Endlich hat nun auch die Dissertationsliteratur ihren Rechtspluralismus. Gleich drei deutschsprachige juristische Dissertationen aus dem vergangenen Jahr tragen »Rechtspluralismus« im Titel. Das ist zwar nicht verwunderlich. Rechtspluralismus herrscht offenbar »überall«.1 Aber es ist doch bemerkenswert. Denn die Konjunktur des Modewortes überschreitet eine neue Schwelle. Was in den 1970er Jahren fernab des juristischen Mainstreams begann, ist heute dissertationsfähig.
Alle drei Monographien entstanden an und erzählen von unterschiedlichen Orten. Sabine Bernot verfasste ihre Dissertation am Institut für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg. Ihr Thema ist der Rechtspluralismus in Südafrika und Bolivien. Tillmann Schneider wurde mit seiner Arbeit an der Humboldt-Universität Berlin promoviert. Er verhandelt den Rechtspluralismus Ghanas. Die Dissertation von Peter Gailhofer schließlich wurde an der Universität Zürich betreut. Sein Rechtspluralismus hat einen abstrakten Ort. Er ist Teil einer Rechtstheorie. Rechtspluralismus ist ein weites Feld: Hamburg, Berlin und Zürich, Südafrika, Bolivien und Ghana – Rechtspluralismus »überall«, sogar in der abstrakten Theorie.
Diese Rezension bespricht die drei Dissertationen zunächst gemeinsam unter den Stichworten: Begriffe, Geschichten und Erkenntnisinteressen. Danach werden die drei Arbeiten getrennt unter ihren Leitbegriffen Anerkennung indigenen Rechts (Bernot), Rechtsgeltung (Gailhofer) und Übersetzung (Schneider) diskutiert. Der Schluss zu Rechtspluralismus, Rechtspluralismus, Rechtspluralismus zieht ein Resümee.
Rechtspluralismus ist keineswegs selbstverständlich. Der Begriff ist noch immer rechtfertigungsbedürftig. Diesem Bedürfnis begegnen die drei Dissertationen auf unterschiedliche Weise. Sabine Bernot beginnt ihre Arbeit mit einer kurzen »Einführung in das Konzept Rechtspluralismus« (23–51). Drei lose aufgezählte Definitionen (23) führen schnell in einen »historischen Rückblick« (23–33). Dieser reicht von der »Entstehung des Rechtswesens« bis zur »Kolonialisierung von Afrika und Übersee«. Die Geschichte des Rechtspluralismus wird dann in dem prominent von Sally Engle Merry und Ralf Michaels formulierten Dreischritt erzählt: classic legal pluralism, new legal pluralism und global legal pluralism (37–46).2 Die kleine »Einführung« endet mit einem kursorischen Abschnitt zu »Gründen und Kontexten des Rechtspluralismus« (47–51). Auf 30 Seiten gibt Bernot damit einen ersten Eindruck vom Problem Rechtspluralismus.
