ist wichtig: Diese Revolutio|nen verändern und erweitern die Rechtstradition des Westens, sprengen aber nicht ihren Rahmen. – Dieses Gesamtkonzept trägt sowohl den ersten wie den zweiten Band Bermans. Im ersten Band führt er dies in Voraussetzungen, Verlauf und Folgen für das Mittelalter, im zweiten für die frühe Neuzeit durch. Zu diesem Zwecke definiert er Revolution ebenfalls analytisch genau als einen grundlegenden, schnellen, gewaltsamen, dann aber andauernd wirkenden Wandel des politischen und sozialen Systems einer Gesellschaft.8 Allerdings beruht ihm ein solcher Wandel vor allem auf einer Änderung des – vorrangig religiös begründeten – Welt- und Wertebildes dieser Gesellschaft. Die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen sind ihm dann mehr Folge denn Ursache eines solchen grundlegenden Wandels.

Das Werk Bermans – in seinen beiden Bänden – will also eine Geschichtsdeutung bieten, keine Einzelforschungen oder deren Zusammenfassungen. Allerdings fügt er seinen Gedankengang in eine sehr klar aufgebaute Gliederung und belegt seine Folgerungen umfangreich aus Quellen und Literatur. Die Geschichtserzählung geschieht mithin in der Perspektive der scharfen Periodisierung durch die besagten Revolutionen.

Daraus ergibt sich die Frage: Woher nimmt Berman diese grundlegende, von Anfang an feststehende Konzeption? Die Auseinandersetzungen mit dem Werk Bermans, und gerade die kritischen Rezensionen, stellen eigenartigerweise diese Frage kaum. Dabei legt Berman das selbst sehr klar offen: Es handelt sich um die Konzeption seines Lehrers Eugen Rosenstock-Huessy, also eines deutschen Rechtshistorikers, der aber auch in einem weiten Sinne Soziologe, Philosoph, Erzieher und Sozialreformer war.9 Rosenstock, der als Deutscher aus jüdischer Familie zu einem sehr bewussten protestantischen Christentum gefunden hatte, verließ 1933 Deutschland und wirkte nun in dem weiten Feld seiner Interessen in den Vereinigten Staaten und nach dem Krieg als Gast auch wieder in Deutschland. Aufgrund seiner Verbindungen aus der Breslauer Zeit und ihres Weiterwirkens gilt er als »Erzvater des Kreisauer Kreises«, also eines Widerstandszentrums gegen Hitler.

Eugen Rosenstock-Huessy hatte neben seinen bis heute zitierten rechthistorischen Schriften10 im Jahr 1931 ein großes, aus dem Weltkriegserlebnis hervorgegangenes Werk geschrieben: »Die europäischen Revolutionen und der Charakter der Nationen«.11 Für die amerikanische Leserschaft schrieb er es ein zweites Mal in umgekehrter Perspektive, aus der Gegenwart gleichsam hinein in die Geschichte; es ist unter dem Titel »Out of Revolution« zuerst 1938 erschienen.12 Im Deutschen lautet der Schlüsselbegriff bei ihm übrigens richtiger und wuchtiger: »Papstrevolution«, erst im Englischen heißt es bei ihm papal revolution – leider hat der Übersetzer Bermans nicht auf die ursprüngliche deutsche Formulierung zurückgegriffen. – Obwohl beide Werke neue Auflagen erlebt haben, war ihnen nicht die erhoffte große Wirkung beschieden. Das gilt vor allem für das deutsche Werk. Es gehörte der Zwischenkriegszeit an, in einem teils erratischen, expressionistischen Stil und betont gegen die Enge jeder Fachwissenschaft geschrieben, mit dem Jahr 1933 verfemt. Ich stimme mit der Einordnung Faulenbachs überein,13 dass man es in diesem Sinne als eine (allerdings weniger kulturpessimistische) Parallele zu Oswald Spenglers »Untergang des Abendlandes« sehen kann.

