Toleranz und Repression*

Wolfram Brandes

Als Band zwei der neuen Reihe Religion and Law in Medieval and Muslim Societies (von der inzwischen schon mehrere Titel vorliegen) erschien dieser bemerkenswerte Band. Die Rolle der Juden im Recht des frühen Mittelalters ist natürlich schon mehrfach untersucht worden, doch ist man dankbar für einen Band, der die Forschung widerspiegelt und an vielen Punkten weiter voranbringt. Die einzelnen Beiträge sind in der Regel auch bibliographisch à jour, so dass dieser Sammelband durchaus auch die Eigenschaften eines Handbuchs aufweist.

Nach einer umfangreichen Einleitung aus der Feder der beiden (Mit-)Herausgeberinnen Capucine Nemo-Pekelman und Laurence Foschia (7–32), die mehr als eine Zusammenfassung der im Band enthaltenen Beiträge ist,1 folgen die in vier große Abschnitte (I: Rank and status of Jews |in civil and canonical law [33–91]; II: Lawyers at work: from the adaption of Roman Law to the creation of canonical collections and false canons [93–164]; III: Juridical sources as indications of Jewish life and institutions? [165–228]; IV: From the Law to Violence, from Violence to Law [229–358]) angeordneten einzelnen Beiträge.

Im Abschnitt I gibt zunächst Ralph W. Mathisen (The Citizenship and Legal Status of Jews in Roman Law during Late Antiquity [ca.300–540CE]; 35–53) einen umfassenden und kenntnisreichen Überblick über die Position der Juden im römischen Recht der Spätantike. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Codex Theodosianus sowie auf dem Codex Iustinianus. Leider behandelt er die justinianischen Novellen nicht mit. Gerade die Novv. 45 (a. 537), 131 (a. 545) oder 146 (a. 553) wären für den Band von außerordentlichem Interesse gewesen. Dennoch muss man ihm dankbar sein für diesen konzentrierten und präzisen Überblick auf dem neuesten Stand der Forschung. Ihm folgt Céline Martin (Statut des juifs, statut de libre dans l’Occident du haut Moyen Âge: l’exemple ibérique; 55–71), die einmal mehr die Entwicklung der juristischen Entrechtung der ursprünglich »freien« Juden bis hin zu einem Status als Sklaven im Westgotenreich nachzeichnet. David Freidenreich (Jews, Pagans, and Heretics in Early Medieval Canon Law; 73–91) versucht, einen Überblick der antijüdischen Gesetzgebung – im Unterschied zu der gegen »Heiden« und Häretiker gerichteten – zu bieten.

Der zweite Abschnitt (Lawyers at work: from the adaption of Roman Law to the creation of canonical collections and false canons; 93–164) beginnt mit Bruno Judic (Grégoire le Grand et les juifs. Pratique juridique et enjeux théologiques; 95–117), der sehr quellennah dieses oft behandelte Thema traktiert. Dass dabei die sehr umfangreiche ältere Forschungsliteratur weitgehend ignoriert wird, stimmt dann doch etwas nachdenklich. Jessi Sherwood (Interpretation, negotiation, and adaption: Converting the Jews in Gerhard of Mainz’s Collectio; 119–129) entdeckt bereits im 10. Jahrhundert eine Tendenz zur Zwangsbekehrung. Ihm folgt ein sehr interessanter Aufsatz aus der Feder von Philippe Depreux (Les juifs dans le droit carolingien; 131–152), der in die Kapitularienforschung führt und insbesondere die sonst wenig beachteten Capitula de Iudaeis aus dem 9. Jahrhundert behandelt. Capucine Nemo-Pekelman (Signum mortis: une nouvelle explication du signe de la rouelle?; 153–164) untersucht einen apokryphen Kanon in einer Pariser Handschrift (Cod. Paris. Lat 4280).

Die Thematik »Juridical sources as indications of Jewish life and institutions?« ist den Beiträgen zum dritten Abschnitt des Bandes vorbehalten (165–228). Alexander Panayotov (Jewish Communal Offices in Byzantine Law and Jewish Inscriptions from the Balkans; 167–177) wertet epigraphisches Material des 4. bis 7. Jahrhunderts aus. Insbesondere verfolgt er die Nachrichten zu den jüdischen »Ämtern«, wie presbyter bzw. prostates, archegos bzw. auch deren weibliche Entsprechungen (archegissa und presbytera) im Kontext der spätantiken Judengesetzgebung. Trotz der staatlichen Restriktionen ließen sich keine Beeinträchtigungen des inneren Lebens der jüdischen Gemeinden der untersuchten Region feststellen. Bat-Sheva Albert (Les communautés juives vues à travers la législation royale et ecclésiastique visigothique et franque; 179–193) vergleicht die Behandlung der Juden im kanonischen Recht des Fränkischen und des Westgotischen Reiches. Der wichtigen Frage nach der Existenz einer jüdischer Literatur im Westgotenreich und deren Unterdrückung geht Raul González-Salinero (The Legal Eradication of the Jewish Literary Legacy in Visigothic Spain; 195–209) nach. Johannes Heil hingegen (Getting them in or Keeping them out? Theology, Law, and the Beginnings of Jewish Life at Mainz in the 10th and 11th centuries; 211–228) untersucht die Anfänge jüdischen Lebens im Rheintal (mit einem Schwerpunkt auf Mainz).

