Das Volk ist nicht tümlich *

[The People is not Popular]

Peter Oestmann Institut für Rechtsgeschichte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster oestmann@uni-muenster.de

Sammelbände sind eine zweischneidige Angelegenheit. Soll man sie als Buch ansehen, eingeteilt in verschiedene Kapitel, die von mehreren Autoren stammen? Oder hat man viel eher eine Sammlung einzelner Aufsätze vor sich, die sich mehr oder weniger passend unter ein vom Herausgeber vorgegebenes Rahmenthema scharen? Beides trifft gleichermaßen zu, und das macht es so schwer, Werke dieser Gattung zu rezensieren. Geht man von einem geschlossenen Buch aus, fällt der Blick auf die Einleitung. Hier legen die Herausgeber jeweils ihre Überlegungen offen, die zu der nunmehr im Druck vorliegenden Tagung geführt hatten. Sie selbst ordnen die einzelnen Beiträge dann auch in die übergreifenden Ideen ein. Der Leser bekommt also einen Eindruck davon, wo der rote Faden verlaufen soll. Wer mit dieser Erwartungshaltung das Buch über Popular Justice aufschlägt, wird ein wenig enttäuscht. Gerade der Dreh- und Angelpunkt des Bandes, die Popular Justice, bleibt nämlich blass.1 Es geht irgendwie um die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsdurchsetzung, um Laien, die Gerichtsbarkeit ausüben. Aber hier ist die Bandbreite groß, und deswegen sind genauere Zuspitzungen kaum möglich. Die Einleitung bietet einen bunten Strauß von Beispielen, die schnell und schlechthin als Volksjustiz erscheinen. Jedenfalls tauchen französische Jurys aus der Revolutionszeit auf, es geht um Reformen der Gerichtsverfassung in Spanien im 19. Jahrhundert zur Einführung der Jury, um spezifische Formen der Schiedsstellen für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten in Italien, um sog. Katzenmusik und Charivari, um öffentliche Schändungen von Kollaborateuren in Frankreich, um deutsche und österreichische Volksgerichte nach dem ersten und zweiten Weltkrieg, um Volk und Gericht im Nationalsozialismus sowie um symbolische Gewalt gegen die SED-Herrschaft in der SBZ/DDR.

Gibt es Gemeinsamkeiten dieser Vorgänge? Die‍‍‍ Herausgeber weisen auf Umbruchszeiten hin. Revolutionen, politische Systemwechsel, schwere Kriegsniederlagen führten offenbar dazu, dass die Rechtspflege nicht bei den angestammten Institutionen verblieb, sondern oftmals und sehr unmittelbar an die Bevölkerung rückgebunden wurde. Im strafrechtlichen Bereich war das regelmäßig mit‍‍‍ Schnellverfahren, abgeschnittenen Rechtsmitteln und teilweise harten Strafen verbunden. Aber man darf den Bogen nicht überspannen. Wenn die Herausgeber »clearly« beweisen wollen, dass die gerichtliche Jury ein Kennzeichen einer »transition period« sei (22), passt das schlecht zu Rechtsordnungen, die damit über lange Zeiträume geräuschlos gute Erfahrungen im Normalzustand gesammelt haben, allen voran England. Am Ende der Einleitung heißt es ziemlich vage, das Konzept der‍‍‍ »Popular« Justice (jetzt mit distanzierenden Anführungszeichen) sei unspezifisch, es schwanke zwischen staatlicher und privater Gerichtsbarkeit sowie zwischen professionellen Juristen und Laienbeteiligung (23). Dabei sind es doch die Herausgeber selbst, die diesen Begriff erst in den Raum stellen und dann zu dem Ergebnis kommen, dass er sich kaum bewährt. Das zeigt sich etwa an dem sehr beeindruckenden Aufsatz von Alexey Tikhomirov über symbolische Gewalt gegen die kommunistische Herrschaft in der sowjetischen Besatzungszone. Hier gab es nächtliche Verunstaltungen von Denkmälern und Plakaten, die Gleichsetzung von Russen mit dem Teufel, die Bezeichnung der Kommunisten als Schweine und Hunde. Tagsüber mussten Bedienstete der deutschen und russischen Machthaber solche Schäden zügig beseitigen, um den Schein der Volksdemokratie aufrecht zu erhalten. Tikhomirov spricht hier leichthin von Popular Justice (173, 188). Aber ist dieser Widerstand gegen die Diktatur, auch wenn er zu symbolischen Hinrichtungen von Stalin- und Ulbricht-Bildern führte, wirklich als Form der Gerichtsbarkeit anzusehen? Es mag Grauzonen geben, aber hier fehlt es an fast allem, was man üblicherweise |mit Justiz und Rechtspflege verbindet. Ein Kriterienkatalog oder eine Definition, was unter Rechtsprechung zu verstehen ist, wäre also hilfreich für den inneren Zusammenhalt des Bandes gewesen, wenn der Sprachgebrauch nicht völlig willkürlich werden soll. Ob man es also mit einem tragfähigen Konzept von Volksjustiz zu tun hat, bleibt auch nach der Lektüre fraglich und ist keineswegs geklärt.