Harold Berman nun hat diesen, wenn man so will weltgeschichtlichen Erklärungsansatz seines Lehrers Eugen Rosenstock-Huessy in den beiden großen Einzelstudien umgesetzt und damit vor dem Vergessen und der Wirkungslosigkeit bewahrt: Dieses muss der Kern der Beurteilung seines »Law and Revolution« sein. Um die Bedeutung und Erklärungskraft dieses Ansatzes muss es also gehen, nicht darum, inwieweit Einzelergebnisse mediävistischer, kanonistischer, romanistischer oder germanistischer Forschungen, auf die er sich stützt und die er verbinden und überwinden will, heute oder schon zu seiner Zeit bei Veröffentlichung des Werkes überholt sind oder waren – dies ist nämlich, wie vor allem die Rezen|sion von Peter Landau ausführt, in vielen Punkten der Fall.14 Berman war vor allem in der englischsprachigen Literatur auf dem Laufenden, zieht für die deutsche Rechtsgeschichte vorzugsweise deren klassischen Stand der Zeit Rosenstock-Huessys, nur wenig neuere Forschungen heran und hat zudem nur teilweise die neuesten Entwicklungen der Kanonistik und auch der Wissenschaft des gemeinen Rechts, die oft auf Italienisch und Spanisch publiziert sind, verfolgt. Aus diesen Bereichen, vor allem der Kanonistik, kommt denn auch die intensivste Kritik.15 Doch ist gerade die Überwindung der rechtshistorischen fachlichen Engführung das Ziel von Berman, hinzu kommt die distanziertere Sicht aus der common law-Tradition (stark gestützt auf Maitland); sie befreit von mancher deutschen oder kontinentalen Verquertheit und Verkrampfung, auch im Umgang mit der älteren historischen Forschung. So sei hier die Behauptung gewagt, dass durch die innovative, aber bestimmungsgemäß sich ständig selbst überholende Einzelforschung das von Rosenstock/Berman gezeichnete Bild nicht seine auf andere Weise innovative Wirkung verloren hat und verliert.

Zweifellos hat diese Einzelforschung gerade auf Gebieten, die die These von der päpstlichen Revolution mit tragen sollen, in den letzten Jahrzehnten eine Fülle neuer Ergebnisse erbracht – etwa zum Verlauf und den Voraussetzungen des Ereignisses vom Canossa, der vorgratianischen Kanonistik und der Entstehung des Decretum Gratiani, der Wirkungen des Wormser Konkordats, der Anfänge der Rechtsschule des Irnerius und deren Weiterentwicklung in Bologna und anderswo, in Italien, der Provence und in Köln, während die Frage, welchen unmittelbaren Zweck und welche Bekanntheit der für Berman zentrale Dictatus Papae von 1075 seiner Zeit besaß, noch immer nicht klar zu beantworten ist. Dies zeigt den steten Fluss der Forschung. Zeigt es auch, dass der Erklärungsansatz von Rosenstock/Berman überholt ist?

Ich meine: nein. Ungeachtet der genauen historischen Hintergründe und der Einbettungen in Kontinuitätslinien behalten die gesetzten historischen Markierungen ihre wuchtige Bedeutung: die große heilig-teuflische Gestalt von Hildebrand/ Gregor; die herausfordernden und schroffen Formulierungen des Dictatus Papae, die sich nicht einfach in vorhandene Kontinuitäten seit den Kirchenvätern und Gelasius fügen; die Vorstellung, die die Chronisten von jenem demütigen königlichen Bußgang von Canossa vermitteln (wie immer die Realität gewesen sein mag!); die kontrafaktische Radikalität des Angebots auf Regalienverzicht von Sutri 1111; der erreichte Kompromiss von Worms 1122 (mit den entsprechenden europäischen Parallelen vom normannischen England bis zum normannischen Sizilien); die grundsätzliche Unterscheidung von temporalia / regalia und spiritualia, welche die Verfassungsverhältnisse nicht nur zwischen Königsherrschaft und Kirche, sondern bis hin zum Lehnrecht16 und zur Bildung der städtischen Kommune17 neu geprägt hat. Die angeführten Kriterien einer Revolution, nämlich grundlegend, schnell, von dauernder Wirkung zu sein, wird man so als erfüllt ansehen können, und auch an Gewaltsamkeit fehlt es nicht (man denke nur an die Pataria in den oberitalienischen Städten), wenn es auch schwer ist, in einer Welt dauernder Gewaltsamkeit die spezifische, der »Revolution« zuzuordnende Gewalt zu isolieren.18

Als zentral aber muss wohl jene intellektuelle »Revolution« gesehen werden, welche die Scheidung von Geistlichem und Weltlichem trägt und deren Durchführung im Verfassungsleben ermöglichte: nämlich die Erhebung der Dialektik zur wissenschaftlichen Methode schlechthin in der sogenannten Scholastik, der Dialektik, die zuvor nicht mehr als einen Teil der antiken Rhetorik innerhalb des Unterrichts der artes liberales darstellte. Ihr widmet Berman eigene Kapitel innerhalb der Ausführungen zum Ursprung der westlichen Rechtswissenschaft in den europäischen Universitäten.19 Mit Abaelard in der Theologie, mit Gratian und der Bologneser Schule des Irnerius in der neuen Rechtswissenschaft, ermöglichte erst sie die Bewältigung, die Harmonisierung und Systematisierung der überlieferten Textmassen der |Theologie, des kirchlichen und des weltlichen Rechts. Diese können nunmehr auf die eine Wahrheit (Christus veritas!) rückbezogen werden, von der aus sie auf die Vielheit der Erscheinungen (consuetudo!) zu entfalten sind.20 Auf diese Weise ermöglicht diese Methode die Anwendung antiker Texte auf die veränderten Verhältnisse der mittelalterlichen Gesellschaft im Wege immer mehr verfeinerter begrifflicher Unterscheidungen, von divisio und subdivisio, sowie deren synthetisch-begriffliche Zusammenfassungen. Ihre überragende Kraft verlor diese Methode wohl erst mit der nächsten Revolution im Sinne Rosenstocks und Bermans, in der Öffnung zu neuen Ursprüngen der Wahrheit in Humanismus und Reformation.

