Ob wirklich alle Theorie grau ist, wie der Teufel in Goethes Faust einem »Freund« einflüstern will, wissen wir nicht. Doch dass der Blick ins Leben überall bunte Bilder zeigt, kann die Rechtsgeschichte vielfach bestätigen. Selbst das von Goethe zitierte grüne Leben taucht in der frühen Neuzeit wörtlich auf, nämlich als viridis observantia, als grünende Observanz. Die Rechtspraxis hat je nach Sichtweise verschiedene Farben oder eben verschiedene Körper. »Many bodies«, wie der Titel des Sammelbandes verheißt, ist also nicht nur auf gleichzeitig vorhandene mehrere normative Rechtstexte bezogen, sondern auch auf das Verhältnis von Rechtsnorm und Rechtspraxis. Die Anlage des Buches, die Auswahl der Beispiele und die einzelnen Fallstudien rennen offene Türen ein. Wenn Seán Patrick Donlan und Dirk Heirbaut, die beiden Herausgeber, sich auf legal hybridity und jurisdictional complexity berufen, klingt das nach einer Anbiederung an überstaatliche Globalisierungen des modernen Rechts. Aber solche aufgesetzten Modernisierungen hat der sehr lehrreiche Band nicht nötig. Die Einleitung sagt genau, worum es geht. Auch die Rechtsgeschichte kann nämlich ihren eigenen Beitrag leisten, um weltweite Rechtsvielfalt näher zu untersuchen. Den Schwerpunkt legen die Herausgeber und die meisten Verfasser der Einzelbeiträge auf die frühe Neuzeit. Das ist angemessen, denn in der älteren Zeit ohne Staat stellten sich zahlreiche Fragen noch gar nicht. Doch beim Blick auf die frühneuzeitlichen Jahrhunderte kann die Rechtsgeschichte die Fremdheit der Vormoderne auf sich wirken lassen, die zeitgenössische Staatsgewalt angemessen relativieren und auch den Gegensatz zwischen Norm und Praxis gezielt erforschen. Pluralität war immer Teil der europäischen Rechtstradition, die kleinräumigen iura propria ergänzten immer das großräumige ius commune, wie immer man die Rechtsmassen auch bezeichnete. Vollständige staatliche Herrschaft über das gesamte Recht gab es nie, wie die Herausgeber mit überzeitlichem Wahrheitsanspruch verkünden (16). Der Blick auf die tägliche Praxis, vor allem auf die Untergerichte, sei zu lange vernachlässigt gewesen, meinen sie. Ein europäisches Ergebnis stellt sich bei diesem Ansatz nahezu von selbst ein. Die besondere Rolle Englands verflüchtigt sich nämlich mehr und mehr. Viele übergreifende europäische Erscheinungen lassen sich auch hier erkennen, wenn man nicht immer ausschließlich nach der »Geltung« einzelner Sätze des römischen Rechts fragt. Die Gemeinsamkeit der europäischen Rechtsgeschichte besteht bei einer solchen Sichtweise nicht vornehmlich in der Prägung durch eine gelehrte Rechtswissenschaft oder in der Strahlkraft des römisch-kanonischen Rechts, sondern im gleichzeitigen Mit- und Nebeneinander kleinräumiger und |großräumiger Rechtsordnungen, verschiedenster Versatzstücke für Argumentationen, gelehrter und dinggenossenschaftlich geprägter Gerichte und so weiter. Mehrere damals wichtige Rechtsquellen- und Rechtsanwendungsfragen stellten sich in vielen europäischen Ländern in derselben Weise bis hin zu Beweisfragen auf der Suche nach dem einschlägigen geltenden Recht.
