Multinormativität in der Gelehrtenkultur? Versuche der Normierung »guter gelehrter Praxis« im 17. und 18. Jahrhundert

[Multinormativity in Early Modern Academia? The Challenge of Establishing »Good Scholarly Practice« in the 17th and 18th Centuries]

Marian Füssel Georg-August-Universität Göttingen marian.fuessel@phil.uni-goettingen.de

Das 18. Jahrhundert wird gern mit einem Jahrhundert der Aufklärung gleichgesetzt. Als Ausweis der Aufgeklärtheit wird häufig auf die intensivierte gelehrte Selbstreflexion, eine entstehende bürgerliche Öffentlichkeit und eine zunehmende wissenschaftliche Rationalisierung der Lebenswelten verwiesen. Im Bereich dessen, was später Wissenschaft heißen wird, stoßen wir auf Prozesse der Bürokratisierung gelehrter Praktiken ebenso wie der Ausdifferenzierung von Disziplinen und Fächern;1 Prozesse, die zudem von einem schon von den Zeitgenossen selbst als ›explosionsartig‹ wahrgenommenen Wachstum an gedruckter wie ungedruckter Schriftlichkeit begleitet wurden, was Schiller mit dem Begriff des »tintenklecksenden Säkulums« (Schiller, Die Räuber) kommentierte.2

Bei aller emphatischen Begrüßung des Wachstums der Diskurse und Praktiken der Gelehrsamkeit stellte sich jedoch gleichzeitig auch ein Bewusstsein von der Schwierigkeit ein, die gelehrten Praktiken sowohl in institutionellen Kontexten (Universitäten, Akademien) wie erst recht auf dem weit offeneren Markt der Publizistik zu regulieren. Das, was wir heute gern »gute wissenschaftliche Praxis« nennen, musste nicht nur als Praxis, sondern auch als deren Norm erst geschaffen werden.3 Diese normative Ordnung stellt also eine historische »Errungenschaft« dar, und das mit allen dazu gehörenden Ambivalenzen und Machteffekten, zu denen auch neue Grenzziehungen und Exklusionsprozesse zählen.

Zu einem Thema der Rechtsgeschichte wird diese Problematik einerseits durch die expliziten Normgebungsverfahren, mit denen beispielsweise so etwas wie ein Urheberrecht oder ein Verbot des Plagiats zu implementieren versucht wurde.4 Andererseits unterlag die Rechtswissenschaft des 18. Jahrhunderts selbst den Prozessen der Normierung ihrer eigenen ›guten gelehrten Praxis‹. Zudem finden sich zahlreiche Metaphern der Rechtssprache im Bereich der Wissenschaft wieder, die auf strukturelle Homologien beider Felder verweisen. So spricht Immanuel Kant 1747 etwa vom »Richterstuhle der Wissenschaften«.5

Für Fragen der Multinormativität bietet die Normierung gelehrter Praktiken daher ein geeignetes Feld für eine historische Fallstudie, da sie zeigt, dass die Alteritätserfahrung konkurrierender Normsysteme sich nicht allein in der Begegnung mit außereuropäischen Normsystemen einstellt, sondern auch mit Blick auf das Andere in der eigenen Kultur bzw. Geschichte.6

Im Gegensatz zur Normenkonkurrenz verfügt die Multinormativität noch über kein für die frühneuzeitliche Gesellschaft ausformuliertes Programm. Als Normenkonkurrenz versteht etwa Hillard von Thiessen, das Nebeneinander eines »religiösen«, eines »gemeinwohlorientierten« und |eines »sozialen« Normensystems.7 Das dabei zugrunde gelegte Normenverständnis als »Bündel von Handlungserwartungen, die jeweils von bestimmten Institutionen oder sozialen Gruppen ausgehen und die auf jeweils charakteristische Weise kommunikativ vermittelt werden«, kann auch im Folgenden dienlich sein. Thiessen versteht »Konkurrenz« nicht notwendig als Konflikt, sondern ebenso als »Zusammenlaufen« oder »Kooperation«.8 Insofern ergeben sich hier durchaus strukturelle Parallelen zur Multinormativität.

Multinormativität meint jedoch auch etwas anderes als Rechtspluralismus.9 Es geht nicht um unterschiedliche Instanzen oder ständische Sondergerichtbarkeiten wie etwa die Rivalität von akademischer und städtischer Gerichtsbarkeit, sondern um normative Ordnungen jenseits des Rechts, die sich aber dennoch ähnlichen Problemen annehmen.

