Der Puls des Verfassungsrechts schlägt langsam. Die Verfassung als »rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens«1 soll kleinteiligen Logiken, kurzatmigen Aufmerksamkeitszyklen und Sachzwängen des politischen Alltags enthoben sein. Als Ordnung2 über die Zeit soll sie die Geschicke einer politischen Gemeinschaft auf Dauer lenken, die Einrichtungen des Staates instituieren und ihr Handeln wirksam präformieren: so weit, so selbstverständlich. Für eine zeitgeschichtliche Betrachtung konstitutioneller Diskurse der Rechtswissenschaft ist dies indes zu gewärtigen, weil Entwicklungen verschiedener Rechtsmaterien bei gleichem historischem Abstand nicht gleichermaßen sichtbar werden. Wo die Periode der historischen Entwicklungskurve weit und der ins Auge gefasste Untersuchungszeitraum kurz ist, muss sich eine rechtshistorische Betrachtung diesen Bedingungen anpassen. Dadurch wird das spezifische Anliegen einer Zeitgeschichte konstitutioneller Diskurse eine voraussetzungsvolle Angelegenheit, da man zunächst näher an den Gegenstand heran-, nicht aber von ihm wegtreten muss in der Hoffnung, aus der Anschauung des Details historische Erkenntnis gewinnen zu können. Was bedeutet das für eine Zeitgeschichte des Verfassungsrechts und seiner Wissenschaft?
Zunächst ist eine Verhältnisbestimmung von Verfassungsrecht und Verfassungsrechtswissenschaft notwendig. Denn ist der Zusammenhang zwischen Geschichte, Rechtsgeschichte und Geschichte der Rechtswissenschaft stets ein besonders enger,3 nehmen die Grenzverwischungen in einer Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft noch zu, die Unterscheidung von geltungsorientierter Praxis und geltungskritischer Zeitgeschichtsschreibung löst sich auf. Es stellt sich also die Frage, ob eine Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft etwas grundlegend anderes ist als eine Zeitgeschichte des Verfassungsrechts (jedenfalls dann, wenn der Untersuchungszeitraum sich auf die jüngste Vergangenheit bezieht). Die Antwort darauf fällt in Abhängigkeit davon aus, ob das individuelle Erkenntnisinteresse eher auf den Verfassungsbegriff oder auf das Verfassungsrecht zielt. Eine Betonung des Verfassungselements führt zwangsläufig zu einer Überschreitung des juristischen Horizonts. Dies hieße also, die Frage nach der Zeitgeschichte des ›Konstitutionellen‹ und der darauf bezogenen Verfassungswissenschaften insgesamt zu stellen. Konkret könnte dies etwa eine Auseinandersetzung mit der erstaunlichen Carl Schmitt-Konjunktur (nicht allein) in der Politik- und Geschichtswissenschaft mit sich bringen (dazu hier unter IV. C.) oder eine Untersuchung ihres Interesses am Bundesverfassungsgericht.4 Legt man das Erkenntnisinteresse demgegenüber stärker auf das Rechtselement, nähert man sich einer Dogmengeschichte des Verfassungsrechts an, in der sich dann das institutionelle Arrangement der Verfassungsinterpreten spiegelt, zu denen auch – ohne dass ihre Funktion sich darauf beschränkte – die Verfassungsrechtswissenschaft zählt. |
Greifbar werden diese Fragen vor allem im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht und seine Rechtsprechung. Dessen Rolle bei der Interpretation und Fortbildung des Verfassungsrechts kann kaum überschätzt werden. Wenn der vielgescholtene Verfassungsgerichtspositivismus tatsächlich Proprium deutscher Verfassungsrechtswissenschaft ist, müsste sich eine zeitgeschichtliche Betrachtung darauf einstellen. Dann stellt sich aber die Frage, ob sich Verfassungsrechtspraxis und Verfassungsrechtswissenschaft überhaupt noch sinnvoll trennen lassen oder ob das Bundesverfassungsgericht nicht schon längst zu einem Akteur der Verfassungsrechtswissenschaft geworden ist. Ist also auch die Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft von der Zeitgeschichte der Verfassungsrechtsprechung entthront5 worden?
Verschiedene Aspekte streiten für die Einbeziehung der gerichtlichen Verfassungsrechtspraxis in eine zeitgeschichtliche Untersuchung der Verfassungsrechtswissenschaft: Die für juristische Zeitgeschichte typische qualifizierte Nähe zur dogmatischen Rechtswissenschaft und zur Rechtspraxis6 allgemein fordert, das Handeln jener Institution, die autoritativ die Verfassung interpretiert, zu berücksichtigen. Für eine Einbeziehung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sprechen aber nicht allein institutionelle Gründe, sondern auch das in den Urteilen des Gerichts zutage tretende Selbstverständnis. Neben den personellen Verquickungen von Wissenschaft und Praxis in Gestalt der professoralen Richterschaft dokumentiert sich das Selbstverständnis des Gerichts schon im Duktus und im Anspruch seiner Entscheidungen. Sie gemahnen in Breite und Tiefe ihrer Ausführungen und in der prononciert apolitischen Darstellungsweise an wissenschaftliche Beiträge, wenngleich die Zitierkultur des Gerichts mit diesem Anspruch nach verbreiteter Wahrnehmung nicht immer Schritt hält.7 Dabei zeigt sich: In dem Maße, in dem die Rechtspraxis Fragen ihrer Rechtsbindung strikter oder großzügiger beantwortet, und das Bundesverfassungsgericht beantwortet sie methodisch sehr großzügig, in dem Maße wird die Unterscheidung zwischen geltungsorientierter Praxis und geltungskritischer Zeitgeschichte relativiert.8
Institutionensoziologisch ist die Verfassungsrechtsprechung für eine Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft relevant, weil sie wissenschaftlich wirksam, sogar Impulsgeber ist.9 Rechtswissenschaftliche Abhandlungen zum Verfassungsrecht, seien es Aufsätze in Zeitschriften, Handbuchbeiträge oder Monographien, kommen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorbei. Es besteht ein unauflösliches Kommunikationsgeflecht zwischen Verfassungsrechtswissenschaft und Bundesverfassungsgericht. Aller Trennungsnotwendigkeit von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Trotz10 kann eine Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft also nicht erzählt werden, ohne auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug zu nehmen, also Verfassungsrechtspraxis zu ihrem Gegenstand zu machen. Freilich erschöpft sie sich nicht in Rechtsprechungsgeschichte.
Juristische Zeitgeschichte ist aufgefordert, zwischen dogmengeschichtlichem Nachvollzug von Einzeldebatten einerseits und dem Freilegen von Entwicklungslinien andererseits einen angemessenen Ausgleich zu suchen. Beide Aufgaben sind notwendig aufeinander bezogen. Was Entwicklungslinien des verfassungsrechtswissenschaftlichen Diskurses sind, lässt sich nur in Ansehung dogmatischer Einzelfragen ermitteln. Gleichzeitig ist die schiere Fülle an Material zu eben jenen Einzelfragen nicht zu bewältigen, wenn sie nicht vom Standpunkt eines thematischen Vorverständnisses aus betrachtet wird. Dieses speist sich aus der Beobachtung des (verfassungsrechtlichen) Diskurses. Welche Themen dominieren die Fach- und Mediendebatten, wozu judiziert das Verfassungsgericht und welche Probleme erfahren öffentliche Anteilnahme; was also macht die »offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten«11 zu ihrem Thema?
In diesem Sinne basiert die Auswahl der hier erörterten Einzelfragen auf einer thematischen |Auswertung der Verfassungsrechtsprechung des fraglichen Zeitraums, ausgewählter Periodika zum öffentlichen Recht, der Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer sowie des Deutschen Juristentages und einer thematischen Auswertung öffentlich-rechtlicher Habilitationsschriften und sonstiger Monographien. Die unausweichliche Auswahlentscheidung einerseits und die Gewichtung und Gruppierung ermittelter Themenfelder andererseits ist dabei zweifellos der am stärksten durch subjektive Wahrnehmung und Priorisierung gekennzeichnete Bereich. Die zeitliche, im Einzelfall durch Forschungsinteresse begründete persönlich-sachliche Nähe zu den Gegenständen mag die Perspektive trüben und Ergebnisse verzerren; gleichzeitig ist darin die Chance zu Klarheit im Detail sozialer, kultureller und auch atmosphärischer Graustufen des Erkenntnisgegenstandes beschlossen. Die unausweichliche Schlagseite, die zeitgeschichtliche Auswahl- und Gewichtungsentscheidungen stets mit sich bringen, bietet dem Leser gleichzeitig einen Ansatzpunkt zur Vergewisserung der eigenen Perspektive auf die Materie. Das Subjektivitätsproblem ist also nicht zu lösen, sondern bleibt produktiv zu verarbeiten.
Ein notorisches Problem der juristischen Zeitgeschichte bleibt die Frage nach ihrem Beginn (und zum Zwecke der Abgrenzung zur Gegenwartspraxis des geltenden Rechts wohl auch nach ihrem Ende).12 Die Periodisierungsfrage soll hier indes nicht allgemein erörtert werden, da durch die Bezugnahme auf die Berliner Republik zwar kein kalendarisch eindeutig zu beziffernder Beginn festgelegt werden kann (sofern man das überhaupt für nötig hält13), aber doch ein einigermaßen greifbarer Zeitraum bezeichnet wird. Fluchtpunkt dieser Periodisierung ist dabei die Wiedervereinigung, deren verfassungszeitgeschichtlicher Stellenwert hier unter II. in den Blick genommen wird.
Insgesamt kann die Situation einer Zeitgeschichte des Verfassungsrechts und seiner Wissenschaft als dilemmatisch beschrieben werden. Der Zeitraum der hier angestrebten Untersuchung ist mit rund 25 Jahren recht kurz, um Prozesse großer konstitutioneller Paradigmenwechsel verlässlich diagnostizieren zu können, Zeitgeschichte ist »Geschichte, die noch qualmt«.14 Mit der relativen Jugend des Gegenstandes geht die subjektive Nähe des Betrachters einher. Zeitgeschichtliche Betrachtung ist Handwerk der Zeitgenossen. All das widerspricht idealisierten Vorstellungen und Funktionszuschreibungen von Historiographie, die ihre wissenschaftliche Objektivität nicht zuletzt durch die zeitliche und persönliche Distanz gewinnt. Auflösbar sind diese Dilemmata nicht. Sie relativieren die gefundenen Ergebnisse und weisen auf eine spezifische und in ihrer Anlage beschränkte Funktion juristischer Zeitgeschichte generell hin. Zwar ist sie Geschichtswissenschaft,15 befindet sich aber in einer Mittlerposition; sie ist »Gelenkstelle«16 zwischen geltendem Recht und Rechtsgeschichte herkömmlicher Prägung. Diese Verortung erlaubt einerseits, die durch gesteigerte Subjektivität des Betrachters erhöhte Irrtumswahrscheinlichkeit17 zu tolerieren. Gleichzeitig schafft sie der Praxis einen reflexiven Bezugsrahmen und klärt sie handlungsnah über die Bedingungen ihres eigenen Tuns auf. Sie ist insofern als Grundlagendisziplin enger mit der Rechtssoziologie verwandt, als es die Kategorisierung als historische Disziplin erwarten lassen würde.18 |
Eine verfassungsbezogene juristische Zeitgeschichte ist mehr als eine institutionelle Verfassungsgeschichte, die etwa die Abfolge von Herrschaftsformen und Herrschaftsereignissen und Entwicklungen rekonstruiert, deren Konsequenzen verfassungsrechtlicher Art sein können, aber keineswegs müssen. Nicht zufällig verweist Diemut Majer auf die Notwendigkeit, Verfassungsrechtsgeschichte im Sinne einer Rechtstextgeschichte zu betreiben.19 Die Hinwendung zur Textlichkeit und also zur Sprachlichkeit20 als äußerem Substrat des Rechts ist dabei einerseits naheliegend,21 im Hinblick auf die erhöhte Änderungsfestigkeit des Verfassungstextes im Vergleich zu subkonstitutionellem Recht aber auch überraschend. Insofern ist Majers Forderung doppelsinnig zu lesen: Erstens sind Änderungen des Verfassungstextes gerade im Hinblick auf Art. 79 Abs. 2 GG als Wegmarken einer juristischen Zeitgeschichte des Verfassungsrechts zu verstehen (hier etwa unter III. A. 1. und B. 2.). Gleichzeitig wird aber deutlich, dass eine Zeitgeschichte des Konstitutionellen wegen der besonderen Änderungsfestigkeit des Verfassungstextes nach Entwicklungsprozessen unterhalb der Verfassungsänderung, möglicherweise gar unterhalb der Verfassung selbst fragen muss. Darin setzt sich der methodische Dreiklang von Verfassungsinterpretation, Verfassungswandel und Verfassungsänderung22 in den Bereich der Zeitgeschichte hinein fort und macht insbesondere die verfassungsgerichtlich geprägte Dogmengeschichte als Gegenstand der Zeitgeschichte verortbar.
Neben der materiellen Zeitgeschichte des Verfassungsrechts als der seiner Texte und Dogmen weist eine Geschichte der Verfassungsrechtswissenschaft natürlich auch eine institutionelle Dimension auf. Michael Stolleis’ »Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland« hat diesen Aspekt der Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts insgesamt beispielgebend ergründet.23
Dabei kann Institutionengeschichte einmal als Organisationsgeschichte betrieben werden, etwa im Sinne von Fakultätsgründungen und -auflösungen, als Erzählung vom Aufstieg und Untergang bestimmter Forschungsrichtungen und der Personalentwicklung einer Wissenschaftsgemeinschaft. Daneben können Praktiken der Selbstorganisation jener Wissenschaftsgemeinschaft untersucht werden, im Bereich des öffentlichen Rechts etwa solche der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.24 Auch können biographische Ansätze Zugang zur Wissenschaftsgeschichte eines Faches liefern.25
Schließlich kann die institutionelle Wissenschaftsgeschichte des Verfassungsrechts auch als eine Mediengeschichte erzählt werden.26 Getragen ist ein solcher Ansatz von der These, dass Wissenschaft als öffentlicher Prozess Foren des Austausches und der Kontroverse benötigt und das Entstehen, Erblühen und Vergehen solcher Foren etwas über den Stellenwert der in ihnen geführten Diskurse aussagt. Eine solche mediengeschichtliche Perspektive kann das Entstehen neuer Zeitschriften, Kommentare und Schriftenreihen oder die Entwicklung neuer Publikationsmedien wie die gerade im öffentlichen Recht sich verbreitenden Internetblogs zum Gegenstand haben.27 |
Ob eine zeitgeschichtliche Betrachtung der Verfassungsrechtswissenschaft neben den allgemeinen Funktionen juristischer Zeitgeschichte auch spezifische Funktionen erfüllen kann, muss in Ansehung ihres Gegenstandes bestimmt werden.
Die Verfassung zeichnet sich durch ihre Stellung als oberste Rechtsquelle aus, durch ihren normativen Vorrang.28 Unabhängig davon, ob man diesen Vorrang im Sinne einer Rahmenordnung oder eher prinzipientheoretisch als Optimierungsvorrang versteht,29 ist Verfassungsnormativität als solche wandelbar. Geht man davon aus, dass sich in einer insgesamt stabilen Verfassungsordnung wie der des Grundgesetzes Normativitätsgewinne und -verluste nicht sprunghaft-revolutionär, sondern eher prozesshaft vollziehen, scheint die Funktion einer Zeitgeschichte des Verfassungsrechts als Indikator inkrementeller Normativitätsveränderungen auf.
Während die Rechtspraxis sich in der Beurteilung von Einzelsachverhalten mit einem binären Code von verfassungsgemäß und verfassungswidrig begnügen muss, kann eine zeitgeschichtliche Reflexion zu differenzierteren Normativitätsbefunden beitragen. Dabei müssen ihre Befunde auch nicht rein juridischer Natur sein, sondern können beispielsweise verfassungstheoretische Impulse aufnehmen und etwa nach dem Stellenwert der symbolischen Dimension einer Verfassung fragen.30 Überhaupt kann der schwächer ausgeprägte Geltungsbezug der juristischen Zeitgeschichte Faktoren konstitutioneller Normativität in den Blick nehmen, denen das verfassungsrechtliche Urteil nur ausgeliefert ist, die es aber selten thematisieren und kaum je relativieren kann. Auch hier wird die spezifische Nähe der juristischen Zeitgeschichte zur Rechts- und Verfassungssoziologie deutlich.31 Eine zeitgeschichtliche Betrachtung verfassungsrechtlicher und verfassungsrechtswissenschaftlicher Fragestellungen ist also zugleich auch eine Zeitgeschichte des Konstitutionellen insgesamt, in die neben verfassungsrechtlichen auch verfassungstheoretische, sozio-ökonomische und sozio-kulturelle Faktoren einzubeziehen sind.
Dass sich zeitgeschichtliches Nachdenken die Frage der Periodisierung vorlegen muss, ist selbstverständlich. Dabei ist die Situation für diesen Beitrag insofern vereinfacht, als an der periodisierenden Kraft der Wiedervereinigung keine Zweifel bestehen. Allerdings hat diese periodisierende Kraft verschiedene Seiten. Für eine zeitgeschichtliche Betrachtung des Verfassungsrechts muss die Wiedervereinigung als konstitutionelle Zäsur daher nicht nur in einem formal-juristischen, sondern in einem weitergehenden Sinne in den Blick genommen werden. Verschiedene Wirkungsebenen lassen sich unterscheiden:
Die Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 war eine historische Zäsur ersten Ranges.32 Sie war ein Einschnitt nicht nur im Hinblick auf das staats- und völkerrechtliche Ende der DDR, auch die historische Existenz der alten Bundesrepublik endete,33 wiewohl sich die Wiedervereinigung nach Art. 23 GG a.F. vollzog. Schließlich markierte die Deutsche Einheit mit dem »Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland« (sog. 2-plus-4-Vertrag) das Ende der Nachkriegszeit, und zwar sowohl juristisch wie auch historisch-politisch.34 Rechtlich manifestierte sich dies in der Wiedererlangung der vollen Souveränität der Bundesrepublik.
Als constitutional moment35 ist die Wiedervereinigung Gegenstand der Forschung, die jenen historischen Prozess rekonstruiert, analysiert und bewertet, der durch den Begriff der Wiedervereinigung chiffriert wird. In einem verfassungs- und völkerrechtlich geprägten Zugriff umfasst dieser Prozess die Aushandlung des Einigungsvertra|ges und seiner Begleitverträge sowie den rechtlichen Vollzug der Wiedervereinigung einschließlich der gesamtdeutschen Konstituierung der Verfassungsorgane von Bundestag und Bundesrat, der Landtage der neuen Länder und schließlich die Einrichtung der zweiten und dritten Gewalt in den Ländern.
In einem juristisch weiteren Sinne umfasst der Prozess der Wiedervereinigung auch die rechtlichen Folgefragen des Vereinigungsvollzugs, darunter die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Unrechtsbewältigung der SED-Diktatur, sozialrechtliche Fragen der Rentenanpassung und vermögensrechtliche Fragen der Rückübertragung von enteignetem Grundeigentum.
Dass die Wiedervereinigung über ihren Vollzug hinaus juristische Relevanz hat, ist eine These, die in den rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Umwälzungen, die die Einheit Deutschlands gebracht hat, Rahmenbedingungen sieht, deren Ausstrahlungswirkungen über die juristische Einheit selbst hinausreichen. Die Wiedervereinigung verdichtete und beschleunigte aus dieser Perspektive geschichtliche Entwicklungen, beendete diese und setzte neue in Gang. Andere Entwicklungen überdauern das Ereignis der Wiedervereinigung. So betrachtet verliert die Wiedervereinigung als ereignisgeschichtlicher Gegenstand an Bedeutung und wird in eine strukturgeschichtliche Perspektive eingebettet. Aus einem historisch abgrenzbaren Ereignis wird eine Phase des Übergangs mit katalysierender Wirkung, in der eindeutige Zuweisungen eines zeitlichen Zuvor und Danach an wissenschaftlicher Diskriminierungskraft verlieren. Beispielhaft lässt sich die politische und völkerrechtliche Handhabung der außen- und verteidigungspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen: Die Bundesrepublik war auch schon vor der Wiedervereinigung nicht mehr ein ausschließlich heteronom dominierter, besetzter Staat,36 sondern hatte seit der unmittelbaren Nachkriegszeit zunehmend an Handlungsfähigkeit gewonnen. Dieser Prozess wurde völkerrechtlich durch die Wiedervereinigung beschleunigt, weil mit dem Abschluss der außenpolitischen Begleitverträge die Bundesrepublik ihre volle Souveränität zurückgewann. Deren konkrete Wahrnehmung etwa in NATO-Bündnisfragen war dann vor allem eine politische Frage, die von den geänderten Rahmenbedingungen vorgeprägt war. Dass der Prozess einer Neuorientierung deutscher Außenpolitik unter den gewandelten Umständen bei weitem nicht abgeschlossen ist, verdeutlicht die neuerdings wieder intensiv geführte politische Diskussion um das Für und Wider größerer militärischer Verantwortung Deutschlands in Krisenregionen.
Aber auch im innerstaatlichen Bereich, in verschiedenen Diskursen der Grundrechts- und Organisationsrechtswissenschaft lassen sich Prozesse ausmachen, für deren Aufkommen oder Konjunktur man das intervenierende Ereignis der Wiedervereinigung als emanzipatorische Kraft in Rechnung stellen kann (hier etwa unter III. A. 1.–3.).
Insofern lässt sich die Wiedervereinigung als ein konstitutioneller Emanzipationsschritt deuten, der rechtliche und politische Vorbehaltsräume einer nach innen und außen nunmehr selbstbestimmten Bundesrepublik beseitigte und Freiräume eines souveränen Agierens geschaffen hat. Deren Ausfüllung erfolgte zunächst noch im Blick auf über Jahrzehnte eingeübte Praktiken innen- und außenpolitischer Rücksichtnahmen, scheint aber mittlerweile zunehmend unabhängiger zu geschehen.
