Glaubt man dem heiligen Bonifatius, so war es um die fränkische Kirche im frühen 8. Jahrhundert herzlich schlecht bestellt. Die Franken hätten, so berichtet er im Jahr 742 an Papst Zacharias, die Kirchenverfassung sechzig oder siebzig Jahre lang mit Füßen getreten, hätten seit über achtzig Jahren keine Synode mehr abgehalten, keinen Erzbischof gehabt und keine kirchenrechtlichen Bestimmungen erlassen. Die Bischofsstühle seien zum größten Teil mit Laien besetzt, andere Amtsinhaber seien zwar geweiht, aber trunk- und streitsüchtig, und außerdem hätten sie an Kriegszügen teilgenommen und dabei eigenhändig Menschenblut vergossen.1 Naturgemäß hatten diese Defizite in der Kirchenleitung katastrophale Auswirkungen auf die Seelsorge in den Gemeinden: Viele Priester lebten – wiederum Bonifatius zufolge – in Unzucht und reihten eine Sünde an die andere. Es gab christliche Priester, die in heidnischer Weise Stiere und Böcke opferten, die eine falsche und somit ungültige Taufformel sprachen, und es gab Männer, die sich als Priester ausgaben, ohne jemals von Bischöfen geweiht worden zu sein. Solche falschen Priester gab es weit mehr als katholische, und sie trieben ihr Unwesen bevorzugt auf dem flachen Land, in Bauernhütten, um der (ohnehin nur laschen) Kontrolle der Bischöfe zu entgehen. Kein Wunder, dass sich Ketzer ungehindert im Land herumtrieben und die Bevölkerung mit ihren Irrlehren vom rechten Glauben abbrachten.2
Aus allen diesen Missständen folgte in der Sicht des Bonifatius eine unmittelbare Gefahr für das Seelenheil aller Gläubigen im Frankenreich. Denn ein ordentlicher Empfang der Sakramente war nahezu unmöglich; es habe sogar Menschen gegeben, die nicht einmal wussten, ob sie getauft waren oder nicht. Oder sie waren von Ketzern getauft worden (und ihre Taufe somit ungültig), oder sie drohte ungültig zu sein, weil der Priester schlichtweg nicht richtig Latein konnte, wie jener, der statt im Namen der heiligen Dreifaltigkeit in nomine patria et filia et spiritus sancti taufte. Dem gesamten Frankenvolk drohte somit ewige Verdammnis, nicht aus eigenem Verschulden, sondern weil der Klerus ein Haufen verkommener, pflichtvergessener Subjekte war.3
Gewiss muss man von dem Bild, das Bonifatius in seinen Berichten an die römischen Päpste von der fränkischen Kirche gezeichnet hat, einige Abstriche machen. So hat er zweifellos einzelne Vorkommnisse verallgemeinert, und seine Eindrücke gewann er zu einem großen Teil bei seiner Missionstätigkeit in den östlichen Randgebieten des Frankenreichs, in Thüringen, Hessen, Bayern und Friesland, wo derlei häufiger vorgekommen sein mag als im fränkischen Kernland westlich des Rheins, das spätestens seit dem 6. Jahrhundert christianisiert und kirchlich organisiert war. Außerdem besaß Bonifatius aus seiner angelsächsischen Prägung heraus sehr genaue Vorstellungen davon, was richtig und was falsch, was zulässig war und was nicht; mit den vielfältigen Traditionen der Kirche in Gallien, die ja weitaus älter war als die ihm vertraute englische Kirche, konnte er schlichtweg nichts anfangen. Vielfalt war für ihn gleichbedeutend mit Abweichung von der einen, allein gültigen Norm.4
Dennoch stand Bonifatius nicht ganz allein mit seinen Klagen. Auch die führenden kirchlichen und politischen Kreise des Frankenreichs waren in den 740er Jahren zu der Ansicht gekommen, dass die Zustände nicht länger tragbar waren. In Angriff genommen wurde das Projekt einer umfassenden Kirchenreform sofort nach dem Tod des |Hausmeiers Karl Martell im Herbst 741. Von wem der erste Anstoß letztlich ausging, ob von Bonifatius, von den beiden neuen Hausmeiern Karlmann und Pippin (die freilich in ihren ersten Jahren genügend andere, dringendere Probleme zu lösen hatten) oder vielleicht doch noch von ihrem Vater Karl Martell, ist nicht mehr zu klären. Klar zu beobachten ist jedoch, dass von nun an, nach jahrzehntelanger Pause, wieder in dichter Folge Synoden im Frankenreich abgehalten wurden, ein gutes Dutzend allein in den zwanzig Jahren von 742 bis 762, und die meisten davon formulierten Kanones als kirchliche Normsetzungen.5 Danach erlahmte die rege Synodaltätigkeit allerdings wieder. Sie wurde erst unter Karl dem Großen erneut aufgenommen, mit größerer Intensität sogar erst zu seinem Lebensende. Ihren Höhepunkt erreichte die karolingische Reform dann unbestritten unter Ludwig dem Frommen, der zwar eigentlich nur zufällig so heißt, seinen Beinamen anscheinend aber doch zu Recht trägt.6
Die hohe Dichte an Synoden ist somit kennzeichnend für die Frühphase der karolingischen Reform. Die Versammlungen blieben indes keine rein geistliche Angelegenheit. Typisch für diese Epoche ist vielmehr eine mehrfache Verschränkung des kirchlichen Rechts mit dem weltlichen: An den Synoden nahmen nicht nur Geistliche teil, sondern auch Laien, die die Beschlüsse mitfassten und mittrugen. Die Bekanntmachung erfolgte meist in Form eines Herrscherkapitulars, und umgekehrt darf man bei manchem Kapitular annehmen, dass seine Bestimmungen zuvor auf einer Synode beraten wurden, auch wenn dies nicht ausdrücklich bezeugt ist. Und schließlich richten sich die Beschlüsse inhaltlich nicht allein an den Klerus, sondern teilweise auch an Laien.7
Synodalkanones und Kapitularien aus den Jahren zwischen 742 und 768, zwischen dem Beginn der Reform und dem Tod König Pippins, bilden somit ein ineinander verschränktes Textkorpus, dem noch einige weitere Rechtstexte hinzuzufügen sind, besonders kirchenrechtliche Anfragen Pippins an die römischen Päpste samt den zugehörigen Antworten.8 In diesem Korpus normativer Texte spielt die Frage nach dem Raum und seiner rechtlichen Durchdringung – so viel muss man vorausschicken – keine zentrale Rolle. Das Hauptanliegen ist vielmehr die persönliche Lebensführung der Geistlichen und teilweise auch der Laien; zu nennen ist hier etwa das Eherecht, dem in den Texten breiter Raum gewährt wird.
