Rechtseinheit durch Reichsgerichte*

[Legal Unity through Imperial Courts]

Claudia Curcuruto Johannes Gutenberg-Universität Mainz c.curcuruto@web.de

Der hier vorliegende Sammelband basiert auf den Ergebnissen der 13.Nachwuchstagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit, die im Oktober 2014 in Wien stattfand. Er widmet sich einem Phänomen, das in der aktuellen Forschung zur Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit des Heiligen Römischen Reiches bisher kaum berücksichtigt worden ist: die Bedeutung integrativer Elemente im Verhältnis zwischen Reichs- und Territorialverfassung (9) in der Frühen Neuzeit. Die insgesamt zehn deutschsprachigen Einzelbeiträge spannen einen zeitlichen Bogen von der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bis zum Ende des 18. Jahrhunderts und umfassen ein Themenspektrum, das sich mit der Bedeutung der Institutionen, der Gerichtsbarkeit und des Justizwesens für den Zusammenhalt des Reiches (16) bzw. mit der »vereinheitlichende[n] und verbindende[n] Wirkung der Reichsgerichte auf die Gerichtsbarkeit der Territorien« (12) im Alten Reich beschäftigt. Der Schwerpunkt liegt demnach stark auf der juridisch-konzeptuellen Ebene der Reichsgerichtsbarkeit und Territorialjustiz des Alten Reichs; gleichzeitig wird durch eine thematische Spezifikation um die integrativen Faktoren eine Erweiterung der Perspektive in der Reichsgeschichtsforschung geboten, wie im Untertitel des Bandes annonciert (9, 20). Der Tagungsband wirkt damit historiographischen Negativurteilen um das oft diskutierte Ende des Alten Reiches entgegen und postuliert eine Beobachtung seines »Machterhalt[s], der eben nicht vom Reichsende her betrachtet wird« (10, Anm. 4).

Eine bedeutende Rolle innerhalb der Publikation nimmt der Artikel von Hendrik Baumbach ein, der den Band eröffnet. Die Untersuchung des Verhältnisses von Appellation und Kommission während der Regierungszeit Friedrichs III. stellt die allgemeinen Grundlagen zur Thematik um das rechtlich ineinander verflochtene System der Reichsgerichtsbarkeit und der Territorialjustiz dar (14f.). Baumbach demonstriert, dass die Reichs- und Territorialgerichte in konkreten Einzelfällen |zur Lösung von Konflikten kollaborieren konnten, indem die an den Kaiser herangetragenen Appellationen zur weiteren Bearbeitung an Kommissare, also an konkret benannte Herrschaftsträger im Reich, übertragen und damit die Lösung der Rechtsstreitigkeiten und die Entscheidungsfindung auf die territoriale Ebene delegiert wurden (15). Erstens trug das Wechselspiel von Appellation und Kommission und die damit verbundene mehrfache Transferierung von Streitsachen zwischen der königlichen und territorialen Gerichtsbarkeit in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts dazu bei, die unterschiedlichen Ebenen einer vertikalen Hierarchisierung von Gerichtsbarkeit im Reich miteinander in Verbindung zu setzen. So entstand zweitens »die Ordnung der Gerichtsbarkeiten mit Zuständigkeitsfestlegungen und einer hierarchischen Gliederung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten des Reiches in diesem Zeitraum« (38).

Unter dieser Prämisse beschäftigen sich die beiden folgenden Beiträge mit der Charakteristik des Alten Reiches als Lehnsverband. Während der Aufsatz von Thomas Dorfner das »Lehnsband« (41) noch in der Mitte des 18. Jahrhunderts als ein wesentliches, tragendes Element für den Reichszusammenhalt und die bedeutende Rolle der Reichshofratsagenten bei den Lehnsinvestituren herausstellt, verfolgt die Studie von Andreas Flurschütz da Cruz den Weg, die machtpolitische Dimension lehnsrechtlicher Auseinandersetzungen für das Verhältnis zwischen Kaiser, Territorialherren und Reichsritterschaft am Beispiel eines langjährigen, vor dem Reichshofrat und dem Reichstag ausgetragenen Konfliktes zwischen den Fürstbischöfen von Bamberg und Würzburg um niederadlige Lehen aufzuzeigen. Privat- bzw. Partikularinteressen auf der einen Seite und persönliche (direkte) Beziehungen zu maßgeblichen Entscheidungsträgern auf der anderen Seite konnten dabei den Ausgang gerichtlicher Verfahren beeinflussen (17, 73).

Den dritten Abschnitt, der sich der Rechtsprechung und ihrer Anwendung widmet, eröffnet Christian Hillens Arbeit. Er stellt nicht nur die »langwierige[n] Auseinandersetzung[en]« (85) des Konfliktes zwischen der Abtei Marienstatt und den Grafen von Sayn um den Umfang der gräflichen Herrschafts- und Vogteirechte dar, sondern weist auch darauf hin, dass eine »auch noch so langwierige Schlichtung […] für beide Kontrahenten« durch das Reichskammergericht vorteilhafter war als die Austragung eines gewaltsamen Konfliktes (86). Demzufolge kommt in »diesem Prozesschaos« (84) den Reichsgerichten eine größere Bedeutung zu, nämlich die Anerkennung der Autorität der Reichsinstitutionen von Reichshofrat und Reichskammergericht durch die Beteiligten, sodass »die Reichsgerichtsbarkeit das Reich ausmachte und es zusammenhielt« (86). In Anlehnung an Baumbachs Analyse wiederum liefert der Aufsatz von Robert Riemer im Hinblick auf die Rechtsanwendung der Appellation einen anderen Blickwinkel. Im Speziellen untersucht der Autor das schwierige Zusammen- und Wechselspiel bei gleichzeitiger Abhängigkeit von territorialer Gerichtsbarkeit und dem Reichskammergericht im Rahmen der Rechtsprechung am Beispiel der Handels- und Gewerbeprozesse aus den Reichsstädten Frankfurt und Hamburg. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass trotz häufiger Auseinandersetzungen zwischen den Reichsgerichten und der Territorialgerichtsbarkeit der Reichsstädte die integrative Funktion des Reichskammergerichtes überwogen habe (124), diesem Tribunal also eine »Klammerfunktion« zukam und sie somit als Reichsinstitution (neben dem Kaiser oder dem Reichshofrat) zum Zusammenhalt des Reiches beitrug (123).

