Die Gerichtsbarkeit der Pentapolitana *

[Jurisdiction in Pentapolitana]

Petr Kreuz Magistrát hlavního města Prahy, Praha petr.kreuz@praha.eu

Die vorliegende Monographie ist eine teilweise ergänzte Druckversion der Dissertation von Blanka Szeghy (Szeghyová), die im Jahre 2003 am Historischen Institut der Slowakischen Akademie der Wissenschaften verteidigt wurde.

Objekt des Forschungsinteresses der Autorin sind fünf heute ostslowakische Städte, die im späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit den Regionalstadtverband Pentapolitana im Königreich Ungarn bildeten, d. h. Košice (dt. Kaschau, ungarisch Kassa), Levoča (dt. Leutschau, ung. Löcse), Bardejov (dt. Bartfeld, ung. Bártfa), Prešov (dt.‍‍‍ Eperies oder auch Preschau, ung. Eperjes) und Sabinov (dt. Zeben, ung. Kisszeben). Die Autorin richtet ihren Blick in erster Linie auf die Strafgerichtsbarkeit in diesen Städten im 16. Jahrhundert.

Im umfangreichen ersten Kapitel gibt Szeghy eine detaillierte Übersicht über den bisherigen slowakischen und ausländischen Forschungsstand zur Geschichte des Stadtrechts und der Stadtgerichtsbarkeit im Gebiet der heutigen Slowakei im späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich die Tatsache zu würdigen, dass die Autorin sich auch in den älteren, überwiegend in ungarischer und deutscher Sprache veröffentlichten Forschungsergebnissen gut orientiert. Besondere Aufmerksamkeit widmet Szeghy den neueren Veröffentlichungen zur Gerichtsbarkeit in den erforschten Städten. Sie liefert außerdem eine Übersicht und Beschreibung der benutzten Quellen und weist damit auf die erhebliche Menge der Quellen einerseits und auf deren Lückenhaftigkeit andererseits hin.

Die Gerichtsverfassung in Ungarn im 15. und 16. Jahrhundert stellt Szeghy ausführlich im zweiten Kapitel dar. Sie charakterisiert die thematisch relevanten zeitgenössischen Rechtsquellen vom Hochmittelalter bis zum Ende des 17. Jahrhunderts.

Im dritten Kapitel behandelt die Autorin die Gerichtsbarkeit in den Pentapolitana-Städten. Sie |gibt zunächst Einblick in die Tätigkeit der städtischen Selbstverwaltung, ihrer Würdenträger und Angestellten und behandelt danach gründlich die alltägliche Tätigkeit des Stadtgerichts. Ausführlich befasst sie sich mit der Person des Henkers. Dieser war in dem erforschten Zeitalter in den Pentapolitana-Städten in der Regel als bezahlter Bediensteter tätig. Beachtenswert ist die Feststellung, dass der Henker auch in den größeren Pentapolitana-Städten im 16. Jahrhundert keine Selbstverständlichkeit war.

Im vierten Kapitel legt Szeghy eine knappe, doch hinreichende Beschreibung der zwei Gerichtsverfahren vor, mit denen man die strafrechtlichen Fälle vor den Pentapolitana-Stadtgerichten im 16. Jahrhundert verhandelte, d. h. des Akkusations- und Inquisitionsprozesses.

Das fünfte Kapitel bildet (zusammen mit dem folgenden) den inhaltlichen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Unter dem Titel »Klassifikation von Delikten« beschreibt die Autorin eingehend einzelne Typen registrierter Straftaten (strafrechtliche Delikte). Bei der Gliederung dieser Delikte geht sie leider von einer weniger geeigneten Klassifizierung aus, die im Jahre 1984 der tschechische Historiker Jaroslav Pánek erstellt hat. Sie gliedert die Delikte demnach in: 1) Delikte gegen die kirchliche Ideologie; 2) Delikte gegen den Herrscher und den Staat; 3) Delikte gegen die Obrigkeit und die Stadtadministration; 4) Delikte gegen Leben und Gesundheit; 5) Delikte gegen Eigentum; 6) Delikte gegen die Ehre; 7) Sittendelikte.