Die folgende Darstellung geht in zwei Schritten vor: Zunächst wird betrachtet, wie der vorhandene Raum des Frankenreichs durch rechtliche Normen neu gestaltet werden sollte, welche Konzepte der Raumerfassung und der Raumorganisation die Reformer des 8. Jahrhunderts dazu entwickelten. In einem zweiten Teil wird dann nach der Wirkung dieser Konzepte gefragt, nach ihrer Umsetzung im Raum und nach ihrem Niederschlag in der schriftlichen Überlieferung. Da die karolingische Reform und ihre Texte schon vielfach untersucht worden sind, hat man dabei kaum wirklich neue Ergebnisse zu erwarten, doch rückt die Fokussierung auf das Thema »Recht und Raum« auch an sich wohlbekannte Sachverhalte vielleicht ein wenig in neues Licht.
Wie also suchten die Reformer um Bonifatius und am Hof der Hausmeier Karlmann und Pippin den vorhandenen Raum des Frankenreichs mit kirchlichen Strukturen zu erfassen und zu gestalten? Welche Raumeinheiten sollten geschaffen oder wiederhergestellt werden? Die zentrale Einheit, die in den Reformtexten immer wieder angesprochen wird, ist zweifellos die Diözese. Nun sind bekanntlich Bistümer alles andere als eine Neuerfindung des 8. Jahrhunderts; neu war allerdings das Verständnis der Reformer vom Wesen der Bischofsgewalt im Vergleich zur Praxis der vorausgehenden Zeit. Denn in weitaus höherem Maß als bisher wurde das Bischofsamt nun als raumbezogene Amtsgewalt verstanden: Umherziehende Bischöfe ohne festen Amtssprengel, wie sie bis dahin |nicht selten vorgekommen waren, sollte es fortan nicht mehr geben, und dasselbe sollte für herumreisende Priester gelten: »Alle dahergelaufenen unbekannten Bischöfe oder Priester werden wir nicht mehr zu einem kirchlichen Amt zulassen«, so wurde gleich auf der ersten Reformsynode im Jahr 742 verfügt,9 und einige Jahre später: »Herumreisende Bischöfe, die keine Sprengel haben, und von denen wir nicht wissen, was es mit ihrer Weihe auf sich hat, dürfen im Sprengel eines anderen Bischofs keine Weihen spenden, es sei denn, der zuständige Ortsbischof hat es ausdrücklich genehmigt«.10 Und noch einmal im Jahr 756 kategorisch: »Bischöfe, die per patrias herumreisen, dürfen keine Priester weihen«.11
Mit solchen Regelungen erhielt ein Bischof gewissermaßen ein geistliches Gewaltmonopol innerhalb seiner Diözese, wie es bis dahin nicht bestanden hatte, und sehr detailliert beschreiben die Synodaltexte, wie die Unterordnung der Priester unter ihren Bischof konkret auszusehen hat: So sollte jeder Priester innerhalb einer Diözese dem Bischof gehorsam sein und jährlich in der Fastenzeit Rechenschaft über seine Amtsführung ablegen;12 außerdem war er verpflichtet, zur Diözesansynode des Bischofs zu erscheinen.13 Ohne Auftrag des Bischofs durfte kein Priester innerhalb der Diözese Taufen spenden oder Messen feiern,14 und allein der Bischof bestimmte, wo in seiner Diözese Tauforte (baptisteria) sein sollten. Der Bischof seinerseits war angehalten, seine Diözese regelmäßig zu durchreisen, um die Firmung zu spenden, um zu predigen und um eventuelle heidnische Bräuche aufzuspüren.15
Der zentrale Begriff, der bei allen diesen Bestimmungen immer wieder verwendet wird, ist die parrochia, der Sprengel der Diözese; er definiert als räumliche Einheit die Zuordnung der Priester zu einem bestimmten, an eine civitas gebundenen Bischof. Das mag sowohl aus antiker als auch aus heutiger Sicht banal und beinahe selbstverständlich erscheinen – obwohl es auch heute in der katholischen Kirche Personalbistümer ohne räumlichen Bezug gibt.16 Im 8. Jahrhundert war es das offensichtlich nicht: Wanderbischöfe, die ihre Weihegewalt ohne Rücksicht auf irgendwelche Sprengelgrenzen ausübten, waren ein durchaus verbreitetes Phänomen, das es zu bekämpfen galt. Das Amt des Bischofs sollte fortan nicht allein durch besondere Kompetenzen definiert sein, sondern ebenso durch den Raum, in dem diese Kompetenzen galten.
