Hansische Forschungsgeschichte als Methodenproblem *

[Revisiting the History of Research on the Hanseatic League]

Caspar Ehlers Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main ehlers@rg.mpg.de

Die Freiburger rechtswissenschaftliche Dissertation widmet sich der Forschungsgeschichte‍‍‍ zum Hansischen Recht seit dem Alten Reich des 17. Jahrhunderts bis zum Jahre 2001, in dem Ernst Pitz seine Monographie zur Verfassung der Hanse vorlegte. Sie beschränkt sich dabei auf deutschsprachige Werke, wohl wissend, dass die »Hanse ein europäisches Phänomen« war (22). Diese zeitliche wie sprachliche Einschränkung ist legitim, wenn auch der Untertitel der »Forschungsgeschichte« demnach eine deutsche ist. Zudem ist das Buch eine juristische Qualifikationsschrift, was ebenfalls die vorgenommene Konzentration auf ein zweifellos großes Feld rechtfertigt.

Die Studie ist stringent chronologisch anhand fünf zeitlich geordneter Abschnitte aufgebaut (B: »Altes Reich bis 1806«, C: »Hansisches Recht in Sartorius’ Geschichte des Hanseatischen Bundes«, D: »19. und beginnendes 20. Jahrhundert«, E:‍‍‍ »Zeit des Nationalsozialismus«, sowie F: »Bundesrepublik und DDR«). Diese sind ihrerseits im Schema stets gleich angelegt (»Publikationen und Strukturen der Werke und ihrer Autoren«, »Themen«, »Methoden und Prämissen« sowie »Zusammenfassung«).

Neben dem durch Groths kenntnisreiche Darstellung der Forschungsgeschichte gewonnenen wissenschaftsgeschichtlichen Nutzen bietet die Arbeit aber auch einen bemerkenswerten methodischen Ansatz, auf den unbedingt eingegangen werden muss.

Denn auch das Literaturverzeichnis ist den chronologischen Abschnitten B bis F der Untersuchung entsprechend angepasst worden (I. »Bis 1800«; II. »1800–1869«; III. »1870–1932«; IV. »1933–1945«; V. »Ab 1946«) und nicht alphabetisch nach Verfassern geordnet. Es funktioniert daher wie ein Quellenverzeichnis für die Abschnitte von Groths »Forschungsgeschichte« (die genutzten Archivalien werden gesondert auf S. 295 nach Fundorten nachgewiesen). Die naheliegende Frage ist, wo sich die Literatur finden lässt, die gerade nicht aus dem jeweils bezogenen Zeitabschnitt stammt, sich aber nur mit diesem beschäftigt, ohne eine Quelle im obigen Sinne zu sein – also Literatur beispielsweise über Georg Friedrich Sartorius |(gest. 1828). Diese findet sich gemäß dem Datum ihrer Veröffentlichung in einer der fünf Zeitkategorien des Literaturverzeichnisses,1 sodass alles Geschriebene zur Quelle für bzw. aus dem Zeitabschnitt ihrer Entstehung wird – alles ist somit zeitgebunden, was ja durchaus epistemologischen Prämissen moderner Geschichtswissenschaften entspricht. Aber, so wäre diese Methode zu hinterfragen, müsste jeder Abschnitt dann nicht zumindest die Forschung über den davorliegenden enthalten und so weiter (Auseinandersetzung der Forschung zwischen 1870 und 1932 mit den Ergebnissen aus der Zeitspanne vor 1800 und 1800–1869 als Basis der Diskurse und so fort)?

So werden die Benutzer von Groths Buch seiner Methode entsprechend gezwungen, auch das Literaturverzeichnis intensiv auszuwerten: Wer sich für einen speziellen Zeitabschnitt besonders interessiert, muss sowohl das oder die Verzeichnis(se) zu dem fokussierten beziehungsweise denen davor als auch entsprechend zu den danach liegenden Abschnitten selektiv konsultieren, da sich Groth immer auf der dritten Ebene zu bewegen versucht, der Reflektion über die Forschung (und nicht über das Recht der Hanse an sich). Daher ist aus Groths Sicht jede Untersuchung stets eine Quelle für seine‍‍‍ Analyse der in Zeitspannen geordneten Forschungsgeschichte mit Stand 2016. Das ist eine durchaus konsequente und bedenkenswerte Anregung zur wissenschaftlichen Autoreflektion.

Allerdings muss diese Methode dazu führen, dass – um bei dem Beispiel zu bleiben – im Textabschnitt zu Georg Friedrich Sartorius nur dieser selbst zu Worte kommt (53–62), was in den folgenden Zeitabschnitten der Darstellung ab dem 19. Jahrhundert nicht mehr schlüssig durchzuhalten ist, weil sich die analytischen Darstellungsebenen letztlich doch überschneiden, allein wegen der Relevanz der Forschungen nicht unmittelbar zum Recht der Hanse (zweite Ebene), sondern zu deren Zeithintergrund auf der dritten Ebene.2 Dass auch diese selbst ihren eigenen historischen Kontext haben, ist epistemologisches Grundverständnis der Wissenschaftsgeschichte, die keine ›vierte Ebene‹ erklimmen kann, während Rechts-Geschichte sensu stricto auf der ersten (dem Recht) und der zweiten Ebene (der Forschung über das Recht) operiert und die dritte Ebene rechtshistorische Wissenschaftsgeschichte bedeutet. So wäre Groths Buch selbst im Falle einer Fortschreibung in der Zukunft ›nur‹ Quelle zum ersten Drittel des 21. Jahrhunderts (folgerichtig wäre das die wiedervereinigte »Berliner Republik« als neuer ›Teil G‹), nicht aber Ausgangspunkt von Überlegungen zu seinen eigenen Zeitabschnitten B bis F.

