Im Verhör *

[Under Interrogation]

Karl Härter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main haerter@rg.mpg.de

Die Strafrechtsgeschichte hat – mit Ausnahme von Geständnis und Folter – einzelne Interaktions- und Kommunikationsmodi des Strafverfahrens eher selten untersucht. Insofern schließt die Monografie von Antje Schumann eine Forschungslücke, da sie die historische Entwicklung von Verhör, Vernehmung und Befragung in Deutschland bis zum Strafprozessänderungsgesetz von 1964 verfolgt. Letzteres sowie die aktuellen strafprozessrechtlichen Rechtsprobleme bilden den Ausgangspunkt der Untersuchung, die insofern eine teleologische Perspektive einnimmt, um »d[ie] Notwendigkeit und de[n] Wert eines Rechtsbegriffs der Vernehmung im Strafprozess« zu rekonstruieren (2). Methodisch erfolgt dies mit einem dogmen- und begriffsgeschichtlichen Ansatz, der sich auf die Analyse des Strafverfahrensrechts und der entsprechenden juristischen Literatur beschränkt. Die empirische Untersuchung bezieht Kriminalakten und Verhörprotokolle nicht und die ab dem 17. Jahrhundert entstehende Praxisliteratur nur exemplarisch ein. Die einschlägigen Studien der historischen Kriminalitätsforschung und Kommunikationswissenschaften zieht Schumann immerhin punktuell bei der theoretischen Konturierung des Vernehmungsbegriffs und der historischen Grundlegung von Untersuchungsgegenstand und Fragestellung heran, soweit diese »für die Erklärung des jeweiligen rechtlichen Gegenstandes von Interesse sind« (67).

Damit gelingt zumindest eine systematische Bestimmung der unterschiedlichen Formen, Akteure, Funktionen und Rechtspositionen, auch in‍‍‍ historischer Perspektivierung: Verhör, Vernehmung und Befragung werden zutreffend als spezifische, formale, asymmetrische Kommunikationsformen zwischen staatlichen (juridischen, polizeilichen) Amtsträgern und Bürgern bzw. Verdächti|gen, Zeugen und Beschuldigten definiert, um im Rahmen der Strafverfolgung Sachverhalte bzw. Straftaten aufzuklären. Die Modi reichen von der informatorischen Befragung bis zur Beweiserhebung im Strafprozess, sind durch formale Elemente (Frage, Antwort, Protokollierung, Belehrungsrecht, Aussagefreiheit, Schweigerecht, rechtliches Gehör, Folter / Zwang) gekennzeichnet und mit entsprechenden Funktionen (Ermittlung, Wahrheitsfindung, Beweiserhebung, Verteidigung) verknüpft. »Doppelcharakter«, diffuse Übergänge zwischen informatorischer Befragung und formeller Vernehmung, ambivalente Stellung der »Auskunftsperson« zwischen Untersuchungsobjekt‍‍‍ und Verfahrenssubjekt und das Spannungsverhältnis von »Rechtsstaatlichkeit« / »Verrechtlichung« und Sicherheit / »Verpolizeilichung« machen das Verhör folglich zu einem dogmatisch schwierigen, rechtlich kontroversen, historisch aber auch besonders interessanten Untersuchungsgegenstand.

