Appetitus Socialis Berolinensis

Unternehmensrecht in der Berliner Republik [Appetitus Socialis Berolinensis. Company Law in the Berlin Republic]*

Jan Thiessen Humboldt-Universität zu Berlin jan.thiessen@rewi.hu-berlin.de

I. Café Einstein

»Die Berichterstattergespräche fanden am 27.10.2000 ihren denkwürdigen Abschluß bei einem Frühstück im Café Einstein – Unter den Linden! Auch in solchen Kleinigkeiten hat sich Gesetzgebung durch den Regierungsumzug verändert.«1

Mit diesen Worten kennzeichnet Ulrich Seibert, der für Gesellschaftsrecht zuständige Referatsleiter im Bundesjustizministerium, die Gesetzgebung in der Berliner Republik. Wohlgemerkt – es geht nicht um das »Stammhaus« des Café Einstein in der Tiergartener Kurfürstenstraße, sondern um den Politikertreff in Berlin-Mitte. Die Bundestagsgebäude gruppieren sich um den Spreebogen. Auf dem Weg vom Reichstag ins Café Einstein überquert man fast unbemerkt die frühere Sektorengrenze, die heute allerdings im Straßenpflaster der »Geschichtsmeile Berliner Mauer« wieder sichtbar ist. Vom Westen in den Osten – das Berlin der Berliner Republik ist größer geworden, auch in gastronomischer Hinsicht.2

Ein Kaffeehaus als Zeitzeuge? Aber da gibt es ja noch das kleine Wörtlein »auch«: »Auch in solchen Kleinigkeiten hat sich Gesetzgebung durch den Regierungsumzug verändert.« Das heißt: Auch in den ›Großigkeiten‹, thematisch, fachlich, juristisch, hat sich die Gesetzgebung, hat sich das Recht verändert. Was aber haben Handelsrecht und Gesellschaftsrecht mit juristischer Zeitgeschichte zu tun?

Blicken wir auf die Kategorien, die Anselm Doering-Manteuffel und Lutz Raphael in ihrem bemerkenswerten Essay über »Perspektiven auf die‍‍‍ Zeitgeschichte seit 1970« gefunden haben. Sie beginnen zwar »[n]ach dem Boom« und nicht »nach Bonn«. Aber alles, was sie gefunden haben, kulminiert in den späten achtziger und frühen neunziger Jahren, beschreibt also doch die Zäsur von der Bonner zur Berliner Republik. Und das sind: Liberalisierung, Individualisierung, Privatisierung, Europäisierung, Globalisierung, Elektronisierung, kurz: der »digitale Finanzmarktkapitalismus«.3 Letzterer ist in dem Forschungsprojekt, zu dem dieser Beitrag gehört, zwar Tobias Tröger vorbehalten.4 Aber alle genannten »…sierungs«-Prozesse betreffen auch das Handels- und Gesellschaftsrecht. Versteht man die »Ökonomisierung« des Individuums als Begleiterscheinung des digitalen Finanzmarktkapitalismus,5 so erscheint die Berliner Republik als die wahre »Republik der Wirtschaft«.6

Wie die meisten Beiträge zum Frankfurter Forschungsprojekt »Rechtswissenschaft in der Berliner Republik« ist auch der vorliegende Beitrag thematisch an bestimmte Rechtsgebiete geknüpft. Es gilt also zunächst darum zu ermitteln, was sich juristisch-dogmatisch in diesen Rechtsgebieten getan hat (II). Da die Reformgesetze den Fluchtpunkt für Gerichte, Beratungspraxis und (universitäre) Wissenschaft darstellen, ist ein Blick auf die Gesetzesverfasser zu werfen, d.h. auf die zuständigen Referenten im Bundesjustizministerium (III).7 Wo diese untätig oder ›unfähig‹ sind, greifen die Gerichte ein, im Handels- und Gesellschaftsrecht vielleicht etwas selbstbewusster als anderswo (IV). Traditionell schreibt der Gesetzgeber im Handels- und Gesellschaftsrecht auf, was Geschäftsleute und ihre Berater praktiziert und vor Gerichten als Praxis durchgesetzt haben. Zu betrachten sind hier |also auch Änderungen in der Welt der Unternehmen und ihrer Anwälte (V). Bei der universitären Wissenschaft und ihrer Zeitgeschichte geht es neben publizierten Lehrmeinungen vor allem um Stichworte wie Ausbildung, Habilitation(sthem)en, Karrieren, Lehrstühle (VI). Im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht hält man sich viel darauf zugute, dass Gesetzesverfasser, Richter und Anwälte wissenschaftlich ambitioniert sind und mit praxisorientierten Wissenschaftlern zusammenarbeiten. Hierfür gibt es spezielle Kommunikationsplattformen in Gestalt von Tagungen und Medien (VII). Der abschließende Ausblick sieht die Handels- und Gesellschaftsrechtswissenschaft der Berliner Republik zwischen Euphorie und Ernüchterung (VIII).

Ein typisches methodisches Problem illustriert bereits der hier vielfach verwendete Präsens. Normalerweise schreibt Rechtsgeschichte im Imperfekt, allenfalls im Perfekt. Aber die Zeitgeschichte, um die es geht, war gestern.8 Die historischen Figuren, die beschrieben werden sollen, sind den Autoren, die über sie schreiben, häufig persönlich bekannt. So fehlt Distanz, zeitlich, persönlich und fachlich. Lebende Personen werden nicht gern historisiert, zumal durch Fachkollegen. Mancher Blick in diesem Beitrag ist daher erstens subjektiv und zweitens zurückhaltend.

II. Ein Blick in den »Schönfelder«

Bei »Rechtswissenschaft in der Berliner Republik«, dem Titel des Projekts, aus dem dieser Beitrag hervorgegangen ist, denkt man nicht zuerst an Gesetzgebung. Aber unter den Bedingungen des kodifizierten Rechts arbeiten sich Juristen – gleichermaßen »Judges, Legislators and Professors«9 – an Gesetzen ab, auch im Handels- und Gesellschaftsrecht, und sie nehmen Einfluss auf deren Veränderung, nicht nur auf deren Interpretation.10 Wir müssen deshalb im »Schönfelder« die Tabellen vor den einzelnen Gesetzen durchsehen, wann und wie sich in den letzten zweieinhalb Jahrzehnten etwa das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz oder das GmbH-Gesetz geändert haben.11

Das Handels- und Gesellschaftsrecht der Berliner Republik ist noch heute durch Kodifikationen aus (Nord-)Deutschem Bund und Wilhelminischem Kaiserreich geprägt: das französisch-preußisch dominierte Handelsgesetzbuch seit 1861/1897,12 die angeblich deutsche Erfindung der GmbH seit 189213 und das je nach Interpretation amerikanische oder nationalsozialistisch-entnazifizierte Aktiengesetz seit 1937/1965.14 Alle diese alten Gesetze sind aber (nicht erst) in der Berliner Republik des späten 20. und frühen 21. Jahrhunderts mehr oder weniger stark verändert worden.15 Es gilt also, das spezifisch ›Berlinische‹ dieser Reformgesetze zu identifizieren – oder einzuräumen, dass es das nicht gibt. In der Berliner Republik haben diese Gesetze jedenfalls eine ganz unterschiedliche Reformgeschichte, die sich auf die Schwerpunkte dieses Beitrags auswirkt.

I. »Wovon handelt das Handelsrecht?«

Schon einige Jahre vor der Berliner Republik fragte Wolfgang Zöllner: »Wovon handelt das Handelsrecht?«16 Er stellte damit nachträglich eine Antwort in Frage, die Karsten Schmidt kurz zuvor gegeben hatte.17 Das Handelsrecht, das bei den Handelsgeschäften viel an das BGB und bei den Handelsgesellschaften an Spezialgesetze verloren hatte, besteht nach Schmidt nicht aus mehr oder weniger großen Rudimenten wie Kaufmann, Firma, unmittelbare und mittelbare Stellvertretung, Personenhandelsgesellschaften, Handelskauf, Transportrecht, Seehandel und re-implantiertem Bilanzrecht.18 Sondern es ist als »Unternehmensrecht I« das Recht des Unternehmens und seines Unternehmensträgers, es handelt von dessen Rechtssubjektivität, seinen Beziehungen zu ande|ren Rechtssubjekten, seiner Tätigkeit und was davon nach außen sichtbar ist.19 Dieser Großentwurf inkorporiert kurzerhand das Gesellschaftsrecht als »Unternehmensrecht II«, wenngleich in einem besonderen Band.20 Gleichviel aber, ob man diesem Konzept folgt, ob man stattdessen dem Handelsrecht lediglich seinen angestammten Platz belässt21 oder ob man es für ganz überflüssig hält;22 Die ›Musik‹, die ›Neutöner‹ des Unternehmensrechts spielen zumindest für die Zeit der Berliner Republik zumeist im Gesellschaftsrecht.23

Allerdings wurde auch das Handelsgesetzbuch 1998 umfassend reformiert 24 wenngleich nicht so umfassend, wie es sich ein Teil der Wissenschaft, hier wiederum namentlich Karsten Schmidt,25 gewünscht hätte. Geblieben ist – anders als in Österreich (Unternehmensgesetzbuch seit 200726) – insbesondere der Kaufmannsbegriff. Dieser führt dazu, dass nicht gewerbliche und nicht eingetragene Unternehmensträger nach wie vor nicht unter das HGB fallen, obwohl sie wie Kaufleute agieren.27 Die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 200128 hat hier einen Ursprung, zumal die Öffnung des Handelsregisters für kleingewerbliche und vermögensverwaltende Gesellschaften im HGB seit 1998 den Kontrast zu den §§ 705ff. BGB verstärkt hat.29

Stark liberalisiert wurde das ursprünglich sehr strikte Firmenrecht des HGB.30 In der Folge kann die Firma bis zur Grenze der Irreführung frei gebildet werden, so dass nun auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften unter dem Gegenstand des Unternehmens oder aber einem Phantasiebegriff auftreten können (§ 18 HGB). Auf diese Weise kann der Unternehmensträger die Firma flexibler einsetzen, um eine werbewirksame Corporate Identity zu erzeugen und zu übertragen.31 Im Übrigen muss die Firma lediglich die haftungsrelevante Rechtsform des Unternehmensträgers klären (§ 19 HGB).

Die Digitalisierung der Gesellschaft (im menschlichen und im rechtlichen Sinne) schlägt sich im elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregister nieder.32 Viele, auch europarechtlich induzierte Änderungen betreffen das hergebrachte Bilanzrecht, das heute – Stichwort Globalisierung – mit anglo-amerikanisch beeinflussten Rechnungslegungsprinzipien konkurriert.33 Das kurz vor der Berliner Republik in Kraft‍‍‍ getretene Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) brachte das aus dem HGB ausgewanderte Aktienbilanzrecht34 ins HGB zurück und verallgemeinerte dort viele Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238ff. HGB) oder zumindest für Kapitalgesell|schaften (§§ 264ff. HGB) und Konzerne (§§ 290ff. HGB).35 Nimmt man dieses noch aus Bonner Zeiten datierende Gesetz hinzu, sind es nicht weniger als fünf umfassende Reformgesetze, die das Recht der Rechnungslegung stark verändert haben.36

Gleichermaßen durch globalisierten Handel, internationale Übereinkommen, Deregulierung und Liberalisierung geprägt sind die Reformen des Transportrechts37 und des Seehandelsrechts38.39 Damit sind auch mit diesen beiden Rechtsgebieten die hier als typisch für die Berliner Republik reklamierten Schlagworte verbunden.

II. GmbH-Recht zwischen Regulierung und Liberalisierung

Das GmbH-Recht wurde bis 2008 nur punktuell geändert.40 Die dann umgesetzte, relativ umfangreiche Reform »MoMiG«41 zeigt, wie sich in wenigen Jahren der Akzent eines Reformgesetzes verschieben kann.42 Die Gesetzgebung, die bei Kapitalgesellschaften seit einhundertfünfzig Jahren zwischen Regulierung und Liberalisierung pendelt,43 neigt derzeit im GmbH-Recht eher zur Liberalisierung – aber auch zu einer »Freiheit ohne Grenzen?«44

Am Anfang der letzten Reformdebatte, etwa seit 2005, stand im Gegenteil die »Bekämpfung von Missbräuchen« (das »Mi« in MoMiG). Vor allem ging es gegen die sogenannten ›Firmenbestattungen‹, mit denen eine häufig insolvenzreife Gesellschaft an einem neuen Sitz oder am Wohnsitz des ›Bestatters‹ zu Lasten ihrer Gläubiger in aller Stille abgewickelt wurde.45 Parallel dazu ergingen mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (vor allem in Sachen »Inspire Art«46), welche – stark vereinfacht – den Gründern von Auslandsgesellschaften Grundfreiheiten ohne Grenzen brachten.47 Hierdurch wurde es Unternehmern möglich, mit geringem Kapitalaufwand im europäischen Ausland eine Gesellschaft zu gründen und mit dieser ohne die Hemnisse des deutschen Gesellschaftsrechts in Deutschland zu agieren. Wohl aufgrund der scheinbar geringen Sprachbarriere konzentrierte sich die Wahl der Unternehmer auf nur eine ausländische Rechtsform: »Wie der Provinzler, der zum ersten Mal das Frühstückbuffet eines Luxushotels erlebt und dort nur nach der Sachertorte greift, wird aus dem Gesellschaftsformenbuffet des EuGH fast ausschließlich die Rechtsform der englischen Private Limited Company […] ausgesucht, die offenbar insbesondere im Verhältnis zur inländischen GmbH für |besonders wohlschmeckend gehalten wird.«48 Die Angst vor einer Flut von »Limiteds«, die heute eher einer Ebbe gewichen ist,49 brachte das »Mo« in den Gesetzesnamen des MoMiG, das für »Modernisierung« steht, übrigens ohne an den etwa in der Geschichtswissenschaft besetzten Begriff50 anzuknüpfen. Um die deutsche GmbH wettbewerbsfähig zu machen im Wettbewerb der Gesetzgeber,51 ist seither vieles, was in der Finanzverfassung der GmbH vorher verboten war, ausdrücklich erlaubt52 – Stichwort Liberalisierung –, ein Prozess, der in vielen anderen Rechtsordnungen zu beobachten ist.53

Ein Rückzug staatlicher Institutionen ist am unscheinbaren Beispiel des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen zu beobachten (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Dieser wurde eingeführt, um die bei größeren Anteilserwerben übliche »due diligence«-Prüfung von teuren Garantien zu entlasten.54 Strukturell müsste dies geregelt sein wie der gutgläubige Immobilienerwerb.55 Den Landesjustizverwaltungen waren jedoch die Kosten für ein dem Grundbuch vergleichbares Geschäftsanteilsregister nicht zu vermitteln.56 An deren Stelle tritt die von den Geschäftsführern der Gesellschaften zu führende Gesellschafterliste, die von ihm und – soweit ein deutscher Notar mitwirkt – dem Notar zum Handelsregister einzureichen ist (§ 40 GmbHG).

III. »Aktienrechtsreform in Permanenz«

Das Aktienrecht zeigt ein anderes Bild. Hier betreibt der bereits eingangs zitierte,57 seit 1992 zuständige Gesetzgebungsreferent Ulrich Seibert58 eine »Aktienrechtsreform in Permanenz«.59 Diese führt dazu, dass das Aktiengesetz nahezu im Jahresrhythmus mehr oder weniger tiefgreifend geändert wird. Wesentliche zeithistorische Gründe für den anhaltenden Reformprozess hat Seibert aus‍‍‍ Anlass der von ihm ironisch so bezeichneten ›πεντηκονταετία‹ des Aktiengesetzes 1965 zusammengefasst:

»Eine Verschiebung weg von der Fremd- und Innenfinanzierung und dem Hausbankensystem hin zur Eigenkapitalfinanzierung über die Börsen. Das Interesse am Going Public erwachte. Deutsche Unternehmen befanden sich bis dahin zumeist im Kontrollbesitz von Großaktionären (Familien, Banken, Versicherungen, wechselseitige Beteiligungen). Diese sog. Deutschland-AG, die Festung Deutschland, brach langsam auf, die Banken verabschiedeten sich aus industriellen Beteiligungen. Unter der Globalisierung wurden die Finanzmärkte international, das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht blieben weitgehend national. Der Anteil insbesondere ausländischer institutioneller Anleger an deutschen Gesellschaften nahm zu. Die ausländischen Anleger erwarteten die ihnen gewohnten Regelungsmuster auch vom deutschen Aktienrecht. Die Corporate Governance-Diskussion nach anglo-amerikanischen Vorbildern kam mit Macht in Deutschland an. Das Shareholder-Value-Denken kam in Mode.«60

Eine ähnliche Diskussion gab es schon in den 1920er Jahren, als man in Deutschland auf mehreren Juristentagen beriet, ob das deutsche Aktienrecht insbesondere den US-amerikanischen Investoren mehr juristisches Heimatgefühl vermitteln solle.61 Damals war der deutsche Gesetzgeber hierzu nur eingeschränkt bereit.62 Heute sagt Seibert hingegen: »Diese Einflüsse haben den Gesetzge|bungsvorhaben der letzten 25 Jahre die Richtung gewiesen.« 63 Und er nennt jene Aspekte, die auch von der zeithistorischen Forschung64 hervorgehoben werden:

»Sie [die Einflüsse auf den Gesetzgeber] können – simplifizierend – unter die Gesamtüberschrift ›Internationalisierung und Digitalisierung‹ gestellt werden. Beides gehört zusammen, denn viele Fragen, die die Internationalisierung der Finanzmärkte aufwerfen, können nur mit Hilfe der neuen Medien beantwortet werden. Börsenparkett, Streifbandverwahrung, Aktienurkunden mit Stahlstichen, Coupon-Schneiden im Tresor, schriftliche Stimmrechtsvollmachten und Handelsregisterauszüge, Papier in jeder Form sind in globalen Wertpapiermärkten passé.«65

I. Namensaktie und Digitalisierung

Ein unscheinbares, aber typisches Beispiel für das so beschriebene Gesellschaftsrecht der Berliner Republik ist etwa die Namensaktie. Diese war in Deutschland wenig verbreitet, wurde aber aufgewertet, um den deutschen Kapitalmarkt attraktiver für ausländische, insbesondere US-amerikanische Anleger zu machen, denen sie vertraut ist und für die sie in vertrauter Form an deren heimischen Börsen gehandelt werden können sollte.66

Die Digitalisierung zeigte sich bereits hier in einem schlanken Zusatz, der den Gesellschaften erlaubte, die archaischen »Gesellschaftsblätter« durch »elektronische Informationsmedien« zu ergänzen (§ 25 Satz 2 AktG). Deutlicher wurde der Gesetzgeber dann, als er aufgrund der europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie den Gesellschaften gestattete, den Aktionären ›elektronische Hauptversammlungen‹ anzubieten (§ 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG) und die Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft bereitzustellen (§ 124a AktG).67

II. »Räuberische Aktionäre«

Allgemein mit Blick auf Hauptversammlungen sorgt sich der Gesetzgeber um das alte Problem68 zu geringer Aktionärspräsenz (§ 123 AktG) ,69 andererseits um »räuberische Aktionäre«, die Hauptversammlungsbeschlüsse blockieren, um sich ihren »Lästigkeitswert« abkaufen zu lassen.69 Obwohl auch ein querulatorischer Aktionär eine wichtige Kontrollfunktion gegenüber dem Management ausübt,71 stehen namentlich bekannte Anfechtungskläger hierzulande regelrecht am Pranger.72

Angesichts dieses rechtspolitischen Drucks hat der Gesetzgeber nach langem Schweigen73 innerhalb weniger Jahre gleich zweimal eingegriffen, um »dem Geschäftsmodell der räuberischen Aktionäre den Boden zu entziehen«,74 indem er die |Anfechtungsklagen partiell ihrer Wirkung beraubt und ihren Ausgang publik gemacht hat (§§ 246a, 248a AktG).75 Dessen ungeachtet sind weitere Reformen des Beschlussmängelrechts in der Diskussion.76

III. Vorstandshaftung

Von US-amerikanischen Vorbildern beeinflusst ist die Vorstandshaftung. Ein Vorstand geht notwendig unternehmerische Risiken ein. Wollte man ihn für jeden Misserfolg persönlich haftbar machen, wäre kaum jemand bereit, die Aufgabe des Vorstands zu übernehmen, und viele erfolgreiche Maßnahmen würden unterbleiben. Deshalb haftet der Vorstand nur für fahrlässige Verletzungen seiner Sorgfaltspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG).77 Da er nur vorab prognostizieren kann, ob das von ihm eingegangene Risiko tragbar ist, sollen ihm nicht nachträglich unternehmensferne Gerichte vorhalten, dass er das Risiko nicht eingehen durfte, weil er keinen Erfolg hatte.78

Seit 2005 kann der Vorstand deshalb im Gesetz die »business judgment rule« nachlesen: »Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.«79 Interessant aus rechtshistorischer Sicht sind nicht so sehr die dogmatischen Einzelheiten und deren rechtspolitische Berechtigung,80 sondern eben der Umstand, dass Wissenschaft, Richter und Gesetzgeber gleichermaßen bereit waren, eine ausländische Rechtsfigur zu rezipieren81 – und nicht nur darüber zu diskutieren.82

IV. Vorstandsvergütung

Politisch brisant, von einem Gerechtigkeitsproblem zu einem Rechtsproblem der Finanzkrise geworden,83 ist die »Angemessenheit der Vorstandsvergütung«.84 Hiermit reguliert der Gesetzgeber in der Tradition von 193185 und 193786 in die privatrechtliche Preisfindung hinein (§ 87 AktG).87 Bereits zuvor waren Kapitalgesellschaften verpflichtet worden, die Vergütung ihrer Organe offenzulegen, bei börsennotierten Aktiengesellschaften sogar für jedes einzelne Vorstandsmitglied (§ 285 Nr. 9 HGB).88 Eine Stärkung der Hauptversammlung beim »say on pay« über die Vorstandsvergütung passierte vor der letzten Bundestagswahl nicht mehr die parlamentarischen Gremien,89 wird aber aufgrund der novellierten Aktionärsrechte-Richtlinie ohnehin kommen.90 Die damit verbundene Debatte um eine »shareholder democracy« wird in der Berliner Republik freilich zurückhaltend betrachtet.91 |

V. Corporate Governance

Ein wiederkehrendes Stichwort in den Namen der Reformgesetze ist »Transparenz«;92 ein Modebegriff, den die heutige Rechtspolitik über verschiedenste politische Systeme hinweg der Architektur- und Designästhetik der »Neuen Sachlichkeit« verdankt.93 Anleger und Gläubiger sollen dadurch geschützt werden, dass die Gesellschaft für sie durchsichtig ist. Hergestellt wird diese Transparenz durch das gleichfalls prominente Stichwort »Publizität«, das heißt also vor allem Rechnungslegungspublizität. Hierzu wurde zunächst der Vorstand verpflichtet, intern ›durchzusehen‹, also Vorkehrungen zu schaffen, um unternehmerische Risiken frühzeitig erkennen und deren mögliche Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft einordnen zu können (§ 91 Abs. 2 AktG). Der Vorstand muss demnach auch abseits der periodischen Rechnungslegung jederzeit die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft überblicken. Was als selbstverständlich erscheint, steht im Gesetz, um daran Sanktionen knüpfen zu können.94 Und so selbstverständlich geht es weiter: Ausgehend vom Vorstand, sollen transparente Informationen über die Lage der Gesellschaft deren Aufsichtsrat zum Beaufsichtigen befähigen (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG), Abschlussprüfer zum Abschluss Prüfen (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), Aktionäre und an ihrer Stelle die depotführenden Banken zum Abstimmen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 und 4, 135 AktG), letztlich die Anleger zum Anlegen oder ›Ablegen‹.95

Selbstverständlich im Ziel heißt freilich komplex bis kompliziert im rechtstechnischen Detail. Der Regelungsaufwand für tatsächliche oder vermeintliche Selbstverständlichkeiten,9 jedenfalls für altbekannte Probleme und Lösungen,97 ist überschrieben mit »Corporate Governance«. Die allgegenwärtige Chiffre98 hat der Gesetzgebungsreferent zunächst mit »Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich« übersetzt, nämlich im Kontext des gleichnamigen Gesetzgebungsvorhabens.99 Später hat er sie bezeichnet als »die Gesamtheit der rechtlichen und faktischen Regeln zur Führung und Kontrolle von Großunternehmen, insbesondere börsennotierten Gesellschaften«.100 Beides geschah wiederum im Angesicht globalisierter (vor allem Finanz-)Märkte.101

In den Wortschatz des Aktiengesetzes eingegangen ist »Corporate Governance« dann mit dem »Transparenz- und Publizitätsgesetz« von 2002.102 Der Gesetzgeber setzt hier auf eine in ihrer Legitimität umstrittene »halbstaatliche«103 Selbstregulierung der Wirtschaft.104 Koordiniert wird sie durch eine »Regierungskommission«, die früher »c/o Commerzbank AG« in Frankfurt am Main erreichbar war; ein Zusammenhang von Auftraggeber und Adresse, der alle Klischees der Occupy-Bewegung übererfüllte. Heute ist als c/o-Adresse das Deutsche Aktieninstitut e.V. genannt, auch dies freilich eine juristische Person des Privatrechts, die von sich sagt: »Wir vernetzen derzeit rund 200 Aktiengesellschaften unterschiedlicher Branchen, Banken und Finanzdienstleister, Investoren, Börsen sowie renommierte Anwaltskanzleien, führende Beratungsunternehmen und andere bedeutende Kapitalmarktakteure.«105 Der von der Exekutive eingesetzten Kommission gibt der Gesetzgeber durch eine Brückennorm (§ 161 Abs. 1 AktG) für den »Deutschen Corporate Governance Kodex« (DCGK) – gewollt oder ungewollt – quasigesetzgeberische Befugnisse, zumindest in der verbreiteten Wahrnehmung der Praxis.106 Hiermit hat |die‍‍‍ »regulierte Selbstregulierung«107 im Aktienrecht108 eine neue Qualität.109 Ob dies zumindest das Aktiengesetz von immer feinsinnigeren Regeln freihält,110 ist indes zweifelhaft.111 Weiterer, insbesondere europäisch veranlasster Novellierungsbedarf ist in der Diskussion,112 ebenso die Zukunft des Kodex und der Kodex-Kommission.113 Dass die Kodex-Kommission nicht aufgelöst und § 161 AktG nicht gestrichen wird,114 scheint wesentlich darin begründet zu sein, dass das internationale Publikum hiervon irritiert wäre.115

VI. Die »Frauenquote«

Die sogenannte »Frauenquote«116 ist hier aus drei Gründen ausführlicher zu behandeln: als rechtspolitisches Großprojekt der Berliner Republik, als Teil der Corporate Governance-Debatte und als Etappe in der langen Rechtsgeschichte des Verhältnisses von Staat und Aktiengesellschaft.