In dem von Rosenstock und Berman entwickelten Modell des typischen weiteren Verlaufs der Revolution folgt der Zeit grundlegender Wandlungen eine Festigungsperiode von etwa drei Generationen. Von daher lässt sich nun gut verstehen, wie eine neue Phase der Rechtsentwicklung nach der Wende zum 13. Jahrhundert ansetzt. Hier beginnt nämlich jene »Welle der Gesetzgebung«, die uns am deutlichsten Sten Gagnèr, auch er von kanonistischen Wurzeln ausgehend, vorgeführt hat.21 Der erste Einsatz ist der kirchliche Liber Extra, gleichzeitig im weltlichen Bereich Kaiser Friedrichs sizilischer Liber Augustalis. Dem schließt sich ein Reigen weiterer großer Gesetzbücher von Spanien bis Skandinavien an.22 Der Anstoß dieser »Woge der Gesetzgebung« aus dem Bereich der Papstkirche wird heute nicht mehr bezweifelt. Die Aufnahme des gesetzgeberischen Impulses durch die weltlichen Herrschaftsträger lässt sich als dialektische Antwort verstehen. Der erste Schritt ist die Bezugnahme iustinianischer Theorieelemente auf den mittelalterlichen Kaiser, wie er in den Gesetzen des Reichstags von Roncaglia 1158 und vor allem in der begleitenden Chronistik auftaucht.23 Wie deutlich gemacht worden ist, schließt sich dem die Verbreitung des Begriffs des »positiven Rechts« an.24

Auch das großartige und tragische Scheitern der hochfahrenden Herrschaftskonzeption Friedrichs II. lässt sich daraus erklären, dass die päpstliche Revolution nunmehr Europa schon weitgehend umgeformt hatte. Friedrich, der »dritte Sturm aus Schwaben« (Dante, Par. III v.118), aufgewachsen jedoch weit im Süden im normannisch-arabischen Sizilien, nach Rosenstock-Huessy »der Napoleon der Papstrevolution«,25 knüpfte nicht an die späten, klugen politischen Kompromisse an, die sein Großvater im Zentrum des Konfliktes in den Frieden von Venedig und Konstanz mit Papsttum und lombardischem Städtebund geschlossen hatte.26 Ihm schwebte wohl ein konstantinisch-justinianischer, eher ostkirchlich-byzantinischer Herrschaftsanspruch über Reich und Kirche vor; dies hat er vor allem im Liber Augustalis und in den Darstellungen des Tores von Capua formuliert.27 Damit aber stellte er sich nicht nur gegen das Ergebnis der großen Wende um 1100, die päpstliche Revolution also und die gedanklich-rechtliche Trennung und wechselseitige Bezugnahme der geistlichen und weltlichen Sphäre, sondern auch gegen die Kräfte, die sich als sekundäre, aber logische Folgen dieser Trennung etabliert hatten: gegen die neuen Predigerorden und ihren Einfluss auf das Volk, den sie militant im Sinne des Papsttums auszuüben bereit waren; gegen die Stadtkommunen Oberitaliens, in denen es nun »Volk« im Sinne eines Massenphänomens gab, bürgerliche Kommunen, die ihre Autonomie seit den Auseinandersetzungen der Barbarossa-Zeit besser bei der päpstlich-guelfischen denn bei der kaiserlich-ghibellinischen Partei aufgehoben wussten.28 Der Papst selbst hatte auch damals nicht genügend Truppen, um einen Kaiser, der von Sizilien bis zur Nordsee gebot, in die Knie zu zwingen: Aber den mit dem Zeitgeist der päpstlichen Revolution und |ihren genannten Trägern wirkenden Kräften war auch dieser Kaiser, der im geistigen Leben, in Gesetzgebung und Staatsverwaltung damals durchaus mit Tendenzen der Moderne im Einklang stand, nicht gewachsen. Die Stunde für einen Cäsaropapismus wie für eine Hierokratie war im Westen sowohl für den Kaiser wie, und das sollte sich wenig später zeigen, für den Papst vorüber.