Demgegenüber adressiert Peter Gailhofer das Begriffsproblem ausführlich. Er fragt deutlich: »Was ist Rechtspluralismus?« und antwortet auf über 150 Seiten (24–193). Diese Antwort erläutert den »Pluralismus des Rechtspluralismus« (15–23) in einer langen Erzählung. Sie beginnt bei Ehrlich (24–57) und folgt dann dem Merry-Michaels-Drei|schritt: classic, new und global (57–99). »Klassisch« geht es um Malinowski (60–63), Llewellyn, Hoebel (63–65) und Pospíšil (66–68), um den »Transfer ganzer Rechtssysteme« (70–72) sowie um juristischen (73) und »sozialwissenschaftlichen Rechtspluralismus« (74–80). »Neu« handelt er von Sally Falk Moore (80–84), John Griffiths (84–86) und Marc Galanter (87–88), »global« vor allem von transnationalen Rechtspluralismen (90–99). An dieser Stelle nimmt das Narrativ einen thematischen turn. Die chronologische Signatur bleibt ihm aber weiterhin eingeschrieben. Es geht nun um den Rechtsbegriff des Rechtspluralismus (das sog. »Malinowskiproblem«, 99–111), um ein »gemeinsames Erkenntnisinteresse« (111–115), um »Macht, Ideologie, Hegemonie« (115–125) und um »Innenansichten rechtspluralistischer Praxis« (125–145). Die letzten Abschnitte des ersten Kapitels handeln schließlich vom »Rechtspluralismus als Theorie des richtigen Rechts« (145–169) und einem »rechtstheoretischen Rechtspluralismus« (169–193). In diesem ersten Kapitel stellt Gailhofer eine Fülle von Theorien zum Rechtspluralismus vor. Das Theoriespektrum beginnt im frühen 20. und reicht bis zum anbrechenden 21. Jahrhundert. Trotz der beeindruckenden Zusammenstellung gibt Gailhofer keine klare Antwort auf seine Leitfrage. Auch eine Methode für eine solche Antwort weist er nicht aus. Ohne Resümee und roten Faden stehen die vielen Theorien nebeneinander.
Umsichtig und durchdacht ist Tillmann Schneiders Auseinandersetzung mit dem Begriff des Rechtspluralismus. Die historischen Ausführungen zur »Etablierung des Begriffs Rechtspluralismus« beschränkt er auf wenige Bemerkungen (34 f.). Stattdessen rekonstruiert er den Forschungsstand (25) systematisch mit Blick auf Systemtheorie (42–45), Menschenrechte (45–47), »kulturelle Vielfalt« (47 f.), »Differenz« (48–50) und vor allem die »Perspektive des Staates« (50–56). In einer Arbeitsdefinition gerinnt Rechtspluralismus dann zu »Kommunikation« (56 f.). Rechtspluralismus solle als »sensibilisierender Begriff« verstanden werden. Deskriptiv fokussiere der Begriff die »Interaktion unterschiedlicher normativer Ordnungen«. Normativ frage er »kritisch« nach dem »Vorhandensein eines offenen Dialogs« (56 f.). In dieser kurzen Skizze löst Schneider das intrikate Begriffsproblem um den Rechtspluralismus auf. Die Arbeitsdefinition steht im Dienst seines Erkenntnisinteresses. Sie versucht nicht einen Begriff zu entfalten, sondern folgt der Leitidee seines Buches vom »Recht als Übersetzung«.
In allen drei Arbeiten ist ein historischer Zugang zum Begriff des Rechtspluralismus präsent. Bernot beginnt mit einem »historischen Rückblick«. Gailhofer spinnt eine lange historische Erzählung. Selbst Schneider kommt ohne historische Referenz nicht aus. Das ist kein Zufall. »Rechtspluralismus« ist ein junger und offener Begriff. Seine definitorische Unbestimmtheit wird deshalb in historischen Erzählungen kompensiert. Geschichten konstituieren den Begriff. Trotzdem ist die Geschichte des Rechtspluralismus nur wenig erforscht.3 Schon die Frage nach »Rechtspluralismus und Geschichte« ist unklar:4 Geht es um Phänomene des Rechtspluralismus? Geht es um das Wort »Rechtspluralismus«? Geht es um eine Wissenschaftsgeschichte des Rechtspluralismus?