Mit der zeitgenössischen juristischen Literatur als ein verbindender integrativer Faktor der Reichs- und Territorialgerichte beschäftigt sich der letzte Aufsatz des Sammelbandes von Stefan Andreas Stodolkowitz. Er untersucht die gerichtliche Praxis der Ordinationen und Reskripte anhand der Literaturgattung frühneuzeitlicher Dissertationen und stellt anhand dreier Abhandlungen aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Entwicklungen der zivilprozessualen Praxis dar. Beide neu entwickelten gerichtlichen Praktiken – die Ordinationen des Reichskammergerichts und die Reskripte des Reichshofrats – dienten dabei als »Vorbild« für die Territorialgerichte (182), die die an den höchsten Reichsgerichten entwickelten Verfahrensweisen übernahmen und in die Rechtspraxis der Territorialjustiz umsetzten. Durch die Analyse der drei Darstellungseinheiten kommt der Autor schließlich zu dem Ergebnis, dass durch die adaptierten verfahrensrechtlichen Instrumente »unter Effizienz- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten […] eine einheitlich funktionierende Gerichtsbarkeit« (182) zwischen der Reichs- und Territorialebene entstand und damit zur Stabilität und zum Zusammenhalt des Alten Reichs beitrug.

Auf die Beantwortung der komplexen Frage »Was das Reich zusammenhielt« skizzieren die |Beiträge mögliche Richtungen zukünftiger Forschung und stellen konkrete integrative Faktoren hinsichtlich des Verhältnisses von territorialer und Reichsgerichtsbarkeit heraus. Demnach ist der Zusammenhalt des Reiches in der Frühen Neuzeit vor allem von sieben Konstanten abhängig: (1) von der zentralen Rolle von Justiz und Reichsgerichtsbarkeit bei der Herrschaftsausübung, (2) von der reichszusammenhaltenden Klammer des Lehnswesens (Dorfner, Flurschütz da Cruz), (3) von der friedensstiftenden Funktion des Rechtes (Hillen), (4) von der Appellation als rechtliches Bindeglied zwischen Reichsgerichtsbarkeit und Territorialjustiz (Baumbach, Riemer), (5) vom Stellenwert der zeitgenössischen juristischen Literatur als verbindendem Element des Rechtswesens in den Territorien mit der Rechtswissenschaft des Reiches (Jörn, Stodolkowitz), (6) von den personellen Beziehungen als wichtige vertikale Verbindung zwischen Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit (Flurschütz da Cruz, Solterbeck) sowie (7) von der Rechtsprechung und ihrer Rechtspraxis (Jörn, Schulze, Solterbeck, Hillen, Riemer, Stodolkowitz). Neben diesen integrativen Faktoren bleiben – wie die Herausgeber des Sammelbandes in der Einleitung vermerken – weitere Fragen offen, so etwa die Geltung des materiellen gemeinen Rechts auf die Reichs- und Territorialgerichte, die Bedeutung der Schriftlichkeit bei gerichtlichen Verfahren und Konfliktlösungen, die Rolle weiterer Institutionen des Reiches (etwa Reichstage, Reichskreise, Reichskanzlei etc.) sowie die Rolle der handelnden Akteure für den Zusammenhalt des Reiches (19–20). Wir können dem endgültigen Schluss der Herausgeber der Publikation nur zustimmen (20): Die Reichsgerichtsverfassung band die Territorien und ihre Gerichte an die Zentren des Reiches und wirkte damit am Zusammenhalt des Reichs wesentlich mit. Dessen ungeachtet tragen die sich voneinander unterscheidenden, aber dennoch ineinander verflochtenen Reichs- und Territorialgerichte dazu bei, die vielen Facetten des Kosmopolitismus zu verstehen, die das Alte Reich seit jeher auszeichneten. Damit leisten die hier versammelten Einzelbeiträge einen wichtigen Beitrag zur längst noch nicht abgeschlossenen Erforschung des Verhältnisses zwischen Reichs- und Territorialverfassung sowie der integrativen Faktoren zum Zusammenhalt des Reiches und tragen dazu bei, dieses »Institutionengefüge« (20) nicht nur auf der Ebene der Reichsgeschichtsforschung, sondern auch im europäischen Panorama (neu) zu verstehen.

Notes

* Josef Bongartz et al. (Hg.), Was das Reich zusammenhielt. Deutungsansätze und integrative Elemente (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 71), Köln/Weimar/Wien: Böhlau Verlag 2017, 182 S., ISBN 978-3-412-50726-8