Der rechtshistorische Teil der Arbeit (65–175) setzt mit der 1532 erlassenen peinlichen Halsgerichtsordnung und dem frühneuzeitlichen Inquisitionsverfahren ein und endet mit der Strafprozessordnung des Deutschen Reiches von 1877. Die Untersuchung des Verhörs in der gemeinrechtlichen Epoche stützt sich auf einige Ordnungen (Carolina 1532, preußische Kriminalordnungen von 1717 und 1805) und Autoren der zeitgenössischen Strafrechtswissenschaft und zeichnet ein die bisherige Strafrechtsgeschichte weitgehend nachvollziehendes Bild des Inquisitionsprozesses mit seiner Orientierung auf das Geständnis und die »peinliche Befragung«. Letztere bildet dann auch das entscheidende Kriterium, um eine Entwicklung des Verhörs vor und nach der Folter zu unterscheiden. Auf dieser Basis arbeitet Schumann die gemeinrechtlichen Positionen im Hinblick auf Verdacht, Verfahrenseinleitung, Indiziengewinnung, Zeugenbefragung und Beweisproblematik ausführlich heraus. Auffällig ist allerdings, dass Verfahrenselemente wie die bereits in der Carolina festgelegte Protokollierungspflicht von Geständnissen und Aussagen sowie die Rateinholung bei Rechtsverständigen mit der daraus resultierenden Versendung von Akten und Verhörprotokollen an zentrale juridische Institutionen und Spruchkollegien (die auch Verhörfragen vorgaben) zwar erwähnt, aber kaum intensiver diskutiert werden. Auch der Zweck von inquisitorischen Verhören, gemäß der Instruktions- und Offizialmaxime weitere Täter und Straftaten zu ermitteln, wird kaum behandelt, obwohl sich diesbezüglich bereits im gemeinen Recht auftauchende und bis heute reichende Rechtsfragen aufzeigen lassen.

Den im 18. Jahrhundert einsetzenden Wandel hin zu psychologischen Verhörmethoden einhergehend mit einer Verschiebung vom Körper auf die Seele (mit Foucault) verortet Schumann zutreffend in der allmählichen Abschaffung der Folter zur Erzwingung eines Geständnisses. Allerdings‍‍‍ sollte nicht übersehen werden, dass spätestens seit‍‍‍ Beginn des 18. Jahrhunderts die Folter in der Rechtspraxis eher selten eingesetzt wurde und sich Verhörmethoden (summarische Befragung, Verzicht auf vorgegebene Frageartikel), andere physische Zwangsmaßnahmen und auch Verurteilungen zu außerordentlichen Strafen ohne vollen Beweis erheblich ausdifferenzierten und damit insgesamt die Bedeutung des Verhörs im Inquisitionsverfahren veränderten. Zudem blieben bis weit ins‍‍‍ 19. Jahrhundert rechtliche Zwangsmittel wie Aussagepflicht, Ungehorsams- und Lügenstrafen bestehen. Dass solche physischen Zwangsmaßnahmen nicht unmittelbar beim Verhör angewandt worden wären, kann der Rezensent aufgrund eigener Forschungen nicht nachvollziehen, zumal physische Zwangsmaßnahmen in der Kontinuität zur frühen Neuzeit weiterhin dazu dienten, neben Geständnissen und Beweisen weitere Verdächtige / Täter und Verbrechen zu ermitteln.

Auch wenn der Rezensent den Einfluss der Abschaffung der Folter deutlich geringer gewichten würde, gelingt Schumann eine insgesamt zutreffende Darstellung des Wandels des Verhörs und seiner Kommunikationsmodi im Hinblick auf die Wahrheitsfunktion, die Vorverlagerung der summarischen Befragung, die Aussage- und Mitwirkungspflicht und die Etablierung psychologischer Verhör- bzw. Kommunikationstechniken anstelle vorformulierter Frageartikel. Empirisch arbeitet die Autorin den Wandel auch am Beispiel der pragmatisch-juridischen Anleitungsliteratur sowie der preußischen Criminalordnung von 1805 und dem Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 heraus. Als rechtliche Probleme und Reformthemen analysiert Schumann mit Bezug zur juristischen Literatur des 19. Jahrhunderts zutreffend Heimlichkeit, Geständnis, Täuschung (»Suggestivfragen«), Verwertungsverbot und Beweiskraft sowie insbesondere die erste summarische Befragung zur Prüfung eines Verdachts bzw. Aufklärung eines Sachverhaltes. Die diesbezüglich einsetzende Verrechtlichung gelangt freilich erst mit der Strafprozess|ordnung von 1877 zu einem (Zwischen-)Ergebnis: die Trennung des reformierten Strafverfahrens, Abschaffung der Aussage- und Wahrheitspflicht, Rechtsstellung des Beschuldigten mit Aussageverweigerung, Beweiserhebung durch richterliche Vernehmung bei freier Beweiswürdigung und Beschränkung des Vor- bzw. Ermittlungsverfahrens durch Polizei und Staatsanwaltschaft auf Informationsgewinnung (denen keine Beweiskraft zukam). Überzeugend legt Schumann dar, dass Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach 1877 in der Praxis einen wesentlichen Einfluss gewinnen konnten und sich neben der rechtlich normierten förmlichen Vernehmung die informatorische oder verdeckte Befragung im Vorverfahren als eigene Verhörmethode etablieren konnte. Da eine entsprechende Reform der Strafprozessordnung scheiterte, wurde diese »Verpolizeilichung« des Verhörs kaum rechtlich eingehegt und vom NS-Regime durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung vollendet.