In den verbreiteten Geschichten zum Rechtspluralismus wird meist nur eine lose Ahnenfolge entworfen. Sie beginnt im anbrechenden 20. Jahrhundert etwa bei Ehrlich oder Max Weber und reicht von Malinowski, Llewellyn, Sally Falk Moore und John Griffiths bis zu Boaventura de Sousa Santos und Gunther Teubner. Zum Stammvater wird regelmäßig Eugen Ehrlich gekoren. Seine rechtssoziologische Suche nach dem »lebenden Recht« erinnert in Vielem an die Arbeiten der pluralistischen Rechtsanthropologie. Dabei sprach Ehrlich nie von »Rechtspluralismus«, sondern immer nur von »Rechtssoziologie«. Als Romanist begegnete er der Vielfalt von Recht sogar mit Skepsis.5 Anders hingegen ergeht es den ungeliebten Verwandten des Rechtpluralismus. So wird Santi Romano in diesen Erzählungen meist ver|schwiegen – vielleicht weil ihn Carl Schmitt so mochte.6 Dabei ging es Romano schon 1918 in seinem l’ordinamento giuridico um Rechtspluralismus.7 In den Meistererzählungen zum Rechtspluralismus spielen solche Details meist keine Rolle. Sie schreiben keine historiographische Geschichte. Sie führen einen »Kampf um den Rechtspluralismus«.8
Diese Geschichtsbilder des Rechtspluralismus bedürften dringend der Revision. Das ist freilich weder Ziel noch Aufgabe der neuen Dissertationen. Doch hängen sie an den historisch schiefen Narrativen. Sie reflektieren diese Geschichten zu wenig. Sie liefern sich ihnen aus: Zu welchem Zweck und zu welchem Ende soll eine Geschichte des Rechtspluralismus dienen? Welches Problem soll sie verfolgen und klären? Wie wäre eine solche Geschichte zu erzählen und wie wird sie erzählt? Welchen Normen unterliegt und welche unterlegt Geschichtsschreibung? Keine dieser Fragen wird in den historischen Abschnitten aufgeworfen. Quellenkritik war noch nie Sache der Rechtspluralisten. Die neuen Erzählungen halten den Mythen des Rechtspluralismus die Treue.
Die Erkenntnisinteressen der drei Dissertationen sind so weit gestreut wie ihre Entstehungsorte. Sabine Bernot spricht ihre Forschungsfragen gleich in der Einleitung aus. Es gehe ihr um die »Spannungsfelder, die sich im Zusammenhang mit der Anerkennung fremden Rechts auf nationalstaatlicher Ebene ergeben«. Kurz: »Erkenntnisleitende Frage ist die Bedeutung der Universalität der Menschenrechte in rechtlich pluralen Situationen. In methodischer Hinsicht wird besonderes Augenmerk auf den historischen Kontext gelegt.« (19 f.) Damit stellt sie sich einer schwierigen Aufgabe.
Anders als Bernot legt Peter Gailhofer sein Erkenntnisparadigma nicht offen. Sein Ausblick auf eine »rechtsphilosophisch und rechtstheoretisch fundierte Rekonstruktion« (22) enthält zwar Hinweise auf philosophische Traditionen. Doch diese Andeutungen werden nicht weiter ausgeführt. Seine Einleitung widmet Gailhofer vor allem den Themen »Pluralismus des Rechtspluralismus« (15–17), »Normativität vs. Faktizität« (17–19) und »Normative Ambilanz« (19–23). Erst zum Ende der Einleitung gibt eine philosophische Ahnung ihm die Richtung vor: »Die untersuchungsleitende Intuition kann so formuliert werden, dass die Rekonstruktion eines Rechtspluralismus, welche die diversen, weniger kollidierenden, als vielmehr sich ergänzenden Perspektiven auf das plurale Recht berücksichtigt, auch zu einer vielschichtigeren Auffassung vom Verhältnis von rechtlicher Vielfalt und normativer Einheit gelangt, als etwa postmoderne Fragmentierungsthesen.« Das klingt ebenfalls nicht einfach. Skeptische Gegenfragen drängen sich auf: Sind sog. »postmoderne Fragmentierungsthesen« nicht »vielschichtig« genug? Rekonstruieren sie das Verhältnis von Einheit / Differenz zu einfältig? Oder sind vielmehr ihre Antworten falsch – und dann: nach welchem Maßstab?