Als methodisch sehr anregend betrachte ich die Bemühung der Autorin um eine Gliederung der in unstrittigen Fällen festgestellten Delikte und ebenso ihre Aufzählung der am häufigsten auftretenden Ansprüche aufgrund von Klagen in strittigen zivilrechtlichen Fällen. Schade, dass es hier nur bei einem Versuch blieb, ohne tiefere nachfolgende Bearbeitung. Die Delikte in den unstrittigen Fällen werden von Szeghy wie folgt eingeteilt: a) Schädigung der wirtschaftlichen Interessen der Stadt; b) Verstöße gegen die Anordnungen des Stadtgerichts; c) Verstöße gegen das gute christliche Benehmen; d) Liederlichkeit bei der Dienstausübung. Es handelt sich also (ausgedrückt in gegenwärtiger Terminologie) um Verwaltungsdelikte oder Disziplinarverstöße. Die zivilrechtlichen Streitigkeiten charakterisiert die Autorin als Streite »wegen Eigentums-, materiellen oder finanziellen Schadens«. Konkret werden unter ihnen subsumiert: Geldstreite, Streite um verpfändetes Eigentum, Nichtbezahlung des Entgelts für Arbeit und geleistete Dienste, Nichterfüllung von sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten; Streite um Hinterlassenschaften und um Erbansprüche, Mündel- und Waisenstreite, Streite um Ersetzung des materiellen Schadens, insbesondere des durch Tiere verursachten Schadens an Immobilien.

Es besteht kein Zweifel an dem Ergebnis der Autorin, dass neben den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwei Gruppen strafrechtlicher Delikte den Hauptgegenstand der im Akkusationsverfahren eingereichten Klagen darstellen, und zwar Schädigung der Gesundheit und Ehrenbeleidigung. Die am häufigsten vorkommende Straftat, die von Szeghy in den untersuchten Quellen im gegebenen Zeitraum festgestellt wird, ist nichtsdestoweniger der Diebstahl, der in mehr als der Hälfte der ermittelten Fälle begegnet. Dieses Delikt wird einer eingehenden Beschreibung und Analyse unterzogen.

Von den Sitten- bzw. Sexualdelikten vermerkt Szeghy in den Städten der Pentapolitana Unzucht, Kuppelei, Ehebruch, Bigamie, Polygamie, Verlassen des Ehegatten / der Ehegattin, Inzest und Vergewaltigung. In den Kontext der heutigen Forschung fügt sich gut ihre Erkenntnis, dass die der Unzucht überführten Delinquenten zumeist mit lebenslanger (ewiger) Verbannung aus der Stadt bestraft wurden, reichere Schuldige konnten sich von einer strengeren Strafe aber durch Bezahlung einer Geldbuße und Legitimierung einer vorehelichen Beziehung freikaufen. Interessant ist die Feststellung, dass in der fraglichen Zeit in den Städten der Pentapolitana offensichtlich bei Vergewaltigung die Todesstrafe nur dann verhängt wurde, wenn das Opfer ein kleines Kind war.

Im sechsten Kapitel bietet die Autorin eine Übersicht und Analyse der auferlegten Strafsanktionen, eingeteilt in: a) Schadensersatz, Bußen und andere Ahndungen; b) Gefängnis; c) Verbannung aus der Stadt; d) physische, entehrende und verstümmelnde Strafen; e) Todesstrafen. Unter die nichtspezifizierten »anderen Ahndungen« reiht die Autorin nicht nur öffentliche Arbeiten, lebenslangen Dienst für die Stadt und Verbot der Ausübung eines Gewerbes in der Stadt ein, sondern auch öffentliche Abberufung einer Ehrenbeleidigung und entehrendes Stehen in der Kirche oder am Pranger auf dem Platze. Die Autorin bestätigt die Richtigkeit der Erkenntnis, dass im 16. Jahrhundert das Stadtgefängnis eher als Ort der Festnahme verschiedener Täter und zur Untersu|chungshaft diente. Was den Vollzug von Todesstrafen anbelangt, vermerkt die Autorin in den untersuchten Quellen Erhängen, Enthauptung (mit dem Schwert), Ertrinken, Brechen mit dem Rad, Lebendigbegraben und Pfählung. Am häufigsten wurden Todesstrafen durch Enthauptung oder Erhängen vollzogen.

Im siebten Kapitel unternimmt Szeghy den Versuch, die Mentalität der Bürger der untersuchten Städte zu erschließen, je nachdem wie sie sich im Lichte der Gerichtseintragungen darstellt. Sie beschäftigt sich auch mit der Frage der Funktion der Strafe. Aufgrund der untersuchten Fälle bietet sie eine Übersicht der am häufigsten erschwerenden und mildernden Umstände. Letztere stellen ihr zufolge Jugend des Täters, Schwangerschaft, einwandfreier Leumund, höhere soziale Stellung und gute Eigentumsverhältnisse dar. Die erschwerenden Umstände waren vor allem schlechter Ruf und hoher verursachter Schaden.

Nach einem bündigen Schluss, in welchem Szeghy u. a. auf das große Informationspotential der frühneuzeitlichen Quellen von städtischer Gerichtsprovenienz aufmerksam macht, folgt eine englischsprachige Zusammenfassung. Das Verzeichnis der Quellen und Literatur weist neben dem Schriftgut aus den Archiven der fünf untersuchten Städte auch eine beachtliche Anzahl Primärliteratur und Quelleneditionen (etwas 40 Titel) sowie Fachliteratur (mehr als 200 Titel) auf.