Die Etablierung von neuen Raumstrukturen in der fränkischen Kirche sollte sich auf einer höheren Ebene fortsetzen. Schon 744 verkündete der Hausmeier Pippin, er habe mit Rat seiner Bischöfe |und weltlichen Großen in den einzelnen civitates rechtmäßige Bischöfe eingesetzt – ein Reflex auf den von Bonifatius beklagten Umstand, dass nicht alle bestehenden Bischofsstühle mit regulären Bischöfen besetzt waren. Nun werde er als übergeordnete Instanz zwei Erzbischöfe einsetzen, an die sich sowohl die Bischöfe wie auch das übrige Volk in allen kirchlichen Angelegenheiten wenden sollten.17 Aufgabe dieser Metropoliten sollte es sein, den Lebenswandel der ihnen untergebenen Bischöfe und ihr Engagement bei der Seelsorge zu kontrollieren, denn dem Metropoliten oblag, wie man schon im antiken Kirchenrecht nachlesen konnte, die Aufsicht über seine gesamte Provinz.18 Die beiden von Pippin ausgewählten Metropoliten sollten ihre Sitze in Reims und Sens haben; daneben betrieb Bonifatius für sich selbst die Errichtung eines dritten Metropolitansitzes in Köln für die Völker Germaniens und ließ sich dessen Bestand von Papst Zacharias sogar ausdrücklich schriftlich bestätigen.19 Dieses Programm, das 744 verkündet wurde und elf Jahre später beiläufig als erfüllt erwähnt wird,20 pflegt man als die Einführung bzw. Wiederherstellung der Metropolitanverfassung im Frankenreich zu bezeichnen. Dass dieses Etikett nicht falsch, aber auch nicht völlig zutreffend ist, wird sich gleich bei der Untersuchung der Wirkungsgeschichte der Beschlüsse zeigen.
Eine dritte hierarchische Ebene in der Raumorganisation ergab sich aus der seit 742 mehrfach wiederholten Vorschrift, im Frankenreich jedes Jahr eine Synode abzuhalten, auf der jeweils die Beschlüsse der Kanones, die Rechtssatzungen der Kirche und die norma regularis vitae (d.h. die Vorschriften für das Mönchtum) verlesen und bestätigt werden sollten.21 Und die Synode von Ver bestimmte im Jahr 755, dass solche Reichssynoden sogar zweimal im Jahr stattfinden sollten: die erste am 1. März an einem vom König bestimmten Ort, die zweite am 1. Oktober, entweder in Soissons oder an einem bei der Märzsynode von den Bischöfen gemeinsam festgelegten Ort. Bei der Herbstsynode sollten vornehmlich die Metropoliten zusammentreffen, andere Bischöfe, Äbte oder Priester nur auf ausdrückliche Einladung.22
Wurde mit solchen Reichssynoden also noch eine weitere raumbezogene Hierarchiestufe oberhalb der Metropolitansprengel etabliert, so ist zum Schluss dieses ersten Abschnitts noch ein scheinbar unauffälliger, aber dennoch bemerkenswerter Negativ-Befund zu erwähnen: Für die Hierarchie-Ebene unterhalb der Diözesen finden sich in den Reformtexten keinerlei raumbezogene Bestimmungen. Die Binnenstruktur der Bistümer bleibt ohne jede räumliche Definition; es findet sich darin nichts, was man als Pendant oder auch nur als Vorstufe zu Pfarrei, Dekanat oder Archi|diakonat interpretieren könnte. Die Diözese bildet in der Konzeption der fränkischen Reformer einen in sich einheitlichen, nicht weiter gegliederten Raum.
Damit zum zweiten Teil, zu der Frage nach der Umsetzung all dieser Raumvorstellungen der Reformer des 8. Jahrhunderts. Wie sehr wurde der Raum des Frankenreichs tatsächlich durch die seit 742 gefassten raumordnenden Beschlüsse neu- oder umstrukturiert? Wurde aus dem »Raum im Recht« wirklich »Recht im Raum«? Werfen wir zunächst einen Blick auf die Überlieferung der einschlägigen Vorschriften; allerdings ist sie, wie wir gleich sehen werden, nur eingeschränkt ergiebig für unsere Fragestellung.23 Auf den ersten Blick sieht es zwar gar nicht so schlecht aus, wenn etwa das sogenannte Concilium Germanicum von 742 in 17 Handschriften überliefert ist, die Synode von Ver in 13, diejenige von Verberie in 11 und Pippins erstes Kapitular nach seiner Königserhebung 751 in 13 Handschriften. Doch bei näherer Betrachtung stellt man fest, dass es sich bei den Codices mit den Kanones von 742 ganz überwiegend um das Briefkorpus des Bonifatius handelt, in das dieser Text aufgenommen wurde, nicht um Rechtshandschriften für den praktischen Gebrauch, und selbst davon stammen die meisten erst aus dem Hochmittelalter. Eine eigenständige kanonistische Überlieferung findet sich dagegen nur in vier Handschriften, von denen nur eine einzige überhaupt der Karolingerzeit angehört. Dasselbe gilt für die Synode von Estinnes im folgenden Jahr, während etwa die Kanones von Soissons 744 zwar unabhängig von den Bonifatius-Briefen überliefert sind, aber nur in fünf Handschriften, von denen zwei neuzeitlich sind und selbst die älteste erst vom Ende des 9. Jahrhunderts stammt.