Tillmann Schneider wiederum thematisiert sein Erkenntnisinteresse unmittelbar. Seine Einleitung diskutiert »Gegenstand und Ziel« (9–15) genauso wie seine »Methoden« (16–24) ausführlich. Thema der Arbeit ist »die Anerkennung von Recht nicht-staatlichen Ursprungs in der Rechtsprechung staatlicher Gerichte« am »Beispiel Ghanas« (12). Theoretisch geht es Schneider um eine »machtsensible« Analyse (10) aus »kulturwissenschaftlicher Perspektive« (10). Damit wird die juristische »Dogmatik« zum »Gegenstand«, nicht aber zum »Ziel der Untersuchung« (17). Seine methodologischen Überlegungen bündelt Schneider im »Begriff des Übersetzens« (10, 99–102). Sein Titel »Recht als Übersetzung« ist ernst gemeint. Schneider belässt es aber nicht bei theoretischen Bekenntnissen und Gedankenspielen. Er entwickelt seine Theorie auf |einem empirischen Fundament. In seiner Untersuchung wertet er beinahe 300 Entscheidungen aus (19) und führt Interviews mit fast zwei Dutzend Richterinnen und Richtern (21). Damit entwickelt er nicht nur eine klare Fragestellung, sondern weist einer Antwort gleich den Weg.
Sabine Bernots Arbeit zur »Anerkennung indigenen Rechts« beginnt fulminant. Ein Fall aus dem Dorf Zumbahua in Ecuador von 2010 legt das problematische Verhältnis von indigenem Recht, »Rechtspluralismus und Menschenrechten« drastisch offen (17–19). In Zumbahua wurden fünf Männer wegen einer von ihnen verübten Tötung nach Grundsätzen des indigenen Rechts bestraft. Die Strafen fielen heftig aus. Es kam zu öffentlichen Demütigungen und körperlicher Gewalt. Zudem inhaftierte die staatliche Justiz die Männer. Sie sollten einem zweiten Strafverfahren ausgesetzt werden. Nicht nur das: Auch die indigenen Oberhäupter wurden wegen der von ihnen ausgesprochenen Strafen festgenommen.
Obwohl das Beispiel die schwierigen Spannungen zwischen indigenem und staatlichem Recht, partikularer Autonomie und universalen Menschenrechten dramatisch zuspitzt, rücken die Forschungsfragen der Arbeit schnell wieder in den Hintergrund. Die vertrackten Probleme um den indigenen Rechtspluralismus gehen in der gewaltigen Detailsammlung der Monografie unter. Auf die »Einführung in das Konzept des Rechtspluralismus« (23–51) folgt ein intensiv allgemeiner Bericht zum völkerrechtlichen »Anspruch indigener Völker auf Jurisdiktionshoheit« (53–113). Die Themen werden in der Sprache des (Völker-)Rechts verhandelt. Es geht um »Rechtsträger« (53–62), »Rechtsgrundlagen« (63–91) und »Menschenrechte« (91–113). Die beiden »Länderbeispiele« Südafrika (115–223) und Bolivien (223–289) stehen dann im Zentrum der Arbeit und füllen fast 180 Seiten aus. Beide Beispiele erinnern an Länderberichte der Rechtsvergleichung. Einer rechtsvergleichenden Methode aber scheinen sie nicht verpflichtet. Besonders das naive Bekenntnis zu »historischem Kontext« führt die Darstellung in eine kryptohistorische Melange aus politischer Ereignis-, Verfassungs-, Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsgeschichte. Es fehlt eben auch an historischer Methode. Historische Ereignisse und juristische Texte werden kompiliert. Die Chronologie der Ereignisse diktiert den Text.
