Lena Gautam untersucht am Beispiel mehrerer Kriminalverfahren, wie verschiedene Bevölkerungsgruppen des späten russischen Zarenreiches und die aufgrund der Justizreform 1864 neu eingeführten Gerichte interagierten. Ihr Buch ist damit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und Rechtsanthropologie angesiedelt.
Der erste, theoretische Teil ist dem rechtlichen und sozialen Kontext der Justizreform sowie den Neuerungen in der Organisation der reformierten Gerichte und ihrer Repräsentation gewidmet. Der Auslöser der Justizreform war die Abschaffung des Leibeigentums am 19. Februar 1861. Zuvor war die soziale Ordnung geprägt von mangelnder Präsenz der lokalen Staatsbeamten, ihrer negativen Wahrnehmung seitens der Bevölkerung und dem Nebeneinander mehrerer Systeme (imperiale Justiz, gutsherrschaftliche Gerichtsbarkeit, selbstverwaltete Justiz). Die Reform sollte diese Probleme lösen und neue Repräsentationen des Rechts schaffen (etwa durch neue Gerichtsgebäude oder die neue Position der Juristen, vgl. Kapitel 3). Es wurden allständliche Gerichte etabliert, in denen Prozesse mündlich und öffentlich verhandelt wurden (53), Bauern konnten als Geschworene an den Verfahren teilnehmen, und die politischen Verfahren wurden mindestens bis in die 80er-Jahre auch auf dem gerichtlichen Weg verhandelt. Die Justizreform wurde, wie Lena Gautam richtig bemerkt, auf die Verwirklichung der Staatlichkeit der Moderne gerichtet, in der der Staat unabhängig von der Figur des Herrschers und gemäß den Spielregeln des Rechts funktioniert (52). Gleichzeitig sollte sie wichtige Kapitale in der Hand des zarischen Staates monopolisieren (so Bourdieu) und den Rechtspluralismus beseitigen.
Diese Aufgaben der Justizreform will die Autorin anhand dreier Gerichtsprozesse, die den Zeitraum 1892–1909 umfassen, exemplarisch darlegen. Besonderes Interesse verdient ein Gerichtsverfahren im Dorf Mullovka im Jahr 1892 (Kapitel 4): Der Bauer Arkannikov hatte einen Aufstand gegen den lokalen Priester, den Dorfältesten und den Dorfpolizisten organisiert, weil er glaubte, dass sie die Cholera verbreitet hätten (104–107). Das Kapitel wirft die Fragen auf, ob die russischen Bauern ein »Gefühl für die Gesetzlichkeit« (88, 91) hatten und wie sich der wiederholt postulierte Widerspruch zwischen bäuerlichem Rechtsempfinden und dem durch die Reformgerichte vertretenen Rechtsverständnis in der Rechtspraxis darstellte (91). Die Autorin wertet dazu u. a. die Kriminalstatistiken der Jahre 1889–1893 aus und |beschäftigt sich mit der Eingabe Arkannikovs an das Gericht. Diese ist aufschlussreich, weil sie die von Arkannikov vertretenen »Vorbehalte und Anschuldigen gegen die Amtsträger in eine Form überführt[en], die der Deutungs- und Ordnungslogik des Gerichts angepasst war« (115). Im Ergebnis wird deutlich, dass der Bauer Arkannikov gelernt hatte, die Gerichtslogik zu internalisieren und die neuen Spielregeln im Gerichtsverfahren zu verwenden.