Schließlich lässt sich der Bezug zur Wiedervereinigung auch in einem noch weitergehenden Sinne verstehen, nämlich als Beginn einer Neukonfiguration des politisch-sozialen Insgesamts der Bundesrepublik, ihrer gesamthaften Verfassung. Darin wirken die konstitutionellen Veränderungen der Wiedervereinigung im engeren und weiteren Sinne fort (hier unter A. und B.), sind aber nicht mehr allein identitätsbestimmend für die neue historische Periode. Der Begriff der Berliner Republik wird darin zu einem Dispositiv, in dem die Gesamtheit identitätsprägender Faktoren eines politischen und sozialen Gemeinwesens innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nämlich dem nach |der Wiedervereinigung, verhandelt wird. Nicht zufällig formulierte Johannes Gross: »Die Berliner Republik ist mit der Bonner Republik staatsrechtlich identisch; gesellschaftlich, politisch, kulturell ist sie es nicht.«37 Jene identitätsprägenden Faktoren mögen dabei kausal mit der Wiedervereinigung als historischem Ereignis verbunden sein, müssen es aber nicht. Dass die postulierte Rückkehr des Religiösen, die Renaissance des Religionsverfassungsrechts spezifische Phänomene der Berliner Republik seien, wird man kaum sagen können; dennoch sind sie Phänomene der Berliner Republik als zeitlichem Epochenbegriff. Wendet man diese Verwendungspraxis des Begriffs zurück auf eine zeitgeschichtliche Betrachtung der Verfassung, wandelt sich der zugrundeliegende Verfassungsbegriff38 hin zu einer Zustandsbeschreibung eines politischen Gemeinwesens, in dem die Normativität der Rechtsverfassung in eine Ordnung multipler Normativitäten eingestellt ist und in Bezug auf die konkurrierenden normativen Ordnungen untersucht und verstanden werden kann und muss.39
Ein in diesem Sinne erweiterter Zugriff auf eine Zeitgeschichte des Verfassungsrechts in der Berliner Republik lässt die Bedeutung anderer Ereignisse, etwa des Terroranschlags vom 11. September 2011 in den USA in den Blick rücken, dessen verfassungsrechtliche Folgen eng mit der Entwicklung neuer technischer Eingriffsmittel in die Privatsphäre der Bürger in Zusammenhang stehen. Eine Grundrechtsgeschichte der Berliner Republik kommt daran insofern nicht vorbei (hier unter III. D. 1.–2.).
Politisch waren etwa der Regierungswechsel 1998 und der Umzug der Verfassungsorgane von Bonn nach Berlin wichtige Wegmarken der Berliner Republik, verfassungsrechtlich sind die Föderalismusreformen, das Scheitern der europäischen Verfassung sowie der Vertrag von Lissabon, in jüngerer Zeit sicher die Bewährungsprobe der Euro-Rettung dazu zu zählen.
Solche eher entwicklungsgeschichtlich orientierten Perspektiven bringen die klassische Frage nach Kontinuitäten und Diskontinuitäten politischer, gesellschaftlicher und juristischer Fragestellungen mit sich. Das (Dis-)Kontinuitätsparadigma steht dabei in einem engen Zusammenhang einerseits mit dem Anspruch jeder Historiographie, nämlich eine sinnstiftende Erzählung historisch kontingenter Prozesse zu leisten,40 in der Ansätze, Abbrüche und Fortsetzungen von Entwicklungslinien kategorisierende Größen sind. Gleichzeitig steht die Orientierung an (Dis-)Kontinuitäten rechtlicher Entwicklungen in einem engen Zusammenhang gerade mit einer Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft: Übernimmt diese auch die Funktion eines Indikators sich wandelnder konstitutioneller Normativität, gewinnt der Befund von (Dis-)Kontinuitäten der Rechtsentwicklung im engeren Sinne juristische Relevanz.
Gebunden an den Anspruch, nicht allein eine Dogmengeschichte des Verfassungsrechts der Berliner Republik zu erzählen, die besondere Nähe einer institutionellen Zeitgeschichte der Verfassungsrechtswissenschaft zum geltenden Recht aber nicht zu leugnen, soll hier eine Ordnung nach diskursprägenden Generalthemen versucht werden, die einerseits Anknüpfungspunkte für dogmengeschichtliche Einzelfragen bieten, andererseits aber auch Aufschluss über größere Orientierungsbewegungen des Verfassungsrechts und der Verfassungsrechtswissenschaft geben. Es geht also, mit anderen Worten, um Herausforderungen und Bewährungen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik.
Naturgemäß erheben weder die Auswahl der Themen noch die zu ihrer Verdeutlichung bemühten Beispiele einen Anspruch auf Vollständigkeit. Thematisch weitgehend ausgenommen sind hier die weitreichenden und vielschichtigen Prozesse der Europäisierung und Internationalisierung der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung, die zweifellos die Berliner Republik prägen.|
Die Frage nach konstitutioneller Identität bildet den gemeinsamen Nenner verschiedener verfassungsrechtswissenschaftlicher Debatten der Berliner Republik. Vor allem im Bereich der Grundrechte und Grundrechtsentwicklung hat die Berliner Republik Kontroversen hervorgebracht, die an Fragen rühren, die jenseits ihres dogmatischen Horizonts für die gesamthafte Identität der Bundesrepublik als politisches Gemeinwesen bedeutsam sind. Dabei handelt es sich regelmäßig um Debatten mit starkem historischem oder soziokulturellem Anklang (dazu nachfolgend unter 1. und 2.).
Zudem werden identitätsprägende Konstanten des demokratischen Gemeinwesens in der Berliner Republik intensiv verhandelt (dazu unter 3.). Schließlich wird in einem gleichermaßen verfassungstheoretisch wie -rechtsdogmatisch engeren Sinne der Begriff der Verfassungsidentität als Schranke für die voranschreitende europäische Integration kritisch reflektiert (dazu unter 4.).
Die anspruchsvolle und normativ hochwirksame Entfaltung der Grundrechte ist prägender Bestandteil der politischen Identität der Bundesrepublik Deutschland geworden. Lange schon überschreitet dieser Befund seine dogmatischen Grenzen und hat zu einer eminenten symbolischen Aufwertung von Grundrechten in rechtswissenschaftlichen und politischen Debatten geführt. Dabei wird manchen Normen des Grundrechtskatalogs immer schon eine gesteigerte symbolische und juristische Bedeutung zugebilligt. Vor allem drei Debatten stechen ins Auge, jene zur Beschränkung des Asylgrundrechts, jene um die Reichweite und Beschränkbarkeit der politischen Kommunikationsgrundrechte, insbesondere aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 GG, und schließlich diejenige um die Abwägungsfestigkeit der Menschenwürde.
Sie haben ihren gemeinsamen identitätsprägenden Bezug darin, dass die jeweiligen Grundrechtsgarantien eng mit den historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus und einer verfassungstheoretisch verstandenen Antwortfunktion des Grundgesetzes auf diese Zeit in Verbindung zu bringen sind.41
Unter dem Eindruck schnell wachsender Zahlen von Asylbewerbern, einem gravierenden Vollzugsdefizit bei der Antragsbearbeitung, forciert durch eine Welle von hunderten ausländerfeindlichen Anschlägen, etwa in Hoyerswerda, Mölln, Rostock-Lichtenhagen, Solingen, getrieben von einer öffentlichen Diskussion über Asylmissbrauch und den Wahlerfolgen rechtsradikaler Parteien bei verschiedenen Landtagswahlen novellierten Bundestag und Bundesrat 1993 den Art. 16 GG. Die öffentliche Debatte war freilich schon älter; bereits seit Mitte der 1980er Jahre war vor allem von CDU und CSU die Frage etwaiger Missbräuche des Asylgrundrechts wiederholt zum Gegenstand von Landtags- und Bundestagswahlkämpfen gemacht, der Boden für eine Grundgesetzänderung also politisch bestellt worden. Eine verfassungsändernde Mehrheit fand sich, nicht zuletzt unter dem Eindruck der verheerenden Anschlagsserie, indes erst nach der Wiedervereinigung, deren ökonomische Folgen vor allem in den neuen Bundesländern Ausländer-, Aussiedler- und Asylantenfeindlichkeit begünstigten. Unter den genannten Debatten war der Asylkompromiss die verfassungspolitisch sicher kontroverseste, mit breiter Ausstrahlungs- und Wechselwirkung in den politisch-gesellschaftlichen Bereich. Sie führte zu der neuen, »kompromisshaften Verfassungsnorm«42 des Art. 16a GG, dessen normativer Gehalt hinter dem großen Postulat des alten Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG – »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht« – zwar nicht sprachlich, aber normativ weit zurückbleibt. Die Asyldebatte war die erste, in der jener auf einem anti-nazistischen Impetus beruhende ›Geist des Grundgesetzes‹ einem politischen Realitätscheck unterzogen wurde – und verlor. Jenseits der Frage, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, dokumentiert der Asylkompromiss die Fragilität konstitutioneller Normativität unter dem Druck einer anbrandenden geänderten Wirklichkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat den Asylkompromiss und seine Begleitgesetze später in mehreren Entscheidungen gebilligt.43
Größere wissenschaftliche Nachhaltigkeit als die Debatte um den Asylkompromiss, die durch |den verfassungsändernden Gesetzgeber beendet wurde, beweisen die Debatten um den Zuschnitt der politischen Kommunikationsgrundrechte und um die Abwägungsfestigkeit der Menschenwürde. Sie werden als dogmatische Diskurse der Verfassungsinterpretation und des Verfassungswandels unterhalb der Ebene der Verfassungsänderung geführt.44
Dabei ist im Versammlungsrecht in verschiedener Hinsicht eine restriktivere Bestimmung der Reichweite grundrechtlicher Freiheit zu vermelden.45 Neben einer Engführung des Schutzbereiches auf erkennbar politische Versammlungen46 treten in den Versammlungsgesetzen des Bundes und der Länder Regelungen auf, die mit Begriffen einer politischen Betroffenheitssprache die Untersagung von Versammlungen an historisch belasteten Orten ermöglichen (»lex Dresden«).47 In diese Linie fügt sich auch der zu Art.5 Abs.1 S.1 GG ergangene Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts;48 er brachte eine als Ausnahmerechtsprechung zu verstehende Freistellung des § 130 Abs. 4 StGB von den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG.49 Zugleich setzte er die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer grundrechtsbeschränkenden Strafrechtsnorm bis zur Unkenntlichkeit herab. Zentraler Baustein der verfassungsgerichtlichen Argumentation war dabei die historisch-symbolisch zu verstehende Antwortfunktion des Grundgesetzes auf die Gräuel des Nationalsozialismus, die tief in die DNA des Grundgesetzes eingeschrieben sein soll. Dass sich aus dieser Annahme allerdings keinerlei eindeutige Folgen ableiten lassen – zwar antwortet das Grundgesetz auf den Nationalsozialismus, doch wie? –, macht die Entscheidung nicht hinreichend deutlich. Dass im Übrigen dem Gesetzgeber in konsequenter Fortsetzung des Ausnahmecharakters dieser Rechtsprechung verwehrt ist, gesetzliche Regelungen zum Verbot von Versammlungen an Orten zu treffen, deren Nutzung geeignet ist, die Würde und das Gedächtnis der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft zu verletzen,50 mutet dabei wie eine Groteske an. So wird aus Grundrechtsdogmatik Geschichtspolitik.
Die Debatte um die Abwägungsfestigkeit der Menschenwürde schließlich zielt wie keine andere in den Identitätskern des Grundgesetzes. Kaum eine Norm ist stärker im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankert als Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG. Sie bildet »das geistig-normative Fundament des Grundrechtssystems«.51 Dementsprechend kontrovers wird die Debatte um die Relativierbarkeit der Menschenwürdegarantie geführt, die ihren Ausgangspunkt in einem Beitrag Ernst-Wolfgang Böckenfördes nahm, in dem er sich kritisch mit der Kommentierung des Art. 1 GG durch Matthias Herdegen auseinandersetzte.52 Böckenförde diagnostizierte in den Ausführungen Herdegens einen »Abschied von den Verfassungsvätern« und einen »Epochenbruch«.53 Flankiert und verstärkt wurde die Debatte durch eine Reihe konkreter Fälle, in denen Gegenstand und Reichweite der Menschenwürdegarantie auf den Prüfstand rückten. Neben der dauerhaft virulenten Bioethik-Diskussion (dazu unter III. D. 3.) war dies vor allem der Entführungsfall von Metzler und die aus diesem Anlass verhandelte Zulässigkeit der »Rettungsfolter«,54 schließlich dann das im Lichte von »9/11« geschaffene Luftsicherheitsgesetz und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.55
Während in der Folterdebatte ganz überwiegend an der Absolutheit des aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG hergeleiteten Folterverbots festgehalten wurde, wurden vereinzelt Relativierungen in den rechtlich schwer fassbaren Konstellationen der sogenannten Würdekollision erwogen.56 Deren mittelbare Folgen waren auch institutioneller Natur: |Die Bezugnahme Horst Dreiers in seiner Kommentierung der Menschenwürdeklausel auf eine These Fabian Wittrecks war wesentliches Movens einer vor allem von der FAZ orchestrierten Kampagne,57 Dreier als Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern.58
Das Thema Folter blieb aktuell, weil im Zusammenhang mit der internationalen Terrorismusbekämpfung namentlich der amerikanischen Nachrichtendienste enhanced interrogation techniques59 auch auf dem Territorium der Bündnispartner der USA politisch salonfähig zu werden schienen, ohne dass indes die rechtliche und moralische Diskussion darum zum Verstummen gekommen wäre.60
Dass die Berliner Republik Fragen ihrer verfassungsrechtlichen Identität im Hinblick auf die Reichweite zentraler, symbolisch aufgeladener Grundrechtsgewährleistungen mit besonderer Aufmerksamkeit verhandelt, kann kaum überraschen. Dass es dabei bei einzelnen Grundrechten zu einer Relativierung einst starker, teils absoluter Vorrangrelationen kommt, ließe sich als Freiheitsverlustgeschichte deuten. Man mag dies als Indiz werten für das Schwinden eines historischen Bewusstseins für die noch im Wunsiedel-Beschluss beschworene Antwortfunktion des Grundgesetzes auf den Nationalsozialismus. Der Wunsiedel-Beschluss selbst wäre dann Ausnahme von einer neu sich entwickelnden Regel. Zugleich wird aber auch die historische Begrenztheit jener Antwortfunktion deutlich: Die Auseinandersetzung um die Reichweite persönlicher Freiheit verlagert sich und generiert Antworten immer weniger aus Erfahrungen der Vergangenheit und mehr und mehr allein aus Bedürfnissen der Gegenwart. Integrationstheoretisch gewendet bezieht die Verfassung in dieser Perspektive ihre Normativität also offenbar immer weniger aus einer rhetorischen Bezugnahme auf oder aus einer materiellen Wertungskongruenz mit historischen Erfahrungen der Verfassungsgeber. Der Bedeutungsverlust der historischen Referenz für die Verfassungsinterpretation kann in diesem Lichte daher auch als Ausdruck des konstitutionellen Selbsterhaltungstriebs gedeutet werden: Wo normative Begründungen brüchig werden, weil sie in der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten nicht mehr hinreichend resonieren, treten andere an ihren Platz. Strukturgeschichtlich mag man darin einen Emanzipationsschritt sehen, in dessen Folge als überschießend wahrgenommene Gehalte eines grundrechtlichen Idealismus der jungen und mittleren Nachkriegszeit zugunsten eines nüchterneren Bildes der Grundrechte und der »Machbarkeit von Freiheit« gekappt werden.
Dass parallel zu den Diskussionen um die Reichweite von Einzelgrundrechten eine durchaus hitzige Debatte um die zutreffende dogmatische Konstruktion von Grundrechten generell geführt wurde und wird, stärkt diese These.61 Ohnehin wendete sich die Verfassungsrechtswissenschaft gerade den Grundrechten in den vergangenen zwei Dekaden besonders intensiv zu.62
Die verfassungsrechtlichen Debatten um Identität und Selbstverständnis der Bundesrepublik sind allerdings nicht allein im Bereich der genannten Grundrechte geführt worden. Vielmehr bilden Anfragen an die kulturellen Grundlagen des Gemeinwesens einerseits und Fragen nach dem verfassungsrechtlichen Stellenwert alternativer Lebensentwürfe andererseits immer wieder Anlass zur verfassungspolitischen, verfassungsrechtlichen und verfassungsrechtswissenschaftlichen Kontroverse. Zwei Aspekte seien hier hervorgehoben.
Man wird sich kaum dem Vorwurf der Übertreibung aussetzen, wenn man eine starke Präsenz religionspolitischer Fragestellungen im rechtspoli|tischen Diskurs, die Konjunktur religionsverfassungsrechtlicher und religionsrechtlicher Fragen für eines der herausragenden Phänomene der Berliner Republik hält.63 Ob diese Konjunktur gleichbedeutend ist mit einer wirklichen Rückkehr einst abwesender Religiosität, mit einer echten »Wiederkehr der Götter« (Friedrich Wilhelm Graf), mag dabei dahinstehen. Eher scheint durch den Druck gesellschaftlicher Pluralisierung eine bis dato implizite und kulturell hochgradig sublimierte Religiosität unter Explizierungszwang geraten zu sein, der in religiös-kulturell weitgehend homogenen Gesellschaften nicht in gleicher Weise besteht. Darin scheint die enge Verbindung des Themas mit integrationspolitischen Fragestellungen auf. Denn mit einer Verspätung von vielen Jahrzehnten hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Status als Einwanderungsland zwar nach wie vor nicht rechtlich, aber immerhin tatsächlich anerkennen müssen.64 Das jahrzehntelange politische Blindstellen gegenüber diesem Umstand hat zu einem hohen integrationspolitischen Handlungsdruck geführt, der im Hinblick auf die Migranten muslimischen Glaubens und unter dem Eindruck einer politischen Radikalisierung in kleinen Teilen der muslimischen Glaubensgemeinschaft weltweit zunehmend eine sicherheitspolitische Färbung erfährt. Dass die Bevölkerungsgruppe der Muslime nach wie vor eine deutliche Minderheit ist, dass im Zuge von aktuellen Flüchtlingsbewegungen aus dem Nahen Osten gerade auch Christen nach Deutschland migrieren und dass insgesamt kaum ernsthaft von einer Verdrängung »abendländischer« kultureller Grundlagen des Gemeinwesens gesprochen werden kann, wird dabei in der öffentlichen Diskussion nicht immer in angemessener Weise im Auge behalten.
aa) Religionspluralismus als Feuerprobe der Freiheit
Der Prozess der religiösen Pluralisierung hat eine Vielzahl von verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Rechtsfällen produziert,65 deren jeweilige gesellschaftliche und juristische Bewältigung regelmäßig Gegenstand erheblicher öffentlicher Kontroverse war und ist. Dabei sehen sich Teile der bundesrepublikanischen Mehrheitsgesellschaft mit dem für sie offenbar erstaunlichen Befund konfrontiert, dass ein Ernstnehmen der grundgesetzlichen Freiheitsgewährleistungen wesentlich durch ein Element strikter Gleichbehandlung gekennzeichnet ist.66
Die praktischen Folgen des Religionspluralismus haben sich daher rechtlich als eine Feuerprobe der Freiheit erwiesen. Für die konkreten religionsrechtlichen Debatten muss der Befund differenziert ausfallen: Die (verfassungsgerichtliche) Durchsetzung gleicher religiöser Freiheit für kopftuchtragende Lehrerinnen hat immerhin zwölf Jahre gedauert (2003–2015). Der Versuch der baurechtlichen Abwehr von Moschee- und Minarettbauten ist mit Recht frühzeitig an den Verwaltungsgerichten gescheitert; der krampfhafte Versuch, religiöses Schächten über den Weg einer Verfassungsänderung (Einführung des Tierschutzes in Art. 20a GG) zu unterbinden, ist wenig überraschend ebenfalls fehlgeschlagen. Auch in der hochkontroversen Beschneidungsdebatte ha|ben sich die Befürworter von mehr und gleicher religiöser Freiheit – hier immerhin sogar gegen manifeste verfassungsrechtliche Gegengründe – politisch durchgesetzt. Auf dem weiten Feld schulpolitischer Maßnahmen schließlich ist immerhin ein ernsthaftes Bemühen um einen verhältnismäßigen Ausgleich der betroffenen Positionen zu erkennen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zum »Burkini«67 und im Fall »Krabat«68 dem öffentlichen Interesse an der Schulpflicht zur Durchsetzung verhilft, lässt sich dabei nicht als religionsfeindlicher Affekt deuten.
Versteht man Normativität von Verfassung zudem stärker kommunikativ in dem Sinne, dass Verfassungen und verfassungsrechtliche Wertungen in öffentlichen Debatten als maßgebliche Größe erörtert, reflektiert und abgewogen werden, also die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten sich bewährt, mag man in den religionsrechtlichen Debatten der Berliner Republik eine deutliche Steigerung der Ordnungsfunktion der Verfassung für den gesellschaftlichen und politischen Diskurs sehen. Dass damit auch ein Trend zur Hyperkonstitutionalisierung politischer Streitfragen bestärkt wird, ist indes kaum zu leugnen. Dem wird durch die in Details ausgreifende Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts zudem weiter Vorschub geleistet.
bb) Religion als Gefahr
Unter dem Eindruck eines sich auf religiöse Motive beziehenden Terrorismus hat die Debatte um den Religionspluralismus auch eine sicherheitspolitische Dimension gewonnen. Sie fand ihre wissenschaftliche Zuspitzung auf der Tagung der Staatsrechtslehrer 2008 in Erlangen, die die Frage nach »Religiöse(r) Freiheit als Gefahr?« stellte.69 Die rhetorische Grenzverwischung zwischen Religiosität und Gefahr lässt sich verstehen als Ausdruck eines Aushandlungskonflikts zwischen Freiheit und Sicherheit, den zu lösen gleichermaßen Aufgabe von Rechtspraxis wie Rechtswissenschaft ist. Dabei sind Teile der Literatur dem Konnex von Religionsfreiheit und Gefahrenabwehr mit Recht deutlich entgegengetreten.70 Zuzugestehen bleibt, dass unter dem methodischen Ansatz einer Subjektivierung grundrechtlicher Schutzbereiche keine Entleerung dieser Schutzgarantien stattfinden darf. Die Grundrechtsdogmatik sieht sich hier vor eine Aufgabe gestellt, die den wehrhaften Verfassungsstaat allerdings immer trifft und nicht nur in religionsrechtlichen Zusammenhängen, nämlich seine freiheitlichen Grundlagen zu wahren, ohne sie zu verraten.
2001 beschloss der Deutsche Bundestag das Lebenspartnerschaftsgesetz,71 mit welchem die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verbessert werden sollte. Bereits das Inkrafttreten des Gesetzes sollte durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung unterbunden werden.72 Schon die dann im Hauptsacheverfahren ergangene erste Entscheidung,73 darin insbesondere das prononcierte Sondervotum,74 markierte die Linien jener verfassungspolitischen Auseinandersetzungen, die bis in die Gegenwart nicht abgerissen sind und durch immer weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufs Neue befeuert werden. Auch die Befassung der Staatsrechtslehrervereinigung mit dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie im Jahre 2013 dürfte durch die Kontroverse um die Ausgestaltung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft motiviert gewesen sein.75 Gefördert wird die wissenschaftliche und rechtspolitische Auseinandersetzung dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Basis einer dogmatisch nicht eben zwingenden Verhältnisbestimmung von Art. 3 und Art. 6 GG einen deutlichen judicial activism verfolgt, durch den sich die Gegner einer |Gleichstellung homosexueller Partnerschaften bedroht fühlen.