So könnte man mit enttäuschenden Überlieferungsbefunden zu den einzelnen Texten fortfahren, doch sollen an dieser Stelle nur einige allgemeine Beobachtungen dazu festgehalten werden: Erstens hat kaum einer der vielen Beschlüsse aus der Mitte des 8. Jahrhunderts Eingang in eine der wichtigeren Kanones- oder Kapitulariensammlungen gefunden; die wenigen Ausnahmen betreffen nicht die Raumorganisation, sondern das Eherecht, sind für uns also nicht einschlägig.24 Zweitens stammen die ältesten Handschriften zwar noch vom Ende des 8. Jahrhunderts, doch liegt der Schwerpunkt der Überlieferung (soweit sie heute noch vorhanden ist) erst im 10. und 11. Jahrhundert, so dass sich daraus kaum etwas über die zeitgenössische Verbreitung ablesen lässt. Drittens ist die geographische Verteilung recht breit gestreut; sie reicht von Nordfrankreich über Lothringen und das Elsass bis nach Bayern. Immerhin ergibt sich aus dieser spezifischen Streuung ein Befund, der nun tatsächlich eine gewisse Aussagekraft für die Wirkungsgeschichte hat: Während dieser nördliche und östliche Teil des Frankenreichs in der Überlieferung einigermaßen gleichmäßig repräsentiert ist, haben wir keinerlei Überlieferungen aus dem westlichen und südlichen Frankenreich, aus Neustrien links der Seine, aus Aquitanien oder Burgund. Auch wenn man spätere Überlieferungsverluste in Rechnung stellen muss, so zeigt dies dennoch, dass man in diesen Regionen kein oder zumindest kein so großes Bedürfnis verspürt hat, sich mit den Beschlüssen der Reformsynoden auseinanderzusetzen. Deren Reichweite umfasste also, wie es scheint, nicht das gesamte Frankenreich, sondern nur seinen nordöstlichen Teil.
Die Überlieferung gibt uns somit nur wenige Anhaltspunkte für die konkrete Umsetzung der Reformen. Es fehlen so schöne und klare Befunde, wie sie jüngst für eines der bedeutendsten Kapitularien überhaupt gemacht wurden, nämlich für die sogenannte Admonitio generalis Karls des Großen vom Jahr 789: Hier konnte Klaus Zechiel-Eckes anhand der Überlieferungszusammenhänge aufzeigen, dass die Beschlüsse des Kapitulars gezielt durch Boten im ganzen Frankenreich bekannt gemacht wurden, und man kann in Einzelfällen sogar die Reiseroute dieser Boten nachvollziehen.25 |Der Überlieferung der Normen aus den Anfängen der karolingischen Reform haftet hingegen etwas Zufälliges an; man gewinnt aus ihr nicht den Eindruck, als hätten ihre Urheber nachdrücklich für ihre Verbreitung gesorgt. Auch die Texte selbst geben keinerlei Hinweis auf etwaige Verbreitungsstrategien, sieht man von den regelmäßig geplanten Synoden ab. Königsboten oder ähnliche Vermittlungs- und Kontrollinstanzen kennt die frühe Karolingerzeit ohnehin noch nicht.
