Die Rezeption des kontinentaleuropäischen Zivilrechts in Taiwan und die Eigenständigkeit des taiwanischen Zivilrechts **

[The Reception of Continental European Civil Law in Taiwan and the Uniqueness of Taiwanese Civil Law]

Tay-sheng Wang College of Law, National Taiwan University / Academia Sinica tswang@ntu.edu.tw

I. Geschichtlicher Hintergrund

Bereits im 16. Jahrhundert wurde das europäische Zivilrecht von den Spaniern in ihre lateinamerikanischen Kolonien eingeführt. Auch nach der Erlangung ihrer Unabhängigkeit nahm das kontinentaleuropäische Zivilrecht eine zentrale Rolle ein und tut dies bis heute. Europas erstes modernes Zivilgesetz, der Code Napoléon, ist im Jahre 1804 entstanden und legte den Schutz des Privateigentums, die Freiheit des Vertragsabschlusses und die deliktische Haftung als drei zentrale Prinzipien fest. Dieses Zivilrecht französischer Art wurde sukzessive von Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und anderen europäischen Staaten übernommen. Erst im Jahre 1900 folgte die Inkraftsetzung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem die zuvor genannten Prinzipien weiterhin Berücksichtigung fanden, wenn auch in etwas angepasster Form. Das zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis gehörende Zivilrecht wird im Folgenden als »kontinentaleuropäisches Zivilrecht« bezeichnet. Demgegenüber steht das ebenfalls der modernen westlichen Rechtsordnung angehörige »angelsächsische Zivilrecht«, dessen Inhalt hauptsächlich das unkodifizierte Common Law darstellt.

Infolge der Expansion westlicher Mächte im 19. Jahrhundert fand das kontinentaleuropäische Zivilrecht in nahezu allen Teilen der Welt Verbreitung. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es durch die europäischen Großmächte auf direkte Weise in ihre Kolonien Asiens und Afrikas eingeführt, so beispielsweise in Vietnam. Unter anderem diente dessen Rezeption auch dem Ziel, die Konsulargerichtsbarkeit in Japan, Thailand, China und anderen asiatischen Staaten abzuschaffen. Aufgrund seiner Rezeption im japanischen Kaiserreich gelangte das kontinentaleuropäische Zivilrecht mittelbar auch in den japanischen Kolonien, z. B. in Taiwan und Korea, zu starkem Einfluss. Es ist vor allem Taiwan, das im vorliegenden Artikel genauere Betrachtung erfahren soll.

Im Unterschied zu Korea hatte Taiwan sich nach dem Zweiten Weltkrieg nicht unter dem Einfluss der Dekolonisation für unabhängig erklärt und kein eignes Rechtssystem etabliert. Vielmehr wurde Taiwan vom auswärtigen Kuomintang-Regime unter Verwendung des Rechts der Republik China (1911–1949) regiert. Im Hinblick auf den Vorgang der Rezeption kontinentaleuropäischen Zivilrechts unterscheidet sich Taiwan damit sowohl von einer ehemaligen westlichen Kolonie wie Vietnam als auch von einem durch ein auswärtiges Regime beherrschten Staat wie Korea.1

Obgleich viele asiatische Staaten das kontinentaleuropäische Zivilrecht rezipiert haben, weist jeder Staat aufgrund der jeweils unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Unterschiede gewisse Besonderheiten in seinen Rechtsnormen auf. So auch Taiwan, das im Jahre 1895 eine Kolonie des japanischen Kaiserreichs wurde und von diesem Zeitpunkt an kontinentaleuropäisches Zivilrecht rezipierte. Erst 1923 erlangte das japanische Zivilrecht weitreichende Geltung, da die japanische Regie|rung in Taiwan infolge des antijapanischen Widerstandes [zunächst nur] eine »Sonderherrschaft« ausübte. 1945, als die republikanische chinesische Regierung im Namen der Alliierten Taiwan übernommen hatte, trat das zwischen 1929 und 1930 entworfene, ebenfalls auf kontinentaleuropäischem Zivilrecht basierende, chinesische Zivilgesetzbuch in Kraft.2 Während die Kommunistische Partei die Regierung in China übernahm, beschränkte die KMT ab dem 9. Dezember 1949 ihre‍‍‍ Herrschaftsmacht auf Taiwan (einschließlich der zuvor zu Fujian, China, gehörenden Inseln Quemoy und Matsu). Rechtlich hatte die KMT jedoch erklärt, dass der Name »Republik China« nunmehr der Staatsname Taiwans sei und der Umfang des republikanischen Territoriums unverändert bleibe. Taiwan wurde auf diese Weise zu einem de facto unabhängigen Staat.3 Aus diesem Grund gilt seit der Regierungsübernahme durch die Kuomintang im Jahre 1949 anstelle des volksrepublikanisch-chinesischen Zivilrechts ununterbrochen das republikanisch-chinesische Zivilrecht auf Taiwan.

Der normative Inhalt dieses republikanischen Zivilrechts hat sich seit 1950 bis heute entsprechend der taiwanischen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur stetig gewandelt und kann als Vorgang der »Taiwanisierung republikanischer Gesetze« beschrieben werden.4 Aus dem republikanischen Zivilrecht wurde auf diese Weise »taiwanesisches Zivilrecht«. Zwar wurde das republikanische Zivilrecht ursprünglich für ganz Festlandchina beschlossen, seine Anwendung und Umsetzung fand jedoch über 60 Jahre hinweg, also von 1950 bis heute, in Taiwan statt. Hierin zeigt sich dessen Einzigartigkeit.

Im Folgenden wird dargestellt, wie das moderne Zivilrecht in Taiwan, dem das kontinentaleuropäische Recht zugrunde liegt, durch vielfältige politische Mächte und Rechtskulturen geprägt ist.

II. Der Aufbau eines taiwanischen Gewohnheitsrechts in Zivilsachen basierend auf den Begriffen des kontinentaleuropäischen Zivilrechts (1895–1922)

Die Herrschaftsmacht über Taiwan, das im Unterschied zu Korea noch nie als souveräner Staat eine Modernisierung des Rechts vollzogen hatte, wurde Ende des 19. Jahrhunderts, im Jahre 1895, durch ein internationales Abkommen mit dem japanischen Kaiserreich als erster modernisierter Staat Ostasiens abgetreten. Tatsächlich begann die japanische Herrschaftsmacht in Taiwan durch dessen militärische Eroberung. Den in der damals von Beamten des chinesischen Kaiserreichs und der örtlichen Gentry regierten »Republik Taiwan« lebenden Menschen war der Begriff des unabhängigen Staates oder des modernen Rechts noch gänzlich fremd.5 Erst der entschiedene Kampf gegen japanische Truppen und der Widerstand gegen die‍‍‍ japanische Herrschaft führten dazu, dass sich aufgrund einer Abgrenzung von Japanern unter dem in Taiwan ansässigen Han-Volk ein »taiwanesisches« Selbstbewusstsein entwickelte. Auch der japanischen Regierung wurden, nicht zuletzt durch eine starke Untergrundbewegung, die ethnischen wie kulturellen Unterschiede zwischen Taiwan und Japan bewusst. In Anlehnung an das Rechtssystem, das die europäischen Großmächte in ihren asiatischen und afrikanischen Kolonien eingeführt hatten, wurde ein eigenes Rechtssystem für Taiwan aufgebaut, das sich von dem Japans unterschied.6

Demzufolge war während der frühen Phase der japanischen Herrschaft das Gewohnheitsrecht für die Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten maßgebend.

Im November 1895 erließ der Generalgouverneur von Taiwan die »Zivilprozessordnung für die |Bewohner Taiwans« durch Militärverordnung. § 2 dieser Zivilprozessordnung legte fest: »Der Richter entscheidet das Rechtsverfahren nach örtlichen Gewohnheiten und Billigkeit ( jôri).«

Das japanische Zivilgesetzbuch trat am 16. Juli 1898 in Kraft, galt aber zunächst nicht in Taiwan. Zivilrechtliche Angelegenheiten in Taiwan regelten sog. Ritsurei, die vom Generalgouverneur von Taiwan entworfen und dann vom japanischen Kaiser (dem Tennō) unterzeichnet wurden.7 Die am 16. Juli 1898 bekanntgemachten Ritsurei Nr. 8 und 9 legen folgende zwei Punkte fest: (1) In zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen Ausländern, die keine Japaner und Chinesen sind, gilt das japanische Zivilgesetzbuch, lediglich grundstücksrechtliche Fälle werden nach altem Gewohnheitsrecht entschieden; (2) Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, die ausschließlich zwischen Taiwanern und Chinesen auftreten, finden die alten Gewohnheiten Anwendung. An diesen Modus der Rechtsanwendung schloss die taiwanische Zivilprozessordnung an, die im August 1908 durch Ritsurei bekanntgemacht wurde und bis zum 31.‍‍‍ Dezember 1922 galt. Da der größte Teil der Bevölkerung Taiwans aus Taiwanern bestand, wurden zivilrechtliche Angelegenheiten mehrheitlich nach »alten taiwanesischen Gewohnheiten« entschieden. Zu beachten ist, dass der oben erwähnte Begriff »Taiwaner« gesetzlich die Ureinwohner ausschloss, die nicht dem Kultureinfluss des Han-Volks ausgesetzt waren. Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen Ureinwohnern entschied die Polizei nach eigenem Ermessen, nicht nach den Gewohnheiten der Ureinwohner.8

Tatsächlich haben die Justiz- und Verwaltungsbeamten der Kolonie Taiwan bei der Anwendung »alter taiwanesischer Gewohnheiten« die interpretierten und übersetzten Grundbegriffe und juristische Terminologie des kontinentaleuropäischen Zivilrechts verwendet. Zu dem Zeitpunkt, als Japan die Herrschaftsmacht über die Kolonie Taiwan übernahm, hatte Japan bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten (seit Beginn der Meiji-Periode im Jahr 1868) westeuropäische Rechtslehren eingeführt, hauptsächlich basierend auf französischem Recht. Es diente unter anderem zur Formulierung moderner japanischer Gesetzbücher in den 1890er Jahren und fand auch bei der Auslegung und Interpretation staatlicher Gesetze Anwendung. Darüber hinaus wurde versucht, die japanische Zivilrechtslehre mithilfe deutscher Begriffsjurisprudenz als Grundlage zu systematisieren.9 Wie oben erwähnt, fand das japanische Zivilgesetzbuch nur in den Fällen Anwendung, in denen ein Japaner an dem Rechtsverhältnis beteiligt war. Diese Tatsache hemmte die Entwicklung von Rechtskenntnissen hinsichtlich der Auslegung von japanischem Zivil- und Handelsrecht. Dennoch war die Anwendung alter taiwanesischer Gewohnheiten von der »Vereinbarkeit« mit der Rechtsordnung des gesamtjapanischen Kaiserreichs gekennzeichnet, welche wiederrum in ihrer juristischen Fachsprache und Rechtsterminologie kontinentaleuropäischem Recht folgte. Dies bedeutet, dass sich Justiz und Verwaltung bei der Rechtsanwendung am dreistufigen Syllogismus orientieren mussten. Eine aus dem alten Gewohnheitsrecht abgeleitete, auf Basis kontinentaleuropäischer Rechtsbegriffe formulierte, universell anwendbare Regel wurde von der Verwaltung (z. B. bei grundstücksrechtlichen Fällen) oder der Justiz (z. B. bei zivilrechtlichen Fällen) auf einen fallspezifischen Sachverhalt angewendet, um sodann eine rechtliche Entscheidung zu treffen.10 Die Gesetzgebung kodifizierte, basierend auf den alten taiwanesischen Gewohnheiten, allgemeine Normen, die von den nunmehr geschaffenen modernen Justiz- und Verwaltungsbehörden auf die entsprechenden Fälle angewendet wurden.