Die Diskussion um den rechtlichen Rahmen der Gleichstellung homosexueller Partnerschaften wurde so zu einer kulturverfassungsrechtlichen Symboldebatte, die sich, was den Verfassungsrechtsdiskurs betrifft, allerdings zunehmend zu einem Stellvertreterkrieg ohne Geschäftsherrn zu entwickeln scheint. Denn während das Bundesverfassungsgericht, Teile der Rechtslehre,76 der politischen Parteien, Verbände und zum Teil sogar Kirchenvertreter und größere Teile der Gesellschaft die Gleichstellung fordern, dulden oder jedenfalls nicht bekämpfen, sind sich nicht wenige Stimmen in der Verfassungsrechtswissenschaft in ihrer grundrechtsdogmatischen und/oder kulturellen Ablehnung des Instituts einig.77
Identitätsprägende Relevanz entfaltet der Konflikt, weil in ihm rechtliche Wertentscheidungen über gesellschaftliche Basiseinheiten verhandelt werden. Naheliegend wäre daher eine thematische Öffnung der verfassungsrechtlichen Debatte etwa für familiensoziologische Impulse, die tiefergehenden Aufschluss über die funktionale Äquivalenz von Lebenspartnerschaften mit Ehen geben könnten.
Die Verfassungsrechtswissenschaft selbst hat in dieser Frage vor allem auf die rechtspolitischen Maßnahmen und die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen reagiert. Eine Vorbereitung der verfassungspolitischen Diskussion, gar eine Vorprägung wurde durch sie aber nicht geleistet. Noch 15 Jahre vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz sah man die rechtliche Gleichstellung homosexueller Paare als Nicht-Thema.78 Daher hat etwa eine mit den Vereinigten Staaten vergleichbare konzeptionelle Rahmung der Rechtsfrage als civil rights-Frage hierzulande jedenfalls breitenwirksam nicht stattgefunden.79 Insofern haben Rechtspolitik und Verfassungsgerichtspraxis eine Impulsfunktion für die Rechtswissenschaft gehabt.80 In der Folge sind Fragen des Ehe- und Familienrechts in den letzten Jahren wieder verstärkt Gegenstand (verfassungs-) rechtlicher Reflexion geworden.81 Das Fach insgesamt steht dabei vor der Aufgabe, einen ungeheuren Wandel sozialer Wertvorstellungen über Sexualität, Partnerschaft und Familie nachzuvollziehen, durch den binnen weniger Jahre einstige Mehrheitspositionen heute – jedenfalls in der veröffentlichten Meinung – fast marginalisiert scheinen.
Insgesamt erweist sich die Debatte als Prüfstein methodischer Konzepte, namentlich im Hinblick auf das Verhältnis von Verfassungsinterpretation, Verfassungswandel und durch richterliche Rechtsfortbildung betriebene Verfassungsänderung. In dieser hochgradig kulturell präformierten und vorverständnisaffinen Debatte werden Fragen des Verhältnisses von Verfassungsrecht und Politik und vom systematischen Selbstand des Verfassungsrechts erneut aktuell.
Die Berliner Republik verhandelt Fragen ihrer verfassungsrechtlichen Identität auch im Hinblick auf ihre politisch-organisatorische Grundordnung. Neben dem Grundrauschen des droit politique, in den konjunkturbegünstigten Gebieten des Parteien-82 und Wahlrechts,83 sticht die andauernde Diskussion um ein Verbot der NPD historisch und politisch heraus. Schlug der Versuch eines Verbots 2003 aufgrund der Durchsetzung der NPD mit nachrichtendienstlichen V-Leuten dramatisch fehl, nahm der Bundesrat 2014 einen erneuten Anlauf vor dem Bundesverfassungsgericht.
Parteiverbotsverfahren sind in dreifacher Hinsicht problematisch, nämlich im Hinblick auf ihr verfassungspolitisches »ob«, im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Maßstab und nicht zuletzt im Hinblick auf dessen prozessuale, beweismäßige Ausfüllung. Außerdem tritt mit der Rechtsprechung des EGMR zur Vereinbarkeit von Parteiver|boten mit der EMRK ein weiterer berücksichtigungspflichtiger Maßstab hinzu.84 Die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik kreist, von der Grundsatzfrage nach der politischen Klugheit eines Parteiverbots einmal abgesehen,85 vor allem um beweisrechtliche und tatsächliche Fragen, kaum aber vertieft um die Frage der an ein Parteiverbot anzulegenden Maßstäbe. Das erstaunt, denn nur in wenigen Gebieten des Verfassungsrechts besteht – wie hier – keine im eigentlichen Sinne gefestigte, aktuelle Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts, auf die zu rekurrieren möglich wäre. Der mehr oder minder umstandslose Rückbezug auf die Rechtsprechung aus der Frühzeit der Bundesrepublik zum SRP- und KPD-Verbot verkennt die hochgradige historische Spezifität der verfassungsgerichtlichen Maßstabsbildung aus der Frühzeit der staatlichen Konstituierung der Bundesrepublik.86 Das betrifft die Kriterien des zu treffenden Widrigkeitsurteils ebenso wie den Bezugspunkt dieses Widrigkeitsurteils, den zugrunde gelegten »Verfassungsbegriff« der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG, von dem mehr als fraglich ist, ob es noch derjenige der unmittelbaren Nachkriegszeit ist. Wesentliche Ausprägungen des bundesdeutschen Verfassungsverständnisses, etwa im Hinblick auf Funktion und Qualität der Grundrechte (Werteordnung), sind erst nach den Parteiverbotsentscheidungen zu voller (verfassungsgerichtlicher) Blüte gelangt. Auch die Deutung der Grundrechte und der organisationsrechtlichen Grundentscheidungen des Art. 20 GG als optimierungsbedürftige Prinzipien87 hat sich erst nach den Parteiverboten der frühen Bundesrepublik entwickelt. Damit ist der Bezugspunkt dessen, worauf sich der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG bezieht, methodisch und materiell anspruchsvoller geworden. Immer weniger ist dabei das Verfassungsgesetz selbst alleinige Auskunftsstelle für die Inhalte des Verfassungsrechts. Wenn aber der Bezugspunkt des Widrigkeitsurteils sich verändert hat, so ist zwar nicht zwingend, wohl aber naheliegend, dass die Maßstäbe jenes Urteils sich ebenfalls verändert haben. Es wird Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, sich zu diesen Maßstäben zu verhalten.
Schließlich hat der organisations- und kompetenzrechtlich aufgeladene Begriff der Verfassungsidentität hohe Prominenz.89 Er datiert aus der Zeit vor dem Lissabon-Urteil,90 das ihm indes als Konjunkturbeschleuniger gedient hat und zu einer »neuen Sehnsucht nach Verfassungsidentität«91 geführt hat. Verfassungsrechtsdogmatisch ist er angedockt an Art. 79 Abs. 3 GG und versinnbildlicht die identitätsprägenden Merkmale des Grundgesetzes, derer sich die Bundesrepublik im Prozess weiterer europäischer Integration nicht soll begeben können. Soweit damit die seit jeher im Einzelnen unklaren Gehalte des Art. 79 Abs. 3 GG gemeint sind, chiffriert der Begriff nur Altbekanntes; das Bundesverfassungsgericht hat ihm indes durchaus sehr konkrete Grenzen der Kompetenzübertragung entnommen, die sich nur noch mit Mühe auf den Verfassungstext stützen können. (Nebenbei hat das Gericht, worauf Matthias Jestaedt sehr deutlich hingewiesen hat, den gegen die Erfahrungen des Nationalsozialismus und eine legal sich gebärdende Revolution gerichteten Art. 79 Abs. 3 GG in Stellung gegen eine fortschreitende europäische Integration gebracht, was aus entstehungsgeschichtlicher Perspektive immerhin erstaunlich ist).92
Der Begriff der Verfassungsidentität scheint auf den ersten, flüchtigen Blick handlich und einleuchtend, suggeriert er doch, dass sich das, was |die Verfassung ausmache, in einer ontologisch-materialen Weise benennen, eben identifizieren ließe. Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat dann aber eindrucksvoll vor Augen geführt, dass für die Frage nach der Identität des deutschen Grundgesetzes eine kaum überschaubare und im Einzelnen konsensual nicht zu bestimmende Relevanz von vorverfassungsrechtlichen, letztlich verfassungstheoretischen Implikationen eine Rolle spielt. Die prozedurale Natur des Identitätsbegriffs, die Notwendigkeit der permanenten Herstellung und Wiederherstellung, der stetigen Neudefinition dessen, was als verfassungsrechtliche Identität anzusehen ist, dynamisiert den Geltungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG, der ansonsten restriktiv interpretiert und antidynamisch verstanden wird.
Die Rhetorik der Identität verweist dabei auf eine integrale Ordnung in oder hinter der Verfassung, die es institutionell zu bewahren gilt. Identität wird darin zu einer rhetorischen Figur des Verfassungsrechts, die einerseits die Autorität des Verfassungsgerichts als Kontrollinstanz stabilisiert und andererseits die Verfassung als maßgeblichen normativen Anknüpfungspunkt instituiert. Der Rekurs auf die Verfassungsidentität dient der Sicherung der Verfassungsnormativität dadurch, dass möglichst viele und untereinander verschiedene Deutungen – hier: dessen, was Verfassungsidentität ist – unter das Bild ›Verfassung‹ subsumiert werden können: Identität suggeriert als rhetorische Figur also Eindeutigkeit und verfasst tatsächlich eine praktisch unendliche Vielzahl von Identitätsdiskursen, die situativ in Bezug genommen werden können. Der Katalog der identitätsbildenden Gegenstände, den das Bundesverfassungsgericht unter den Schutz eines material gedeuteten Demokratieprinzips stellt,93 zeigt dies deutlich. Die situative Aktualisierbarkeit dieser verschiedenen Identitätsdiskurse wiederum entspricht in geradezu prototypischer Weise der Arbeit am und mit dem (Verfassungs-)Recht im Prozess der Verfassungsrechtsprechung. Einen Weg um die verfassungsgerichtlich scharf kontrollierte Integrationsschranke der Verfassungsidentität herum hat das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil indes ebenso gewiesen, indem es den ›vergessenen‹ Art. 146 GG wieder auf die Agenda setzte. Dass dieser seither verstärkt Gegenstand wissenschaftlicher Aufmerksamkeit wird – etwa in einer verfassungstheoretisch weitgreifenden Erstkommentierung im Bonner Kommentar94 –, kann daher nicht überraschen.
Dass sich die Ökonomie als moderne Leitwissenschaft etabliert hat und mit ihr das Denken und Argumentieren in ökonomischen Konzepten und Begriffen, ist wissenschaftliches Gemeingut. Es ist insofern nicht erstaunlich, dass auch die Leitmotive konstitutioneller Diskurse mehr und mehr von Bezügen auf das Ökonomische durchzogen werden. Dabei hat die ökonomische Theorie der Demokratie bereits früh den wettbewerblichen Charakter demokratischer Verfahren und Institutionen erkannt.95 Neu mag insofern nur sein, welche Überzeugungskraft eine schlichte Referenz etwa auf den Wettbewerbsbegriff entwickelt; anders formuliert: Die normative Logik von Wettbewerb als Selektions- und Entscheidungsverfahren und von Effektivität und Effizienz als qualitativen Maßstäben für staatliches Handeln verbreitet sich. So hat der Wettbewerbsbegriff für zentrale verfassungsrechtswissenschaftliche Debatten in der Berliner Republik prägende Bedeutung erlangt, nämlich für die Debatten um das Demokratieprinzip und den Föderalismus. Aber auch in einem weitergehenden Sinne hat sich das Wettbewerbsparadigma etabliert, nämlich als Deutungsmodell des Verhältnisses von ganzen Rechtsordnungen.96
Dass sich Demokratie als Wettbewerb um die Gunst der Wähler verstehen lässt, haben etwa Joseph Schumpeter97 und Anthony Downs98 früh gezeigt. Für die Deutung der verfassungsstaatli|chen Demokratie des Grundgesetzes, insbesondere für die Teilbereiche des Wahl-99 und des Parteienrechts,100 ist der Wettbewerbsbegriff eingeführt. Sofern er in verfassungsrechtlichen Diskursen Verwendung findet, ist Verschiedenes damit gemeint. Einmal geht es um den staatlichen Auftrag zur Regulierung dieses Wettbewerbs. Hier chiffriert der Wettbewerbstopos die verfassungsrechtlichen Anforderungen an demokratische Gleichheit.101 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur parteienfinanzierungsrechtlichen 3-Länder-Klausel hat das etwa zum Ausdruck gebracht.102 Die Referenz auf den Wettbewerbsbegriff wird aber auch deskriptiv verwendet als Beschreibung eines vorfindlichen institutionellen Settings der demokratischen Akteure.103 Der Wettbewerbsbegriff in diesem Sinne hat dann keine Implikationen für eine normativ zu verstehende Demokratietheorie, von der er deutlich zu scheiden ist.104 Es nimmt daher auch nicht wunder, dass die Gemeinwohlferne des Wettbewerbsbegriffs als eines Begriffs des Demokratieverfassungsrechts gerügt wird.105 Schließlich wird dem Wettbewerb als Funktionsprinzip gerade der Demokratie das Versprechen einer höheren Rationalität der wettbewerblich erzielten Ergebnisse zugeschrieben, Armin Hatje spricht entwicklungstheoretisch von der »Innovationsfunktion« des demokratischen Wettbewerbs.106
In wenigen konstitutionellen Bereichen klaffen das normative Ideal und die Wahrnehmung der politischen Wirklichkeit weiter auseinander als bei der Bundesstaatlichkeit. Fast lässt sich vom deutschen Bundesstaat als einer ewigen Insuffizienzerfahrung sprechen. Auch unter dem Grundgesetz ist der Bundesstaat dauerhaft eine ›Reformbaustelle‹.
Die gemeinsame Verfassungsreformkommission nach der Wiedervereinigung hatte 1993 moderate verfassungsändernde Reformen der bundesstaatlichen Ordnung angeregt. In Angriff genommen wurden diese in zwei Verfassungsreformen, den Föderalismusreformen I und II. Leitmotiv der Föderalismusreform I war der Abschied vom kooperativ-unitarischen107 und die Hinwendung zum kompetitiven, in einer anderen Begrifflichkeit zum »experimentellen«108 Föderalismus. Dabei ist der Wettbewerbsbegriff, der der Reform zugrunde liegt, prinzipiell missverständnisanfällig. Er ist vorrangig zu verstehen als Gegenbegriff zum kooperativen (unitarischen) Föderalismus, durch dessen zum Teil informale Verflechtungsstrukturen die Differenzordnung des grundgesetzlichen Föderalismus überwunden wurde. Wettbewerb meint hier letztlich also nur stärkere institutionelle Differenz. Dass es im Übrigen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen den Ländern wirksam zu wettbewerblichen Verhaltensmustern käme, kann kaum gesagt werden. Die Ausübung von Staatsfunktionen ist eben keine sinnvoll wettbewerblich organisierbare Tätigkeit, zu sehr ist sie vor allem verfassungsrechtlich gebunden. Und auch der Wettbewerb um die bessere materielle Regelung, der ebenfalls gemeint ist, greift letztlich kaum. Die aufgebauschte Rhetorik des Wettbewerbsföderalismus, die Kompetition und Konkurrenz als Invigorationen behäbig gewordener staatlicher Abläufe hypostasiert, war im Wesentlichen genau das: eine rhetorische Kulisse.
Zu einem Sinnbild dessen ist die Erfindung der Abweichungskompetenz der Länder in Art. 72 Abs. 3 GG geworden,109 die für eine kleine Zahl von Gesetzgebungsmaterien materielle Abweichungs|möglichkeiten der Länder von der Bundesgesetzgebung geschaffen hat. Während sich die Föderalismusreform ansonsten vor allem um Entflechtung kümmerte, sollte hier nun dem Wettbewerbsgeist Bahn gebrochen werden. Hätte man dies ernst gemeint, hätte man den Katalog von Materien indes nicht so schmal und in der Sache auch anders zugeschnitten. Dass man sich dazu nicht hat entschließen wollen, mag viel mit politischen Zufällen und Pfadabhängigkeiten zu tun haben; nicht zuletzt mögen sich hier aber auch tiefsitzende Zweifel offenbaren, ob Wettbewerb und Differenz, die eine Differenz in den tatsächlichen Lebensverhältnissen in den einzelnen Bundesländern bedeuteten, verfassungspolitisch gewollt und verfassungsrechtlich zulässig sind. Die Einheitlichkeit der Lebens- und Rechtsverhältnisse bleibt ein fortdauerndes Ideal, auch und gerade der bundesstaatlichen Ordnung, Wettbewerb hingegen existiert vor allem auf dem Papier.
Zu den prägenden und normativitätsrelevanten Themen der Verfassungsrechtswissenschaft in der Berliner Republik ist die Auseinandersetzung mit Form- und Strukturverlusten hoheitlichen Handelns zu zählen, die unter den Stichwörtern der Kooperation und der Informalität verhandelt werden. Dabei ist die Debatte um den »informalen Verfassungsstaat« älter als die Berliner Republik. Bereits Anfang der 1980er Jahre hat Helmuth Schulze-Fielitz auf den Stellenwert informaler Organisation und Entscheidung hingewiesen.110 Vorboten der Debatte im Verfassungsrecht finden sich spätestens seit Ende der 1970er Jahre in der verwaltungsrechtswissenschaftlichen Debatte, die Ernst-Hasso Ritter mit seiner Begriffsprägung vom kooperativen Staat nachhaltig beeinflusst hat.111 Kooperation und Informalität staatlichen Handelns haben sich in weiten Bereichen des Verwaltungsrechts, namentlich in der über Jahrzehnte gepflegten Referenzmaterie des Umweltverwaltungsrechts,112 zu Strukturmerkmalen entwickelt, deren Vorhandensein heute nicht mehr als Defizitgeschichte erzählt, sondern als sachangemessen verarbeitet wird.
Anders verhält es sich – jedenfalls noch – mit Erscheinungen des informalen Verfassungsstaats, mit Informalisierungsprozessen auf der Ebene des Verfassungsrechts, die sich zunächst vor allem in der Relativierung organschaftlicher Binnenstrukturen bzw. der Interorganstrukturen gezeigt haben.113 Trat und tritt die Verfassungsrechtswissenschaft diesen Entwicklungen zwar durchaus kritisch gegenüber, so hat der Hinweis auf ein realistisches Parlaments- und Institutionenverständnis manche zunächst problematisch scheinende Entwicklung als im demokratischen System angelegt plausibilisieren und teils auch legitimieren können.114
Anders sieht es dort aus, wo Informalisierungsprozesse im Anwendungsbereich des Verfassungsrechts aus dem staatlichen Raum ausgreifen und Private einbeziehen. Die typische Erscheinungsform dieser Praxis ist die so genannte kooperative Normsetzung,115 deren nach wie vor prominentestes Beispiel die Aushandlung des Atomausstiegsgesetzes durch die Regierung Gerhard Schröders war.116 Weiter zugespitzt findet sich diese Praxis im »Gesetzgebungsoutsourcing«, worunter die federführende Ausarbeitung von Gesetzentwürfen durch Private, vornehmlich durch Anwaltskanzleien, zu verstehen ist.117 Solche Kooperationsoperationen am offenen Herzen des Verfassungsstaates stellen die Frage nach den Steuerungsverlusten des Verfassungsrechts in aller Schärfe. Kooperative Normsetzung bzw. – weitergehend – autorschaftlich delegierte Normsetzung bedeutet eine fundamentale Infragestellung verfassungsstaatlicher Grundsätze. Zu diesen ist auch eine institutionelle Dimension der Allgemeinheit des Gesetzes, verstanden als eine Allgemeinheit des Gesetzgebers, zu zählen. Danach ist – schlicht – an einer Differenz von formellem Gesetzgeber und Gesetzesadressaten festzuhalten. |
Ob die mit jener Art von Kooperation verbundenen rechtsstaatlichen und demokratischen Defizite auch durch strengste Einhegungen noch adäquat zu kompensieren sind, bleibt dauerhaft fraglich.
Das Verhältnis von Technik und Recht, von technischem Fortschritt und seiner juristischen Einhegung ist aktuell seit der Industrialisierung.118 Das Umweltverwaltungsrecht kreist seit 40 Jahren um die damit verbundenen Herausforderungen. Dabei liegt die Janusköpfigkeit des technischen Fortschritts seit jeher auf der Hand. Einerseits erweitern neue Technologien den menschlichen Aktions- und Freiheitsradius, gleichzeitig haben sie vielfach das Potenzial, ihn aktuell wie potentiell weitreichend zu beschränken. Die rechtswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Debatte der Achtziger- und Neunzigerjahre über die »Risikogesellschaft«119 konzentrierte sich dabei vornehmlich auf die Frage der Gefahren- und Risikoakkumulation, um das Problem fehlender Zurechenbarkeit von risikoerhöhendem Handeln und auf die Frage, ob und inwieweit die Inanspruchnahme von Freiheit in der Gegenwart die Inanspruchnahme von Freiheit in der Zukunft erschweren, beschränken oder gar unmöglich machen darf.120 Hierin wurzelt die internationale Debatte um den Nachhaltigkeitsgrundsatz, der in Art. 20a GG seinen Niederschlag im deutschen Verfassungsrecht gefunden hat. Richtete sich daher die Aufmerksamkeit in der Bonner Republik stark auf Fragen der Umwelt und ihres Schutzes, haben in der Berliner Republik Fragen der Informations- und Biotechnologie starke Aufmerksamkeit erhalten.
Dabei gibt die Chiffre Informationstechnologie nur eine unvollkommene Ahnung von der technologischen und sozialen Entwicklung, die sich seit der Wiedervereinigung vollzogen hat. Weder waren Mobiltelefone, noch waren das Internet oder die Kommunikation per E-Mail bis Anfang und Mitte der 1990er Jahre eine alltägliche Erfahrung der Menschen. Der Strukturwandel der Medienlandschaft, der sich infolge der Verknüpfung von verschiedenen medialen Kommunikationskanälen zu multimedialen Verbünden ergeben hat, hat auch das politische Geschäft der Berliner Republik geprägt. Eingebettet sind die rechtswissenschaftlichen Fragen daher in einen größeren Diskurs um Strukturen und Bedingungen einer Medien-, Wissens- und Informationsgesellschaft.121 Kaum zufällig haben parallel Materien wie das Telekommunikationsrecht, aber auch das Datenschutzrecht hohe Konjunktur.
Verfassungsrechtlich haben sich mit dem Aufkommen neuer, individuell verfügbarer Kommunikationsmedien klassische Fragen der Abwehr und Beschränkung staatlicher Überwachungseingriffe scharf gestellt. Die kommunikative Entgrenzung des Subjekts hat das Verhältnis von Privatheit und Öffentlichkeit,122 von persönlichkeitsrechtlicher Selbstdarstellung und Anspruch auf Räume unbeobachteten Rückzugs neu auf die wissenschaftliche Agenda gesetzt. Dabei sind, nachdem man in den 1990er Jahren zunächst noch eine Zurückdrängung klassischer Eingriffslagen und eine größere Dominanz von Freiheitsgefährdungen durch staatliches Gestaltungshandeln diagnostiziert hatte,123 klassische Eingriffssituationen staatlicher Ausforschungen der Privatsphäre wieder mit Aufmerksamkeit bedacht worden.