Man kann das Scheitern Friedrichs II. und mit ihm des Staufergeschlechtes sicher aus vielen parallel geführten Einzelanalysen überzeugend begründen, aber es lässt sich auch kaum leugnen, dass maßgebend dafür die neue kirchliche Gesinnung und ihre Träger, Papsttum, Kirchenrecht und Predigerorden wie auch politisch und militärisch die oberitalienischen Stadtkommunen waren; diesen Stadtkommunen hatte schon Rosenstock-Huessy die Rolle fast eines Teilhabers an der päpstlichen als einer national-italienischen Revolution zugeschrieben.29 Insofern geht seine und Bermans Rechnung auch an dieser Stelle auf.

Die allgemeinhistorische, verfassungsgeschichtliche, kirchengeschichtliche und rechtshistorische Forschung hat also seither parallel zur Rosenstock-Berman-Konzeption die Bedeutsamkeit der Wende um 1100, über die Fokussierung auf Canossa und das Investiturproblem hinaus, herausgehoben und betont. Eine solche Betonung muss aber auch die historische Periodisierung berühren. Sie fordert eine Absage an die übliche deutsche Unterscheidung von Früh-, Hoch- und Spätmittelalter, ihr entspricht eher die italienische in Alto und Basso Medioevo, also ein Erstes und ein Zweites Mittelalter.30 Wenn aber die von der Rechtskultur geformte Entwicklung des Westens (oder mit Max Weber des Okzidents) durch die Papstrevolution begründet worden ist – und dies ist auch durch die neuere Forschung zumindest sehr plausibel geworden –, so steht eine noch größere Frage an, die auch von Rosenstock-Huessy und Berman gestellt worden ist: Ist nicht das Periodisierungsschema eines zwischen Antike und Moderne stehenden (und damit mehr oder minder »finsteren«) Mittelalters als eine Konstruktion des Humanismus aufzugeben? Ist nicht, wie es ein größeres europäisches Forschungsprojekt vorschlägt, statt des Beginns eines »Mittelalters« von einer langen »Transformation of the Roman World« auszugehen?31 In sie müsste dann aber auch maßgeblich die »Barbarisierung« Europas durch die Neuen Völker als ein wichtiger, auch positiv zu sehender kulturgeschichtlicher Prozess integriert werden,32 ein Prozess, der die volle Einbeziehung der Neuen Völker und ihrer Volkstraditionen in das entstehende christliche Abendland, den Westen, zum Inhalt hat, während der Raum der orthodoxen Kirche und des Islam als die weiteren Teilhaber des antiken Kulturerbes andere Wege gehen. Erst in dieser Perspektive müssen die Folgen der Papstrevolution nicht nur als »Renaissance des 12. Jahrhunderts«, mithin als ein schwächeres Vorspiel der eigentlichen Renaissance, gelten, sondern als Überwinder einer stark von archaischen Denk- und Sozialstrukturen geprägten Gesellschaft und als Ansatz der Moderne im Herzen der bisher als Mittelalter verstandenen Epoche. So sah es Rosenstock-Huessy, so sieht es mit ihm Berman. An dieser Konzeption könnte man nun auch Max Webers Prozess der Rationalisierung »im Okzident und nur im Okzident« anbinden und historisch breiter einbetten. Diesem Konzept folgt im Grunde übrigens schon Franz Wieackers Privatrechtsgeschichte der Neuzeit.33 Welche zentrale Funktion aber der Begriff des Mittelalters sowohl als Ursprungsmythos wie als Abgrenzung der Moderne bis heute innehat, zeigt gerade wieder die »Gegenwart des Mittelalters«.34

Periodisierung beruht auf Geschichtsdeutung, und ohne diese ist keine Geschichtsschreibung, jedenfalls nicht als größeres Narrativ, möglich. Innerhalb einer solchen Periodisierung kann das Gewebe der Geschichte als ein dauerndes Geflecht von Beharrung und Wandel aufgefasst werden; in einem solchen Bild wird Kontinuität mit nur lang|samen Veränderungen eine prägende Rolle spielen: allenfalls Reform, kaum Revolution. Die großen Einschnitte der traditionellen Periodisierung werden dabei aber übernommen und bleiben wenig reflektiert. Im Gegenmodell werden Bündelungen von Wandlungen herausgehoben und zu historischen Perspektiven zusammengefasst, die dann auch die Periodisierung bestimmen. Dem liegen immer auch immanente Wertungen zu Grunde. So gehen Rosenstock-Huessy und Berman vor, nicht anders als einst Humanisten bei der Deklarierung eines Mittelalters.