Die Kodex-Kommission war seit 2010 mit Empfehlungen vorangegangen, nach denen der Vorstand »bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben« solle (Ziff. 4.1.5 DCGK). Eine entsprechende Aufgabe stellte der Kodex dem Aufsichtsrat bezüglich der Zusammensetzung des Vorstands (Ziff. 5.2.1 DCGK) und seiner eigenen Zusammensetzung (Ziff. 5.4.1 DCGK). Der von 2013 bis 2017 amtierenden Familienministerin Manuela Schwesig war der Erfolg dieser Empfehlungen zu gering:

»Die Empfehlung 5.4.1 der DCGK zeigt den richtigen Weg, sie zeigt die richtige Haltung, und es ging tatsächlich voran. Aber der Anstieg war eben sehr flach. […] Es wäre also nur im Schneckentempo weitergegangen. Deshalb war es Zeit für staatliche Vorgaben.«117

Für die bundeseigenen Unternehmen, Verwaltungen und Gerichte sowie sonstige Gremien, auf deren Besetzung die Bundesrepublik als Rechtssubjekt Einfluss hat, lässt sich eine solche Förderung naturgemäß leichter umsetzen als in Unternehmen der Privatwirtschaft. Für letztere lautet die weitestgehende gesetzliche Neuerung (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG): »Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.« Für den Vorstand sind Zielgrößen festzulegen (§ 76 Abs. 4 AktG). Mangels Börsennotierung flexiblere Regeln‍‍‍ enthält das GmbH-Gesetz (§§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG). Der Gesetzgeber reguliert also die Zusammensetzung der Geschäftsleitungs- und Aufsichtsgremien von unternehmenstragenden Gesellschaften, die sich in exponierter Weise an den Kapitalmarkt wenden118 und die aufgrund ihrer |Beschäftigtenzahl von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt sind.119,120

Über die wirtschaftliche und verfassungsrechtliche Legitimation der »Frauenquote« ist heftig gestritten worden.121 Der hier einmal nicht federführende Gesetzgebungsreferent der »Aktienrechtsreform in Permanenz« hat vor Einführung der Quote bezweifelt, ob diese überhaupt ein Corporate Governance-Thema sei.122 Denn hierfür müsse bewiesen werden, dass ein höherer Frauenanteil zu einem höheren Unternehmenserfolg beitrage und dass die gegenwärtig männerdominierten Organe ihrem Unternehmen durch frauendiskriminierende Personalauswahl schadeten. Sei eines von beidem nicht beweisbar, müsse das hinter der Quote stehende allgemein-gleichstellungspolitische, also unternehmensfremde Ziel offengelegt werden. Die zuständige Familienministerin warb demgegenüber offensiv für einen »Kulturwandel« im unternehmerischen wie im allgemein-gesellschaftlichen Sinne. Der hierfür erforderliche »Aufwand« werde »Nutzen bringen – für die Unternehmen und für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in diesem Land«.123 Und sie behauptete: »Unternehmen, die auf Chancengleichheit und Vielfalt setzen, sind nachweislich erfolgreicher.«124 Dabei kommt eine von ihrem Ministerium in Auftrag gegebene Studie an erster Stelle zu dem Ergebnis: »Es ließ sich für Deutschland kein statistisch signifikanter allgemeiner (undifferenzierter) positiver Performance-Effekt von Frauen in Aufsichtsräten nachweisen.«125 Der Regierungsentwurf zitiert lediglich das politisch genehme zweite Ergebnis der Studie, welche für Unternehmen mit hohem Frauenanteil an den Gesamtbeschäftigten und mit Schwerpunkt‍‍‍ auf dem Privatkundengeschäft »einen robusten positiv signifikanten Performance-Effekt von Frauen in Aufsichtsräten« ermittelt hat.126

Vorsichtig urteilt auch die derzeit aktuellste und wohl umfangreichste deutschsprachige Studie, eine Metaanalyse auf der Grundlage von 38 internationalen Einzelstudien:

»Erstens kann kein signifikanter Zusammenhang zwischen Gender Diversity in Führungsteams und Unternehmensperformanz insgesamt identifiziert werden. Zweitens können weder die Größe des Führungsteams noch die Branche, der kulturelle Kontext oder das verwendete Performanzkriterium als signifikante Moderatoren des Zusammenhangs bestätigt werden. Als zusätzlicher Befund […] ergab sich jedoch, dass Gender Diversity offenbar einen – wenn auch sehr kleinen – signifikant positiven Effekt auf finanzielle Erfolgskennzahlen besitzt; die Variabilität der entsprechenden Effektstärken in den Einzelstudien erlaubt aber keine Generalisierbarkeit dieses Ergebnisses über verschiedene Kontexte hinweg.«127

Die Studie kommt hiernach zu dem Ergebnis, dass Gender Diversity weder automatisch zu positiven ökonomischen Effekten führe noch zwangsläufig die Unternehmensleistung schwäche. Doch sei es denkbar, dass Unternehmen mit höherer Reputation aufgrund aktiver Frauenförderung künftig im Wettbewerb um hochqualifizierte Frauen bessere Rekrutierungschancen auf einem immer engeren Fachkräftemarkt hätten und damit |ökonomische Vorteile erzielten.128 Man könnte hinzufügen: ökonomische Vorteile durch »Kulturwandel«. Die neueste englischsprachige Studie äußert sich auf der Basis von fast 22.000 Unternehmen in 91 Ländern gleichfalls differenziert: »The results find no impact of board gender quotas on firm performance, but they suggest that the payoffs of policies that facilitate women rising through the corporate ranks more broadly could be significant. […] The analysis uncovered no evidence of significant effects of the female board quotas some countries have imposed. […] Indeed, the results suggest that the real economic payoffs are to increasing gender diversity in the C-suite, not on boards. To the extent that there is a correlation between the presence of women on boards and the presence of women in executive ranks, a board quota might facilitate diversity more broadly, which should be the ultimate goal.«129 Übertragen auf deutsche Verhältnisse heißt dies: Nicht im Aufsichtsrat, sondern in der Chefetage des Vorstands fehlen Frauen. Gerade dort aber gibt es keine Quote, sondern Zielgrößen. Frauen im Aufsichtsrat können Frauen im Vorstand den Weg ebnen, doch fürchtet die Studie: »The effectiveness‍‍‍ of a quota could turn on women’s status further down the corporate ladder.« Die Studie unterstreicht deshalb die »importance of creating a pipeline of female managers«. Ob dies gelingt, hängt wesentlich von der Unternehmenskultur ab. In diesem Sinne räumt eine andere Studie, die weit überwiegend positive Effekte von diversity ermittelt hat, zuletzt Folgendes ein: »Alternatively, it is possible that the associations reported between diversity and business outcomes exist because more successful business organizations can devote more attention and resources to diversity issues.«130 Mit anderen Worten: Was für sich genommen keinen nachweisbaren positiven oder negativen ökonomischen Effekt hat, geschieht aus anderen Motiven, denen nur diejenigen Unternehmen nachgehen, die ohnehin ökonomisch erfolgreich sind. Oder noch anders: »Kulturwandel« muss man sich leisten. Dies führt zu der Frage, wer was im Aktienrecht leisten kann.

Rechtshistorisch zeigt die Debatte um die »Frauenquote«, dass in der politischen Wahrnehmung und Instrumentalisierung von Aktiengesellschaften in den letzten zwei Jahrhunderten offenbar manches überdauert hat, was bereits obsolet erschien. Aktiengesellschaften sind auch heute nicht frei. Aktiengesellschaften dienen wie zu Zeiten des preußischen Allgemeinen Landrechts einem »fortdauernden gemeinnützigen Zwecke«.131 Aktiengesellschaften bestehen wie zu Zeiten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches faktisch aufgrund staatlicher Konzession, nur dass deren Voraussetzungen in den Normativbestimmungen des Aktienrechts typisiert wurden und eine ausdrückliche Konzession nicht mehr erforderlich ist.132 Aktiengesellschaften sind nicht nur als wirtschaftliche, sondern auch als politische Größe zu wichtig, als dass der Staat sie allein ökonomischen Effizienzvorstellungen überlassen würde. Im Verständnis des Staates sind Aktiengesellschaften historisch wie aktuell keine Privatveranstaltungen der Aktionäre.133 Aktiengesellschaften sind in diesem Sinne immer noch ein Zugeständnis (eine ›Konzession‹) des Staates an den Markt. Die Aktiengesellschaft ist deshalb mit ihrer »Indienstnahme […] für gesellschaftspolitische Anliegen« nicht schlechthin »[a]uf dem Weg zur staatlich verwalten AG«134 – sie ist geradezu auf dem Rückweg zur staatlich verwalteten AG. Das allgemein-gesellschaftliche Interesse wird hier freilich nicht über den Unternehmensgegenstand verfolgt (z.B. Eisenbahnen)135 oder über eine Verhaltenssteuerung der Organe (z.B. Gemeinwohlbindung des Vorstands),136 sondern über die Besetzung von Organen oder – in puncto corporate social responsibility – über Berichtspflichten im Bilanzrecht.137 |

Mit Blick auf die Berliner Republik ist bemerkenswert, wie der Staat eingreift. Natürlich wird heute nicht mehr wie im 19. Jahrhundert ein staatlicher »Kommissarius« in die Gesellschaft entsandt.138 Aber ähnlich wie ein Jahrhundert zuvor139 spricht auch im Zeitalter der Deregulierung seit Mitte der 1970er Jahre die (noch) herrschende wirtschaftswissenschaftliche Doktrin dem Staat die Fähigkeit und damit auch das Recht ab, den Markt zu lenken.140 Doch statt sich zurückzuziehen, reagiert der entmachtete Staat, indem er – reguliert. Andere Instrumente, um die Chancengleichheit zu‍‍‍ verbessern, stehen dem Staat kaum noch zur Verfügung. Rechtliche oder tatsächliche Schranken gegenüber Bildung und Berufstätigkeit von Frauen, wie sie im vorigen Jahrhundert noch bestanden, sind längst abgebaut. Dennoch gelangen hochqualifizierte Frauen nach wie vor selten in Führungspositionen. Ungeachtet temporär hoher Steuereinnahmen und negativer Anleihezinsen kann oder will der Staat bessere Bildung und gerechtere Verteilung von Bildung nur eingeschränkt finanzieren. Ebensowenig kann er sich flächendeckend in öffentlichen Unternehmen engagieren, um bessere Aufstiegschancen für Frauen selbst zu schaffen. In dieser Situation verlangt der Staat mehr als Chancengleichheit von den Privaten. Wenn denn die Privaten alles besser können wollen als der Staat, dann sollen sie auch aktiv für‍‍‍ Gleichstellung sorgen. Die »Frauenquote« ist damit wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz141 ein Kind des »digitalen Finanzmarktkapitalismus«142 – aus dessen Sicht wohl ein unerwünschtes und deshalb nicht gern anerkanntes. Die Arbeitsteilung von Privatrecht und Öffentlichem Recht, wie sie der Vorstellung des 19. Jahrhunderts und damit unserer Kodifikationen entsprach,143 findet weiter statt, doch hat sich die Trennlinie verschoben. Der an den Staat gerichtete Förderauftrag in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wird an die Privatwirtschaft weitergereicht,144 ebenso wie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG). Beides wird – wiederum zeittypisch – in die Sprache ökonomischer (Selbst-)Optimierung übersetzt.145

IV. Unternehmensrecht »im engeren Sinne«

I. Umwandlungsrecht und Insolvenzrecht

Vor allem in den 1970er Jahren hatte ein Begriff Konjunktur, der viel Neues wollte, ohne dass am Ende recht klar wurde, was genau er Neues wollte oder brachte: »Unternehmensrecht«.146 Ursprünglich sollte es um das Recht des Unternehmens als einer Überschneidung verschiedenster wirtschaftlicher, sozialer und politischer Beziehungen gehen. Von diesem Anspruch ist in der Berliner Republik‍‍‍ wenig geblieben.147 »Vielfach ist […] nur ein die‍‍‍ einzelnen Gesellschaftsformen übergreifendes Recht der Unternehmensträger gemeint.«148 Immerhin erscheint es möglich, dass ein weit verstandenes Unternehmensrecht »zu einer im engeren Sinne juristischen Kategorie heranwachsen« werde, in der Handels- und Gesellschaftsrecht aufgehen könnten.149 Die darin implizierte Integrationswirkung150 geht heute aber nicht mehr vom klassischen Handels- und Gesellschaftsrecht selbst aus als vielmehr vom Umwandlungsrecht und vom Insolvenzrecht.151 Für das Umwandlungsrecht, das aus dem Gesellschaftsrecht herausgewachsen ist152 und das Gesellschaften (und zuweilen Einzelkaufleute) als solche anspricht, liegt dies nahe. Überraschender ist die Integrationswirkung beim Insolvenzrecht. Dieses wurde früher schon terminologisch primär als prozessrechtliche Gesamtvollstreckung versammelter Gläubiger gegenüber einem Gemeinschuldner verstanden, wobei dessen Eigen|schaft als unternehmenstragende Gesellschaft vernachlässigt wurde.153

Stark erweitert sind seit dem Umwandlungsgesetz von 1994154 die Möglichkeiten, die Rechtsform des Unternehmensträgers je nach Bedürfnis zu wechseln, ohne diesen vorher abwickeln zu müssen. Eine Metamorphose des Unternehmensträgers ist seither in nahezu alle Richtungen möglich, ohne dass etwa die Identität eines formwechselnden Rechtsträgers, die Beziehung von Unternehmensvermögen und Unternehmensträger oder die (partielle Gesamt-)Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Unternehmensträgers zu unlösbaren Problemen führen müsste.155 Nicht umsonst spricht der Titel des das Umwandlungsgesetz einführenden Gesetzes von einer »Bereinigung des Umwandlungsrechts«.156 Hierdurch sind nach mehr als 130 Jahren zahlreiche Vorschriften in einer einheitlichen Kodifikation zusammengeführt, die zunächst über die gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetze verstreut waren und erst nach und nach in verschiedenen »Umwandlungsgesetzen« versammelt wurden.157

Eine ähnliche Integrationswirkung hat die gleichfalls von 1994 datierende, 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung.158 Erstens fasst sie das alte Konkurs- und Vergleichsrecht von 1877 bzw. 1927/1935 zusammen und nennt Vermögensverwertung und Unternehmenserhalt als alternative, aber gleichberechtigte Mittel der Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO).159 Zweitens präsentiert sie als umfassenden Katalog insolvenzfähiger Rechtsträger (§ 11 InsO) die Rechtssubjekte des Unternehmensrechts.160 Besonders seit der Reform von 2012 regiert das Insolvenzrecht stark in das Gesellschaftsrecht hinein.161 Es ist so endgültig von einem Teil des Verfahrensrechts zu einem Teil des Unternehmensrechts als eines »die einzelnen Gesellschaftsformen übergreifende[n] Recht[s] der Unternehmensträger«162 geworden. Damit hat es aber seinerseits ein unternehmensrechtsfremdes Verfahren in das Unternehmensrecht eingebracht, nämlich die Möglichkeit, gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen durch einen Insolvenzplan zu treffen (§ 225a InsO), bei dessen Annahme sich Gesellschafter und Gesellschaftsgläubiger arrangieren müssen (§§ 235ff. InsO).

Was hat die im Umwandlungsgesetz und in der Insolvenzordnung vielfach schon vor 1990 geleistete Feinarbeit mit der Berliner Republik zu tun? Die Rückkehr der Kodifikationsidee ist für sich genommen schwierig zu kontextualisieren.163 Beiden Gesetzen ist indes gemeinsam, dass sie auf die Interessen von Unternehmern besondere Rücksicht nehmen – einerseits durch ein üppiges Angebot an Gestaltungsoptionen, andererseits durch idealerweise bessere Chancen für die Sanierung von Unternehmensträgern. In welcher Form Unternehmer einen Markt betreten, sich darin bewegen oder ihn verlassen, sollen sie möglichst selbst in der Hand behalten. Das oben beschriebene Aufbrechen zementierter Strukturen164 wird‍‍‍ man auch im Umwandlungsgesetz und in der Insolvenzordnung wiedererkennen. Letztere bringt zudem den im anglo-amerikanischen Rechtskreis selbstverständlichen Gedanken nach Deutschland zurück, dass Scheitern und Neuanfang zum Unternehmen dazugehören.165

II. squeeze out

Zur für die Berliner Republik typischen Umgestaltung überkommener Strukturen zählt auch der »squeeze out«, also das entgeltliche Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern durch den‍‍‍ Mehrheitsgesellschafter. Dieses ist nun – anders als Umwandlungs- und Insolvenzrecht – gerade nicht auf ein bestimmtes Gesetz konzentriert, |gehört aber gleichwohl zum »Allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts«166 und damit zu einem rechtsformenübergreifenden Unternehmensrecht.

Der »squeeze out« entstammt freilich wie manches im heutigen deutschen Kapitalgesellschaftsrecht einem bizarren Zusammenwirken von Rechtsvergleichung und NS-Ideologie.167 Es war Friedrich Flick, der den Aktienrechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht und das Reichsjustizministerium anregte, squeeze out-Tatbestände in zwei Durchführungsverordnungen zum Umwandlungsgesetz von 1934 aufzunehmen. Nach dem Krieg rechtfertigten der bundesdeutsche Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht das Verfahren mit einem Bedürfnis der Praxis. Die Berliner Republik brachte andere Bedürfnisse. Das Umwandlungsgesetz von 1994 erkannte nur noch das überkommene Recht an, die mit einer bestimmten Umwandlungsmaßnahme nicht einverstandenen Gesellschafter abzufinden, ohne sie geradezu aus der Gesellschaft zu drängen (§§ 29ff., 207ff. UmwG). Die Flick’sche Privilegierung des Hauptaktionärs galt als überholt. Etappenweise kehrte sie an der Wende zum neuen Jahrtausend zurück.

Die Beschleunigung des Kapitalmarktes auch in Deutschland, genauer: des Marktes für Unternehmenskontrolle,168 ließ Forderungen laut werden, dass insbesondere diejenigen, die sich als fast alleiniger Mehrheitsaktionär in eine Gesellschaft einkauften, die verbleibende Mehrheit sollten auskaufen können.169 Der vollständige Wechsel der Unternehmenskontrolle als Ergebnis eines funktionierenden Kapitalmarktes sollte so befördert werden. Gleiche Begehrlichkeiten bestanden aber bei denjenigen, die schon Hauptaktionär waren, und zwar unabhängig von Übernahmen oder Umwandlungen nach einer Regelung im allgemeinen Aktienrecht.170 Eingestandenermaßen ging es hier um die Verdrängung lästiger Aktionäre.171 Im Ergebnis wurden zunächst 2001 der aktienrechtliche und 2006 der übernahmerechtliche squeeze out eingeführt (§§ 327a–f AktG, §§ 39a–c WpÜG).172 Weitere fünf Jahre später fand dann mit dem verschmelzungsrechtlichen squeeze out (§ 62 Abs. 5 UmwG) via europarechtlicher Ermächtigung der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wieder seinen Weg ins Umwandlungsrecht.173 Ein Spezifikum der Wirtschafts- und Finanzkrise nach 2007 und damit ein Spezifikum der ›finanzmarktkapitalistischen‹174 Berliner Republik ist der erleichterte squeeze out zugunsten des bundeseigenen Finanzmarktstabilisierungsfonds.175 Aus dem Spezifikum ist bislang aber noch keine Norm für den ›Allgemeinen Teil des Aktienrechts‹ geworden.176

Soweit gerichtlich überprüft, gelten diese Regeln weithin als verfassungsgemäß.177 Dies beruht wesentlich darauf, dass Kleinaktionären typischerweise nur ein monetäres und kein unternehmerisches Interesse zugestanden wird, welches durch ihr Recht auf Abfindung178 hinreichend gewahrt erscheint. Hinzu kommt, dass Aktionäre jedenfalls |bei vorab bestehenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsregeln wissen müssen, worauf sie sich einlassen. Zudem können sich Aktionäre, die sich übervorteilt fühlen, in einem besonderen Spruchverfahren wehren.179 Auch hier gab das Umwandlungsrecht (§ 16 Abs. 3 UmwG, außerdem § 319 Abs. 6 AktG) einen Impuls für eine allgemein-aktienrechtliche Regelung (§ 243 Abs. 4 Satz 2).180 Die bereits erwähnten »räuberischen Aktionäre«181 sollen durch den separat zu führenden Streit über die Abfindung nicht die registerrechtliche Eintragung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Strukturmaßnahme verhindern können.182 Eine bereits im Entwurf ausgearbeitete Regelung zur Abfindung in Aktien und zur Beschränkung des Spruchverfahrens auf eine Instanz wurde hingegen nicht Gesetz.183 Auf die Gründe wird zurückzukommen sein.184

V. Supranationale Rechtsformen vs. ius commune societatum

Unter das Stichwort Europäisierung fällt neben vielfältigen Richtlinien und der auf die europäischen Grundfreiheiten gestützten Rechtsprechung des EuGH die Schaffung und Verbreitung neuer europäischer Rechtsformen.185 Nahezu jede Gesellschaftsform des nationalen Rechts hat inzwischen eine europäische Schwester, oder es gibt (oder gab zumindest) eine entsprechende Familienplanung. Nicht jede dieser Rechtsformen hat in Deutschland großen Erfolg. So gibt es nur relativ wenige der OHG-artigen Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und kaum europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea – SCE). Dagegen hat eine nennenswerte Anzahl prominenter Unternehmen die Form der deutschen Aktiengesellschaft gegen diejenige einer Societas Europaea (SE) eingetauscht. Gescheitert ist das Projekt einer europäischen GmbH, der Societas Privata Europaea (SPE).186 Ein neuer Anlauf beschränkt sich auf eine europäische Einpersonen-GmbH, die Societas Unius Personae (SUP).

Der Erfolg oder Misserfolg der europäischen Gesellschaftsformen spiegelt einerseits im Normsetzungsverfahren das schwankende Verhältnis der Mitgliedstaaten zu Europa wider, andererseits in der Annahme durch die Praxis das jeweilige Bedürfnis nach grenzüberschreitender Tätigkeit im supranationalen Gewand. Letzteres wird zum Teil durch die erwähnte EuGH-Rechtspechung kompensiert, die den nationalen Gesellschaftsformen mehr Mobilität verschafft hat.187 Das ›Projekt Europa‹ ist demgegenüber ein Politikum und damit in zeithistorischer Perspektive mehr oder weniger starken Schwankungen unterworfen, die wir‍‍‍ derzeit sehr deutlich erleben. Unterschiedliche nationale Traditionen erschweren naturgemäß die Rechtsvereinheitlichung,188 und diese trennenden Faktoren werden im politischen Einigungsprozess in wechselndem Maße betont oder hintangestellt.189 Angesichts dessen ist die Besinnung auf gemeinsame Traditionen oder überhaupt die Erkenntnis von gemeinsamen Interessen hin zu einem ius commune societatum abseits von geschriebenem Unionsrecht und EuGH-Rechtsprechung durchaus wünschenswert.190 Ein gelebtes und damit geltendes Recht wird daraus zwar kaum und sollte es vielleicht auch nicht.191 Doch mag daraus die politische Bereitschaft zur Konvergenz wachsen, ohne dass man sich primär dem ökonomischen Globalisierungsdruck zur Konvergenz unterwirft.192 |

III. Wer schreibt die Gesetze?

I. Das Personal des Ministeriums

Die zuständigen Gesetzgebungsreferenten für Gesellschaftsrecht waren bzw. sind seit Anfang der neunziger Jahre als Referatsleiter im Amt: Hans-Werner Neye für Europäisches Gesellschaftsrecht, Konzernrecht und Umwandlungsrecht, Ulrich Seibert für Gesellschaftsrecht, Corporate Governance und Unternehmensverfassung. Solche Kontinuität ist in den Ministerien der Berliner Republik wohl eher selten und war zumindest bei der früheren »Hausleitung« auch nicht erwünscht. So propagierte die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine »Kultur des Wechsels«:

»Möglichst viele Beschäftigte sollen in verschiedenen Abteilungen, im internationalen Bereich, im Geschäftsbereich des BMJ und in anderen Bundesbehörden und Bundesgerichten Erfahrungen und Qualifikationen sammeln und so ihre Verwendungsbreite erhöhen. Die ›Kultur des Wechsels‹ ist inzwischen in allen Laufbahn- und Entgeltgruppen eine Säule der Personalentwicklung.«193

Diese »Kultur des Wechsels« wird aber für die hier interessierenden Referate nur bei den zuarbeitenden Referenten (häufig für einige Zeit abgeordnet aus der Landesjustiz), nicht aber bei den Referatsleitern praktiziert.194 Auf den Schleudersitz eines politischen Beamten wollen oder sollen unsere Referenten offenbar nicht befördert werden. Für die Gesellschaftsrechtswissenschaft, aber auch für die juristische Zeitgeschichte ist eine solche Kontinuität ein großer Vorteil.