Abgesehen von der umfassenden Einleitung enthält der Band zehn Aufsätze, ist also nicht überladen. Adolfo Giuliani schreibt zum Kirchenstaat, Bram Van Hofstraeten und Dave De ruysscher aus unterschiedlichen Blickwinklen zu Antwerpen. Alain Wijffels und Bernard Durand untersuchen Frankreich, Anthony Musson England, John Finlay Schottland. Heikki Pihlajamäki betrachtet Schweden mit Blick auf Livland, Aniceto Masferrer die spanischen Regionen Valencia und Katalonien. Den Abschluss bildet Martin Löhnig mit einer Studie zum Reichsgericht im späten 19. Jahrhundert. Löhnig steht auch in zeitlicher Hinsicht für das Ende, denn bei ihm geht es um die nur gut zwei Jahrzehnte zwischen der Gründung des Reichsgerichts und dem Inkrafttreten des BGB. An zahlreichen Urteilen zeigt er, wie die Leipziger Richter erfolgreich Revisionsentscheidungen fällten, auch wenn es auf den ersten Blick um Landesrecht ging. Aber der Rückgriff auf Auslegungsgrundsätze des allgemeinen Pandektenrechts oder die Einbindung spezieller Normen in ein übergreifendes evangelisches Eherecht ermöglichten dem Reichsgericht, Einheit zu stiften, wo auf den ersten Blick Vielfalt herrschte. Dass Löhnig sich immer noch auf Wieackers Wort vom BGB als spätgeborenem Kind des Liberalismus bezieht (249) und den Eindruck erweckt, als habe das Gericht mit seiner beherzten Art gegen die eigentlich strengeren ZPO-Vorschriften verstoßen, erstaunt dennoch. Ungeahnte Aktualität besitzt der Aufsatz von Finlay über Schottland. Die Vereinigung der Parlamente seit 1707, modern gesprochen also die staatliche Einheit, ebnete die Unterschiede der beiden Landesrechte nicht ein. Doch es änderten sich nach und nach die Berufswege vor allem schottischer Juristen, das Zitierverhalten der Anwälte und damit insgesamt die Autorität des englischen Rechts in Schottland. An mehreren Beispielen erkennt man, wie die Zeitgenossen in Schottland über die Frage debattierten, ob die angestammten Regeln über fremdes und ausländisches Recht auch auf englisches Recht anwendbar seien oder nicht. Die unterschiedliche Handhabung von öffentlichem Recht und Privatrecht erschwerte zusätzlich eine einheitliche Haltung. Gerade die Art und Weise, wie Anwälte Versatzstücke aus den verschiedenen Rechten herauspickten, mit Stimmen aus der zeitgenössischen Rechtslehre anreicherten und damit die Sache ihrer Parteien beförderten, ähnelt sich in mehreren europäischen Ländern. Auch die Fallstudie zu Spanien zeigt denselben Befund. Das erstaunt freilich nicht, denn Anwälten kam und kommt es darauf an, auf möglichst umfassende Weise die Interessen ihrer Mandanten zu verfolgen. Sie pickten sich also heraus, was nützlich war, ohne hierbei auf ein theoretisch in sich stimmiges Modell beschränkt zu sein. Zutreffend weisen manche Autoren des Bandes darauf hin, dass derartige geschichtliche Beispiele keineswegs immer die rechtliche Meinung der Parteivertreter wiedergeben. Vielmehr zeigen die Quellen, womit der Anwalt seinem durchaus einseitigen Anliegen zu dienen hoffte.
Wenn die gelebte Rechtspraxis sich von den geschriebenen Normen unterschied, bedeutete dies nicht immer eine Abkehr des Partikularrechts vom übergreifenden römisch-kanonischen Recht. Es gab auch andere Grenzlinien. Am Beispiel des Gesellschaftsrechts von Antwerpen sieht man nämlich, dass selbst die hoheitlich betriebene Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten (sog. costumen oder consuetudines) die Geschäfts- und Gerichtspraxis nicht eins zu eins spiegelte. Auf der Suche nach dem Rechtsempfinden der Zeitgenossen bietet es sich überdies an, die schriftlichen Quellen zu verlassen. Sehr einleuchtend ist der Versuch Anthony Mussons, aus der Gerichtsarchitektur und aus der zeitlich übergreifenden Nutzung von Bauwerken auf das Rechtsgefühl der Bevölkerung zu schließen. Wenn immer an derselben Stelle dieselben Handlungen stattfanden, stiftete der Gleichklang Kontinuität, selbst wenn zahlreiche andere Umstände sich unterdessen änderten.
