Dass die in den letzten Jahren stattfindende Ausweitung der Rechtsgeschichte(n) durch globale und transnationale Perspektiven gerade in der Völkerrechtsgeschichte auf besonders fruchtbaren Boden fällt, liegt auf der Hand. Denn Regulierung, Normierung und Legitimation überregionaler Beziehungen bieten sich wie kaum ein anderes Themenfeld für eine Horizonterweiterung über den Nationalstaat hinaus an. Aus einer vornehmlich europäischen Völkerrechtsgeschichte werden damit Völkerrechtsgeschichten in der Dialektik von lokalen und globalen Bezugspunkten.1
Der Gefahr einer neuen Unübersichtlichkeit, die mit dieser narrativen Vielfalt einhergehen könnte, begegnet der in Edinburgh lehrende Völkerrechtshistoriker Stephen C. Neff mit seiner stimmigen, gut 600-seitigen Weltgeschichte des internationalen Rechts von der Antike bis zur Gegenwart. Man könnte auch sagen: Die Pluralität verschiedener normativer Ordnungs- und Rechtskonzeptionen steht geradezu im Zentrum Neffs Erzählung. Es sei ein großer Fehler, internationales Recht als singuläres, einheitliches Phänomen zu begreifen, »like a ship sailing through different seas and weathering various storms more or less intact.« (3) Vielmehr sei Völkerrecht mit einem Fluss zu vergleichen, immer in Bewegung, seine Form wandelnd (»depositing silt here and stirring it up there«, 3), mal in Erscheinung einer Naturgewalt, als Sturmflut, mal hingegen durch von Menschen gemachte Kanäle zu Rinnsalen reduziert.
Die für das (Völker-)Recht so zentralen Fragen nach Charakter und Quellen des Rechts werden dem Leser damit bereits in der Einleitung nahegelegt und zu Beginn der einzelnen Kapitel in der Analyse zeitgenössischer Diskussionen zu Rechtsbegriff und -quellen aufgegriffen. Selten war Recht in den zeitgenössischen Vorstellungen eindeutig von Politik, Moral, Religion und kulturellen Traditionen zu trennen. Neben der rechtstheoretischen Frage nach dem Begriff des Rechts stellt sich im Völkerrecht damit auch die »ewige Frage« (Hans Kelsen) der Rechtsphilosophie nach der Gerechtigkeit. Zutreffend scheint auch Neffs These, dass sich internationales Recht zunächst in engen Kontexten und anhand konkreter, unmittelbarer Probleme formierte. Erst durch spätere Rationalisierung ließ es sich in allgemeine Prinzipien umformulieren. Auf der Suche nach den frühesten Spuren des Völkerrechts seien daher Kontexte interessant, die von einer relativ hohen kulturellen Homogenität bei gleichzeitiger politischer Fragmentierung geprägt seien.
Seine Geschichte(n) des internationalen Rechts entwickelt Neff in vier Teilen – I. Law and Morality Abroad (to ca. ad 1550), II. Reason and Its Rivals (ca. 1550–1815), III. A Positive Century (1815–1914), IV. Between Yesterday and Tomorrow (1914–). Sie umfassen insgesamt elf Kapitel, die von einer knappen Einleitung und einem gleichermaßen knappem Fazit umrahmt werden. Dazu liefert Neff einen thematisch breiten und anregenden Literaturbericht, der allerdings auf keine Texte außereuropäischer Sprachen verweist. Das ist für einen weltgeschichtlichen Ansatz ebenso bedauerlich wie aus praktischer Sicht verständlich. Mit etwa 40 Seiten pro Kapitel kann seine Völkerrechtsgeschichte, wie der Autor einräumt, keineswegs umfassend sein. Der Zugriff ist thematisch wie chronologisch hochgradig selektiv. Ein Themenschwerpunkt liegt auf Krieg(slegitimation) und Frieden(sschluss), ein Feld, auf dem sich Neff besonders auskennt.2
Unter weitgehendem Verzicht auf juristischen Jargon, dafür aber unter Verknüpfung verschiedener disziplinärer Diskurse (Philosophie, Theologie, Soziologie, Rechts-, Geschichts- und Naturwissenschaften, Psychologie) zeichnet Neff die groben Konturen des menschlichen Strebens nach einer Ordnung und Verrechtlichung internationaler Beziehungen nach. Die Geschichte des internationalen Rechts sei nicht nur zu wichtig für eine rein professionelle Beschäftigung mit ihr, so der Autor, die Völkerrechtswissenschaft sei auch zu lange |nachlässig, »scandalously negligent« (4), mit der Geschichte ihres Gegenstandes umgegangen. Als Vorbild für seine an eine breitere Öffentlichkeit adressierte Einführung nennt Neff Emer de Vattels The Law of Nations. Ein Exemplar des Buchs hatte George Washington von der New York Society Library im Oktober 1789 ausgeliehen, nicht aber zurückgegeben – der Titel wurde erst 2010 ersetzt (1).