Im vierten Abschnitt (From the Law to Violence, from Violence to Law; 229–358) wird u.a. das Phänomen der Zwangstaufen behandelt. Die theologischen und ideologischen Hintergründe der unterschiedlichen Behandlung der Juden in Byzanz beleuchtet Paul Magdalino (›All Israel shall be saved‹? The forced baptism of the Jews and imperial eschatology; 231–242). Insbesondere ihre Rolle in der (»kaiserlichen«) Eschatologie stellt einen bisher kaum erforschten Ansatz zum Verständnis der zwischen Tolerierung und gelegentlichen Zwangstaufen schwankenden byzantinischen Judenpolitik dar. Der harschen antijüdischen Politik im Westgotenreich widmet sich Rachel Stocking (Forced Converts, »Crypto-Judaism«, and Children: Religious Identification in Visigothic Spain; 243–265). María Jesús Fuente (Jewish Woman and Visigothic Law; 267–281) legt hingegen den Schwerpunkt ihrer Untersuchung |auf die Behandlung der Jüdinnen im westgotischen Recht. Wieder nach Byzanz führt der sehr interessante Artikel von Oscar Prieto Domínguez (The mass conversion of Jews decreed by Emperor Basil I in 873: its reflection in contemporary legal codes and its underlying reasons; 283–310),2 der eventuellen Auswirkungen der in den Quellen gut bezeugten Zwangstaufe von Juden 873/874 durch Basileios I. nachgeht. Insbesondere seine Ausführungen zur Rolle des Patriarchen Photios (und dessen antijüdischer Politik) sind durchaus geeignet, unser Verständnis der Zeitumstände – inkl. der Rolle der Juden in der byzantinischen Gesellschaft – näher zu beleuchten. Der vierte Abschnitt endet mit einem umfassenden Artikel von Amnon Linder (The Jewry-Oath in Christian Europe; 311–358), der das oft traktierte Phänomen der sog. Judeneide behandelt.

Einen deutlich erkennbaren Schwerpunkt stellt die Rechtsgeschichte der iberischen Halbinsel dar, mit einem Focus auf der Westgotenzeit (Céline Martin, Bat-Sheva Albert, Raul González-Salinero, Rachel Stocking, María Jesús Fuente). Erfreulich aus der Sicht des Byzantinisten sind die dem Oströmischen Reich und seinem Recht gewidmeten Beiträge (Alexander Panayotov, Paul Magdalino, Oscar Prieto Domínguez). Der lateinische Westen ist ebenfalls durch eine Anzahl von Beiträgen vertreten (Bruno Judic, Jessi Sherwood, Philippe Depreux, Capucine Nemo-Pekelman, Johannes Heil).

Nach einer Zusammenfassung von John Tolan und Nicolas de Lange (Conclusion, 359–365) folgt ein hinreichend ausführliches Register, das die zahlreichen Inhalte, von denen – naturgemäß – verschiedene Aspekte in verschiedenen Aufsätzen behandelt werden, erschließt (367–379).

Notes

* Tolan, John, Nicholas de Lange, Laurence Foschia, Capucine Nemo-Pekelman (eds.), Jews in Early Christian Law. Byzantium and the Latin West, 6th–11th Centuries (Religion and Law in Medieval and Muslim Societies 2), Turnhout: Brepols 2014, 379 S., ISBN 978-2-503-55052-7

1 Allerdings ist der Abschnitt über Byzanz (19–22) durchaus verbesserungsfähig. Man hätte z.B. R. Haase, Untersuchungen zur Verwaltung des spätrömischen Reiches unter Kaiser Justinian I. (527 bis 565), Wiesbaden 1994, 106–129 (zur Judengesetzgebung Justinians) verwenden sollen. Die Collectio tripartita ist nach der Ausgabe von N. van der Wal und B. H. Stolte (Groningen 1994) zu zitieren, die sog. Rhopai nach der Ausgabe von F. Sitzia (Neapel 1984). Die Ecloga wurde 741 promulgiert, und die Basiliken und die byzantinischen Rechtsbücher der Makedonenzeit werden nicht einmal erwähnt – siehe aber den Aufsatz von Oscar Prieto Domínguez (286ff.).

2 Leider hatte der Autor offensichtlich keine Möglichkeit zur Korrektur. Die vielen Druckfehler gehen aber vermutlich nicht auf sein Konto.