Das seit etwa zwanzig Jahren gesteigerte internationale Interesse an der Geschichte des Völkerrechts ist offenbar der wissenschaftliche Reflex einer geänderten Weltlage. Wo neue staatliche und nichtstaatliche Akteure auftreten und die gewohnten räumlichen Grenzen sich auflösen, wo Kriege mit neuen Mitteln geführt und nicht mehr in klassischer Weise begonnen und beendet werden, verschiebt sich auch der Normenkomplex des Völkerrechts. Seine akademischen Vertreter registrieren eine Auflösung der alten Epocheneinteilung, die dem Zug der Welt- bzw. Kolonialreiche folgte, ein Wiederaufflammen der Figur des »gerechten Kriegs« sowohl im Namen der Religion als auch der »humanitären Intervention«. Neben den Tendenzen zur Universalisierung der Menschenrechte und zur Konstitutionalisierung der Weltordnung gibt es eine robuste Rückkehr zu nationalstaatlichen Egoismen und autoritären Regimen, die sich jede Einmischung in innere Angelegenheiten verbitten.
Die vorliegende Publikation einer Kieler Ringvorlesung von 2014 / 15 spiegelt diese Tendenzen. Die Referenten versuchen durchweg, die Widersprüche weniger empirisch als deutend und begrifflich zu erfassen. Dazu gehört zunächst eine Distanzierung von der traditionellen These, 1648 sei mit dem Frieden von Münster und Osnabrück eine ganz neue Epoche des Völkerrechts eröffnet worden. Rainer Grote unternimmt dies, überzeugt damit aber nicht wirklich. Denn die Verdichtung jener Ereignisse auf wenige Jahre (Westfälischer Friede mit ausländischen Garantiemächten, spanisch-niederländischer Ausgleich, spanisch-französischer Pyrenäenfrieden, Lösung der Schweizer Kantone aus dem Reichsverband) brachte doch eine grundsätzliche europäische Neuordnung hervor. Begleitet wurde sie von dem neuen Universitätsfach des »Natur- und Völkerrechts«. 1648 mag zum Mythos geworden sein, aber ein Wendejahr war es dennoch. Sein harter Kern war das Interesse des nun etablierten absolutistischen Staates, seine Souveränität (oder Landeshoheit im Reich) nach innen und außen durchzusetzen. In der Verwaltungspraxis kam dies darin zum Ausdruck, dass es nun erstmals ein effektives Grenzregime gab.
Wichtiger jedoch als die Debatte um die Epochengliederung scheinen mir die Beobachtungen von Jochen von Bernstorff, die sich der einst hoffnungsvollen Idee einer fortschreitenden Eindämmung und zuletzt Ächtung des »ius ad bellum« kritisch annehmen. Nicht nur die Inanspruchnahme eines Rechts auf Kriegführung samt den dazugehörigen Vorwänden gehört heute zum Alltag, vor allem schwindet die Akzeptanz des eurozentrischen Modells des Völkerrechts. Seit der neuen Zäsur von 1989 / 90, die als reales Ereignis auch schon zum Mythos eines »annus mirabilis« geworden ist, sind alle Weltgegenden an der Ausbildung des völkerrechtlichen Regelwerks beteiligt, jedenfalls soweit sie machtpolitisch etwas zu sagen haben. Die wissenschaftlichen Maßstäbe, dies zu erfassen, müssen neu geschaffen werden, »begrifflich«, wie man zu sagen pflegt. Von einem »eurozentrischen« oder gar »objektiven« Standpunkt kann dabei nicht mehr gesprochen werden, insbesondere seit sich China und die USA in einer neuen Balance finden müssen.
Dies ist auch der Ausgangspunkt eines umfassenden historischen und methodischen Neuansatzes, den Heinhard Steiger hier unternimmt. Es ist ein »Manifest«, das Eckpunkte einer Globalhistorie des Völkerrechts markiert. Diese soll weder eurozentrisch geprägt sein, noch soll sie die europäische koloniale Ausbeutung nur antieuropäisch beschreiben, also gewissermaßen mit veränderten Vorzeichen wiederum eurozentriert bleiben. Steiger erörtert zahlreiche grundsätzliche Fragen, die sich im Rahmen einer neuen Weltgeschichte für Rechtshistoriker des Völkerrechts stellen: Wie können die Räume, Regionen und Kulturen erfasst werden, wo werden neue Zäsuren gesetzt, welche |»anderen Ordnungen« gibt es, die mit dem ius publicum europaeum konkurrieren? Noch schwieriger sind die methodischen Fragen: Muss das gesamte begriffliche Vokabular erneuert werden, wenn die Sprache das Vehikel des Denkens ist, und welche Sprache soll es dann sein? Und wenn wir, die Europäer, gebunden an unsere Region, verstehen wollen, was andere Regionen unter Krieg und Frieden verstehen und welchen Ritualen sie folgen, dann müssen wir nicht nur die Sprachen, sondern auch deren Kontexte kennen. Das bedeutet methodisch »Historisierung unter möglichstem Verzicht auf anachronistische Begriffe«, aber auch die Warnung, »nicht überall Eurozentrismus zu wittern«. In seiner Redlichkeit und Offenheit könnte Steigers Text ein Wegweiser in die Zukunft werden – insofern also wirklich ein »Manifest«.