Die Problematik der Normenimplementation, das heißt das klassische frühneuzeitliche Thema der »Gesetze, die nicht durchgesetzt werden«, kann leicht zu einer modernisierungstheoretischen Erzählung führen, die das 17. und 18. Jahrhundert im Modus des »noch nicht« beschreibt.10 Geistiges Eigentum konnte noch nicht konsequent geschützt werden, Sache und Person konnten in der gelehrten Kommunikation noch nicht voneinander getrennt werden etc. Der Blick auf die Dynamik von Multinormativität kann dazu angetan sein, diese Defizit-Perspektive zugunsten einer konsequenten Historisierung zu überwinden. So ist es unbestreitbar, dass es permanente Normenverletzungen im gelehrten Feld gab, es ist aber ebenso unbestreitbar, dass dieses in sich nicht dysfunktional war und nur auf seine Ablösung durch das moderne Wissenschaftssystem gewartet hat. Gelehrte Praktiken wie das Schreiben, das Publizieren von Aufsätzen und Büchern, die Kommunikation mit den Kollegen, Begutachtungen, das Halten von Vorlesungen oder die Abnahme von Prüfungen und das Erteilen von Graden unterlagen unterschiedlichen normativen Sphären. Innerhalb der Universitäten etwa galten deren Statuten, im Territorium die landesherrliche Gesetzgebung, aber darüber hinaus? Zwar gab es vereinzelte reichsweite Initiativen zur Regulierung bestimmter akademischer Fragen, etwa im Bereich des studentischen Disziplinarrechts, doch die gelehrten Praktiken blieben davon weitgehend unberührt. Ich habe an anderer Stelle argumentiert, dass es eine informelle moralische Ökonomie war, die eine Normierung guter gelehrter Praxis gewährleisten sollte.11 Dieser Zugang legt möglicherweise eine Art kompensatorische Komplementarität juristischer und parajuristischer normativer Ordnungen nahe, eine Überlegung, die ich im Folgenden nochmals auf den Prüfstand stellen möchte. Dazu wird zunächst das Konzept der moralischen Ökonomie des Wissens vorgestellt (1), dann an der Figur des Juristen exemplarisch gezeigt, wie die normative Ordnung deviantes Handeln von Gelehrten zu sanktionieren suchte (2), um drittens am Beispiel der sozialen Distinktionspraktiken der Gelehrten einige strukturelle Probleme der Verrechtlichung zu diskutieren (3).

1. Moralische Ökonomien: Normen jenseits der Rechtsnorm

Der Begriff der »moral economy« wurde zu Beginn der 1970er Jahre von dem britischen Sozialhistoriker Edward Palmer Thompson entwickelt, um die Frage zu erörtern, welchem sozialen Sinn die Hungerrevolten im England des 18. Jahrhunderts folgten.12 Die klassischen marxistischen Deutungsansätze, die hierin Wurzeln einer sozialen Revolution sehen wollten, griffen seiner Ansicht nach zu kurz. Die Menge wollte nicht den sozialen Umsturz, sondern die Einhaltung der paternalistischen Fürsorgepflichten, etwa der Kontrolle des Brotpreises. Eine moralische Ökonomie der Unter|tanen regulierte gerechte oder ungerechte Verteilung. Der Begriff hat sich seither vom ursprünglichen empirischen Kontext gelöst und unter anderem Eingang in die Wissenschafts- und Wissensgeschichte gefunden. Unter der moralischen Ökonomie der Wissenschaft verstehe ich in Anlehnung an Lorraine Daston ein »Netz affektgesättigter Werte« in festen Beziehungen zueinander, das sich »gleichzeitig auf das Psychologische und das Normative« bezieht.13 Die moralische Ökonomie ist ein »balanciertes System emotionaler Kräfte« und ein »organisiertes System mit gewissen Regelmäßigkeiten«.14 Was den Ökonomie-Begriff angeht, so weiche ich insoweit von Dastons Begriffsverständnis ab, als Geld, Märkte, Arbeit und materielle Ressourcen nicht ausgeblendet werden, sondern im Sinne von Pierre Bourdieus allgemeiner Ökonomie der Praxisformen und der Unterscheidung unterschiedlicher Kapitalien auch Bestandteil der moralischen Ökonomien waren und sind.15 Denn in vielen der behandelten Praktiken geht es entweder um ökonomisches, soziales, kulturelles oder symbolisches Kapital.

Ein weiterer ergänzungsbedürftiger Aspekt des Konzeptes ist der Begriff des Wertes. Wenn man sich direkt auf E.P. Thompsons ursprünglich an den englischen Brotpreis- und Hungerrevolten entwickelten Begriff rückbezieht, so wurden Verstöße gegen die empfundene normative Ordnung auch sanktioniert, und zwar durch die Gewalt der »riots«.16 Man kann also – nimmt man die Sanktionsbewehrtheit als ein mögliches Unterscheidungskriterium von Werten und Normen an – durchaus auch von Normen der moralischen Ökonomie sprechen.17 In den Wissenskulturen des 17.‍‍‍ und 18. Jahrhunderts bildeten die informellen bzw. para-juridischen Sanktionsinstanzen die Gelehrtenrepublik, die Öffentlichkeit der Printmedien und die Kollegen auf lokaler Ebene. Das virtuelle Gemeinwesen der Gelehrtenrepublik drohte mit Exklusion, die Öffentlichkeit mit einem Verlust von Ansehen und Reputation.18

Die Normen der Gelehrtenrepublik bzw. des sich ausdifferenzierenden Wissenschaftssystems – beides ist nicht miteinander zu verwechseln, hängt aber zusammen – speisten sich aus verschiedenen Sphären: der Religion, dem Handel, der Philosophie und dem Recht.