Wenn man Näheres über die Etablierung der Diözesen als Raumeinheiten erfahren will, muss man sich somit hauptsächlich an die zeitgenössische Historiographie und Hagiographie halten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang zwar die Neuerrichtung von Bistümern östlich des Rheins in Würzburg, Eichstätt, Erfurt und Büraburg durch Bonifatius, doch können diese nicht als Modellfall gelten, denn erstens sind zwei davon – Erfurt und Büraburg – bald wieder eingegangen, zweitens lagen drei der vier nicht auf altem fränkischen (und somit christlichen) Boden, sondern auf thüringischem Missionsgebiet, und drittens bleibt der Raumbezug dieser Bistumssitze unklar.26
Exemplarisch soll vielmehr der Fall Bayern herausgegriffen werden, nicht nur wegen seiner relativ günstigen Überlieferungslage (die freilich immer noch schlecht genug ist), sondern auch, weil die dortigen Befunde gleichzeitig Schlaglichter auf die Verhältnisse im übrigen Frankenreich werfen. In Bayern war die in der Spätantike aufgebaute kirchliche Organisation noch im 5. Jahrhundert praktisch völlig zusammengebrochen. Zwar blieb das Land weiterhin christlich, aber das wenige, was wir über die Gestalt dieses Christentums wissen, weist darauf hin, dass hier genau die Missstände herrschten, die Bonifatius so nachdrücklich angeprangert hatte und die die fränkischen Reformer beseitigen wollten.27 Im frühen 8. Jahrhundert gab es im Land gleich mehrere »Wanderbischöfe«, und es ist bezeichnend, dass diese nicht aus Bayern selbst, sondern durchweg aus dem Westen stammten: Emmeram aus Poitiers in Aquitanien,28 Erhard aus der Gallia Narbonensis (die damals noch westgotisch beherrscht war),29 Korbinian aus Melun in der Île-de-France,30 Rupert aus Worms am Mittelrhein.31 Von keinem dieser vier ist bekannt, dass er an seinem jeweiligen Heimatort regulärer Diözesanbischof gewesen wäre, obwohl sie ihren Viten zufolge schon dort als Bischöfe wirkten. Auch dort waren die Verhältnisse also irregulär, auch dort gab es also eine bischöfliche Weihegewalt, die nicht auf einen Diözesansprengel bezogen war. Neben diesen vier Bischöfen, die jeweils eine ausführlichere Vita erhalten haben, hören wir noch beiläufig von einem adventitius episcopus namens Rathar, der seinem Epitheton zufolge »von anderswoher« nach Regensburg gekommen war,32 und die Salzburger Überlieferung nennt für die erste Hälfte des 8. Jahrhunderts die Namen Vitalis, Flobrigis und Liuti, die zwar Bischöfe, aber alle drei anscheinend ohne festen Sprengel waren.33
Das konnte der strenge Bonifatius natürlich so nicht bleiben lassen. Er teilte, wie er selber 739 an Papst Gregor III. berichtete, »die Provinz in vier Teile, das heißt parrochiae (Diözesen), so dass jeder Bischof sein eigenes parrochium (Diözesansprengel) hatte«.34 Das war im Jahr 739 offenbar neu, obwohl das Land wie gesagt schon eine lange christliche Tradition und sogar mehrere Bischöfe hatte, und mag beispielhaft für die tatsächliche Wirkung der Reform stehen. Allerdings bleibt fraglich, inwieweit die bayerischen Verhältnisse repräsentativ für das gesamte Frankenreich sind, denn westlich |des Rheins (und erst recht westlich und südlich der Loire) war der Kontinuitätsbruch von der römischen zur fränkischen Herrschaft sicher nicht so ausgeprägt wie hier, eine Reorganisation, die in Bayern faktisch eine völlige Neuorganisation war, nicht ebenso dringlich.
Die Abschaffung der Wanderbischöfe und die feste Bindung der bischöflichen Weihegewalt an einen Diözesansprengel führte scheinbar paradoxerweise, in Wirklichkeit aber ganz folgerichtig zur Etablierung einer neuen Institution, oder genauer gesagt zur Wiedereinführung einer alten, nämlich der Chorbischöfe. Sie sind wiederum irregulär, indem sie keine Diözesanbischöfe sind, aber dennoch über bischöfliche Weihegewalt verfügen; im Unterschied zu den früheren Wanderbischöfen sind sie aber jeweils einer Diözese fest zugeordnet. Die ersten Chorbischöfe im Frankenreich, die wir kennen, stammen nun tatsächlich gerade aus dem Umfeld des Bonifatius, und sie wurden, obwohl kirchenrechtlich problematisch und deshalb ständig bekämpft, im Lauf der Karolingerzeit immer mehr, ehe sie im 10. Jahrhundert wieder verschwanden.35 Man könnte folglich sagen, dass die irregulären Bischöfe durch die karolingische Reform im Grunde gar nicht abgeschafft wurden, sondern ihre (offenbar trotz allem notwendige) Tätigkeit lediglich in reguläre, vom Kirchenrecht vorgesehene Bahnen gelenkt wurde.
Bei der geplanten Etablierung von Metropolitansprengeln ging man bis vor kurzem davon aus, dass die Bemühungen des Bonifatius und Pippins vollständig scheiterten, und tatsächlich finden sich aus den folgenden Jahrzehnten kaum Spuren ihrer Umsetzung. Doch hat schon vor einigen Jahren Steffen Patzold auf die fraglichen Prämissen einer solchen Interpretation hingewiesen:36 Wir setzen gewohnheitsgemäß Metropoliten und Erzbischöfe gleich, doch gilt diese Gleichung von Funktion und Titel im 8. Jahrhundert noch nicht. Wenn wir aus dieser Zeit nur wenige Erzbischöfe kennen, sagt das über das Funktionieren oder Nicht-Funktionieren einer Metropolitanordnung folglich nur wenig aus. Ebenso wenig darf man voraussetzen, die Reformer hätten von Anfang an ein festes Programm zur Wiedererrichtung aller dreizehn