Die grundsätzlichen Bedenken ändern nichts daran, dass mehrere Beiträge des erfreulich schlanken Buches ausgezeichnet gelungen sind. Sie lassen in Abgründe der sozialen Wirklichkeit, vielleicht sogar der Rechtspraxis blicken, über die man in der herkömmlichen rechtsgeschichtlichen Forschung fast nichts erfährt. Wenige Schlaglichter sprechen für sich. So beschreiben François Rouquet und Fabrice Virgili die sog. Mob-Justiz und Gewalt in Frankreich ab Sommer 1944. Mit der Befreiung des Landes von der deutschen Besatzungsherrschaft brach sich das Rachebedürfnis gegenüber ehemaligen Kollaborateuren Bahn. Nach Abzug der deutschen Streitkräfte begannen Mitglieder der Résistance damit, an die Häuser von Kollaborateuren den Buchstaben »T« (traître = Verräter) zu malen. Eine ganz spezifische Demütigung erfuhren Frauen, denen man sexuelle Kontakte mit Deutschen vorwarf. Man führte sie auf eine offene Bühne auf Marktplätzen und rasierte ihnen vor den Augen riesiger Zuschauermengen die Haare ab. Dann warf man alle Haare auf einen großen Haufen und verbrannte sie. Mehrere sehr bewegende Fotos (170–171) unterstützen als Bildquellen diesen beklemmenden Blick auf die Kehrseite der Siegesfeiern. Im Gegensatz zu später verbreiteten Umdeutungen geschahen solche Aktionen kaum spontan, sondern waren gut vorbereitet und wurden von der neu entstehenden Staatsgewalt gedeckt, wenn nicht sogar gefördert. Man hat es geradezu mit einer Wiederkehr der frühneuzeitlichen Schand- und Ehrenstrafen zu tun. Ob es sich bei diesen Aktionen jedoch um Gerichtsbarkeit handelt, diskutiert der sehr eindrucksvolle Beitrag kaum. Jedenfalls hat man es tatsächlich mit einer politischen Umbruchssituation zu tun und mit dem Bedürfnis, durch das reinigende Feuer die Untaten angeblich böser Frauen symbolisch auszulöschen.