Der offensichtlichste Traditionsstrang ist vielleicht der religiöse. Schriften wie Ahasver Fritschs De vitiis eruditorum (1677) sind von einem deutlich religiösen Standpunkt aus verfasst worden und enthalten bereits in nuce die Themen, die in den folgenden Jahrzehnten immer wieder diskutiert werden – von der »Titulomanie« der Gelehrten bis zum Plagiat.19 So hat Martin Gierl beispielsweise den Einfluss des Pietismus auf Reformen der‍‍‍ wissenschaftlichen Kommunikation herausgearbeitet.20 Die katholische Seite hat offenbar nur wenige moralökonomische Schriften zur Gelehrsamkeit produziert.Einflussreich waren allerdings die Werke des Italieners Daniello Bartoli Character hominis literati (1645 ital./1674 lat.) und des Spaniers Juan Luis Vives De vita et moribus eruditi (1531).21

Der Bezug zum Rechtssystem ist ebenfalls evident, sei es in den sprachlichen Analogien oder in den strukturellen Homologien. Barbara Shapiro hat am Beispiel Englands den Zusammenhang von Rechtsverfahren und der Konstruktion wissenschaftlicher Fakten herausgearbeitet.22 Ausgehend vom englischen common law habe sich seit dem 16. Jahrhundert eine »Kultur der Fakten« herausgebildet, die vor allem auf Augenzeugenschaft beruhte und allmählich in andere Sphären wie die wissenschaftliche Beobachtung und das Experiment diffundierte. Aber auch die Welt der Kaufleute und Händler hatte ihren Einfluss. Am Beispiel der Niederlande im 17. Jahrhundert hat Harold J. Cook gezeigt, wie sich die Wertesysteme der Kaufleute mit denen der Naturforscher und Mediziner überlagerten, die beide auf Empirie, Fakten, Informationen, Genauigkeit oder Vertrauen setzten.23

Vor allem für das Reich sind die Bezüge des gelehrten Normensystems zur Moralphilosophie und Decorum-Lehre der Frühaufklärung herausgearbeitet worden. Wichtigen Einfluss hatte hier |zunächst der Hof, exemplarisch sichtbar in der philosophia aulica von Christian Thomasius.24 Insofern lässt sich tatsächlich von Multinormativität in dem Sinne sprechen, dass sich eine normative Ordnung aus diversen Quellen speiste.

Die diskursive Formation der moralischen Ökonomie des Wissens bildet ihren Schwerpunkt im Alten Reich und Skandinavien zunächst eher inneruniversitär. In Form von Dissertationen über deviante gelehrte Praktiken formt sich ein akademischer Selbstverständigungsdiskurs aus.25 Eine Art Schnittstelle von den innerakademischen Foren zu einer breiteren Öffentlichkeit stellen etwa Johann Burkhard Menckes Zwey Reden von der Charlatanerie oder Marcktschreyerey der Gelehrten dar. Ursprünglich in der Tradition von quodlibet-Disputationen anlässlich von Leipziger Magister-Promotionsfeiern (1713/1715) gehalten, erschienen die Reden bald im Druck, wurden in mehrere Sprachen übersetzt und zu einem europaweiten Erfolg.26 Im Verlauf des 18. Jahrhunderts ist der nun vornehmlich volkssprachlich verfasste Diskurs von diversen Gattungsaneignungen geprägt, die sich kaum noch auf einen festen Begriff bringen lassen. Neben Observationes logico-historicae (1716) stehen eine Curieuse Historie (1718), ein Betrugs-Lexicon (1724) oder ein Grundriß (1770).27 Unter den Druckorten dominiert eindeutig Leipzig, was sich wohl vor allem der Eigenschaft als Universitäts- und Buchmessestadt verdankt.28

Die karikierenden und kritisierenden Darstellungen wurden begleitet von verhaltensethischen Schriften, die den »anständigen Gelehrten« zu formen suchten.29 Dem Essen mit Messer und Gabel oder dem Schnäuzen der Nase kommt insofern ein vergleichbarer Stellenwert zu wie einer korrekten Zitierweise oder einer sachorientierten Streitkultur. Hier ergibt sich eine inhaltliche Parallele sowohl zum von Norbert Elias untersuchten »Prozess der Zivilisation« wie zur Idee der Multinormativität des Rechts von Miloš Vec. So stützt sich Vec auf den Diskurs der Zeremonialwissenschaft, der in gewisser Nähe zu den Schriften der Verhaltensethik und des Decorum steht, den Elias zur Grundlage seiner Überlegungen zum Umschlag von Fremdzwängen in Selbstzwänge nahm.30 Nun ist an der These vom Zivilisationsprozess und der Arbeitsweise Elias’ von der historischen Forschung inzwischen berechtigte Kritik geäußert worden, so dass man versucht sein könnte, im Stile von Hans-Peter Dürrs Mythos vom Zivilisationsprozess eine Art Bestiarium gelehrter Devianzen zusammenzustellen.31 Doch das haben bereits die Zeitgenossen des 17. und 18. Jahrhunderts sowie in Ansätzen die ältere Cultur- und Sittengeschichte reichlich getan.32 Der Erkenntniswert einer reinen Kompilation ohne Kontexte wäre ohnehin begrenzt. Zielführender sind Mikrostudien, wie sie etwa Martin Mulsow vorgelegt hat.33 An dieser Stelle geht es jedoch zunächst einmal um‍‍‍ die Identifikation bestimmter Praktiken abweichenden Verhaltens und um die normativen Mechanismen ihrer Kontrolle in Relation zum Recht.