Trotzdem sind Bernots Ausführungen zur Anerkennung von Indigenen und ihren ›Rechten‹ interessant und wohlinformiert. Doch die erkenntnisleitenden Themen der Arbeit, »Menschenrechte« (91–113), »Gewohnheitsrecht« (177–195) oder »Spannungsfelder« zwischen beiden (206–221, 278–283), stehen weitestgehend unverbunden nebeneinander. Sie werden erst im Schlussteil zu »Rechtspluralismus und die kultursensible Anwendung der Menschenrechte« (291–306) direkt angesprochen. Dort geht es um die sensiblen Fragen der »Institutionalisierung des Rechtspluralismus«. Diskutiert werden der »Anwendungsbereich« indigenen Rechts, die »Rechtswirkungen« indigener Gerichte, die »Rechtswahl« und die »Berufung« (293–303). Weitsichtig verzichtet Bernot auf ein »konkretes Modell« für den Umgang mit indigenem Recht. Zu »unterschiedlich« sind die historischen, soziokulturellen und ökonomischen Hintergründe der verschiedenen Staaten. Doch Bernot gibt eine »normative Richtungsweisung« vor. Sie fordert »indigene Autonomie« (306). Ihr Schlusswort formuliert sie mit der ehemaligen »UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Mary Robinson«: » human rights should not be another form of colonisation« (308).
Peter Gailhofer stellt sich nicht nur einem rechtsphilosophischen Grundproblem. Neben dem Rechtspluralismus diskutiert er das Thema »Rechtsgeltung« in einem langen zweiten Teil. Unter der Überschrift »Rechtsgeltung und Rechtspluralismus« (194–364) holt Gailhofer zuerst einmal nach, was er im ersten Teil versäumte. Er resümiert das Ergebnis: Der erste Teil habe die »normative Problematik« innerhalb der Theorien des Rechtspluralismus »plausibel« machen sollen. Ihm gehe es deshalb um eine »rechtstheoretische« und »praktische motivierte« »Rekonstruktion des Rechtspluralismus«. Sein Schlüsselbegriff lautet »Interlegalität« (194).
Im Anschluss an diese ersten Bemerkungen widmet sich Gailhofer dem Thema »Entscheidung und Rechtfertigung – Intertextualität und Interlegalität« (198–212). Erst dann wendet er sich ausführlich den »Quellen der Rechtsgeltung« (212–364) zu. In diesem Abschnitt geht es um »Anti|thesen der Rechtsgeltung« (212–241), konkreter um die »Widerlegung des Rechtspositivismus« (214–222) und die »praktische Plausibilität einer konventionalistischen Theorie des Rechts« (222–241). In einem zweiten Teil werden die »Umrisse eines ›präinterpretativen‹ interlegalen Rechtsbegriffs« und die »empirische Plausibilität eines normativen Rechtsbegriffs« skizziert (241–306). Die letzten drei Abschnitte des Buches gehen der »Frage nach den möglichen inhaltlichen Zügen einer solchen begründeten Theorie interlegaler Rechtsgeltung« nach (306 f.). Sie handeln von »Rechtsstaatlichkeit« als »paradigmatisch ›positivistischem‹ Maßstab der Geltung des Rechts« (307–325), von der »pragmatischen Bestimmung der Validität rechtlichen Entscheidens« (326–331) und den »universellen Menschenrechten als rechtsethisch begründeten Bedingungen interlegaler Rechtsgeltung« (332–364).