Aus diesem Grunde führte der Jurist Okamatsu Santarō, der in Deutschland studiert und an der Universität Zivilrecht unterrichtet hatte, eine Untersuchung alter taiwanesischer Gewohnheiten durch. Der Titel seines endgültigen Berichts lautete »Das taiwanische Privatrecht« (Taiwan shihō). Er |strukturierte das taiwanische Privatrecht in vier Bücher: Immobilien, Familien- und Erbrecht, bewegliche Sachen, Handelsrecht und Schuldverhältnis.11 Auf struktureller Ebene unterschied es sich zwar vom japanischen Zivilgesetzbuch, wies jedoch in anderen Punkten große Ähnlichkeit auf. So wurden beide auf Grundlage der deutschen Begriffsjurisprudenz systematisiert. Den Kern des auf der kontinentaleuropäischen Rechtswissenschaft basierenden Zivilrechts bildete der Begriff des »subjektiven Rechts«. Entsprechend den Kategorien des japanischen Zivilrechts erfolgte dann eine Einordnung nach den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen.12

Zugleich wurden einige im kontinentaleuropäischen Zivilrecht verankerte Arten von subjektiven Rechten durch eine spezielle zivilrechtliche Gesetzgebung in Taiwan eingeführt. Während die japanischen Regierungsbehörden die einheimischen Normen der taiwanesischen Bevölkerung entsprechend kontinentaleuropäischer Zivilrechtskonzepte interpretierten oder übersetzten, konnten sie dies zwar bis zu einem gewissen Grad in einer von ihnen gewünschten Form tun, den Inhalt der‍‍‍ ursprünglichen Regeln konnten sie jedoch nicht willkürlich auslegen beziehungsweise neu festlegen.

In Fällen, in denen die Herrschaftsmacht eine Rechtstransformation in kontinentaleuropäischer Weise benötigte, kamen spezielle Gesetzgebungstechniken zum Einsatz. Dies lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: Während der Qing-Dynastie waren Grundstücke auf Taiwan oft im gleichzeitigen Besitz von zwei Eigentümern (chin. 一田二主 i t'ien erh chu, wörtl. »ein Grundstück, zwei Eigentümer«). Von den beiden Eigentümern (sog. Yeh-Chu) erhielt der eine Eigentümer eine behördliche Erlaubnis für die landwirtschaftliche Nutzung, für die er eine bestimmte Menge an Steuern aufbringen musste. Der zweite Eigentümer, der das Grundstück tatsächlich kontrollierte und kultivierte, entrichtete den zu zahlenden Betrag als Miete an den ersten Eigentümer. Auch noch in der Frühphase der japanischen Herrschaft galt das obige Prinzip für die Hälfte aller Grundstücke.

Den alten taiwanesischen Gewohnheiten zufolge konnte Ersterer die Miete von Letzterem verlangen. In Übereinstimmung mit kontinentaleuropäischen Zivilrechtsvorstellungen bestand‍‍‍ ein rechtlicher Anspruch auf Miete. Demgegenüber konnte der zweite Eigentümer den Ernteertrag für sich behalten. Daraus wurde ein dingliches Recht – das sog. »Recht des Yeh-Chu« – abgeleitet, das die vollumfängliche Grundstücksnutzung und den Erntebezug rechtlich festschrieb. Das Recht des Yeh-Chu stellte dabei jedoch kein Eigentum im‍‍‍ Sinne des kontinentaleuropäischen Zivilrechts dar.‍‍‍ Es resultierten aus dem Grundstück keinerlei sachenrechtliche Verpflichtungen, lediglich eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung.

Im Jahre 1904 hatte der Generalgouverneur von‍‍‍ Taiwan den zuvor beschriebenen Anspruch auf Miete mit Inkrafttreten des Ritsurei Nr. 6 abgeschafft und die Verluste, die dies für die Gläubiger bedeutete, kompensiert. Auf diese Weise wurde das Recht des Yeh-Chu am Grundstück zu einem Eigentumsrecht entsprechend dem kontinentaleuropäischen Begriff. Im Sinne des kontinentaleuropäischen Zivilrechtgrundsatzes »eine Sache, ein Recht« gehörte das Grundstück nunmehr nur noch einem Yeh-Chu. Die 1905 beschlossene »taiwanesische Grundbuchordnung« (Ritsurei‍‍‍ Nr. 3) legte fest, dass das Eigentumsrecht des‍‍‍ Yeh-Chu im Grundbuch eingetragen werden musste, damit‍‍‍ Landerwerbungen, -aufhebungen und -veränderungen rechtswirksam sind. Die Begriffe »T’ai-Recht« (chin. 胎權 t’ai ch'üan) und »Tien-Recht« (chin. 典權 tien ch'üan) wurden entsprechend der kontinentaleuropäischen Zivilrechtsterminologie umgeformt und sind im Wesentlichen zum materiellen Hypothek- und Pfandrecht geworden, das |aus Sicht des kontinentaleuropäischen Zivilrechts zur Sicherung einer Forderung dient.13

Die Anzahl von Beispielen für diese spezielle Gesetzgebungstechnik ist allerdings überschaubar. 1914 wurde vom taiwanesischen Gouverneursamt ein umfassendes Gewohnheitsrecht entworfen, das eine Fortführung der bereits erfolgten Umformungen alter Gewohnheiten gemäß kontinentaleuropäischer Zivilrechtsvorstellungen darstellt. Es wurden einige Entwürfe für ein taiwanesisches Zivilrecht erarbeitet, unter anderem das »Taiwanesische Zivilgesetzbuch«, das »Taiwanesische Einführungsgesetz für das Familien- und Erbrecht«, die »Taiwanesische Eintragungsordnung von Immobilien«, das »Taiwanesische Gesetz für Versteigerungen«, das »Taiwanesische Gesetzbuch für die freiwillige Gerichtsbarkeit«, die »Taiwanesische Prozessordnung in Familiensachen«, das »Taiwanesische Gesetz über Opfergemeinschaften«, das »Taiwanesische Gesetz zur Regulierung von Personengesellschaften«, etc. Diese Ritsurei richteten sich nicht nur in ihrer Ausformulierung und Terminologie nach kontinentaleuropäischem Zivilrecht, sondern referierten häufig auch auf Einzelregelungen des japanischen, deutschen, französischen und schweizerischen Rechts.14 Anders gesagt versuchte die Kolonialregierung durch die Integration von taiwanesischem Gewohnheitsrecht und kontinentaleuropäischem Zivilrecht ein eigenständiges taiwanesisches Zivilrecht – oder: ein kontinentaleuropäisches Zivilrecht mit taiwanesischen Besonderheiten – zu schaffen. Dies verstieß jedoch gegen das erklärte politische Ziel der kaiserlichen japanischen Regierung, die Taiwan zu einem Teil des japanischen Nationalstaats werden lassen wollte. Die genannten Entwürfe traten in Taiwan daher letztlich nicht in Kraft.

III. Die Phase der Rezeption japanischen Zivilrechts nachkontinentaleuropäischem Vorbild (1923–1945)

Das Jahr 1923 war für die Rezeption kontinentaleuropäischen Zivilrechts in Taiwan entscheidend. Als sich das japanische Kaiserreich 1919 für eine Politik der »Ausdehnung des japanischen Binnenlandes« auf die Kolonie Taiwan entschloss, veränderte sich auch die Reformierungszielsetzung hinsichtlich des taiwanesischen Zivil- und Handelsrechts. Angestrebt wurde nicht mehr ein eigenständiges, auf Grundlage der alten Gewohnheiten entwickeltes taiwanesisches Zivilgesetzbuch. Vielmehr sollte nun das japanische Zivil- und Handelsgesetzbuch unmittelbar auch in Taiwan gelten. Gemäß den Bestimmungen der kaiserlichen Dekrete Nr. 406 und 407 von 1922 traten der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht des japanischen Zivilgesetzbuches mit Wirkung zum 1. Januar 1923 für Taiwan in Kraft (nicht jedoch für die Kolonie Korea). In taiwanesischen Familien- und Erbrechtsangelegenheiten sowie in Opfergemeinschaftsfällen fand das japanische Zivilgesetzbuch jedoch keine Anwendung. In solchen Fällen war weiterhin nach den »alten taiwanesischen Gewohnheiten« zu verfahren.15

Das als positives Recht geltende taiwanische Gewohnheitsrecht im Bereich des Familien- und Erbrechts war jedoch nicht frei von Einflüssen des kontinentaleuropäischen Zivilrechts. Bereits in der Frühphase der japanischen Herrschaft, vor allem aber nach Implementierung der politischen Entscheidung zur »Ausdehnung des japanischen Binnenlandes«, berücksichtigte das vorwiegend aus japanischen Richtern bestehende Kolonialgericht bei der Auslegung des taiwanischen Gewohnheitsrechts die Vorschriften des japanischen Familien- und Erbrechts. Möglicherweise hatte das Kolonialgericht die Absicht, Taiwanesen in die japanische Gesellschaftsordnung zu integrieren. Nebenbei fanden auf diese Weise viele Begriffe und Institutionen des kontinentaleuropäischen Familienrechts Eingang in Taiwan, so zum Beispiel das Elternrecht, die Vormundschaft, die individualvertragliche Eheschließung und Adoption sowie Regelungen zur Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.16 Das Kolonialgericht führte ebenfalls das japanische Familiensystem, das wiederum selbst einen Teil des japanischen Zivilrechts bildet, in das taiwanesische Gewohnheitsrecht ein. Demnach stellt der »Herr des Hauses« (Koshu) traditionellerweise das Oberhaupt der Familie.17 |Nach japanischem Zivilrecht war nur der erstgeborene Sohn einer Familie berechtigt, die Position des Koshu zu übernehmen und dessen Vermögen zu erben. Obgleich das Koshu-Prinzip auch in Taiwan galt, verfügten oftmals alle Söhne einer Familie über das gesamte Erbe, so wie es das taiwanesische Gewohnheitsrecht vorsah. Lediglich die Gleichstellung von weiblichen und männlichen Erben in der Erbfolge war nicht, wie es das kontinentaleuropäische Zivilrecht vorsah, im Gewohnheitsrecht verankert.

Mit der Rezeption kontinentaleuropäischen Zivilrechts ging die Rezeption von Theorien für die Auslegung der darin enthaltenen Vorschriften einher. Dies wird als sog. »Theorierezeption« bezeichnet. Im Unterschied zu Korea gab es unter der taiwanesischen Bevölkerung vor Beginn der japanischen Kolonialherrschaft im Jahre 1895 noch keine lehrenden Personen, die mit der westlichen bzw. einer modernen Form von Rechtslehre Kontakt hatten. Erst ab Mitte der 1910er Jahre begannen junge Taiwanesen, die der japanischen Sprache mächtig waren, in Japan Rechtswissenschaft zu studieren. In den 1920er Jahren nahm die Anzahl derer, die in Japan studierten, allmählich zu. Die taiwanesischen Juristen, die ab 1920 vor allem in Tōkyō Jura studierten, waren mit der Dogmatik des vorkriegszeitlichen japanischen Zivilrechts, das wiederum intensiv das kontinentaleuropäische Recht rezipierte, vertraut. Durch diese Art der Ausbildung entwickelten taiwanesische Juristen ein neues Selbstbewusstsein und ein eigenständiges Verständnis der zivilrechtlichen Lehre. Die Juristen Lin Cheng-lu und Cheng Sung-yu engagierten sich beispielsweise auch – unter der persönlichen Zielsetzung, die Interessen der gesamten taiwanesischen Bevölkerung bestmöglich zu vertreten – in politischen Dissidentenaktivitäten und äußerten Einwände zur Einführung des japanischen Zivilrechts der 1920er Jahre in Taiwan. Allerdings wurden ihre Ansichten in keinerlei juristischen Zeitschriften veröffentlicht, da der damalige akademische Kreis in Taiwan fast ausschließlich von Japanern dominiert wurde.18 Es gab jedoch unter japanischer Herrschaft durchaus auch taiwanesische Juristen, die großen Einfluss hatten – auch wenn ihre Zahl sehr gering war. So zum Beispiel Lin Feng-lin, der während der 1930er Jahre in der damals zu Japan gehörenden Mandschurei als Beamter tätig war. Er unterrichtete Jura an der Universität der Mandschurei in Ch’angchu’un und war aufgrund seiner zivilrechtlichen Kenntnisse auch an der Erarbeitung eines Entwurfs für das Familien- und Erbrecht der Mandschurei beteiligt.19