Die Schwierigkeit, sich für eines der Modelle und Periodisierungen zu entscheiden, liegt darin, dass die Linien der Kontinuitäten wie der Wandlungen, um beweisbar zu sein, auch den Anspruch erheben müssen, Kausalitäten darzustellen. Solche Ketten von Verursachungen sind aber aus dem komplexen Geflecht historischer Prozesse schwerer herauszulösen als im naturwissenschaftlichen Experiment; sie bleiben also letztlich wissenschaftlich belegte Konstruktionen, sind Stiftungen des Historikers. Vor allem bei zeitlich weitgestreckten Zusammenhängen ist die Methode »dichter Beschreibung« keine Alternative. Vielmehr bedarf es letztlich der Wertentscheidungen, aus denen der Historiker seine Perspektive entwickelt. Diese Wertentscheidung begründet eine wissenschaftliche Fragestellung, die aus der jeweiligen Gegenwart stammt; sodann hat sie im Forschungsprozess die Folgerungen aus diesen Perspektiven zu entwickeln und wissenschaftlich zu belegen. In diesem Sinne geben Rosenstock und Berman religiösen Wertvorstellungen und entsprechenden (bei den späteren Revolutionen eventuell auch säkular begründeten) Weltdeutungen den Primat. Wie Uwe Wesel, selbst wohl eher materialistischen Ansätzen nahestehend, in seiner Rezension zu Berman richtig bemerkt,35 ist die Letztentscheidung über den Primat ideeller oder materieller Wirkungskräfte selbst Glaubenssache.

Rosenstock und Berman bieten für den Schlüsselbegriff der Revolution, wie gesagt, ein genaues analytisches Instrumentarium; an ihm haben sich auch die Kritiker des Revolutionsbegriffs zu messen. Reine Verweise auf bestehende Kontinuitäten, etwa einer kirchlichen Zwei-Gewalten-Lehre vor dem Dictatus Papae, können aus den genannten Gründen keine Widerlegung der Revolutionsthese bilden. Der gesamtgesellschaftliche Anspruch des Revolutionsbegriffs führt andererseits sowohl für die Voraussetzungen wie für die Wirkungsgeschichte nachdrücklich in soziale, wirtschaftliche und politische Verhältnisse. So wittern die Streiter und Vorläufer der gregorianischen Ideen als »Sturmvögel der Revolution« (Rosenstock) das nahende Gewitter in Politik und Gesellschaft, nämlich in der politischen Verflechtung des hohen Klerus und der sozialen Verstrickung der verheirateten Priester in eine sippen- und klientelhaft organisierte Gesellschaft. Um Ausblendung realer Verhältnisse handelt es sich bei Berman also keineswegs, wohl aber um die Wertegrundlage ihrer normativ gesteuerten Veränderung. Dies ist der eine Punkt, um den gestritten werden kann.

Der andere Punkt liegt in der langfristig prägenden Wirkung, die überdies, besonders bei Rosenstock, mit der Bildung der europäischen Nationen verbunden wird. Berman sieht dahinter die Metaphern der westlichen Tradition, die heute schwinden. Es überschreitet wahrscheinlich die Möglichkeiten historistisch-wissenschaftlicher Beweisführung, diese bis heute prägenden Wirkungen zu begründen. Dennoch lässt sich im vergleichenden Blick auf Regionen und Nationen des Westens dem Deutungsschema viel Plausibilität abgewinnen.

Akzeptiert man dies, so wird man auch weitergehen können auf der Spur der These, der Westen sei in seiner vor allem im Recht begründeten Tradition nicht nur durch Kontinuitäten, sondern durch eine innerlich miteinander verbundene Abfolge revolutionärer Änderungen geprägt. Dem schlösse sich dann die Frage an, ob und in wie weit andere Kulturen – der christlich-orthodoxe Osten, der Islam, die ostasiatischen Hochkulturen – Revolutionen dieser Art entbehren und dadurch stärker durch Kontinuitäten gekennzeichnet sind. Schon die Fragestellung bietet eine große Herausforderung, der wir uns aber vielleicht nicht entziehen dürfen, wenn wir die Welt von heute noch verstehen wollen.

Was bleibt für diese Überlegungen zu Bermans Erstem Band festzuhalten?