Unter der Überschrift »Rechtsgeltung und Rechtspluralismus« diskutiert Gailhofer viele wichtige Rechtstheoretiker des 20. und 21. Jahrhunderts: Hans Kelsen, H. L. A. Hart, Ronald Dworkin, Joseph Raz, Robert Alexy oder Ralph Christensen verstrickt er in ein kaum zu durchschauendes Gespräch. Gailhofer deliberiert von Debatte zu Debatte: von Rechtspositivismus zu Rechtsbegriff zu Rechtssystem zu Rechtsgeltung zu Rechtspluralismus zu Rechtstheorie zu Rechtsstaat und zu Menschenrechten. Kein Fazit, kein Resümee und kein Ausblick erleichtern den Zugang zu dieser Theoriewelt. Auch das Inhaltsverzeichnis hilft nicht weiter. Eine klare oder übersichtliche Darstellung seiner interlegalen Konzeption der Rechtsgeltung fehlt. Zwischen theoretischer Über- und hermeneutischer Unterbestimmtheit bricht Gailhofer nach 364 Seiten ab: »Eine Konzeption universeller Menschenrechte als grundlegende, übergeordnete rechtliche Positionen und Ausdrücke eines basalen, universellen Rechtswerts … erscheint keineswegs als nur spekulativ.« (364). Um Rechtspluralismus geht es zum Schluss des zweiten Teils schon lange nicht mehr.
»Übersetzung« ist das theoretische Stichwort zum Rechtspluralismus von Tillmann Schneider. Seine Dissertation ist klug konzipiert und gut zu lesen. In fünf Teilen entfaltet er seine Fragestellung. Auf die Einleitung (9–27) folgt zunächst ein theoretischer Teil zu »Rechtspluralismus, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht« (28–102). In diesen Passagen diskutiert Schneider nicht nur den Rechtspluralismus als »Recht im Plural«. Er erläutert die Begriffe und Grundprobleme seiner Arbeit: »Die Vielzahl der Institutionen« (58–67), das »Gewohnheitsrecht in Afrika« (68–98) und »Übersetzungsschritte« (99–102). Viele der hier vorgestellten Ideen sind unmittelbar plausibel. Dazu zählen die Idee von »Rechtsprechung als kommunikativem Akt« (64–67) oder die Rekonstruktion von Gewohnheitsrecht als »im doppelten Sinne … ›nicht-staatlichem‹ Recht« (82). Unter der Überschrift »Gewohnheitsrechtsprechung als Übersetzung« (98) werden die wichtigsten Einsichten dann zusammengefasst: »Gewohnheitsrechte« folgten »anderen Rationalitäten … als ›modernes‹ Recht«, die Vorstellung einer »authentischen, feststehenden Fassung von Gewohnheitsrecht« auch »außerhalb offizieller Versionen« sei irreführend, schließlich sei die »Konstruktion von Gewohnheitsrecht … kein neutraler Vorgang« und mit »bestimmten Interessen« verknüpft (98).
Im Hauptteil steht dann die empirische Analyse von »Gewohnheitsrecht in ghanaischen Gerichten« im Vordergrund (103–229). Hier geht es um »Ghana« im Allgemeinen (104–106), die »historische Entwicklung des offiziellen Rechtspluralismus« (107–149), den »rechtlich-institutionellen Rahmen« (150–185) und schließlich die »Entscheidungspraxis der Gerichte« (186–228). Ebendort beobachtet Schneider eine »selbst-referenzielle« »Aneignung« des Gewohnheitsrechts durch die Gerichte (227). Er hütet sich jedoch davor, ein allzu klares Bild dieser Praxis zu zeichnen. Denn die Rechtsprechung sei »nicht einheitlich« (227): »Kulturalistische Argumentationen« stünden neben der Betonung von »Parallelen zwischen Gewohnheitsrechten und ›modernem‹ Recht« (227). In einem dritten Teil steht schließlich wieder die Theorie im Vordergrund: »Translationsforschung und die Diffusion von Recht« (230–254). Schneider verbindet die Idee des Rechtspluralismus hier mit Theorien der Übersetzung und der Diffusion.