Beide Referatsleiter sind in der Fachöffentlichkeit sehr präsent, anders als z.B. jene, die für Handelsgeschäfte und Genossenschaften zuständig sind. Das Selbstverständnis, inwieweit Gesetzesverfasser nach außen mit ihren Entwürfen identifiziert werden sollten und inwieweit public relations zu pflegen seien, um die rechtspolitische Akzeptanz der Entwürfe zu erhöhen, ist offenbar ganz unterschiedlich. Ein Rechtshistoriker hat dies nicht zu bewerten. Als Zeithistoriker ist er aber vor Ablauf archivrechtlicher Sperrfristen auf publizierte Quellen angewiesen, will er nicht das Informationsfreiheitsgesetz bemühen.195 Neye und Seibert erläutern (und bewerben) häufig die aktuellen Gesetzgebungsvorhaben in Fachzeitschriften196 und kommentieren die erlassenen Gesetze in eigenen Handbüchern samt Dokumentation der Gesetzesmaterialien.197 Zudem geben sie in Festschriften regelmäßig Einblicke in die Hintergründe abgeschlossener oder selbst schwebender Gesetzgebungsverfahren, wie die Bibliographie zu diesem Beitrag zeigt.

II. »legal designer«

Seibert reflektiert öffentlich seine Rolle als Gesetzgebungsreferent.198 Selbstwahrnehmungen sind als rechtshistorische Quelle zwar problematisch, doch werden sie hier ausführlich zitiert, weil sie treffend erscheinen. Wenn Seibert »einige persönliche, vielleicht verallgemeinerungsfähige Beobachtungen zum Besten« gibt über »die Methode ministeriellen Arbeitens und Denkens«,199 dann mögen diese Beobachtungen typisch sein für einen Ministerialbeamten der Berliner Republik; sie sind aber charakteristisch vor allem für den Anspruch auf einen eigenen Stil.200 Dieser äußert sich nicht nur in Hinweisen zur »gastronomischen Situation in Berlin«, die »doch insgesamt erfreulicher geworden« sei, »als es ehzudem in Bonn war«201 – dafür wurde eingangs dieses Beitrags ein Beispiel genannt202–, oder in Erinnerungen an die wochenendliche Finanzmarktstabilisierung: »Mich erreichte der Anruf: ›Es geht los …‹ am Samstagabend auf einem Ball im Schloss Neuhardenberg und brachte die Lustbarkeiten für mich zu einem jähen Ende.«203 Dergleichen ist keine Selbstinszenierung, sondern durchaus authentisch. Mit Recht unterstreicht ein Porträtbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Seiberts Unabhängigkeit.204 Sie lässt ihn nicht zögern, ein bekanntes Diktum |der amtierenden Bundeskanzlerin auf seine Plausibilität hin durchzurechnen.205 Sein besonderer Respekt gilt dem Parlament, das allein den Entwurf erst zum Gesetz macht: »Es geht dem Gesetzgebungsreferenten, dem draftsmen, also ähnlich wie dem Architekten im Verhältnis zum Bauherrn, wie dem Kreativdirektor in der Werbeagentur im Verhältnis zum Auftraggeber.«206 Besonders der zweite Vergleich zeigt, dass Seibert sich als typischer Gesetzgebungsreferent der Berliner Republik versteht:

»Zur Verwunderung meiner seriösen akademischen Kollegen habe ich vor einiger Zeit scherzeshalber Visitenkarten mit dem Aufdruck ›legal designer‹ in Umlauf gebracht. Diese Karten zielten freilich erkennbar auf das neue Publikum in Berlin-Mitte ab, wo jeder Webdesigner, Creative Director oder ganz allgemein und irgendwie Kulturschaffender ist, während Ministerialrat sich daneben eher altbacken ausnimmt. Nur im Hotel Sacher in Wien klingt ›Herr Ministerialrat‹ aus dem Munde umständlich gestikulierenden Hotelpersonals freilich ganz fabelhaft.«207

Einmal mehr gibt es Sachertorte.208 Man mag dies prätentiös oder selbstironisch nennen, doch kannte schon das 19. und frühe 20. Jahrhundert den Begriff der »Gesetzgebungskunst«.209 Und letztlich steht die durchaus ernst gemeinte210 Bezeichnung »legal designer« für das Selbstverständnis eines Dienstleisters, allerdings eines Dienstleisters mit eigenen Vorstellungen nicht nur darüber, wie das Gesetz als Produkt des Auftraggebers beworben werden,211 sondern auch, wie es beschaffen sein sollte: »dicht, plastisch, einfach formuliert«.212

Auf Seibert gehen wohl auch die Akronyme zurück, die als Chiffren dienen, unter denen das jeweilige Reformgesetz diskutiert wird. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit angesichts der Mühe korrekt zu setzender Binnenmajuskeln sind hier etwa NaStraG, KonTraG, TransPuG, UMAG, ARUG oder MoMiG zu nennen. Seibert propagiert sie als »klangvolle und leicht erinnerliche Abkürzungen«,213 obwohl nach dem »Handbuch der Rechtsförmlichkeit« derartige Artikel- oder Mantelgesetze »in der Regel keine Kurzbezeichnung« brauchen.214 Diese Regel wird aber nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern auch in der Rechnungslegung der Gesellschaften durchbrochen, die von einem anderen Referat betreut wird und durch BiRiLiG, BilMoG oder BilRuG von sich reden macht.215

III. Das Verhältnis zu Richtern, Wissenschaftlern und Anwälten

Von Seibert aus lassen sich leicht Brücken zu anderen Akteuren des Gesellschaftsrechts216 schlagen. Er selbst stammt aus der Richterschaft,217 auf die unten noch einzugehen sein wird.218 Zudem unterrichtet er als Honorarprofessor an der Universität Düsseldorf. Die Honorarprofessur als Brücke aus dem Ministerium in die Universität hat im Gesellschaftsrecht Tradition (z.B. Franz Schlegelberger noch im Berlin der 1920er Jahre, in Bonn dann Ernst Geßler und Bruno Kropff). Doch sieht Seibert wissenschaftliche Systembildung ebensowenig als seine Aufgabe an wie das Durchdeklinieren »kranker Fälle«.219 Solche Zurückhaltung des Gesetzgebers eröffnet Wege zur Rechtsfortbildung.220 So hätten sowohl die Handelsrechtsreform 1998221 als auch die Schuldrechtsreform 2001222 den benachbarten Referaten Gelegenheit geboten, sich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer Rolle als Unternehmensträgerin anzunehmen. Als feststand, dass dies weder geschehen war noch werde, erließ der Bundesgerichtshof das |rechtsfortbildende Versäumnisurteil »ARGE Weißes Ross« in Anlehnung an eine intensive Debatte in der Wissenschaft.223

Ein ganz anderes Thema, nämlich die Praxis, Gesetzesentwürfe in den Ministerien durch Anwälte formulieren zu lassen, diskutierte die politische Öffentlichkeit vor der Bundestagswahl 2009.224 Dies betraf in gewissem Ausmaß auch das Bundesjustizministerium.225 Schon 2004/05 widerfuhr Seibert, was er nicht schätzt: »Jedenfalls aber sollte es der Referent tunlichst vermeiden, persönlich in der Presse zu erscheinen.«226 Das »Manager Magazin« berichtete, das Freigabeverfahren, nach welchem Hauptversammlungsbeschlüsse trotz erhobener Anfechtungsklage ins Handelsregister eingetragen werden und selbst bei erfolgreicher Anfechtungsklage wirksam bleiben (§ 246a AktG),227 sei unter Mitwirkung eines Berliner Rechtsanwalts entstanden. 228 Obwohl seither derartige Zuarbeiten aus der Anwaltschaft nicht bekanntgeworden sind, schrieb die Frankfurter Allgemeine Zeitung ohne konkreten Beleg noch 2009 in dem bereits erwähnten Porträtbeitrag über Seibert, dass »sein Ministerium – wie viele auch – einen Teil dieser Arbeit [das Ersinnen von Paragraphen] mittlerweile zu sehr auf Anwaltskanzleien ausgelagert hat«.229

Ein bekannter Fall, zu dem Seibert sich selbst geäußert hat, betraf die Finanzmarktstabilisierung. Hier hatte das Bundesfinanzministerium, nicht das Bundesjustizministerium, die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hinzugezogen;230 eine Entscheidung, die Seibert verteidigt:

»Es war ein Glücksfall, dass in dieser außerordentlichen Situation Praktiker aus Anwaltschaft und Gesetzgebung gebündelt wurden. Im Wahlkampf-Sommer 2009 ist das Thema ›externe Mitarbeiter‹ bei der Gesetzgebung hochgespielt worden. Zu unrecht, geht es doch nur um eines: Wenn Externe mitarbeiten, muss das Ministerium jederzeit die fachliche und politische Kontrolle behalten, muss jederzeit in der Lage sein, die Arbeit der Externen in allen Verästelungen mit allen Interessenwirkungen zu durchschauen und gegebenenfalls zu ändern. Und das war hier gewährleistet.«231

Soweit der Verfasser dieses Beitrags dies aus eigener Anschauung und Befangenheit beurteilen kann, würdigt Seibert die Gesetzesvorschläge eines externen Mitarbeiters ebenso gründlich wie kritisch. In einem Fall hat er sie für tauglich befunden,232 im anderen Fall verworfen; er hatte aber auch keine Einwände, eine diametrale Gegenposition zum Referentenentwurf noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht zu sehen.233

Ebenso wichtig wie die Kontrolle des Ministeriums ist bei externer Mitarbeit die Publizität. Doch auch wenn sie gewahrt ist, kann eine ›Enthüllung‹ in der Presse dem Regierungsentwurf selbst dann schaden, wenn die externe Mitarbeit nicht vom Ministerium, sondern von Abgeordneten des Bundestags veranlasst war.234 So ist die letzte, seit 2010 vorbereitete Aktienrechtsnovelle durch drei Umstände aufgehalten worden. Zunächst baten zwei Abgeordnete des Rechtsausschusses, Marco Buschmann und Stephan Harbarth, den Vorsitzenden des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins, Michael Hoffmann-Becking,235 um einen Gesetzesvorschlag. Das Ministerium legte dies offen, als es wie üblich Verbände, Länder und Bundesgerichtshof bat, sich zu den anstehenden Reformvorschlägen zu äußern. Zuletzt berichtete das Handelsblatt umfassend über die insoweit keinesfalls geheime Genese des Entwurfs.236 Die Zeitung nannte allerdings einen weiteren ›Ghostwriter‹ aus einer mit Buschmann verbundenen Kanzlei, Florian Brügel, |der nur aus dem Dateinamen eines als e-Mail- Anlage‍‍‍ versendeten Gesetzesvorschlags ersichtlich war.237 Die Presseberichte dürften dazu geführt haben, dass die Opposition die Aktiennovelle ins Plenum des Bundestages gebracht hat, wo sie nicht beraten, sondern kompromittiert wurde.238 Über die sachliche Berechtigung oder Verfehltheit der Vorschläge – Abfindung dissentierender Aktionäre in Aktien statt in bar239 und Beschränkung des Spruchverfahrens über die Abfindung auf eine Instanz240 – wurde im Plenum nicht mehr debattiert.241

Der Fall zeigt erhebliche Defizite im Umgang mit dem Einfluss von Lobbyisten. Diesen Einfluss gibt es von jeder Seite. Er wird aber nicht gebündelt bekannt gemacht, weshalb auch nicht erkennbar wird, wann die Regierung und die sie tragenden Parteien welcher Lobby folgen. Der Vorschlag, dass die Bundesregierung »jedem Gesetzentwurf eine ›legislative Fußspur‹ beifügt, indem aus dem Vorblatt hervorgeht, ob und wenn ja welche externen Personen einen signifikanten Beitrag bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs geleistet haben«,242 scheint buchstäblich keine Lobby zu haben, jedenfalls keine einflussreiche.243

IV. Rechtsfortbildung und Rechtsrückbildung

Letztinstanzlich zuständig für Gesellschaftsrecht und Teile des Handelsrechts ist der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Dies galt vor mehr als einhundert Jahren ebenso bereits beim Reichsgericht;244 eine Tradition, auf die man beim II. Zivilsenat des BGH jedenfalls in früheren Jahren noch stolz war.245 Der Senat ist bekannt für selbstbewusste Rechtsfortbildung,246 aber auch für »Rechtsrückbildung«.247

Die Richter des Senats sind in der Zunft nicht weniger präsent als die Gesetzesverfasser, und zwar nicht nur mit ihren Entscheidungen, sondern auch mit Veröffentlichungen und Vorträgen.248 Dies gilt besonders für die Vorsitzenden Richter.249 Einmal mehr sei Ulrich Seibert zitiert. Er hat die Senatspräsidenten porträtiert, beginnend mit den 1960er Jahren:

»Da der Gesetzgeber sich […] eher zurücknahm, war das […] eine Phase richterlicher Rechtsfortbildung vor allem unter den Senatspräsidenten Robert Fischer (1963–1968) und Walter Stimpel (1971–1985). Man erzählt noch heute von den Waldspaziergängen, an denen Stimpel und Prof. Ulmer aus Heidelberg, aber auch andere Senatsmitglieder und ein eingeweihter Kreis von Hochschullehrern[250] teilnahm und bei denen große Rechtsfragen er|örtert wurden. Man hört aber auch, dass dabei teilweise in einem Maße Einfluss auf die Rechtsprechung genommen wurde, das Kritik hervorgerufen hat. Wir erinnern uns u.a. an den qualifiziert-faktischen Konzern[251] und die strenge Inhaltsprüfung beim genehmigten Kapital[252] – die Zeit ist darüber weggegangen. Später kamen als Senatsvorsitzende der vorsichtige Karlheinz Boujong (1988–1996), der pragmatische Volker Röhricht (1996–2005) und der eigensinnige Wulf Goette (2005–2010). Heute scheint sich der II. Zivilsenat des BGH unter dem zurückhaltenden Vorsitzenden Alfred Bergmann mehr judicial self-restraint aufzuerlegen.«253

Damit sind jene beiden Fragen skizziert, die Gesellschaftsrechtler umtreiben, wenn sie an den II. Zivilsenat denken: Was darf die Rechtsfortbildung im Verhältnis zum Gesetzgeber? Und wie nahe oder distanziert sollte das Verhältnis der Rechtsprechung zur Wissenschaft sein? Zum ersten Thema haben sich mehrere der genannten Richter öffentlich geäußert. Das zweite Thema wird wissend beschwiegen von denen, welche die beschriebene Nähe praktiziert haben; eine Nähe, die naturgemäß besonders von denen kritisiert wird, welche sich außerhalb des cercle privé sehen.

I. Zwischen Gesetzestreue und Auflehnung

Fischer,254 Stimpel255 und auch noch Boujong256 haben die richterliche Rechtsfortbildung offensiv verteidigt. Röhricht stand ihr skeptisch gegenüber, soweit sie mit wissenschaftlicher Systembildung verwechselt werde.257 Doch hat der Senat sie letztlich unter seiner Leitung ebenso praktiziert258 wie unter derjenigen von Goette259 und übrigens auch von Bergmann, wobei hier wenigstens teilweise die Handschrift von Bergmanns Nachfolger Ingo Drescher zu spüren sein dürfte.260 Bergmann betont freilich, »dass der Senat‍‍‍ in seinen Entscheidungen die Zuständigkeit des Gesetzgebers respektiere und sich nicht dazu legitimiert sehe, Legislativaufgaben zu übernehmen«.261

In der Berliner Republik trafen die Richter auf einen aktiveren Gesetzgeber. Doch nur selten wurde daraus ein offen ausgetragener Konflikt. So ›verbot‹ das MoMiG von 2008262 kurzerhand die alten Rechtsprechungsregeln zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 57 Abs. 1 Satz 4 AktG), welche die Richter noch 1984263 gegen den Gesetzgeber von 1980264 reanimiert hatten.265 Kurz nach dem MoMiG hielt es die Frankfurter Allgemeine Zeitung zwar für möglich, dass entgegen dem Willen des |Gesetzgebungsreferenten »der Bundesgerichtshof, dessen dafür zuständigem Zivilsenat in Wulf Goette ein genauso selbstbewusster Jurist vorsitzt, auch einmal etwas ganz anderes entscheidet«.266 Doch jener Wulf Goette wiegelte mit launigen Worten ab:

»Der Gesetzgeber in Gestalt des federführenden Ministerialrats aus dem Bundesjustizministeriums [sic] hat ein tiefes Misstrauen gegenüber der Gesetzestreue des zweiten Zivilsenats. Das beruht wohl auf dem berühmten ›Auflehnungsurteil‹ publiziert in BGHZ 90, 370ff. […] Wegen dieses durch die genannte Entscheidung ausgelösten Misstrauens hat der Gesetzgeber sich jetzt aufgerufen gefühlt, in mehreren Punkten ›Nichtanwendungsregeln‹ in das Gesetz zu schreiben. Ich glaube nicht, dass das notwendig wäre, denn zum einen schreiben wir nicht das Jahr 1985 und zum anderen hat der Senat schon [früher] unter Beweis gestellt, dass er Änderungen der Novellenregeln selbstverständlich auch auf die Rechtsprechungsregeln überträgt. […] Wenn dennoch die genannte Bestimmung für erforderlich gehalten wurde, galt es wohl, auf das nach der Novelle 1980 ergangene Urteil im 90. Band von BGHZ gegenüber den ›Enkeln‹ des ›Stimpel‹-Senats zu reagieren; innerhalb der Familie des II. Zivilsenats nehmen wir dies gern stellvertretend entgegen.«267

Die Karlsruher Richter in der Berliner Republik fühlen sich also gesetzestreuer im Vergleich zu ihren Kollegen aus Bonner Zeiten, die ihre Rechtsprechungsregeln selbst gegen eine derogativ gedachte Gesetzesnovelle fortschrieben. Und sie sind‍‍‍ international aufgeschlossener. So hat Goettes Vorgänger Volker Röhricht vor dem grundlegenden BGH-Urteil in Sachen ARAG/Garmenbeck268 »vom Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Unterlagen über die US-amerikanische business judgment rule erbeten«.269 Wohlgemerkt ging es hier nicht um eines der üblichen Gutachten, die beim Hamburger Institut in komplexen Fällen zum ausländischen Recht erbeten werden (§ 293 Satz 2 ZPO),270 sondern um rechtsvergleichende Expertise in einem trotz Auslandsbezügen nach deutschem Recht zu beurteilenden Fall. Ungeteilten Beifall hat diese Anleihe freilich selbst im II. Zivilsenat nicht gefunden.271 Von damaligen Senatsmitgliedern wird einerseits das amerikanische Vorbild ausdrücklich hervorgehoben (»Der BGH richtet die Begrenzung der Handlungsfreiheit der Vorstandsmitglieder an den Regeln der amerikanischen business judgement rule aus.«272), andererseits in seiner Bedeutung als Quelle der Innovation relativiert:

»Amerika […] ist – jedenfalls, wenn es um gesellschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Entwicklungen geht – immer noch unser großes Vorbild. Was dort erdacht und ins Werk gesetzt wird, schwappt als Welle früher oder später zu uns herüber und beschert uns Neuerungen, die manchmal nur unter einem schönen englischen Begriff daherkommen, ohne dass damit wirklich grundstürzend Anderes verbunden wäre – denken Sie an ›business judgement rule‹ oder ›Corporate Governance‹ – manchmal aber auch wirklich neue Entwicklungen mit sich bringen.«273

Das hier von Goette geäußerte Unbehagen richtet sich weniger gegen das amerikanische Recht an‍‍‍ sich als vielmehr gegen dessen unkritische Nachahmung in der pauschalen Annahme, dass dieses jedenfalls überlegen sei; ein Fehlschluss, der |gerade auch von dezidiert rechtsvergleichend arbeitenden Gesellschaftsrechtlern zurückgewiesen wird.274 Goettes Kritik erhielt freilich eine globalhistorische Note, als er prophezeite, dass »auf der europäischen Ebene einmal mehr diejenigen obsiegen [werden], die das robuste Durchsetzen ihrer Vorstellungen und Interessen in allen Teilen der Welt über Jahrhunderte eingeübt haben«.275 Das hier befürchtete europarechtlich herbeigeführte Absterben des deutschen Kapitalschutzsytems ist zunächst erst einmal abgewendet.276

II. Dialog oder Unterwerfung?

Ob Rechtsprechung und Wissenschaft bei der Rechtsfortbildung eine Symbiose eingehen sollten, wird zunehmend bezweifelt. Dies mag auf einem Generationswechsel oder gar einem Generationenkonflikt beruhen, aber nicht nur. Auf einer den »Methoden des Privatrechts« gewidmeten Tagung der Zivilrechtslehrertagung277 wurde die früher nur selten zu lesende Kritik278 auch massiv ausgesprochen279 – wohlgemerkt in Abwesenheit von Richtern.

Für die sehr weitgehende Bereitschaft zur Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht hatte Peter Mülbert in seinem Referat verschiedene Ursachen ausgemacht, darunter den heterogenen Normenbestand, das punktuelle, ungleich verteilte Handeln des Gesetzgebers, aber auch die enge Kooperation von Gerichten und Wissenschaft.280 Die Relevanz der ersten beiden Punkte wurde im Auditorium bezweifelt. Der letzte Punkt wurde als Erklärung in dem Sinne aufgegriffen, dass es Rechtsfortbildung gibt, weil es Rechtsfortbilder gibt, die sich im Ersinnen neuer Konstrukte geradezu überbieten. Lars Klöhn analysierte die Anreizstrukturen für Anwälte, Wissenschaftler und Richter. Für Anwälte und Wissenschaftler sei bei gesellschaftsrechtlichen Mandaten bzw. Gutachten viel zu verdienen. Dies ziehe hochqualifizierte Juristen an und motiviere sie zu Schriftsätzen und Gutachten von hoher Qualität, die zur Rechtsfortbildung besonders geeignet erschienen und deshalb die richterlichen Hemmungen gegenüber der Rechtsfortbildung verminderten. Für Richter sei die große Anzahl von öffentlichkeitswirksamen »high profile«-Fällen im Gesellschaftsrecht eine willkommene Bühne, um die eigene Bedeutung durch Rechtsfortbildung zu maximieren.281 Mit diesen wenig schmeichelhaften Anklängen an Gier und Eitelkeit waren zwei Todsünden der gesellschaftsrechtlichen Rechtsfortbildung identifiziert. Gerhard Wagner fügte ihnen – gewissermaßen ›rechtsfortbildend‹ – die Unterwürfigkeit hinzu:

»G. Wagner sah die große Nähe von Teilen der Rechtswissenschaft zu bestimmten BGH-Senaten kritisch. Für die Qualität der Rechtsprechung sei dies insofern günstig, als der Input der Wissenschaft größer sei als in anderen Ländern, wo eine solche Nähe nicht bestehe. Aber es gebe auch ganz massive Nachteile, die nicht allein im Gesellschaftsrecht bestünden, nämlich dass die kritische Distanz der Wissenschaft zur Praxis abnehme oder ganz verloren zu gehen drohe. Man traue sich nicht mehr, krasse Fehlentscheidungen als solche zu bezeichnen, oder der Rechtsprechung Vorwürfe zu machen, wenn sie ihre Kompetenzen überschreite, weil die Angst bestehe, nicht mehr wahrgenommen zu werden. Immer wieder lese er Stellungnahmen von Rechtswissenschaftlern zu BGH-Urteilen, die sich in Lobpreisungen des jeweiligen Senats erschöpften und weitere Wegweisungen erflehten, so als kämen die Richter vom Berg Sinai herunter und hätten Steintafeln dabei, auf denen die Wahrheit stünde. Das gebe es, beileibe nicht nur, aber ganz besonders im Gesellschaftsrecht. Eine solche Haltung führe zu Betriebsblindheit, und es bedürfe dann eines Kollegen vom Schlage eines Flume, der gewissermaßen von einem anderen Stern aus seine Blitze werfe. Solche Leute gebe es leider immer weniger. Das sollte alle Rechtswissenschaftler zu mehr kritischer Distanz gegenüber der Praxis anhalten. Nicht die Lobpreisung der Rechtsprechung, sondern deren kritische Begleitung zähle zu den Kernaufgaben der Rechtswissenschaft. Mülbert pflichtete dem bei und wies darauf hin, dass der zweite Zivilsenat in seinen Urteilen sehr umfangreich zitiere. Einige Kollegen mögen |befürchten, dass derjenige in diesen Zitatketten nicht mehr erscheine, der sich unbotmäßig verhalte und dem BGH gegenüber kritisch sei. Das hätte wiederum möglicherweise negative Auswirkungen auf die künftige Bestellung als Gutachter oder Schiedsrichter, und diese Aussicht könnte dann durchaus Einfluss auf den rechtswissenschaftlichen Diskurs im Gesellschaftsrecht haben.«282

Erstaunlich war bei alledem eigentlich nur, dass sich niemand bereitfand, die früher hochgelobte283 enge Zusammenarbeit von Gerichten, Wissenschaft und Anwaltschaft offensiv zu verteidigen. Vielleicht war die Tagung der Zivilrechtslehrervereinigung hierfür dann doch kein repräsentatives Forum.284

Betrachtet man die Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht rechtshistorisch unter dem Blickwinkel der »Methoden des Privatrechts«,285 dann ist die Rechtsfortbildung nicht menschlich-allzumenschlich zu erklären, sondern als Rechtsquellenproblem.286 Neues Gesellschaftsrecht oder zumindest der Bedarf danach entsteht zuerst in der unternehmerischen Praxis, wo es von Anwälten in Worte eines Vertragstexts gefasst wird. Ob dieser Text rechtlich zulässig ist oder nicht, wird dann im Streit oder im Konsens geklärt; unter Unternehmensjuristen, im Rechtsstreit vor öffentlichen oder privaten Gerichten, mit Anwälten als Parteivertretern und mit Wissenschaftlern als Gutachter oder Schiedsrichter. Gibt es ein Urteil eines staatlichen Gerichts, wird dieses veröffentlicht, und Anwälte oder Wissenschaftler kommentieren dies, oder sie veröffentlichen – auch wenn der Fall vor einem Schiedsgericht verhandelt wurde – ihre Gutachten, wenn die Beteiligten zustimmen. Über all das wird auf Tagungen diskutiert. Was in diesem Prozedere nicht geklärt wird, mag als Regelungsbedürfnis für den Gesetzgeber verbleiben. Unternehmerverbände oder wie gesehen der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins287 artikulieren solche Bedürfnisse in der Rechtspolitik, und der Gesetzgeber nimmt sich dieser Bedürfnisse an oder nicht.