Berman hat die weitausgreifenden geschichtsphilosophischen Deutungen Rosenstock-Huessys in zwei klar aufgebaute, von analytischen Ansätzen ausgehende Studien umgesetzt. Auch wo die Ein|zelergebnisse nicht mehr die neueste Forschung wiedergeben, ist der grundlegende Ansatz eher bestätigt worden. Dieser kann als Herausforderung dienen, eine kulturgeschichtlich begründete Rechtsgeschichte zu schreiben, die auf den Fragestellungen der Gegenwart fußt und dadurch zukunftsoffene Perspektiven entwirft. Der Einsatz dazu ist eine den Westen, den Okzident umfassende Konzeption, in der auch der common law-Bereich voll im Blick ist. Zu dieser Konzeption gehört für das Mittelalter ein Verständnis des Kirchenrechts einschließlich seiner religiösen und theologischen Grundlagen als politisch-kulturelle Leitlinie der Entwicklung eines schriftlichen, wissenschaftlich bearbeiteten »positiven« Rechts; von hier aus wäre dann das Verständnis der Renaissance des römisch-justinianischen Rechts und damit des ius commune zu entwickeln. Das ist nicht möglich ohne die Erfassung des Ausgangspunktes und des Hintergrundes der »Revolution«, nämlich des Volksrechts (so auch Berman), der oralen oder verschriftlichten Rechtsgewohnheit der europäischen Regionen und ihrer Bewohner. Berman nimmt dies sehr ernst, sind doch von hier als Ausgangspunkt und stetes Gegenüber das Ziel von Reform und Revolution wie auch die Widerstände und Unvollkommenheiten bei ihrer Umsetzung erst zu verstehen. Von hier aus bekommt auch der Ansatz des neuen wissenschaftlichen Denkens der Scholastik seine Bedeutung, der dialektischen »Zersetzung« nämlich eines archaischen Naturalismus in einem sehr langen Prozess,36 aber auch der Trennung des westlichen, dialektischen und juristischen Denkens von der liturgischen Einheitlichkeit der Ostkirche (deren Ähnlichkeit mit dem frühmittelalterlichen Westen Berman betont). Akzeptiert man diese Voraussetzungen, so kann man mit Berman daraus die historische Logik der Entfaltung der weltlichen Rechtssysteme ableiten:37 eines Systems des Feudalrechts (im Gegensatz zu entsprechenden älteren Gewohnheiten); einer Festigung des Rechts der Grundherrschaften (manorial law hier schlecht übersetzt als »Gutsrecht«); von Handelsrecht und Stadtrecht (die man enger als bei Berman zusammenrücken und stärker mit Max Webers »Stadt« und der neuen Stadtforschung als revolutionäre Modernisierung sehen sollte); schließlich der königlichen Rechtsetzung, die dann mit dem aus römischrechtlichen wie kirchenrechtlichen Theorieansätzen entwickelten Souveränitätsbegriff zur Gesetzgebung und zum »positiven Recht« des modernen Staates führt.

Dies alles ist bei Berman angelegt; es kann auf der Grundlage heutiger Erkenntnisse noch weit klarer und gedanklich schärfer ausgeführt werden. Dazu muss man allerdings auch das Theoriekonzept noch schärfen. Die Auseinandersetzung Bermans am Ende des ersten Bandes mit Marx und Weber, dazu mit anthropologisch-soziologischen Zugängen, überzeugt nicht durchweg; sie ist theoretisch zu schwach und nicht ausgereift. Wichtig bleibt aber seine Konzeption einer zentralen Rolle des Rechts innerhalb der Strukturen und des Wandels der Gesellschaft, für alle ihre Dimensionen von den Werten, dem Stil des Denkens bis zu den Tatsachen der Wirtschaft und des Soziallebens. Von hier aus hätte das Recht eine unentbehrliche Rolle in einer Kulturgeschichte und Kulturlehre. Die neuen Ansätze einer »Kulturgeschichte« sind hier herausgefordert. Ebenfalls eine Herausforderung bleibt der Schlüssel des Verständnisses der westlichen Tradition, statt aus Kontinuitäten vielmehr aus einer Abfolge eingreifender Revolutionen, die aber den Rahmen dieser Tradition nicht sprengen. Dies könnte, zusammen mit dem Rationalisierungsparadigma Weber’scher Prägung, den Ansatz zu einer vergleichenden Geschichte der Weltkulturen und der jeweiligen Rolle des Rechts in ihnen bilden. Bermans Werk stellt vor dem Hintergrund des Entwurfs von Rosenstock-Huessy große Fragen und bietet Hypothesen und Forschungsansätze zu ihrer Beantwortung. Es bleibt also viel zu tun.

|

Bibliographie

Bellomo, Manlio (2013), Signori territoriali, signori feudali e il coraggio di Irnerio, in: Recht – Geschichte – Geschichtsschreibung. Rechts- und Verfassungsgeschichte im deutsch-italienischen Diskurs, hg. v. Susanne Lepsius, Bernd Kannowski, Reiner Schulze (im Druck)

Berman, Harold J. (1983), Law and Revolution. The Formation of the Western Legal Tradition

Berman, Harold J. (1991), Recht und Revolution, Die Bildung der westlichen Rechtstradition

Berman, Harold J. (2003), Law and Revolution II. The Impact of the Protestant Reformations on the Western Legal Tradition, https://doi.org/10.4159/9780674020863 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Calasso, Francesco (1954), Medio Evo del diritto, vol. 1