Schneiders Monographie ist nicht nur mit Blick auf das Thema Rechtspluralismus interessant. Sie bettet den Begriff in andere Forschungszusammenhänge ein und zeigt wie Rechtspluralismus an andere juristische und nicht-juristische Grundbegriffe angeknüpft werden kann: »Gewohnheitsrecht« und »Übersetzung« sind nur zwei wichtige Beispiele. Selbstverständlich ließe sich an vielen |Stellen vieles ergänzen. Aber das schmälert die Qualität der Arbeit nicht. Sie verzichtet auf einen vermeintlich wissenschaftlichen Kropf und scheinbare Allwissenheit. Dafür konzentriert sie sich auf ihre Themen und führt eine klare Sprache. Sie sieht sich einem klaren Erkenntnisziel verpflichtet und fördert Erkenntnisse zu Tage.
Die drei Dissertationen zum Rechtspluralismus sind so unterschiedlich wie der immer wieder beschworene »Pluralismus der Rechtspluralismen«.9 In ihrer Vielfalt deuten die Arbeiten den gewaltigen Möglichkeitsraum des Begriffs aus. Rechtspluralismus ist in der Rechtstheorie genauso anschlussfähig wie im Internationalen Öffentlichen Recht, der Rechtsvergleichung und der Rechtssoziologie. Der Begriff eröffnet neue Fragestellungen und Perspektiven. Er stellt vor neue methodische und dogmatische Herausforderungen. Rechtspluralismus konfrontiert die Rechtswissenschaft mit neuen Aufgaben.10
Deshalb operieren die Arbeiten auf einem noch unbestellten Feld. Die Schwierigkeiten um Methoden und Erkenntnisinteressen, um Forschungsfragen und Interdisziplinarität sind gewaltig. Wie soll, kann, muss der diffuse und offene Begriff des Rechtspluralismus in die bestehenden disziplinären Paradigmen integriert werden? Inwieweit ermöglicht Rechtspluralismus überhaupt Erkenntnisgewinne? Mit Blick auf diese Fragen muss die Leistung von Tillmann Schneider besonders hervorgehoben werden. Ihm gelingt all dies. Er entwickelt einen eigenen Begriff des Rechtspluralismus. Er bezieht einen methodischen Standpunkt. Er führt eine klare empirische Analyse durch. Er überführt die Empirie in Theorien. Er produziert Erkenntnisse. Umso mehr erstaunt es, dass gerade seine Arbeit nicht bei einem »renommierten« Verlag erscheint.
Der »Pluralismus der Rechtspluralismen« zeigt aber auch, wie schwer es ist, ganz allgemein über Rechtspluralismus zu sprechen. Es fehlt an einem allgemeinen Begriff. Rechtspluralismus bedeutet in der Rechtsanthropologie und -soziologie etwas Anderes als im Internationalen Öffentlichen Recht und im Recht der Europäischen Union. In der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht oder dem Transnationalen Privatrecht meint Rechtspluralismus etwas anders als in der Rechtsphilosophie oder der Rechtsgeschichte. Ein übergreifender Begriff des Rechtspluralismus muss sich deshalb an formalen Kriterien orientieren und zwischen verschiedenen möglichen Pluralismen im Recht unterscheiden. Besonders spannend ist der Pluralismus der Rechtskulturen oder juristischen Lebenswelten.11 Hier geht es nicht nur um die Kollision von einfachen Rechtsregeln, Rechtsbegriffen oder Rechtsprinzipien. In diesem Pluralismus kollidieren verschiedene Vorstellungen von Recht – ganze Rechtslebenswelten und Rechtsimaginationen. Einen solchen Rechtspluralismus bezeugen gerade die Arbeiten von Bernot und Schneider. Denn im Rechtspluralismus Südafrikas, Boliviens oder Ghanas geht es nicht nur um konkurrierende oder kollidierende Rechtsregeln. In diesen postkolonialen Rechtspluralismen sind verschiedene Rechtsschichten mit unterschiedlichen Identitäten oder Selbstverständnissen verbunden. Die Bilder vom kolonialen Recht erzeugen andere ›Rechtsgefühle‹ als die Beschwörung indigener Rechtsgewohnheiten. In diese unterschiedlichen Rechtswelten des Rechtspluralismus führen vor allem die Dissertationen von Bernot und Schneider gut ein. Das ist eine Leistung, die Beachtung verdient. Wenn wir mehr solcher Bilder hätten, würden sie sich vielleicht zu einem Gesamtbild fügen. Dann könnte aus Rechtspluralismen Rechtspluralismus werden.