Im Kern ist dieser Umgang mit »Neuerscheinungen des Wirtschaftslebens«, wie er schon in der Weimarer Republik praktiziert wurde,288 in der Berliner Republik289 nicht anders als in der Bonner Republik.290 Man wird sogar sagen können, dass Veränderungen der Rechtsquellen in ihrem Verhältnis zueinander, wie sie als typisch für den Übergang vom 19. und zum 20. Jahrhundert gelten,291 im Gesellschaftsrecht nicht gleichermaßen sichtbar geworden sind wie möglicherweise in anderen Gebieten des Privatrechts. Unternehmerische oder kautelarjuristische Praxis hat zwar nicht mehr denselben Platz in der Rechtsquellenhierarchie wie das Handelsgewohnheitsrecht im Verhältnis zum Gesetzesrecht.292 Doch wirkt diese Praxis, soweit sie von Gerichten oder Gesetzgebern nicht geradezu verboten wird, als Inspiration für Gewohnheits- oder Richterrecht und damit jedenfalls mittelbar als Rechtsquelle.293 Und die Wissenschaft ist zwar als eigentliche Rechtsquelle nicht mehr anerkannt und überdies der Konkurrenz einer immer selbstbewussteren Rechtsprechung ausgesetzt.294 Dennoch hat sie einen einflussreichen Platz behaupten können.295 ›Kooperative‹ Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht findet mit anderen Worten auch deshalb in großem Umfang statt, weil Kautelarjuristen und Wissenschaftler sich im Verhältnis zu Gerichten und Gesetzgebung nach wie vor als Rechtsquelle verstehen – berechtigt oder angemaßt. Im Gegenzug streben Richter in die Wissenschaft. Honorarprofessuren sind häufig,296 und die zahlreichen Kommentare, an denen Bundesrichter mitwirken, fügen sich zu‍‍‍ einer Art ›Reichsgerichtsrätekommentar reloaded‹.

Deshalb ist das Verhältnis ›der‹ Wissenschaft zu ›den‹ Gerichten nicht durchweg so devot, wie es |zuweilen dargestellt wird. Von richterlicher Seite aus wäre dies auch unerwünscht:

»Man muss sich […] darüber im Klaren sein, dass beiderseitige Offenheit und Respekt, in großem Maße aber auch innere Unabhängigkeit vonnöten sind, wenn dieser Dialog fruchtbar sein soll. Gefährdet wird der Erfolg nicht nur von denjenigen, die mehr daran interessiert sind, als Träger des Mainstreams erkannt zu werden, indem sie als Richter nach dem Beifall der Wissenschaft schielen oder umgekehrt, als Wissenschaftler, zitiert werden wollen oder gern sich darin sonnen, dass – wie ich es als junger Student einmal in einer Vorlesung meines hochverehrten Lehrers Werner Flume gehört habe – ›der Bundesgerichtshof in seiner großen Weisheit sich meiner richtigen Auffassung angeschlossen hat‹.«297

Es gibt zwar von Marcus Lutter das Wort von den »Grands Arrêts« der Rechtsprechung und den »Dank« für diese oder jene Entscheidung.298 Aber es gibt gerade von Lutter auch heftige Kritik, die Mathias Habersack jüngst zitiert hat: »Das Urteil ist‍‍‍ ein Unglück. […] Wahrlich, es ist ein Unglück, dieses Urteil.«299 Die damit adressierten Richter nehmen dies durchaus wahr; zum Teil fühlen sie sich getroffen: »So sollten Wissenschaft und Rechtsprechung nicht miteinander umgehen.«300 Umgekehrt hat Werner Flume, der als mahnender Kritiker der allzu rechtsfortbildungsfreudigen Rechtsprechung bekannt ist301 und der – so wird gemutmaßt – deshalb in den Zitationsketten des BGH bisweilen bewusst übergangen wurde,302 inzwischen seinen prominenten Platz in der ›hall of‍‍‍ fame‹ des II. Zivilsenats gefunden;303 übrigens bei der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als einer Rechtsfortbildung, die aufgrund ihrer ungelösten Folgen besonders umstritten ist.304 Als freilich bald darauf bei einem tatsächlich‍‍‍ oder nur scheinbar verwandten Fall ein‍‍‍ Zitat der Gegenstimme Flumes vermisst wurde,305 meinte Flume lapidar, es sei »nicht notwendig, dass die gerichtlichen Entscheidungen auf die Literatur eingehen. Die Katenen von Literaturzitaten in BGH-Entscheidungen sind oft sogar ohne Sinn.«306

Zitiergewohnheiten wechseln ebenso mit der Senatsbesetzung wie bestimmte Arten der richterlichen ›Weiterbildung‹:

»Einer [der Vorsitzenden Richter des II. Zivilsenats] machte oft einen Besuch in einer Universitätsstadt und kehrte nach der Beratung mit zwei Professoren mit der Botschaft nach Karlsruhe zurück: ›Ich hab’s‹, nämlich die neue Senatslinie. Ein anderer ließ Grundsatzentscheidungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern schreiben, die gelegentlich überfordert waren, aber in der Fülle der anderen Geschäfte auch nicht korrigiert wurden.«307

Man mag sich nicht vorstellen, dass diese Kolportage den noch heute vielbeschworenen Dialog zwischen Wissenschaft und Gerichten308 repräsentiert. Sicher tut man gut daran, »eine persönliche sowie menschlich und sachlich ersprießliche Verbindung zwischen Richtern des Fachsenats sowie Vertretern der Rechtswissenschaft«309 entweder aus zeitlicher Distanz, gewissermaßen als Rechtsgeschichte, zu betrachten wie die »Philosophenweg-Freundschaft zwischen Herrn Stimpel und Herrn Ulmer«310 und die Begegnungen auf Langeoog zwischen Lutter und Stimpel,311 oder man sollte solche Verbindungen vertraulichen Telefonaten mit »verschwiegenen Hochschullehrern« vorbehalten.312 Zwar hat ein Kollege aus der Soziologie den Mitgliedern des Deutschen Hochschulverbands jüngst mitgeteilt, »Reputation steuert […] |die Aufmerksamkeit in der Wissenschaft«, und das ausgeprägte »Distinktionsbewusstsein« von Wissenschaftlern äußere sich in der Frage, »ob und wie man selbst vorkommt« in Texten der Kollegen.313 Doch kann dieses »Distinktionsbewusstsein« ins Gegenteil umschlagen, wie Ulrich Seibert für Gesetzesmaterialien entschieden hat:

»Es ist auch nicht sinnvoll, in amtlichen Gesetzesbegründungen vielerlei Autoren zu zitieren und so die Materialien zur Arena wissenschaftlicher Eitelkeiten und zum Vehikel akademischer Konkurrenz zu machen. Vor vielen Jahren bin ich doch tatsächlich von einem bekannten Ordinarius angerufen worden, wie ich denn dazu käme, den Kollegen x in meinem Entwurf zu zitieren, wo doch sein, des Anrufers, Beitrag zu dem Thema viel bedeutender sei. Seither vermeide ich namentliche Zitate am besten ganz und zitiere am liebsten nur noch amtliche, und damit nicht selten: eigene Texte.«314

Sollte der II. Zivilsenat diesem Beispiel folgen und seiner durchaus jetzt schon wahrnehmbaren Neigung zu binnenkohärenten Eigenzitaten315 auf Kosten von Stimmen aus der Wissenschaft nachgeben, wäre das nichts, worüber die Wissenschaft sich freuen dürfte. In der Hand hat die Wissenschaft dies freilich nicht. Wenn Richter mit dem geschriebenen Recht unzufrieden sind, kreieren sie‍‍‍ notfalls ganze Rechtsgebiete, mit oder ohne Wissenschaft.316 Auch persönliche Freundschaften zwischen Richtern und Professoren sind nichts Neues. Sie können wie bei Richard Mansfeld und Paul Oertmann317 zu einem klassischen Fall318 und zuletzt sogar zu einer neuen Norm führen (§ 313 BGB).319 Als Rechtshistoriker berichtet man darüber gern.320 Ob aber das geltende Recht von einem solchen Dialog profitiert oder nicht, wird immer wieder neu verhandelt.

V. Geschäfts- und Kautelarpraxis

Anwälte wurden in diesem Beitrag bereits unter zwei Aspekten erwähnt: als zuweilen umstrittene Berater der Gesetzgebung321 und als Gesprächspartner von Wissenschaftlern und Gerichten.322 In der letzteren Eigenschaft hat die Praxis von Unternehmern und ihren Beratern das Gesellschaftsrecht auch in der Berliner Republik beeinflusst.

Die »due diligence« wurde schon genannt, die ein Auslöser für den nun möglichen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen war.323 Die dem zugrunde liegende Gesellschafterliste zu aktualisieren ist eine neue Aufgabe der deutschen Notare (§ 40 Abs. 2 GmbHG), deren institutionalisierte Rolle beim GmbH-Anteilserwerb (§§ 15 Abs. 3 und 4, 16 Abs. 1 GmbHG) auf diese Weise gestärkt wurde.324 Sie wird freilich durch den Bundesgerichtshof in Frage gestellt, der die Geschäftsführer eine vom Notar eingereichte Liste ohne Notar korrigieren lässt und der zumindest die verbreiteten schweizerischen Auslandsbeurkundungen als einer deutschen Beurkundung gleichwertig anerkennt.325 Dessen ungeachtet nehmen bekannte gesellschaftsrechtlich spezialisierte Notariate daran teil, die Vertragspraxis an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen.326 Europäischen Überlegungen zur Deregulierung der Form auch außerhalb des Gesellschaftsrechts tritt der Vorsitzende des Deutschen Notarvereins mit dezidiert zeithistorischen Warnungen entgegen, indem er unerwartete Parallelen zur Entformalisierung des Rechts in der NS-Zeit zieht.327

Ein anderes Beispiel für von Investoren ausgehende Veränderungen ist das »cash pooling«, d.h. |die Verteilung von liquiden Mitteln zwischen Konzerngesellschaften.328 Diese Praxis der Unternehmensfinanzierung kollidierte mit einem strengen Verständnis der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung im deutschen Gesellschaftsrecht. Als der Bundesgerichtshof hieran festhielt,329 liberalisierte der Gesetzgeber das Aktien- und GmbH-Recht im Sinne der Praxis (§§ 19 Abs. 5 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, §§ 27 Abs. 4 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 3 AktG).330 Hier zeigt sich wiederum, dass namentlich amerikanische Investoren und ihre Berater nicht nur bestimmte Geschäftspraktiken mitgebracht haben, sondern stärker als in der Weimarer Republik auch eine Rezeption der ihnen vertrauten Rechtsregeln auslösen konnten.331

Mitgebracht haben die Investoren und ihre Berater auch einen neuen Großkanzleityp.332 Seit 1990 sind die bereits früher führenden deutschen Wirtschaftsrechtskanzleien um ein Vielfaches gewachsen, nach der Zahl der Anwälte und Standorte, nach der Größe und Anzahl der Mandate und gewiss auch nach Umsatz und Ertrag; seltener aus sich selbst heraus, häufiger durch nationale und/oder internationale Fusionen. Die Gründe für dieses Wachstum sind identisch mit den Gründen für die Veränderungen, die hier allgemein-zeithistorisch333 und speziell in Bezug auf das Aktienrecht beschrieben wurden.334 Internationale Mandanten erwarten Rechtsberater, die ihre Sprache sprechen, ihre rechtlichen Vorstellungen zumindest verstehen, zugleich das deutsche und europäische Recht als das für die Investitionsobjekte geltende Recht kennen, dabei in großer Zahl mit hoher Spezialisierung möglichst rund um die Uhr und möglichst rund um die Welt zur Verfügung stehen, um die Mandate einschließlich Rechnungslegung und Steuern umfassend betreuen zu können, und die dabei genauso unternehmerisch denken wie die Mandanten. Das einschlägige Handbuch zählt etwas mehr als zwanzig Sozietäten auf, die diesem Modell entsprechen.335

Eine dieser Sozietäten machte 2010 dadurch von sich reden, dass sie einen der prominentesten Richter des deutschen Gesellschaftsrechts, den in diesem Beitrag bereits mehrfach genannten Wulf Goette, als »of counsel« verpflichtete. Der Wechsel vom Bundesgerichtshof in die Großkanzlei, gleichzeitig mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vollzogen, wurde in der Medienöffentlichkeit kritisch begleitet.336 In der Gesellschaftsrechtswissenschaft ist dies soweit ersichtlich bislang nicht öffentlich kommentiert worden, doch hat Goettes Entscheidung dort gewiss ebenso betroffene Reaktionen ausgelöst wie unter ehemaligen Senatskollegen.337 Ob konkrete Interessenkonflikte bestanden haben, wie in den zitierten Medien nahegelegt wurde,338 kann hier mit den Mitteln der juristischen Zeitgeschichte nicht beurteilt werden. Einer »legal archeology«339 anhand der Prozessakten steht in diesem Fall die Quellenlage entgegen. Denn die Senatshefte des Bundesgerichtshofs, d.h. der dort entstandene Teil der Prozessakten, sind mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis für einige Jahrzehnte gesperrt.340 Goette selbst hat jeden Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Amtsführung als ehrenrührig bezeichnet.341 Sein ehemaliger Senat hat diesbezügliche Richterablehnungsgesuche zurückgewiesen.342 Ein signifikanter Meinungsumschwung nach dem Wechsel in die Anwaltschaft ist zwar erkennbar in Bezug auf |die Frage, ob der Aufsichtsrat einen Vorstand, der pflichtwidrig gehandelt hat, rechtlich verfolgen lassen muss oder nach seinem Ermessen von einer Verfolgung absehen darf.343 Doch ist das zentrale Argument Goettes, die grundlegende Entscheidung in Sachen ARAG/Garmenbeck344 beruhe auf einer singulären Fallgestaltung und sei in ihrer allgemeinen Formulierung fragwürdig,345 ganz ähnlich für das ebenso aufsehenerregende »November-Urteil« des Senats346 schon aus Goettes Amtszeit als Vorsitzender Richter bekannt.347 Wiederum ist hier zwischen Korrelation und Koinzidenz nicht zu entscheiden. Doch wäre es überraschend, wenn ein Richter, der wie bereits zitiert als »eigensinnig«348 und »selbstbewusst«349 apostrophiert wird, nach Jahrzehnten der richterlichen Unabhängigkeit plötzlich zur unkritischen Edelfeder für wechselnde Mandanteninteressen würde.350 Zwar hätte eine ›cooling off‹-Periode, wie sie beim Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat bekannt ist (§ 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG), auch einer guten ›judicial governance‹ entsprochen.351 Wer aber die jahrelangen Medienberichte über die Personalpolitik des damaligen BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf nach Goettes Ausscheiden verfolgt hat,352 mag in Goettes vorzeitigem Ruhestand, verbunden mit dem Farbwechsel der Robe, einen demonstrativen Akt der Selbstbestimmung gegenüber einem Präsidenten sehen, der vor allem an der Nebentätigkeit des Wissenschaftlers Goette Anstoß genommen hatte.353

VI. Die Wissenschaft ›als solche‹

Die Rechtswissenschaft ›als solche‹ steht fast am Ende des Beitrags. Symbolisch ist dies nicht gemeint. Die dem geltenden Recht gewidmete Wissenschaft in Deutschland verwendet einen Großteil ihrer Zeit und Energie auf die Exegese von Gesetzen, Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Vertragstexten. Die aus dieser Exegese entstehende Literatur ist Gegenstand von Debatten, die folgerichtig wiederum Gesetze, Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Vertragstexte behandeln. In dieser Funktion ist die Rechtswissenschaft schon in den bisherigen Teilen dieses Beitrags präsent gewesen. Der vorliegende Abschnitt beschäftigt sich deshalb allein mit den Wissenschaftlern ›als solchen‹.

Auch für die hauptberuflichen (d.h. nicht ansonsten ministerial, richterlich oder anwaltlich tätigen) Wissenschaftler brachte die Berliner Republik neue Berufsbedingungen. Dies betrifft zunächst wie bei allen anderen juristischen Berufsgruppen die Ausbildung. Sie ist zwar in den drei dogmatischen Kernfächern nicht wesentlich anders als zu Zeiten der »Deutschsprachigen Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts«, wie wir sie aus den »Berichten ihrer Schüler« auch für das Handels- und Gesellschaftsrecht kennen.354 Insbesondere ist für die Kernfächer das anonyme, von den Universitäten gelöste Staatsexamen als Eingangsprüfung für das Referendariat erhalten geblieben. Unabhängig davon hat der Übergang vom Wahlfachstudium als Teil der Staatsprüfung zum universitären Schwerpunktstudium355 das Handels- |und Gesellschaftsrecht eher aufgewertet. Jedenfalls gibt es nach den Statistiken des Deutschen Juristen-Fakultätentags356 in nahezu allen Fakultäten erfolgreiche Schwerpunktbereiche zum (in der Regel so bezeichneten) Unternehmensrecht.

Neben der frühen Spezialisierung steht die Internationalisierung. So wie fast alle deutschen Universitäten Austauschprogramme etabliert haben, haben heute zahlreiche handels- und gesellschaftsrechtlich tätige Wissenschaftler einen Magister Legum erworben, zumeist in den Vereinigten Staaten oder England. Eine Veränderung ist folgerichtig auch bei den beforschten Themen zu beobachten.357 Die klassische dogmatische Habilitationsschrift, in der ein bestimmtes Rechtsgebiet umfassend systematisiert wird, ist zwar nach wie vor der Standard. Sie wurde aber vielerorts durch rechtsvergleichend und rechtsökonomisch, zum Teil auch rechtshistorisch orientierte Arbeiten ergänzt. Das wachsende Interesse an einer Metabetrachtung des geltenden Rechts aus der Perspektive einer Grundlagendisziplin dürfte unmittelbar darauf zurückzuführen sein, dass Globalisierung und Europäisierung die frühere Selbstgenügsamkeit deutscher Rechtsdogmatik erschüttert haben. Rein national und rein dogmatisch arbeitende Gesellschaftsrechtler werden deshalb immer seltener.358 Selten geworden sind aber auch spezialisierte Handelsrechtler, möglicherweise in Folge der geschilderten Zweifel, ob Handelsrecht noch eine Zukunft habe.359 Seinem praktischen Bedeutungsgewinn entsprechend, konkurriert das Kapitalmarktrecht zunehmend mit dem herkömmlichen Gesellschaftsrecht. Zudem ist es keineswegs mehr selbstverständlich, eine der beiden Qualifikationsschriften im Bürgerlichen Recht zu verfassen.

Zahlreiche Publikationen entfallen auf Gesetzeskommentare. Gerade im Handels- und Gesellschaftsrecht ist der deutsche Markt offenbar immer noch aufnahmefähig für neue Kommentare, wenngleich die Schattenseiten dieser Kommentarflut zunehmend kritisch gesehen werden.360 Dennoch möchte kaum ein angehender Wissenschaftler darauf verzichten, als Kommentator ausgewiesen zu sein. Bemerkenswert ist indes, dass im Zuge der Globalisierung und Europäisierung neue Literatur zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht,361 zum Internationalen Unternehmenskauf362 oder zum Englischen Companies Act363 entstanden ist, die federführend von Universitätsprofessoren, wenngleich häufig in Kooperation mit Praktikern betreut wird. Gleich drei große Lehrbücher behandeln zudem das Europäische Gesellschaftsrecht bzw. Unternehmens- und Kapitalmarktrecht.364 Daneben existiert eine große Anzahl an Zeitschriften, die sich ungeachtet der »nationalen Nabelschau« immer häufiger europäischen und internationalen Themen widmen.365 Wie bei den Kommentaren steht aber auch hier in Frage, »ob die wissenschaftliche Qualität mit dem zunehmenden Angebot an Zeitschriften tatsächlich Schritt halten kann«.366

Die Situation an den Universitäten ist unübersichtlich, da die Lehrstuhldenominationen nicht trennscharf sind.367 Derzeit bestehen in Deutschland an den Einrichtungen, die zum Deutschen Juristen-Fakultätentag zählen, etwa 180 Lehrstühle oder verwandte Einheiten, welche die Bezeichnungen Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht oder Kapitalmarktrecht enthalten. Namentlich beim Wirtschaftsrecht ist aber abzugrenzen zum Kartell- und Wettbewerbsrecht, Urheber-, Patent- und Markenrecht oder auch zum Bank(aufsichts)recht. Kombinationen mit Arbeitsrecht sind kaum noch verbreitet. Ein genuin handelsrechtlicher Schwerpunkt ist trotz entsprechender Denominationen wohl selten, während umgekehrt das häufig betriebene Gesellschaftsrecht oder auch Kapitalmarktrecht nicht unbedingt ausgeflaggt ist. Zum Teil sind neue Insolvenzrechtsinstitute mit starken gesellschaftsrechtlichen Bezügen entstanden. Eine Integrationsfunktion hat nach wie vor das Hamburger Max-Planck-Institut, deren aktive wie emeritierte |Direktoren mit Forschungsschwerpunkt im deutschen und internationalen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht nicht nur Kollegen zu gemeinsamen Tagungen und Publikationen versammeln, sondern gemeinsam mit den anderen Direktoren auch deutschsprachige und internationale Nachwuchswissenschaftler.

VII. Sozietäre Netzwerke

Alle hier behandelten Akteure treffen sich daneben regelmäßig, als closed shop im Taunus auf den Tagungen der großen Archivzeitschriften (Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht – ZHR – und Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht – ZGR), offen bei der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung (VGR) in Frankfurt.368 Bei Letzterer versammeln sich inzwischen jährlich mehrere hundert Juristen aller Berufsgruppen in einem ausgebuchten Tagungsraum eines Hotels am Frankfurter Flughafen.369 Gerade junge Anwälte und Nachwuchswissenschaftler haben hier Gelegenheit, die sonst nur aus den Fußnoten bekannten Namen von Wissenschaftlern, Großanwälten oder Bundesrichtern mit einem Gesicht zu verbinden.370 Zunehmend abseits der Öffentlichkeit begegnet sich die ›Spitzengruppe‹ auch als Parteivertreter, Parteigutachter oder Schiedsrichter, wenn bei besonders komplexen Rechtsproblemen und hohen Streitwerten Schiedsverfahren an die Stelle der staatlichen Gerichte treten.371

Dieser Dialog zwischen Wissenschaft, Gerichten und Anwälten, auch Gesetzgebungsreferenten, wurde hier schon eingehend behandelt.372 Er ist zumindest in der Selbstwahrnehmung ein Charakteristikum des deutschen Gesellschaftsrechts,373 aber keines der Berliner Republik, sieht man davon ab, dass die Themen solche der Berliner Republik sind und sich die Veränderungen speziell in der Anwaltschaft schon in der Anzahl der Teilnehmer bei der VGR-Tagung niederschlagen.

VIII. Zwischen Euphorie und Ernüchterung

Abschließend sind jenseits von Dogmengeschichte oder Anekdoten die aufgezeigten Veränderungen und Kontinuitäten an der allgemeinen Zeitgeschichte zu spiegeln, insbesondere an der Wirtschaftsgeschichte. Aus dieser Perspektive ist zu beobachten, wie die rechtswissenschaftlichen Akteure aller Berufsgruppen auf das wirtschaftliche Auf und Ab reagieren, auf die Euphorie der neunziger Jahre ebenso wie auf die Ernüchterung seit 2007.

Neue Investoren oder Investitionsformen verlangen neue Regeln oder zumindest den Abschied von alten Regeln. Per Saldo kommen aber wohl weder der Europäische Binnenmarkt noch der globalisierte Kapitalmarkt mit weniger Regeln aus.374 Der Rückzug des Staates, mit dem die Liberalisierungs- und Privatisierungsprozesse des »digitalen Finanzmarktkapitalismus« konnotiert sind,375 bedeutet nicht automatisch Deregulierung, auch nicht vor dem mit der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007 einhergehenden neuen Regulierungsschub.376 Mehr Freiheit für Marktakteure geht nicht mit weniger Normsetzung einher, sondern etwa mit »Kapitalmarktrecht – bis es implodiert …«.377 Deshalb haben die Akteure des Handels- und Gesellschaftsrechts nicht weniger Themen, sondern neue Themen. Elektronische Register, cash pools, business judgment rule und squeeze out, corporate governance und Frauenquote, Umwandlungen und Insolvenzen, in Europa ›umherziehende‹ oder in Europa ›geborene‹ Gesellschaften – alles das will von Juristen gleich welcher Funktion bearbeitet sein.