Neben Szenarien staatlicher Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Bürgers ist dabei mit dem Aufkommen sozialer Medien und des Web |2.0 das Problem der Grundrechtseingriffe durch Private zu einem der drängendsten und auf absehbare Zeit ungelösten Probleme geworden. Personenbezogene Informationen haben sich zu einem ökonomischen Gut höchster Potenz entwickelt, auf das Informationstechnologieunternehmen – Google oder Facebook, Instagram oder Twitter, MySpace oder Reddit – zugreifen wollen. Bisher geschieht der Zugriff, die Verarbeitung und Verwaltung personenbezogener Daten noch weitgehend ohne anspruchsvolle rechtliche Regulierungen, Big Data fordert dabei namentlich das Datenschutzrecht heraus.124 In der Bewältigung der damit verbundenen Risiken hat sich die Normativität von Verfassungsrecht in transnationalen Kontexten in Zukunft erst noch zu erweisen.
Als einflussreicher Akteur hat sich das Bundesverfassungsgericht in der (sicherheits-)technologischen Debatte vor allem nach dem 11. September 2001 profiliert. In mehreren weitbeachteten Entscheidungen der letzten Jahre hat es den staatlichen Zugriff auf Informationstechnologien beschränkt. Bereits 2008 hat es mit seiner Schöpfung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Erstreckung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die digitale Sphäre hin abgesichert.125 Daneben tritt die Verwerfung der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten im Jahr 2010 – deren Europarechtswidrigkeit 2014 auch vom EuGH festgestellt wurde.126 Thematisch etwas anders gelagert, über den Sicherheitsbezug aber verwandt, liegt auch die Beschränkung der sogenannten Anti-Terror-Datei durch das Bundesverfassungsgericht.127
Verfassungspolitisch und verfassungsrechtlich ist die Sicherheitspolitik aber schon vor »9/11« für die Berliner Republik prägend gewesen. So ist die Diskussion um die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (»großer Lauschangriff«) in den frühen Jahren der Berliner Republik hitzig geführt worden und wird nach wie vor mit dem Rücktritt der damaligen Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen 2004, unter anderem auf das Betreiben Leutheusser-Schnarrenbergers, weitgehend aufgehoben.128
Das Feld der Informationstechnologien und ihrer Überwachung ist wie wenige andere mit der politisch-gesellschaftlichen Zäsur der Anschläge vom 11. September 2001 verknüpft.129 Man wird kaum zu weit gehen, in den Anschlägen eine auch für die Bundesrepublik maßgebliche innen- wie außenpolitische Zäsur zu sehen. Zwar ist vor einer Hypertrophisierung des Ereignisses durch superlativische »Maximalhypothesen«130 zu warnen; zu konstatieren ist jedoch, dass die Referenz auf das Ereignis des 11. September 2001 als erklärendes und rechtfertigendes, selten aber ernstlich begründendes Motiv für staatliches Eingriffshandeln fungiert. Namentlich im Bereich des Nachrichtendienstrechts hat die Berliner Republik eine Entgrenzung von Eingriffsbefugnissen gebracht, deren rechtliche Disziplinierung dauerhaft die Agenda von Wissenschaft und Politik bestimmen wird. Als Chiffre für einen maximalen Angriff auf das Wertesystem der westlichen Welt legitimiert die Referenz auf »9/11« jedenfalls bis heute in einem grundlegenden Sinne Abwehrreaktionen und teilt auch die Verfassungsrechtsgeschichte der Berliner Republik in ein distinktes Davor und Danach.
Ein Feld intensiver verfassungspolitischer und verfassungsrechtlicher Debatte bildet die rechtliche Regulierung der Biotechnologie.131 Deren zum Teil überaus medienwirksamen Fortschritte (Klonschaf Dolly 1996) haben ethische Grundfragen |und mit ihnen staatliche Regulierungsbedürfnisse entstehen lassen. Als einschlägige Gesetzeswerke sind hier vor allem das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz zu nennen. Das Feld verfassungsrechtlicher Bewährung in der Biotechnologie ist dabei weit und unübersichtlich.132 Grundsätzlich lassen sich fortpflanzungsmedizinische Fragestellungen von solchen kurativ-medizinischer Anwendungs- und Grundlagenforschung abschichten; sachlich sind die Bereiche indes durch den Forschungsgegenstand der embryonalen Stammzellen aufs Engste miteinander verbunden.
Rechtlich sind mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Konstitutiva des grundgesetzlichen Menschenbildes, mit der Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG immerhin ein vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht angesprochen.133 Dass die im Rahmen biotechnologischer Forschung zur Gewinnung von Stammzellen genutzten Zellstrukturen zwar in einem biologischen Sinne human life, nicht aber im Rechtssinne ein human being darstellen,134 ist in der Diskussion um die Biotechnologie nicht immer hinreichend präsent.
Das verfassungsrechtliche Argument wiegt in der bioethischen Debatte naturgemäß schwer. Der Schutzhorizont, der zwischen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG aufgespannt und dogmatisch durch die Schutzpflichtenlehre135 noch verstärkt ist, bildet in allen politischen Debatten den maßgeblichen Bezugspunkt, hinter dem etwa Fragen einer angemessenen Forschungspolitik regelmäßig zurücktreten. Unter dem Aspekt der normativitätsgenetischen Funktion der Zeitgeschichte des Verfassungsrechts sind dies positiv stimmende Befunde: Denn wiewohl durchaus gegensätzliche Positionen unter Bezugnahme auf die Verfassung vertreten werden (kontrastierend können hier die Auffassungen Horst Dreiers136 einerseits und Ernst-Wolfgang Böckenfördes137 andererseits genannt werden138), besteht doch in der Maßgeblichkeit des verfassungsrechtlichen Arguments Einigkeit.139
Eine solche Konzeptualisierung des Verfassungsrechts als einer common language, auf Grundlage derer gesellschaftliche Konflikte verhandelt werden, betont die Verfassungsfunktion einer Rahmung politischer Konflikte. Die Verfassung ist darin auch insofern ethisches Minimum, als sie die Sprache des Diskurses bestimmt. In diesem Sinne konzipieren Louis Seidman und Mark Tushnet140 die Funktion von Verfassung: Verfassung liefert danach nicht allein die Sprache für die heroischen Momente des staatlichen Gemeinwesens, sondern eine Sprache des Alltags, die sich auf tagtägliche Fragen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung staatlichen Handelns bezieht. Dabei steht weniger die Frage im Vordergrund, welche Auffassung über die Auslegung einer Verfassungsbestimmung sich durchsetzt. Das Vereinheitlichende – das Normativierende – des Verfassungsrechts liegt vielmehr darin, dass es aufgrund einer geteilten Sprache zu einer gemeinsamen Auseinandersetzung um die Gehalte des Verfassungsrechts kommt, Integration vollzieht sich also über eine gemeinsame Verfassungssprache. Danach lässt sich sagen: Verfassung gilt dort, wo über Verfassung gestritten wird. Es ist dies insofern ein in sich gegensätzliches Modell, als es einerseits eng am Textbestand der Verfassung liegt, andererseits die normative Wirkung der Verfassung aber nicht vorrangig aus dem Text ableitet, sondern diesen nur zum Anlass nimmt, über Verfassungsnormativität zu streiten. Die Ausweitung des verfassungsrechtlichen Geltungsanspruches ist also diesem Verständnis nach im Kern eine Ausweitung der verfassungssprachlich determinierten Diskurse. Wenn sich Verfassungsnormativität also auch im kommunikativen und argumentativen Stellenwert des verfassungsrechtlichen Arguments im öffentlichen Diskurs erweist, ist es um die Normativität der Verfassung im Bereich der Bioethik sicher gut bestellt. Nämliches lässt sich selbstverständlich auch über andere verfassungsrechtliche Diskurse sagen, etwa über die Auseinandersetzungen im Bereich des Religionsverfassungsrechts (hier unter III. A. 2. a.). |
Gerahmt werden die dogmatischen Debatten um die grundrechtliche Verarbeitung technischer Entwicklungen durch den Metadiskurs über staatliche Innovationsverantwortung.141 Während die geschilderten Grundrechtsdiskurse naturgemäß vom Subjekt her sprechen, ist die Perspektive der Innovationsverantwortung stärker institutionell und nimmt nicht vorrangig verfassungsrechtliche, sondern eher verwaltungsrechtliche Fragestellungen in den Blick. Im Ganzen geht es dabei um eine Einrichtung staatlichen Handelns (vorrangig eben im Bereich der Verwaltung), das innovationsförderlich sein soll. Aber auch das Recht selbst steht in der Verantwortung, durch die Ausbildung dogmatischer Innovationen gesellschaftlichen Fortschritt zu begleiten und normativ gerahmt zu ermöglichen.142 Den staatlichen Gewalten ist dabei ein doppelter Auftrag auferlegt: Einerseits sind Schutzaufträge des Verfassungsrechts bei der innovationsfreundlichen Fortentwicklung der Rechts zu beachten,143 der rechtliche Innovationsbegriff ist daher ein normativer. Gleichzeitig ist die »verfassungsgebotene Innovationsverantwortung«144 in einer Weise rechtlich wahrzunehmen, dass es zu Innovationen tatsächlich auch kommt. Der Innovationsverantwortungsdiskurs chiffriert insofern klassische Dualismen des Verfassungsrechts, ob man sie nun als Verhältnis von Freiheit und Sicherheit oder Fortschritt und Bewahrung paraphrasiert.
Ein Spezifikum der Rechtsgeschichte der Berliner Republik ist das Wiedervereinigungsfolgenrecht. Es handelt sich dabei nur zum Teil um Fragen genuinen Verfassungsrechts, zu einem nicht unwesentlichen Teil aber um Strafrecht, wesentlich aber vor allem um besonderes Verwaltungsrecht, wobei beide Materien hier stark verfassungsrechtlich überformt sind.
Intensive Aufmerksamkeit erfuhr in unmittelbarer Nähe zur Wiedervereinigung die strafrechtliche Unrechtsaufarbeitung des SED-Regimes, hier sind besonders die Politbüro- und Mauerschützenprozesse zu nennen.145
Im weiteren Sinne auf dem Feld des Strafrechts angesiedelt ist die bis heute bestehende Möglichkeit, über das »Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz« (1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) im Wege eines gerichtlichen Verfahrens Rehabilitation für rechtsstaatswidrige Strafverfolgungsmaßnahmen zu verlangen.
Ein wesentlicher Teil der Unrechtsaufarbeitung, der bis heute andauert, wird durch das Gesetz über die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR, das so genannte Stasi-Unterlagengesetz (StUG) und die für seinen Vollzug zuständige Behörde, den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen in Berlin, bestritten. Dessen Bedeutung für die Aufarbeitung des DDR-Unrechts ist bis heute ungebrochen. Indes begleitet die Arbeit der Behörde von Anbeginn an eine, freilich nur unter Experten geführte Diskussion um die Übergabe der Akten an das Bundesarchiv und die Unterwerfung unter archivrechtliche Grundsätze.146 Eine erneute Diskussion darüber steht für das Jahr 2019 an. In den Diskursen um das StUG und seine Anwendung konzentrieren sich rechtsgeschichtliche und rechtsgeschichtspolitische Kernfragen der Diktaturaufarbeitung wie in einem Brennglas.147
Im verfassungsrechtlich engeren Sinne sind im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Wiedervereinigung eigentumsverfassungsrechtliche Fragen des Rentenrechts,148 der verfassungsrechtlichen Bewältigung der Bodenreform149 und |schließlich der Tätigkeit der Treuhandanstalt150 relevant geworden, deren Bewältigung erhebliche soziale Sprenghaft innewohnte. Dass ausgerechnet das Eigentumsverfassungsrecht zum Ort konstitutioneller Spannungen wurde, vermag nicht zu überraschen, weil die Wiedervereinigung als Prozess wesentlich die Transformation einer Planwirtschaft in eine kompetitive Marktwirtschaft bewerkstelligen musste.151 Dabei hat die relativ weitgehende Erstreckung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG auf in der DDR begründete Rechtspositionen sicher dogmatische Friktionen verursacht, gleichzeitig aber auch sozialpolitische Bedeutung gehabt. Namentlich die Erstreckung der Eigentumsgarantie auf Rentenansprüche der DDR diente diesem Zweck.
Um die rechtlich, tatsächlich und nicht zuletzt historisch komplexe Frage der bodenrechtlichen Ordnung in den neuen Bundesländern verfassungsgerichtsfest zu ordnen, wurden die differenzierten Rückübertragungsbestimmungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und einem Zusatzprotokoll der Regierung der DDR und der Bundesrepublik ergaben, nach der Wiedervereinigung durch eine Verfassungsänderung flankiert. Art. 143 Abs. 1 und 2 GG nahmen dabei den Geltungsanspruch des Grundgesetzes für bestimmte Zeit zurück. Bis dato schreibt Abs. 3 die Enteignungen der sowjetischen Besatzungsmacht unmittelbar nach dem Krieg (bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949) in dem Sinne fest, dass eine Naturalrestitution ausgeschlossen ist.152 Das Verfassungsgericht hat die Vorschrift an Art. 79 Abs. 3 GG gemessen und für verfassungsgemäß befunden.153 Das Gericht betont dabei, dass die Rücknahme der Eigentumsgarantie in diesem Bereich vor allem im Hinblick darauf zu rechtfertigen war, dass anderenfalls die Einheit Deutschlands – wegen Vetos der Sowjetunion und Widerstands der Regierung der DDR – nicht zu erzielen gewesen wäre.154
Konjunkturbefunde und Trendprognosen sind heikel, sind sie doch gefährdet, retrospektiv eine forcierte Sinnstiftung oder prospektiv Kaffeesatzleserei zu betreiben. Von diesen Gefahren einigermaßen unberührt nimmt sich aber der Befund aus, dass sich in der Berliner Republik ein weitreichender, andauernder Selbstvergewisserungsprozess der im öffentlichen Recht Tätigen vollzieht. Einflussreich mag hier, insofern jenseits des verfassungsrechtlichen Horizonts dieses Beitrags liegend, die früh einsetzende Diskussion um die »Reform des Verwaltungsrechts«155 und die sich daraus entwickelnde, als »neu« sich verstehende und apostrophierte156 Verwaltungsrechtswissenschaft gewirkt haben. Diese hat über ein von ihren Protagonisten editiertes Handbuch zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts157 bereits erste Kanonisierungsprozesse durchlaufen.
Anschaulich wird der Prozess wissenschaftlicher Selbstvergewisserung im öffentlichen Recht an einer Äußerlichkeit, nämlich an der Verbreitung der von Eleganz und Prätention nicht freien Rede von der »Wissenschaft vom öffentlichen Recht«. Sie ist ebenso sehr Proklamation des Selbstverständnisses ihrer Akteure als Wissenschaftler wie als Forschungsprogramm einer Disziplin zu verstehen. In ihrem normativen Aplomb spiegelt sich jener die (deutsche) Rechtswissenschaft spannungsreich prägende Dualismus von dogmatischer Praxisorientierung einerseits und grundlagenorientierter Rechtsreflexion andererseits.158
Abgebildet wird dieser Reflexionsprozess nicht allein in der Konjunktur bestimmter Fragestellungen, deren grundlegendste wohl die nach dem »Proprium der Rechtswissenschaft«,159 konkreter die nach der »Staatsrechtslehre als Wissenschaft«160 ist. Sie spiegelt sich vielmehr im Auf|kommen spezialisierter Schriftenreihen,161 in der Gründung von Gesprächs- und Arbeitskreisen162 und einer beispielhaft in den Themen der Staatsrechtslehrertagung greifbaren, theoretischen und dezidiert nicht-dogmatischen Forschungsorientierung. Weiter kann etwa auf den vor wenigen Jahren begründeten und durch eine selbständige Schriftenreihe flankierten Gesprächskreis zu den Fundamenta Juris Publici verwiesen werden. Dessen erste vier Themen zur Identität des öffentlichen Rechts,163 zur Säkularisierung,164 zur Soziologie der Verfassung165 und zur »Staatsrechtslehre im Wissenschaftsvergleich«166 dürfen als programmatisch für das wissenschaftliche Profil des Gesprächskreises insgesamt verstanden werden.
Allerdings werden nicht wenige dieser konkreten Ausprägungen – die Herausgeberschaft von Schriftenreihen, die Prägung von Tagungen, die Leitung von Gesprächs- und Arbeitskreisen – von mindestens teilkongruenten Kreisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern getragen, die mittels einer zu vermutenden Reputationshierarchie innerhalb des Faches167 eine gesteigerte Außenwirkung dieser Debatten generieren. Ob aber die Frage nach dem ob und dem wie der Wissenschaftlichkeit des öffentlichen Rechts und seines Propriums tatsächlich in der Breite des Faches gestellt wird, muss sich auf Dauer noch erweisen.
Über die Gründe für die Konjunktur wissenschaftstheoretischer Reflexion im öffentlichen Recht kann dabei – vor allem mit Blick auf ihre Koinzidenz mit der Berliner Republik – nur vorsichtig spekuliert werden. Dass Selbstvergewisserungsprozesse ein Phänomen der Moderne schlechthin sind,168 ist richtig, für den hier gegebenen Kontext als Erklärung aber kaum explikativ, zumal die Moderne nicht erst nach 1990 begonnen hat. Dass sich die Rechtswissenschaft zu der andauernden Selbstverständigung anderer Wissenschaften durch gesteigerte Selbstreflexion zu verhalten sucht, liefert einen spezifischeren Grund, betrifft aber das Fach als Ganzes.169 Für das öffentliche Recht, namentlich das Verfassungsrecht, kommen aber wohl noch andere Gründe hinzu:
Zunächst lässt sich die Frage nach dem Proprium des Faches, seiner Gegenstände und Methoden als ein Modus verstehen, an der Einheit des Faches festzuhalten. Zunehmend scheinen Steuerrechtler und Planungsrechtlerinnen, Wahlverfassungsrechtlerinnen und Vergaberechtler untereinander weniger sprechfähig zu sein. Die vielfach hochgeneralisierten Vortrags- und Gesamtthemen der Staatsrechtslehrertagungen der letzten Jahre legen davon Zeugnis ab. Der dogmatische Feindiskurs, die Fortentwicklung von Referenzgebieten ist in Teil- und Fachgesellschaften delegiert und nicht mehr gemeinsames Projekt »der« Staatsrechtslehre, so es diese überhaupt je gegeben hat. In der Folge dieses Verdrängungsprozesses stellt sich bereits die Frage nach dem »Eigenwert des Verfassungsrechts«170 als rechtsordnungs- und rechtsgebietskonstituierender Materie. In dieser Perspektive sind die Selbstverständigungsdiskurse der öffentlich-rechtlichen Wissenschaft allerdings kein Spezifikum der Berliner Republik, sondern nur Koinzidenzen.
Zudem steht das öffentliche Recht insgesamt vor einer Bewährungsprobe, die durch die allfälligen Schlagworte der Internationalisierung und Globalisierung chiffriert wird. Unter ihrem Druck sind verfassungsrechtliche Gewissheiten relativiert worden. Die Verarbeitung der Rechtsfragen offener Staatlichkeit hat konzeptionelle und methodische Grundfragen aufgeworfen, die mit Begriffen und Methoden einer herkömmlichen Verfassungsrechtswissenschaft nicht mehr ohne Weiteres zu verarbeiten sind, Rückbesinnung wird also gewissermaßen zur Überlebensstrategie.
Daneben mögen aber auch andere, der Idee der Berliner Republik näher stehende Gründe eine Rolle für die wissenschaftliche Selbstvergewisserung im öffentlichen Recht spielen. Dass die Bundesrepublik bis 1989 als verfassungsrechtliches und politisches Provisorium gedacht war, gehörte zum |politischen Gemeingut Westdeutschlands. Zwar geriet dieser Umstand über die Jahrzehnte politisch in Vergessenheit, weil die Zwänge des status quo es nicht erlaubten, auf interimistischen staatlichen und verfassungsrechtlichen Positionen zu verharren; stattdessen setzten Verfestigung und Institutionalisierung der beiden deutschen Staaten ein und eine zunächst resignative, später durchaus affirmative Haltung gegenüber den politischen Tatsachen der deutschen Teilung machte sich breit.
Möglicherweise war aber gerade den Verfassungsjuristen das latent Fragile, das bloß interimistisch Konstituierte der Bundesrepublik besonders präsent. Dafür spricht, dass sie sich im Verfassungs- wie im Verwaltungsrecht zunächst intensiv und früchtetragend um die Entwicklung breiter und tiefer dogmatischer Strukturen,171 um Praxis und Alltagsbewährung gekümmert, die konzeptionellen Fragen »zur Lage des Fachs«172 aber eher gemieden haben.173 Dabei wird in den Nachkriegsjahren der Wunsch eine Rolle gespielt haben, sich an jenen großen Fragen des öffentlichen Rechts nach dem Nationalsozialismus nicht die Finger verbrennen zu wollen. Zwar waren mit Hans Kelsen und Rudolf Smend zwei Protagonisten der Weimarer Blütezeit des öffentlichen Rechts frei von Misskredit den moralischen Verwerfungen des Dritten Reichs entkommen (neben ihnen natürlich auch Vertreter wie Richard Thoma, die verfolgten Erich Kaufmann und Gerhard Leibholz und weitere). Die Risiken der »gefahrvollen Straße des öffentlichen Rechts« mögen aber vielen an den Beispielen Ernst Rudolf Hubers, Theodor Maunz’ oder Carl Schmitts vor Augen gestanden haben.
In diesem Sinne scheint die Wiedervereinigung auch psychologisch Vorbehalte gegenüber Grund- und Selbstverständnisfragen einerseits und konzeptioneller theoretischer Reflexion andererseits beseitigt und das Feld für grundlegendere wissenschaftliche Reflexion neu eröffnet zu haben. Dafür spricht insbesondere die Wiederbelebung der konstitutionellen Grundlagendisziplinen der Verfassungstheorie und der Allgemeinen Staatslehre, auch die Staatswissenschaft erfährt neue Aufmerksamkeit.174 Darin mag man die Wiederaufnahme einer Traditionslinie sehen, die durch die Bonner Republik aufschiebend bedingt unterbrochen war und deren Wurzeln in den tiefgehenden wissenschaftlichen, soziokulturellen und wohl auch habituellen Auseinandersetzungen des Weimarer Methodenstreits zu suchen sind, zweifelsohne eine Blüte öffentlich-rechtlicher Selbstreflexion. In diesem Sinn war zwar Bonn nicht Weimar, Berlin aber womöglich doch.