Historischer Ausgangspunkt von Neffs Erzählung sind die antiken Ordnungen des mesopotamischen Schwemmlandes, Indiens, des vorimperialen China, sowie Griechenlands und Roms. So könne etwa die Geierstele von ca. 2460 v.Chr. als frühester noch erhaltener Friedensvertrag gelten. Im China der »Streitenden Reiche« formierten sich erste Doktrinen einer Regulierung überregionaler Beziehungen. Die »Erfindung« des Naturrechts in Griechenland und die Unterscheidung von ius naturale und ius gentium in Rom bedeuteten einen wichtigen Schritt in Richtung eines allgemein anwendbaren, universalen Regelwerkes zwischen politischen Monaden. Allerdings setzte die Diskriminierung von Hellenen und Barbaren dem »kosmopolitischen« Denken deutliche Grenzen: Zwischen den Poleis und »barbarischen Völkern« sei es zu keinen Vertragsschlüssen gekommen.
Besonders stark waren die überregionalen Mächtebeziehungen des europäischen Mittelalters von der Verknüpfung von Religion und Politik geprägt. Das Mittelalter habe zwar über kein internationales Recht im modernen Sinne verfügt. Hervorzuheben sei allerdings die (idealtypisch) unterschiedslose Anwendung naturrechtlicher Prinzipien auf alle Fürsten, die (jedenfalls symbolisch) durch die »transnationale Autorität« (55) des Papstes gestützt wurde. Augustinus gelang die paradoxe Kombination einer Lehre des gerechten Krieges mit dem ursprünglich pazifistischen Christentum. Das bellum iustum habe sich allerdings nicht als primär religiöse, sondern universale Rechtstheorie im ius gentium entwickelt; neben ihr blieb ein naturrechtliches Selbstverteidigungsrecht bestehen. In islamischen Gewaltlegitimationen sei die Bedeutung von Glauben hingegen stärker ausgeprägt gewesen; ein bellum iustum war nach Neff ein strafendes Rechtsmittel, der »jihad of the sword« (97) ein vorrangig religiös motivierter Kampf gegen Ungläubige. Außereuropäischen Expansionen und Kreuzzügen, die unter selektivem Rückgriff auf konkurrierende Rechtfertigungstraditionen legitimiert wurden, standen wiederum Friedensschlüsse zwischen muslimischen und christlichen Herrschern gegenüber.
Erst in der frühen Neuzeit aber habe sich anhand der spanischen und portugiesischen Eroberungen in der »neuen Welt« der erste legale Disput über territoriale Rechtstitel entwickelt. Die spanische requerimiento bot eine Angriffsfläche für intellektuelle Kritik, wie sie etwa Francisco de Vitoria formulierte: Der Papst könne Räume für christliche Missionierung legitimieren, nicht aber die Souveränität ganzer Territorien auf Spanien und Portugal übertragen. »The great story« (141) der Frühen Neuzeit war, so Neff, die zunehmende Bedeutung des ius gentium gegenüber naturrechtlichen Bezügen. Als ihre Pioniere identifiziert er Francisco Suárez und Hugo Grotius. Der Westfälische Frieden von 1648 hingegen stelle in erster Linie einen Moment politischer Stabilität dar, nicht »the beginning of the modern state system or […] the foundation event of modern international law« – Regeln und bindende Verpflichtungen zwischen »states« (140) habe es schon Jahrhunderte zuvor gegeben.