Inmitten der vielfältigen Veränderungen haben sich im Vergleich zur Bonner Republik manche, |auf den ersten Blick konstant erscheinende Phänomene des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts doch mehr oder weniger stark gewandelt. Der Gesetzgebungsprozess hat sich beschleunigt. Er verläuft zwar noch in den fast unveränderten Bahnen des Grundgesetzes, aber zunehmend in den immer breiteren Bahnen des europäischen Rechts.378 Der Kreis der einzubeziehenden Interessengruppen dürfte größer geworden sein. Mancher strukturelle Konflikt etwa zwischen Groß- und Kleinanlegern dürfte sich verschärft haben oder sichtbarer geworden sein.379 Die Fallzahlen (nicht nur) des II. Zivilsenats sind angesichts neuer Rechtsprobleme und Streitfragen, aber auch in Folge des Prozessrechts ebenso gewachsen380 wie die Zulassungszahlen der Anwälte381 und die Kanzleigrößen.382 Der traditionell enge Kontakt zwischen Wissenschaft, Gerichten und Anwaltschaft383 lässt sich schon aufgrund der Zahl und der Mobilität der beteiligten Personen nicht mehr gleichermaßen eng gestalten. Die Rechtsfortbildung als Produkt dieses Kontakts wird zunehmend kritisiert.384 Angesichts wachsender Spezialisierung und Betrachtung aus rechtsvergleichender oder rechtsökonomischer Perspektive385 driften die Sprachebenen auseinander, obwohl man mit einem nahezu unveränderten Kanon von Kernfächern vor den Justizprüfungsämtern bestehen muss.386 Es wird immer schwieriger, die Publikationsflut des Fachs (oder der Fächer) zu überblicken.387 Zugleich wächst der Wunsch nach einer Verständigung über Grundlagen und Methoden.388

Unter Zeithistorikern ist umstritten, ob wir derzeit die Auflösung der Nationalstaaten389 oder deren Wiederkehr erleben.390 Dennoch wird die Berliner Republik nicht wieder zur Bonner Republik. Daran würde es auch nichts ändern, sollte das kommende Handels- und Gesellschaftsrecht statt im »Café Einstein« in der »Ständigen Vertretung« verhandelt werden.

Bibliographie

Ahrens, Ralf, Boris Gehlen, Alfred Reckendrees (Hg.) (2013), Die »Deutschland AG«. Historische Annäherungen an den bundesdeutschen Kapitalismus, Essen

Albrecht, Claudia (1994), Bismarcks Eisenbahngesetzgebung. Ein Beitrag zur inneren Reichsgründung in den Jahren 1871–1879, Köln

Bachmann, Gregor (2013), Überlegungen zur Reform der Kodex-Regulierung, in: Krieger, Gerd u.a. (Hg.), Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München, 75–90

Bachmann, Gregor (2014a), Das »vernünftige« Vorstandsmitglied – Zum richtigen Verständnis der deutschen Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG), in: Habersack, Mathias u.a. (Hg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München, 25–44

Bachmann, Gregor (2014b), Reform der Organhaftung? Materielles Haftungsrecht und seine Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen. Gutachten E zum 70. Deutschen Juristentag, in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hg.), Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages Hannover 2014, Band I: Gutachten Teil E, 2014, E9–E124

Baldus, Christian (2013), Einleitung, in: Baldus, Christian u.a. (Hg.), »Gesetzgeber« und Rechtsanwendung. Entstehung und Auslegungsfähigkeit von Normen, Tübingen, 1–4

Balleisen, Edward J. (2009), Regulation, in: Katz, Stanley N. (Hg.), The Oxford International Encyclopedia of Legal History, Band 5: Prussian Allgemeines Landrecht – Torture, Oxford, 75–86

Basedow, Jürgen (1997), Hundert Jahre Transportrecht: Vom Scheitern der Kodifikationsidee und ihrer Renaissance, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161, 186–212 |

Baums, Theodor (2000), Empfiehlt sich eine Neuregelung des aktienrechtlichen Anfechtungs- und Organhaftungsrechts, insbesondere der Klagemöglichkeiten von Aktionären? Gutachten F für den 63. Deutschen Juristentag, in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hg.), Verhandlungen des Dreiundsechzigsten Deutschen Juristentages Leipzig 2000, Band I: Gutachten, Teil F, München, F5–F263

Baums, Theodor (2008), Zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen – rechtspolitische Vorschläge, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2007, Köln, 109–130, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504382803.109 (last accessed on 24.07.2017)

Baums, Theodor, Hans-Gert Vogel, Maja Tacheva (2000), Rechtstatsachen zur Beschlusskontrolle im Aktienrecht, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 21, 1649–1655

Baums, Theodor, Florian Drinhausen, Astrid Keinath (2011), Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren. Eine empirische Studie, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 32, 2329–2352

Bayer, Walter (2013), Kapitalschutz in der GmbH – eine Generalkritik, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussions 2012, 25–52, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504383305.25 (last accessed on 24.07.2017)

Bayer, Walter, Timo Fiebelkorn (2012), Vorschläge für eine Reform des Beschlussmängelrechts der Aktiengesellschaft, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 33, 2181–2193

Bayer, Walter, Thomas Hoffmann, Tobias Sawada (2012), Beschlussmängelklagen, Freigabeverfahren und Berufskläger. Ergebnisse einer im Auftrag des BMJ erstellten empirischen Studie und Überlegungen de lege ferenda, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 33, 897–911

Bayer, Walter, Thomas Hoffmann (2013), »Berufskläger« in der aktuellen rechtspolitischen Diskussion. Zugleich kritische Anmerkungen zu Baums/Drinhausen/Keinath, Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren. Eine empirische Studie, ZIP 2011, 2329, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 34, 1193–1204

Bayer, Walter, Jessica Schmidt (2015), BB-Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport Europäisches Unternehmensrecht 2014/15, in: Betriebs-Berater 70, 1731–1742

Bayer, Walter, Jessica Schmidt (2016), BB-Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport Europäisches Unternehmensrecht 2015/16, in: Betriebs-Berater 71, 1923–1934

Bergmann, Alfred (2015), Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2014, Köln, 1–17, https://doi.org/10.9785/9783504384562-001 (last accessed on 24.07.2017)

Bien, Florian (2015), Räuberische Aktionärsklagen oder effektive Kartellrechtsdurchsetzung?, in: Wirtschaft und Wettbewerb 65, 331

Bitter, Georg (2010), Karsten Schmidt – Landschaftsbildner des Rechts –, in: Grundmann, Stefan, Karl Riesenhuber (Hg.), Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 2, Berlin, 161–183

Boujong, Karlheinz (1992), Zur Auslegung und Fortbildung des GmbH-Rechts in der neueren Judikatur des Bundesgerichtshofs, in: GmbH-Rundschau 83, 207–212

Bundesministerium der Justiz (Hg.) (2008), Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage, Köln, hier zitiert nach hdr.bmj.de (4.10.2015)

Burwitz, Gero (2007), Handelsrechtsausschuss des DAV: Gesetzgebungsvorschlag zum Spruchverfahren bei Umwandlung und Sachkapitalerhöhung und zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs durch Aktien, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 10, 497–505

Busse, Felix (2010), Deutsche Anwälte. Geschichte der deutschen Anwaltschaft 1945–2009, Bonn

Caenegem, R.C. van (1987), Judges, Legislators and Professors. Chapters in European Legal History, Cambridge, https://doi.org/10.1017/CBO9780511599361 (last accessed on 24.07.2017)

Canaris, Claus-Wilhelm (2006), Handelsrecht, 24. Auflage, München

Damler, Daniel (2012), Der Staat der Klassischen Moderne, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-53956-7 (last accessed on 24.07.2017)

Damler, Daniel (2016), Rechtsästhetik. Sinnliche Analogien im juristischen Denken, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-54841-5 (last accessed on 24.07.2017)

Derleder, Peter (2014), Marktchancen. Die Morphologie von Bundesrichtern, in: myops 8, 5–15

Doering-Manteuffel, Anselm (2014), Die deutsche Geschichte in den Zeitbögen des 20. Jahrhunderts, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 62, 321–348

Doering-Manteuffel, Anselm, Lutz Raphael (2012), Nach dem Boom. Perspektiven auf die Zeitgeschichte seit 1970, 3. Auflage, Göttingen, https://doi.org/10.13109/9783666300134 (last accessed on 24.07.2017)

Ebke, Werner F. (1994), Unternehmenskontrolle durch Gesellschafter und Markt, in: Sandrock, Otto, Wilhelm Jäger (Hg.), Internationale Unternehmenskontrolle und Unternehmenskultur. Beiträge zu einem Symposium, Tübingen, 7–35

Emmenegger, Sigrid (2006), Gesetzgebungskunst. Gute Gesetzgebung als Gegenstand einer legislativen Methodenbewegung in der Rechtswissenschaft um 1900 – Zur Geschichte der Gesetzgebungslehre, Tübingen

Falk, Ulrich (2008), Urteilsverzerrungen: hindsight bias und anchoring. Einleitende Fragen zu einem interdisziplinären Problem, in: Brodersen, Kai (Hg.), Vincere Scis, Victoria Uti Nescis. Aspekte der Rückschauverzerrung in der Alten Geschichte, Berlin, 9–17

Falk, Ulrich (2014), Die Konkursübel. Forschungsfragen zur Geschichte des Konkursverfahrens in Deutschland, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte – Germanistische Abteilung 131, 266–324, https://doi.org/10.7767/zrgga-2014-0110 (last accessed on 24.07.2017)

Fezer, Karl-Heinz (1997), Liberalisierung und Europäisierung des Firmenrechts. Vom handelsrechtlichen Firmenregisterschutz zum kennzeichenrechtlichen Immaterialgüterschutz, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161, 52–66

Finkenauer, Thomas (2012), § 313 Störung der Geschäftsgrundlage, in: Säcker, Franz Jürgen u.a. (Hg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2: Schuldrecht – Allgemeiner Teil. §§ 241–432, 6. Auflage, München, 1868–1958 |

Fischer, Robert (1960), Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ein Rückblick auf die ersten zehn Jahre, gehalten auf der Feier anläßlich des zehnjährigen Bestehens des Bundesgerichtshofes am 15. Oktober 1960, Karlsruhe, hier zitiert nach: Robert Fischer, Gesammelte Schriften. Grundfragen revisionsrechtlicher Rechtsprechung und Beiträge zum Gesellschaftsrecht, hg. von Marcus Lutter u.a., Berlin 1985, 3–9, https://doi.org/10.1515/9783110869828-002 (last accessed on 24.07.2017)

Fischer, Robert (1969), Zur Methode revisionsrichterlicher Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts dargestellt an Hand der Rechtsprechung zu den Stimmrechtsbindungsverträgen, erstmals in: Ballerstedt, Kurt u.a. (Hg.), Recht und Rechtsleben in der sozialen Demokratie. Festgabe für Otto Kunze zum 65. Geburtstag, Berlin, 95–108, hier zitiert nach: Robert Fischer, Gesammelte Schriften. Grundfragen revisionsrechtlicher Rechtsprechung und Beiträge zum Gesellschaftsrecht, hg. von Marcus Lutter u.a., Berlin 1985, 23–36, https://doi.org/10.1515/9783110869828-004 (last accessed on 24.07.2017)

Fischer, Robert (1980), Die GmbH in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erstmals in: Schmidt, Hans-Martin (Hg.), Pro GmbH. Analysen und Perspektiven des Gesellschafts- und Steuerrechts der GmbH, Köln, hier zitiert nach: Robert Fischer, Gesammelte Schriften. Grundfragen revisionsrechtlicher Rechtsprechung und Beiträge zum Gesellschaftsrecht, hg. von Marcus Lutter u.a., Berlin 1985, 269–299

Fleckner, Andreas M. (2010), Europäisches Gesellschaftsrecht, in: Grundmann, Stefan u.a. (Hg.), Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010. Unternehmen, Markt und Verantwortung, Berlin, Band 1, 659–687, https://doi.org/10.1515/9783899496321.659 (last accessed on 24.07.2017)

Fleckner, Andreas M. (2012a), Rezension zu Matthias Schatz, Der Missbrauch der Anfechtungsbefugnis durch den Aktionär und die Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts, in: Wertpapier-Mitteilungen Teil IV 66, 2122–2124

Fleckner, Andreas M. (2012b), Stock Corporation, in: Basedow, Jürgen, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Max Planck Encyclopedia of European Private Law, Oxford, 1602–1607

Fleckner, Andreas M. (2016), Rezension zu Johan Matthijs de Jongh, Tussen societas en universitas. De beursvennootschap en haar aandeelhouders in historisch perspectief, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte – Germanistische Abteilung 133, 671–675, https://doi.org/10.7767/zrgga-2016-0182 (last accessed on 24.07.2017)

Fleischer, Holger (2007a), Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht als wissenschaftliche Disziplin – Das Proprium der Rechtswissenschaft –, in: Engel, Christoph, Wolfgang Schön (Hg.), Das Proprium der Rechtswissenschaft, Tübingen, 50–76

Fleischer, Holger (2007b), Von »bubble laws« und »quack regulation« – Zur Kritik kriseninduzierter Reformgesetze im Aktien- und Kapitalmarktrecht, 75–93, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380618.75 (last accessed on 24.07.2017)

Fleischer, Holger (2011), Aktionärsdemokratie versus Verwaltungsmacht: Empowering Shareholders oder Director Primacy?, in: Fleischer, Holger, Susanne Kalss, Hans-Ueli Vogt (Hg.), Konvergenzen und Divergenzen im deutschen, österreichischen und schweizerischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Tübingen, 81–115

Fleischer, Holger (2012), Reformperspektiven des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts im Lichte der Rechtsvergleichung, in: Die Aktiengesellschaft, 765–783

Fleischer, Holger (Hg.) (2013a), Mysterium »Gesetzesmaterialien«. Bedeutung und Gestaltung der Gesetzesbegründung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Tübingen

Fleischer, Holger (2013b), Gesetzesmaterialien im Spiegel der Rechtsvergleichung, in: Fleischer (Hg.) (2013a) 1–45

Fleischer, Holger (2014), Bagatellfehler im aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 35, 149–159

Fleischer, Holger (2015a), Ein kleiner Fremdenführer durch das deutsche Gesellschaftsrecht: Charakteristika – Besonderheiten – Eigenarten, in: Ackermann, Thomas, Johannes Köndgen (Hg.), Privat- und Wirtschaftsrecht in Europa. Festschrift für Wulf-Henning Roth zum 70. Geburtstag, München, 125–142

Fleischer, Holger (2015b), Einleitung, in: Fleischer, Holger, Wulf Goette (Hg.), Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, München

Fleischer, Holger (2015c), Gesellschaftsrechts-Geschichten. Annäherungen an die narrative Seite des Gesellschaftsrechts, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 18, 769–778

Flume, Johannes W. (2008a), Die Firma als »tradeable Asset«, in: Der Betrieb 61, 2011–2016

Flume, Johannes W. (2008b), Vermögenstransfer und Haftung. Eine Studie zur Nutzbarmachung der Universalsukzession für die Unternehmenspraxis, Berlin

Flume, Johannes W. (2009), Einleitung B: Dogmengeschichte des Umwandlungsrechts, in: Dauner-Lieb, Barbara, Stefan Simon (Hg.), Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, Köln, 16–59

Flume, Johannes W. (2014), Law and Commerce: The Evolution of Codified Business Law in Europe, in: Comparative Legal History 2, 45–83, https://doi.org/10.5235/2049677X.2.1.45 (last accessed on 24.07.2017)

Flume, Werner (1967), Richter und Recht, erstmals in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hg.), Verhandlungen des Sechsundvierzigsten Deutschen Juristentages Essen 1966, Band 2: Sitzungsberichte, München, K5–K35, hier zitiert nach: Flume, Werner, Gesammelte Schriften, hg. von Horst Heinrich Jakobs u.a., Köln, 1988, 3–29

Flume, Werner (2003), Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für deliktisches Handeln der geschäftsführenden Gesellschafter. Anmerkungen zur Entscheidung des Zweiten Zivilsenats des BGH vom 24.2.2003, in: Der Betrieb 56, 1775–1777

Forum Europaeum Konzernrecht (1998), Konzernrecht für Europa, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 27, 672–772, https://doi.org/10.1515/zgre.1998.27.4.672 (last accessed on 24.07.2017)

Forum Europaeum on Company Groups (2015), Eckpunkte für einen Rechtsrahmen zur erleichterten Führung von grenzüberschreitenden Unternehmensgruppen in Europa, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 44, 507–515, https://doi.org/10.1515/zgr-2015-0507 (last accessed on 24.07.2017)

Freshfields Bruckhaus Deringer (Hg.) (2015), 175 Jahre Freshfields Bruckhaus Deringer in Deutschland. Eine Sozietätsgeschichte im Wandel von Wirtschaft, Recht und Politik, München

Gajek, Daniel (2008), Bericht über die Diskussion des Referats Baums, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2007, Köln, 131–136, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504382803.131 (last accessed on 24.07.2017) |

Goette, Wulf (2000), Leitung, Aufsicht, Haftung – zur Rolle der Rechtsprechung bei der Sicherung einer modernen Unternehmensführung, in: Geiss, Karlmann u.a. (Hg.), Festschrift aus Anlaß des fünzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Köln, 123–142

Goette, Wulf (2005), Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aktienrecht (Teil I), in: Deutsches Steuerrecht 43, 561–564

Goette, Wulf (2006), Anmerkung zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 76/04, in: Deutsches Steuerrecht 44, 767–768

Goette, Wulf (2009), Die Änderungen des GmbHG durch das MoMiG aus richterlicher Sicht, in: Schröder, Rainer (Hg.), Die Reform des GmbH-Rechts, Bonn, 11–23

Goette, Wulf (2011), Zur ARAG/GARMENBECK-Doktrin, in: Hoffmann-Becking, Michael u.a. (Hg.), Liber amicorum für Martin Winter, Köln, 153–166, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380793.153 (last accessed on 24.07.2017)

Goette, Wulf (2012), Gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren: Erfolg zu Lasten der Gerichte?, in: Anwaltsblatt 62, 33–34

Goette, Wulf (2013a), § 161 AktG, in: Goette, Wulf, Mathias Habersack (Hg.), Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 3, 3. Auflage, München

Goette, Wulf (2013b), Dialog zwischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung in Deutschland am Beispiel des Gesellschaftsrechts, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 77, 309–321, https://doi.org/10.1628/003372513X665676 (last accessed on 24.07.2017)

Goette, Wulf (2013c), Gedanken zum Kapitalschutzsystem der GmbH, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 177, 740–755

Grau, Nadine (2015), Bericht über die Diskussion des Referats Bergmann, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2014, Köln, 19–24, https://doi.org/10.9785/9783504384562-002 (last accessed on 24.07.2017)

Grünberger, Michael (2012), Geschlechtergerechtigkeit im Wettbewerb der Regulierungsmodelle. Wege zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung in Führungspositionen der Wirtschaft, in: Rechtswissenschaft 3, 1–45, https://doi.org/10.5771/1868-8098-2012-1-1 (last accessed on 24.07.2017)

Grünberger, Michael (2013), Personale Gleichheit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Zivilrecht, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845248462 (last accessed on 24.07.2017)

Grundmann, Stefan (2000), General Principles of Private Law and Ius Commune Modernum as Applicable Law?, in: Baums, Theodor u.a. (Hg.), Corporations, Capital Markets and Business in the Law. Liber Amicorum Richard M. Buxbaum, London, 213–234

Grundmann, Stefan (2011), Europäisches Gesellschaftsrecht. Eine systematische Darstellung unter Einbeziehung des Europäischen Kapitalmarktrechts, 2. Auflage, Heidelberg

Grundmann, Stefan, Karl Riesenhuber (Hg.) (2007), Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 1, Berlin, https://doi.org/10.1515/9783110977721 (last accessed on 24.07.2017)

Grundmann, Stefan, Karl Riesenhuber (Hg.) (2010), Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 2, Berlin, https://doi.org/10.1515/9783899496581.3.263 (last accessed on 24.07.2017)

Habersack, Mathias (2012), Staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung. Gutachten E, in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hg.), Verhandlungen des Neunundsechzigsten Deutschen Juristentages München 2012, Band I: Gutachten, Teil E, München, E9–E106

Habersack, Mathias (2014), Anmerkung zu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12, in: Juristenzeitung 69, 147–149, https://doi.org/10.1628/002268813X13867523596870 (last accessed on 24.07.2017)

Habersack, Mathias, Eberhard Stilz (2010), Zur Reform des Beschlussmängelrechts. Bestandsaufnahme nach ARUG und Perspektiven, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 39, 710–732, https://doi.org/10.1515/zgre.2010.710 (last accessed on 24.07.2017)

Habersack, Mathias, Jens Kersten (2014), Chancengleiche Teilhabe an Führungspositionen in der Privatwirtschaft – Gesellschaftsrechtliche Dimensionen und verfassungsrechtliche Anforderungen, in: Betriebs-Berater 69, 2819–2830

Habersack, Mathias, Dirk A. Verse (2011), Europäisches Gesellschaftsrecht. Einführung für Studium und Praxis, München

Hachenburg, Max (1932), Einleitung: Die Aktiengesellschaft im Leben der Wirtschaft, in: Düringer, Adelbert, Max Hachenburg (Begr./Hg.), Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (unter Ausschluß des Seerechts) auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, 1. Teil, Mannheim

Haferkamp, Hans-Peter (2010), Positivismen als Ordnungsbegriffe einer Privatrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts, in: Behrends, Okko, Eva Schumann (Hg.), Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, Göttingen, 181–211

Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins e.V. (1999), Stellungnahme zur Ergänzung des AktG durch einen Titel »Aktienerwerb durch den Hauptaktionär«, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2, 850–852

Hellgardt, Alexander, Andreas Hoger (2011), Transatlantische Konvergenz der Aktionärsrechte. Systemvergleich und neuere Entwicklungen, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 40, 38–82, https://doi.org/10.1515/zgre.2011.38 (last accessed on 24.07.2017)

Hellwig, Hans-Jürgen (2011), Internationalisierung und Europäisierung der deutschen Anwaltschaft, in: Deutscher Anwaltverein (Hg.), Anwälte und ihre Geschichte. Zum 140. Gründungsjahr des Deutschen Anwaltvereins, Tübingen, 1185–1221

Henssler, Martin (1997), Gewerbe, Kaufmann und Unternehmen. Herkunft und Zukunft der subjektiven Anknüpfung des Handelsrechts, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161, 13–51

Henze, Hartwig (2000), Leitungsverantwortung des Vorstands – Überwachungspflicht des Aufsichtsrats, in: Betriebs-Berater 55, 209–216

Herber, Rolf (2014), Einleitung, in: Schmidt, Karsten (Hg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 7: Transportrecht, München

Herring, Cedric (2009), Does Diversity Pay? Race, Gender, and the Business Case for Diversity, on: American Sociological Review 74, 208–224, https://doi.org/10.1177/000312240907400203 (last accessed on 24.07.2017)

Hoeres, Peter (2015), Gefangen in der analytisch-normativen Westernisierung der Zeitgeschichte. Eine Kritik am Konzept der Zeitbögen, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 63, 427–436, https://doi.org/10.1515/vfzg-2015-0024 (last accessed on 24.07.2017)

Hofer, Sibylle (2001), Freiheit ohne Grenzen? Privatrechtstheoretische Diskussionen im 19. Jahrhundert, Tübingen |

Hommelhoff, Peter (2010), Marcus Lutter, in: Grundmann, Stefan, Karl Riesenhuber (Hg.), Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 2, Berlin, 97–125

Hopt, Klaus J. (2013a), Comparative Corporate Governance: the State of the Art and International Regulation, in: Fleckner, Andreas M., Klaus J. Hopt (Hg.), Comparative Corporate Governance. A Functional and International Analysis, Cambridge, 3–101, https://doi.org/10.1017/CBO9781139177375.003 (last accessed on 24.07.2017)

Hopt, Klaus J. (2013b), Der Deutsche Corporate Governance Kodex: Grundlagen und Praxisfragen, in: Krieger, Gerd u.a. (Hg.), Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München, 563–587

Hopt, Klaus J. (2015), Die business judgment rule. Ein sicherer Hafen für unternehmerische Entscheidungen in Deutschland und in der Schweiz, in: Waldburger, Robert u.a. (Hg.), Festschrift für Peter Nobel zum 70. Geburtstag, Bern, 217–234

Jahn, Joachim (2009), Ein Handwerksmeister in der Gesetzesschmiede. Ulrich Seibert führt die Feder bei der »Aktienrechtsreform in Permanenz«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. Juli 2009, 18

Jahn, Joachim (2015), Den Kodex abspecken, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Juni 2015, 17

Jongh, Johan Matthijs de (2014), Tussen societas en universitas. De beursvennootschap en haar aandeelhouders in historisch perspectief, Dordrecht

Kalss, Susanne (2015), Kapitalmarktrecht – bis es implodiert …, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 18, 569–570

Kiessling, Erik (2007), Das preußische Aktiengesetz von 1843, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 1: Entwicklung des Aktienrechts, Tübingen, 193–236