Zudem studierten einige taiwanesische Juristen‍‍‍ Rechtswissenschaft an der 1928 gegründeten Reichsuniversität Taihoku [kolonial-japanischer Name Taipeh]. Das dortige Jurastudium unterschied sich nicht sonderlich von dem anderer Universitäten in Japan, konnte jedoch, trotz der Tatsache, dass sich die Universität in Taiwan befand, die Besonderheiten des zwar vom kontinentaleuropäischen Zivilrecht überformten, aber dennoch eigenständigen taiwanischen Gewohnheitsrechts nicht vermitteln. Tai Yen-hui, der an der Reichsuniversität Tōkyō Jura studiert hatte und nach Abschluss des Studiums in Taiwan als Rechtsanwalt tätig war, referierte in seinen zahlreichen Artikeln unter anderem auf das »Taiwan shihō« (taiwanesische Privatrecht) als Vertreter des alten Gewohnheitsrechts und widmete sich anderen, damit in Verbindung stehenden Themen wie Adoption, Heirat, Opfergemeinschaften, Gewerkschaften usw. Es scheint jedoch, dass er die Juristenkreise seiner Zeit nur wenig beeinflussen konnte, da er nicht an der Universität unterrichtete.20 Zusammengefasst stellte die taiwanesische Rechtswissenschaft auch nach Inkrafttreten des japanischen Zivilgesetzbuchs in der Kolonie Taiwan im Jahre 1923 nur einen Zweig der vorkriegszeitlichen japanischen Rechtslehre dar. Noch fehlte es ihr an taiwanesischer Besonderheit.

Die »soziale Rezeption« japanischen Vermögensrechts, d. h. seine Annahme, Akzeptanz und Anwendung innerhalb der taiwanesischen Gesellschaft, erreichte innerhalb von zwanzig Jahren nach seiner Einführung in der Frühphase der japanischen Herrschaft ein verhältnismäßig hohes Niveau. Allem Anschein nach erfolgte die Umformung der aus den »alten taiwanesischen Gewohnheiten« abgeleiteten Vermögensrechte zu entsprechenden Rechten des japanischen Zivilrechts am 1.‍‍‍ Januar 1923 und brachte auf diese Weise große |Veränderungen für das rechtliche Leben der taiwanesischen Bevölkerung mit sich. Dennoch wurde die taiwanesische Bevölkerung bereits vor diesem Zeitpunkt immer wieder Ziel ähnlicher Änderungs- und Umformungsversuche von außen und erhielt dadurch eine Art »Immunisierung«.

Wie zuvor beschrieben, sind die kontinentaleuropäischen Rechtsbegriffe Eigentums-, Hypotheken- und Pfandrecht im Wesentlichen seit 1905 in Taiwan verbreitet. Durch recht umfangreiche und genaue Landvermessungen wurden die jeweiligen Rechteinhaber ermittelt. Bei der Reform von 1923 handelte es sich lediglich um sprachliche Anpassungen der Begrifflichkeiten gemäß dem japanischen Zivilrecht. Darüber hinaus wurde eingeführt, dass der Erwerb, die Aufhebung und die Veränderung dinglicher Rechte durch eine von den beteiligten Parteien getroffene Vereinbarung rechtlich wirksam wurde, während die Eintragung im Grundbuch dem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten entgegenstehen konnte, was den Grundsätzen des japanischen Zivilrechts entsprach. Die im japanischen Zivilrecht beinhalteten und kontinentaleuropäischen Vorstellungen entsprechenden Konzepte des Erbbau-, Erbpacht- und Mietrechts wurden zwar erst 1923 eingeführt, bestanden aber – trotz Unterschieden in ihrer Benennung – in einer recht ähnlichen Form bereits im taiwanischen Gewohnheitsrecht. Aus diesem Grund waren sie den Taiwanern nicht fremd.21 Darüber hinaus war es unter der taiwanesischen Bevölkerung nicht unüblich, beim Handel mit Immobilien Shihō Shoshi (Gerichtsschreiber) für die Vertragsaufsetzung und Grundbucheintragung bzw. -registrierung zu beauftragen. Dadurch konnten Vermögensrechte nach kontinentaleuropäischer Art relativ häufig von der taiwanesischen Bevölkerung beansprucht werden.22

Während man in China zur selben Zeit Schwierigkeiten mit der Propagierung eines Zivilrechts nach kontinentaleuropäischem Vorbild hatte, fand ein derartiges Zivilrecht in der taiwanesischen Gesellschaft unter japanischer Herrschaft allmählich Akzeptanz. Aufgrund seiner umfassenden sozialen Rezeption diente es als stabile Basis, auf die sich das nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführte chinesische Zivilrecht, das ebenfalls nach kontinentaleuropäischem Vorbild geschaffen worden war, stützen konnte. Dieser Prozess wird im nachfolgenden Abschnitt genauer betrachtet.

IV. Die Phase des auf kontinentaleuropäi-schem Recht basierenden republikani-schen Zivilgesetzbuches und des speziellen Zivilgesetzbuches nach amerikanischem Vorbild (1945 bis heute)

Da das Zivilgesetzbuch der Republik China, mit seiner Einführung in Taiwan am 25. Oktober 1945, als das Ergebnis der Modernisierung chinesischen Zivilrechts betrachtet wird, ist es zunächst vonnöten, die Hintergründe und die damit zusammenhängenden Lehren des besagten chinesischen Zivilgesetzbuches genauer zu betrachten.

Nachdem Japan den Zweiten Weltkrieg verloren hatte, übernahm die Kuomintang nach Einrichtung einer Nationalregierung auf dem chinesischen Festland (1928–1949) das von Japan beherrschte Taiwan in Vertretung der Alliierten. Eine Entscheidung zu Taiwans Souveränitätsanspruch war nach internationalem Recht noch nicht gefällt, die chinesische Regierung beansprucht Taiwan jedoch als Teil des chinesischen Territoriums und weist darauf hin, dass die Gesetze der Republik China einschließlich des Zivilgesetzbuchs allesamt ab dem 25. Oktober 1945 in Taiwan in Kraft getreten sind.23 Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass der Einfluss des japanischen Zivilrechts nach kontinentaleuropäischem Vorbild in Taiwan verloren ging, da auch das neue republikanisch-chinesische Zivilrecht und damit zusammenhängende Theorien in Entsprechung mit kontinentaleuropäischem Recht geformt wurden und weiterhin eine starke japanische Färbung aufweisen.

Als gegen Ende der Qing-Dynastie (1644–1911) die Formulierung eines modernen Zivilgesetzbuches beschlossen wurde, wurde der japanische Gelehrte Matsuoka Yoshimasa mit der Erarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragt. Der 1911 fertiggestellte »Entwurf des Zivilgesetzes der Qing-Dynastie« enthielt in Anlehnung an das deutsche und japanische Zivilgesetzbuch folgende fünf Teile: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhält|nisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Nach der Gründung der Republik China im Jahre 1912 erstellte die Beiyang-Regierung 1925 einen »Zweiten Entwurf des Zivilgesetzbuches«, der unverändert aus fünf Büchern bestand. Während sich der Allgemeine Teil und das Sachenrecht inhaltlich kaum vom ersten Entwurf unterschieden, hatte man nun für das Recht der Schuldverhältnisse das schweizerische Recht und für das Familien- und Sachenrecht die chinesische Rechtsprechung miteinbezogen. Die positivistische Herangehensweise fand bei der Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten noch keinen Eingang in das auf der Grundlage kontinentaleuropäischen Rechts geschaffene Zivilgesetzbuch, vielmehr wurde weiterhin nach den Regelungen der Qing-Dynastie zu den Themen Haushalt und Eheschließung, Land und Grundstücke sowie Schuldverhältnisse verfahren.

Nachdem die Kuomintang-Regierung in Nanjing China 1928 formell vereinigt hatte, versuchte man umgehend, ein eigenes Zivilgesetzbuch zu beschließen. 1929 trat der Allgemeine Teil des Zivilgesetzbuchs in Kraft. Das Recht der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht wurden 1929 veröffentlicht und traten 1930 in Kraft. Das Familien- und Erbrecht wurde hingegen 1930 verkündet und trat 1931 in Kraft.24 Deren Inhalt unterschied sich von den Inhalten des ersten und zweiten Entwurf des Zivilgesetzbuchs: So führte man beispielsweise anstelle des im japanischen Recht verankerten Trennungsprinzips von Zivil- und Handelsrecht die »Einheit von Zivil- und Handelsrecht« ein. Darüber hinaus wurde auch das zuvor beschriebene traditionell chinesische »Tien-Recht« integriert. Im Familien- und Sachenrecht wurde die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt. Die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau war fortan nicht mehr beschränkt und Frauen waren nun auch erbberechtigt.25 Insgesamt betrachtet entsprachen die im republikanischen Vermögensrecht verwendete Terminologie und der Inhalt der Normen größtenteils denen des japanischen Zivilrechts, da beide kontinentaleuropäisches Zivilrecht rezipiert hatten. In Bezug auf das Familien- und Erbrecht enthielt das republikanische Zivilrecht hingegen jedoch mehr Regelungen, die eher dem Individualismus des kontinentaleuropäischen Zivilrechts entsprachen, als dem japanischen Zivilrecht.

Die japanische Rechtswissenschaft, der kontinentaleuropäisches Recht als Vorbild diente, hatte großen Einfluss auf die zivilrechtlichen Lehren in China während der republikanischen Phase. In der Spätphase der Qing-Dynastie (spätes 19. Jahrhundert bis frühes 20. Jahrhundert) gingen viele chinesische Studenten ins Ausland, um dort Jura und Politik zu studieren. Einige studierten in Europa oder in Amerika, der Großteil der Studenten ging jedoch nach Japan. Speziell für chinesische Jurastudenten wurde in Japan sogar ein einjähriger Intensivkurs angeboten. Zum Beispiel leitete der damalige Zivilrechtsexperte Ume Kenjiro an der Hōsei-Universität einen solchen Intensivkurs. Auch die Jurastudenten in Festlandchina befassten sich mit der Lektüre japanischer juristischer Literatur, die eine Vielzahl von chinesischen Schriftzeichen enthielt oder bereits ins Chinesische übersetzt worden war. Zu Zeiten der Beiyang-Regierung gab es zudem eine große Vielfalt an übersetzter Literatur zum japanischen Zivilrecht, die für die Jurastudenten zur Vorbereitung des Staatsexamens unerlässlich war. Das Buch »Einführung in das Zivilrecht« von Ume Kenjiro bestand aus einem Allgemeinen Teil, Sachenrecht, Recht der Schuldverhältnisse, Erbrecht und Familienrecht. Die fünf Bücher wurden zwischen 1910 und 1913 ins Chinesische übersetzt und bis zum Jahre 1920 immer wieder neu aufgelegt. Nach Inkrafttreten des chinesischen Zivilgesetzbuchs erschienen vor allem in den 1930er und 1940er Jahren viele Bücher, die das republikanische Zivilgesetzbuch behandelten. Diese gaben jedoch die Lehren des kontinentaleuropäischen und japanischen Zivilrechts ausschließlich in abstrakter Weise ohne eigenständige Analyse und Kritik wieder und ignorierten dabei sogar Unterschiede in den Regelungen des chinesischen und ausländischen Rechts. Unter der »Einparteienherrschaft der Kuomintang« wurde die Aufmerksamkeit in der chinesischen Rechtswissenschaft nicht auf das Zivilrecht, sondern vor allem auf das öffentliche Recht gelegt, das eng mit dem Recht |der Herrschaftsausübung verknüpft war. Während Jurastudenten zuvor größtenteils in Japan studierten, nahm die Anzahl der Studenten, die in den USA und in Europa Jura studierten, in der Phase der Kuomintang-Regierung allmählich zu. Aufgrund sprachlicher Gemeinsamkeiten waren die in Japanisch verfassten juristischen Schriften jedoch weiterhin leichter zugänglich.26