Die Herausbildung einer wissenschaftlichen Disziplin des Völkerrechts im modernen Sinne vollzog sich, wie Neff zeigt, erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts, parallel zur Positivierung des Rechts, die allerdings keineswegs absolut oder unbestritten war. Es sei jener Zeitraum gewesen, in dem »international law as we know it today took shape.« (219) Alle größeren intellektuellen Trends des 20. und beginnenden 21. Jahrhunderts hätten ihren Ursprung in dieser Ära. Die dramatischen Veränderungen des wissenschaftlichen Völkerrechts und seiner Bedeutung macht Neff in einem Vergleich des Wiener Kongresses 1814/15 mit der (ersten) Haager Konferenz 1899 deutlich. Während in Wien nur vereinzelte Rechtsgelehrte wie Johann Ludwig Klüber sichtbar waren, wurden Völkerrechtler 1899 als »scientific delegates« (217) bezeichnet. Es sind auch Beobachtungen wie diese, kenntnisreich in die Gesamterzählung eingearbeitet, die Neffs Buch neben der guten Lesbarkeit für ein breiteres Publikum interessant machen. In der Frage nach den Quellen des positiven Rechts im 19. Jahrhundert grenzt Neff drei Schulen positivistischen Völkerrechts voneinander ab (1. »empirical«, 2. »common-will«, 3. »voluntarist«, 226), die in der Vorstellung des Staates als primäres Völkerrechtssubjekt übereinstimmten. Große Teile der positivistischen Völkerrechtswissenschaft wurden nach Neff in diesem Zusammenhang zu un|kritischen Beratern und damit Dienern der Politik. Liberale, neo-Kantianische Rechtsautoren wie Johann Caspar Bluntschli hingegen wünschten sich eine Autonomie des Rechts von der Politik – und begründeten diese mit naturrechtlichen Argumenten, etwa allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts. Der anhaltende Dualismus von positivem Recht und Naturrecht blieb so auch im 19. Jahrhundert von großer Bedeutung, etwa in Schriften »solidaristischer« (285) Völkerrechtler zur (missbrauchsanfälligen) »humanitären Intervention«. Das 19. Jahrhundert war also keineswegs allein ein »positive century« (215), sondern weiterhin von den Widersprüchen verschiedener normativer Sphären geprägt.
Trotz (oder wegen?) seiner massiven Gewaltexzesse und darauf folgender Verrechtlichung brachte das 20. Jahrhundert nach Neff hingegen kaum neue Ideen in der Völkerrechtslehre hervor: »Intellectually, the century was less heroic than its predecessor.« (343) Das Konzept der staatlichen Souveränität habe zwei Weltkriege, gescheiterte Friedensvorstellungen und den Kalten Krieg überlebt. Allerdings zeigt Neff auch, dass einige der großen Themen wie der Dualismus zwischen positivem Recht und universellem Naturrecht wieder aufgegriffen wurden, wie er etwa am Diskurs zur »humanitären Intervention« der NATO in den Kosovo 1999 veranschaulicht. Einigkeit bestünde in diesen strittigen Fragen bislang aber nicht.
Insofern ist Stephen C. Neff also zuzustimmen, wenn er die Geschichte(n) des Völkerrechts als von anhaltenden Streitigkeiten und Deutungsdifferenzen geprägt zusammenfasst. Man könne das Völkerrecht im weitesten Sinne als einen ewigen Diskurs, »a perpetual dialogue« (482), zwischen idealistischen und pragmatischen Mentalitäten begreifen: »Where the one group hears the smack of the gavel, the other hears the blast of the trumpet.« (482) Aufgabe der Völkerrechtsgeschichte sei es nicht, die Zukunft vorauszusagen; sie könne aber dazu beitragen, aktuelle Entwicklungen besser einzuordnen. Neff ist eine Sensibilisierung für diese Aufgabe bestens gelungen.
* Stephen C. Neff, Justice Among Nations. A History of International Law, Cambridge: Harvard University Press 2014, VIII, 628 S., ISBN 978-0-674-72529-4
1 Fassbender, Bardo, Anne Peters, Simone Peter u.a. (eds.) (2014), The Oxford Handbook of the History of International Law, Oxford.
2 Neff, Stephen C. (2005), War and the Law of Nations: A General History, Cambridge.