In der Renaissance der Grundlagenfächer des öffentlichen Rechts hat es vor allem die Verfassungstheorie175 zu Popularität gebracht, in deren Folge auch vermeintlich festgefügte Lagerstrukturen der Staatsrechtslehre endgültig ins Wanken geraten sind. Das »Denken vom Staat her«,176 lange Zeit prägendes Paradigma deutscher Staatsrechtslehre, hat einem rechtswissenschaftlichen Verfassungspatriotismus Platz gemacht,177 in dessen Folge die korrespondierende Grundlagendisziplin der Verfassungstheorie wieder stärker auf die wissenschaftliche Agenda gerückt ist. »Staat als Argument«178 ist daher zunehmend nur noch als ›Verfassungsstaat als Argument‹ zu verstehen; manche sehen den Leviathan daher gezähmt und zum »nützlichen Haustier«179 entwickelt. Ebenso wie auf der Ebene des geltenden Rechts die einst strukturgebende Unterscheidung von Verfassung und Staat im Sinne einer wechselseitigen Annähe|rung relativiert worden ist, verflüchtigt sich auf der Ebene der korrespondierenden Grundlagenfächer diese Unterscheidung. So ist auch die von Andreas Voßkuhle diagnostizierte Renaissance der Allgemeinen Staatslehre natürlich als eine verfassungsgrundierte Renaissance Allgemeiner Staatslehre zu verstehen.180
Dabei bringt der Renaissancebegriff die doppelte Orientierung der Debatten zum Ausdruck. Einerseits wird mit der Frage nach den Verfassungsvoraussetzungen181 klassisches Terrain182 neu vermessen. Andererseits wird die Debatte durch rechtstheoretische und methodische Impulse,183 durch die Erschließung eines symboltheoretischen Reflexionshorizonts184 oder durch die Öffnung zu Diskursen einer postmodernen Kulturwissenschaft185 bereichert, wodurch jenes Gesicht der »Verfassung hinter der Verfassung«186 in den letzten Jahren deutlich an Profil gewonnen hat. Dass wesentliche Impulse hier auch von der Politikwissenschaft namentlich ›Dresdner Prägung‹187 ausgehen,188 zeigt einerseits, was die Rechtswissenschaft durch eine selbstverordnete Verkürzung auf das rein Dogmatische an Reflexionsräumen und Argumentationspotential eingebüßt hat; andererseits lassen sich hier auch thematische Annäherungen verzeichnen, die einen fruchtbaren interdisziplinären Dialog versprechen.
Aus den thematisch vielfältigen Grundlagenreflexionen, die die »Wissenschaft vom öffentlichen Recht« und andere konstitutionell orientierte Disziplinen in der Berliner Republik beschäftigen, ragt die Auseinandersetzung mit Carl Schmitt quantitativ heraus.190 Dabei spielt die Reflexion seines Werks einmal im Rahmen von Auseinandersetzungen mit dem Weimarer Methodenstreit eine Rolle,191 wie ohnehin die Beschäftigung mit Weimar Konjunktur hat, Schmitt bleibt aber auch für sich gesehen Gegenstand fortwährender Auseinandersetzung. So hat die Editionsarbeit im Zeitraum der Berliner Republik eine beinahe unmäßige Zahl bloßer Briefwechsel Schmitts einem breiteren Publikum zugänglich gemacht (darunter die mit Rudolf Smend,192 Ernst Rudolf Huber,193 verschiedenen Journalisten und Verlegern,194 Hans Blumenberg,195 Ernst Jünger,196 Gretha Jünger,197 Jacob Taubes,198 Álvaro d’Ors,199 Ernst Forsthoff,200 Ludwig Feuchtwanger201). Reinhard Mehring hat im Berichtszeitraum eine große Biografie202 und weitere biographische Studien203 über Schmitt, Rüdiger Vogt mehrere Bände zum Schmitt’schen Staatsdenken vorgelegt;204 seit 2005 erscheinen im Berliner Akademie Verlag Schmitts Tagebücher. 2010 hat der Vordenker der Nouvelle Droite, Alain de Benoist, |eine über 500 Seiten lange Bibliografie der Primär- und Sekundärliteratur von und zu Schmitt publiziert.205 Die Deutsche Nationalbibliothek listet allein für den Zeitraum zwischen 2013 und Frühjahr 2015 etwa ein Dutzend monographische Auseinandersetzungen zum Thema, von den zahlreichen Neuauflagen und Übersetzungen der Schmitt’schen Werke (darunter ins Koreanische und Persische) nicht zu reden. Für den hier interessierenden Gesamtzeitraum von 1990–2015 listet die Bibliothek insgesamt 344 Publikationen in Buchform. Zeitschriftenaufsätze und Beiträge in Sammelwerken sind davon überwiegend nicht erfasst (zum Vergleich: unter dem Schlagwort Hans Kelsen sind 117 Titel für den gleichen Zeitraum verzeichnet). Natürlich steht in der Berliner Republik die Auseinandersetzung mit Schmitt nicht allein. So fällt auch die von Matthias Jestaedt begonnene Edition der Kelsen-Werke in diesen Zeitraum. Und auch darüber hinaus bleibt Kelsen eine feste und rege beforschte Größe im Diskurs, ebenso wie Rudolf Smend, dieser aber doch mit deutlichem quantitativen Abstand. Carl Schmitt nimmt aber nach wie vor eine Sonderstellung ein. Wie lässt sich die intensive Auseinandersetzung mit Schmitt erklären, wenn ein bloßer Verweis auf die Renaissance Weimarer Themen als Erklärung erkennbar unzureichend ist?
Für die schiere Quantität der zu Schmitt publizierten Literatur namhaft zu machen ist zunächst der Umstand, dass sein Werk bei Vertretern verschiedener konstitutioneller Disziplinen resoniert. Treffend wird Schmitt daher als »[d]isziplinärer Grenzgänger«206 beschrieben. Seine Spuren finden sich in der Politikwissenschaft, der Geschichtswissenschaft, der Soziologie, der politischen Theorie und der Rechtswissenschaft gleichermaßen. Dabei macht ihn offenbar das latent Universalistische und Antipositivistische seiner Schriften – darin ähnlich Rudolf Smend207–, das dezidiert Nicht-Systematische, sondern »Okkasionalistische«208 seines Denkens – darin ganz anders als Hans Kelsen209 – bis heute interessant und interdisziplinär zugänglich. Ein biographisches Element tritt hinzu, denn natürlich begründen die Brüche eines ›deutschen Lebens‹ im 20. Jahrhundert, seine Verstrickungen und Verfehlungen und schließlich das nachgerade klassische Motiv von Aufstieg und Fall einer auch im Privaten schillernden, ingeniösen Persönlichkeit das Faszinosum Schmitt – gerade auch als Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung.
Aus der Perspektive einer verfassungsstaatlichen »Wissenschaft vom öffentlichen Recht« bleibt der Konjunkturbefund bemerkenswert, aber auch plausibilisierbar. So hat Matthias Jestaedt Möglichkeit und Grenzen einer Relevanz des Schmittschen Werkes für eine verfassungsstaatliche Verfassungs(rechts)lehre jüngst beschrieben.210 Anerkennt man die »riskante« Natur des freiheitlichen Verfassungsstaats,211 die »Fragilität und Volatilität«212 seiner Normen und ihrer Normativität, so finden sich im Werk Schmitts jene »gegenaufklärerischen«213 Hinweise auf im Letzten nicht immer rationalisierbare Elemente des freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaats, auf seine Refugien des Dezisionismus und des Politischen, zu denen sich eine liberale Staats- und Verfassungstheorie verhalten muss. In der intensiven Auseinandersetzung mit Schmitt leistet sich eine liberale Verfassungs(rechts)lehre also gewissermaßen eine ›Rationalitätsexklave‹, in der – distanziert durch eine zeit- und wissenschaftsgeschichtliche Perspektive – eine Bearbeitung Schmitt’scher Themen möglich wird. Insofern verweist die Schmitt-Renaissance wohl auch auf das Bedürfnis der Wiedergewinnung solcher antipositivistischen Themen und Gehalte für die Rechtswissenschaft, die das Fach im Zuge der wissenschaftsgeschichtlichen Entwicklung an Nachbardisziplinen abgegeben hat. Freilich vermag die Integration des Schmitt’schen Werkes dessen aus heutiger Perspektive grundlegendes strukturelles Problem nicht zu beseitigen. Kurt Sontheimer hat dies 1985 in seinem Nachruf auf Schmitt so auf den Begriff gebracht: »Die Wahrheit seiner Thesen läßt sich nicht beweisen, sie wird bloß geglaubt.«214 |
Lassen sich 25 Jahre Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft nach der Wiedervereinigung bilanzieren oder gar auf einen Begriff bringen, der ein Mehr dieser Entwicklungen ein- und nicht ausschließt? Lassen sich Gemeinsamkeiten grundrechtsdogmatischer Diskurse, staatsorganisationsrechtlicher Reformprojekte und theoretischer Neubesinnung der »Wissenschaft vom öffentlichen Recht« bestimmen? Gibt es die ›große Erzählung‹ des Konstitutionellen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands? Zweifel drängen sich auf.
Notwendig kann eine bloße Addition der hier verhandelten Themen kein überzeugendes Ergebnis hervorbringen, zu groß sind die sachlichen Unterschiede der gesellschaftlichen, rechtlichen und wissenschaftlichen Bezugspunkte der Einzelfragen. Gemeinsamkeiten lassen sich insofern nur auf einer höheren Abstraktionsebene ausmachen, die für sich aber naturgemäß keine Abbildungsschärfe im Detail beanspruchen kann.
Vor diesem Hintergrund lässt sich, will man dem Wunsch nach einer begrifflichen Verdichtung Rechnung tragen, als Leitmotiv der ›Verfassung der Berliner Republik‹ ein Abschied vom Interim der Nachkriegsbundesrepublik erkennen. Er ist formal gekennzeichnet durch das völkerrechtliche Ende der DDR und die Neubegründung der Bundesrepublik als vollständig souveräner Staat. Wiewohl über die Beitrittslösung nach Art. 23 GG a.F. eine formale verfassungsrechtliche Kontinuität zwischen alter und neuer Bundesrepublik besteht, ergeben sich hinter- und untergründig Spannungen, Risse und Verwerfungen, in deren Folge es zu Infragestellungen einstiger konstitutioneller Selbstverständlichkeiten, zu verfassungsrechtlichen Konsolidierungen, Neuausrichtungen und Umbrüchen kommt.
Nimmt man etwa die hier in Bezug genommenen Debatten über die Reichweite der Grundrechte oder die Kontroversen um die Ausgestaltung des Demokratieprinzips in den Blick, so entsteht der Eindruck, mit dem Ende der alten Bonner und dem Beginn der neuen Berliner Republik sei eine Zäsur gesetzt, die identitätsprägende Merkmale der Bonner Republik auf den Prüfstand hat kommen lassen. In dieser Perspektive markiert der Beginn der Berliner Republik ein Ende eines der Bonner Republik eingeschriebenen Verfassungsidealismus, der einem an den tatsächlichen Möglichkeiten und Grenzen staatlichen Handelns geschulten größeren Verfassungsrealismus Platz gemacht hat. Doch nicht nur für die Grundrechte lassen sich diese Befunde erheben. Auch die mehrstufigen Föderalismusreformen haben den Versuch unternommen, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit einander anzunähern.
Ob sich darin im Sinne der normativitätsgenetischen Funktion der Zeitgeschichte ein Verlust verfassungsrechtlicher Normativität zeigt oder im Gegenteil letztlich eine Normativitätsbekräftigung, bleibt wie so oft eine Frage des Standpunktes. Auch mag das Urteil in Ansehung der Einzelprobleme unterschiedlich ausfallen: Der Versuch, durch die Föderalismusreformen eine Annäherung der lange schon divergierenden Verfassungswirklichkeit an den Verfassungstext zu bewirken, ist nicht als eilfertige Preisgabe des verfassungsrechtlichen Sollens an die Wirklichkeit des bundesstaatlichen Seins zu bewerten. Eher ist darin ein Abgleich von Organisationsbedürfnissen und -logiken eines Bundesstaats mit seinen ihn konstituierenden Grundlagen zu sehen.
Auch die breiten und tief gehenden Selbstvergewisserungsprozesse der öffentlich-rechtlichen Wissenschaft lassen sich in das Narrativ eines Abschieds vom Interim einstellen. Der verfassungstheoretische Diskurs der Berliner Republik ist dabei nicht in einer Kontinuitätslinie zur Bonner Republik, sondern ist weitaus eher als eine ›Rückkehr nach Weimar‹ zu verstehen. Er bringt in seinen Themen wie in seinem Anspruch auf eine »Reszientifizierung« der Wissenschaft vom öffentlichen Recht auch ein Nachholbedürfnis zum Ausdruck, das sich wohl nicht zufällig in tiefgehender Auseinandersetzung mit dem Weimarer Methodenstreit, seinen Exponenten und auch mit dem demokratischen Erbe Weimars Raum verschafft.
Auch in den zu beobachtenden Kooperationsprozessen im Kernbereich der verfassungsrechtlichen Funktionen lässt sich ein grundlegender struktureller verfassungsrechtlicher Wandel erkennen, insbesondere in der Praxis der kooperativen oder an Private delegierten (»outgesourcten«) Normsetzung. Die Konjunktur solcher Praktiken lässt Rückschlüsse nicht allein auf eine mögliche Ineffizienz verfassungsrechtlich vorgesehener Verfahren, sondern gerade auch auf ein schwindendes Bewusstsein für ihre Legitimationswirkung und die Vorzüge klarer politischer Verantwortlichkeit zu. Aller theoretischen und dogmatischen Einhegungsversuche zum Trotz sind die konstitutio|nellen Normativitätsverluste offensichtlich. Das Staatsorganisationsrecht scheint insofern mehr und mehr instrumentell, anders formuliert: stärker politisch begriffen und eingesetzt zu werden, wofür etwa auch die gleich zweimalige Vertrauensfrage Gerhard Schröders, die vorübergehende Aufkündigung des einstigen fraktionsübergreifenden ›Wahlrechtskonsenses‹ durch die bürgerliche Koalition unter Angela Merkel oder der Versuch stehen, über eine restriktive Parteienfinanzierungsregel (3-Länder-Klausel) neue politische Parteien »klein« zu halten. Auch hier ist also ein Wechsel in der verfassungspolitischen Kultur der Berliner Republik zu verzeichnen, der Stellenwert von constitutional customs, der konstitutionelle Comment verliert an Bedeutung.
Ähnlich muss der Befund bei der Rücknahme zentraler grundrechtlicher Garantien ausfallen, und zwar sowohl solche verfassungsändernder wie auch solche verfassungsrechtsdogmatischer Natur. Auch hier mag man eine historische Gegenbewegung ausmachen, die dem Grundrechtsideal der Bonner Republik entgegenwirkt. Befeuert wird diese Entwicklung durch das Narrativ der Terrorabwehr post 9/11, die zu einer signifikanten Ausweitung und Entgrenzung der sicherheitsbehördlichen Eingriffsrechte geführt hat und deren Rückführung auf ein verträglicheres Maß aktuell nicht absehbar ist. Freiheit bleibt, in ewiger Kontinuität über alle Republiken hinweg, auch im Verfassungsstaat der Berliner Republik ein gefährdetes Gut.
Ackerman, Bruce (1991), We the People: Foundations, Cambridge
Ackerman, Bruce (1998), We the People: Transformations, Cambridge
Ackerman, Bruce (2014), We the People: The Civil Rights Revolution, Cambridge, https://doi.org/10.4159/harvard.9780674416499 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Adomeit, Klaus (1993), Die Mauerschützenprozesse – rechtsphilosophisch, in: NJW, 2914–2916
Albrecht, Peter-Alexis (2004), Vom Ende des Unverfügbaren – Anmerkungen zur Politik tektonischer Zerstörungen menschlicher Würde, in: KritV, 123–128, https://doi.org/10.1515/9783110506341-002 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Alexy, Robert (1993), Mauerschützen – zum Verhältnis von Recht, Moral und Strafbarkeit, Göttingen
Alexy, Robert (1996), Theorie der Grundrechte, Frankfurt
Ambos, Kai (1997), Nuremberg revisited, in: StV, 39–43
Anderheiden, Michael (Hg.) (2013), Verfassungsvoraussetzungen. Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, Tübingen
Anke, Hans Ulrich (2000), Die Neubestimmung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern durch Staatskirchenverträge, Tübingen
Anter, Andreas (1995), Max Webers Theorie des modernen Staates. Herkunft, Struktur und Bedeutung, Berlin
Anter, Andreas (2004), Die normative Kraft des Faktischen. Das Staatsverständnis Georg Jellineks, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845295244 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Anter, Andreas (2007a), Die Macht der Ordnung. Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, Tübingen
Anter, Andreas (2007b), Max Webers Staatssoziologie. Positionen und Perspektiven, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845202440 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Anter, Andreas, Wilhelm Bleek (2013), Staatskonzepte. Die Theorien der bundesdeutschen Politikwissenschaft, Frankfurt
Arnauld, Andreas von (2009), Die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht nach einer Öffnung für sozialwissenschaftliche Theorie, in: Funke/Lüdemann (2009), 65–118
Arndt, Claus (2004), Die Herausgabe von Stasi-Unterlagen Prominenter, in: NJW, 3157–3159
Arzt, Clemens (2013), Antiterrordatei verfassungsgemäß – Trennungsgebot tot?, in: NVwZ, 1328–1333
Augsberg, Ino (2009), Die Lesbarkeit des Rechts, Weilerswist
Bader, Johann (2006), Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit?, in: NVwZ, 1333–1337
Badura, Peter (2014a), Art. 6 GG, in: Maunz/Dürig (2014)
Badura, Peter (2014b), Die Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung und die Verfassungskonkretisierung durch Gesetz, in: Isensee/Kirchhof (2014), § 163
Badura, Peter (2014c), Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsgewohnheitsrecht, in: Isensee/Kirchhof (2014), § 270
Baer, Susanne (2015a), Rechtssoziologie, 2. Aufl. Baden-Baden
Baer, Susanne u.a. (Hg.) (2015b), Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 65, Tübingen
Battis, Ulrich (2011), Deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft in der Reform, in: BRJ, 41–45
Baudrillard, Jean (2003), Der Geist des Terrorismus, Wien
Beaucamp, Guy (2013), Öffentliches Beten als Gefährdung des Schulfriedens?, in: LKV, 537–542, https://doi.org/10.5771/9783845250403-89 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Beck, Ulrich (2015), Risikogesellschaft, Frankfurt
Beck, Volker (2001), Die verfassungsrechtliche Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, in: NJW, 1894–1901 |
Becker, Florian (2005), Kooperative und konsensuale Strukturen in der Normsetzung, Tübingen
Benoist, Alain de (Hg.) (2010), Carl Schmitt: Internationale Bibliographie der Primär- und Sekundärliteratur, Graz
Bentmann, Jörg (1996), Der Restitutionsausschluß für Eigentumsentziehungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, in: DZWir, 441–447, https://doi.org/10.1515/dwir.1996.6.11.441 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Benz, Arthur (2001), Der moderne Staat, München
Biermann, André (2014), Das diskursive Verschwinden der Religionsfreiheit, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-658-04838-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Bittlingmayer, Uwe H. (2005), Wissensgesellschaft als Wille und Vorstellung, Konstanz
Bloss, Lasia (2008), Cuius religio – EU ius regio?, Tübingen
Blumenwitz, Dieter (1990), Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in: NJW, 3041–3048
Bock, Wolfgang (2007), Der Islam in der aktuellen Entscheidungspraxis des Öffentlichen Rechts, in: NVwZ, 1250–1257
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (1999), Anmerkungen zum Begriff Verfassungswandel, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang (Hg.), Staat, Nation, Europa, Frankfurt, 141–182
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2001), »Kopftuchstreit« auf dem richtigen Weg?, in: NJW, 723–728
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2003a), Die Würde des Menschen war unantastbar, in: FAZ v. 03.09.2003, Nr. 204, S. 33
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2003b), Menschenwürde als normatives Prinzip – Die Grundrechte in der bioethischen Debatte, in: JZ, 809–815
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2003c), Schutzbereich, Eingriff, verfassungsimmanente Schranken, in: Der Staat 42, 165–192
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2013), Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Recht, Staat, Freiheit, erw. Ausgabe, Frankfurt, 5. Aufl., 92–114
Böhme, Gernot, Nico Stehr (Hg.) (1986), The Knowledge Society. The Growing Impact of Scientific Knowledge on Social Relations, Dordrecht, https://doi.org/10.1007/978-94-009-4724-5 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Bonitz, Kai (2009), Persönlichkeitsrechtsschutz im Stasi-Unterlagen-Gesetz, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-53080-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Borowski, Martin (2006), Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, Berlin
Borowski, Martin (2007), Grundrechte als Prinzipien, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845201191 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Boysen, Sigrid (2005), Gleichheit im Bundesstaat, Tübingen
Brand, Christoph-Maria (1993), Souveränität für Deutschland. Grundlagen, Entstehungsgeschichte und Bedeutung des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990, Köln
Brinkmann, Karl (1994), Verfassungslehre, München, https://doi.org/10.1515/9783486786781 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Brodocz, André (2003), Die symbolische Dimension der Verfassung, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-322-80431-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Brodocz, André (2004), Die symbolische Dimension konstitutioneller Institutionen. Über kulturwissenschaftliche Ansätze in der Verfassungstheorie, in: Schwelling, Birgit (Hg.), Politikwissenschaft als Kulturwissenschaft, Wiesbaden, 131–150, https://doi.org/10.1007/978-3-322-80964-3_7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Brosius-Gersdorf, Frauke (2013), Art. 6 GG, in: Dreier (2013b)
Brugger, Winfried (2000), Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?, in: JZ, 165–173
Brugger, Winfried (2006), Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter?, in: Beilage Das Parlament, Nr. 36, 9–15
Bryde, Brun-Otto (2010), Konstitutionalisierung der Informalität? Kurzintervention, in: Krüper u.a. (2010), 121–124
Buchwald, Franziska M. (2013), Zwischen Religion und Selbstbestimmung, Berlin
Burkhardt, Kai (Hg.) (2013), Carl Schmitt und die Öffentlichkeit – Briefwechsel mit Journalisten, Publizisten und Verlegern aus den Jahren 1923 bis 1983, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-54092-1 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Cancik, Pascale (2013), Wahlrecht und Parlamentsrecht als Gelingensbedingungen repräsentativer Demokratie, in: VVDStRL 72, 268–322
Caspar, Johannes (2002), Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte des Schächtens, in: NuR, 402–404
Christensen, Ralph u.a. (1997), Rechtstext und Textarbeit, Berlin
Coelln, Christian von (2014), Art. 6 GG, in: Sachs, Michael (Hg.), Grundgesetz, München
Coester-Waltjen, Dagmar (2012), Art. 6 GG, in: v. Münch, Ingo, Philipp Kunig (Hg.), Grundgesetz, Bd. 1, München
Cole, David (2009), The Torture Memos. Rationalizing the Unthinkable, New York, https://doi.org/10.2307/jj.26193248 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Cramer, Philipp (2014), Artikel 146 Grundgesetz zwischen offener Staatlichkeit und Identitätsbewahrung, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-54155-3 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Cremer, Wolfgang (2003), Freiheitsgrundrechte, Tübingen
Czermak, Bernd (2004), Kopftuch, Neutralität und Ideologie. Das Kopftuch-Urteil des BVerfG im ideologischen Streit, in: NVwZ, 943–946
Dahm, Diethart, Wilfried Peters (2012), Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts. Rechtsprechungsübersicht, in: LKV, 443–448
Depenheuer, Otto (2008), Selbstbehauptungen des Rechtsstaates, Paderborn, https://doi.org/10.30965/9783657757435 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Depenheuer, Otto (2009), Solidarität im Verfassungsstaat, Norderstedt
Depenheuer, Otto (2010a), Reinheit des Rechts, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-531-92443-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Depenheuer, Otto (Hg.) (2010b), Mythos als Schicksal, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-531-91863-1 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Depenheuer, Otto (Hg.) (2011), Erzählungen vom Staat, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-531-92794-7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Depenheuer, Otto, Christoph Grabenwarter (Hg.) (2010), Verfassungstheorie, Tübingen
Dethloff, Nina (2001), Die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Ein neues familienrechtliches Institut, in: NJW, 2598–2604
Deutelmoser, Anna (1999), Angst vor den Folgen eines weiten Versammlungsbegriffs?, in: NVwZ, 240–244
Di Fabio, Udo (2003), Die Staatsrechtslehre und der Staat, Paderborn
Dietlein, Johannes (2005), Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, Berlin
Downs, Anthony (2013), Ökonomische Theorie der Demokratie, Tübingen
Dreier, Horst (1997), Gustav Radbruch und die Mauerschützen, in: JZ, 421–434 |
Dreier, Horst (2000), Bestandssicherung kodifizierten Verfassungsrechts am Beispiel des Grundgesetzes, in: Behrends, Okko, Wolfgang Sellert (Hg.), Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches, Göttingen, 119–141
Dreier, Horst (2010), Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, in: RW, 11–38, https://doi.org/10.5771/1868-8098-2010-1-11 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Dreier, Horst (2013a), Bioethik. Politik und Verfassung, Tübingen
Dreier, Horst (Hg.) (2013b), Grundgesetz, Bd. 1, Tübingen
Dreier, Horst (2013c), Säkularisierung und Sakralität, Tübingen
Drohla, Jeannine (2011), Aufarbeitung versus Allgemeines Persönlichkeitsrecht. §§ 32, 34 Stasi-Unterlagen-Gesetz, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-53199-8 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Dworkin, Ronald (1984), Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt
Eichenhofer, Johannes, Carsten Hörich, Maximilian Pichl (2011), Ist Deutschland noch ein Einwanderungsland?, in: ZAR, 183–188
Eifert, Martin, Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.) (2008), Innovation und Recht, Bd. 1, Berlin
Eifert, Martin, Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.) (2009a), Innovation und Recht, Bd. 2, Berlin
Eifert, Martin, Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.) (2009b), Innovation und Recht, Bd. 3, Berlin
Eifert, Martin, Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.) (2011), Innovation und Recht, Bd. 4, Berlin
Elias, Norbert (1972), Soziologie und Geschichtswissenschaft, in: Wehler (1972), 53–78
Engel, Albert (1995), Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-48388-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Engel, Christoph, Wolfgang Schön (Hg.) (2007), Das Proprium der Rechtswissenschaft, Tübingen
Epping, Volker (2015), Grundrechte, Berlin, https://doi.org/10.1007/978-3-642-54658-7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Epping, Volker, Christian Hillgruber (Hg.) (2014), Beck-OK Grundgesetz, München
Epple, Dieter (2001), LPartDisBG, in: BWNotZ, 164–165
Eser, Albin (2010), Zwangsandrohung zur Rettung aus konkreter Lebensgefahr. Gegenkritische Rückfragen zur sogenannten »Rettungsfolter«, in: Herzog, Felix, Ulfrid Neumann (Hg.), Festschrift für Winfried Hassemer, Heidelberg, 713–727
Faber, Angela (2001), Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme im Umweltrecht, Köln
Fischer, Jens Malte (2003), Gustav Mahler. Der fremde Vertraute, Wien
Fögen, Marie Theses (2003), Römische Rechtsgeschichten, 2. Aufl. Göttingen
Frankenberg, Günter (2010), Staatstechnik. Perspektiven auf Rechtsstaat und Ausnahmezustand, Berlin
Franz, Matthias (Hg.) (2014), Die Beschneidung von Jungen – Ein trauriges Vermächtnis, Göttingen, https://doi.org/10.13109/9783666404559 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Freyer, Hans (1972), Soziologie und Geschichtswissenschaft, in: Wehler (1972), 78–84
Funke, Andreas u.a. (Hg.) (2015), Konjunkturen öffentlich-rechtlicher Grundlagenforschung, Tübingen, i.E.