Die Einzelheiten hier weiter auszumalen, bringt wenig. Zwei allgemeine Punkte erscheinen demgegenüber wichtiger. Zum einen sind alle Beiträge des Bandes quellennah geschrieben und an der Rechtspraxis interessiert. Es fehlen demgegenüber größere theoretische Überlegungen zur Rechtsvielfalt als solcher, zum Rezeptionsbegriff und zum römisch-kanonischen Recht in der frühen Neuzeit. Das ist erfrischend und für die Zielsetzung des Buches genau richtig. Gleichzeitig geht auf diese Weise zwangsläufig ein Teil der europäischen |Rechtskultur verloren, nämlich weitgehend das in lateinischer Sprache geschriebene, grenzüberschreitende Schrifttum vom gemeinen Recht. Diese Werke standen in einem Wahrnehmungs- und Zitierzusammenhang, auch wenn das jeweilige Stadt- oder Landrecht ganz abweichend beschaffen war. Einige Aufsätze greifen ausdrücklich auf die gelehrte Literatur zurück, etwa derjenige von Adolfo Giuliani. Aber das sind Ausnahmen. Auch wenn es wie hier darum geht, Wahrnehmungsverzerrungen abzubauen, gibt es offenbar wenige Rechtshistoriker, die an der zeitgenössischen Rechtswissenschaft in gleichem Maße interessiert sind wie an der Rechtspraxis. Vielleicht zeigen sich hier die letzten Reste einer Unterscheidung, die man früher mit den Begriffen Romanisten und Germanisten gekennzeichnet hätte.
Ein zweiter allgemeiner Befund liegt ebenfalls auf der Hand. Angesichts der Verschiebungen, die sich bei den bevorzugten Forschungsgegenständen der Rechtshistoriker in den letzten Jahrzehnten ausmachen lassen, fällt der Band auf einen bestens vorgedüngten Boden. Er rennt nicht nur offene Türen ein, sondern steht doch mit seinen zahlreichen Hinweisen auf Nischen und verborgene Vielfalt zugleich selbst im Mittelpunkt der heutigen Forschung. Mit dem Blick auf die Rechtswirklichkeit fällt darüber hinaus das übergreifende Gespräch mit Historikern leicht. Hier könnte man fragen, ob solch ein Sammelband nicht vielleicht zehn bis fünfzehn Jahre zu spät kommt. Die Erkenntnisse jedenfalls werden niemanden überraschen, der sich seinerseits mit der Geschichte der Gerichtsbarkeit oder mit Rechtsvielfalt beschäftigt. Die zahlreichen Schlaglichter auf einzelne europäische Regionen bestätigen Eindrücke, die zahlreiche Leser aufgrund ihrer eigenen Quellenkenntnis ohnehin bereits hatten. Das ist kein Einwand. Aber diese Beobachtung zeigt überdeutlich, wie sich die Interessen verschoben haben. Die Geschichte der bunten Rechtspraxis bildet heute eine wichtige Klammer in einem europäischen Netzwerk, das gerade auf diese Weise die überreiche gemeinsame Vergangenheit immer wieder betont. Kaum zufällig sind mehrere Autoren des Buches an ähnlichen übergreifenden Projekten ebenfalls beteiligt und bekräftigen immer wieder, wie die gemeinsame Geschichte die europäischen Rechtshistoriker verbindet – weit über die Dogmengeschichte und das Ius Commune hinaus.
Dem Band ist starke Beachtung zu wünschen. Gerade die Ergebnisse der einzelnen Tiefbohrungen zeigen, wie reichhaltig die Quellen sprudeln. Falls der Blick, wie von den Herausgebern angedeutet und erhofft, tatsächlich in noch stärkerem Maße die Untergerichtsbarkeit einbeziehen würde, könnte man viele Sichtweisen noch ganz erheblich verfeinern. Verloren gegangen ist dabei trotz der Begeisterung für soviel Vielfalt allerdings die europäische Sprachenvielfalt. Es gibt nur noch das unvermeidliche Einheitsenglisch. Das ist ein bemerkenswerter Widerspruch, der offenbar niemanden stört.
* Seán Patrick Donlan, Dirk Heirbaut (eds.), The Laws’ Many Bodies. Studies in Legal Hybridity and Jurisdictional Complexity, c. 1600–1900 (Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History 32), Berlin: Duncker & Humblot 2015, 269 S., ISBN 978-3-428-14715-1