Im Vergleich dazu bietet Markus Kotzur eher lose gefügte, aber begrifflich anspruchsvolle Reflexionen zu prägenden »konstitutionellen« Momenten der Völkerrechtsgeschichte nach 1945. Orientiert vor allem an amerikanischer Literatur nennt er Dokumente und Ereignisse, denen man vielleicht später den Charakter von Entwicklungsstufen hin zu einer Weltverfassung zuerkennen könnte, etwa die UN-Charta, die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948, die Wende von 1989 / 1990. Ob aber der 11. September 2001, der Klimawandel und die Entstehung des Internet dazugehören, wird sich noch erweisen müssen. Auch der Beitrag von Erika de Wet und Ioannis Georgiadis kreist um den Neuansatz des Völkerrechts nach 1945. Die Autoren konstatieren zunächst eine Entfernung von der frühneuzeitlichen Vorstellung, die Weltgemeinschaft sei eine Art »realer Verbandspersönlichkeit«, sei es mit »Gott«, sei es mit dem »Fortschritt der Humanität« als Zentrum. In der Gegenwart rechne man eher mit der Gemeinsamkeit von Interessen, bemühe sich, Pflichten erga omnes festzuschreiben und Menschheitsverbrechen zu verhüten. Dass dies in einer Welt mit fast 200 Staaten unterschiedlichster Lage und Kraft und auf unsicher gewordenen gedanklichen Grundlagen des (europäischen) Völkerrechts mit größten Schwierigkeiten verbunden ist, konstatieren sie in aller Nüchternheit.
Am Ende der Vorlesungsreihe ging es noch um zwei konkrete Problemlagen. Der in Leiden lehrende Carsten Stahn behandelt die weithin ungeregelte Frage, was das heutige Völkerrecht zu den Pflichten der Kontrahenten (oder der ganzen Welt) sage, die menschlichen und materiellen Schäden post bellum irgendwie auszugleichen. Klammert man die Fragen nach Schuld und Rache aus, weil anders ein »verantwortungsvoller Exit« aus Kriegen nicht zustande kommen kann, dann geht es um die Ausgestaltung des Besatzungsrechts, um Rückgabe von Gütern und Territorien, um »Wiedergutmachung« und Amnestien, aber neuerdings auch wieder um Bestrafung von Kriegsverbrechen. All dies setzt freilich ethische Basisüberzeugungen voraus. Vor welchem internationalen Areopag sollen Nachkriegsordnungen verantwortet werden? Zuletzt wird wohl nur ein Appell an konsensfähige humanistische »minima moralia« möglich sein.
Die zweite aktuelle Frage, gestellt von Alexander Proelß und Camilla Haake, richtet sich auf die immer dringender werdende Regulierung der Nutzung von Ressourcen, auf welche die ganze Menschheit angewiesen ist. Seit 1967 das Schlüsselwort »common heritage of mankind« gefallen war, kamen völkerrechtliche Normierungen von Tiefseebergbau, Fischfang und Schutz von Kulturgütern in Gang, ebenso der Schutz der Antarktis und die Nutzung des Weltraums. Wo wirksame Normen und Institutionen fehlen, tobt derzeit der Kampf, etwa bei dem kongolesischen Coltan, dem Uran, den »seltenen Erden«, den Kupfervorräten sowie bei anderen lebenswichtigen Gütern wie Urwäldern und Gewässern, die entweder gedankenlos oder mit schlechtem Gewissen weiter verbraucht werden, allen voran die Fossilien Kohle, Öl und Gas. Gewiss gibt es seit 1972 die UNESCO-Welterbe-Konvention und zahlreiche Abkommen zum Klimaschutz, an denen sich die Großmächte je nach Interessenlage beteiligen oder eben auch nicht. Aber unabhängig von der eher depressiv stimmenden Bestandsaufnahme der politischen Realität kann man feststellen, dass der Gedanke des »common heritage of mankind« sich in den vergangenen fünfzig Jahren zu einem neuen völkerrechtlichen Grundprinzip verdichtet hat. Dass dies sich autonom vollzog und keine Fortführung des alten römischrechtlichen Gedankens des »Gemeingebrauchs« darstellt, wird überzeugend dargelegt.
Sammelbände, entstanden aus Vortragsreihen, enthalten fast immer Ungleichgewichte. Auch hier ist es so. Aber bedeutsamer ist doch die in ihnen sichtbare intellektuelle Unruhe, die tradierte Bestände in Frage stellt und zu neuen methodischen Reflexionen nötigt. Die Rechtsgeschichte des international law ist notwendig global. Sie hat gegen|wärtig schon das traditionelle Gehäuse des souveränen Nationalstaats als des alleinigen Akteurs verlassen, aber auch das noch ältere naturrechtliche Fundament, das außereuropäische Kulturen nicht kennen und dessen Benutzung sie wegen seines Missbrauchs im Kolonialismus nicht grundlos misstrauen. So wird die Geschichte des Völkerrechts zum Reflexionsort der Zukunft.
* Andreas von Arnauld (Hg.), Völkerrechtsgeschichte(n). Historische Narrative und Konzepte im Wandel. Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel, Bd. 196, Berlin: Duncker & Humblot 2017, 192 S., ISBN 978-3-428-15163-9