Ist mithin die im Untertitel genannte »Forschungsgeschichte« zugleich eine intellektuelle Fortschrittsgeschichte? Spiegelt Forschungsgeschichte somit Geistesgeschichte? Oder ist Forschung ein ihrer Zeit verbundenes Instrument zur Deutung der jeweiligen Gegenwart und eines daraus resultierenden Zukunftsentwurfs mit Hilfe einer angepassten Interpretation – »Indienstnahme« wäre das Schlagwort – der Vergangenheit? Wenn es so ist, wie wäre diese Forschung mit ihren jeweiligen ›Wurzeln‹ zu verbinden, ohne gleichsam isolierend ›voraussetzungslose‹ Forschung auf der zweiten Ebene als gegeben hinzunehmen, weil die wissenschaftsgeschichtliche dritte Ebene historisiert wird? In der aktuellen Methodendiskussion werden in diesem Zusammenhang die beschreibenden Adjektive »retrospektiv« und »retroaktiv« in Stellung gebracht, denn letztere interpretiert über ihre Möglichkeiten hinaus die Quellen.

Ohne auf das ganze Buch des Verfassers eingehen zu wollen, lässt sich die Bearbeitung der methodischen Herausforderung beispielhaft an der‍‍‍ Behandlung des umstrittenen Ansatzes von Ernst Pitz (1928–2009) »in seiner Monographie zur hansischen Verfassung«3 exemplifizieren, der 2001 eine germanisch-deutsche Rechtskontinuität im Hanserecht erkennen wollte.

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Diese These bildet in Carsten Groths Buch den Abschluss des Teils F (»Bundesrepublik und DDR«, 274–279), während die »Definition des hansischen Rechts« (281) als einer Mischung aus »Seerecht« und »diffusem kaufmännischem Gewohnheitsrecht« durch den dem Nationalsozialismus eng verbundenen Wilhelm Ebel4 (1908–1980) aus dem Jahr 1949 den Anfang des Teils G (»Zusammenfassung und Ausblick«, 280–291) darstellt, was‍‍‍ dem chronologisch-ideengeschichtlichem Ansatz der Arbeit widerspricht – und die durch den Rezensenten aufgeworfenen Fragen zu rechtfertigen scheint. Doch wird so die innere Spannung einer Forschungsgeschichte »zwischen Rechtsgeschichte und Geschichtswissenschaft« (285) als Gegenstand des Buches und dem »Ausblick« (290 f.) aufgebaut. Hier spricht sich Carsten Groth strikt dafür aus, eine »Quasistaatlichkeit« des Hanserechtes abzulehnen, das Lübische Recht nicht als das der Hanse auszugeben und die wissenschaftlichen Fragen richtig zu stellen. Dem ist nur zuzustimmen.

So bietet Carsten Groths Buch einen kompetenten und gut lesbaren (aber wegen der angemerkten Methode nicht immer leicht benutzbaren) Führer durch die Geschichte der Hanseforschung, der sich durch ein Personen- und ein Sachverzeichnis erschließt (329–336). Seine Analysen liefern zu den abgeschichteten Zeithorizonten der Darstellungsordnung wissenschaftsgeschichtliche Erkenntnisse, die sich mit vergleichbaren Werken zur Ideengeschichte, beispielsweise aus der Geschichtswissenschaft, in Beziehung setzen lassen.

Notes

* Carsten Groth, Hanse und Recht. Eine Forschungsgeschichte (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F. 74. Abt. B, Abhandlungen zur deutschen Rechtsgeschichte), Berlin: Duncker & Humblot 2016, ISBN 978-3-428-14912-4

1 Leider bedeutet das, dass der Benutzer das Erscheinungsdatum eines Werkes wissen sollte, um es im Verzeichnis aufzufinden.

2 Siehe als Beispiel gleich die erste Seite des Abschnittes »D: 19. und beginnendes 20. Jahrhundert«, 63, wo in Anm. 3 auf »Henn, Wege, 1994« verwiesen wird, um das Phänomen des Einflusses »der aufkommenden Nationalgeschichtsschreibung« auf die »Hansehistoriographie« zu erläutern. Das entsprechende Buch Volker Henns findet sich auf 316 im Abschnitt »Ab 1946« der Bibliographie.

3 Ernst Pitz, Bürgereinung und Städteeinung. Studien zur Verfassungsgeschichte der Hansestädte und der deutschen Hanse (Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte, Neue Folge 52), Köln 2001.

4 Der Vortrag Ebels »Hansisches Recht: Begriff und Probleme« auf der 65. Jahresversammlung des Hansischen Geschichtsvereins und 62. Jahresversammlung des Vereins für Niederdeutsche Sprachforschung am 9. Juni 1949 in Celle ist nachzulesen in: Wilhelm Ebel, Probleme der deutschen Rechtsgeschichte (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 100), Göttingen 1978, 35–46.