Die 2019 an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen abgenommene Dissertation umfasst nicht nur stolze 898 Seiten, sondern ist auch in ihrer Anlage ein mehrbändiges Werk. Der erste Band (19–252) widmet sich den »Prinzipien spätantiker Gesetzgebung und der Codex-Theodosianus-Kompilation«, der zweite Band betrachtet das Erbrecht der Spätantike und dort spezifisch »Erbrechtliche und verwandte Sanktionen außerhalb der Heterodoxengesetzgebung« (253–408), während sich ein dritter Band mit den erbrechtlichen Sanktionen gegenüber heterodoxen Gruppen, namentlich gegenüber Manichäern, Donatisten, Eunomianern und Apostaten befasst (409–764). Ein Annex untersucht die »erbrechtlichen Sanktionen nach 428« (765–810). Dem Autor (R.) ist diese Überfrachtung durchaus bewusst, er rechtfertigt sie in der »Hinführung« mit der Überlegung: »Nicht wenige Codex-Theodosianus-Studien machen sich durch eine strenge Scheidung zwischen Generellem und Speziellem angreifbar« (14). Daher will er seine allgemeinen Überlegungen zur spätantiken Gesetzgebung an einem konkreten Beispiel – der Gesetzgebung gegen häretische Lehren – überprüfen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient aus Sicht der Rezensentin vor allem der erste, auch titelgebende Teil zu den spätantiken Konstitutionen, denn er vermag einige in der Forschung allgemein akzeptierte Paradigmata zu erschüttern, wie auch Reaktionen auf das Werk gezeigt haben.1
Hinsichtlich der »Typologie spätantiker Kaisernormen« (26–77) verfährt R. zunächst in überkommenen Bahnen, wenn er »Einzelfallerlasse«, die er als »Reskripte im weiteren Sinne« bezeichnet, und »Konstitutionen« unterscheidet, zu denen er die an die Bevölkerung gerichteten Edikte und die an Amtsträger gerichteten Briefe zählt. Als Vorläufer dieser Briefe, die mit Publikationsvermerk versehen waren und daher meist durch den Empfänger der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden, erkennt er die kaiserzeitlichen mandata (59). Als dritten Typus der »Konstitutionen« ordnet er die Oratio ein (63), – in der hier interessierenden Zeit – ein an den Senat in Rom oder Konstantinopel verfasster Brief mit Normcharakter. Diese Typologie vermag freilich die Vielfalt des spätantiken Kaiserrechts nicht vollständig zu erklären: Wie R. zutreffend erläutert, wird das Bild durch verschiedene Ausfertigungen, vor allem von Briefen der Kaiser und ganz unterschiedlichen »Verteilerlisten«, mit denen die Adressaten für jeden Einzelfall festgelegt wurden (72f.), weiter verkompliziert. Hinzu treten Situationen, in denen ein Text z.B. als Edikt ergeht und zusätzlich als Brief an andere Würdenträger verschickt wird. Man könnte angesichts dieser Fluidität der Begrifflichkeiten sogar noch weiter gehen als R., indem man beachtet, was |Anna Plisecka bereits für die severischen Apokrimata festgestellt hat:2 Die antiken Termini für kaiserliche Anordnungen dürfen keineswegs im Sinne moderner Normtheorien missverstanden werden, ein Aspekt, der sich nach den Ausführungen von R. auch für das von ihm untersuchte Material aufdrängt.
Vergleichbares gilt für das Stichwort »Geltung« (77–112), unter dem R. vor allem den Geltungsbereich der Konstitutionen in der Spätantike diskutiert. Zu diesem Zweck untersucht er zunächst den Begriff promulgare, den er mit »erlassen« übersetzt und damit zu Recht von der modernen Promulgation von Gesetzen abgrenzt. Die sich damit stellende Frage: »Gab es ein Publikationserfordernis?« (82) verneint R. Er argumentiert u.a. mit dem Befund, dass viele Normen auch Amtsträgern unbekannt bleiben konnten. Hingegen erscheint es zweifelhaft, ob man – wie R. – aus Libanios or. 48, 15f. (24, 87) wirklich ableiten kann, dass die Publikation keine Voraussetzung für die Beachtung des Gesetzes sei, denn offenbar bezweifelt der Redner die Existenz des Gesetzes über den Eintritt von Ratsmitgliedern vor allem deshalb, weil es nicht veröffentlicht wurde.
Vorrangig aber bekämpft R. die in der Forschung vorherrschende Vorstellung, die »Geltung« einer Konstitution sei auf den westlichen oder östlichen Reichsteil beschränkt gewesen. Zu recht verweist er darauf, dass schon die mit der Geltung implizierte Idee des iura novit curia für die Antike verfehlt ist und ihre anachronistische Übernahme die rechtshistorische Diskussion verfälscht hat: »Kaiser erlassen Gesetze nicht mit Geltung für ihren Reichsteil, sondern schicken Briefe an einzelne Würdenträger, möglicherweise regelmäßig in identischer Kopie an andere Würdenträger.« (108). Zentral sei hingegen die Berufung auf ein Gesetz vor Gericht, das dann von der begünstigten Partei vorgelegt werde.