antiken Kirchenprovinzen im ehemaligen Gallien vor Augen gehabt. Vielmehr war der Anspruch zunächst viel bescheidener: So sah Pippin im Jahr 744 lediglich zwei Metropoliten für seinen gesamten Reichsteil vor,37 und im selben Jahr bat Bonifatius den Papst um das Pallium für diese beiden und noch einen dritten Metropoliten und betrieb nebenher seine eigene Ernennung zum Metropoliten einer neu zu schaffenden Kölner Kirchenprovinz.38 Zu diesem Zeitpunkt wollte man sich demnach mit bestenfalls vier Metropolitansitzen für das ganze Frankenreich begnügen. Eine regelrechte Metropolitanverfassung mit einer differenzierten Provinzgliederung für das gesamte Frankenreich haben die Reformer offenbar zunächst gar nicht erst angestrebt, und so kann man ihnen auch nicht ohne weiteres ein Scheitern in diesem Punkt attestieren. Vielmehr war ihnen wohl bewusst, dass »die Etablierung einer neuen Hierarchie innerhalb der geistlichen Elite des Reiches ein hochkomplexer Vorgang war, der sich nur begrenzt durch normative Vorgaben des Herrschers steuern ließ«,39 also nicht in kurzer Zeit übers Knie gebrochen werden konnte. Dementsprechend dauerte es bis zum Ende des 9. Jahrhunderts, bis auch die letzte gallische Kirchenprovinz tatsächlich wiederhergestellt war.40
Hinsichtlich der Reichssynoden als der höchsten kirchlichen Hierarchiestufe im Frankenreich wurde bereits eingangs erwähnt, dass solche Synoden zwar nicht, wie eigentlich vorgesehen, jährlich, aber doch immerhin von 742 bis 762 einigermaßen regelmäßig abgehalten wurden und auf diese Weise die Reformideen bei ihren Teilnehmern bekannt machten. Von einigen können wir den Kreis der Teilnehmer näher bestimmen: Auf dem Concilium Germanicum von 742 waren (einschließlich Bonifatius selbst) nur 7 Bischöfe anwesend, sämtlich aus dem Osten,41 744 in Soissons waren es immerhin 23 Bischöfe aus dem Reichsteil |Pippins,42 747 in Düren 13 Bischöfe aus dem Norden und Osten des Frankenreichs,43 in Ver 755 »fast alle Bischöfe Galliens«,44 in Attigny 762 laut Unterschriftenliste 27 Bischöfe und 17 Äbte, wobei der Westen und Süden des Frankenreichs wiederum deutlich unterrepräsentiert waren.45 Keine dieser Synoden hat also nur annähernd den gesamten Episkopat des Frankenreichs versammeln können, doch zeigen die Zahlen, wie bereits die Lage der Orte, an denen sie stattfanden, dass im Norden und Osten des Frankenreichs immerhin ein beträchtlicher Teil der Bischöfe zu diesen Versammlungen erschien. Dieser Befund korrespondiert nun in auffallender Weise mit der handschriftlichen Überlieferung der Synodalbeschlüsse: Diese beschränkt sich ja ebenfalls auf den Norden und Osten des Frankenreichs, erscheint dort aber relativ breit und gleichmäßig. Hier, nicht im Süden und Westen, kann man folglich aus dem Zusammenspiel von Konzilsteilnahme und Überlieferungsbefund »die allmähliche Einwurzelung der Reformgedanken« beobachten,46 hier wurden die Konzeptionen der Reformer tatsächlich zu »Recht im Raum«.
***
Anstelle einer Zusammenfassung soll am Schluss die Frage aufgeworfen werden, ob und inwiefern man die Frühphase der karolingischen Reform zwischen 742 und 768 hinsichtlich ihrer raumordnenden Konzeptionen als erfolgreich oder als gescheitert ansehen darf. Die Antwort hängt erstens davon ab, wie sehr man Bonifatius bei seiner Schilderung der Missstände glauben will: Hat er allzu sehr übertrieben, hat er nur Einzelfälle aufgebauscht, dann wäre die fränkische Kirche gar nicht sonderlich reformbedürftig gewesen.47 Die vorgestellten Verhältnisse in Bayern, wo man gerade im Hinblick auf die kirchliche Raumorganisation sehr wohl zwischen einer Zeit vor und einer Zeit nach Bonifatius unterscheiden kann, wären dann nicht repräsentativ für den Rest des Frankenreichs, sondern wären ein Sonderfall in einer abgelegenen Randprovinz.
Zweitens hängt das Urteil auch von der zeitlichen Perspektive ab. Nimmt man 768 als Stichjahr, so war bis dahin tatsächlich nur ein kleiner Teil der Reformmaßnahmen verwirklicht, hinsichtlich der Metropolitanordnung beispielsweise so gut wie gar nichts. Aber manches ließ sich einfach nicht innerhalb weniger Jahre umsetzen, sondern brauchte länger. Immerhin hat in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts keiner mehr solche Klagelieder angestimmt wie seinerzeit Bonifatius, und wenn die Kirchenreform unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen dann in relativ kurzer Zeit sehr große Veränderungen erreichte, dann darf man dies nicht zuletzt der Vorarbeit der vorausgehenden Generation anrechnen. Deren Leistung bestand somit vor allem darin, den Anstoß zu einer umfassenden Reform gegeben zu haben, auch wenn sie diese selbst nicht vollständig verwirklichen konnte.
Drittens muss man die Reformbemühungen schließlich auch an ihren eigenen Ansprüchen messen, und die waren im Grunde recht bescheiden. Die Synode von Ver stellte im Jahr 755 nüchtern und realistisch fest, man habe eben nicht so viel erreichen können, wie es eigentlich wünschenswert wäre, weil die Umstände zur Zeit nicht günstig seien. Weil aber die Möglichkeiten derzeit nicht für eine vollständige Reform ausreichten, wolle man die Missstände wenigstens teilweise beheben.48 Und dieses Ziel hat die karolingische Reform auch schon in ihrer Anfangsphase zweifellos erreicht.