Funke, Andreas, Jörn Lüdemann (Hg.) (2009), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, Tübingen
Gade, Gunther Dietrich, Christoph Thiele (2013), Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft: Zwei namensverschiedene Rechtsinstitute gleichen Inhalts?, in: DÖV, 142–151
Geis, Ivo (2004), Angriff auf drei Ebenen. Verfassung, Strafprozessordnung und Überwachungspraxis, in: Computer und Recht (CR), 338–343
Germann, Michael, Monika Böhm (2013), Dynamische Grundrechtsdogmatik von Ehe und Familie, in: VVDStRL 73, 211–321
Goerlich, Helmut (2015), Die Rolle von Reputation in der Rechtswissenschaft, in: Hilgendorff, Eric, Helmuth Schulze-Fielitz (Hg.), Selbstreflexion der Rechtswissenschaft, Tübingen, 173–206
Goldhammer, Michael (2015), Die Achtung der nationalen Identität durch die Europäische Union, in: Baer u.a. (2015b), 109–127, https://doi.org/10.1628/joer-2015-0007 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Graf, Friedrich Wilhelm (2004), Die Wiederkehr der Götter, München
Gangl, Manfred (Hg.) (2011), Die Weimarer Staatsrechtsdebatte, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845234113 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Grasnick, Walter (2009), Sakralisierung durch Diffamierung, in: Myops 7, 16–20
Griebel, Björn (2014), Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845254333 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Grimm, Dieter (2002), Die Zukunft der Verfassung, in: Grimm, Dieter (Hg.), Die Zukunft der Verfassung, Frankfurt, 399–439
Grimm, Dieter (2012), Das Öffentliche Recht vor der Frage nach seiner Identität, Tübingen
Groh, Kathrin (2004), Selbstschutz der Verfassung gegen Religionsgemeinschaften, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-51473-1 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Groh, Kathrin (2010), Demokratische Staatsrechtslehrer in der Weimarer Republik, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151278-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Gross, Johannes (1995), Begründung der Berliner Republik. Deutschland am Ende des 20. Jahrhunderts, Stuttgart
Grothe, Ewald (Hg.) (2014), Carl Schmitt – Ernst Rudolf Huber: Briefwechsel 1926–1981, Berlin
Grüter, Manfred (1990), Umweltrecht und Kooperationsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland, Düsseldorf
Günther, Frieder (2004), Denken vom Staat her, München, https://doi.org/10.1524/9783486596281 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Günther, Hellmuth (1997), Streit von Behörden mit dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes um Aktenzugang, in: NJ, 627–633
Häberle, Peter (1975), Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten. Ein Beitrag zur pluralistischen und »prozessualen« Verfassungsinterpretation, in: JZ, 297–305
Häberle, Peter (1998), Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-49202-2 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Häberle, Peter (2011), Europäische Verfassungslehre, Baden-Baden
Häberle, Peter u.a. (Hg.) (2015), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts, Tübingen, https://doi.org/10.1515/9783110303780 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Habermas, Jürgen (1988), Das Zeitbewusstsein der Moderne und ihr Bedürfnis nach Selbstvergewisserung, in: Habermas, Jürgen, Der philosophische Diskurs der Moderne, Frankfurt, 9–33
Haverkate, Görk (1992), Verfassungslehre, München
Heinig, Hans Michael, Hendrik Munsonius (Hg.) (2014), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2. Aufl. Tübingen
Heinig, Hans-Michael (2003), Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Studien zur Rechtsstellung der nach Art. 137 Abs. 5 WRV korporierten Religionsgesellschaften in Deutschland und in der Europäischen Union, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-51089-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015) |
Heinig, Hans-Michael (2014), Die Verfassung der Religion, Tübingen
Heinig, Hans-Michael (Hg.) (2013), Organisationsrechtliche Fragen der Theologie, Tübingen
Heinig, Hans-Michael, Christian Walter (Hg.) (2007), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? Ein begriffspolitischer Grundsatzstreit, Tübingen
Heinig, Hans-Michael, Martin Morlok (2003), Von Schafen und Kopftüchern, in: JZ, 777–785
Henkel, Michael, Oliver Lembcke (2001), Wie sinnvoll ist ein Verbot der NPD? Zum Zusammenhang von streitbarer Demokratie und politischer Kultur, in: KJ, 14–28, https://doi.org/10.5771/0023-4834-2001-1-14 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Herbst, Catarina Cristina (2011), Die lebensrettende Aussageerzwingung, Berlin
Herdegen, Matthias (2014), Art. 1 GG, in: Maunz/Dürig (2014)
Herdegen, Matthias (2002), Informalisierung und Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen als Gefährdungen der Verfassung?, in: VVDStRL 62, 7–36, https://doi.org/10.1515/9783110922806.7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Herrero, Montserrat (Hg.) (2004), Carl Schmitt und Álvaro d’Ors: Briefwechsel, Berlin
Herzberg, Rolf Dietrich (2009), Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: JZ, 332–339, https://doi.org/10.1628/002268809787944673 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Herzberg, Rolf Dietrich (2012), Die Beschneidung gesetzlich gestatten?, in: ZIS, 486–505
Hesse, Konrad (1962), Der unitarische Bundesstaat, Karlsruhe
Hesse, Konrad (1999), Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg
Heun, Werner (2014), Eine verfassungswidrige Verfassungsgerichtsentscheidung. Der Vorlagebeschluss des BVerfG vom 14.1.2014, in: JZ, 331–337, https://doi.org/10.1628/002268814X13939259576992 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hilbig-Lugani, Katharina (2014), Staat – Familie – Individuum. Eine rechtsvergleichende Betrachtung zu Unterhaltsverhältnissen und ihrer privatautonomen Gestaltbarkeit in Deutschland, England und Wales, Frankreich und Schweden, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-153061-6 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hilgendorf, Eric (2004), Folter im Rechtsstaat, in: JZ, 331–339
Hillgruber, Christian (2007), Staat und Religion, Paderborn, https://doi.org/10.30965/9783657764747 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hoffmann-Riem, Wolfgang (1990), Reform des allgemeinen Verwaltungsrechts als Aufgabe, in: AöR 115, 400–447
Hoffmann-Riem, Wolfgang u.a. (Hg.) (1993), Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Baden-Baden
Hoffmann-Riem, Wolfgang (2004), Grundrechtsanwendung unter Rationalitätsanspruch, in: Der Staat 43, 203–233
Hoffmann-Riem, Wolfgang (2006), Innovationsoffenheit und Innovationsverantwortung durch Recht, in: AöR 131, 255–277, https://doi.org/10.1628/000389106780282097 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hoffmann-Riem, Wolfgang (2008), Soziale Innovationen, in: Der Staat 47, 588–605, https://doi.org/10.3790/staa.47.4.588 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hoffmann-Riem, Wolfgang (2012a), Eigenständigkeit der Verwaltung, in: Hoffmann-Riem u.a. (2012b), § 10
Hoffmann-Riem, Wolfgang u.a. (Hg.) (2012b), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, München
Hoffmann-Riem, Wolfgang u.a. (Hg.) (2012c), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 2, München
Hoffmann-Riem, Wolfgang u.a. (Hg.) (2013), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 3, München
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Edmund Brandt (2010), Offene Rechtswissenschaft, Tübingen
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Eberhard Schmidt-Assmann (2000), Verwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft, Baden-Baden
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Eberhard Schmidt-Assmann (2001), Verwaltungskontrolle, Baden-Baden
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Eberhard Schmidt-Assmann (2003), Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensgesetz, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845258669 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Eberhard Schmidt-Assmann (2004), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, Baden-Baden
Hoffmann-Riem, Wolfgang, Jens-Peter Schneider (Hg.) (1998), Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, Baden-Baden
Höfling, Wolfram, Steffen Augsberg (2010), Grundrechtsdogmatik im Schatten der Vergangenheit – zugleich zum Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, in: JZ, 1088–1098, https://doi.org/10.1628/002268810793455406 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hofmann, Hans (2009), Religiöse Symbole in Schule und Öffentlichkeit – Stand der Entwicklung der Landesgesetzgebung und Rechtsprechung nach der Richtungsentscheidung des BVerfG von 2003, in: NVwZ, 74–80
Hofmann, Hans (2014), Art. 6 GG, in: Schmidt-Bleibtreu, Bruno u.a. (Hg.), Grundgesetz, Köln
Hofmann, Hasso (2003), Die Entwicklung des Grundgesetzes von 1949 bis 1990, in: Isensee/Kirchhof (2003), § 9
Hong, Mathias (2009), Die Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, in: Rensen, Hartmut, Stefan Brink (Hg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Berlin, 155–198
Hong, Mathias (2010), Das Sonderrechtsverbot als Verbot der Standpunktdiskriminierung. Der Wunsiedel-Beschluss und aktuelle versammlungsgesetzliche Regelungen und Vorhaben, in: DVBl., 1268–1276
Hörauf, Dominic (2015), Das neue Antiterrordateigesetz. Auswege aus oder Irrwege innerhalb einer verfassungsrechtlichen Sackgasse?, in: NVwZ, 181–186
Hörnle, Tatjana, Stefan Huster (2013), Wie weit reicht das Erziehungsrecht der Eltern?, in: JZ, 328–339, https://doi.org/10.1628/002268813X13585020285731 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Hornung, Gerrit (2015), Grundrechtsinnovationen, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-153479-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Huber, Peter M. (Hg.) (1999), Das Kooperationsprinzip im Umweltrecht, Berlin
Ingold, Albert (2015), Die verfassungsrechtliche Identität der Bundesrepublik Deutschland. Karriere – Konzept – Kritik, in: AöR 140, 1–30, https://doi.org/10.1628/000389115X14302917901655 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Ipsen, Jörn (2008), Parteiengesetz. Gesetz über die politischen Parteien, München
Ipsen, Jörn (2009), Ehe und Familie, in: Isensee/Kirchhof (2007), § 154
Isensee, Josef (1980), Wer definiert die Freiheitsrechte, Heidelberg
Isensee, Josef (2004), Staat und Verfassung, in: Isensee/Kirchhof (2004), § 15
Isensee, Josef (2013), Grundrechtliche Konsequenz wider geheiligte Tradition, in: JZ, 317–327
Isensee, Josef, Paul Kirchhof (Hg.) (2003), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Heidelberg |
Isensee, Josef, Paul Kirchhof (Hg.) (2004), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 3. Aufl. Heidelberg
Isensee, Josef, Paul Kirchhof (Hg.) (2005), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 3. Aufl. Heidelberg
Isensee, Josef, Paul Kirchhof (Hg.) (2009), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 7, 3. Aufl. Heidelberg
Isensee, Josef, Paul Kirchhof (Hg.) (2014), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 12, 3. Aufl. Heidelberg
Jarass, Hans (2012), Art. 6 GG, in: Jarass, Hans, Bodo Pieroth, Grundgesetz, München
Jestaedt, Matthias (2006), Das mag in der Theorie richtig sein …, Tübingen
Jestaedt, Matthias (2009a), Die Verfassung hinter der Verfassung, Paderborn
Jestaedt, Matthias (2009b), Warum in die Ferne schweifen, wenn der Maßstab liegt so nah: Verfassungshandwerkliche Anfragen an das Lissabon-Urteil des BVerfG, in: Der Staat 48, 497–516, https://doi.org/10.3790/staa.48.4.497 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Jestaedt, Matthias (2010), Verfassungstheorie als Disziplin, in: Depenheuer/Grabenwarter (2010), § 1
Jestaedt, Matthias (2015), Carl Schmitt, in: Häberle u.a. (2015), 313–338
Kahl, Wolfgang (2004), Vom weiten Schutzbereich zum engen Gewährleistungsgehalt, in: Der Staat 43, 167–202
Kaltenborn, Markus (2014), Art. 14 GG, in: Epping/Hillgruber (2014)
Kästner, Karl-Hermann (2002), Das tierschutzrechtliche Verbot des Schächtens aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, in: JZ, 491–495
Kaufmann, Arthur (1995), Die Radbruchsche Formel vom gesetzlichen Unrecht und vom übergesetzlichen Recht in der Diskussion um das im Namen der DDR begangene Unrecht, in: NJW, 81–86
Kersten, Jens, Stephan Rixen (2009), Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht, Stuttgart
Kiesel, Helmuth (Hg.) (2012), Ernst Jünger – Carl Schmitt: Briefwechsel, Stuttgart
Kirchhof, Gregor u.a. (Hg.) (2012), Was weiß Dogmatik?, Tübingen
Kirchhof, Paul (2004), Identität und Verfassung, in: Isensee/Kirchhof (2004), § 21
Klatt, Matthias (2012), Verfassungsmäßigkeit als universelles Verfassungsprinzip, in: Der Staat 51, 159–188, https://doi.org/10.3790/staa.51.2.159 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Klatt, Matthias (Hg.) (2013), Prinzipientheorie und Theorie der Abwägung, Tübingen
Klatt, Matthias/Johannes Schmidt (2012), Abwägung unter Unsicherheit, in: AöR 137, 546–591, https://doi.org/10.1628/000389112804720023 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Kloepfer, Michael (Hg.) (2011), Gesetzgebungsoutsourcing – Gesetzgebung durch Rechtsanwälte?, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845233413 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Kniesel, Michael (2000), Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit. Entwicklung des Versammlungsrechts seit 1996, in: NJW, 2857–2866
Kniesel, Michael, Ralf Poscher (2004), Die Entwicklung des Versammlungsrechts 2000 bis 2003, in: NJW, 422–429
Kontopodi, Katerina (2007), Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot politischer Parteien, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845200163 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Köpp, Tobias (2001), Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-50633-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Kopp-Oberstebrink u.a. (Hg.) (2012), Jacob Taubes – Carl Schmitt: Briefwechsel, Paderborn
Kottmann, Matthias, Christian Wohlfahrt (2009), Der gespaltene Wächter? Demokratie, Verfassungsidentität und Integrationsverantwortung im Lissabon-Urteil, in: ZaöRV, 443–470
Kotzur, Markus (2010), Demokratie als Wettbewerbsordnung, in: VVDStRL 69, 173–253
Koutnatzis, Stylianos-Ioannis G. (2010), Kompromisshafte Verfassungsnormen. Grundlagen und Konsequenzen für die Auslegung und Anwendung der Verfassung, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845226590 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Kranenpohl, Uwe (2010), Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses: Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-531-92242-3 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Krings, Günter (2000), Die »eingetragene Lebenspartnerschaft« für gleichgeschlechtliche Paare. Der Gesetzgeber zwischen Schutzabstandsgebot und Gleichheitssatz, in: ZRP, 409–411
Krüger, Herbert (1973), Verfassungsvoraussetzungen und Verfassungserwartungen, in: Ehmke, Horst (Hg.), Festschrift für Ulrich Scheuner zum 70. Geburtstag, Berlin, 285–306
Krüper, Julian (2010a), Lawfirm – legibus solutus? – Legitimität und Rationalität des Gesetzgebungsverfahrens beim »Outsourcing« von Gesetzentwürfen, in: JZ, 655–662, https://doi.org/10.1628/002268810791676070 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Krüper, Julian u.a. (Hg.) (2010b), An den Grenzen der Rechtsdogmatik, Tübingen
Krüper, Julian (2012a), Anmerkung zu LG 151 Ns 169/11, in: ZJS, 547–552
Krüper, Julian (2012b), Verfassung als Homogenitätsordnung, Habilitation, Universität Düsseldorf, 2012, Manuskript
Krüper, Julian (2012c), Vier Wege zur Verfassungsgeschichte, in: ZJS, 9–23
Krüper, Julian, Hana Kühr (2014), Der Lebenszyklus politischer Parteien – Eine »evolutionäre« Einführung in das Parteienrecht – Teile 1–6, in: ZJS 16ff., 143ff., 241ff., 346ff., 477ff., 609ff.