Cushing, Kathleen G. (1998), Papacy and Law in the Gregorian Revolution. The Canonistic Work of Anselm of Lucca, https://doi.org/10.1093/acprof:oso/9780198207245.001.0001 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Dilcher, Gerhard (1964), Bischof und Stadtverfassung in Oberitalien, in: ZRG GA 81, 223–266, https://doi.org/10.7767/zrgga.1964.81.1.225 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Dilcher, Gerhard (1992), Mittelalterliche Rechtsgewohnheit als methodisch-theoretisches Problem, in: Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheiten im Mittelalter, von Gerhard Dilcher u.a., 21–65, https://doi.org/10.3790/978-3-428-47500-1 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Dilcher, Gerhard (1999), Warum mittelalterliche Rechtsgeschichte heute? (Abschiedsvorlesung vom 26.6.1998), in: ZRG GA 116, 1–22, https://doi.org/10.7767/zrgga.1999.116.1.1 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Dilcher, Gerhard (2003), Die staufische Renovatio im Spannungsfeld von traditionalem und neuem Denken. Rechtskonzeptionen als Handlungshorizont der Italienpolitik Friedrich Barbarossas, in: HZ, 613–646, https://doi.org/10.1524/hzhz.2003.276.jg.613 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Dilcher, Gerhard (2009), Säkularisierung von Herrschaft durch Sakralisierung der Gerechtigkeit? Überlegungen zur Gerechtigkeitskonzeption bei Kaiser Friedrich II. und Ambrogio Lorenzetti, in: Recht – Religion – Verfassung. Festschrift für Hans-Jürgen Becker zum 70. Geburtstag, hg. v. Inge Kroppenberg u.a., 9–47

Dilcher, Gerhard (2010), Franz Wieacker als »Germanist«. Mit einigen Bemerkungen zu seiner Beziehung zu Marx, Nietzsche und Max Weber, in: Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. v. Okko Behrends und Eva Schumann, 223–252

Dilcher, Gerhard (2013), Das lombardische Lehnrecht der Libri Feudorum im europäischen Kontext, in: Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert, hg. v. Karl-Heinz Spieß, 41–91

Dilcher, Gerhard, Eva-Marie Distler (Hg.) (2006), Leges – Gentes – Regna. Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur

Dilcher, Gerhard, Diego Quaglioni (Hg.) (2007), Gli inizi del diritto pubblico. L’età di Frederico Barbarossa: legislazione e scienza del diritto. Die Anfänge des öffentlichen Rechts. Gesetzgebung im Zeitalter Friedrich Barbarossas und das Gelehrte Recht

Faulenbach, Bernd (1982), Eugen Rosenstock-Huessy, in: Deutsche Historiker, Band IX, hg. v. Hans-Ulrich Wehler, 102–126

Gagnér, Sten (1960), Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung

Goetz, Hans Werner, Jörg Jarnut, Werner Pohl (2003), Regna and Gentes. The Relationship between Late Antique and Early Medieval Peoples and Kingdoms in the Transformation of the Roman World, https://doi.org/10.1163/9789047404255 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Grossi, Paolo (2010), Das Recht in der europäischen Geschichte. Aus dem Italienischen übersetzt von Gerhard Cook (ital. Rom/Bari 2007)

Landau, Peter (1984), Rez. Berman, Harold, Law and Revolution, in: The University of Chicago Law Review 51, 937–943, http://dx.doi.org/10.2307/1599490 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Landau, Peter (2013), Kritische Bemerkungen zu Thomas Simons Bestreitung der gesetzespositivistischen Umsetzung des hohen Mittelalters, in: Festschrift für Jan Schröder zum 70. Geburtstag, hg. v. Arndt Kiehnle u.a., 81–97

Modzelewski, Karol (2011), Das barbarische Europa. Zur sozialen Ordnung von Germanen und Slawen im frühen Mittelalter

Oexle, Otto Gerhard (2013), Die Gegenwart des Mittelalters. Das Mittelalterliche Jahrtausend, Bd. 1, https://doi.org/10.1524/9783050095431 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Rosenstock, Eugen (1912), Ostfalens Rechtsliteratur unter Friedrich II. Texte und Untersuchungen

Rosenstock, Eugen (1914), Königshaus und Stämme in Deutschland zwischen 911 und 1250

Rosenstock-Huessy, Eugen (1951), Die europäischen Revolutionen und der Charakter der Nationen (zuerst 1931)

Rosenstock-Huessy, Eugen (1993), Out of Revolution, Autobiography of Western Man (zuerst 1938, 1966, 1969)

Schieffer, Rudolf (1998), »The Papal Revolution in Law«?, Rückfragen an Harold J. Berman, in: Bulletin of Medieval Canon Law 22, 19–30

Szuromi, Szabolcs Anzelm (2006), Anselm of Lucca as a Canonist

Thieme, Hans (1989), Eugen Rosenstock-Huessy (1888–1973), in: ZRG GA 106, 1–11, https://doi.org/10.7767/zrgga.1989.106.1.1 (zuletzt abgerufen am 18.12.2013)

Wesel, Uwe (1991), Die Revolution von 1075. Zu Harold J. Bermans bahnbrechender Studie, in: Die Zeit, Nr. 63, 46

Wieacker, Franz (1967), Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl.