* Sabine Bernot, Die verfassungsrechtliche Anerkennung indigenen Rechts, Rechtspluralismus und Menschenrechte. Untersucht an den Beispielen Südafrika und Bolivien (Veröffentlichungen aus dem Institut für internationale Angelegenheiten Hamburg 39), Baden-Baden: Nomos 2016, 324 S., ISBN 978-3-8487-3263-0 Peter Gailhofer, Rechtspluralis-mus und Rechtsgeltung (Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Bd. 66), Baden-Baden: Nomos 2016, 388 S., ISBN 978-3-8487-2065-1 Tillmann Schneider, Recht als Übersetzung. Rechtspluralismus und Gewohnheitsrecht in ghanaischen Gerichten, Berlin: epubli 2016, 281 S., ISBN 978-3-7418-4288-7
0 So der euphorische Ausruf von Brian Tamanaha, Understanding Legal Pluralism: Past to Present. Local to Global, in: Sydney Law Review 30 (2008) 375–411, hier 375.
2 Siehe Sally Engle Merry, Legal Pluralism, in: Law and Society Review 22 (1988) 869–896, hier 872–874, und Ralf Michaels, Global Legal Pluralism, in: Annual Review of Law and Social Science 5 (2009) 243–262, hier 244–246.
3 Aus der jüngeren Literatur siehe z. B. den Band von Jeroen Duindam et al. (Hrsg.), Law and Empire. Ideas, Practices, Actors, Leiden 2013.
4 Hierzu in diesem Band Ralf Seinecke, Rechtspluralismus in der Rechtsgeschichte, in: Rechtsgeschichte – Legal History Rg 25 (2017) 215–228, http://dx.doi.org/10.12946/rg25/215-228 (last accessed on 24.07.2017).
5 Siehe Eugen Ehrlich, Die Soziologie des Rechts, in: Eugen Ehrlich, Manfred Rehbinder (Hg.), Gesetz und lebendes Recht. Vermischte kleinere Schriften, Berlin 1986 (zuerst 1922), 241–253, hier 241 f.
6 Zu Carl Schmitt und Santi Romano Maximilian Fuchs, Die Allgemeine Rechtstheorie Santi Romanos, Berlin 1979, 152–154. Vgl. weiter Carl Schmitt, Über die drei Arten rechtswissenschaftlichen Denkens, Hamburg 1934, 54 f.; ders., Führung und Hegemonie, in: Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reiche 63 (1939) 513–520, hier 517.
7 In deutscher Übersetzung Santi Romano, Roman Schnur (Hg.), Die Rechtsordnung, Berlin 1975, insb. im Zweiten Teil, 88–170.
8 Hierzu Ralf Seinecke, Rechtspluralismus als Kampf für das Recht – historisch, theoretisch, normativ, in: Joseph Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013, 13–28.
9 Statt vieler Franz von Benda-Beckmann, Rechtspluralismus. Analytische Begriffsbildung oder politisch-ideologisches Programm, in: Zeitschrift für Ethnologie 119 (1994) 1–16, hier 12, und Brian Tamanaha, General Jurisprudence of Law and Society, Oxford 2001, 173.
10 Dazu Ralf Seinecke, Recht und Rechtspluralismus. Forschungsperspektiven der ›Rechts‹-Wissenschaften und ›Rechts‹-Philosophie, in: Carsten Bäcker, Sascha Ziemann (Hg.), Junge Rechtsphilosophie, Stuttgart 2012, 143–158.
11 Siehe Ralf Seinecke, Das Recht des Rechtspluralismus, Tübingen 2015, 362–273.