Küsters, Hans Jürgen (2005), Von der beschränkten zur vollen Souveränität Deutschlands, in: ApuZ 17, 3–9
Lang, Heinrich (2007), Gesetzgebung in eigener Sache, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151240-7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Leisner, Walter (1992), Verfassungswidriges Verfassungsrecht. Nach dem »Bodenreform-Urteil« des BVerfG, in: DÖV, 432–439
Lembcke, Oliver (2007), Hüter der Verfassung, Tübingen
Lenski, Sophie-Charlotte (2011), Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, Baden-Baden
Lepsius, Oliver (2007), Was kann die deutsche Staatsrechtslehre von der amerikanischen Rechtswissenschaft lernen?, in: Schulze-Fielitz (2007), 319–366
Lepsius, Oliver (2015), Verfassungsidentität und Institutionensetting, in: Baer u.a. (2015b), 63–90 |
Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine (2005), Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum »großen Lauschangriff«, in: ZRP, 1–3
Lindner, Josef Franz (2006), Die Würde des Menschen und sein Leben, in: DÖV, 577–588
Lübbe-Wolff, Gertrude (1988), Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, Baden-Baden
Magen, Stefan (2004), Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit. Zur Bedeutung des Art. 137 Abs. 5 WRV im Kontext des Grundgesetzes, Tübingen
Majer, Diemut (1993), Überlegungen zum Begriff »Juristische Zeitgeschichte«, in: Stolleis (1993), 15–22
Manow, Philip (1996), Informalisierung und Parteipolitisierung. Zum Wandel exekutiver Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik, in: ZParl, 96–107
Manow, Philip (2008a), Im Schatten des Königs. Die politische Anatomie demokratischer Repräsentation, Frankfurt
Manow, Philip (2008b), Religion und Sozialstaat. Die konfessionellen Grundlagen europäischer Wohlfahrtsstaatsregime, Frankfurt
Manow, Philip (Hg.) (2012), Die Bilder des Leviathan, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845239378 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Mastronardi, Philippe (2007), Verfassungslehre, Bern, https://doi.org/10.36198/9783838529004 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Maunz, Theodor, Günter Dürig (Begr.) (2014), Grundgesetz, München
Maurer, Hartmut (1992), Die Eigentumsregelung im Einigungsvertrag, in: JZ, 183–191
Mehring, Reinhard (1989), Pathetisches Denken – Carl Schmitts Denkweg am Leitfaden Hegels – katholische Grundstellung und antimarxistische Hegelstrategie, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-46731-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Mehring, Reinhard (2009), Carl Schmitt – Aufstieg und Fall, München
Mehring, Reinhard (2011), Carl Schmitt zur Einführung, 4. Aufl. Hamburg
Mehring, Reinhard (Hg.) (2012), »Auf der gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts« – Briefwechsel Carl Schmitt – Rudolf Smend 1921–1961, 2. Aufl. Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-46731-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Messerschmidt, Klaus (2012), Private Gesetzgebungshelfer – Gesetzgebungsoutsourcing als privatisiertes Regulierungsmanagement in der Kanzleiendemokratie, in: Der Staat 51, 313–355, https://doi.org/10.3790/staa.51.3.387 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Meyer, Hans (2005), Demokratische Wahl und Wahlsystem, in: Isensee/Kirchhof (2005), § 45
Meyer, Hans (2008), Die Föderalismusreform 2006, Berlin
Meyer-Wieck, Hannes (2005), Der große Lauschangriff – Anmerkungen aus empirischer Sicht, in: NJW, 2037–2039
Michael, Lothar (2002), Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-50937-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Michael, Lothar (2006), Der experimentelle Bundesstaat, in: JZ, 884–890, https://doi.org/10.1628/002268806778533311 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Michael, Lothar (2009), Wettbewerb von Rechtsordnungen, in: DVBl., 1062–1071
Michael, Lothar (2014a), Art. 146 GG, in: Kahl, Wolfgang u.a. (Hg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Heidelberg
Michael, Lothar (2014b), Die verfassungswandelnde Gewalt, in: RW, 426–480, https://doi.org/10.1628/002268806778533311 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Michael, Lothar, Martin Morlok (2014), Grundrechte, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845259857 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Moelle, Henning (1996), Der Verfassungsbeschluß nach Artikel 146 Grundgesetz, Paderborn
Möller, Kai (2005), Der Ehebegriff des Grundgesetzes und die gleichgeschlechtliche Ehe, in: DÖV, 64–71
Möllers, Christoph (2005), Wandel der Grundrechtsjudikatur. Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, in: NJW, 1973–1979
Möllers, Christoph (2008), Der vermisste Leviathan, Frankfurt
Möllers, Christoph (2009), Religiöse Freiheit als Gefahr?, in: VVDStRL 68, 47–93
Möllers, Christoph (2011), Staat als Argument, München
Morlok, Martin (1988), Was heißt und zu welchem Ende studiert man Verfassungstheorie?, Berlin
Morlok, Martin (2001), Parteiverbot als Verfassungsschutz. Ein unauflösbarer Widerspruch?, in: NJW, 2931–2942
Morlok, Martin (2002), Informalisierung und Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen als Gefährdungen der Verfassung?, in: VVDStRL 62, 37–116
Morlok, Martin (2003), Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, in: Häberle, Peter (Hg.), Festschrift für Dimitris Tsatsos zum 70. Geburtstag, Baden-Baden, 428–437
Morlok, Martin (2005), Das BVerfG als Hüter des Parteienwettbewerbs, in: NVwZ, 157–160
Morlok, Martin (2012), Kleines Kompendium des Wahlrechts, in: NVwZ, 913–919
Morlok, Martin (2013a), Art. 4 GG, in: Dreier (2013b)
Morlok, Martin (2013b), Fragen des Rechts und der politischen Klugheit, in: ZRP, 69–71
Morlok, Martin (2013c), Parteiengesetz, Baden-Baden
Morlok, Martin (2014), Soziologie der Verfassung, Tübingen
Motsch, Richard (1996), Die zweite Bodenreformentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: VIZ 1996, 430–431
Muckel, Stefan (1997), Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-49077-6 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Muckel, Stefan (Hg.) (2008), Der Islam im öffentlichen Recht des säkularen Verfassungsstaates, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-52674-1 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Mückl, Stefan (2002), Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Europarecht, Heidelberg
Mückl, Stefan (2005), Europäisierung des Staatskirchenrechts, Baden-Baden
Mückl, Stefan (Hg.) (2007), Das Recht der Staatskirchenverträge, Berlin
Müller, Friedrich (2001), Textarbeit, Rechtsarbeit, in: Müller, Friedrich, Rainer Wimmer (Hg.), Neue Studien zur Rechtslinguistik, Berlin, 11–26, https://doi.org/10.3790/978-3-428-50311-7 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Müller, Friedrich (2007), Die Einheit der Verfassung. Kritik des juristischen Holismus, Berlin
Nettesheim, Martin (2005), Die Garantie der Menschenwürde zwischen metaphysischer Überhöhung und bloßem Abwägungstopos, in: AöR 130, 71–113, https://doi.org/10.1628/000389105780423163 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Neureither, Georg (2002), Recht und Freiheit im Staatskirchenrecht, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-50838-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Oberlies, Dagmar (1994), Über Schweinchen im Tempel und andere Tabuverletzungen, in: STREIT, 172–174 |
Oestmann, Peter (2015), Normengeschichte, Wissenschaftsgeschichte und Praxisgeschichte. Drei Blickwinkel auf das Recht der Vergangenheit, in: Rg 23/2015, Abdruck als Max Planck Institute for European Legal History Research Paper Series No. 2014-0, https://doi.org/10.12946/rg23/255-255 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Ohrtmann, Jan-Peter, Sebastian Schwiering (2014), Big Data und Datenschutz – Rechtliche Herausforderungen und Lösungsansätze, in: NJW, 2984–2989
Ossenbühl, Fritz (2012), Outsourcing von Gesetzesentwürfen. Ein Scheinproblem, in: Ruffert, Matthias (Hg.), Dynamik und Nachhaltigkeit des Öffentlichen Rechts – Festschrift für Professor Dr. Meinhard Schröder zum 70. Geburtstag, Berlin, 359–370
Pabel, Katharina (2003), Parteiverbote auf dem europäischen Prüfstand, in: ZaöRV, 921–944
Palm, Franz, Rudolf Roy (1998), Nutzung von Stasi-Unterlagen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse, in: NJW, 3005–3011
Papier, Hans-Jürgen (1996), Eigentumsgarantie bei DDR-Renten, in: Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (DtZ), 43–44
Papier, Hans-Jürgen (2014), Art. 14 GG, in: Maunz/Dürig (2014)
Peters, Anne, Thomas Giegerich (2010), Wettbewerb von Rechtsordnungen, in: VVDStRL 69, 7–134
Petri, Thomas (2013), Die Antiterrordatei, in: Zeitschrift für Datenschutz (ZD), 3–8
Pieroth, Bodo u.a. (Hg.) (2014), Staatsrecht II. Grundrechte, 30. Aufl. Heidelberg
Poppe, Sandra u.a. (Hg.) (2009), 9/11 als kulturelle Zäsur, Bielefeld, https://doi.org/10.12946/rg23/255-255 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Poscher Ralf, Benjamin Rusteberg (2011), Die materielle Verfassungswidrigkeit des Sächsischen Versammlungsgesetzes, in: Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl), 173–186
Poscher, Ralf (2003), Grundrechte als Abwehrrechte, Baden-Baden
Pünder, Hermann (2013), Wahlrecht und Parlamentsrecht als Gelingensbedingungen repräsentativer Demokratie, in: VVDStRL 72, 191–267
Redaktion Neue Justiz (Hg.) (2001), Der Politbüro-Prozess, Baden-Baden
Reinthal, Angela, Reinhard Mussgnug (Hg.) (2007), Briefwechsel Ernst Forsthoff – Carl Schmitt 1926–1974, Berlin, https://doi.org/10.1524/9783050078595 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Rengeling, Hans-Werner (1988), Das Kooperationsprinzip im Umweltrecht, Köln
Richter, Dagmar (2001), Relativierung universeller Menschenrechte durch Religionsfreiheit? Ein Beitrag zu den rechtlichen Grenzen schädlicher religiöser Praktiken, in: Grote, Rainer, Thilo Marauhn (Hg.), Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht, Berlin, 89–214
Riesebrodt, Martin (2001), Die Rückkehr der Religion, München
Riess, Rolf (Hg.) (2007), Carl Schmitt – Ludwig Feuchtwanger: Briefwechsel 1918–1935, Berlin
Ritter, Ernst-Hasso (1979), Der kooperative Staat, in: AöR 104, 389–413
Robbers, Gerhard (2010), Art. 6 GG, in: v. Mangoldt, Hermann u.a. (Hg.), Grundgesetz, Bd. 1, München
Roggan, Fredrik, Nils Bergemann (2007), Die »neue Sicherheitsarchitektur« der Bundesrepublik Deutschland – Anti-Terror-Datei, gemeinsame Projektdateien und Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, in: NJW, 876
Rössler, Beate (2001), Der Wert des Privaten, Frankfurt
Rottmann, Frank (2010), Religionspluralismus anerkennen und den Glauben frei leben, in: Anwaltsblatt (AnwBl), 576–578
Rousseau, Dominique (2015), Die Verfassungsidentität. Schutzschirm für die nationale Identität oder Teil des europäischen Sterns?, in: Baer (2015b), 91–104, https://doi.org/10.1628/joer-2015-0006 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Rückert, Joachim (1993), Juristische Zeitgeschichte. Ein Entwurf, in: Stolleis (1993b), 23–34
Saage, Richard (2005), Demokratietheorien, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-322-80774-8 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Sacksofsky, Ute (2003), Die Kopftuch-Entscheidung – von der religiösen zur föderalen Vielfalt, in: NJW, 3297–3301
Sacksofsky, Ute (2008), Religiöse Freiheit als Gefahr?, in: VVDStRL 68, 7–46
Samel, Kai-Christian (1996), Die jüngsten Entscheidungen des BVerfG in Sachen Bodenreform, in: NJ, 408–409
Sauer, Heiko (2004), Kooperierende Rechtsetzung. Reaktionen einer herausgeforderten Verfassung, in: Der Staat 43, 563–593
Scherzberg, Arno u.a. (Hg.) (2012), Verfassungstheorie und Verfassungsgebung, Münster
Schiedermair, Stephanie (2012), Der Schutz des Privaten als internationales Grundrecht, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-152164-5 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schier, Katia (2009), Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge, Berlin
Schlink, Bernhard (1989), Die Entthronung der Staatsrechtswissenschaft durch die Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Der Staat 28, 161–172
Schlink, Bernhard (2007), Abschied von der Dogmatik. Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtswissenschaft im Wandel, in: JZ, 157–162, https://doi.org/10.1628/002268807780223230 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schmidt, Manfred G. (2010), Demokratietheorien, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung
Schmitt, Carl (2010), Verfassungslehre, München, https://doi.org/10.3790/978-3-428-47603-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schmitz, Alexander, Marcel Lepper (Hg). (2007), Hans Blumenberg – Carl Schmitt: Briefwechsel 1971–1978, Frankfurt
Scholz, Rupert, Arnd Uhle (2001), »Eingetragene Lebenspartnerschaft« und Grundgesetz, in: NJW, 393–400
Schönberger, Christoph (2011), Der Aufstieg der Verfassung. Zweifel an einer geläufigen Triumphgeschichte, in: Vesting/Korioth (2011), 7–22
Schönberger, Christoph (2015), Identitäterä, in: Baer u.a. (2015b), 41–62, https://doi.org/10.1628/joer-2015-0004 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schröder, Jan (1993), Überlegungen zur »Juristischen Zeitgeschichte«, in: Stolleis (1993), 35–42
Schröder, Ulrich Jan, Antje von Ungern-Sternberg (Hg.) (2011), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, Tübingen
Schulte, Martin (1997), Technische Innovation und Recht, Heidelberg
Schulze Harling, Carolin (2011), Das materielle Abweichungsrecht der Länder, Berlin
Schulze-Fielitz, Helmuth (1984), Der informale Verfassungsstaat, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-45689-5 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schulze-Fielitz, Helmuth (1993), Der Leviathan auf dem Wege zum nützlichen Haustier? in: Voigt, Rüdiger (Hg.), Abschied vom Staat – Rückkehr zum Staat?, Baden-Baden, 95–120 |
Schulze-Fielitz, Helmuth (2007a), Staatsrechtslehre als Wissenschaft. Dimensionen einer nur scheinbar akademischen Fragestellung, in: Schulze-Fielitz (2007b), 11–48
Schulze-Fielitz, Helmuth (Hg.) (2007b), Staatsrechtslehre als Wissenschaft, Tübingen, https://doi.org/10.3790/978-3-428-52532-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Schulze-Fielitz, Helmuth (2010), Konstitutionalisierung der Informalität? Nutzen und Grenzen einer Nachführung des Verfassungsrechts an informale Prozesse der Entscheidungsfindung, in: Krüper u.a. (2010), 95–120
Schulze-Fielitz, Helmuth (2013a), Das Bundesverwaltungsgericht als Impulsgeber für die Fachliteratur, Wiederabdruck in: Schulze-Fielitz (2013e), 428–452
Schulze-Fielitz, Helmuth (2013b), Das Staatsrechtslehrerreferat, in: Schulze-Fielitz (2013e), 145–186
Schulze-Fielitz, Helmuth (2013c), Ein Jahrhundert deutsche Staatsrechtslehrer, in: Schulze-Fielitz (2013e), 505–527
Schulze-Fielitz, Helmuth (2013d), Leicht spekulative Notizen zur Reputationshierarchie in der deutschen Staatsrechtslehre, in: Schulze-Fielitz (2013e), 187–203
Schulze-Fielitz, Helmuth (Hg.) (2013e), Staatsrechtslehre als Mikrokosmos, Tübingen
Schulze-Fielitz, Helmuth (2015a), Über Berufungen und Karrieren in der deutschen Staatsrechtslehre, in: Jaeckel, Liv u.a. (Hg.), Grundrechtspolitik und Rechtswissenschaft, Tübingen, 13–44
Schulze-Fielitz, Helmuth (2015b), Rudolf Smend, in: Häberle u.a. (2015) 255–272
Schumpeter, Joseph (1997), Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, Tübingen
Schuppert, Gunnar Folke (2003), Staatswissenschaft, Baden-Baden
Schwarz, Kyrill-Alexander (2008), Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung, in: JZ, 1125–1129, https://doi.org/10.3790/978-3-428-52532-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Seidman, Louis, Mark Tushnet (1996), Remnants of belief, Oxford, https://doi.org/10.1093/oso/9780195099805.001.0001 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Shirvani, Foroud (2005), Das Kooperationsprinzip im deutschen und europäischen Umweltrecht, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-51847-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Shirvani, Foroud (2010), Das Parteienrecht und der Strukturwandel im Parteiensystem. Staats- und europarechtliche Untersuchungen zu den strukturellen Veränderungen im bundesdeutschen und europäischen Parteiensystem, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151276-6 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Simon, Dieter (1994a), Vorwort, in: Simon (1994b), 7–11
Simon, Dieter (Hg.) (1994b), Rechtswissenschaft in der Bonner Republik, Frankfurt
Simon, Helmut (1996), Zum Eigentumsschutz für die in der früheren DDR erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, in: DtZ, 41–43
Söbbeke-Krajewski, Markus (2006), Der religionsrechtliche Acquis Communautaire der Europäischen Union, Berlin
Sonderegger, Linus (2012), Die Rückkehr der Folter? Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin
Sontheimer, Kurt (1985), Der Macht näher als dem Recht, in: DIE ZEIT, 19. April 1985, Nr. 17, S. 7
Stegmaier, Peter (2013), Recht und Normativität aus soziologischer Perspektive, in: Krüper, Julian (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2. Aufl. Baden-Baden, § 3, https://doi.org/10.5771/9783845259796_65 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Stehr, Nico (1994), Arbeit, Eigentum und Wissen. Zur Theorie von Wissensgesellschaften, Frankfurt
Steiger, Heinhard (1987), Verfassungsgarantie und sozialer Wandel – Das Beispiel von Ehe und Familie, in: VVDStRL 45, 55–88
Stein, Tine (2007a), Himmlische Quellen und irdisches Recht. Religiöse Voraussetzungen des freiheitlichen Verfassungsstaates, Frankfurt
Stein, Tine (2007b), Souveränität, Recht, Moral. Die Grundlagen politischer Gemeinschaft, Frankfurt
Steiner, Udo (2010), Verfassungsfragen der deutschen Wiedervereinigung im Sozialrecht, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), 529–534
Steinhauer, Fabian (2011), Zeitgenössische Verfassungstheorie, in: Vesting/Korioth (2011), 41–70
Steinmeister, Ingrid (1997), Lebensformenrecht – Lesben formen Recht: Eine kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen politischen Vorschlägen, insbesondere der Niedersachsen-Initiative für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, in: STREIT 1997, 10–18
Stolleis, Michael (1988), Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, München
Stolleis, Michael (1992), Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, München
Stolleis, Michael (1993a), Vorwort in: Stolleis (1993b), 7–14
Stolleis, Michael (Hg.) (1993b), Juristische Zeitgeschichte. Ein neues Fach?, Baden-Baden
Stolleis, Michael (1994), Verwaltungsrechtswissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland, in: Simon (1994), 227–258
Stolleis, Michael (1999), Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, München
Stolleis, Michael (Hg.) (2001), Juristen. Ein biographisches Lexikon, München
Stolleis, Michael (2008), Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?, Basel
Stolleis, Michael (2009), Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR, München
Stolleis, Michael (2012), Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4, München
Stolleis, Michael (2014), Öffentliches Recht in Deutschland, München, https://doi.org/10.17104/9783406659447 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Stückrath, Birgitta (1997), Art. 146 GG. Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-49097-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Tänzler, Dirk u.a. (Hg.) (2006), Zur Kritik der Wissensgesellschaft, Konstanz
Theurer, Jochen (2011), Die Ablösung des Grundgesetzes durch Art. 146 GG, Hamburg
Thieme, Werner (1996), Über die Notwendigkeit einer Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts, in: DÖV, 757–764
Towfigh, Emanuel Vahid (2006), Die rechtliche Verfassung von Religionsgemeinschaften, Berlin
Towfigh, Emanuel Vahid (2015), Das Parteien-Paradoxon. Ein Beitrag zur Bestimmung des Verhältnisses von Demokratie und Parteien, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-153698-4 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Traulsen, Christian (2003), Betäubungsloses Schlachten nach islamischem Ritus in Deutschland, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 48, 198–206
Troidl, Thomas (2012), Auf Gott gebaut. Kapellen, Krypten und Moscheen, in: BauR, 183–198 |
Uetritz, Michael (1996), Bodenreform II – Ende der Diskussion?, in: DVBl., 1218–1223
Uhle, Arnd (2004), Staat – Kirche – Kultur, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-51467-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Uhle, Arnd (2013), Verfassungsvoraussetzungen, in: Kube, Hanno u.a. (Hg.), Leitgedanken des Rechts. Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Bd. 1. Staat und Verfassung, Heidelberg, § 14
Uhle, Arnd (2014a), Art. 6 GG, in: Epping/Hillgruber (2014)
Uhle, Arnd (2014b), Integration durch Schule. Die Urteile des BVerwG in den Verfahren »Burkini« und »Krabat« (6 C 25/12 und 6 C 12/12), in: NVwZ, 541–548
Ulmer, Mathias (2000), Dynamisierung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb), 405–408
Unger, Sebastian (2008), Das Verfassungsprinzip der Demokratie, Tübingen
Ungern-Sternberg, Antje (2008), Religionsfreiheit in Europa, Tübingen
Unruh, Peter (1996), Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-48790-5 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Unverhau, Dagmar (Hg.) (1998), Das Stasi-Unterlagen-Gesetz im Lichte von Datenschutz und Archivgesetzgebung, Münster
Vec, Miloš (2006), Recht und Normierung in der Industriellen Revolution. Neue Strukturen der Normsetzung in Völkerrecht, staatlicher Gesetzgebung und gesellschaftlicher Selbstnormierung, Frankfurt
Vesting, Thomas (2011), Ende der Verfassung? Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Funktion der Verfassung in der Postmoderne, in: Vesting/Korioth (2011), 71–94
Vesting, Thomas, Stefan Korioth (Hg.) (2011), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen
Vile, John R. (2005), Constitutional Moments, in: Vile, John R. (Hg.), The Constitutional Convention of 1789, Santa Barbara, 183–184, https://doi.org/10.5040/9798400630927 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Villinger, Ingeborg (Hg.) (2007), Briefwechsel Gretha Jünger und Carl Schmitt 1934–1953, Berlin, https://doi.org/10.1524/9783050061153 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vogt, Rüdiger (2001), Mythos Staat. Carl Schmitts Staatsverständnis, Baden-Baden
Vogt, Rüdiger (2007), Der Staat des Dezisionismus. Carl Schmitt in der internationalen Debatte, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845202471 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vogt, Rüdiger (2008), Großraum-Denken. Carl Schmitts Kategorie der Großraumordnung, Stuttgart
Vogt, Rüdiger (2009), Der Hobbes-Kristall. Carl Schmitts Hobbes-Interpretation in der Diskussion, Stuttgart
Vogt, Rüdiger (2011), Freund-Feind-Denken. Carl Schmitts Kategorie des Politischen, Stuttgart
Vogt, Rüdiger (2013), Ausnahmezustand. Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845247717 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vogt, Rüdiger (2015a), Legalität oder Legitimität? Carl Schmitts Kategorie der Legitimität, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-658-06927-8 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vogt, Rüdiger (2015b), Denken in Widersprüchen. Carl Schmitt wider den Zeitgeist, Baden-Baden
Volkmann, Uwe (2009), Die Tyrannei der Publizität, in: FAZ Nr. 48 v. 26.2.2009, 7, https://doi.org/10.1515/9783110504248-020 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Volkmann, Uwe (2010), Die Geistesfreiheit und der Ungeist. Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, in: NJW, 417–420
Volkmann, Uwe (2013), Grundzüge einer Verfassungslehre der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen
Vorländer, Hans (2002a), Gründung und Geltung, in: Melville, Gert, Hans Vorländer (Hg.), Geltungsgeschichten, Köln, 243–264
Vorländer, Hans (2009), Die Verfassung, München, https://doi.org/10.17104/9783406625268 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vorländer, Hans (Hg.) (2002b), Integration durch Verfassung, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-322-80409-9 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Vosskuhle, Andreas (1999), Die Reform des Verwaltungsrechts als Projekt der Wissenschaft, in: Die Verwaltung 32, 545–554
Vosskuhle, Andreas (2004), Die Renaissance der »Allgemeinen Staatslehre« im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, in: Juristische Schulung (JuS), 2–7
Wahl, Rainer (1981), Der Vorrang der Verfassung, in: Der Staat 20, 485–515
Wahl, Rainer (Hg.) (2008a), Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsinterpretation, Berlin
Wahl, Rainer (2008b), Verfassungsrecht und Familienrecht – eine schwierige Verwandtschaft, in: Helms u.a. (Hg.), Lebendiges Familienrecht – Festschrift für Rainer Frank, Frankfurt, 21–58.
Waldhoff, Christian (2010), Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität. Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?, in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages, Bd. 1, München, S. D 1 – D 176
Walter, Christian (2006), Religionsverfassungsrecht, Tübingen
Walter, Christian (2008), Religiöse Freiheit als Gefahr? Eine Gegenrede, in: DVBl., 1073–1080
Walter, Christian, Markus Vordermayer (2015), Verfassungsidentität als Instrument richterlicher Selbstbeschränkung in transnationalen Integrationsprozessen, in: Baer (2015b), 129–166, https://doi.org/10.1628/joer-2015-0008 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Wapler, Friederike (2015), Kinderrechte und Kindeswohl: Eine Untersuchung zum Status des Kindes im Öffentlichen Recht, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-153376-1 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Wasmuth, Johannes (1996), Der Bodenreform-II-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, in: VIZ 1996, 361–365
Wehler, Hans-Ulrich (Hg.) (1972), Geschichte und Soziologie, Köln
Weber, Hermann (2010), Änderungsbedarf im deutschen Religionsrecht?, in: NJW 2010, 2475–2480
Wiater, Patricia (2012), Rechtspluralismus und Grundrechtsschutz. Das Beschneidungsurteil, in: NVwZ, 1379–1382
Winkler, Heinrich August (2009), Der historische Ort des Grundgesetzes, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 57, 485–496, https://doi.org/10.1524/vfzg.2009.0052 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Winterhoff, Christian (2007), Verfassung – Verfassungsgebung – Verfassungsänderung, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151236-0 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
Wittreck, Fabian (2003a), Menschenwürde und Folterverbot. Zum Dogma von der ausnahmslosen Unabwägbarkeit des Art. 1 Abs. 1 GG, in: DÖV, 873–882
Wittreck, Fabian (2003b), Religionsfreiheit als Rationalisierungsverbot. Anmerkungen zur Schächtentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: Der Staat 42, 519–555
Wolf, Ernst (1996), Keine Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses, in: NJW, 2013–2015
Zähle, Kai (2009), Religionsfreiheit und fremdschädigende Praktiken, in: AöR 134, 434–454, https://doi.org/10.1628/000389109789471914 (zuletzt abgerufen am 17.12.2015)
* Ruhr-Universität Bochum. Dieser Beitrag ist Teil eines Forschungsprojekts zur »Rechtswissenschaft in der Berliner Republik« des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte und erscheint Ende 2015 in einer deutlich gekürzten Fassung in Thomas Duve/Stefan Ruppert (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Berliner Republik, u.a. neben Beiträgen zur Verwaltungsrechtsgeschichte und zur Geschichte des Europarechts und der Europäisierung des öffentlichen Rechts. Diese Bereiche sind in diesem Beitrag daher ganz überwiegend ausgespart. Für hilfreiche Unterstützung bei der redaktionellen Betreuung des Manuskripts danke ich herzlich meinen wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeitern Volker Herbolsheimer und David Hug. Für inhaltliche Anregungen danke ich Anna-Katharina Mangold, Lothar Michael und Mehrdad Payandeh.