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Zotz, Thomas (2004), Ludwig der Fromme oder Ludwig der Gnädige? Zur Herrschertugend der pietas im frühen und hohen Mittelalter, in: Nova de Veteribus. Mittel- und neulateinische Studien für Paul Gerhard Schmidt, hg. von Bihrer, Andreas, Elisabeth Stein, Leipzig, 180–192
1 Bonifatius, Brief Nr. 50, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 82f.
2 Ebd. Nr. 50 (S. 82); Nr. 80 (S. 174f., 177).
3 Ebd. Nr. 28 (S. 51); Nr. 80 (S. 177); Nr. 68 (S. 141).
4 Reuter (1994); Yorke (2007); Palmer (2009) 113–144; Halfond (2010) 198–208; Krutzler (2011) 252–263.
5 Hartmann (1989) 47–82; seither bes. Heidrich (1994); Semmler (1998); Padberg (2003) 65–79; Glatthaar (2004) 164–238; Nonn (2007).
6 Hartmann (1989) 97–196; McKitterick (2008) 254–277; Hartmann (2010) 159–176; Boshof (1996) 108–128. Zu Ludwigs Beinamen vgl. Zotz (2004).
7 Hartmann (1978); Halfond (2010) 151–156, 190–198.
8 Codex Carolinus Nr. 3, MGH Epp. 3 (Gundlach 1892), S. 479–487; Ubl (2007).
9 Concilium Germanicum 742 c. 4, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 3: Statuimus, ut secundum canonicam cautellam omnes undecumque supervenientes ignotos episcopos vel presbiteros ante probationem synodalem in aecclesiasticum ministerium non admitteremus.
10 Ver 755 c. 13, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 35f.: De episcopis vagantibus qui parrochias non habent, nec scimus ordinationem eorum qualiter fuit, placuit iuxta instituta sanctorum patrum, ut in alterius parrochia ministrare nec ullam ordinationem facere non debeant sine iussione episcopi cuius parrochia est.
11 Verberie 756 c. 14, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 41: Ut ab episcopis ambulantibus per patrias ordinatio presbiterorum non fiat.
12 Concilium Germanicum 742 c. 3, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 3: Decrevimus quoque secundum sanctorum canones, ut unusquisque presbiter in parrochia habitans episcopo subiectus sit illi, in cuius parrochia habitet, et semper in quadragesima rationem et ordinem ministerii sui, sive de babtismo sive de fide catholica sive de precibus et ordine missarum, episcopo reddat et ostendat. Soissons 744 c. 4, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 35: Et unusquisque presbyter, qui in parrochia est, episcopo oboediens et subiectus sit et semper in caena Domini rationem et ordinem ministerii sui episcopo reddat. Düren 747 = Bonifatius, Brief Nr. 78, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 163: Statuimus, ut per annos singulos unusquisque presbiter episcopo suo in quadragissima rationem ministerii sui reddat, sive de fide catholica sive de baptismo sive de omni ordine ministerii sui.
13 Ver 755 c. 8, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 35: Et omnes presbyteri ad concilium episcopi conveniant.
14 Ver 755 c. 7, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 34: Ut publicum baptisterium in ulla parrochia esse non debeat, nisi ibi ubi episcopus constituerit cuius parrochia est; ebd. c. 8, S. 34f.: Ut omnes presbyteri qui in parrochia sunt sub potestate episcopi esse debeant de eorum ordine, et ut nullus presbiter non praesumat in illa parrochia nec baptizare, nec missas celebrare sine iussione episcopi in cuius parrochia est.
15 Düren 747 = Bonifatius, Brief Nr. 78, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 163f.: Statuimus, ut singulis annis unusquisque episcopus parrochiam suam sollicite circumeat, populum confirmare et plebes docere et investigare et prohibere paganas observationes, divinos vel sortilogos, auguria, filacteria, incantationes vel omnes spurcitias gentilium.
16 Vgl. Benz (1999) Sp. 62f.
17 Soissons 744 c. 3, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 34: Idcirco constituimus per consilio sacerdotum et optimatum meorum et ordinavimus per civitates legitimus episcopus et idcirco constituemus super eos archiepiscopus Abel et Ardobertum, ut ad ipsius vel iudicia eorum de omne necessitate ecclesiastica recurrerent tam episcopi quam alius populus.
18 Düren 747 = Bonifatius, Brief Nr. 78, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 163: Decrevimus, ut metropolitanus, qui sit pallio sublimatus, hortetur ceteros et admoneat et investiget, qui sit inter eos curiosus de salute populi quisve neglegens. … Statuimus, quod proprium sit metropolitani, iuxta canonum statuta subiectorum sibi episcoporum investigare mores et sollicitudinem circa populos, qualis sit. Codex Carolinus Nr. 3 c. 1, MGH Epp. 3 (Gundlach 1892), S. 480: Per singulas regiones episcopos convenit nosse, metropolitanum episcopum tocius provinciae sollicitudinem gerere, propter quod ad metropolim omnes undique, qui negocia videntur habere, concurrent (als Zitat aus dem Konzil von Antiochia nach der Sammlung des Dionysius Exiguus).
19 Bonifatius, Brief Nr. 60, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 124: De civitate namque illa, quae nuper Agrippina vocabatur, nunc vero Colonia, iuxta petitionem Francorum per nostrae auctoritatis preceptum nomini tuo metropolim confirmavimus et tuae sanctitati direximus pro futuris temporibus eiusdem metropolitanę aecclesiae stabilitatem.