Die anderen beiden Gerichtsfälle betreffen die adeligen Schichten der russischen Gesellschaft (Kapitel 5 und Kapitel 6). So geht es in dem einen Gerichtsverfahren um die Ermordung Tat’jana Skadovskaya durch ihren Ehemann Georgij im Jahr 1909 in Cherson. Im Rahmen des Gerichtsprozesses wurde eine Kommission unter der Leitung des prominenten Arztes Bechterev beauftragt. Die Geschworenen folgten der Darstellung der psychiatrischen Gutachter (147–148) und erklärten den Ehemann für schuldig, wenn auch er im Zustand des Wahnsinns (v sostojanii umoizstuplenija) gehandelt habe. Am Beispiel des Skadovkij-Falles will Lena Gautam die Auswirkungen der wissenschaftlichen Debatte und die Rolle de (vinnost), sondern auch die persönliche Schuld (vinovnost’) beurteilen. Es wird deutlich, wie die russischen Juristen und Mediziner ihre Aufmerksamkeit zunehmend den Kriminellen und deren Schuldhaftigkeit zuwandten (134–139). Der andere Prozess ist ein berühmtes politisches Gerichtsverfahren gegen Lopuchin, den ehemaligen Direktor des politischen Departements. Er hatte einem Provokateur den Namen eines Geheimagenten, Evno Azef, genannt. Die Autorin rekonstruiert eine lebendige gesellschaftliche Diskussion um das Verfahren gegen Lopuchin, die nicht nur diesen konkreten Fall, sondern überhaupt die Rechtmäßigkeit und Legitimität der Geheimpolizei betraf (169–174), und stellt den fiktiven Charakter des gerichtlichen Verfahrens heraus. Der Lopuchin-Fall zeigt damit, wie die ihrem Wesen nach liberale Justizreform in eine Gegenreform verwandelt wurde.
Lena Gautam gelingt es darzulegen, dass sich das späte Zarenreich infolge der Reform zu einer Ordnung entwickelt hatte, in der das Recht »zu einer wirkmächtigen Ressource geworden« (216) und die Bevölkerung in der Lage war, in der Deutungs- und Ordnungslogik des Rechts zu argumentieren und ihre Darstellungen vor Gericht der Argumentationslogik der Gerichte anzupassen (204).
Die Autorin schlägt eine neue Perspektive für die Erforschung der Gerichtspraxis und der Rechtsordnung des späten Russischen Reiches vor. Im Vergleich zu den zahlreichen Diskussionen hinsichtlich der Justizreform des Jahres 1864 in der russischen Historiographie, die meistens auf ihre rechtsdogmatische Seite begrenzt sind, legt sie den Fokus auf ihre sozialen Auswirkungen. Sie führt neue Akteure auf die Bühne – die Beklagten, die Staatsbeamten, die Juristen.
Die russische Gerichtspraxis des »langen 19.Jahrhunderts« ist noch nicht wirklich erforscht. Abgesehen von einzelnen berühmten Fällen (Kronnenberg-Fall, Beilis-Fall, etc.) gibt es zahlreiche Kriminalgerichtsverfahren, die kaum untersucht sind. Das Werk von Lena Gautam ist ein Schritt in die Richtung der Beherrschung eines umfangreichen und sehr spannenden empirischen Materials aus der Gerichtspraxis des Russischen Reiches.
Die Lektüre wirft allerdings auch einige Fragen auf. Die drei Gerichtsfälle (Kapitel 4–6) behandeln individuelle Probleme und Forschungsfragen und treten als separate und miteinander nicht wirklich verbundene Studien hervor. Man benötigt außerdem unseres Erachtens mehr als drei Gerichtsverfahren für so ein heterogenes Territorium wie das Russische Reich, um die Forschungsfrage – wie die Bevölkerung mit den neuen Gerichten im späten Zarenreich umging – eingehender zu beantworten. Nicht ganz plausibel ist die Auswahl der Gerichtsfälle aus der Zeit zwischen den 1890er-Jahren und dem Jahr 1909. Es wäre angemessener, auch Prozesse aus den ersten Jahrzehnten nach der Justizreform (d. h. aus den 1860er- bis 1880er-Jahren) heranzuziehen.