Kleindiek, Detlef (2007), Ordnungswidrige Liquidation durch organisierte »Firmenbestattung«, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 36, 276–310, https://doi.org/10.1515/ZGR.2007.013 (last accessed on 24.07.2017)

Kley, Karl-Ludwig (2015), Eine schlechte Kommission, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Juni 2015, 22

Klöhn, Lars (2009), Das System der aktien- und umwandlungsrechtlichen Abfindungsansprüche, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151220-9 (last accessed on 24.07.2017)

Koch, Jens (2014), Die schleichende Erosion der Verfolgungspflicht nach ARAG/Garmenbeck, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 17, 934–942

Koch, Jens (2016), Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH (BGHZ 135, 244) – Geschichte und Wirkungsgeschichte, erscheint in: Kalss, Susanne u.a. (Hg.), Bahnbrechende Entscheidungen im deutschen, österreichischen und schweizerischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Tübingen, 91–111

Kornblum, Udo (2015), Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2015), in: GmbH-Rundschau 106, 687–696

Krejci, Heinz (2006), Unternehmensgesetzbuch statt HGB. Skizzen zur österreichischen Handelsrechtsreform, Zeitschrift für das gesamten Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 170, 113–143

Krieger, Gerd (2012), Corporate Governance und Corporate Governance Kodex in Deutschland, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 41, 202–227, https://doi.org/10.1515/zgre-2012-0202 (last accessed on 24.07.2017)

Krieger, Gerd (2016), Vorwort, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2015, Köln, V–VII, https://doi.org/10.9785/9783504384562-prf (last accessed on 24.07.2017)

Kühl, Stefan (2015), Reputation. Zur Funktion des Strebens nach Anerkennung in der Wissenschaft, in: Forschung und Lehre 22, 804–806

Kumpan, Christoph (2014), Diskussionsbericht zum Referat von Peter Mülbert, in: Archiv für die civilistische Praxis 214, 301–308, https://doi.org/10.1628/000389914X13981553946859 (last accessed on 24.07.2017)

Landenberg-Roberg, Michael von, Markus Sehl (2015), Genetische Argumentation als rationale Praxis. Eine theoretische Annäherung an das Rekonstruktionsziel »Wille des Gesetzgebers« als Sättigungskriterium genetischer Argumente, in: Rechtswissenschaft 6, 135–166, https://doi.org/10.5771/1868-8098-2015-2-135 (last accessed on 24.07.2017)

Lanfermann, Georg/Silja Maul (2017), Überarbeitete EU-Aktionärsrechterichtlinie – gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei der Vorstandsvergütung, in: Betriebs-Berater 72, 1218–1225

Langenbucher, Katja (2015), A market for institutional investors? Some notes on the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2007/36/EC as regards the long-term shareholder engagement and Directive 2013/34/EU as regards certain elements of the corporate governance statement, COM (2014) 213 final, in: Hilbig-Lugani, Katharina u.a. (Hg.), Zwischenbilanz. Festschrift für Dagmar Coester-Waltjen zum 70. Geburtstag am 11. Juli 2015, Bielefeld, 1147–1152

Lepsius, Oliver (2011), Die maßstabsetzende Gewalt, in: Jestaedt, Matthias u.a. (Hg.), Das entgrenzte Gericht: eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht, Berlin, 159–279

Lepsius, Susanne (2013), §§ 705–740. Gesellschaft, in: Schmoeckel, Mathias u.a. (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band 3: Schuldrecht. Besonderer Teil, Teilband 2: §§ 657–853, Tübingen, 1924–2078

Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine (2011), Politische Verantwortung für einen starken öffentlichen Dienst. Rede auf dem 9. Potsdamer Forum für Führungskräfte im öffentlichen Dienst am 07. Juni 2011, abrufbar unter www.bmjv.de (2.10.2015)

Lieder, Jan (2007), Die 1. Aktienrechtsnovelle vom 11. Juni 1870, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 1: Entwicklung des Aktienrechts, Tübingen, 318–387

Lindstädt, Hagen, Kerstin Fehre, Michael Wolff (2011), Frauen in Führungspositionen. Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg, Berlin

Lutter, Marcus (1995), Das Girmes-Urteil, in: Juristenzeitung 50, 1053–1056

Lutter, Marcus (1996), Anmerkung zu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 1996 – II ZB 8/95, in: Juristenzeitung 51, 912–913

Lutter, Marcus (1998), Anmerkung zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 132/93, in: Juristenzeitung 53, 50–53

Lutter, Marcus (2007), Das Unglück Mannesmann, in: myops 1, 8–12 |

Lutter, Marcus, Walter Bayer, Jessica Schmidt (2012), Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Sonderheft 11), Berlin, https://doi.org/10.1515/9783110269369 (last accessed on 24.07.2017)

Machold, Ulrich (2004), Aufmarsch der Querulanten, in: Welt am Sonntag vom 16. Mai 2004, 46

Mager, Ute (2011), Die Ausbildungsreform von 2002. Ziele, Inhalte, Erfahrungen und Folgerungen für weitere Reformen, in: Baldus, Christian u.a. (Hg.), Bologna und das Rechtsstudium, Tübingen, 239–250

Maier-Reimer, Georg (2000), Verbesserung des Umtauschverhältnisses in Spruchverfahren, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 164, 563–588

Mayer, Franz C. (2016), Das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Verfassungsrecht in Deutschland, in: Juristenzeitung 71, 857–866, https://doi.org/10.1628/002268816X14678767799457 (last accessed on 24.07.2017)

Meinel, Florian, Benjamin Kram (2014), Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand historischer Forschung. Leitfragen, Quellenzugang und Perspektiven nach der Reform des § 35b BVerfGG, in: Juristenzeitung 69, 913–921, https://doi.org/10.1628/002268814X14038615207697 (last accessed on 24.07.2017)

Merkt, Hanno (Hg.) (2011), Internationaler Unternehmenskauf, 3. Auflage, Köln

Merkt, Hanno (2013), US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, Frankfurt am Main

Mertens, Bernd (2004), Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen. Theorie und Praxis der Gesetzgebungstechnik aus historisch-vergleichender Sicht, Tübingen

Mertens, Bernd (2015), Das Verhältnis von Handelsgewohnheitsrecht zu Gesetz und Verkehrssitte (Usance) im 19./20. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 37, 68–79, https://doi.org/10.5771/0250-6459-2015-1-2-68 (last accessed on 24.07.2017)

Miosge, Dieter (1993), Richard Mansfeld (1865–1943). Richter und Senatspräsident am Reichsgericht, in: Heinrichs, Helmut u.a. (Hg.), Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, München, 507–516

Mülbert, Peter O. (2014), Einheit der Methodenlehre? – Allgemeines Zivilrecht und Gesellschaftsrecht im Vergleich, in: Archiv für die civilistische Praxis 2014, 188–300, https://doi.org/10.1628/000389914X13981553946813 (last accessed on 24.07.2017)

Lord Neuberger of Abbotsbury, David (2013), Judges and Professors – Ships Passing in the Night?, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 77, 233–250, https://doi.org/10.1628/003372513X665630 (last accessed on 24.07.2017)

Neye, Hans-Werner (2002), Auf dem Weg zu einem neuen Spruchverfahren – Ein Zwischenbericht –, in: Wank, Rolf u.a. (Hg.), Festschrift für Herbert Wiedemann zum 70. Geburtstag, München, 1127–1139

Neye, Hans-Werner (2005), Die Europäische Aktiengesellschaft. Einführung und Materialiensammlung zum Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG), München

Neye, Hans-Werner (2007), Die Entwicklung des Europäischen Gesellschaftsrechts im Spiegel der Brüsseler Konsultationsverfahren und Parlamentsentschließungen, in: Hommelhoff, Peter u.a. (Hg.), Festschrift für Hans-Joachim Priester zum 70. Geburtstag, Köln, 543–556, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380618.543 (last accessed on 24.07.2017)

Neye, Hans-Werner (2010a), Die Vereinfachung des Europäischen Gesellschaftsrechts: Irrungen und Wirrungen, in: Grundmann, Stefan u.a. (Hg.), Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010. Unternehmen, Markt und Verantwortung, Berlin, Band 1, 1079–1090, https://doi.org/10.1515/9783899496321.1079 (last accessed on 24.07.2017)

Neye, Hans-Werner (2010b), Die Europäische Privatgesellschaft: Uniformes Recht ohne Harmonisierungsgrundlage, in: Kindler, Peter u.a. (Hg.), Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag, München, 717–722

Neye, Hans-Werner, Christoph Teichmann (2003), Der Entwurf für das Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft, in: Die Aktiengesellschaft 48, 169–179

Nörr, Knut Wolfgang (1988), Zwischen den Mühlsteinen. Eine Privatrechtsgeschichte der Weimarer Republik, Tübingen

Nörr, Knut Wolfgang (1999), Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands, Teil I: Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition, Tübingen

Nörr, Knut Wolfgang (2001), Kodifikation und Wirtschaftsordnung im Deutschland des 19. Jahrhunderts: ein Fall von benign neglect?, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 23, 51–61

Nörr, Knut Wolfgang (2007), Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands, Teil II: Von der sozial-liberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung, Tübingen

Noland, Marcus, Tyler Moran, Barbara Kotschwar (2016), Is Gender Diversity Profitable? Evidence from a Global Survey, Peterson Institute for International Economics Working Paper Series WP 16-3, Washington, https://doi.org/10.2139/ssrn.2729348 (last accessed on 24.07.2017)

Pahlow, Louis (2007), Aktienrecht und Aktiengesellschaft zwischen Revolution und Reichsgründung. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 1: Entwicklung des Aktienrechts, Tübingen, 237–286

Pöllath, Reinhard (2009), Woher kommen und wohin gehen die Wirtschaftsanwaltsfirmen in und aus Deutschland? Zwei Jahrzehnte »Urknall« – zwei Jahrhunderte Wirtschaftsanwälte, in: Pöllath, Reinhard, Ingo Saenger (Hg.), 200 Jahre Wirtschaftsanwälte in Deutschland, Baden-Baden, 7–28

Pöllath, Reinhard, Ingo Saenger (Hg.) (2009), 200 Jahre Wirtschaftsanwälte in Deutschland, Baden-Baden

Prütting, Hanns (2013), § 293, in: Krüger, Wolfgang, Thomas Rauscher (Hg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 4. Auflage, München, Band 1

Reinwald, Max, Hendrik Hüttermann, Julia Kröll, Sabine Boerner (2015), Gender Diversity in Führungsteams und Unternehmensperformanz: Eine Metaanalyse, in: Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung N.F. 67, 262–296, https://doi.org/10.1007/BF03372925 (last accessed on 24.07.2017)

Renner, Moritz (2015), Hauptversammlungszuständigkeit und Organadäquanz, in: Die Aktiengesellschaft 60, 513–523

Richter, Wolfgang (2013), Gute Policey im Aktienrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 177, 577–618

Röhricht, Volker (1999), Von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 28, 445–478, https://doi.org/10.1515/zgre.1999.28.4.445 (last accessed on 24.07.2017)

Rückert, Joachim (2003), Das BGB und seine Prinzipien: Aufgabe, Lösung, Erfolg, in: Schmoeckel, Mathias u.a. (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1–240, Tübingen, 34–122 |

Schäfer, Carsten, Katharina Jahntz (2007), Gründungsverfahren und Gründungsmängel, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 2: Grundsatzfragen des Aktienrechts, Tübingen, 217–285

Schall, Alexander (Hg.) (2014), Companies Act, München

Scherner, Karl Otto (2000), Das HGB – Monument oder Reformgesetz?, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 22, 358–390

Schmidt, Karsten (1980a), Handelsrecht, 1. Auflage, Köln

Schmidt, Karsten (1980b), Vom Konkursrecht der Gesellschaften zum Insolvenzrecht der Unternehmen, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1, 233–238

Schmidt, Karsten (1982), Die Insolvenzrechtsreform nach dem 54. Deutschen Juristentag – Unternehmens- und Insolvenzrechtlicher Teil –, in: Konkus-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen 43, 613–624

Schmidt, Karsten (1983), Das HGB und die Gegenwartsaufgaben des Handelsrechts. Die Handelsrechtskodifikation im Lichte der Praxis. Vortrag gehalten vor der Berliner Juristischen Gesellschaft am 9. Juni 1982, Berlin, https://doi.org/10.1515/9783110892086 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (1985), Die Zukunft der Kodifikationsidee. Rechtsprechung, Wissenschaft und Gesetzgebung vor den Gesetzeswerken des geltenden Rechts, Heidelberg

Schmidt, Karsten (1986), Das Insolvenzverfahren neuer Art. Kernprobleme der Insolvenzrechtsreform nach dem Kommissionsbericht, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 15, 178–210, https://doi.org/10.1515/zgre.1986.15.2.178 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (1990), Gesetzliche Gestaltung und dogmatisches Konzept eines neuen Umwandlungsgesetzes, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 19, 580–606, https://doi.org/10.1515/zgre.1990.19.3.580 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (1991), Universalsukzession kraft Rechtsgeschäfts. Bewährungsproben eines zivilrechtsdogmatischen Rechtsinstituts im Unternehmensrecht, in: Archiv für die civilistische Praxis 191, 495–525

Schmidt, Karsten (1994), Bemerkungen und Vorschläge zur Überarbeitung des Handelsgesetzbuchs. Vom Recht des »Handelsstands« (Erstes Buch) zum Recht der »Unternehmen«, in: Der Betrieb 47, 515–521

Schmidt, Karsten (1995), Wozu noch Handelsrecht? Vom Kaufmannsrecht zum Unternehmensrecht, in: Juristische Blätter 117, 341–351

Schmidt, Karsten (1997a), HGB-Reform im Regierungsentwurf, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 18, 909–918

Schmidt, Karsten (1997b), Woher – wohin? ADHGB, HGB und die Besinnung auf den Kodifikationsgedanken, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161, 2–12

Schmidt, Karsten (1998a), Das Handelsrechtsreformgesetz, in: Neue Juristische Wochenschrift 51, 2161–2169

Schmidt, Karsten (1998b), Insolvenzordnung und Gesellschaftsrecht, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 27, 633–671, https://doi.org/10.1515/zgre.1998.27.4.633 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (1999), »Deklaratorische« und »konstitutive« Registereintragungen nach §§ 1ff. HGB. Neues Handelsrecht: einfach oder kompliziert?, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 153, 87–98

Schmidt, Karsten (2002a), Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln

Schmidt, Karsten (2002b), Unternehmensrecht und HGB-Reform in Deutschland – ein Model für Österreich?, in: Krejci, Heinz, Karsten Schmidt (2002), Vom HGB zum Unternehmergesetz, Wien, 67–160

Schmidt, Karsten (2003a), Die Gesellschafterhaftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als gesetzliches Schuldverhältnis – Zum Stand der nach den BGH-Urteilen vom 24.2.2003 und vom 7.4.2003, in: Neue Juristische Wochenschrift 56, 1897–1904

Schmidt, Karsten (2003b), Integrationswirkung des Umwandlungsgesetzes. Betrachtungen zur Dogmengeschichte und Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht, in: Habersack, Mathias u.a. (Hg.), Festschrift für Peter Ulmer zum 70. Geburtstag am 2. Januar 2003, Berlin, 557–577, https://doi.org/10.1515/9783110877038.557 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (2006), Zerfällt das Handelsgesetzbuch? Eine Gedankenskizze zur Zukunft des Vierten Buchs, in: Berger, Klaus Peter u.a. (Hg.), Zivil- und Wirtschaftsrecht im europäischen und globalen Kontext. Festschrift für Norbert Horn zum 70. Geburtstag, Berlin, 557–570, https://doi.org/10.1515/9783110915648.557 (last accessed on 24.07.2017)

Schmidt, Karsten (2010), Das Insolvenzrecht mischt sich ein, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 174, 243–249

Schmidt, Karsten (2014a), Alles klar bei § 25 HGB? Hinweise zu einem Hinweisbeschluss, in: Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht 43, 844–864

Schmidt, Karsten (2014b), Handelsrecht – Unternehmensrecht I, 6. Auflage, Köln

Schmidt, Karsten (2015), § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG – Business Judgment Rule als Lehrstück zwischen Positivismus und Rechtsfortbildung. Ein Streifzug nach dem 70. Deutschen Juristentag, in: Blumenberg, Jens u.a. (Hg.), Festschrift für Wilhelm Haarmann, Düsseldorf, 191–205

Schmoeckel, Mathias (2015), Von der Korporation zur Corporate governance. Traditionen der Aktiengesellschaft und die Trennung von Eigentum und Geschäftsführung, in: Ackermann, Thomas, Johannes Köndgen (Hg.), Privat- und Wirtschaftsrecht in Europa. Festschrift für Wulf-Henning Roth zum 70. Geburtstag, München, 533–550

Schneider, Birgit (2014), Bericht über die Diskussion des Referats Bergmann, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2013, Köln, 17–21

Schön, Wolfgang (1997), Entwicklung und Perspektiven des Handelsbilanzrechts: vom ADHGB zum IASC, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161, 133–159

Schön, Wolfgang (2016), Der Zweck der Aktiengesellschaft – geprägt durch europäisches Gesellschaftsrecht?, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 180, 279–288

Schön, Wolfgang, Christine Osterloh-Konrad (2007), Rechnungslegung in der Aktiengesellschaft, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 2: Grundsatzfragen des Aktienrechts, Tübingen, 893–954

Schröder, Jan (2012), Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit (1500–1933), 2.‍‍‍ Auflage, München |

Schröder, Rainer (1988), Die Entwicklung des Kartellrechts und des kollektiven Arbeitsrechts durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1914, Ebelsbach

Schubel, Christian (2011), Aktienrecht: Staatliche Regulierung und wirtschaftliche Selbstorganisation im wechselseitigen Zusammenspiel, in: Collin, Peter u.a. (Hg.), Selbstregulierung im 19. Jahrhundert. Zwischen Autonomie und staatlichen Steuerungsansprüchen, Frankfurt am Main, 151–168, https://doi.org/10.5771/9783465141228-151 (last accessed on 24.07.2017)

Schubert, Werner (Bearb.) (1998), Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen. Inhalt sämtlicher und Wiedergabe von unveröffentlichten Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Jahrgang 1908, Goldbach

Schubert, Werner (Hg.) (1999), Quellen zur Aktienrechtsreform der Weimarer Republik (1926–1931), Band 2, Frankfurt am Main

Schubert, Werner (Bearb.) (2002), Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen. Inhalt sämtlicher und Wiedergabe von unveröffentlichten Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Jahrgang 1913, Goldbach

Schuppert, Gunnar Folke (2003), Staatswissenschaft, Baden-Baden

Schwesig, Manuela (2015), Ansprache der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig beim Abendessen auf der 14. Fachkonferenz der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 17.06.2015 in Berlin, abrufbar unter http://www.dcgk.de (27.9.2015)

Scirica, Anthony J. (2015), Judicial Governance and Judicial Independence, in: NYU Law Review 90, 779–801

Seckelmann, Margrit (2014), Regulierte Selbstregulierung – Gewährleistungsstaat – Kooperativer Staat – Governance: Aktuelle Bilder des Zusammenwirkens von öffentlichen und privaten Akteuren als Analysekategorien für historische Kooperationsformen, in: Collin, Peter u.a. (Hg.), Regulierte Selbstregulierung in der westlichen Welt des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts, Frankfurt am Main, 27–56, https://doi.org/10.5771/9783465142294-27 (last accessed on 24.07.2017)

Seibert, Ulrich (1997), Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – Die Aktienrechtsnovelle PRO und KonTraG, in: Die Aktiengesellschaft 42, Sonderheft August 1997, 65*–69*

Seibert, Ulrich (2000), Die Entstehung des § 91 Abs. 2 AktG im KonTraG – »Risikomanagement« oder »Frühwarnsystem«?, in: Westermann, Harm Peter, Klaus Mock (Hg.), Festschrift für Gerold Bezzenberger zum 70. Geburtstag am 13. März 2000. Rechtsanwalt und Notar im Wirtschaftsleben, Berlin, 427–438

Seibert, Ulrich (2001), Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 67 AktG – Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz – NaStraG), in: Lutter, Marcus u.a. (Hg.), Festschrift für Martin Peltzer zum 70. Geburtstag, Köln, 469–487

Seibert, Ulrich (2002a), Aktienrechtsreform in Permanenz?, in: Die Aktiengesellschaft 47, 417–420

Seibert, Ulrich (2002b), Aus dem Entwurfs-Atelier der Gesetzgebung. Beobachtungen zur Denk- und Arbeitsweise des Gesetzgebungsreferenten im Bundesministerium, in: Wank, Rolf u.a. (Hg.), Festschrift für Herber Wiedemann zum 70. Geburtstag, München, 123–132

Seibert, Ulrich (2005), Die rechtsmissbräuchliche Verwendung der GmbH in der Krise – Stellungnahmen zu einer Umfrage des Bundesjustizministeriums, in: Crezelius, Georg u.a. (Hg.), Festschrift für Volker Röhricht zum 65. Geburtstag. Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Sportrecht, Köln, 585–601, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380557.585 (last accessed on 24.07.2017)

Seibert, Ulrich (2008a), Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG), in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 29, 906–910

Seibert, Ulrich (2008b), Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG, Köln

Seibert, Ulrich (2009), MoMiG – Gesetz und Gesetzgebungsverfahren im Überblick, in: Schröder, Rainer (Hg.), Die Reform des GmbH-Rechts, Bonn, 1–9

Seibert, Ulrich (2010a), Deutschland im Herbst – Erinnerungen an die Entstehung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008, in: Grundmann, Stefan u.a. (Hg.), Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010, Berlin, Band 2, 2525–2547, https://doi.org/10.1515/9783899496321.2525 (last accessed on 24.07.2017)

Seibert, Ulrich (2010b), Die Koalitionsgruppe »Managervergütungen«: Rechtspolitische Überlegungen zur Beschränkung der Vorstandsvergütung (Ende 2007 bis März 2009), in: Kindler, Peter u.a. (Hg.), Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag, München, 955–972

Seibert, Ulrich (2011a), Das Gesetzgebungsverfahren und die politischen Verhandlungen zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom Kabinettsbeschluss bis zu seinem Inkrafttreten (März bis August 2009), in: Habersack, Mathias, Peter Hommelhoff (Hg.), Festschrift für Wulf Goette zum 65. Geburtstag, München, 487–497

Seibert, Ulrich (2011b), Gute Aktionäre – Schlechte Aktionäre: Räubischere Aktionäre und die Interessenabwägung im Freigabeverfahren – Bericht aus dem Gesetzgebungsverfahren zum ARUG, in: Burgard, Ulrich u.a. (Hg.), Festschrift für Uwe H. Schneider zum 70. Geburtstag, Köln, 1211–1226

Seibert, Ulrich (2012), Was ist Corporate Governance und warum beschäftigt sie die Gesetzgebung so intensiv?, in: Erle, Bernd u.a. (Hg.), Festschrift für Peter Hommelhoff zum 70. Geburtstag, Köln, 1111–1121

Seibert, Ulrich (2013a), Corporate Governance: The Next Phase – Die Corporate Governance-Debatte schreitet weiter zu den Pflichten der Eigentümer und ihrer Helfer, in: Krieger, Gerd u.a. (Hg.), Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München, 1101–1118

Seibert, Ulrich (2013b), Mysterium »Gesetzesmaterialien«. Bedeutung und Gestaltung der Gesetzesbegründung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Tübingen, 111–126

Seibert, Ulrich (2015a), 50 Jahre Aktiengesetz 1965. Entwicklung von Kapitalmarkt und Corporate Governance in Deutschland aus der Sicht der Gesetzgebung, in: Die Aktiengesellschaft 60, 593–596

Seibert, Ulrich (2015b), Von der Aktienrechtsnovelle 2011 zum VorstKoG in der 17. Wahlperiode. Zu den Aufs und Abs eines Gesetzgebungsverfahrens, in: Bork, Reinhard u.a. (Hg.), Festschrift für Bruno M. Kübler zum 70. Geburtstag, München, 665–679 |

Seibert, Ulrich (2016), Frauenförderung durch Gesellschaftsrecht – Die Entstehung des Frauenfördergesetzes, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 19, 16–20

Seibert, Ulrich (2017), Die Dialektik der Frauenquote, in: Siekmann, Helmut (Hg.), Festschrift für Theodor Baums zum siebzigsten Geburtstag, Band 2, Tübingen, 1133–1144

Seibert, Ulrich, Constantin Hartmann (2014), Reformentwurf des Arbeitskreises Beschlussmängelrecht und geltendes Recht im Vergleich, in: Habersack, Mathias u.a. (Hg.), Festschrift für Eberhard Stilz zum 65. Geburtstag, München, 585–600

Seibt, Christoph H. (2014), Richtlinienvorschlag zur Weiterentwicklung des europäischen Corporate Governance-Rahmens. Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie und Empfehlung zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung, in: Der Betrieb 67, 1910–1919

Semler, Johannes (1995), Vom Gesellschaftsrecht zum Unternehmensrecht – Versuch einer Orientierung, in: Schmidt, Karsten, Eberhard Schwark (Hg.), Unternehmen, Recht und Wirtschaftsordnung, Köln, 291–308

Semler, Johannes (2011), Das VorstAG – ein in weiten Teilen überflüssiges Gesetz, in: Burgard, Ulrich u.a. (Hg.), Festschrift für Uwe H. Schneider zum 70. Geburtstag, Köln, 1227–1238, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380717.1227 (last accessed on 24.07.2017)

Senn, Marcel, Lucas Gschwend (2010), Rechtsgeschichte II – Juristische Zeitgeschichte, 3. Auflage, Zürich