1 Hesse (1999) Rn. 17.
2 Vorländer (2002a) 252; Anter (2007a) 166ff.
3 Stolleis (2014) im Vorwort.
4 Lembcke (2007); Kranenpohl (2010).
5 Schlink (1989); ders. (2007).
6 Rückert (1993) 26ff.
7 Bspw. Heun (2014) 335 zur Zitierpraxis im OMT-Beschluss.
8 Rückert (1993) 28.
9 Zur Impulsfunktion von Rechtsprechung am Beispiel des Bundesverwaltungsgerichts Schulze-Fielitz (2013a).
10 Jestaedt (2006) 16ff.
11 Häberle (1975).
12 Stolleis (2012) 23f.
13 S. dazu Rückert (1993) 33.
14 Rückert (1993) 24 m.w.N.
15 Rückert (1993) 25.
16 Stolleis (1993a) 12.
17 S. zum Subjektivitätsproblem positiv bejahend Schröder (1993) 40; Simon (1994a) 8; Oestmann (2015).
18 Zum Verhältnis historiographischer und soziologischer Erkenntnis Elias (1972); Freyer (1972).
19 Majer (1993) 16; zum Zugriff auf den Gegenstand der Rechtsgeschichte Stolleis (2008); Krüper (2012c).
20 Stolleis (2012) 21f.
21 Christensen u.a. (1997); Morlok (2014) 49f. spricht insofern anschaulich von »Rechtsarbeit als Textarbeit«; Müller (2001).
22 Hesse (1999) Rn. 39f. et passim; Böckenförde (1999); Dreier (2000); Wahl (2008a); Michael (2014b); Badura (2014c).
23 Stolleis (1988); ders. (1992); ders. (1999), ders. (2012); s. zur Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts in der DDR Stolleis (2009).
24 S. etwa Stolleis (2012) 82ff., 474ff., 499ff. et passim; zu einem spezifischen Ausschnitt Schulze-Fielitz (2013b) und ders. (2013d) sowie insbesondere ders. (2013c).
25 Stolleis (2001); Häberle u.a. (2015).
26 Stolleis (2012) 87ff., 530ff., 565ff.
27 Zu nennen sind hier etwa der »Verfassungsblog« (www.verfassungsblog.de), der Blog der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Lehrstühlen, der ein Ableger der Assistententagung ist (www.juwiss.de), sowie der Völkerrechtsblog (www.voelkerrechtsblog.com) des Arbeitskreises junger Völkerrechtswissenschaftler/innen; ein Vorreiter des juristischen Bloggens war freilich der Bochumer Zivilist und Rechtssoziologe Klaus F. Röhl (www.rsozblog.de).
28 Wahl (1981); Winterhoff (2007) 110f.; Badura (2014b).
29 Am Beispiel des Demokratieprinzips Unger (2008) 89ff.
30 Vesting (2011).
31 Morlok (2014).
32 Stolleis (2012) 24 spricht für die Zeitgenossen vom »wichtigsten Ereignis ihres politischen Lebens«.
33 Simon (1994a) 7: »Daß es [1989 J.K.] ihr letztes Jahr sein würde, ahnte niemand.«
34 Blumenwitz (1990); umfassend Brand (1993) 243ff.; Winkler (2009) 494.
35 Ackerman (1991); ders. (1998); ders. (2014); vgl. dazu auch Vile (2005) 183f.
36 Vgl. Hofmann (2003) Rn. 37f.; Küsters (2005).
37 Gross (1995) 8.
38 Zum Verfassungsbegriff Volkmann (2013) 7ff.
39 Zu Konsequenzen für die rechtssoziologische Forschung Stegmaier (2013) Rn. 63ff.
40 Fögen (2003) 15f.; Stolleis (2008) 7.
41 Mit historischem Zugriff Höfling/Augsberg (2010).
42 Koutnatzis (2010).
43 BVerfGE 94, 49ff.; 94, 115ff.; 94, 166ff.
44 Zum Verfassungswandel Michael (2014b).
45 Eine Analyse der Rechtsprechung bei Kniesel (2000); Kniesel/Poscher (2004); Hong (2009); Dahm/Peters (2012).
46 BVerfGE 104, 92 (104); Deutelmoser (1999) 241; kritisch Kniesel/Poscher (2004) 423; Möllers (2005) 1974; Pieroth u.a. (2014) 749ff.
47 S. Poscher/Rusteberg (2011); zum Stellenwert der Rhetorizität von grundrechtsbeschränkenden Argumentationen Volkmann (2010) 418, der von einem »schmerzhaften Aufeinandertürmen von (…) Beschwörungs- und Schicksalsformeln« im Wunsiedel-Beschluss spricht.
48 BVerfGE 124, 300ff.
49 Zum Ausnahmecharakter des Urteils Hong (2010) 1271.
50 Zur dogmatischen Ableitung Hong (2010) 1274.
51 Volkmann (2013) 224.
52 Böckenförde (2003a); Herdegen (2014) Rn. 1ff.
53 Ähnlich Albrecht (2004).
54 Hilgendorf (2004); Lindner (2006); Eser (2010); monografisch etwa Frankenberg (2010) 261ff.; Herbst (2011).
55 BVerfGE 115, 118ff.
56 Brugger (2000); Wittreck (2003a); Hilgendorf (2004); Brugger (2006).
57 Treffende Analyse bei Grasnick (2009).
58 Jüngst dazu Schulze-Fielitz (2015a) 38f.
59 Cole (2009).
60 Vgl. Sonderegger (2012).
61 Böckenförde (2003c); Poscher (2003) 60ff.; Kahl (2004); Hoffmann-Riem (2004).
62 Aus einer Vielzahl von Habilitationsschriften s. etwa Lübbe-Wolff (1988); Cremer (2003); Poscher (2003).
63 Muckel (1997); Anke (2000); Riesebrodt (2001); Mückl (2002); Neureither (2002); Heinig (2003); Graf (2004); Groh (2004); Magen (2004); Uhle (2004); Mückl (2005); Borowski (2006); Söbbeke-Krajewski (2006); Towfigh (2006); Heinig/Walter (2007); Hillgruber (2007); Mückl (2007); Bloss (2008); Möllers (2008b); Muckel (2008); Sacksofsky (2008); Ungern-Sternberg (2008); Schier (2009); Waldhoff (2010); dazu auch Weber (2010); Buchwald (2013); Dreier (2013c); Heinig (2013); Griebel (2014); Heinig (2014); Heinig/Munsonius (2014).
64 Eichenhofer/Hörich/Pichl (2011).
65 BVerfGE 93, 1ff. Kopftuch: BVerfGE 108, 282ff. = NJW 2003, 3111ff.; Böckenförde (2001); Heinig/Morlok (2003); Sacksofsky (2003); Czermak (2004); Bader (2006); Bock (2007); Hofmann (2009); Moschee-Bau: Troidl (2012); Biermann (2014); Burkini: BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 25/12 = NVwZ 2014, 81ff.; Uhle (2014b); Schächten: BVerfGE 104, 337ff. = NJW 2002, 663ff.; Caspar (2002); Kästner (2002); Traulsen (2003); Wittreck (2003b); Muslimisches Schulgebet: BVerwGE 143, 123ff. = NVwZ 2012, 162ff.; Beaucamp (2013); Beschneidung: LG Köln, Urt. v. 07.05.2012 – 151 Ns 169/11 = NJW 2012, 2128ff.; Schwarz (2008); Zähle (2009); Herzberg (2009); ders. (2012); Krüper (2012a); Wiater (2012); Hörnle/Huster (2013); Isensee (2013); Franz (2014).
66 Zuletzt BVerfG NJW 2015, 1359ff.
67 BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 25.12 = NVwZ 2014, 81ff.
68 BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 = NJW 2014, 804ff.
69 Sacksofsky (2008); Möllers (2009).
70 Walter (2008) 1078; Morlok (2013a) Rn. 52.
71 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001, BGBl. I, 266.
72 BVerfGE 104, 51 (51); dazu Krings (2000); Beck (2001); Dethloff (2001); Epple (2001); Scholz/Uhle (2001).
73 BVerfGE 104, 51ff.
74 Papier/Haas/Steiner, Sondervotum, BVerfGE 104, 51 (61ff.).
75 Germann/Böhm (2013).
76 Möller (2005); Coester-Waltjen (2012) Rn. 9, 43; Jarass (2012) Rn. 21; Brosius-Gersdorf (2013) Rn. 78f.; Michael/Morlok (2014) Rn. 252; Epping (2015) Rn. 509.
77 Ipsen (2009) Rn. 53f.; Robbers (2010) Rn. 48; Gade/Thiele (2013) 150; Badura (2014a) Rn. 55ff.; Hofmann (2014) Rn. 17; Uhle (2014a) Rn. 4; Coelln (2014) Rn. 49f.
78 Steiger (1987) 79: »weder Notwendigkeit noch Raum«.
79 S. aber etwa Oberlies (1994); Steinmeister (1997).
80 Historisch dazu Wahl (2008b).
81 Brosius-Gersdorf (2013); Hilbig-Lugani (2014); Wapler (2015).
82 Ipsen (2008); Kersten/Rixen (2009); Shirvani (2010); Lenski (2011); Morlok (2013c); Towfigh (2015); Krüper/Kühr, ZJS 2014, 16ff., 143ff., 241ff., 346ff., 477ff., 609ff.
83 Morlok (2012); Cancik (2013); Pünder (2013).
84 EGMR, EuGRZ 2003, 206ff.; EGMR, EuGRZ 2013, 114ff.; vgl. dazu auch Pabel (2003); Kontopodi (2007).
85 Henkel/Lembcke (2001); Morlok (2001); ders. (2013b).
86 Zur Historisierung verfassungsgerichtlicher Maßstäbe Lepsius (2007) 354ff.
87 Dworkin (1984) 54ff.; Alexy (1996) 71ff.; Borowski (2007); Klatt/Schmidt (2012); Klatt (2012); ders. (2013).
88 Der nachfolgende Abschnitt orientiert sich in Teilen an Krüper (2012b) 332.
89 Goldhammer (2015); Ingold (2015); Lepsius (2015); Rousseau (2015); Schönberger (2015); Walter/Vordermayer (2015).
90 Vgl. schon Schmitt (2010) 103; aus der Verfassungsrechtsprechung etwa BVerfGE 37, 271ff.
91 Schönberger (2015).
92 Jestaedt (2009b) 506.
93 BVerfGE 123, 267 (340ff.); Kottmann/Wohlfahrt (2009).
94 Michael (2014a); s. aber auch Moelle (1996); Stückrath (1997); Theurer (2011); Cramer (2014).
95 Downs (1968); Schumpeter (1997); Schmidt (2010) 196ff.
96 Michael (2009); Peters/Giegerich (2010).
97 Schumpeter (1997); vgl. Saage (2005) 246ff.
98 Downs (1968).
99 Meyer (2005) Rn. 13; Kotzur (2010) 203f.; Cancik (2013); BVerfGE 123, 267 (329f.).
100 Morlok (2003); ders. (2005); Shirvani (2010) 192ff.
101 Möllers, VVDStRL 69 (2010) 228f.; BVerfGE 1, 208 (241).
102 BVerfG, NVwZ 2004, 1473ff.
103 Kotzur (2010) 177ff.: »Beschreibungsmodus und Klärungspotential des Wettbewerbs« sowie 245: »(…) beobachten, wie Entscheidungsprozesse ablaufen«.
104 Volkmann, VVDStRL 69 (2010) 229ff.: »Aber kann das [Wettbewerbsdenken J.K.] letztlich eine angemessene Grundlage für eine normative Demokratietheorie sein?«.
105 Etwa bei Münch, VVDStRL 69 (2010) 236f.; der Sache nach auch Lege, ebd., 242.
106 Hatje, VVDStRL 69 (2010) 146; kritisch dazu Schneider, VVDStRL 69 (2010) 234.
107 Hesse (1962); Boysen (2005) 61ff.
108 Michael (2006).
109 Zur Entstehung der Vorschrift Meyer (2008) 164; zur Anwendungspraxis Schulze Harling (2011) 225ff.
110 Schulze-Fielitz (1984); ders. (2010); vgl. auch Manow (1996); Herdegen (2002); Morlok (2002); Lang (2007) 238f.; Bryde (2010).
111 Ritter (1979).
112 Rengeling (1988); Grüter (1990); Huber (1999); Shirvani (2005).
113 Herdegen (2002); Morlok (2002).
114 Morlok (2002) 79.
115 Faber (2001); Michael (2002); Becker (2005); vgl. auch Köpp (2001); Sauer (2004).
116 Sauer (2004).
117 Krüper (2010a).; Kloepfer (2011); Messerschmidt (2012); Ossenbühl (2012).
118 S. etwa Vec (2006).
119 Begriffsbildend Beck (2015).
120 Aus zeitgeschichtlicher Perspektive etwa Grimm (2002).
121 Etwa bei Böhme/Stehr (1986); Stehr (1994); Bittlingmayer (2005); Tänzler u.a. (2006).
122 S. etwa Rössler (2001); Volkmann (2009); Schiedermair (2012).
123 Grimm (2002) 407f.
124 Ohrtmann/Schwiering (2014) 2984ff.
125 BVerfGE 120, 274ff.
126 EuGH, NJW 2014, 2169ff.
127 BVerfGE 133, 277; vgl. dazu Rogan/Bergemann (2007); Arzt (2013); Petri (2013); Hörauf (2015).
128 BVerfGE 109, 279ff.; vgl. dazu Geis (2004); Leutheusser-Schnarren-berger (2005); Meyer-Wieck (2005).
129 S. für eine kulturtheoretische Kontextualisierung Poppe u.a. (2009).
130 Baudrillard (2003) 65.
131 Fragen der agrarischen Nutzung von gentechnisch manipulierten Organismen sollen hier außen vor bleiben.
132 S. dazu insgesamt Dreier (2013a).
133 Dreier (2013a) 23ff.
134 Gedanke und Formulierung bei Dreier (2013a) 81 et passim, insb. 23ff.
135 Eingehend dazu Unruh (1996); Dietlein (2005).
136 Zusammenfassung der Position bei Dreier (2013a).
137 Etwa in Böckenförde (2003b).
138 Für eine »vermittelnde« Ansicht etwa Nettesheim (2005).
139 Der nachfolgende Abschnitt orientiert sich an Krüper (2012b) 112f.
140 Seidman/Tushnet (1996) 166.
142 Hoffmann-Riem (2012a) Rn. 131.
143 Hoffmann-Riem (2006) 266.
144 Hoffmann-Riem (2006) 268.
145 S. Redaktion Neue Justiz (2001); BGHSt 39, 1ff.; 39, 168ff.; 41, 101ff.; BVerfGE 95, 96ff.; Adomeit (1993); Alexy (1993); Kaufmann (1995); Ambos (1997); Dreier (1997).
146 Engel (1995); Günther (1997); Palm/Roy (1998); Unverhau (1998); Arndt (2004).
147 S. etwa eingehend Bonitz (2009); Drohla (2011).
148 BVerfGE 100, 1 (32ff.) m. Anm. Will, NJ 1999, 337 (340ff.); BVerfGE 100, 59 (97f.); 100, 138 (182); Papier (1996); Simon (1996); Ulmer (2000); Steiner (2010).
149 BVerfGE 84, 90ff. m. Anm. Herdegen, JURA 1992, 21ff.; BVerfG, NJW 1996, 1666ff. m. Anm. Sobota, LKV 1996, 324ff.; vgl. auch Leisner (1992); Maurer (1992); Bentmann (1996); Motsch (1996); Samel (1996); Uetritz (1996); Wasmuth (1996); Wolf (1996).
150 BVerfGE 84, 290ff.; 94, 297ff.
151 Zu den Umstellungsproblemen etwa Papier (2014) Rn. 238ff.
152 Kaltenborn (2014) Rn. 1ff.
153 BVerfGE 84, 90 (120ff.).
154 BVerfGE 84, 90 (127).
155 Vgl. dazu Hoffmann-Riem (1990); ders. u.a. (1993); Thieme (1996); Vosskuhle (1999); Hoffmann-Riem/Schmidt-Assmann (2000); dies. (2001); dies. (2003); dies. (2004); Hoffmann-Riem/Brandt (2010); Battis (2011).
156 Kritisch zur Geschichtsvergessenheit der Begrifflichkeit der »neuen« Verwaltungsrechtswissenschaft Augsberg (2009) 19f.
157 Hoffmann-Riem u.a. (2012a); dies. (2012b); dies. (2013).
15 Dazu auch Jestaedt (2006) 16ff.; ders. (2009) 21ff.; Arnauld (2009).
159 Engel/Schön (2007).
160 Schulze-Fielitz (2007a).
161 »Recht – Wissenschaft – Theorie« sowie »Grundlagen der Rechtswissenschaft«, jeweils im Verlag Mohr Siebeck.
162 Hinzuweisen ist hier etwa auf das »Köln-Bonner Forum: Grundlagen des öffentlichen Rechts« (www.koelnbonnerforum.uni-koeln.de), in dem (ehemals) nordrhein-westfälische Nachwuchswissenschaftler des öffentlichen Rechts Grundlagenfragen des Faches erörtern und in verschiedenen Tagungen auch in das Fach hineingetragen haben; aus dem Kreis hervorgegangen sind insgesamt drei Bände: Funke/Lüdemann (2009); Kirchhof u.a. (2012); sowie Funke u.a. (2015).
163 Grimm (2012).
164 Dreier (2013c).
165 Morlok (2014).
166 Referent war Christoph Schönberger.
167 Schulze-Fielitz (2013d); jetzt auch Goerlich (2015).
168 Habermas (1988) 28ff.
169 S. etwa Schulze-Fielitz (2007a) 11.
170 Vesting/Korioth (2011).
171 Stolleis (1994) 233: »Man diskutiert […] über die zahllosen Details der jetzt im Vordergrund stehenden Gebiete des Baurechts, Gewerberechts und Polizeirechts«; vgl. auch ders. (2012) 115ff. (insb. 122ff., 171ff.).
172 Stolleis (1994) 233: »Eine tiefere Besinnung über die Lage des Fachs blieb aus, weil Neigung und Zeit hierzu fehlten.«
173 S. zur Lage des Verwaltungsrechts in der Nachkriegszeit Stolleis (2012) 171ff.
174 Benz (2001); Schuppert (2003); Möllers (2008).
175 Morlok (1988); Haverkate (1992); Brinkmann (1994); Vorländer (2002b); Mastronardi (2007); Müller (2007); Depenheuer (2008); ders. (2009); Vorländer (2009); Depenheuer (2010); ders. (2010a); ders. (2010b); ders./Grabenwarter (2010); Depenheuer (2011); Häberle (2011); Steinhauer (2011); Vesting (2011); Scherzberg/Can/Dogan (2012); Anderheiden (2013); Volkmann (2013).
176 Häberle (1998) 620; Di Fabio (2003) 69ff.; Günther (2004); Isensee (2004) Rn. 6f.
177 Differenzierend aber Schönberger (2011).
178 Möllers (2011).
179 Schulze-Fielitz (1993).
180 Vosskuhle (2004).
181 Vgl. dazu Krüger (1973); VVDStRL 68 (2009); Anderheiden (2013); Uhle (2013); Kirchhof (2004) Rn. 65; Morlok (2014) 20f.
182 Krüger (1973); Böckenförde (2013) 112f.
183 Grundlegend Jestaedt (2009); vgl. ders. (2010).
184 Brodocz (2003); ders. (2004).
185 Steinhauer (2011).
186 Jestaedt (2009); vgl. ders. (2010).
187 Vor allem im Umfeld zweier Dresdner Sonderforschungsbereiche (»Institutionalität und Geschichtlichkeit« sowie »Transzendenz und Gemeinsinn«) ist es zu einer Konjunktur verfassungstheoretischen Denkens gekommen, in dem die symbolische Deutung von Verfassung ein wichtiger, wenn auch nicht der einzige Forschungsansatz ist. Protagonisten dieser Entwicklung sind neben anderen der (Jurist und) Politologe Hans Vorländer sowie die Politikwissenschaftler André Brodocz und Gary S. Schaal. Namentlich André Brodocz ist mit seiner Monographie über die symbolische (nicht-instrumentelle) Dimension der Verfassung früh schon in Erscheinung getreten, ders. (2003); ders. (2004).
188 S. dazu z.B. Anter (1995); ders. (2004); ders. (2007a); ders. (2007b); Stein (2007a); dies. (2007b); Manow (2008a); ders. (2008b); ders. (2012); Anter/Bleek (2013).
189 Nach Fischer (2003).
190 Jestaedt (2015) 313: » der […] über die Fachgrenzen […] hinaus bekannteste und polarisierendste deutsche Staatsrechtslehrer«.
191 Etwa bei Günther (2004); Groh (2010); Schröder/von Ungern-Sternberg (2011); Gangl (2011).
192 Mehring (2012).
193 Grothe (2014).
194 Burkhardt (2013).
195 Schmitz/Lepper (2007).
196 Kiesel (2012).
197 Villinger (2007).
198 Kopp-Oberstebrink u.a. (2012).
199 Herrero (2004).
200 Reinthal/Mussgnug (2007).
201 Riess (2007).
202 Mehring (2009).
203 Mehring (2011); ders. (1989).
204 Vogt (2001); ders. (2007); ders. (2008); ders. (2009); ders. (2011); ders. (2013); ders. (2015a); ders. (2015b).
205 Benoist (2010).
206 Jestaedt (2015) 323.
207 Schulze-Fielitz (2015b) 256.
208 Jestaedt (2015) 320.
209 Jestaedt (2015) 320.
210 Jestaedt (2015) 327ff., 331f.
211 Dreier (2010) 11ff.
212 Jestaedt (2015) 334.
213 Jestaedt (2015) 326ff.
214 Sontheimer (1985).