Ein Phänomen gelehrter Devianz, das bis in die Gegenwart virulent ist, stellt ohne Zweifel das Plagiat dar. Ursprünglich ein Wort für Menschenraub, von Martial im 1. Jh. nach Chr. gebraucht und in der Renaissance durch Lorenzo Valla wiederverwendet, ist das Plagiat im 17. und 18. Jahrhundert ein vieldiskutiertes Problem.34 Einflussreich für die rechtliche Befassung war und aufschlussreich für die Frage der Multinormativität ist die Leipziger Dissertation De plagio litterario (1673) von Jakob Thomasius (1622–1684).35 Dass es sich um ein weitverbreitetes Phänomen handelt, macht Thomasius durch rund zweihundert Beispiele überdeutlich. Für ihn ist das Plagiat jedoch kein Diebstahl (furtum), sondern eine Lüge (mendacium). Für die Frage der Normensysteme ist seine Unterscheidung von zwei Formen des Plagiats weiterführend. So grenzt er das »plagium iudiciale« vom »plagium extrajudiciale« ab. Ersteres ist Gegenstand juristischer Ahndung im engeren Sinne der Behörden etc., Letzteres geht jedoch die ganze gelehrte Welt an und führt zur Figur des »Kritikers«: »Totius videlicet orbis literarii. In quo |negotium hoc ad eos pertinet imprimis quos Criticos vocamus.«36 Die Rede von »judiciale« und »extrajudiciale« legt eine Art Komplementarität unterschiedlicher Sanktionsinstanzen nahe. So scheinen die Implementationsdefizite durch andere Rollen wie den Kritiker kompensiert. Doch dieser Eindruck trügt, bzw. wäre verfehlt. Defizite der Verrechtlichung wurden nicht durch andere Normensysteme kompensiert, sondern diese wirkten ausgehend von konkreten Praktiken zusammen bzw. wurden von einem Feld in ein anderes übertragen. Caspar Hirschi hat an der Norm des sachgerechten Streitens gezeigt, dass die Übertragung juristischer Kategorien in die Gelehrtenrepublik angesichts deren prekärer »institutioneller Festigkeit« eher konflikteskalierenden als pazifizierenden Charakter hatte, da »Kläger und Richter« schon den Zeitgenossen oftmals als die gleiche Person erschienen.37 Der Weg konnte jedoch auch die umgekehrte Richtung nehmen, wenn die Vertreter des Rechtssystems selbst zum Gegenstand der moralischen Ökonomie wurden.

2. Der Jurist als Gegenstand der moralischen Ökonomie des Wissens

Die Frage, wer eigentlich die Geber und Verwalter der Rechtsnorm normiert, führt auf das weite Feld der frühneuzeitlichen Juristenkritik.38 Juristen wurden nicht nur von ihren feldinternen Normen zu steuern versucht, sondern auch durch externe moralische Referenzen. Das Wort »Juristen, böse Christen« zeigt in aller Deutlichkeit, wie der Berufsstand mit einem anderen Normensystem in Konflikt geraten konnte.39 Insofern ist auch die Normierung der Normexperten ein multinormatives Projekt.

Johann Burkhard Mencke kann in seinen geradezu genrebegründenden Reden von der Charlatanerie bereits auf eine reichhaltige Tradition der Juristenschelte von Cicero bis Erasmus von Rotterdam zurückblicken.40 Eines der Hauptprobleme der juristischen »Zungen-Drescher« seiner eigenen Zeit bildete aus Menckes Perspektive die Prozessführung:

»Wir müssen aber auch die rechten Causen-Macher und Zungen-Drescher nicht vergessen, deren Wissenschaft bereits Aristoteles, die Lügen-Kunst genennet hat: diese wissen, gleichwie wie Moth, von keinem Gesetze, sondern befleißigen sich bloß durch allerhand Wäschereyen und Wortverdrehungen, die Processe so lange auf zu ziehen, biß sie ihre Clienten ausgebeutet haben; aber wenn diese reich, und also nicht so bald fertig zu machen seyn, so verursachen sie durch ihre List und Räncke, daß immer ein Proceß aus dem andern entstehet, womit kaum die Kindes-Kinder zu Ende kommen, oder sich sonst heraus wickeln können. Da giebt es so langweilige Streitigkeiten und so vielfältige Umschweiffe, daß auch dem größten Plauderer das Maul dabey müde werden muß.«41

In der aktualisierenden Fortsetzung von Menckes Schrift von Johann Gabriel Büschel heißt es 1791 über die Jurisprudenz: »Die Rechtsgelehrsamkeit hat nicht minder ihre Charlatans, ihre Zungendrescher, welche die Wissenschaft entehren. Ich mag die Vorwürfe nicht wiederholen, die man ihnen gemacht hat; sie sind allbekannt. Es giebt unter den Juristen besonders viele, die überall von nichts als von Klagen, Prozessen, Urtheln, Appellationen, Fristen, Terminen reden, und bei jeder Gelegenheit einen passen sollenden Fall erzählen, wo sie selbst einer der beiden Partheien bedient gewesen sind.«42