An einem Beispiel lässt sich verdeutlichen, wie sich die chinesische Rechtswissenschaft in Festlandchina während der Republikzeit zur Auslegung des chinesischen Zivilrechts der japanischen Rechtslehren bediente. Nach Inkrafttreten des republikanischen Zivilgesetzbuches behielten die chinesischen Zivilrechtswissenschaftler weiterhin die in der japanischen Rechtswissenschaft übliche Trennung von »tatsächlichen Gewohnheiten« und dem »Gewohnheitsrecht« bei. Dennoch besagte § 1 des republikanischen Zivilgesetzbuchs: »Wenn das Gesetz keine Regelung vorsieht, ist nach den Gewohnheiten zu entscheiden.« Daraus ergibt sich, dass das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle eine Ergänzungsfunktion innehatte. Hierin unterschied es sich von § 2 des japanischen Gesetzes aus dem Jahr 1898, demzufolge die »Gewohnheit« nur in den Fällen geltendes Recht darstellte, in denen sie ausdrücklich durch Gesetz anerkannt wurde oder das Gesetz keine entsprechende Regelung vorsah. Zwar regelte das republikanische Zivilgesetzbuch ersteren Aspekt nicht, jedoch tendierten chinesische Juristen, die in Japan studiert hatten, bei der Auslegung der Wirkung zivilrechtlicher Gewohnheiten dazu, Gewohnheitsrecht geltendem Gesetz vorzuziehen, sofern dafür keine ausdrücklichen Bestimmungen im Gesetz enthalten waren.27 Ferner beinhaltete das republikanische Zivilgesetzbuch zwar keine entsprechende Regelung zu § 92 des japanischen Zivilgesetzbuchs, die damaligen chinesischen Juristen orientierten sich jedoch an der auf diesem Paragraphen basierenden Meinung japanischer Juristen. Da vom abdingbaren Recht durch eine Vereinbarung der involvierten Parteien abgewichen und eine Willenserklärung der Parteien die tatsächlichen Gewohnheiten ergänzen oder unterschiedlich interpretieren konnte, führte die Anwendung tatsächlicher Gewohnheiten zur Aussetzung von abdingbarem Recht. Für den Fall, dass das Gesetz bereits entsprechende Bestimmungen umfasste, waren die tatsächlichen Gewohnheiten gegenüber dem abdingbaren Recht vorrangig.28

Trotz der strukturellen Gemeinsamkeiten des republikanisch-chinesischen und vorkriegszeitlich-japanischen Zivilgesetzbuches wurde 1945 die Rechtsordnung in Taiwan zwar grundlegend umgestaltet, der Einfluss kontinentaleuropäischen Zivilrechts in der taiwanesischen Gesellschaft blieb jedoch erhalten. Im Gegensatz zu der japanischen Herrschaftsmacht, die nach ihrer Ankunft in Taiwan 1895 eine Übergangsfrist für die Anwendung des Zivilgesetzbuches festgelegt hatte, ließ das Kuomintang-Regime nach seiner Ankunft in Taiwan 1945 sein Zivilgesetzbuch unmittelbar in Kraft treten. Wie bereits erwähnt, wiesen das republikanische und japanische Zivilgesetzbuch vor dem Krieg insgesamt große Ähnlichkeiten auf, dennoch gab es auch einige wesentliche Unterschiede. So galt im republikanischen Recht z. B. der Grundsatz, dass die Eintragung ins Grundbuch konstitutiv für Erwerb, Aufhebung und Veränderung dinglicher Rechte war, wohingegen es im japanischen Recht für die Änderung dinglicher Rechte allein auf die Einigung ankam und die Eintragung nur gewährleistete, dass ein dingliches Recht auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden konnte. Dieser Unterschied fand keine Beachtung während des Kuomintang-Regimes, welches im Jahr 1947 eine umfassende Landuntersuchung durchführte. Dabei wurden die unter den während der japanischen Herrschaft geltenden Grundsätzen im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber, die nicht immer auch die tatsächlichen Rechteinhaber darstellten, in manchen Fällen vom republikzeitlichen Staat als Eigentümer ausgewiesen. Darüber hinaus war das gemäß japanischem Zivilrecht geltende Grundpfandrecht nicht wirksam, da im republikanischen Zivilrecht keine entsprechende Regelung enthalten war. Erst im Jahr 1951 wurde dieses in Form eines »vorläufigen Tien-Rechts« ergänzt und bestätigt.29 Zwar wurde die taiwanesische Bevölkerung, die zuvor unter japanischer Herrschaft gestanden hatte, in den oben |geschilderten Situationen in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt, die Implementierung eines neuen Zivilrechts konnte jedoch aufgrund ähnlicher Regelungen und der Existenz gleichartiger Rechte in beiden Zivilgesetzbüchern fast problemlos fortgeführt werden. Außerdem kam die chinesische Bevölkerung, die 1945 aus Festlandchina nach Taiwan einwanderte, zu dem Vorteil, in einer im Vergleich zu Festlandchina geeigneteren Umgebung die im republikanischen Zivilrecht verbürgten Rechte kontinentaleuropäischer Art ausüben zu können. Unter anderem standen in Taiwan‍‍‍ die unter der japanischen Herrschaft erstellten Familienstammbücher und Grundbücher zur Verfügung. Ferner stand Taiwan während des Kalten Krieges aufseiten der USA, weshalb es den Bewohnern Taiwans – bestehend aus Taiwanesen und den Einwanderern vom Festland – möglich war, im Rahmen des im kontinentaleuropäischen Zivilrechts verankerten Kapitalismus an wirtschaftlichen Aktivitäten teilzuhaben.

Nach dem Ausbruch des Koreakriegs im Juni 1950 pflegten die USA, die sich der Eindämmung des Kommunismus verpflichtet hatten, ein enges militärisches und wirtschaftliches Verhältnis zu Taiwan. Aufgrund dieser politischen Entwicklung wurden durch die Einführung von Elementen des amerikanischen und englischen Rechtssystems viele zivilrechtliche Gesetze beeinflusst, wobei das an das kontinentaleuropäische Zivilrecht angelehnte republikanische Zivilrecht weiterhin galt. Durch die finanzielle Unterstützung der USA während der Jahre 1951–1965 wuchs auch der amerikanische Einfluss auf das Wirtschafts- und Handelsrecht Taiwans.30 Einige dieser Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auswirken, stellen einen Teil der sogenannten »Sonderprivatrechte« gemäß kontinentaleuropäischer Zivilrechtkonzepte dar. Der Chattels Mortgage Transaction Act entstammt beispielsweise nicht dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht, sondern dem amerikanischen Recht. Unter dem Prinzip der Einheit von Zivil- und Handelsrecht wurde das taiwanesische Gesellschaftsrecht, das als zivilrechtliches Sondergesetz nach 1966 reformiert wurde, tiefgreifend vom Konzept der »Trennung von Gesellschafter und Geschäftsführer« des amerikanischen Rechts beeinflusst. Darüber hinaus wurde 1968 in Anlehnung an das amerikanische Rechtssystem das Wertpapierhandelsgesetz ebenfalls als ein Sondergesetz des Gesellschaftsrechts verabschiedet. Ende der 1970er brachen die USA ihre diplomatischen Beziehungen zu Taiwan ab und begannen stattdessen, diplomatische Gespräche mit der Volksrepublik China aufzunehmen. Trotzdem blieb der Einfluss der USA auf die Politik und Wirtschaft Taiwans sehr groß.

Im Jahre 1985 führte Taiwan aufgrund von Handelssanktionsandrohungen das Konzept des Strafschadensersatzes in das taiwanesische Urheberrecht ein, das zwar traditionellerweise nicht im kontinentaleuropäischen Recht verankert war, wohl aber im amerikanischen Recht. Es folgte später auch das Inkrafttreten von Regelungen zum Strafschadensersatz im taiwanischen Markenrecht und Verbraucherschutzgesetz. Da die Zahl der Taiwanesen, die nach 1990 ihrem Studium in den USA nachgingen, weiterhin anstieg, gewann das amerikanische Recht zunehmend an Einfluss in taiwanesischen Rechtswissenschaftskreisen. Von taiwanesischer Seite wurde beispielsweise auch aktiv das Trust-Gesetz, das ursprünglich dem angelsächsischen Recht entstammt, in der Gesetzgebung berücksichtigt und implementiert.31 Andere aus dem kontinentaleuropäischen Recht entnommene zivilrechtliche Grundkonzepte und Auslegungslehren blieben in Taiwan unverändert. Grund hierfür ist die führende Position des deutschen und japanischen Zivilrechts sowie ihrer Lehren im taiwanesischen Recht nach dem Zweiten Weltkrieg.

V. Einführung kontinentaleuropäischer Zivilrechtslehren der Nachkriegszeit durch Juristen der zweiten Generation

Nach dem Zweiten Weltkrieg erhielt die kontinentaleuropäisch beeinflusste Rechtswissenschaft in Taiwan Auftrieb. Dies hing damit zusammen, dass viele Taiwanesen für die Absolvierung ihres Jurastudiums nach Deutschland gingen. Die Rechtswissenschaftler, die mehrheitlich vom chinesischen Festland kamen und nach dem Zweiten |Weltkrieg die erste Generation taiwanesischer Juristen darstellten, vertraten vielfältige Ansichten, die sich nicht nur auf das deutsche Recht beschränkten, sondern auch die Einführung und den Vergleich des Rechts anderer Staaten in Erwägung zogen.32 Unter ihnen waren auch einige, die zuvor in Japan, Deutschland, Frankreich, England oder den USA studiert hatten.33 Die Dozenten der juristischen Fakultät der Nationaluniversität Taiwan, der ersten Institution, an der nach dem Zweiten Weltkrieg eine juristische Ausbildung angeboten wurde, waren sich jedoch einig darüber, dass das Erlernen der deutschen Sprache einen unerlässlichen Teil des Jurastudiums darstelle. Ihrer Ansicht nach sollten die taiwanesischen Studenten, die zumeist auch mit der japanischen Sprache vertraut waren, zusätzlich Deutsch lernen. In den 1950er Jahren, zu Zeiten des damaligen Dekans Mei Chung-Hsieh, der in Frankreich studiert hatte, wurde das Studium der deutschen Sprache verpflichtender Teil des Curriculums für Doktoranden.34 Aufgrund der niedrigen Studiengebühren und des Stipendienangebots studierten viele Studenten der juristischen Fakultät der Nationaluniversität Taiwan in Deutschland.35 Sie stellten damit die zweite Generation taiwanesischer Juristen.36

Die zweite Generation taiwanesischer Juristen, die in Deutschland studierten, kehrte nach dem Studium gegen Mitte der 1960er Jahre nach Taiwan zurück. Auf institutioneller Ebene bereicherten sie die taiwanesischen Rechtswissenschaftskreise um die nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland eingeführten Neuerungen und Gesetze. Zum anderen implementierten sie rechtswissenschaftliche Methoden und Lehren für Unterricht und Forschung sowie die damit zusammenhängenden Kenntnisse, die für die Diskussion gerichtlicher Entscheidungen maßgeblich waren. Da die Zivilrechtswissenschaft gleichzeitig Basis und Kern kontinentaleuropäischer Rechtswissenschaft bildet, spielt sie für die »Theorierezeption« eine entscheidende Rolle. Die zweite Generation der taiwanesischen Juristen, so z. B. auch Prof. Wang Tse-chien, der sich mit dem Zivilrecht beschäftigte, führte eine auf der Anspruchsgrundlage basierende Denkweise und eine sich auf praktischen Fallbeispielen gründende Lehrweise ein. Er formulierte zahlreiche Fallbeispiele in seinen Lehrbüchern und machte einige Anmerkungen zu deren gerichtlichen Entscheidungen. Fallbeispiele stellen heute einen normalen Bestandteil der verwendeten Unterrichtsmethoden in den juristischen Fakultäten aller Universitäten in Taiwan dar und werden auch in den juristischen Prüfungen verwendet.37

Die erwähnten neuen Methoden und Lehren in der Rechtswissenschaft weckten das Interesse taiwanesischer Jurastudenten (und zwar nicht mehr ausschließlich derjenigen der Nationaluniversität Taiwan, sondern im ganzen Lande). Sie gingen nach Deutschland, um vor Ort die Schönheit der Rechtswissenschaft zu studieren. Sie brachten die dritte Generation taiwanesischer Juristen hervor, die hauptsächlich in Deutschland studierte, auch wenn zur damaligen Zeit immer mehr Juristen für eine wissenschaftliche Laufbahn in die USA gingen. Dabei war es vor allem die in Deutschland ausgebildete zweite Generation taiwanesischer Juristen, die die nachfolgende dritte und vierte Ge|neration dazu veranlasste, Aufsätze über das Zivilrecht mehrheitlich in Chinesisch zu verfassen. Dies eröffnete Juristen, die sich nicht mit der Rechtswissenschaftsforschung beschäftigten oder nicht des Deutschen mächtig waren, die Möglichkeit, sich neue Kenntnisse über das deutsche Zivilrecht und dessen Lehren anzueignen. Dies führte unter anderem dazu, dass die Lehren des deutschen Zivilrechts weiterhin im Fokus taiwanesischer Rechtswissenschaftskreise standen.