Die damit verbundenen dogmatischen Probleme (Verfahrensgerechtigkeit, Strafzwecke, inhärente Täuschung, Wahrheit, Verwertungsverbot usw.) diskutiert die Autorin kenntnisreich im Hinblick auf die Konsequenzen für den Rechtsbegriff der Vernehmung, um letztlich auf der Basis der rechtshistorischen Analyse dogmatische Folgerungen für das heutige Strafrecht abzuleiten. In dieser Hinsicht kann das Ergebnis auch durchaus überzeugen: Aus der historischen Auslegung ergibt sich die Beibehaltung des Rechtsbegriffs der förmlichen Vernehmung und die Unzulässigkeit der verdeckten Befragung als Methode.

Aus rechtshistorischer Perspektive wäre freilich kritisch anzumerken, dass bereits die Praxis des vormodernen Inquisitionsverfahrens durch diese Zweiteilung von Verfahren und Verhör geprägt war und letzteres überwiegend durch lokale Amtsträger auch zum Zweck der Informationsgewinnung durchgeführt wurde, während die »Richter« bzw. Juristen im Entscheidungsverfahren auf der Basis schriftlicher Verhörprotokolle judizierten. Insofern zeigt die Arbeit auch die Begrenztheit einer auf Normen und juristischer Literatur beruhenden dogmatischen Untersuchung, die auf das geltende Strafrecht abzielt. Praxis und Funktionen des Verhörs in der frühneuzeitlichen Strafjustiz (auch über Folter und Geständniserzwingung hinaus) sind nicht ausreichend einbezogen, obwohl diese auch mit den juristischen Diskursen und Normen in Wechselwirkung standen. Letztere lassen sich zudem kaum tiefenscharf anhand einiger weniger Ordnungen und Autoren untersuchen. Transnationale Einflüsse, die nach der Wende zum 19. Jahrhundert vor allem vom französischen Modell (code d’instruction criminelle 1808) ausgingen und die Entwicklung von Strafprozess, Institutionen und Verhör im 19. Jahrhundert beeinflussten, werden nicht diskutiert. Dies soll den dogmatisch-rechtshistorischen Wert der Arbeit nicht schmälern, die in dieser Beziehung zu durchaus überzeugenden Ergebnissen kommt und zu einer kritischen Schärfung aktueller Debatten beitragen kann. Zu einer an kulturellen, kommunikationswissenschaftlichen und transnationalen Perspektiven interessierten Rechtsgeschichte der Strafjustiz, die Normen, Diskurse und Praxis gleichwertig einbezieht und nach deren Interdependenzen fragt, kann diese Untersuchung zu »Verhör, Vernehmung, Befragung« allerdings nur wenig beitragen.

Notes

* Antje Schumann, Verhör, Vernehmung, Befragung. Zu Geschichte und Dogmatik des Rechtsbegriffs der Vernehmung im Strafprozess und seiner Auflösung im 20. Jahrhundert (Jus Poenale), Tübingen: Mohr Siebeck 2016, 265 S., ISBN 978-3-16-154103-2