20 Ver 755 c. 2, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 33: Episcopos quos in vicem metropolitanorum constituimus.
21 Concilium Germanicum 742 c. 1, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 3: Statuimus per annos singulos synodum congregare, ut nobis presentibus canonum decreta et aecclesiae iura restaurentur, et relegio Christiana emendetur. Soissons 744 c. 2, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 34: decrevimus, ut annis singulis synodo renovare debeamus, ut qualiter populus Christianus ad salutem animarum pervenire possit. Düren 747 = Bonifatius, Brief Nr. 78, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 163: Decrevimus autem in nostro sinodali conventu … sinodum per omnes annos congregare … Statuimus, ut per annos singulos canonum decreta et ęcclesiae iura et norma regularis vitę in sinodo legantur et recuperentur.
22 Ver 755 c. 4, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 34: Ut bis in anno sinodus fiat. Prima sinodus mense primo, quod est Martias Kalendas, ubi domnus rex iusserit, eius praesentia. Secunda sinodus Kalendas Octubris, aut ad Suessionis vel aliubi ubi ad Martias Kalendas inter ipsos episcopos convenit; et illi episcopi ibidem conveniant, quos modo vicem metropolitanorum constituimus, et alii episcopi vel abbates seu presbiteri, quos ipsi metropolitani aput se venire iusserint, ibidem in ipsa secunda sinodo convenire faciant.
23 Die folgenden Angaben nach Mordek (1995); ebd. 1080f. Nr. 10–18 jeweils eine kurze Zusammenstellung der Überlieferung zu den einzelnen Texten.
24 Übersicht in Hartmann (1989) 482.
25 In MGH Font. iur. 16 (Mordek u.a. 2012) S. 86–110.
26 Staab (1988); Palmer (2009) 153–158.
27 Berg (1990); Wagner (2003) 96–118; Later (2012); Deutinger (2012).
28 Vita Haimrammi episcopi c. 1, MGH SS rer. Germ. 13 (Krusch 1920), S. 26–99, hier S. 27f. Zur problematischen Datierung von Emmerams Wirken vgl. zuletzt Freund (2004) 14–16.
29 Vita Erhardi episcopi Bavarici auctore Paulo, in: MGH SS rer. Merov. 6 (Krusch 1913) S. 10–21, hier c. 1 S. 10, zu seinem Bischofsamt c. 5 S. 12; vgl. Mai (1989) 38–52.
30 Vita Corbiniani episcopi, MGH SS rer. Germ. 13 (Krusch 1920), S. 100–232, hier c. 1 S. 189. Die Ortsangabe ex regione Militonense ist allerdings nicht eindeutig mit Melun aufzulösen; vgl. Vogel (2000) 272–277, 287f. Wenig plausibel ist freilich der ebd. 455f. gemachte Vorschlag zur Identifizierung des Orts.
31 Vita Hrodberti episcopi Salisburgensis, in: MGH SS rer. Merov. 6 (Levison 1913) S. 140–162, hier c. 1 S. 157. Zum Datierungsproblem vgl. zuletzt Freund (2004) 16–18.
32 Arnold von St. Emmeram, De miraculis beati Emmerami (Waitz 1841), in: MGH SS 4, I, 1, S. 549; vgl. auch ebd. II, 24, S. 565.
33 Wolfram (1983) 136–139.
34 Bonifatius, Brief Nr. 45, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 72: in quattuor partes provinciam illam divisistis, id est IIII parrochiae, ut unusquisque episcopus suum habeat parrochium. Vgl. auch die Vita Bonifatii auctore Willibaldo c. 7, MGH SS rer. Germ. 57 (Levison 1905), S. 38: et provinciam Baguariorum, Odilone duce consentiente, in IIII divisit parrochias.
35 Immer noch grundlegend Gottlob (1928); neuerdings v.a. Glatthaar (2004) 177–185; Müller (2006).
36 Patzold (2008).
37 Siehe oben Anm. 17.
38 Bonifatius, Brief Nr. 57, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 103; siehe oben Anm. 19.
39 Patzold (2008) 184.
40 Pangerl (2011). Die letzte wiedererrichtete Kirchenprovinz war Eauze-Auch 877/79.
41 Concilium Germanicum 742 Praefatio, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 2; vgl. Hartmann (1989) 51.
42 Soissons 744 c. 2, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 34 und c. 10, S. 36.
43 Bonifatius, Brief Nr. 82, MGH Epp. sel. 1 (Tangl 1916), S. 182f.; vgl. Hartmann (1989) 61.
44 Ver 755 Praefatio, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 33: universos paene Galliarum episcopos adgregari fecit.
45 Attigny 762, MGH Conc. 2/1 (Werminghoff 1906), S. 73; vgl. Hartmann (1989) 79f.
46 Schieffer (2006) 68.
47 Siehe oben Anm. 4.
48 Ver 755 Praefatio, MGH Capit. 1 (Boretius 1883), S. 33: Et quia facultas modo non suppetit ad integrum, tamen aliqua ex parte vult esse correctum quod aecclesiae Dei valde cognoscit esse contrarium. Et si tempora serena spatiaque tranquilla divinitus fuerint ei conlata, cupit ad plenum secundum sanctorum canones, plenius opitulante divina gratia, melius, perfectius integreque inantea conservare. Et cum ita factum fuerit, cessent haec quae necessitate cogente ex sacris canonibus remissius sunt excerpta.