Émilie Delivré befasst sich mit der Tradition sog. Katzenmusik oder Charivari im 19. Jahrhundert. Für sie gehen Volksjustiz und Volkskultur an dieser Stelle ineinander über. Stand jemand im Ruf, sexuell abweichendes Verhalten zu praktizieren, galt er als politisch reaktionär oder als ungerecht gegenüber seinen Arbeitern, konnte es zu einem nächtlichen Auflauf vor seiner Wohnung kommen. Mit großem Aufsehen, lauter und hässlicher Musik, Sprechchören und anderem ging es gerade darum, die missliebige Person bloßzustellen und an ihrer Ehre zu beschädigen. Das konnte in der Praxis durchaus Erfolg haben. So gab es 1848 im französischen Elsass eine nächtliche Katzenmusik vor dem Haus eines Monarchisten, begleitet von lauten Rufen »Vive la République«. Einen Tag später wurde dieser Steuereinnehmer aus seinem öffentlichen Amt entlassen. Delivré fügt hinzu: »Justice had been done!« (116) Genau das ist aber die Frage. Ziemlich leichthin spricht die Autorin bei diesen Spektakeln von Angeklagten und vom Gericht. Aber gerade hier fehlte jede Form verfestigter Strukturen. Deswegen ist wohl vorsichtig von volkstümlicher Selbstjustiz die Rede, nicht professionalisiert, parallel zur offiziellen Gerichtsgewalt und unkontrolliert spontan. Hier lagen Gefahren für die soziale Ordnung durch Ausbruch unkontrollierter Gewalt. Dennoch nahmen viele Obrigkeiten solche Katzenmusik hin, wie Delivré an mehreren Beispielen zeigt, in Bayern etwa am sog. Haberfeldtreiben. In der 1848er Zeit nahmen diese Aktionen zunehmend politische Qualität an, und sie verschoben sich von der privaten in die öffentliche Sphäre. Passend dazu erschien sogar in‍‍‍ Wien ein Satireblatt mit dem Namen »Katzenmusik«, später in »Charivari« umbenannt. Gleichzeitig war die Begeisterung der Bevölkerung für die‍‍‍ offizielle Volksjustiz, nämlich für Geschworenengerichte, nur mager ausgeprägt. Zahlreiche Geschworene lehnten ihre Wahl ab und versuchten, sich mit unterschiedlichsten Begründungen vor der offenbar unbeliebten Aufgabe zu drücken.

Demgegenüber stehen Sondergerichte auf Geschworenenbasis wie die bayerischen Volksgerichte nach 1918 für eine bloße Spielart der staatlichen Justiz. Für mehrere Jahre gab es diese besondere Form der Strafgerichte, ebenso in Bayern und Österreich nach dem zweiten Weltkrieg (dazu Beiträge von Arnd Koch, Martin Löhnig und Mareike Preisner). Der institutionelle Unterschied zur Katzenmusik, zu den Aktionen der französischen Résistance und zum Widerstand gegen die kommunistische Herrschaft ist mit den Händen zu greifen. Ob es sinnvoll ist, für diese ganz verschiedenen Erscheinungen einen einheitlichen Begriff zu vergeben, bleibt unklar und führt zu den |Problemen zurück, die schon die Einleitung aufwirft. Sprache prägt unsere Wahrnehmung der Wirklichkeit. Wenn es sich einbürgern sollte, alle im Buch beschriebenen Praktiken als Volksjustiz zu bezeichnen, ist gerade die rechtshistorisch wichtige Frage nach Recht und Nicht-Recht, nach Gericht und Nicht-Gericht nicht mehr zu beantworten. Es wäre verhängnisvoll, wenn die Forschungsliteratur solche Unterschiede bewusst einebnet. Es ist richtig und angemessen, mit offenem Blick an die bunt schillernde soziale Praxis der Vergangenheit heranzugehen. Aber die terminologisch genaue Fachsprache ist eine Stärke der Rechtshistoriker gegenüber der allgemeinen Geschichte. Man sollte sie nicht ohne Not preisgeben.

Notes

* Émilie Delivré, Emmanuel Berger, Martin Löhnig (eds.), Popular Justice in Times of Transition (19th and 20th Century Europe) (Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient / Beiträge 31), Bologna, Berlin: Società editrice il Mulino / Duncker & Humblot 2017, 218 S., ISBN 978-3-428-15189-9

1 Etwas wohlwollendere Einschätzung zum Konzept in der Besprechung von Peter Collin, in: Rechtsgeschichte – Legal History Rg 23 (2015) 337–340, http://dx.doi.org/10.12946/rg23/337-340, zum ersten Band der zweiteiligen Tagungsakten.