Der Veröffentlichung könnte eine gewisse proportionale Unausgewogenheit vorgeworfen werden. Das erste, der bisherigen Forschung zur Rechtsgeschichte und Geschichte der Gerichtsbarkeit im Königreich Ungarn im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit gewidmete Kapitel ist zwar dank der Informationen, die es beinhaltet, sehr wertvoll, aber mit Blick auf das zu behandelnde Thema zu breit angelegt. Auch das zweite Kapitel über das Gerichtswesen im Königreich Ungarn im 16. Jahrhundert könnte kürzer sein, wenn es auch sehr übersichtlich und gut bearbeitet ist. Ich glaube, Szeghy könnte den fraglichen Disproporz leicht ausgleichen durch eine Erweiterung des fünften und sechsten Kapitels, die den Schwerpunkt des Werkes bilden. Die Autorin nutzt leider diese sich anbietende Möglichkeit nicht, obwohl sie genügend Quellenmaterial dafür zusammengetragen hat.

Der aufmerksame Leser wird zwar in der vorliegenden Arbeit auf einige kleine Ungenauigkeiten stoßen, aber nur wenige schwerwiegende Irrtümer und falsche Interpretationen feststellen können.

Eine auch in der slowakischen Historiographie vorkommende Legende ist die Behauptung, dass an Frauen die Todesstrafe durch Erhängen nicht vollzogen wurde (151). Wenn auch die Verfasserin diese Art von Hinrichtung bei Frauen in der in Frage kommenden Zeit bei den untersuchten Gerichten nicht belegen konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass diese Strafe in Mitteleuropa an Frauen nicht angewendet wurde. (Es bleibt nur die Frage, im welchem Umfang es in Ungarn zu ihrer Anwendung kam.)

In fachlicher Hinsicht wenig kompetent sind die Erwägungen der Autorin über die Altersgrenze der Strafverantwortung (Strafmündigkeit) in der Frühen Neuzeit im Allgemeinen (155) sowie ihre allgemeinen Konstatierungen bezüglich der Anwendung und der Prozessrolle der Tortur (154).

Die Behauptung der Autorin, die ungarischen Gerichte hätten sich auf die Halsgerichtsordnung Kaisers Karl V. (Carolina) berufen, ist von derartiger Bedeutung, dass sie sich nicht bloß durch Verweis auf die allgemeine Formulierung in einer der Arbeiten des ungarischen Historikers Gábor Klaniczay als richtig erweisen könnte (49). Gerade in diesem Falle würde der Fachleser einen Hinweis auf eine schriftliche Quelle begrüßen, die die damalige Gerichts- bzw. Entscheidungspraxis direkt widerspiegeln würde.

Bei der Abhandlung über Räuberei und Banditismus (slowakisch zbojníctvo) wäre es passend (neben obligater Erinnerung an die Theorie Hobsbawms), auf eine neuere westeuropäische Arbeit zu derselben Problematik zu verweisen (U. Danker, W. Seidenspinner, M. Spicker-Beck u. a.).

Hingegen ist es ausdrücklich zu würdigen, wie verständlich und fast fehlerlos Szeghy im nicht umfangreichen vierten Kapitel die Aufgabe der Schilderung über das damalige Prozessrecht bewältigt. Dies ist keine Selbstverständlichkeit in den tschechischen und slowakischen Arbeiten über die Geschichte der frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.

Trotz obengenannter partieller Einwände und Bemerkungen kann eindeutig behauptet werden, dass die vorliegende Monographie einen bedeutsamen, wertvollen und anregenden Beitrag zur Geschichte der städtischen Gerichtsbarkeit (insbesondere der Strafgerichtsbarkeit) nicht nur im Gebiet der heutigen Slowakei, sondern auch hinsichtlich ganz Mittteleuropas darstellt. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen, zu denen die Autorin |kommt, sollten also nicht von deutschen und mitteleuropäischen Rechtshistorikern außer Acht gelassen werden, vornehmlich nicht von denen, die sich mit der Geschichte der frühneuzeitlichen Stadtgerichtsbarkeit (insbesondere ihres strafrechtlichen Zweiges) und mit der Geschichte der Kriminalität und verwandten thematischen Bereichen beschäftigen.

Notes

* Blanka Sheghyová, Súdnictvo a súdna prax v mestách Pentapolitany v 16. storočí [Gerichtsbarkeit und Gerichtspraxis in den Pentapolitana-Städten im 16. Jahrhundert], Bratislava: VEDA Vydavateľstvo Slovenskej akadémie vied 2016, 187 S., ISBN 978-80-224-1499-9