In dem nach Ständen gegliederten Betrugs-Lexicon (1724) des Coburger Juristen Georg Paul Hönn (1662–1747) tauchen Rechtsgelehrte in Gestalt von Advocaten, Notarii, Richtern und Referenten bzw. »Urthels-Verfassern« auf.43 Die 21 Kritikpunkte an den Advokaten und die 23 Kritikpunkte an den Richtern weisen dabei zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Immer wieder werden Praktiken unnötiger Verfahrensverlängerung und der Kor|ruption benannt. Beide Gruppen bürden den Klienten unnötige Kosten auf und wirtschaften im Eigeninteresse.44 Hinzu kommen Parteilichkeit oder schlicht fachliche Unfähigkeit.45 Aufschlussreich für die Frage der Geltungskraft normativer Ordnungen sind die teilweise etwas hilflos wirkenden »Mittel«, die Betrügereien zu verhindern: die Forderung nach einer Abschaffung der individuellen Sporteln und ein allgemeines Anwaltsgehalt, die Einstellung »gewissenhafter und geschickter« Advocaten und eine gesonderte »Advocaten-Ordnung«. Bei den Richtern sind das Geldstrafen für Korruption, die Einstellung »gottesfürchtiger und dem Geitz feind« seiender Richter und eine Gerichts- und Proceßordnung.46 Neben konkreten Strafsanktionen sieht Hönn also die Lösung im Wesentlichen in weiteren Verordnungen und der Auswahl moralisch integrer und fachlich kompetenter Juristen. Die Kritik richtet sich zumeist auf die in der Gesellschaft unmittelbar wirksamen Juristenrollen von Richtern und Anwälten, weniger auf die innerakademischen Praktiken. So steht die Ausbildung der Juristen bezeichnenderweise nicht im Fokus der Problematisierung. Während die Gelehrtenrepublik sich selbst in Kategorien des Rechts zu normieren suchte, machte sie auch die Juristen und ihre Praktiken mithin zum Gegenstand ihrer moralischen Ökonomie und deren Kasuistik. Zum Teil waren die Verfasser der Kritik wie Hönn selbst Juristen, sodass die Kritik je nach Autor sowohl als Selbstthematisierung gesehen werden kann wie als externe Normierung. Grenzen der Verrechtlichung ergaben sich nicht nur hinsichtlich einzelner Disziplinen und ihrer gelehrten Praktiken (von der Rechtsprechung bis zum Fachdisput), sondern auch im Bereich sozialer Normen und Konventionen des Gelehrtenstandes insgesamt.

3. Status und Norm

Die Normen der moralischen Ökonomie versuchten nicht nur die Bereiche zu normieren, die sich dem Zugriff der Justiz praktisch entzogen, z.B. durch die territoriale Diversität des Alten Reiches, sondern auch die Sphären dessen, was sich kaum oder nur mit Mühe verrechtlichen ließ. Besonders deutlich wird dies an den sozialen Distinktionspraktiken der Gelehrten.47 War die Frühe Neuzeit von einer generellen Tendenz zur Verrechtlichung von Statusfragen geprägt, so zeichnete sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts ein schleichender Geltungsverlust beispielsweise von Kleiderordnungen ab.48 Während die »groben« Unterschiede der Ständegesellschaft formal weiter galten, differenzierten sich gleichzeitig die Praktiken der »feinen« Unterschiede fortwährend. Eine eindeutig die Ehre betreffende Praktik konnte zweifellos juristisch geahndet werden. Besonders deutlich bekam das auch Johann Burkhard Mencke zu spüren. Er hatte im Druck seiner Charlatanerie-Reden den Fehler gemacht, den ehemaligen Superintendenten und Pastor der Nikolaikirche Elias Sigismund Reinhard eindeutig identifizierbar mit E.S.R. abzukürzen. Dieser hatte seiner Gemeinde einen italienischen Hochstapler angepriesen, der vorgab ein Nachfahre des Pompeius zu sein, und wurde dafür von Mencke verspottet.49 Reinhards Nachfahren wiederum zeigten Mencke nun in Dresden an und die Schrift wurde am 6.5.1715 aufgrund der Verunglimpfung der Familie Reinhard von der Leipziger Bücherkommission eingezogen. Subtilere Praktiken der Kritik waren da schon schwerer zu belangen, und viele Formen der Statuskommunikation waren nicht formal normiert. Eine Kategorie, an der das besonders deutlich wird, ist der gelehrte ›Ruhm‹. Ruhm stellt wie Ehre, Prestige oder Renommee das Ergebnis sozia|ler Zuschreibungsprozesse dar. Was in der adeligen Kultur etwa als gloire oder Ehre ein legitimer Motivationswert sozialen Handelns war, stellte in der Gelehrtenkultur durchaus eine ambivalente Ressource dar. Einerseits konnte die Orientierung am höfischen Habitus autorisierend für die gelehrte Arbeit wirken, andererseits auch auf strenge Ablehnung unter den eigenen Standesgenossen stoßen. Die »Ehre des Wissenschaftlers« begann sich als eigenes Berufsethos erst zu formieren, es galt vorerst die ständische Ehre des Gelehrtenstandes.50 Insofern haben wir es hier mit einem Fall von »Normenkonkurrenz« zu tun, wo ständische und höfische Normengefüge wie Ehre auf die moralische Ökonomie des sich ausdifferenzierenden Wissenschaftssystems trafen. Das Streben nach Ruhm konnte daher im Gegensatz zum adeligen Krieger etwa nicht um der eigenen oder der Ehre des Hauses wegen legitim sein, sondern nur als Nebeneffekt eines Strebens nach Wahrheit und Erkenntnis.