Siems, Mathias M. (2005), Die Konvergenz der Rechtssysteme im Recht der Aktionäre. Ein Beitrag zur vergleichenden Corporate Governance in Zeiten der Globalisierung, Tübingen

Stimpel, Walter (1975), Aus der Rechtsprechung des II. Zivilsenats (Gesellschafts-, Wertpapier-, Bank- und Schiffahrtsrecht), in: Krüger-Nieland, Gerda (Hg.), 25 Jahre Bundesgerichtshof am 1. Oktober 1975, München, 13–31

Stolleis, Michael (1974), Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, Berlin

Stolleis, Michael (1993), Juristische Zeitgeschichte – Ein neues Fach?, Baden-Baden

Strässer, Christoph, Frank Meerkamp (2015), Lobbying im parlamentarischen Bereich – Politiker im Lobbyfokus, in: Speth, Rudolf, Annette Zimmer (Hg.), Lobby Work. Interessenvertretung als Politikgestaltung, Wiesbaden, 219–244, https://doi.org/10.1007/978-3-658-09433-1_13 (last accessed on 24.07.2017)

Teichmann, Christoph (2006), Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, Berlin

Theisen, Manuel R. (2014), Aufstieg und Fall der Idee vom Deutschen Corporate Governance Kodex – Analyse eines deutschen Sonderwegs, in: Der Betrieb 67, 2057–2064

Thiessen, Jan (2004), Zur Neuregelung der Verjährung im Handels- und Gesellschaftsrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 168, 503–541

Thiessen, Jan (2006a), »Ein ungeahnter Erfolg« – zur (Rezeptions-)Geschichte von Hermann Staubs Kommentaren, in: Henne, Thomas u.a. (Hg.), Anwalt – Kommentator – ›Entdecker‹. Festschrift für Hermann Staub zum 150. Geburtstag am 21. März 2006, Berlin, 55–108

Thiessen, Jan (2006b), Transfer von GmbH-Recht im 20. Jahrhundert – Export, Import, Binnenhandel, in: Duss, Vanessa u.a. (Hg.), Rechtstransfer in der Geschichte – Legal Transfer in History (Jahrbuch Junge Rechtsgeschichte 1), München, 446–497

Thiessen, Jan (2007), Eigenkapitalersatz ohne Analogieverbot – eine Alternative zum MoMiG-Entwurf, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 28, 253–260

Thiessen, Jan (2013), Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsrechtler im Schatten der NS-Vergangenheit, in: Görtemaker, Manfred, Christoph Safferling (Hg.), Die Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme, Göttingen 2013, 204–295, https://doi.org/10.13109/9783666300462.204 (last accessed on 24.07.2017)

Thiessen, Jan (2015), Gesellschafterfremdfinanzierung nach dem MoMiG. Bestandsaufnahme und Perspektiven, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 44, 396–445, https://doi.org/10.1515/zgr-2015-0396 (last accessed on 24.07.2017)

Thiessen, Jan (2016), The German Hyperinflation of the 1920s, in: Fox, David, Wolfgang Ernst (Hg.), Money in the Western Legal Tradition. Middle Ages to Bretton Woods, Oxford, 735–769, https://doi.org/10.1093/acprof:oso/9780198704744.003.0033 (last accessed on 24.07.2017)

Thole, Christoph (2011), Vom Totengräber zum Heilsbringer – Insolvenzkultur und Insolvenzrecht im Wandel, in: Juristenzeitung 66, 765–774, https://doi.org/10.1628/002268811796943130 (last accessed on 24.07.2017)

Ulmer, Peter (1999), Entwicklungen im Kapitalgesellschaftsrecht 1975 bis 1999. Zum Einfluß von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Kautelarpraxis auf die Fortbildung des Aktien- und GmbH-Rechts, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 28, 751–780, https://doi.org/10.1515/zgre.1999.28.6.751 (last accessed on 24.07.2017)

Ulmer, Peter (2002a), Aktienrecht im Wandel – Entwicklungslinien und Diskussionsschwerpunkte –, in: Archiv für die civilistische Praxis 202 (2002), 143–178

Ulmer, Peter (2002b), Der Deutsche Corporate Governance Kodex – ein neues Regulierungsinstrument für börsennotierte Aktiengesellschaften, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 166, 150–181

Veil, Rüdiger (2007), Umwandlungen, in: Bayer, Walter, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Band 2: Grundsatzfragen des Aktienrechts, Tübingen, 1059–1095

Vetter, Jochen (2015), Konzernweites Cash Management – Rechtliche Schranken und Risiken, in: Lutter, Marcus, Walter Bayer (Hg.), Holding-Handbuch. Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Konzernarbeitsrecht, Betriebswirtschaft, 5. Auflage, Köln, 471–520

Viera González, A. Jorge, Christoph Teichmann (eds.) (2015), Private Company Law Reform in Europe: the Race for Flexibility, Cizur Menor

Vogenauer, Stefan (2006), An Empire of Light? II: Learning and Lawmaking in Germany Today, in: Oxford Journal of Legal Studies 26, 627–663, https://doi.org/10.1093/ojls/gql026 (last accessed on 24.07.2017)

Vogl, Joseph (2010), Das Gespenst des Kapitals, Zürich

Vogt, Hans-Ueli (2012), Konvergenz von Gesellschaftsrechten. Ein rechtsvergleichender Befund und seine rechtssoziologische und rechtstheoretische Erklärung im Lichte der Globalisierung, Zürich

Vossius, Oliver (2012), Das Notariat in der Bundesrepublik und im wiedervereinigten Deutschland, in: Schmoeckel, Mathias, Werner Schubert (Hg.), Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats seit der Reichsnotariatsordnung von 1512, Baden-Baden, 213–255, https://doi.org/10.5771/9783845241944-213 (last accessed on 24.07.2017) |

Wehler, Hans-Ulrich (1975), Modernisierungstheorie und Geschichte, Göttingen

Weller, Marc-Philippe (2004), Europäische Rechtsformwahlfreiheit und Gesellschafterhaftung. Zur Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf Scheinauslandsgesellschaften nach »Überseering« und »Inspire Art«, Köln

Weiss, Christian (2016), Der Richter hinter der Rechtsfortbildung. Einfluss und Bedeutung von Richtern auf die Rechtsfortbildung am Beispiel des II. Zivilsenats des BGH, in: Effer-Uhe, Daniel u.a. (Hg.), Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2014. Richterliche Rechtsfortbildung und kodifiziertes Richterrecht. Kölner Tagung 10.–13. September 2014, Stuttgart u.a., 239–273

Weller, Marc-Philippe, Nina Benz (2015), Frauenförderung als Leitungsaufgabe, in: Die Aktiengesellschaft 60, 467–476

Weller, Marc-Philippe, Charlotte Harms, Bettina Rentsch, Chris Thomale (2015), Der internationale Anwendungsbereich der Geschlechterquote für Großunternehmen, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 44, 361–395, https://doi.org/10.1515/zgr-2015-0361 (last accessed on 24.07.2017)

Werder, Axel von, Jenny Bartz (2015), Die aktuellen Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, in: Der Betrieb 68, 1577–1580

Westermann, Harm Peter (1998), Probleme mit der Rechtsrückbildung im Gesellschaftsrecht, in: Lieb, Manfred u.a. (Hg.), Festschrift für Wolfgang Zöllner zum 70. Geburtstag, Köln, Band 1, 607–633

Wilhelm, Jan (1997), Rechtswissenschaft und Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht insbesondere in den Beispielen der verdeckten Sacheinlage und der Vor-GmbH, in: Schön, Wolfgang u.a. (Hg.), Gedächtnisschrift für Brigitte Knobbe-Keuk, Köln, 321–367

Wischmeyer, Thomas (2015), Der »Wille des Gesetzgebers«. Zur Rolle der Gesetzesmaterialien in der Rechtsanwendung, in: Juristenzeitung 70, 957–966, https://doi.org/10.1628/002268815X14340175249350 (last accessed on 24.07.2017)

Zetzsche, Dirk (2014), Langfristigkeit im Aktienrecht? Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie, in: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 17, 1121–1131

Zimmer, Daniel (2009), Zwischen Theorie und Empirie: Zur Konkurrenz der Gesetzgeber im Gesellschaftsrecht, in: Bitter, Georg u.a. (Hg.), Festschrift für Karsten Schmidt zum 70. Geburtstag, Köln, 1789–1803, https://doi.org/10.9785/ovs.9783504380649.1789 (last accessed on 24.07.2017)

Zimmermann, Reinhard (2007), Römisches Recht und europäische Kultur, in: Juristenzeitung 62, 1–12, https://doi.org/10.1628/002268807779508768 (last accessed on 24.07.2017)

Zimmermann, Reinhard (2014a), Text und Kontext. Einführung in das Symposium über die Entstehung von Gesetzen in rechtsvergleichender Perspektive, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 78, 315–328, https://doi.org/10.1628/003372514X680335 (last accessed on 24.07.2017)

Zimmermann, Reinhard (2014b), Vorwort: Methoden des Privatrechts, in: Archiv für die civilistische Praxis 214, 1–6, https://doi.org/10.1628/000389914X13981553946453 (last accessed on 24.07.2017)

Zöllner, Wolfgang (1983), Wovon handelt das Handelsrecht?, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 12, 82–91

Zöllner, Wolfgang (1994), Aktienrechtsreform in Permanenz – Was wird aus den Rechten des Aktionärs?, in: Die Aktiengesellschaft 39, 336–342

Zöllner, Wolfgang (2003), Unternehmensinnenrecht: Gibt es das?, in: Die Aktiengesellschaft 48, 2–12

Zöllner, Wolfgang (2006), Konkurrenz für inländische Kapitalgesellschaften durch ausländische Rechtsträger, insbesondere durch die englische Private Limited Company, in: GmbH-Rundschau 97, 1–12

Zöllner, Wolfgang, Karsten Schmidt (2008), Wovon handelt das Handelsrecht? Gegenstand und Zukunft des Handelsgesetzbuches, in: Bucerius Law Journal 2, 36–44

Notes

* Der Beitrag erscheint in gekürzter Form unter dem Titel »Gesellschaftsrecht in der Berliner Republik« auch in Thomas Duve/Stefan Ruppert (Hg.), Rechtswissenschaft in der Berliner Republik (voraussichtlich 2017).

1 Seibert (2001) 475.

2 Seibert (2002b) 124.

3 Doering-Manteuffel/Raphael (2012) 26ff., 63ff.

4 In Duve/Ruppert (Fn. *).

5 Vgl. Vogl (2010) 136ff.

6 Nach dem Titel von Nörr (1999/2007); zur dortigen Begriffswahl Nörr (1999) 1ff.

7 Nicht behandelt werden soll hier das Ewigkeitsthema, wer ›der‹ Gesetzgeber sei und welche Funktion ›er‹ habe, dazu Baldus (2013) 1ff.; Fleischer (2013) 7f.; Landenberg-Roberg/Sehl (2015) 141ff., 145ff.; Wischmeyer (2015) 958ff.

8 Zu den damit verbundenen methodischen Problemen die Beiträge in Stolleis (1993) sowie Senn/Gschwend (2010) 1ff.

9 Nach dem Titel von Caenegem (1987).

10 Es geht hier also nicht um die heute weitgehend als verfehlt angesehene Frage, ob deutsche Juristen Positivisten seien, dazu Haferkamp (2010) 207ff.; J. Schröder (2012) 327f.

11 Das Genossenschaftsrecht soll hier mangels eigener Forschungen des Verfassers außer Betracht bleiben.

12 Scherner (1980) 361ff., 383ff.; Nörr (2001) 56ff.; J.W. Flume (2014) 49ff.

13 Thiessen (2006b) 446.

14 Thiessen (2013) 211f., 235ff.

15 Thiessen (2013) 208f.

16 Zöllner (1983).

17 K. Schmidt (1980a).

18 K. Schmidt (1983) 11ff.; Zöllner/K. Schmidt (2008) 39; speziell für die Handelsgeschäfte im Vierten Buch des HGB K. Schmidt (2006) 563ff.

19 K. Schmidt (1995) 346ff.; K.‍‍‍ Schmidt (2014b) V.

20 K. Schmidt (2002a); vgl. die Ankündigung bei K. Schmidt (2014b) VI.

21 So tendenziell noch Zöllner (1983) 83.

22 So heute Zöllner in Zöllner/K.‍‍‍ Schmidt (2008) 37f.; ähnlich Canaris (2006) 10ff., 16f.

23 Dies gilt selbst im Rahmen der Handelsrechtsreform, K. Schmidt (2002b) 73.

24 Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) vom 22. Juni 1998, BGBl. I 1474–1484. Grundlegend zur Rechtsentwicklung bis zur Reform die nachfolgend zitierten Beiträge aus dem Sonderheft »100 Jahre HGB« der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht (Heft 1/2–1997).

25 Kritisch bis versöhnlich K. Schmidt (1997a) 911f.; K. Schmidt (1997b) 11f.; K. Schmidt (1998a) 2169; weitergehende Vorschläge zuvor K.‍‍‍ Schmidt (1994) 516ff. sowie mit Blick auf die österreichische Reform K. Schmidt (2002b) 74ff., 81ff., 107ff. Zur ›unternehmensrechtlichen Ubiquität‹ von Karsten‍‍‍ Schmidt, die gerade auch die Jahre der Berliner Republik einschließt und deshalb auch für diesen Beitrag gilt, Bitter (2010) 161f.

26 §§ 1–4 UGB; Handelsrechts-Änderungsgesetz – HaRÄG vom 27. Oktober 2005, öBGBl. I Nr. 120/2005. Dazu Krejci (2006).

27 Kritisch gegenüber der geringen Trennschärfe auch des reformierten Kaufmannsbegriffs Henssler (1997) 47f.

28 Näher unten bei Fn. 219 und 297.

29 K. Schmidt (1999) 88.

30 K. Schmidt (1997b) 914ff.; mit zum Teil anderen als den realisierten Reformvorschlägen Fezer (1997) 59ff.

31 Vgl. J.W. Flume (2008a) 2011f.

32 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006, BGBl. I 2553.

33 Schön (1997) 135ff., 154ff.; Schön/Osterloh-Konrad (2007) 945ff.

34 Schön (1997) 140ff., 148ff.; Schön/Osterloh-Konrad (2007) 894ff., 919ff.

35 Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355.

36 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz) vom 30. November 1990, BGBl. I 2570; Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz – VersRiLiG) vom 24. Juni 1994, BGBl. I 1377; Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25. Mai 2009, BGBl. I 1102; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) vom 17. Juli 2015, BGBl. I 1245.

37 Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz – TRG) vom 25. Juni 1998, BGBl. I 1588.

38 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013, BGBl. I 831.

39 Basedow (1997) 201ff., 205ff.; Herber (2014) 4ff., 9ff., 13ff.

40 Überblick bei Fleischer (2015b) Einleitung Rn. 82ff.

41 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.‍‍‍ Oktober 2008, BGBl. I 2026. Zu den Gesetzesnamen bei den Gesetzesverfassern unten bei Fn. 209.

42 Seibert (2009) 1ff.

43 Thiessen (2015) 399ff.

44 In Anlehnung an den Titel von Hofer (2001).

45 Seibert (2005) 587ff.; Kleindiek (2007) 277ff.

46 EuGH, Urteil vom 30. September 2003 – Rs. C-167/01 (»Inspire Art«) Slg. 2003, I-10155.

47 Grundlegend Weller (2004) 29ff.; Teichmann (2006) 402ff.

48 Zöllner (2006) 2. Vgl. auch die Metapher der »Speisekarte« bei Zimmer (2009) 1790.

49 Einen statistischen Rückgang seit sechs Jahren verzeichnet Kornblum (2015) 695.

50 Wehler (1975).

51 Dazu nur Teichmann (2006) 353ff.; Zimmer (2009) 1793ff.

52 Mit Blick auf neue Rechtsunsicherheiten Bayer (2013) 27ff.

53 Viera González/Teichmann (2015).

54 Regierungsentwurf zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, 38.

55 Dies konzediert Seibert (2009) 7; ähnlich die Einschätzung von Bergmann bei Grau (2015) 21.

56 Siehe die Andeutung im Regierungsentwurf zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, 39. Bergmann bei Grau (2015) 21 hält eine dem Grundbuch angenäherte Lösung im internationalen Rechtsverkehr für problematisch.

57 Oben bei Fn. 1.

58 Näher zu ihm unten bei Fn. 195.

59 Zöllner (1994); darauf antwortend Seibert (2002a).

60 Seibert (2015a) 594f. Siehe dazu auch Ulmer (2002a) 144ff.; Siems (2005) 340ff.; Fleischer (2007a) 61ff.; Bachmann (2014b) E18f. und Tröger in: Duve/Ruppert (Fn. *) sowie aus zeithistorischer Sicht die Beiträge bei Ahrens/Gehlen/Reckendrees (2013).

61 Grundlegend Hein (2008) 126ff.

62 Einzelheiten bei Hein (2008) 154, 160f., 167, 168f. Zu der verbreiteten These, auch die Kompetenzordnung der Organe im Aktiengesetz 1937 beruhe auf US-amerikanischem Vorbild, eingehend kritisch Thiessen (2013) 240ff. Hierauf ist an anderer Stelle zurückzukommen.

63 Seibert (2015a) 595.

64 Oben bei Fn. 3.

65 Seibert (2015a) 595.

66 Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz – NaStraG) vom 18. Januar 2001, BGBl. I 123; Regierungsentwurf zum NaStraG, BT-Drucks. 14/4051, 9; Seibert (2001) 470ff.

67 Art. 1 Nr. 7, 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2479; Regierungsentwurf zum ARUG, BT-Drucks. 16/11642, 20, 26f., 30.

68 In der Weimarer Republik diskutiert vor allem in Bezug auf das Depotstimmrecht der Banken, dazu Hachenburg (1932) 21ff. (Anm. 15). Hachenburgs Einleitung zu Band III, 1. Teil, datierte von 1932, anders als später die gebundene Ausgabe‍‍‍ (1934).

69 Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, BGBl. I 2802; Regierungsentwurf zum UMAG, BT-Drucks. 15/5092, 1, 13; kritisch die insoweit erfolglose Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O. 34. Näher zum Problem Habersack (2012) E87ff.

70 Exemplarisch während der ersten Reformschritte der differenzierende Zeitungsbericht von Machold (2004); neuere empirische Erhebungen bei Baums/Drinhausen/Keinath (2011) 2330ff. (kritisch dazu Bayer/Hoffmann [2013] 1194ff.); Bayer/Hoffmann/Sawada (2012) 899ff.

71 Dies konzediert auch Baums (2008) 113; vgl. zu Aktionärsklagen wegen Kartellrechtsverstößen Bien (2015).

72 So zumindest die Selbstwahrnehmung des bei Baums/Vogel/Tacheva (2000) 1651 namentlich genannten Rechtsanwalts Hans Norbert Götz in der Diskussion zu Baums (2007) bei Gajek (2008) 131.

73 Überblick über die Veränderungen des Anfechtungsrechts bei Fleckner (2012a) 2122.

74 Seibert (2015a) 595. Auch zur Vorgeschichte Bayer/Fiebelkorn (2012) 2182f.; Seibert/Hartmann (2014) 593ff.

75 Art. 1 Nr. 23f. UMAG (Fn. 69) 2806; Art. 1 Nr. 39 ARUG (Fn. 67) 2487; zu den Parallelvorschriften Bayer/Fiebelkorn (2012) 2183; zum Gesetzgebungsverfahren des ARUG Seibert (2011b) 1212ff.

76 Habersack/Stilz (2010) 723ff.; Bayer/Fiebelkorn (2012) 2183ff.; Fleischer (2012) 775ff.; Fleischer (2014) 155ff.; Seibert/Hartmann (2014) 593ff.

77 Siehe bereits Art. 241 ADHGB 1884.

78 Zu den behavioristischen Grundlagen der business judgment rule Hein (2008) 915f.; zum hindsight bias aus juristischer und rechtshistorischer Sicht Falk (2008).

79 Art. 1 Nr. 1a a) UMAG (Fn. 69) 2802.

80 Vgl. nur Bachmann (2014a); K. Schmidt (2015); rechtsvergleichend mit Blick auf die Schweiz Hopt (2015).

81 Hein (2008) 913ff. Speziell zur Rolle der Rechtsprechung noch unten bei Fn. 263.

82 Vgl. oben bei Fn. 61.

83 Seibert (2010b) 955.

84 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.‍‍‍ Juli 2009, BGBl. I 2509. Zum Gesetzgebungsverfahren Seibert (2011a).

85 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, RGBl. I 537, 557.

86 § 78 des Gesetzes über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937, RGBl. I 107. Zur Entstehung der Vorschrift Thiessen (2013) 264ff.

87 Sehr kritisch etwa Semler (2011) 1227.

88 Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG) vom 3. August 2005, BGBl.‍‍‍ I 2267.

89 Seibert (2015b) 674ff.

90 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre vom 17. Mai 2017, ABl. L 132/1; dazu Zetzsche (2014) 1128ff.; Renner (2015) 515, 522; Bayer/Schmidt (2015) 1731ff.; Bayer/Schmidt (2016) 1923f.; Lanfermann/Maul (2017).

91 Fleischer (2011).

92 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998, BGBl. I 786; Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19. Juli 2002, BGBl. I 2681.

93 So zumindest die überzeugende Deutung von Damler (2016) 302ff., siehe bereits Damler (2012) 121f.

94 Seibert (2000) 435ff.

95 Zu den rechtspolitischen Zielen des KonTraG Seibert (1997) 66*ff.

96 Siehe etwa die Kritik von Jahn (2015).

97 Fleckner (2012b) 1605.

98 Zur Geschichte ihrer Verbreitung Schmoeckel (2015) 546ff.

99 Wie Fn. 91; ähnlich dann Seibert (2013b) 123.

100 Seibert (2012) 1111.

101 Seibert (1997) 65*; Seibert (2012) 1112f.

102 Art. 1 Nr. 16 TransPuG (Fn. 91) 2682.

103 Habersack (2012) E10.

104 Rechtsvergleichend zum Verhältnis von Gesetzesrecht und Selbstregulierung der Corporate Governance Hopt (2013a) 16ff.

105 »Unsere Mitglieder«, abrufbar unter www.dai.de (22.10.2015).

106 Kritisch Krieger (2012) 215f.; Bachmann (2013) 82ff. Zur Würdigung aus der zeitgenössischen Perspektive bei Einführung des Kodex und des § 161 AktG Ulmer (2002a) 166ff.; Ulmer (2002b).

107 Vgl. Seckelmann (2014) 42ff.

108 Zu den Wurzeln im 19. Jahrhundert Schubel (2011) 163ff.

109 Näher Grünberger (2012) 30ff.

110 In diese Richtung Hopt (2013b) 566, 572; zum ambivalenten Wechselspiel von Gesetzesrecht und Kodex-Empfehlungen Goette (2013a) § 161 Rn. 20f.

111 Krieger (2012) 218f.; äußerst kritisch aus Sicht des Vorstandsvorsitzenden eines DAX-Unternehmens Kley (2015).

112 Zu aktuellen Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex Werder/Bartz (2015); zum Spektrum der seitens der Europäischen Kommission diskutierten Themen Seibert (2013a) 1104ff.; Seibt (2014).

113 Die Diskussion ist gut zusammengefasst bei Theisen (2014) 2060ff., der selbst von einer »Existenzkrise« spricht und »die Kodexidee in Deutschland« für »gescheitert« hält (2064).

114 Offen etwa Bachmann (2013) 82.

115 Eindringlich warnend Hopt (2013b) 571f.

116 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015, BGBl. I 642. Zum Gesetzgebungsverfahren Seibert (2016).

117 Schwesig (2015) 6f.

118 Die hier fortgesetzte, systematische gesellschaftsrechtliche (nicht nur kapitalmarktrechtliche) Differenzierung von börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften begann in Deutschland mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2. August 1994, BGBl. I 1961. Zum Stand der Differenzierung Habersack (2012) E29ff.

119 Jeden Bezug zwischen Börsennotierung und Mitbestimmung einerseits und dem Frauenanteil in Aufsichtsräten andererseits vermisst Habersack (2012) E41.

120 Vgl. die Begründung im Regierungsentwurf zum Gesetz vom 24. April 2015 (Fn. 115), BT-Drucks. 18/3784, 120.

121 Sehr kritisch bereits Habersack (2012) E36ff.; Hopt (2013b) 577f.; verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Referentenentwurf des Gesetzes vom 24. April 2015 (Fn. 115) bei Habersack/Kersten (2014) 2822ff.; Überblicke bei Grünberger (2012) 2f.; Weller/Benz (2015) 467; Weller/Harms/Rentsch/Thomale (2015) 362f.

122 Seibert (2012) 1113f.; ähnlich Habersack (2012) E34, E37ff. Zum Gesetzgebungsverfahren Seibert (2016); auf die rechtspolitischen Debatten zurückblickend Seibert (2017).

123 Schwesig (2015) 20. Siehe auch den Redebeitrag von Schwesig in der Bundestagsplenarsitzung vom 30. Januar 2015, BT-Plenarprotokoll 18/83, 7914ff.

124 Schwesig (2015) 23.

125 Lindstädt/Fehre/Wolff (2011) 5. Weitere aus Sicht der Politik relevante Studien sind zitiert im Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen, KOM (2011) 164 endgültig, 7f.

126 Lindstädt/Fehre/Wolff (2011) 5; zitiert im Regierungsentwurf zum Gesetz vom 24. April 2015 (Fn. 115), BT-Drucks. 18/3784, 42; siehe auch den Redebeitrag von Schwesig in der Bundestagsplenarsitzung vom 30. Januar 2015, BT-Plenarprotokoll 18/83, 7915D.