Die deutsche Zivilrechtswissenschaft beeinflusste nicht nur die Inhalte einzelner taiwanesischer Gesetze, sondern auch die aus ihr abgeleiteten Denkweisen, wie etwa die zuvor beschriebene Einführung der Anspruchsgrundlage in der taiwanesischen Rechtsanwendung.38 Wurden nach dem Zweiten Weltkrieg viele taiwanesische Gesetze nach amerikanischem Recht geformt, so waren es doch die deutschen rechtsdogmatischen Begriffe und Denkmethoden, die ihre Interpretation und Auslegung prägten.39

Auch die taiwanesischen Juristen, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Japan studierten, hatten Anteil an der Rezeption kontinentaleuropäischer Zivilrechtslehren. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges und noch bis in die 1970er Jahre hinein folgten taiwanesische Wissenschaftler grundsätzlich den in‍‍‍ japanischen Rechtswissenschaftskreisen verbreiteten zivilrechtlichen Lehren, teilweise auch noch vorkriegszeitlichen. Auf dem Gebiet des Zivilrechts war die erste Generation taiwanesischer Juristen, die entweder zu Zeiten der republikanischen Phase oder der japanischen Herrschaftsphase lebte, noch mehrheitlich abhängig von japanischsprachiger Rechtswissenschaftsliteratur, weshalb sowohl vorkriegszeitliche wie auch nachkriegszeitliche japanische Zivilrechtslehren auch nach Ende des Zweiten Weltkrieges vorerst Verbreitung fanden.40 Mitte der 1960er Jahre trat die größtenteils in Deutschland ausgebildete zweite Generation taiwanesischer Juristen hervor, deren Lehren unmittelbar aus Deutschland, Frankreich und anderen kontinentaleuropäischen Staaten stammten. Diese erlaubten eine kritische Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen, von Japan beeinflussten Zivilrechtslehren. Dennoch orientierte sich ein großer Teil der zweiten Generation taiwanesischer Juristen (die anders als die erste Generation der Juristen größtenteils nicht in Festlandchina, sondern in Taiwan geboren worden war) aufgrund einer größeren Vertrautheit an Japan und absolvierte dort das Jurastudium. Sie führten auf diese Weise Lehren und Theorien des Zivilrechts, die zwar nach dem Zweiten Weltkrieg stark von amerikanischem Recht beeinflusst wurden, aber deren Struktur im Wesentlichen auf kontinentaleuropäischem Recht beruht, auf Taiwan ein. Zudem gab es einige Richter der zweiten Generation, die im Laufe ihrer Ausbildung unter japanischer Herrschaft Japanisch erlernten und deshalb japanischsprachige Literatur berücksichtigen konnten. Ein Beispiel hierfür stellt Sun Sen-yen dar, der als Richter am Verfassungsgericht tätig war und dessen hervorragende Forschung beachtliche Fortschritte auf dem Gebiet des Zivilrechts mit sich brachte.41

Immer weniger Studenten gingen für ihr Jurastudium nach Japan. Sie stellen die spätere dritte und vierte Generation taiwanesischer Juristen dar. Japanische Rechtslehren verloren folglich ab den 1990er Jahren immer weiter an Einfluss in taiwanesischen Rechtswissenschaftskreisen. Da die taiwanesische Gesellschaft, verglichen mit der Deutschlands, der USA und anderer westlicher Staaten, eher der japanischen Gesellschaft ähnelt, kam dem japanischen Rechtssystem oft eine Art Vorbildrolle zu. Ferner kann anhand Japans vergangener Erfahrungen demonstriert werden, wie sich das angelsächsische Recht, z. B. das Trustrecht, unter Verwendung von kontinentaleuropäischen Rechtsbegriffen verhält.42 Bis heute finden daher japanische Zivilrechtslehren weitreichende Wertschätzung in den Zivilrechtskreisen Taiwans; sie standen der Entwicklung einer Rechtwissenschaft nach kontinentaleuropäischem Vorbild in Taiwan nie im Wege.

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VI. Die Erlangung eines eigenständigen taiwanesischen Zivilrechts während der Demokratisierungsphase

Als Folge des langjährigen Kontaktes mit den Lehren des kontinentaleuropäischen Zivilrechts passte sich die taiwanesische Gesellschaft bereits in weiten Teilen dem kontinentaleuropäischen Zivilrechtsleben an. Die Implementierung des republikanischen Zivilgesetzbuches verlief insbesondere in den weitläufigen ländlichen Gebieten und vielen Dörfern in Festlandchina nicht einwandfrei.43 Erst 1945, nach Inkrafttreten in Taiwan, drang das republikanische Zivilgesetzbuch mit seinen modernen Rechtsnormen auch in das Leben der Bürger ein, trug zur Lösung von Streitigkeiten bei und stellte einen lebhaften Handel sicher.44 Hauptgrund hierfür sind die vom japanischen Regime hinterlassenen Familienstammbücher‍‍‍ und Grundbücher in Taiwan, die bei der Verwirklichung von Individualismus und Kapitalismus nützlich waren.45 Bereits 1923, noch vor Inkrafttreten des republikanischen Zivilgesetzbuchs in Festlandchina, kam die Mehrheit der Taiwanesen bereits unter japanischer Herrschaft mit dem japanische Zivilgesetzbuch in Kontakt. Beide Zivilgesetzbücher rezipierten das deutsche Zivilrecht. Nach der Demokratisierung in den 1990er Jahren und der Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Bevölkerung wurde vom Gesetzgeber beschlossen, eigenständige Zivilrechtsnormen zu implementieren, die sich nach dem Bedarf der taiwanesischen Gesellschaft richten. Weiterhin sollten – anstelle des angelsächsischen Rechts – die Rechtsnormen und Konzepte des kontinentaleuropäischen Rechts Geltung finden.

Als die Einparteienherrschaft der Kuomintang (1945–2000) ein allmähliches Ende fand, wurden‍‍‍ die kontinentaleuropäischen Rechtslehren und -theorien bei einer Reform des Schuldrechts überarbeitet. Die Reform vom 21. April 1999, die am 5.‍‍‍ Mai 2000 in Kraft trat, umfasste Änderungen von 123 Vorschriften, die Bearbeitung von 67 neuen Vorschriften und die Abschaffung von 9 Vorschriften. Insgesamt wurden damit 38% der Vorschriften des Schuldrechts geändert. Vielfach wurden die Präjudizien, Urteile und Entscheidungen des obersten Gerichts sowie Rechtslehren in die Kodifizierung aufgenommen, in einigen Fällen wich der Gesetzgeber jedoch von diesen ab. Die Reform umfasste beispielsweise auch Themen wie die Stärkung deliktrechtlichen Schutzes bei immateriellen Schäden im Bereich des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf elterliche Sorge, die Fahrlässigkeit beim Vertragsabschluss, die Rechtsfolgen der Schlechtleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen. Die behandelten Fälle und deren gerichtliche Entscheidung sowie Präjudizien fußen auf tatsächlichen Zivilrechtsfragen innerhalb der taiwanesischen Gesellschaft und stellen keineswegs rein theoretische Fallbeispiele oder Rechtslehren dar, die schlicht der ausländischen Rechtsliteratur entnommen wurden. Das reformierte Schuldrecht schuf neue Regelungen und nahm neue Vertragstypen in das Gesetz auf, z. B. die Produkthaftung, die Gefährdungshaftung, die gemischte Verwahrung, den Reisevertrag, He-hui (eine Geldspargemeinschaft, bestehend aus Privatpersonen), die selbstschuldnerische Bürgschaft etc. Sie alle stellen Phänomene der üblichen Erwerbstätigkeiten und wirtschaftlichen Aktivitäten in Taiwan dar.46 Die beschriebene Reform reagiert auf das Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes, des Gesetzes zum fairen Handel, des Verbraucherschutzgesetzes und anderer spezieller Zivilrechtsgesetze. Die Überarbeitung des Verbraucherschutzgesetzes hinsichtlich der Anpassung des Vertragsrechts und Schadensersatzrechts sind dabei am auffälligsten. Ein juristischer Wissenschaftler mit umfassender Praxiserfahrung konstatierte: »Dies ist ein Zivilgesetz, das auf ›unsere eigene Gesellschaft‹ zugeschnitten ist und hoffentlich über ein ausreichendes Maß an Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung verfügt.«47 Dieses Zitat |umschreibt die »Taiwanisierung« des republikanischen Zivilrechts, das sich im Vergleich zu dem anderer europäischer oder asiatischer Länder, wie etwa Japan, Korea und der VR China, deutlich abhebt und Eigenständigkeit aufweist.

Die Reformierung des Sachenrechts wurde‍‍‍ nach einem Regierungswechsel im Jahre 2000 durch die Demokratische Fortschrittspartei (DPP) und 2008 wieder zusammen mit der regierenden Kuomintang (KMT) vollzogen. Erneut wird durch eine Anpassung des Rechts an lokale Gegebenheiten die Eigenständigkeit des taiwanesischen Zivilrechts, das sich dennoch am kontinentaleuropäischen Vorbild orientiert, deutlich. Als das Ende der Einparteienherrschaft durch die Kuomintang bevorstand, lag zwar bereits ein Reformentwurf des taiwanischen Sachenrechts vor, der aber nicht mehr in Kraft trat. Im Jahre 2003 nahm die DPP-Regierung eine dreigliedrige Unterteilung des Sachenrechts vor, nämlich in Pfandrecht, Allgemeine Bestimmungen und Eigentum, sowie Nutzungsrecht und Besitz. Der erste »Pfandrecht«-Teil wurde am 28. März 2007 bekannt gegeben und trat sechs Monate später in Kraft. Der zweite Teil über »Allgemeine Bestimmungen und Eigentum« wurde am 23. Januar 2009, nach dem erneuten Regierungsantritt der KMT, bekannt gemacht und trat ebenfalls sechs Monate später in Kraft.48 Die Bekanntmachung des dritten Teils über »Nutzungsrecht und Besitz« erfolgte am 3. Februar 2010, dessen Inkraftsetzung erneut sechs Monate später. 49 Wie der nachfolgende Abschnitt zeigt, sollten die oben beschriebenen Reformen die Bedürfnisse der taiwanesischen Gesellschaft besser berücksichtigen.

