Der Verfasser untersucht Tötungsdelikte in der Ehe im europäischen Spanien sowie in den spanischen Kolonien Neu-Spanien (in etwa das heutige Mexiko, allerdings territorial viel weiter nach Norden reichend) und Neu-Granada (in etwa das heutige Kolumbien, allerdings auch hier in erheblich größeren Dimensionen als der heutige Staat dieses Namens). Der Untersuchungszeitraum umfasst v. a. die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts und endet mit den Gründungsjahrzehnten der aus spanischer Kolonialherrschaft gelösten neuen lateinamerikanischen Staaten in den 1820er und 1830er Jahren. Insgesamt nimmt der Verfasser an, dass infolge von Quellenverlusten in Spanien nur ca. 10 % der Tötungen innerhalb der Ehe dokumentiert sind, in Neu-Spanien und Neu-Granada ca. 35 %. Das Sample, auf das sich die Studie stützt, umfasst 206 einschlägige Tötungen. Da spousal killing nur einen Ausschnitt aus den Tötungsdelikten insgesamt darstellt, erfährt man auch viel über die Tötungsdelikte im Allgemeinen. Grundsätzlich betont der Verfasser – im Gegensatz zu anderen |Studien – die maßgebliche Bedeutung der Rechtsgeschichte, d. h. er geht ausführlich auf die spanische Gesetzgebung einschließlich ihrer antiken Wurzeln ein. Hier gewinnt das Werk stellenweise geradezu den Charakter eines Nachschlagewerks. Deutlich wird dabei, wie königliches und kirchliches Recht einerseits ineinander verwoben waren, andererseits auch durchaus in eine Konkurrenzsituation treten konnten. Dies gilt insbesondere für die von den Tätern (seltener von den Täterinnen) in Anspruch genommenen Kirchenasyle, die zeitweilig geradezu zu Zentren der Kriminalität wurden, wenn ein oder zwei Dutzend einschlägig belastete Täter – keineswegs nur spousal killers – von den Asylen aus ihre Delikte weiter betrieben. Sie mussten nur zusehen, den weltlichen Beamten zu entweichen und wieder rechtzeitig ins Kirchenasyl zurückzukehren.
Der atlantische Vergleich führt zu bemerkenswerten Differenzierungen. So scheint es in den Kolonien mehr spousal killing gegeben zu haben als im Mutterland, zumindest wurden dort mehr Fälle gerichtsanhängig. Neben der Betonung der Rechtsgeschichte widersprechen auch einige weitere Resultate Uribe-Urans gängigen Meinungen. So zeigt er, dass Frauen in den untersuchten Tötungen erstaunlich häufig nicht als Opfer, sondern als Täterinnen auftreten – und zwar keineswegs nur zur verzweifelten Abwehr prügelnder und besoffener Ehemänner (die es natürlich in erheblicher Zahl gab). Vielmehr mussten oft die Ehemänner aus dem Weg geschafft werden, weil die Frauen außereheliche Liebhaber hatten oder weil der Ehemann in gemischtethnischen Beziehungen von der Frau als minderrangig verachtet wurde.
In den amerikanischen Kolonien geht es keineswegs nur um die stets konfliktbelastete Beziehung zwischen Mann und Frau. Dort kommt als weiterer, den Sachverhalt erheblich komplizierender Faktor die ethnische Komponente hinzu. Wie stand es mit spousal killing bei Indios, Mestizen, Mulatten, schwarzen Sklaven? Eine soziale Komponente gibt es sowohl im Mutterland als auch in den Kolonien: Kamen bei den hidalgos, d. h. den Adligen und der Oberschicht, seltener einschlägige Tötungen vor als in der Mittel- und Unterschicht? Und: Wie wurden sie bestraft? Gab es hier ethnische und soziale Differenzierungen? Auch hier sind die Befunde z. T. überraschend: Hidalgos kamen nicht von vornherein besser weg (außer dass ihnen eine Hinrichtung entehrenden Charakters erspart blieb; es blieb bei der nicht entehrenden Garottierung). Frauen und Indios wurden – in der Tradition des römischen Rechts – als miserabiles personae angesehen, die man, als nur bedingt zurechnungsfähig, nicht in vollem Umfang für ihre Taten verantwortlich machen konnte. Entsprechend gab es für sie tendenziell mildere Strafen. Allerdings kamen Mulatten und schwarze Sklaven erheblich schlechter weg als die Indios, die v. a. von der Milde profitierten. Männliche Täter konnten ebenfalls mildernde Umstände geltend machen. Als strafmildernd galten Zustände besonderer Erregung: Wer im Alkoholrausch, im Liebesrasen, in der Eifersucht oder im Zorn gehandelt hatte – etwa wenn Nebenbuhler und Ehefrau in flagranti ertappt und gleich getötet wurden –, hatte gute Chancen, moderat behandelt zu werden. Es gab noch weitere Möglichkeiten, der Strafe zu entgehen oder sie zumindest gemildert zu bekommen: Die Zahl der pardones, der Begnadigungen, war groß: Bei Krönungen, Hochzeiten und Geburten im Königshaus, bei bestimmten Feiertagen etc. Sowohl die Strafen als auch die Begnadigungen werden in der Tradition von Foucault als Instrumente der Herrschaftsausübung gesehen.
Wenig erstaunlich und mit den Befunden der Forschung der letzten Jahrzehnte kongruent ist die Feststellung, dass im Untersuchungszeitraum angesichts der auch in Spanien rezipierten Aufklärung sowohl die Zahl der Todesurteile als auch die Härte ihrer Ausführung abnahm. In diesem Zusammenhang nehmen sich auch die Reformen des 19. Jahrhunderts in Spanien und in den unabhängig werdenden lateinamerikanischen Gebieten als legislatives Nachholen einer längst geübten Praxis aus. Da zugleich die pardones und die Asyle entfielen, kamen die Betroffenen nicht unbedingt besser weg. Obwohl es jetzt die vorher nicht vorhandene Möglichkeit der Scheidung gab, nahmen spousal conflicts und killing keineswegs ab. Auch wurde die Rechtsposition der Frau nicht besser, da nun die männliche Prärogative innerhalb der Ehe in einer Präzision in den Gesetzen formuliert wurde, wie das im Ancien Régime nie der Fall war – und: Eine Frau konnte nun nicht mehr auf ihren Status als miserabilis persona hoffen.
Über das Gesagte hinaus werden zahlreiche Einblicke in die Ursachen für ehelichen Streit geliefert. Dies zeigt die sozialen Mechanismen im selben Maße wie die Nutzung der Justiz und ihrer Hintertürchen auch durch die Täter und Täterinnen.
|Zahlreiche Tabellen liefern Daten zu allen untersuchten Teilaspekten, Landkarten erläutern die betroffenen geographischen Räume und Titelkupfer stellen wesentliche zeitgenössische Rechtswerke vor. Insgesamt liegt eine beeindruckende Studie vor, wenn man auch an der einen oder anderen Stelle Bedenken hat, wenn der Verfasser auf der Basis eines halben Dutzends von Fällen in diesem oder jenem Gebiet beginnt, Prozentberechnungen anzustellen (zwei von sechs sind 33,3 %!) und zu generalisieren.
* Victor M. Uribe-Uran, Fatal Love. Spousal Killers, Law, and Punishment in the Late Colonial Spanish Atlantic, Stanford/California: Stanford University Press 2016, 429 S., ISBN 978-0-8047-9463-3