Wolf, Armin (1996), Gesetzgebung in Europa 1100–1500. Zur Entstehung der Territorialstaaten

Notes

1 Berman (1983) mit dem Untertitel: The Formation of the Western Legal Tradition. Im Folgenden wird nach der deutschen Ausgabe Berman (1991) zitiert.

2 Berman (2003).

3 Kritisch sind vor allem die Rezensionen Landau (1984) in Bezug auf die zugrunde liegenden Forschungsergebnisse und Schieffer (1998) in Bezug auf den Kernbegriff der Revolution. Schieffer verweist jedoch auf Rosenstock-Huessy. Entschieden zustimmend dagegen Wesel (1991).

4 Hattenhauer (2004), Grossi (2010).

5 Berman (1991), in: Danksagung 14, Einleitung 15–82 mit ausführlicher Grundlegung und mehrfacher Bezugnahme auf Rosenstock-Huessys englisches Werk Out of Revolution.

6 Berman (2003), IX–XII und Introduction 1–28, Verweis auf Rosenstock-Huessy 21.

7 Berman (1991) 24–30.

8 Berman (1991) 42–43.

9 Eine umfassende Würdigung bei Faulenbach (1982). Aus rechtshistorischer Sicht Thieme 1989. Eugen Rosenstock fügte den Namen seiner Schweizer Ehefrau Huessy erst in Amerika seinem Namen zu.

10 Vor allem Rosenstock (1912) und Rosenstock (1914).

11 Rosenstock-Huessy (1951).

12 Zu den weiteren Auflagen Rosenstock-Huessy (1993).

13 Faulenbach (1982) 108. Nach Faulenbach 118 hat Rosenstock-Huessy sich dadurch »in die kleine Schar ernsthafter Universalhistoriker des frühen 20. Jahrhunderts eingereiht«.

14 Landau (1984).

15 Die Kritiken von Landau (1984) und Schieffer (1998) kommen vor allem aus kanonistischer bzw. kirchenhistorischer Sicht; aus derselben Sicht ablehnend Szuromi (2006), während Cushing (1998) in Bezug auf das kanonistische Werk desselben Anselm von Lucca schon im Titel betont an Bermans Revolutionsthese anknüpft.

16 Das weist meine Studie zu den Libri Feudorum, Dilcher (2013), vielfach nach.

17 Dazu Dilcher (1964).

18 Schieffer (1998) bezieht zwar den Ansatz Rosenstock-Huessys mit ein, verkennt aber den weit gefassten Revolutionsbegriff, der gerade die Unvollendetheit und die Langfristigkeit der Wirkung mit umfasst.

19 Berman (1991) 199–271.

20 Die zentrale Stellung der Unterscheidung veritas/consuetudo in der gregorianischen Reform und im Dekretum Gratiani für die Auseinandersetzung mit der überlieferten Rechtsgewohnheit in Dilcher (1992). Calasso (1954) 367ff. – bes. 371f. – legt die Bedeutung des universalistischen Konzepts und der dadurch möglichen reductio ad unum für Philosophie, Theologie und Rechtswissenschaft dar.

21 Gagnér (1960). Gagnér greift über seinen Bezugspunkt Papst Bonifaz VII. mit dem Liber Sextus immer wieder auf die Reformphase um 1100 zurück.

22 Gagnér (1960), Wolf (1996).

23 Dilcher/Quaglioni (2007).

24 Landau (2013) verteidigt hier die Argumentation von Gagnér.

25 Rosenstock-Huessy (1951) 179.

26 Dilcher (2003).

27 Dilcher (2009).

28 Rosenstock-Huessy (1951) 181–186 beleuchtet die Verbindung vom Papsttum, neuen Mönchsorden, Volk und guelfischem Städtewesen.

29 Rosenstock-Huessy (1951) 185f.: Die italienische Stadtstaatsidee; in der amerikanischen Fassung 1993 auf S. 562ff.

30 Dafür votierte ich schon in Dilcher (1999).

31 Goetz u.a. (2003).

32 So unter Einbeziehung der germanischen und slawischen Völker Modzelewski (2011). Aus rechtshistorischer Sicht Dilcher/Distler (2006).

33 Wieacker (1967) geht von der überwiegend volksrechtlichen Struktur des frühmittelalterlichen Rechts aus und schildert dann im Anschluss an die Schule von Bologna den Vorgang der Verwissenschaftlichung. Dazu und zu der Beziehung zu Webers Rationalisierungskonzept Dilcher 2010.

34 Dazu jetzt die intensive Studie Oexle (2013), mit Nachweis einer Fülle von Publikationen zum Thema aus letzter Zeit.

35 Wesel (1991), am Ende.

36 Dazu eindringlich Bellomo (2013).

37 Dem ist der zweite Teil: Die Entstehung weltlicher Rechtssysteme, Berman (1991) 439–789 gewidmet.