Von Christian Ludwig Hagedorns Die Mittel in der gelehrten Welt berühmt zu werden (1736) bis zu Johann Tobias Sattlers Grundriß der Kunst, wie ein Gelehrter berühmt werden könne (1770) war der gelehrte Ruhm immer wieder Thema von satirischen Anti-Ratgebern.51 Diese Abhandlungen rieten genau zu den Praktiken, die eigentlich unerwünscht waren. So rät etwa Sattler dazu Bücher zu kaufen, akademische Grade zu erwerben und viel zu schreiben, egal was: So sei eine »große Bibliothek ein Erkenntnisgrund von einem großen Gelehrten«, eine »durch die tägliche Erfahrung bestätigte Präsumtion, daß derjenige, welcher gradus academicos, große Titel, fette Dienste etc. erlangt, auch große Vollkommenheiten haben müsse« und es komme »nur auf die Menge des Schreibens, und auf die Geschwindigkeit« an.52 Dazu liefert Sattler Progressionstabellen, die zeigen, wie sich der Output an Schriftlichkeit pro Jahr in Bogen idealerweise zu entwickeln habe. Am besten verdoppele man die Zahl der beschriebenen Bogen von Jahr zu Jahr, so komme man bis in das 50ste Lebensjahr auf 8.589.934.591 Bogen.53 Unter den »Specialregeln« für das Bücherschreiben kommt Sattler unweigerlich auf das notorische Plagiatsproblem zu sprechen: »Weil ein Gelehrter, der viel schreiben will, nothwendig die Schriften anderer sich zu nutzen machen muß, so muß man hiebey alle mögliche Behutsamkeit anwenden, damit uns andere nicht etwa für gelehrte Diebe halten mögen. Man darf also diejenigen Bücher nicht nennen, welche wir, in terminis zu reden, geritten – Wenn man sie aber nennt, so muß man sie recht herunter machen – Bisweilen ist es auch eine Ehre für uns, wenn man uns den Titel eines Plagiarii beylegt. Wir müssen nur dabey die Kunst zu leugnen (§. 1) und einen begangenen Fehler zu unsern Nutzen anzuwenden, hinlänglich verstehen. Wir könnten alsdenn sagen: es gereiche uns zur Ehre, daß ein anderer eben so gedacht, als wie wir; wir hätten den Verfasser, mit dem wir von ohngefähr übereinstimmen, niemals gelesen, sondern wir wären durch eigenes Meditiren auf gewisse Wahrheiten gekommen.«54 Weitere Praktiken des Ruhmes, die Sattler anprangert, sind das Unterhalten einer gelehrten Korrespondenz, das Loben und Tadeln in Zeitschriften und Journalen sowie das gelehrte Streiten.55 Diese Praktiken machen noch einmal deutlich, dass wir es hier kaum noch mit juristisch sanktionierbaren Vorgängen zu tun haben. Der Streit musste schon zur handfesten Ehrverletzung eskalieren, um eine Ahndung zu erfahren. Dennoch ist es immer ein ähnliches Repertoire an kritisierten Praktiken, die Kritik an der Vielschreiberei und der Streitsucht füllt Bände.56 Was auf den ersten Blick bloß als barocke Kasuistik oder »curieuse« Exemplasammlung gelehrter Devianzen erscheinen mag, zeigt bei näherer Betrachtung, dass in erster Linie die Beschreibungen der kritisierten Praktiken eine kognitive Orientierung über die internen Strukturprinzipien der moralischen Ökonomie des Wissens ermöglichen. Um es mit den Worten von Georg Christoph Lichtenberg zu‍‍‍ sagen: Die Satire und Gelehrtenkritik »bessert nicht unmittelbar […], man legt die Laster nicht |ab, die sie lächerlich macht. Aber das können sie tun, sie vergrößern unseren Gesichtskreis, vermehren die Anzahl der festen Punkte, aus denen wir uns in allen Vorfällen des Lebens geschwinder orientieren können«.57