In die Reform des Sachenrechts wurden sowohl frühere Ansichten der taiwanesischen Rechtsprechung als auch Beispiele in der ausländischen Gesetzgebung vom Gesetzgeber mit einbezogen.50 Darüber hinaus umfasste sie auch die aktive Regulierung der in der taiwanesischen Gesellschaft verankerten traditionellen Gewohnheiten und Positionen. Hierunter zählt unter anderem die im japanischen Bankensektor für gewöhnlich als Ne-teitō bezeichnete Höchstbetragshypothek, die 1907 im von Japan beherrschten Taiwan bereits weitreichende Verwendung fand. Sie blieb auch noch mehrere Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und dem Übergang zum republikanischen Rechtssystem als traditionelle Gewohnheit gesellschaftlich verankert.51 Das in Festlandchina beschlossene Sachenrecht beinhaltete keine Regelungen zur Höchstbetragshypothek, diese fand jedoch trotz des Numerus clausus-Prinzips im Sachenrecht Anerkennung in den Präjudizien des obersten Gerichts.52 Um der Rechtsklarheit willen wurden entsprechende Regelungen im Zuge der Sachenrechtsreform von 2007 (§ 881-1 bis § 881-17) aufgenommen. Des Weiteren stand das republikanische Zivilgesetzbuch, welches sich stets am kontinentaleuropäischen Zivilrecht orientierte, den aus der Rechtstradition der Han-Chinesen stammenden und bis heute auf Taiwan rege vollzogenen Pfandgeschäften und damit einhergehenden Rechtverhältnissen ablehnend gegenüber. Das Pfandhaus gewährte ein Darlehen auf eine vom Darlehensnehmer übergebene Sache. War der Darlehnsnehmer nicht in der Lage, das Darlehen innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zurückzuzahlen, so durfte der Darlehnsgeber (also das Pfandhaus) die Sache anderweitig verwerten. Die ablehnende Haltung des republikanischen Zivilgesetzbuchs gegen diese Praxis setzte sich fort in § 14 des Sachenrechtvollzugsgesetzes, demzufolge die Regelungen des Pfandrechts ausdrücklich auf die Geschäfte der Pfandhäuser nicht anwendbar waren. Ergänzend beschloss der Gesetzgeber die »Verordnung zur Verwaltung von Pfandgeschäften« (abgeschafft am 27. August 2001) und das »Pfandgeschäftsgesetz« (in Kraft getreten am 6.‍‍‍ Juni 2001). Durch die zunehmende Beachtung, die taiwanesische Wirtschaftspraktiken fanden, wurden die im Rahmen des Pfandleihgewerbes stattfindenden Verpfändungen schließlich durch die Sachenrechtsreform von 2007 berücksichtigt und durch die Bestimmungen zum »Pfandrecht im Geschäftsverkehr« (§ 889-2) in das Zivilgesetzbuch aufgenommen.53

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Die Novellierung des Sachenrechts im Jahre 2009 ermöglichte den Rückgriff auf das Gewohnheitsrecht bei der Schaffung von Sachenrechtsbeziehungen: Neben der Vermeidung eines rein auf Gesetzesrecht und dessen immanente Rigidität beruhenden Sachenrechts kann auf diese Weise ein näher am gesellschaftlichen Leben ausgerichtetes Recht hervorgebracht werden.54 Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass auch das Miteigentum an Sachen entsprechend der Gewohnheitsrechte festgelegt werden kann. Dies unterstreicht erneut die erfolgte Anpassung des Sachenrechts an die soziale Realität der taiwanesischen Gesellschaft.55

Die in Taiwan existierenden Opfergemeinschaften zum Zweck der Opferdarbietung gegenüber den Vorfahren entstammen den traditionellen Rechtstraditionen der Han-Ethnie und entsprechen nicht mehr wie nach früherer Rechtsprechung einem Gewohnheitsrecht oder einer tatsächlichen Gewohnheit. Zur Feststellung dieses Rechtsverhältnisses wurde das »Gesetz über Opfergemeinschaften« am 12. Dezember 2007 bekannt gegeben, das zum 1. Juli 2008 in Kraft trat. Dieses stellt einen Versuch des Gesetzgebers dar, Opfergemeinschaften in Form von Gesetzesrecht zu regulieren. Gemäß den im Gesetz enthaltenen Bestimmungen ist es möglich, eine Opfergemeinschaft als eigenständige juristische Person einzutragen‍‍‍ (§ 21). Das Gesetz stützt sich auf die traditionelle Gewohnheit, die die Erbfähigkeit ausschließlich auf männliche Nachfahren der Gemeinschaftsangehörigen beschränkt (§§ 4, 5). Dies war ein oft vorgebrachter und heftig diskutierter Kritikpunkt von Befürwortern der geschlechtlichen Gleichstellung.56 Einer Wiederbelebung der »Kodifizierung alter Gewohnheiten« von 1914 unter japanischer Herrschaft gleichend, können die traditionellen zivilrechtlichen Gewohnheiten von taiwanesischer Seite durch die Einführung eigener, spezieller Gesetze reguliert werden, ohne dabei weiterhin die Einmischung von auswärtigen politischen Mächten dulden zu müssen.

Dennoch ist das geltende taiwanische Zivilrecht noch von den Spuren der damaligen Republikzeit gekennzeichnet. Beispielhaft dafür ist das Tien-Recht, das im Zuge der jüngsten Sachenrechtsreformen nicht abgeschafft wurde und weiterhin fortbesteht. Wie bereits erwähnt, wurde das traditionelle Tien-Recht unter japanischer Herrschaft entsprechend der kontinentaleuropäischen Zivilrechtsterminologie als ein Pfandrecht an Immobilien im japanischen Zivilrecht umgeformt. Mit Ausnahme der Bewohner der Inseln Quemoy und Matsu, die nicht unter japanischer Herrschaft standen, fand das Tien-Recht nach dem Zweiten Weltkrieg innerhalb der restlichen Bevölkerung nur wenig Anwendung. Taiwanesischen Statistiken kann entnommen werden, dass die Zahl der 2007 im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrechtsfälle, in denen entweder das Tien-Recht oder das Recht auf dauerhafte Kultivierung eines Grundstücks festgesetzt wurden, verhältnismäßig klein war. Das Tien-Recht wurde in 223 Fällen eingetragen, wohingegen sich die Anzahl der mit dem Recht auf dauerhafte Kultivierung eines Grundstücks eingetragenen Fälle auf 267 beläuft. Letzteres Recht wurde nach der Reformierung des Sachenrechts von 2010 abgeschafft, während das Tien-Recht im Zivilgesetzbuch erhalten geblieben ist. Aus Sicht der chinesischen Rechtsgeschichte entspringt das Tien-Recht der eigenen Tradition und ist daher erhaltenswert.57

Die Eigenständigkeit des taiwanesischen Zivilrechts äußert sich auch darin, dass die grundlegende Überarbeitung des Familienrechts auf eine Initiative der Frauenrechtsbewegung zurückgeht. Als 1930 der Familienrechtsteil des Zivilgesetzbuches in Festlandchina beschlossen wurde, stand dieser noch unter dem Einfluss der traditionellen‍‍‍ Vorstellung der Bevorzugung des männlichen |Geschlechts und war stark vom Begriff »Achtung‍‍‍ des‍‍‍ Mannes, Geringschätzung der Frau« geprägt.58‍‍‍ Kritik an den Frauen diskriminierenden Vorschriften wurde insbesondere nach der Einführung nachkriegszeitlich-kontinentaleuropäischer Lehren zur Geschlechtergleichstellung in taiwanesischen Rechtswissenschaftskreisen laut. Mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter umzusetzen, wurde 1985 das eheliche Güterrecht, das bisher ausschließlich zugunsten des Ehemanns ausgelegt war, revidiert. Dabei wurde beispielsweise der Zugewinnausgleich in die Regelungen aufgenommen. Aus der Sicht des in den 1980er Jahren aufkommenden Feminismus handelte es sich dabei jedoch lediglich um Veränderungen auf formeller Ebene, bei der sprachliche Ausdrücke wie »Ehefrau‍‍‍ gegen Ehemann« durch »ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten« ersetzt wurden. Diese Änderungen ignorierten allerdings die tatsächliche Misere der taiwanesischen Frauen.59 Andere frauenfeindliche Regelungen verwendeten häufig den Ausdruck »sofern nicht eine andere Vereinbarung von den Vertragspartnern getroffen wurde«. Derartige Regelungen erwecken den Eindruck, dass beide Parteien in der Lage sind selbständig zu entscheiden. Dabei wird aber vernachlässigt, dass Vereinbarungen und Vertragsbestimmungen in der taiwanesischen Gesellschaft im Regelfall durch den Mann festgesetzt wurden.60 Nach der Aufhebung des Kriegsrechts im Jahr 1987 entstanden zahlreiche soziale Bewegungen. Die Frauenrechtsbewegung wurde zu einer nicht übersehbaren Kraft, die den Gesetzgeber unter Druck setzte und rechtsbereichübergreifend die Sicherung von Frauenrechten und Schaffung neuer Gesetze forderte.61 Im September 1994 stellte die Frauenbewegung erstmals die das männliche Geschlecht bevorzugenden Zivilrechtsklauseln in Frage, indem sie sich auf die Verfassungsauslegung durch den Obersten Gerichtshof bezog.62 Das Verfassungsgericht führte in der Auslegung Nr. 365 aus: »§ 1989 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern ausschließlich dem Ehemann die Durchführung der elterlichen Sorge zusteht. Diese Regelung steht dem im Artikel 7 der Verfassung enthaltenen Gleichberechtigungsgrundsatz und in Artikel 9 Abs. 5 der ergänzenden Verfassung formulierten Verbot der Geschlechterdiskriminierung entgegen.‍‍‍ Sie muss umgehend geändert werden und verliert ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Auslegung, spätestens jedoch in zwei Jahren ihre Wirkung.« Es folgte eine durch das Justizministerium beschlossene dreistufige Reform. Deren erste |Stufe stellte 1996 einen Reaktionsversuch auf die in der‍‍‍ Auslegung Nr. 365 enthaltenen Ausführungen dar. Den Schwerpunkt dieser Reformphase bildete die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz minderjähriger bzw. unehelicher Kinder, inhaltlich ging es im Besonderen um die Durchführung der elterlichen Sorge.63 Damit hatten die Bemühungen der taiwanesischen Frauenrechtsbewegung erstmals zu einer erfolgreichen Reform des Familienrechts geführt.64 Die darauffolgende Reform von 1998 umfasste die Überarbeitung der Regelungen zum Heiratsverbot, Ehenamen, Wohnort des Ehepaares usw.65 Verglichen mit der Reform von 1985 erfuhr das eheliche Güterrecht im Juni 2002 wesentliche Veränderungen, damit das Vermögen der Ehefrau nicht mehr automatisch in den Besitz des Ehemannes übergeht und beide Ehegatten jeweils ein eigenes Vermögen besitzen, das sie verwalten bzw. nutzen oder aus dem sie Gewinn ziehen und über das sie verfügen können. Im Scheidungs- oder Todesfalle haben beide Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich unter Abzug der Verbindlichkeiten, innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann, dass sie über einen gewissen Betrag unabhängig von den Haushaltskosten frei verfügen können, ihn also nicht für Haushaltskosten einsetzen müssen.66