Man könnte angesichts dieser bedenkenswerten Dekonstruktion der herrschenden Lehre auch fragen, ob nicht schon der Begriff der »Geltung« zu vermeiden ist, und zwar nicht nur für das spätantike, sondern auch schon für das kaiserzeitliche Recht.3 Natürlich gibt es – wie schon Dieter Nörr bemerkte – in der Kaiserzeit einen »Gesetzespositivismus« derart, dass die Gesetze, die bekannt sind, auch beachtet werden, d.h. vor Gericht zitiert und berücksichtigt werden müssen; dies heißt aber gerade nicht, dass sie – in einem modernen abstraktrechtlichen Sinne – »Geltung« beanspruchen. Vielmehr lässt sich zeigen, dass andere Argumente und zwar nicht nur (im modernen Sinne) »normativer« Natur die Entscheidung beeinflussen. Dazu gehören nicht nur die Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, sondern auch Maß und Umfang der Jurisdiktionsgewalt des Entscheiders sowie die Autorität der Juristen als Ausleger des Rechts in seiner Gesamtheit.
Eine Hauptfrage des zweiten Teils ist, warum die Heterodoxengesetzgebung nicht – wie etwa die lex Iulia et Papia – die Erwerbsfähigkeit (capacitas) der Erben beschränkt, sondern den Häretikern die Testierfähigkeit genommen habe. R. diskutiert zunächst die Erklärungen der bisherigen Literatur, die von der Annahme einer symbolischen, dem Bürgerrechtsentzug vergleichbaren Sanktion bis hin zum Ausschluss der Heterodoxen aus dem sozialen Zeremoniell der Testamentserrichtung als letztem Urteil reichten. Er verwirft diese Ansätze als nicht stichhaltig; auch das schon zur Prinzipatszeit immer wieder beklagte Delatorenunwesen könne die erbrechtliche Maßnahme nicht erklären. Die eigene Antwort im dritten Teil differenziert: Die Einschränkung der Testierfreiheit sei von Theodosius I. zunächst als Maßnahme gegen die Manichäer erdacht worden, da bei diesen die für die Missionierung zuständigen Kleriker hauptsächlich von den Almosen der »Hörer« gelebt hätten. Erst ein Einzelfall habe dazu geführt, die für diese spezifische Gruppe durchaus passende Bestrafung auf die Donatisten zu übertragen. Hiermit vertrage sich auch, dass die Eunomianer nur anlassweise mit erbrechtlichen Sanktionen und bei den Apostaten vorrangig Kleriker mit entsprechenden Strafen versehen worden seien. Insgesamt widerspricht R. der Vorstellung, die spätantike Gesetzgebung sei chronologisch und inhaltlich geordnet gegen »Häretiker« als Gruppe vorgegangen. Vielmehr er|weise sich die spätantike Gesetzgebung als anlassbezogen und sei – wie er in seinen Ergebnissen betont – »mit einem stemmatischen Modell« (814) erklärbar.
In der Tat erweist sich das Stemma als ein gutes Bild, um die Abhängigkeit von und die Variation früherer Texte in späterer Gesetzgebung zu erklären, wobei sich erwägen ließe, dieses Modell auch auf die Rechtsetzung im Prinzipat zu übertragen. Die oben vorgeschlagene Infragestellung der »Geltung« von antiken und spätantiken Gesetzen ist damit sehr gut vereinbar, denn die innergesetzliche Referenzierung zeigt, dass die Anordnungen zwar möglicherweise bekannt und einschlägig waren, keineswegs aber die »Geltungskraft« einer modernen Norm für sich beanspruchen konnten. Somit erweist sich die Neubewertung der spätantiken Gesetzgebung durch R. als äußerst fruchtbar. Zudem finden sich in Rs. Werk immer wieder ertragreiche Exkurse und wichtige Nebenerkenntnisse. So bildet das Kapitel »Vererben und Erben in der Spätantike« (264–290) einen Abriss über die Entwicklung des Testamentrechts bis zum 4. Jh., wobei nicht die rechtlichen Aspekte, sondern die sozialen Realitäten im Vordergrund stehen; darüber hinaus finden sich weiterführende Passagen zu deportatio, relegatio und exilium (321–341) sowie zur spätantiken Infamie (353–405).
Selbst wenn man nicht in allem den emphatischen Aufrufen von R. zur Abkehr von der bisherigen Lehre folgen wird, machen der Gedankenreichtum, die konsequente Quellennähe und die intellektuelle Eigenständigkeit der Darstellung das Werk zu einer in jeder Hinsicht anregenden und überaus gewinnbringenden Lektüre.
* Peter Riedlberger, Prolegomena zu den spätantiken Konstitutionen. Nebst einer Analyse der erbrechtlichen und verwandten Sanktionen gegen Heterodoxe, Stuttgart/Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2020, 898 S., ISBN 978-3-7728-2886-7
1 Vgl. Boudewijn Sirks, Did the published Theodosian Code include obsolete constitutions?, in: Tijdschrift voor Rechtgeschiedenis 89 (2021) 70–92; Dirk Rohmann, Rez., in: GFA 23 (2020) 1091–1097; Matthijs Wibier, Rez., in: ZRG (RA) 138 (2021) 771–776.
2 Anna Plisecka, Material Aspects of Severan Legislation in the Light of Documentary Papyri, in: Cornelia Ritter-Schmalz/Raphael Schwitter (Hg.), Antike Texte und ihre Materialität. Alltägliche Präsenz, mediale Semantik, literarische Reflexion, Berlin/New York 2019, 287–308.
3 So Ulrike Babusiaux, § 6 – Die römischen Rechtsschichten, in: dies. et al. (Hg.), Handbuch des Römischen Privatrechts, Tübingen 2022, 114–191.