Fazit

Die Frage nach der Multinormativität frühmoderner Gelehrtenkulturen hat zwei unterschiedliche Konfigurationen von Multinormativität zu Tage gefördert. Die moralische Ökonomie des Wissens speiste sich erstens aus unterschiedlichen normativen Ordnungen der Religion, des Rechts, des Handels und der Moralphilosophie. Innerhalb der verschiedenen Strömungen, insbesondere der Philosophie, stellten sich während des 17. und 18. Jahrhunderts weitere paradigmatische Umstellungen ein, so dass die hier unter dem Dachbegriff der moralischen Ökonomie subsumierten Einflüsse deutlich heterogenen Charakter tragen. Die normative Ordnung der moralischen Ökonomie stand zweitens neben der normativen Ordnung des Rechtssystems. Insofern kann auch auf der Ebene der Sanktionsinstanzen – Gericht oder Gelehrtenrepublik – von Multinormativität gesprochen werden.58 Ihr Verhältnis ist jedoch nicht als Kompensation zu denken, die dann schrittweise insoweit obsolet werden würde, wie sich der Zugriff des Rechtssystems ausdehnt und professionalisiert. So‍‍‍ wurde gezeigt, dass auch die Normexperten selbst in Gestalt der Juristen zum Gegenstand von externen Normierungsversuchen wurden und dass bestimmte Bereiche der Statuskonstitution und -kommunikation kaum zu verrechtlichen waren. Neben den sich in der Zielrichtung ergänzenden Normensystemen existierten auch Normenkonkurrenzen, die gerade den Gelehrtenstand zu einer ständigen Neuverhandlung seiner normativen Ordnung anhielten, und das nicht zuletzt, da er von seiner Genese her eine hybride ständische Formation mit Einflüssen aus Klerus, Adelskultur wie Stadtbürgertum aufwies.

Ein ausgefeiltes Konzept von Multinormativität ist bislang noch kaum in Sicht. Zu klären wäre künftig vor allem, welche Relationen zwischen normativen Ordnungen das Wort »multi« adressiert. Bleibt es bei einer rein formalen Diagnose einer »Multiplizität« im Sinne einer Konstellation oder ist ihre Beziehung wie bei der »Normenkonkurrenz« in irgendeiner, wenn auch recht offener, Weise qualifiziert? Der Blick auf die vormoderne Gelehrtenkultur legt zumindest nahe, dass jeweils empirisch zu klären bleiben sollte, welche verschiedenen Beziehungen von Normensystemen im jeweiligen historischen Kontext existierten. Will man Multinormativität konsequent historisieren, ist künftig sowohl nach der normativen Grundlage des Begriffs selbst zu fragen wie nach der Differenz und dem Wandel des zu analysierenden Phänomens in unterschiedlichen historischen Zeiten.

Schließlich sind Probleme wissenschaftlicher Devianz auch in der Moderne nicht gelöst, wie die Diskussionen um gute wissenschaftliche Praxis zur Genüge zeigen. Dass das Zusammenspiel unterschiedlicher normativer Ordnungen kaum als rein kompensatorisch zu denken ist, machen auch Beispiele deutlich, die zeigen, wie eine rechtliche Lösung mit den Gepflogenheiten des wissenschaftlichen Feldes in Konflikt geraten kann. Gegen eine Rezension der geschichtswissenschaftlichen Onlinerezensionsplattform H-Soz-Kult wurde 2016 eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg erwirkt, was in der Folge eine erregte Debatte über die Eingriffsmöglichkeiten von Gerichten in innerwissenschaftliche Debatten auslöste.59 Der Fall zeigt, dass eine reine Juridifizierung wissenschaftlicher Streitkultur weder möglich noch wünschbar ist. In Kategorien der soziologischen Systemtheorie könnte man auch von einem Grenzkonflikt um die Autonomie des Wissenschaftssystems sprechen.60 Hier wäre die Leitdifferenz wahr/unwahr mit der von Recht/Unrecht zu vermitteln. Um entsprechende Systemgrenzen und die Diversität normativer Ordnungen historisch wie gegenwärtig sichtbar zu machen, ist die Frage nach der Multinormativität zweifellos heuristisch fruchtbar.

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Notes

1 Clark (2006); Stichweh (1982); Stichweh (1984).

2 Burke (2014).

3 Um deutlich zu machen, dass es sich nicht um das moderne Wissenschafts-system handelt, spreche ich im Folgenden von »guter gelehrter Praxis«. Im Jahr 1998 hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft eine Denkschrift »Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis« veröffentlicht, die 2013 aktualisiert und ergänzt wurde.

4 Wadle (1996); Wadle (2003); Wadle (2012); Höffner (2010).

5 Gedanken von der wahren Schätzung der lebendigen Kräfte (1747) I 8. Kant steht dabei bereits in einer längeren Tradition, die sich mindestens bis zu Francis Bacon zurückführen lässt. Bekannter wurde dann die Formulierung vom »Richterstuhle der Vernunft«. Beide stellen säkularisierte Varianten vom »Richterstuhl Gottes« bzw. »Richterstuhl Christi« dar, vgl. Feil (1987) 10–11.

6 Zur Multinormativität in globaler Interaktionsperspektive vgl. Duve (2016) 12–15; zur Normenkonkurrenz vgl. Karsten/von Thiessen (2015).