Erneut gab die öffentliche Meinung Anlass für die jüngsten Reformen des Erbrechts, das an die taiwanesische Gesellschaft angepasst werden sollte. Als das Erbrecht 1930 in Festlandchina beschlossen wurde, vertrat der Gesetzgeber einen traditionellen Standpunkt, wonach der Sohn für die Verbindlichkeiten seines Vaters nach dessen Ableben haften muss. Hatte sich der Sohn innerhalb einer bestimmten Frist weder für eine Erbausschlagung noch für eine beschränkte Erbenhaftung ausgesprochen, musste er für die Verbindlichkeiten seines Vaters vollumfänglich aufkommen. Seit ihrer Einführung im Jahre 1945 ist diese Regelung – nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie der Tradition der auf Taiwan lebenden Han-Ethnie entspricht – unverändert geblieben. Bis in das 21.‍‍‍ Jahrhundert, genauer gesagt bis zur Spätphase der DPP-Regierung, kam es immer wieder zu Fällen, in denen sich sozial benachteiligte Familien oder Minderjährige nach Eintreten eines Erbfalls mit großen Schulden konfrontiert sahen. In einer Phase wirtschaftlicher Rezession erregte diese Regelung nicht zuletzt aufgrund ihrer medialen Präsenz zunehmende Aufmerksamkeit, insbesondere in Fällen, in denen neugeborene Kinder bereits große Schulden zu tragen hatten. Für den anstehenden Wahlkampf schlugen zahlreiche Abgeordnete eine Reform des Erbrechts vor, die eine Befreiung von möglichen Schulden vorsah. Dieser Vorschlag wurde sogar für die Präsidentenwahl politisch instrumentalisiert. Der überarbeiteten Fassung vom 2.‍‍‍ Januar 2008 zufolge trat eine beschränkte Erbenhaftung dann ein, wenn die Verbindlichkeiten aus einem Bürgschaftsvertrag hervorgegangen sind oder der Erbe ein geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger ist.67 Am 7. Mai 2008 wurde eine Neufassung des Einführungsgesetzes zum Erbrecht bekannt gegeben, nach dessen § 1-2 die Änderungen vom 2. Januar 2008 rückwirkend gelten. Als die Regierung im selben Jahr erneut von der Kuomintang übernommen wurde, forderte das mehrheitlich aus KMT-Abgeordneten bestehende Parlament das Justizministerium im allgemeinen Interessen der Erben auf, einen Entwurf für eine umfassendere beschränkte Erbenhaftung anzufertigen. Schließlich wurde mit der Änderung von § 1148 Abs.‍‍‍ 2 des Zivilgesetzbuchs am 10. Juni 2009 festgelegt, dass die Verpflichtungen eines Erben gegenüber den Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Umfang des aus dem Nachlass erworbenen Vermögens beschränkt sind. Damit trägt der Erbe nach Erbfalleintritt nur eine beschränkte Haftung. Eine Ausschlagung des Erbes ist jedoch weiterhin möglich. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die oben beschriebenen Erbrechtsreformen nicht auf Vorschläge rechtswissenschaftlicher Kreise zurückgehen, sondern allesamt auf politische Initiativen.

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VII. Fazit

Im Zeitraum von 1895 bis 2005 stand Taiwan 50‍‍‍ Jahre unter japanischer Herrschaft, wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu einer Provinz der Republik China und war für weitere 66‍‍‍ Jahre ein De-facto-Staat. Hinsichtlich seines Rechtssystems stand jedoch durchweg die Rezeption kontinentaleuropäischen Rechts im Vordergrund, von dessen Einfluss auch das heutige taiwanesische Zivilrecht geprägt ist.

Die Initialphase der Rezeption kontinentaleuropäischen Rechts begann mit der Übernahme Taiwans in Jahr 1895 und dauerte bis zur Mitte der‍‍‍ japanischen Herrschaftsphase 1922 an. Gemäß dem damaligen positiven Recht waren zivilrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich nach den »taiwanesischen alten Gewohnheiten« zu entscheiden. Durch die Festlegung auf das kontinentaleuropäische System in der staatlichen Rechtsordnung fanden jedoch die mit den kontinentaleuropäischen Rechtsbegriffen und Grundkonzepten verbundenen zivilrechtlichen Praktiken und Theorien Eingang in die Interpretation bzw. Übersetzung der innerhalb der taiwanesischen Gesellschaft verbreiteten allgemeinen Regeln. Außerdem wurden manchmal zivilrechtliche Sondergesetze verabschiedet, um das Gewohnheitsrecht der taiwanesischen Bevölkerung zu modifizieren und ein kontinentaleuropäisches Zivilrechtssystem einzuführen. Nach dieser beschriebenen Übergangsphase trat 1923 das Vermögensrecht nach japanischem Vorbild in Kraft und auch seine theoretische wie gesellschaftliche Umsetzung verzeichnete große Fortschritte. Die Regelungen des japanischen Familienrechts vor dem Zweiten Weltkrieg, das in Teilen dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht entspricht, wurden oft unmittelbar dem taiwanesischen Gewohnheitsrecht entnommen. Kontinentaleuropäisches Familien- und Erbrecht wurde hingegen in nur sehr geringem Maße in das unter japanischer Herrschaft stehende Taiwan eingeführt.

Ab dem 25. Oktober 1945 trat das republikanische Zivilgesetzbuch, das Ergebnis einer Modernisierung chinesischen Zivilrechts, in Kraft. Das neueingeführte republikanische Zivilgesetzbuch, das in vielen Punkten mit dem japanischen Zivil- und Handelsrecht übereinstimmte, stand der grundsätzlichen Orientierung an der Rezeption kontinentaleuropäischen Zivilrechts grundsätzlich nicht entgegen. Viele taiwanesische Juristen der ersten Generation, die ursprünglich aus Festlandchina stammten, waren insbesondere mit japanischen Zivilrechtslehren vertraut, weshalb diese auch noch nach dem Zweiten Weltkrieg für Taiwan richtungsweisend waren. Die Fortführung der während der japanischen Herrschaftsphase errichteten rechtlichen Infrastruktur und aus ihrer Anwendung entstandenen Praxiserfahrung sicherte zudem den kontinuierlichen Einfluss des kontinentaleuropäischen Zivilrechts auf das gesellschaftliche Leben der Bürger. Gleichzeitig spielte aber auch das amerikanische Recht für die taiwanische Sondergesetzgebung eine entscheidende Rolle. Juristen, die in Kontinentaleuropa studierten, insbesondere in Deutschland, führten das dortige nachkriegszeitliche Zivilrechtssystem und seine Lehren nach Taiwan ein. Auch deutsche Denkweisen wurden so in Taiwan verbreitet. Demnach stellte das kontinentaleuropäische Zivilrecht den Kern für die Entwicklung und Umsetzung des taiwanesischen Zivilrechts und der zivilrechtlichen Lehren dar. Die zweite Generation taiwanesischer Juristen, die in Japan studierten oder praktische Erfahrung sammelten, trugen ebenfalls zur Rezeption des kontinentaleuropäischen Zivilrechts in Taiwan nach dem Zweiten Weltkrieg bei. Nach den 1990er Jahren nahm zwar der Einfluss des japanischen Rechts auf taiwanische Rechtswissenschaftskreise allmählich ab, die japanischen Erfahrungen mit der Integration kontinentaleuropäischer Zivilrechtspraxis in das angelsächsische Common Law-Zivilrechtssystem dienten Taiwan aber als Vorbild.

Bemerkenswert in der taiwanesischen Geschichte war jedoch, dass die dortigen Rechtswissenschaftskreise im Zuge der Demokratisierung seit den 1990er Jahren auf der Grundlage des rezipierten kontinentaleuropäischen Zivilrechts mit Hilfe von Gerichten, Richtern des Verfassungsgerichts, sozialen Gruppierungen, der Gesetzgebung usw. ein den Bedürfnissen der taiwanesischen Gesellschaft angepasstes eigenes Zivilrechtssystem aufbauten. Genau darin zeigt sich im Vergleich zu anderen Staaten die Eigenständigkeit des taiwanischen Zivilrechts. Auf diese Weise wurde Taiwan zu einem Staat mit einem autonomen und bereits ausgereiften Rechtssystem nach kontinentaleuropäischem Vorbild.

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Notes

* Dr. iur. Shu-Ru Wu hat ihre Promotion an der Universität Heidelberg abgeschlossen, Ian Hillesheim arbeitet am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte.

** Die chinesische Fassung dieses Artikels wurde am 19.12.2015 in einem internationalen Seminar präsentiert, das von der Korea Civil Law Association veranstaltet wurde und an dem Wissenschaftler aus verschiedenen ostasiatischen Ländern teilgenommen haben. Zum Verständnis für die deutschen und europäischen Leser habe ich den Inhalt und die Zitate dieses Artikels überarbeitet. Der Schwerpunkt dieses Artikels bleibt jedoch unverändert. Shu-Ru Wu hat den so überarbeiteten Artikel ins Deutsche übersetzt. Die übersetzte Fassung wurde von Yun-Ju Wang, Professorin an der juristischen Fakultät der National Chung Cheng Universität, überprüft. Ian Hillesheim hat die deutsche Übersetzung abschließend überarbeitet. Hiermit bedanke ich mich bei ihnen für ihren Beitrag zu diesem Artikel.

1 Wang (2000) 5–7.

2 Wang (2012a) 109–116.

3 Nach dem positiven Recht Taiwans umfasst das Staatsterritorium sowohl Taiwan als auch Festlandchina, wobei Taiwan nicht als Staat dargestellt wird. International wird Taiwan als politische Gemeinschaft wie ein Staat behandelt. Allerdings erkennen die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen aufgrund des Widerstandes von chinesischer Seite Taiwan nicht als souveränen Staat an. Vgl. Wang (2012a) 109–119; Wang (2002b) 533–537.

4 Unter dem Begriff der Taiwanisierung republikanischer Gesetze versteht man, dass sich die republikanische Rechtsordnung durch den Wandel der taiwanischen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur verändert hat und sich deren Inhalt nun vom chinesischen Recht von 1949 unterscheidet. Vgl. Wang (2015b) 121–123.

5 Siehe Lamley (1999) 206 f.

6 Siehe Chen, Edward Ite (1984) 240–246.

7 Zur Darstellung des Ritsurei vgl. Wang (2000) 38–42.

8 Wang (2013) 97 f., 101.

9 Siehe Yamanaka et al. (2008) 378–380, 386.

10 Das im Mutterland Japan verabschiedete »Gesetz für Rechtsanwendung« (Gesetz Nr. 10 vom 21.6.1898) galt von seinem Inkrafttreten am 16.7.1898 an auch in Taiwan. Dessen § 2 regelte, dass die von Gesetzen anerkannte Gewohnheit als geltendes Recht anzusehen sei. Die Gewohnheiten wurden in Form von Gewohnheitsrecht angewendet. Die im Ritsurei beinhalteten »alten taiwanischen Gewohnheiten« waren somit »von Gesetzen berücksichtigte Gewohnheiten« im Sinne des § 2 des japanischen Gesetzes für Rechtsanwendung. Vgl. Wang (2015a) 18.

11 Die japanische Regierung hatte im Oktober 1901 die »vorläufige Kommission für die Untersuchung der taiwanischen Gewohnheiten« eingesetzt. Okamatsu Santarō, der in Deutschland studiert hatte und damals Professor an der juristischen Fakultät der Reichsuniversität Kyōto war, hatte die Untersuchung der taiwanischen Gewohnheiten übernommen und 1910 einen endgültigen Bericht abgegeben. Siehe Rinji Taiwan kyūkan chōsakai (1910), preface, 2–5, 8.

12 Zum Beispiel lag nach taiwanischem Brauch das Rechtsverhältnis »Pu« vor, wenn man eine Summe Geld bezahlt hatte, um das Grundstück einer anderen Person nutzen zu dürfen. Im taiwanischen Privatrecht wurde das Rechtsverhältnis je nach Zweck für die Nutzung des Grundstücks zusätzlich in drei Arten gegliedert, also »Pu-Tien«, »Pu-Ti-Chi« und »Pu-Ti«. Diese drei Rechtsarten entsprachen jeweils dem »Recht der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks«, dem »Recht der Nutzung eines Grundstücks« und dem »Recht, ein Grundstück zu mieten« des japanischen Zivilgesetzbuchs im Sinne des kontinentaleuropäischen Zivilrechts.