Einige Behauptungen der Autorin bedürften weiterer Belege aus der Gerichtspraxis. So scheint beispielsweise die Behauptung, dass die Bevölkerung gelernt habe, psychische Erkrankung, Jugend oder Trunkenheit als Schuld mindernde Faktoren zu bewerten, richtig zu sein (210). Der Skadovskij-Fall (Kapitel 5) allein reicht als Grundlage für eine solche Verallgemeinerung allerdings nicht aus. Sowohl in den Staatsarchiven als auch in zahlreichen Sammlungen der Gerichtsurteile aus dem späten Zarenreich finden sich weitere Fälle und Belege, die diesbezüglich ausgewertet werden sollten (vgl. beispielsweise Петровский Н. А. Сборник 200 гражданских и уголовных дел с 1866 по 1874 год. СПб, 1875 / Petrovskij N. A. Sbornik 200 graz|danskih i ugolovnyh del s 1866 po 1874 god. SPb, 1875).
Weitere Vertiefung verdient die in der russischen Historiographie verbreitete These, dass der russische Rechtsstaat ein purer Import des westlichen Rechts gewesen sei (4, 200). Es gibt aber auch viel Material über die Vorbereitung der Reform, das eher für eine Überarbeitung und Translation der westlichen Muster spricht, als für ihre schlichte Übertragung.
Eine eingehende Analyse fordert das Problem der Rechtsvorstellung der Bauern und ihrer Umgehensweise mit den neuen Gerichten (206). In der modernen russischen Historiographie gibt es zahlreiche anthropologische Forschungen (vgl. die Forschungen von Besgin, Безгин В. Б. Правовые обычаи и правосудие русских крестьян второй половины XIX–начала XX века, 2012 / Besgin V. B., Pravovye obychai i pravosudie russkih krest’jan vtoroj poloviny XIX – nachala XX veka, 2012), die beweisen, dass auch nach der Reform viele Konflikte zwischen den Bauern, wie Prügeleien, Raube etc., nur sehr selten Gegenstand der Gerichtsbarkeit (nicht einmal der Volost’gerichte) wurden. Deswegen ist an dieser Stelle weiter zu forschen, inwieweit die Justizreform und die darauf sich stützende »innere Kolonisation« im Sinne der Abdeckung der Konfliktlösung durch die neuen Rechtsregeln zu einer Kriminalisierung dieser Taten geführt hat.
Die Autorin geht von der Rekonstruierbarkeit der Haltung der Bevölkerung den Gerichten gegenüber aufgrund der Memoiren und Notizen von Einzelpersonen oder Juristen (207) aus. Die Aussagekraft solcher Berichte hängt jedoch davon ab, dass eine repräsentative Anzahl solcher Quellen ausgewertet wird. Bei der Betrachtung der Gegenreformen aus den 1880er-Jahren sind beispielsweise die Memoiren des berühmten Rechtsanwalts Koni von Bedeutung, der die Prozesse der Begrenzung der Öffentlichkeit und Freiheit der Gerichte beschreibt und kritisiert.
Auch die Forschung über die Rolle der Juristen in der Repräsentation der neuen, der Moderne entsprechenden Staatlichkeit infolge der Justizreform verdient es, vertieft zu werden. Es wäre z. B. notwendig, die aktuelle Forschung von Martin Avenarius über die russischen Juristen aus dem 19. Jahrhundert zu berücksichtigen (M. Avenarius, Fremde Traditionen des römischen Rechts. Einfluß, Wahrnehmung und Argument des »rimskoe pravo« im russischen Zarenreich des 19. Jahrhunderts, Göttingen 2014).
Generell würden wir empfehlen, die aktuelle russische Literatur zu einzelnen Aspekten der Justizreform stärker in Anspruch zu nehmen. Ohne sorgfältige Einbeziehung der russischen Perspektive scheint das Werk von Lena Gautam nicht vollständig zu sein.
Unabhängig von den zuletzt angeführten Anregungen stellt das vorliegende Buch eine eigenständige und ambitionierte Studie zur Gerichtspraxis der Kriminalgerichte im späten Zarenreich dar und bietet allen an russischer Geschichte Interessierten eine informative und durchaus auch unterhaltsame Lektüre.
* Lena Gautam, Recht und Ordnung. Mörder, Verräter und Unruhestifter vor spätzarischen Kriminalgerichten 1864–1917, Wiesbaden: Harrassowitz 2017, 256 S., ISBN 978-3-447-10819-5