7 Der Begriff der »Normenkonkurrenz« stammt ursprünglich aus der Rechtswissenschaft, wurde aber inzwischen soziologisch erweitert auf die europäische Gesellschaft der Frühen Neuzeit appliziert, vgl. von Thiessen (2015) 251, 255–265.

8 Thiessen (2015) 254.

9 Vgl. aus rechtshistorischer Perspektive Vec (2009). Eine gewisse Parallele des von mir zu Grunde gelegten Verständnisses von »Multinormativität« findet sich unter dem gleichen Begriff in der Germanistik bei Steffen Martus, vgl. Martus (2015) 71–74.

10 Zur Gesetzgebung vgl. Schlumbohm (1997), Landwehr (2000), zum »noch nicht« vgl. Schlögl (2014) 11.

11 Füssel (2013); Füssel (2014).

12 Thompson (1971), zur Forschungsdiskussion vgl. Fassin (2009).

13 Daston (2001) 158.

14 Ebd.

15 Vgl. Füssel (2016).

16 Thompson (1971).

17 Zur allerdings praktisch losen Koppelung von Norm und Sanktion vgl. anregend Möllers (2015) 171–179.

18 Zur Gelehrtenrepublik vgl. Hirschi (2011); Füssel (2014) 416–418; Goldgar (1995).

19 Fritsch (1677), dazu Forster (1987) 204; Hummel (2002) 62–73; Kivistö (2014).

20 Gierl (1997).

21 Kivistö (2014) 16; Bartolli (1645/1674); Vives (1531/1785).

22 Shapiro (2000).

23 Cook (2007).

24 Beetz (1987) 163–168, Forster (1987) 204–205.

25 Zu den Dissertationen vgl. Hummel (2002); Kivistö (2014); zu den literarischen Formen vgl. Košenina (2003).

26 Vgl. Todesco (2000).

27 Forster (1987) 212–215.

28 Forster (1987) 220.

29 Beetz (1987).

30 Elias (1976); Vec (2009) 155–161.

31 Schwerhoff (1998); Dürr (1988–2002).

32 Vgl. etwa Büchner (1718).

33 Mulsow (2007).

34 Rosenfeld (1968); Rosenfeld (1971); Kivistö (2014) 118–134.

35 Thomasius (1673); ihm folgten u.a. Schwartz (1701) und Brückner (1717).

36 Jaumann (1995); Jaumann (2000).

37 Hirschi (2011) 102.

38 Vgl. Stolleis (1996); Eichler/Fusswinkel/Löffler (2010). Am DFG-Graduiertenkolleg »Expertenkulturen des 12. bis 18. Jahrhunderts« an der Universität Göttingen arbeitet Ass. iur. Katharina Flechsig, M.A., zurzeit an einer Dissertation zum Thema: »Von Rittern der Rechte und Gewissensmördern. Juristenideal und Juristenkritik in der Frühen Neuzeit«.

39 Herberger (1978).

40 Mencke (1716), vgl. auch Plathner (1741/1763).

41 Mencke (1716) 215–224, hier 222f.

42 Büschel (1791/1981) 256.

43 Hönn (1724) 4–6 (Advocaten), 270–271 (Notarii), 310–315 (Richter), Fortsetzung (1730) 78–80 (Referenten).

44 Hönn (1724) Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8, 4 (Verzögerung der Advokaten); Nr. 7, Nr. 10, Nr. 21, 4, 5, 6 (Sporteln der Advokaten); Nr. 1, Nr. 13, Nr. 19, 310, 312, 313 (Korruption der Richter); Nr. 6, Nr. 16, Nr. 23, 311, 313, 314 (Sporteln der Richter); Nr. 12, 312 (Verzögerung der Richter).

45 Hönn (1724) Nr. 17, 5 (Parteilichkeit der Advokaten), Nr. 13, 5 (Unfähigkeit der Advokaten); Nr. 3, Nr. 4, Nr.‍‍‍ 7, Nr. 10, 310–311 (Parteilichkeit der Richter).

46 Hönn (1724) 6; 314.

47 Vgl. allg. Füssel (2006).

48 Zur Verrechtlichung von sozialem Status vgl. Stollberg-Rilinger (2001).

49 Hermes (1934) 52; Füssel (2004) 127.

50 Stagl (1994).

51 Hagedorn (1736); Sattler (1770); vgl. dazu auch Košenina (2003) 66 und Füssel (2014) 419–426.

52 Sattler (1770) 24–27 (Bücher), 27–28 (Grade), 28–31 (schreiben). Zur Distinktion durch Buchbesitz vgl. auch Hönn (1724) 171.

53 Sattler (1770) 30.

54 Sattler (1770) 32–33.

55 Sattler (1770) 37–38 (Korrespondenz), 39–40 (Journale), 40–41 (Streit).

56 Zur Vielschreiberei vgl. Mencke (1716) 45ff.; zum Streiten Kivistö (2014) 147–201.

57 Lichtenberg (1968) 243.

58 Inwiefern auch die Normen des Rechtssystems eine multinormative Genese aufweisen, kann hier nicht erörtert werden, wäre aber eine mögliche Fragestellung künftiger rechtshistorischer Arbeiten.

59 Förster (2017).

60 Luhmann (1994) 593–594.