13 Siehe Wang (2000) 146 f. Eine detaillierte Darstellung der betroffenen Vorschriften findet sich in Hōkika (Hg.) (1960) 105 f., 163.

14 Wang (2010) 176–199.

15 Siehe Wang (2000) 55, 152–153; Hōkika (Hg.) (1964) 80–83. Eine Darstellung der entsprechenden Vorschriften findet sich in Hōkika (Hg.) (1959), Anhang, 29 f.

16 Vgl. Tseng (2010) 137–150, 154, 158; Wang (2000) 167 f.

17 Vgl. Shen (2015) 172 f.

18 Vgl. Wang (2012b) 232–234.

19 Ssufayuan (2004) 116.

20 Vgl. Wang (2012b) 222–230, 234–236.

21 Siehe Wang (2000) 152–154.

22 Wang (2005b) 358.

23 Vgl. Wang (2012a) 112 f.

24 Vgl. Kuoshihkuan Chunghuaminkuoshih faluchih pientsuanweiyuanhui comp., Zhonghua minguo shi falu zhi (chugao) [Gazetteer of legal history, the history of the Republic of China (the first draft)] (Hsin-tien, Taipei County: Kuo-shih-kuan, 1994), pp. 333, 334.

25 Eine detaillierte Darstellung findet sich ebd. 335–340.

26 Eine ausführliche Darstellung findet sich in Wang (2011) 1374–1388.

27 Chen, Chin-kun (1931) 12. Chin-kun Chen hatte an der Reichsuniversität Tōkyō studiert und war Richter des Obersten Gerichts in Festlandchina. Er unterrichtete auch an der juristischen Fakultät der Uni Peiping, der Uni Peking und am Chao-yang Institut.

28 Vgl. Chen, Chin-kun (1931) 12; Chang / Tsao (1938) 32; Hu (1935) 13.

29 Vgl. Wang (2012a) 292–294, 297.

30 Vgl. Chen (2000) 110–118.

31 Vgl. Wang (2012a) 288 f.

32 Zur Darstellung über die jeweiligen Generationen taiwanesischer Juristen und deren wissenschaftlichen Eigenschaften vgl. Wang (2011) 1396–1411. Beispielsweise Shih Shang-kuan, der an der Bearbeitung des republikanischen Zivilgesetzbuches beteiligt war und der ersten Generation der taiwanischen Juristen zugeordnet wurde: Seine Lehrbücher zum Zivilrecht enthalten nicht nur die Darstellung der Regelungen selbst und der damit zusammenhängenden rezipierten ausländischen Rechte, sondern auch die anderer ausländischer Rechte mit ähnlichem Rechtssystem. Allerdings kannte er den Inhalt der ausländischen Rechte vermutlich nur durch die von japanischen Wissenschaftlern übersetzte und vorgestellte Literatur.

33 Vgl. Wang (2005a) 181–202.

34 Vgl. Wang (2005a) 149, 167, 173.

35 Yu Shu-ping war sowohl Professor der juristischen Fakultät an der Nationaluniversität Taiwan als auch Prüfer des DAAD-Stipendiums. Dies war ein Grund dafür, dass Studenten der juristischen Fakultät der Nationaluniversität Taiwan leichter das Stipendium erhalten konnten. Vgl. Wang (2005a) 210.

36 Zum Beispiel gab es Dozenten der juristischen Fakultät der Nationaluniversität Taiwan, die in der Nachkriegszeit bis in die 1960er Jahre Erfahrungen durch ein Auslandsstudium sammelten. Jeweils 14 Dozenten studierten in den USA, in Kanada oder Japan, lediglich jeweils 3 Dozenten hingegen in Frankreich, Deutschland oder Österreich. Mitte der 1960er Jahre bis zum Beginn der 1980er Jahre studierte jedoch die Mehrheit der Dozenten in Deutschland, genauer 3 Dozenten in Deutschland, 9 in Japan, 6 in den USA und 4 in Frankreich. Im Zeitraum 1980er Jahre bis 2000 studierten die meisten Dozenten vorrangig in Deutschland (genaue Anzahl der Dozenten nach Staat: Deutschland 11, USA 9, Japan 4, Frankreich 2). Vgl. Wang (2005a) 209 f.

37 Vgl. Chen, Chungwu (2012) Part 1, 222 f., 235–237.

38 Vgl. Wang, Tzechien (1999) 60–64.

39 Siehe ebd. 276.

40 Vgl. Chen, Tzuchiang (2011) 343.

41 Vgl. Wang (2011) 1398 f.

42 Das 1995 verabschiedete taiwanische Betreuungsgesetz beruhte vor allem auf dem japanischen und koreanischen Betreuungsgesetz und berücksichtigte nur die Grundsätze des Betreuungsgesetzes aus dem angelsächsischen Recht. Der Grund dafür soll sein, dass das taiwanische und japanische Recht sich am kontinentaleuropäischen Recht orientieren und das japanische Recht wegen der begrifflichen Ähnlichkeit leicht nachgeahmt wurde. Vgl. Chen, Tzuchiang (2011) 180.

43 Vgl. Wang (2012a) 116.

44 Vgl. Kuoshihkuan (1994) 381.

45 Das republikanische Zivilgesetzbuch gilt zwar auch auf den zur taiwanesischen politischen Gemeinschaft gehörenden Inseln Quemoy und Matsu sowie in Taiwan und Penghu. Jedoch standen Quemoy und Matsu nicht unter der 50-jährigen japanischen Herrschaft und unterscheiden sich dadurch hinsichtlich des Privatrechtslebens von Taiwan und Penghu. Beispielsweise fehlten die vollständigen Grundbucheintragungen und das Tien-Recht fand weiterhin Anwendung. Dieses Thema soll zukünftig noch intensiver erforscht werden.

46 Vgl. Jan (1999) 180–185; zur detaillierten Vorstellung von He-hui und deren Umsetzung in der taiwanischen Gesellschaft vgl. Kaufman Winn (1994) 214–216.

47 Sun (1999), Part 1, preface, 2.

48 Vgl. Chen, Junglung (2009b) 6.

49 Vgl. Hsieh (2009) 2.

50 Chen, Junglung (2009b) 9–15, 23–28.

51 Vgl. Wang (2002a) 135 f.

52 Das Präjudiz von 66, Nr. 1097: »Unter einer Höchstbetragshypothek versteht man, dass der Eigentümer zur Sicherung der bestehenden oder künftigen Forderungen mit dem Gläubiger eine bestimmte Kreditsumme als Limit für die Hypothekenhaftung vereinbart.«

53 Dagegen wurde in einer Entscheidung des obersten Gerichts von 1997 festgestellt, dass ein im Rahmen des Pfandgeschäfts durchgeführtes Rechtsgeschäft seiner Natur nach eine Gewohnheit darstellt und als ein Sonderpfandrecht betrachtet werden sollte. Vgl. Chen, Junglung (2009a) 36 f.

54 Nach der Reform regelt das republikanische Zivilgesetzbuch nach § 757: »Dingliches Recht kann außerhalb der gesetzlichen Regelungen oder Gewohnheiten nicht zusätzlich erfunden werden.« Vgl. Hsieh (2009) 2; Chen, Junglung (2009a) 36.

55 Nach der Reform besagt § 827 des Zivilgesetzbuches: »I. Nach den Gesetzen, Gewohnheiten oder Rechtsverhältnissen sind mehrere Rechtssubjekte die Miteigentümer, denen aufgrund des gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses das Eigentum an einer Sache zusteht; II. Das in Absatz 1 beschriebene gemeinschaftliche Rechtsverhältnis kann nur entsprechend den Gesetzen oder Gewohnheiten geschlossen werden; III. Das Recht jedes Miteigentümers gilt der ganzen Sache.«

56 Zur detaillierten Darstellung vgl. Wang (2015a) 50 f. Richter des Verfassungsgerichts beschlossen dagegen in der Auslegung Nr. 728 vom 20. März 2005, dass diese Regelung dem von der Verfassung gewährleisteten Grundrecht der Geschlechtergleichstellung nicht entgegensteht. Für Kritik an der Auslegung Nr. 728 vgl. Hsu et al. (2015) 47–84.

57 Vgl. Hsieh (2010) 18, 22.

58 Hieran lassen sich einige wichtige Regelungen veranschaulichen. Zum Beispiel war der Nachname der Ehefrau nach dem des Ehemanns zu bestimmen; die Ehefrau hatte beim Ehemann zu wohnen; der Geburtsname des Kindes war nach dem des Ehemanns zu bestimmen; die Kinder hatten beim Ehemann zu wohnen; im Falle einer Scheidung der Ehe stand ausschließlich dem Ehemann die elterliche Sorge zu; bei der Ausübung des Elternrechts ging die Entscheidung des Ehemanns vor; das während der Eheschließung erworbene Vermögen der Ehefrau gehörte dem Ehemann; der Ehemann war berechtigt, über das Vermögen der Ehefrau vor der Eheschließung zu verfügen. Vgl. Yu (2002) 181.

59 Gemäß § 1050 IV des Zivilgesetzbuches war folgende Situation ausreichender Scheidungsgrund: »Wenn die Ehefrau gegenüber den Eltern des Ehemanns Missbrauch treibt, oder die Eltern des Ehemanns gegenüber der Ehefrau Missbrauch treiben und dadurch ein gemeinsames Leben der Ehe nicht fortgeführt werden kann.« Diese Regelung wurde wie folgt geändert: »Wenn ein Ehegatte gegenüber den Eltern des anderen Ehegatten Missbrauch treibt, oder die Eltern eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten Missbrauch treiben und dadurch ein gemeinsames Eheleben nicht fortgeführt werden kann.« Oberflächlich betrachtet fanden diejenigen, die bei der Familie der Ehefrau wohnten, hinsichtlich der Geschlechtergleichstellung Berücksichtigung des Gesetzgebers, tatsächlich wurde jedoch den meisten Ehefrauen, die bei ihrem Ehemann wohnten, keine Hilfe geleistet. Vgl. Chen, Chao-ju (1999) 52 f.

60 Diese Regelungen waren z. B: »Die Ehefrau hat beim Ehemann zu wohnen, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung von ihnen getroffen wurde.«, »Bei Scheidung der Ehe steht ausschließlich dem Ehemann die elterliche Sorge zu, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde.«, »Grundsätzlich besitzt jeder Ehegatte sein Vermögen und ist für seine Verbindlichkeiten verpflichtet. Bei Scheidung der Ehe oder im Todesfall ist der Zugewinn abzüglich der Verbindlichkeiten an die Ehegatten gleichmäßig zu verteilen, es ist aber der Ehemann, der das Vermögen beider Ehegatten verwaltet, d. h. er kann das Vermögen der Ehefrau verwalten, benutzen, daraus Gewinn ziehen, und darüber verfügen, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung von ihnen getroffen worden ist.« Wenn eine Vereinbarung nicht zustande gekommen war oder nicht getroffen wurde, wurde in Taiwan jedoch wieder auf den Grundsatz des Patriarchats zurückgegriffen. Vgl. Yu (2005) 76.

61 Vgl. Yu (1996) 5–8. Die Awakening Fundation lud in den 1990er Jahren Rechtsanwälte, Richter und Wissenschaftler ein, um die »Kommission für die Reform des Familienrechts« einzusetzen. 1993 wurde der Entwurf des bearbeiteten Familienrechts aufgestellt. Vgl. Yu (2005) 76.

62 Vgl. Yu (2005) 78.

63 Tai (2000) 219 f.

64 Vgl. Yu (2005) 78.

65 Vgl. Yu (2002) 226.

66 Yu (2005) 79.

67 § 1148 II des Zivilgesetzbuchs regelte überdies: »Im Erbfall haftet der Erbe für Verbindlichkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag nur im Rahmen der beschränkten Erbenhaftung«, zudem regelte § 1153 II: »Wenn der Erbe ein geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger ist, haftet er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nur im Rahmen der beschränkten Erbenhaftung.«