127 Reinwald/Hüttermann/Kröll/Boerner (2015) 280.

128 Reinwald/Hüttermann/Kröll/Boerner (2015) 287; ähnlich die Auswertung einschlägiger Studien bei Grünberger (2012) 11ff.; dort 8ff. auch zum Begriff »Diversity«.

129 Auch für die folgenden Zitate Noland/Moran/Kotschwar (2016) 1, 16f.

130 Herring (2009) 220.

131 ALR II.6 § 25; dazu Kiessling (2007) 208; Schäfer/Jahntz (2007) 228f.

132 Vgl. Art. 174, 208 ADHGB 1861 vs. Art. 173ff., 207ff. ADHGB 1870. Zu den fließenden Grenzen zwischen Konzessions- und Normativsystem Lieder (2007) 329f.

133 Dazu abseits der deutschen Perspektive Jongh (2014); eingehend rezensiert von Fleckner (2016).

134 So die Überschrift von Habersack (2012) E33. Vgl. auch Richter (2013) 584ff., 615ff.

135 Albrecht (1994).

136 Stolleis (1974) 151ff.

137 Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11. April 2017, BGBl. I 802, dazu kritisch Schön (2016) 280ff.

138 Zu dieser Praxis Kiessling (2007) 215; Pahlow (2007) 263f.; Lieder (2007) 327f.

139 Lieder (2007) 328.

140 Balleisen (2009) 83ff.; Doering-Manteuffel/Raphael (2012) 49f., 64ff.

141 Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I 1897; grundlegende Systematisierung bei Grünberger (2013) 600ff.; zum AGG Rückert, in: Duve/Ruppert (Fn. *).

142 Zum Begriff oben bei Fn. 3.

143 Rückert (2003) 60, 92, 100f., 122.

144 Vgl. Grünberger (2012) 6ff.

145 Vgl. oben bei Fn. 5.

146 Mit umfassenden Bibliographien Zöllner (2003) 2ff.; Nörr (2007) 213ff.; K. Schmidt (2014b) 13ff.; zu früheren Ansätzen Nörr (1988) 105ff.; Nörr (1999) 238f.

147 Für eine Wiederbelebung der Diskussion noch Semler (1995) 308.

148 Zöllner (2003) 2.

149 K. Schmidt (2014b) 13 mit Fn. 34.

150 So die Überschrift bei K. Schmidt (2003b).

151 K. Schmidt (1980b) 233f.; K. Schmidt (1990) 582f.; K. Schmidt (1998b) 634; K. Schmidt (2003b) 558f.; K. Schmidt (2010) 245f.

152 J.W. Flume (2009) 22ff.

153 Zum Letzteren K. Schmidt (1986) 183f.; K. Schmidt (2010) 244.

154 Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des‍‍‍ Umwandlungsrechts‍‍‍ (UmwBerG) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 3210.

155 K. Schmidt (1991) 502ff.; K. Schmidt (2003b) 564ff.; J.W. Flume (2008b) 69ff.

156 Wie Fn. 151.

157 J.W. Flume (2009) 21ff.; Veil (2007) 1063ff.

158 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994, BGBl. I 2866.

159 Zu den Nachteilen der überkommenen Trennung K. Schmidt (1982) 613ff.; K. Schmidt (1986) 182. Näher zur jeweiligen Gesetzgebungsgeschichte Madaus (2011) 60ff., 83ff.

160 Vgl. K. Schmidt (1986) 185f.; K. Schmidt (1998b) 640ff.; K. Schmidt (2003b) 559ff., 564.

161 K. Schmidt (2010) 247f.

162 Wie Fn. 145.

163 Vgl. K. Schmidt (1985) 31ff.; Fleischer (2007a) 68f.

164 Bei Fn. 60.

165 Vgl. Madaus (2011) 114; Thole (2011) 768; Falk (2014) 280ff., 307ff. Für schuldner- und sanierungsfeindliche Stimmungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Thiessen (2006a) 76f., 107 Fn. 282.

166 K. Schmidt (2003b) 557.

167 Zum Folgenden bereits ausführlich mit allen Nachweisen Thiessen (2013) 279ff.

168 Zur Entstehung dieses Gedankens in den Vereinigten Staaten und zu dessen Wahrnehmung in Europa Ebke (1994) 25f.; zu Funktionsdefiziten exemplarisch Langenbucher (2015) 1151f.

169 Forum Europaeum Konzernrecht (1998) 732ff., ausdrücklich als Gegenstück zum Pflichtangebot, a.a.O., 725ff., 737ff.

170 Vgl. Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (1999) 850; Baums (2000) F116f.

171 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, 2f., 31f.

172 Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3832, 3838f.; Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 8. Juli 2006, BGBl. I 1426, 1429f.

173 Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11. Juli 2011, BGBl. I 1338f.; dazu den Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3122, 12ff.

174 Siehe oben bei Fn. 3.

175 § 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des‍‍‍ Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds »Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS« (Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz – FMStBG), eingeführt durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG) vom 7. April 2009, BGBl. I 725, 728.

176 Eine Änderung des Aktiengesetzes aus Anlass der Finanzmarktstabilisierung unterblieb nach eigenem Bekunden durch Intervention von Seibert (2010a) 2538.

177 Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Thiessen (2013) 277; zu den nachfolgend nur skizzierten verfassungsrechtlichen Grundlagen umfassend Klöhn (2009) 77ff.

178 Bestandsaufnahme und Entstehungsgeschichte der Abfindungsansprüche bei Klöhn (2009) 116ff., 131ff.

179 Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz – SpruchG) = Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) vom 12. Juni 2003, BGBl. I 838. Zur Vorgeschichte der Reform Neye (2002).

180 Art. 21 UMAG (Fn. 69) 2805f.

181 Oben bei Fn. 75.

182 Regierungsentwurf zum UMAG, BT-Drucks. 15/5092, 26.

183 Seibert (2015b) 668ff.

184 Unten bei Fn. 230.

185 Grundlegende Analyse bei Teichmann (2006) 234ff.; aktueller Status zum Folgenden bei Bayer/Schmidt (2015); vgl. außerdem Forum Europaeum on Company Groups (2015).

186 Frühzeitig zu den Hindernissen aus Sicht des deutschen Gesetzgebungsreferenten Neye (2010b) 718ff.

187 Siehe bereits oben bei Fn. 47.

188 Dies gilt selbst vor dem Hintergrund einer gemeinsamen europäischen Rechtstradition, zu dieser Spannung. Zimmermann (2007) 11.

189 Innenansichten zum Rechtsetzungsprozedere bietet Neye (2007) 544ff.; Neye (2010a) 1080ff.

190 So vorgeschlagen von Fleckner (2010) 672ff.

191 Anders Fleckner (2010) 675f., der die Bedenken von Grundmann (2000) 224ff. (zu allgemeinen Prinzipien) und Teichmann (2006) 354ff. (zum Wettbewerb der Gesetzgeber) nicht teilt.

192 Zu beiden Phänomenen Siems (2005) 325ff., 384ff.; Hellgardt/Hoger (2011) 53ff.; Vogt (2012) 223ff., 253ff.

193 Leutheusser-Schnarrenberger (2011).

194 Zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Referatsleitern und Referenten Seibert (2002b) 123 Fn. 2.

195 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005, BGBl. I 2722.

196 Exemplarisch Neye/Teichmann (2003); Seibert (2008a).

197 Exemplarisch Neye (2005); Seibert (2008b).

198 Seibert (2002b); Seibert (2013b)

199 Seibert (2002b) 123.

200 Seibert (2002b) 132.

201 Seibert (2002b) 124.

202 Bei Fn. 1.

203 Seibert (2010a) 2533.

204 Jahn (2009).

204 Seibert (2010a) 2530f.

206 Seibert (2002b) 129.

207 Seibert (2002b) 131.

208 Vgl. oben bei Fn. 48.

209 Siehe die Beispiele bei Mertens (2004) 3f.; Emmenegger (2006) 71f., 230ff.

210 Seibert (2002b) 131; Seibert (2013b) 115f.

210 Seibert (2013b) 113f.

212 Seibert (2002b) 132.

213 Seibert (2015b) 665f.

214 Bundesministerium der Justiz (2008) Rn. 724ff.

215 Wie Fn. 35f.

216 Fleischer (2015a) 132 nennt als »Hauptakteure des Gesellschaftsrechts« Gesetzgeber, Gerichte und Gesellschaftsrechtswissenschaft. Dem ist hier die Anwaltschaft hinzuzufügen, dazu sogleich bei Fn. 224 und unten V. Zimmermann (2014a) 317, 319 betont daneben die Rolle der Verbände. Für eine vergleichbare Perspektive auf das Verfassungsrecht Mayer (2016).

217 Seibert (2002b) 124.

218 Unten IV.

219 Seibert (2002b) 127, 130; Seibert (2013b) 120, 121f.

220 Vgl. Ulmer (2002a) 143.

221 Oben bei Fn. 24.

222 Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I 3138. Näher dazu Rückert in: Duve/Ruppert (Fn. *).

223 Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341. Siehe noch unten bei Fn. 297.

224 Dazu Seibert (2010a) 2533. Das Thema ist vor allem aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht worden, zum aktuellen Forschungsstand Zimmermann (2014a) 320 mit Fn. 29.

225 Die im Dokumentations- und Informationssystem von Bundestag und Bundesrat ermittelten Drucksachen bezogen sich freilich primär auf andere Ressorts, BT-Drucks. 16/12182, 17ff.; 16/14025; 16/14133; 16/13899; 16/13906; 16/13983.

226 Seibert (2002b) 126.

227 Siehe oben bei Fn. 75.

228 Manager Magazin vom 23. April 2004, 126; Manager Magazin vom 22. April 2005, 140.

229 Jahn (2009).

230 Siehe BT-Drucks. 16/14133, 8f.

231 Seibert (2010a) 2533.

232 Thiessen (2004).

233 Thiessen (2007).

234 Zum Folgenden detailliert Seibert (2015b) 668ff.

235 Vgl. das Porträt in DIE ZEIT vom 22.‍‍‍ Januar 2009, 30.

236 Handelsblatt vom 8./9./10. Februar 2013, 1, 6f.; vom 11. Februar 2013, 8; vom 15./16./17. Februar 2013, 14; vom 18. Februar 2013, 8; vom 27. Februar 2013, 10; vom 5./6./7. April 2013, 10.

237 Zur Nennung von Brügel im Dateinamen eines e-mail-Anhangs Bundestagsplenarsitzung vom 27. Februar 2013, Plenarprotokoll 17/224, 27835ff.

238 Fragen der Abgeordneten Ingrid Hönlinger und Jerzy Montag, BT-Drucks. 17/12439, 5; Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs Max Stadler mit Nachfragen der beiden Abgeordneten in der Bundestagsplenarsitzung vom 27. Februar 2013, Plenarprotokoll 17/224, 27835ff.

239 Ältere Vorschläge dazu bereits von Maier-Reimer (2000) 574ff. und vom Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, dokumentiert bei Burwitz (2007) 499ff.

240 Als rechtspolitischer Diskussionspunkt bereits erwähnt bei Burwitz (2007) 499; dazu die Würdigung von Ebehard Stilz im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27. Februar 2013, 19.

241 Es fand lediglich ein erweitertes Berichterstattergespräch von Abgeordneten des Rechtsausschusses mit externen Sachverständigen statt, Seibert (2015b) 672f.

242 Antrag »Mehr Transparenz beim Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung«, BT-Drucks. 17/5230, 1.

243 Vgl. aber den erneuten Vorschlag von Transparency International, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Oktober 2014, 16. Zum aktuellen Stand Strässer/Meerkamp (2015) 236ff.

244 Schubert (1998) XVI; Schubert (2002) XVII.

245 Stimpel (1975) 13f.; relativierend freilich Fischer (1980) 271f.

246 Mülbert (2014) 210.

247 Westermann (1998) 610, 626ff.

248 Weiss (2016) 241.

249 Weiss (2016) 243ff.

250 Seibert (2015a) 594 Fn. 7 nennt hier als Ursprung den »Arbeitskreis GmbH-Reform« mit Götz Hueck, Marcus Lutter, Hans-Joachim Mertens, Eckard Rehbinder, Peter Ulmer, Herbert Wiedemann und Wolfgang Zöllner.

251 Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 1985 – II ZR 275/84 – BGHZ 95, 330, 334ff. – Autokran; Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 167/88 – BGHZ 107, 7, 15ff. – Tiefbau; Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 135/90 – BGHZ 115, 187, 189ff. – Video; Urteil vom 29. März 1992 – II ZR 265/91 – BGHZ 122, 123, 126ff. – TBB; siehe weiter die Nachweise in Fn. 252 und 253; zum Verlauf dieser Rechtsprechung Röhricht (1999) 464ff.; Goette (2013b) 314ff.

252 Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 1978 – II ZR 142/76 – BGHZ 71, 40, 43ff. – Kali + Salz (zur Sachkapitalerhöhung); Urteil vom 19. April 1982 – II ZR 55/81 – BGHZ 83, 319, 320ff. – Holzmann; Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 132/93 – BGHZ 136, 133, 138ff. – Siemens/Nold; Urteil vom 10. Oktober 2005 – II ZR 148/03 – BGHZ 164, 241, 244ff. – Mangusta/Commerzbank I; Urteil vom 10. Oktober 2005 – II ZR 90/03 – BGHZ 164, 249, 254ff. – Mangusta/Commerzbank II; zum Verlauf dieser Rechtsprechung Röhricht (1999) 469ff.; Goette (2013b) 318ff.

253 Seibert (2015a) 594.

254 Fischer (1980) 269.

255 Stimpel (1975) 13f.

256 Boujong (1992) 207.

257 Röhricht (1999) 453ff., 461ff.

258 Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.‍‍‍ September 2001 – II ZR 178/99 – BGHZ 149, 10, 16f. – Bremer Vulkan; Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00 – BGHZ 150, 61, 67f.; Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 300/00 – BGHZ 151, 181, 186ff. – KBV. Zum Einfluss des Wechsels in Senatsbesetzung und -vorsitz Weiss (2016) 267ff.

259 Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04 – BGHZ 173, 246, 251ff. – Trihotel. Vgl. in ganz anderem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341, dazu noch unten bei Fn. 297.

260 BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11 – BGHZ 192, 236, 238ff.; Urteil vom 10. Mai 2016 – II ZR 342/14 – NZG 2016, 742, 743f.

261 Bestätigung Bergmanns einer entsprechenden Wahrnehmung von Hommelhoff, jeweils dokumentiert bei Schneider (2014) 21. Kritisch zu dieser Zurückhaltung K. Schmidt (2014a) 846, 862.

262 Dazu oben bei Fn. 41.

263 Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 14/84 – BGHZ 90, 370, 376ff.

264 Art. 1 Nr. 12, Art. 2 Nr. 3, 6 und 7, Art. 8 Nr. 1, Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980, BGBl. I 836, 838, 841, 848f.

265 Zur Dogmengeschichte im allgemein-historischen Kontext Thiessen (2015) 398ff.

266 Jahn (2009).

267 Goette (2009) 11f., 21f.

268 Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244, 253f. Zur aktuellen dogmatischen Debatte um den Fall Koch (2014) 935ff. Die Geschichte hinter dem Fall wird jetzt erzählt von Koch (2016) 91ff.

269 Dies berichtet Hopt (2015) 219f. Zur Rezeption der business judgment rule im deutschen Aktiengesetz bereits oben bei Fn. 79.

270 Dazu Prütting (2013) Rn. 30.

271 Umfassend zum Folgenden Hein (2008) 18ff., 359, 406, 919f. mit zahlreichen weiteren kontroversen Stimmen und rezeptionstheoretischer Einordnung.

272 Henze (2000) 215.

273 Goette (2005) 561.

274 Sehr deutlich Hopt (2013b) 572; siehe bereits Fleischer (2007a) 73f.

275 Goette (2004) 461.

276 Zu den Hintergründen Neye (2013) 1081ff.

277 Vgl. das Vorwort zum Tagungsband von Zimmermann (2014b).

278 Sehr deutlich Wilhelm (1997) 322f.

279 Dokumentiert bei Kumpan (2014).

280 Mülbert (2014) 217ff., 291ff.

281 Klöhn bei Kumpan (2014) 305; zweifelnd a.a.O. Mülbert.

282 Wagner und Mülbert bei Kumpan (2014) 305f.; in die gleiche Richtung dort auch W.-H. Roth.

283 Fischer (1969) 23f.; Fischer (1980) 271; ambivalent Röhricht (1999) 446; verteidigend Ulmer (1999) 779; aus neuerer Zeit Goette (2013b) 309f., 312ff., 320f.; Fleischer (2015a) 135f.

284 Siehe unten VII.

285 Wie Fn. 271.

286 Mülbert (2014) 217ff.; Fleischer (2015a) 125ff., 132ff.

287 Fn. 170, 239f.

288 Schubert (1999) 750.

289 Ulmer (1999) 754f., 772ff.; Fleischer (2007a) 54ff., 61ff.; Westermann und Bachmann bei Kumpan (2014) 304, 307.

290 Fischer (1969) 23f.

291 J. Schröder (2012) 293ff., 311ff., 393ff.

292 Mertens (2015) 69ff.

293 K. Schmidt (2002a) 34ff.; Westermann bei Kumpan (2014) 304.

294 J. Schröder (2012) 300f., 305ff., 392ff.; Vogenauer (2006) 651ff.

295 Fleischer (2015a) 135f.

296 Ulmer (1999) 780; verhalten kritisch Röhricht (1999) 462.

297 Goette (2013b) 314.

298 Lutter (1995) 1053; Lutter (1996) 912; kritisch dazu Wilhelm (1997) 322f.

299 Lutter (1998) 50, 53; aufgegriffen von Habersack (2014) 148; ähnlich Lutter (2007); weitere Beispiele bei Hommelhoff (2010) 111 Fn. 69.

300 Röhricht (1999) 471; gelassener Goette (2013b) 319f.

301 Wie Fn. 276. Programmatisch W. Flume (1967) 9ff., 13ff., dezidiert gegen Fischer (1960) 6f. Zum Kontext der darin anklingenden Positivismusdebatte die Nachweise in Fn. 10.

302 Wilhelm (1997) 325, 359f.

303 Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341, 343f. Zur Kontextualisierung S. Lepsius (2013) §§ 705–740 Rn. 38 mit Fn. 136.

304 Siehe die Diskussionsbeiträge bei Kumpan (2014) 301ff., 307.

305 K. Schmidt (2003a) 1900.

306 W. Flume (2003) 1775.

307 Derleder (2014) 8.

308 Goette (2013b); Fleischer (2015a) 135f.; Koch (2016) unter IV.3.e).

309 Fischer (1980) 271.

310 Goette (2013b) 313.

311 Hommelhoff (2010) 111 mit Fn. 68.

312 Goette (2013b) 313.

313 Kühl (2015) 804, 806.

314 Seibert (2002b) 127. Für eine Beschränkung auf Beiträge »von einem ganz großen, bereits verstorbenen Autor« nun Seibert (2013b) 120; zur entsprechenden englischen Tradition Neuberger (2013) 234ff.; vergleichend dazu Fleischer (2015) 135f.

315 Beim Bundesverfassungsgericht ist dies noch ausgeprägter, O. Lepsius (2011) 200ff.

316 R. Schröder (1988) 487ff.

317 Miosge (1993) 511f.

318 Reichsgericht, Urteil vom 3. Februar 1922 – II 640/21 – RGZ 103, 328, 332.

319 Finkenauer (2012) 1879ff. (§ 313 Rn. 20ff.).

320 Thiessen (2016) 757f.

321 Oben bei Fn. 230.

322 Oben bei Fn. 280.

323 Oben bei Fn. 54.

324 Seibert (2009) 7.

325 Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12 – ZIP 2014, 216, 220f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – II ZB 6/13 – BGHZ 199, 270, 275ff.; vgl. die bei Grau (2015) 21f. dokumentierte Diskussion um die »Pfründe der Notare«.

326 Zur Situation des Notariats in der Berliner Republik Vossius (2012) 241ff., 247ff., 252ff.

327 Vossius (2013) 36 Fn. 93, 45 Fn. 130; siehe auch den Schluss bei Vossius (2012) 255.

328 Dazu zuletzt Vetter (2015).

329 Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2003 – II ZR 171/01 – BGHZ 157, 72, 75ff.

330 Regierungsentwurf zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, 34, 40f.

331 Siehe oben bei Fn. 61, 81 und 269.

332 Zum Folgenden grundlegend Pöllath (2009) 7, 11ff., 14f., 18ff.; Hellwig (2011) 1191ff.; exemplarisch Freshfields Bruckhaus Deringer (2015) 174ff., 187ff.

333 Oben bei Fn. 3.

334 Oben bei Fn. 63.

335 Pöllath/Saenger (2009) 29ff.

336 Manager Magazin vom 19. November 2010, 24; DER SPIEGEL 22/2011, 32, 34; Derleder (2014) 8f.

337 Über Letztere berichtet Manager Magazin vom 19. November 2010, 24.

338 Wie Fn. 330.

339 Mit dieser in den Vereinigten Staaten beschriebenen Forschungsrichtung assoziiert Fleischer (2015c) 771 frühere Arbeiten des Verfassers dieses Beitrags. Der Begriff ist nicht identisch mit dem in der deutschsprachigen Rechtsgeschichte als Rechtsarchäologie bezeichneten Ansatz.

340 Eine vergleichbare Situation beim Bundesverfassungsgericht ergibt sich durch § 35b Abs. 5 BVerfGG, dazu Meinel/Kram (2014).

341 Manager Magazin vom 19. November 2010, 24.

342 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 – ZIP 2011, 685, 686ff.

343 Goette (2011) 154ff. gegenüber Goette (2000) 139f.; zu Folgepublikationen und zur Einordnung ins Meinungsspektrum umfassend Koch (2014) 935ff.; Koch (2016) 104ff.; Überblick bei Bachmann (2014b) E80f.

344 Wie Fn. 262.

345 Goette (2011) 154ff.

346 Wie Fn. 323.

347 Goette (2006) 768.

348 Wie Fn. 247.

349 Wie Fn. 260.

350 Vgl. Goette (2013c) 752ff. mit kritischen Bemerkungen zur Konfrontation mit Parteigutachten seit seinem Ausscheiden aus dem Amt; außerdem Goette (2012) 35 zur Belastung von Schiedsverfahren, »wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts Schwierigkeiten hat, seine aus seinem ›Hauptberuf‹ stammende Orientierung auf die Interessenwahrnehmung seiner Mandanten abzulegen«.

351 Zum Begriff Scirica (2015).

352 Vgl. nur Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 2011, 11; 11. Februar 2012, 4; 31. Mai 2013, 4; 25. Januar 2014, 5; 12. Januar 2015, 17.

353 Vgl. das Interview mit Goette in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. September 2010, 25; siehe außerdem Wirtschaftswoche 14/2014, 22.

354 Siehe die Beiträge bei Grundmann/Riesenhuber (2007) 131ff.; Grundmann/Riesenhuber (2010) 53ff.

355 Dazu Mager (2011).

356 Abrufbar unter www.djft.de (7.10.2015).

357 Die nachfolgenden Angaben zu Themen von Qualifikationsschriften und Lehrstuhldenominationen beruhen auf Erhebungen meiner Mitarbeiterin Lilly Gerstorfer, der sehr herzlich gedankt sei. Eine von ihr erstellte Tabelle wird mit Erscheinen dieses Bandes unter https://ssrn.com/abstract=3001740 abrufbar sein.

358 Vgl. Fleischer (2007a) 52f.; Fleischer (2015a) 136.

359 Siehe oben II.1.

360 Fleischer (2015a) 136.

361 Merkt (2013).

362 Merkt (2011).

363 Schall (2014).

364 Grundmann (2011); Habersack/Verse (2011); Lutter/Bayer/Schmidt (2012).

365 Fleischer (2015a) 135. Zur Gründung der European Company and Financial Law Review Hommelhoff (2010) 115f.

366 Fleischer (2007a) 67.

367 Siehe den Hinweis in Fn. 351.

368 Hommelhoff (2010) 115; Goette (2013b) 313.

369 Krieger (2016) V berichtet von zuletzt 400 Teilnehmern.

370 Unverständlich ist das äußerst kritische Bild der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung in Wirtschaftswoche 14/2014, 22f. Hier ist aber der Verfasser des vorliegenden Beitrags nach mehr als zehn Jahren Mitgliedschaft in der Vereinigung als Zeitzeuge vielleicht befangen.

371 Differenzierend zu den Vor- und Nachteilen von Schiedsgerichten Goette (2012).

372 Siehe oben IV.2.

373 Wie Fn. 308.

374 Allgemein zu Entwicklungstrends moderner Gesetzgebung Schuppert (2003) 512ff.

375 Wie Fn. 3.

376 Balleisen (2009) 84f.; zur Geschichte der kriseninduzierten Aktien- und Kapitalmarktreformen Fleischer (2007b).

377 So der Titel des kritischen Editorials von Kalss (2015).

378 Wie Fn. 368.

379 Vgl. Mülbert (2014) 294ff.

380 Bergmann (2015) 1f.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Januar 2014, 5.

381 Busse (2010) 629ff.

382 Oben bei Fn. 326.

383 Oben nach IV.2.

384 Oben bei Fn. 273.

385 Oben bei Fn. 352.

386 Oben nach Fn. 348.

387 Oben bei Fn. 354.

388 Wie Fn. 271.

389 Doering-Manteuffel (2014) 321.

390 Hoeres (2015) 433.