Den Visitationen am Reichskammergericht (RKG) wurden in letzter Zeit zwei unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen gewidmet. Während Alexander Denzler den Aussagewert medialer Schriftkultur im »Schriftalltag« am Beispiel der letzten Visitation des RKGs (1767–1776) untersucht hat,1 widmet sich Anette Baumann als quellenversierte langjährige Leiterin der »Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung« in Wetzlar den Visitationen von 1529–1588.2 Sie werden von ihr als »Expertentreffen« von Juristen interpretiert, die auch für das Verfassungsverständnis im Alten Reich bedeutsam sind. Das tragende Quellenmaterial bildet – neben einschlägiger Sekundärliteratur – vor allem der reiche Korrespondenz- und Aktenbestand im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Gestalt von Visitationsabschieden, Protokollen, Korrespondenzen, Vollmachten, Gutachten, Voten, Ladungen, Instruktionen, Gravamina, Fragebögen, persönlichen Notizen, Schreiben, Berichten und Augenscheinkarten,3 die das analysierte Schriftgut der Visitationen repräsentieren. Mit Hilfe einer erstellten Datenbank, die übrigens verschiedenen Forschungsinstitutionen – darunter auch dem MPI für europäische Rechtsgeschichte – zur Verfügung steht, ist es Baumann möglich, in den Beständen gezielt »nach Visitationsbelangen zu suchen« (17). Ziel ihrer gründlichen Untersuchung ist es, die Arbeit der Visitationskommission (VK) in dem »komplexen Kommunikationsprozess« (5) aufzuhellen, in dessen Mittelpunkt die VK stand – eingebettet in das Beziehungsgeflecht zwischen Kaiser, Reichsständen, Reichstag und Reichskammergericht (RKG). Durch die Reichskammergerichtsordnung von 1521 war die Kommission erstmals als »Visitation« reichsgesetzlich eingesetzt worden, um als Kontrollorgan einerseits das RKG finanziell zu sichern und andererseits die Abstellung von »Gebrechen« zu garantieren, d.h. das Gericht arbeitsfähig zu machen und zu erhalten. Die VK war somit eine Institution des Alten Reiches, die ursprünglich zur jährlichen Kontrolle bestimmt war. Eingesetzt von Kaiser und Reichsständen stand sie im Spannungsverhältnis politischer und konfessioneller Konstellationen auf dem Reichstag. Folgerichtig legt Baumann ihre Untersuchung auch weniger als Institutionengeschichte an, sondern als eine Darstellung von Reichsverfassungspraxis am Beispiel der VK. Aus dem reichen Archivmaterial werden die »Kommunikationsprozesse« herausdestilliert, um auf verfassungsmäßige Regelhaftigkeiten als Ordnungskategorien der Visitationsverfahren schließen zu können. Dabei stellt sich immer die Frage, ob die beobachteten Verfahren zu rechtlicher »Verfassung« geronnen sind oder sich noch im vorrechtlichen Raum ritualisierter Verfasstheit bewegen. So gesehen bietet das geschilderte Geschehen um die und in der VK einen Blick in das Laboratorium über die Entwicklung rechtlicher und politischer Regelungs- und Verfassungsprozesse.
Die Visitationen waren ursprünglich eine kirchliche Kontrollpraxis, die auch im weltlichen Bereich ein Hoheitsrecht indizierte: »Wer Hoheitsrechte hat, visitiert.« Umgekehrt waren Visitationen »zu einer Art von Hoheitsrechten geworden«.4 Im Alten Reich lag dieses »Hoheitsrecht« gemeinsam bei Kaiser und Reichsständen. Das erklärt die Schwierigkeiten, durch die Mehrzahl der Hoheits|träger Kaiser und Reichstag sowie deren Visitatoren in Gestalt von Gesandten, Vertretern und Beauftragten ein effizientes Kontrollorgan zu schaffen, das seinerseits wiederum eine Brückenfunktion zwischen RKG und Reichstag bildete. Baumann versucht in ihrer sachgerecht gegliederten Arbeit einen »idealisierten Ablauf« (5) der Visitationsarbeit zu entwickeln. Dafür sind die Protokolle der VK eine Hauptquelle, die über »juristische Verbindlichkeit« und »Verfahrenssicherheit« der Visitationsarbeit Auskunft zu geben vermag. Das zwischen 1529 bis 1588 erfasste Visitationsgeschehen wird daher oft unter dem – für den Rechtshistoriker vorrangigen – Gesichtspunkt juristischer Relevanz beobachtet. Als Beobachtungskriterien dienen in unregelmäßiger Folge die »Wiederholbarkeit des Handelns« auf der Grundlage des gesamten Archivmaterials und die Professionalität der Beteiligten (70), mögliche Regelkonformität, Arbeitsstrukturen, Routinen, Erfahrungen, Rituale, Zeremoniell, Gepflogenheiten, Stabilität und mögliche Kontinuität (28, 70, 97, 191), die sämtlich normative Qualität besitzen oder entwickeln können. Dass diese – im modernen Sinne – teils verfassungsrechtliche, teils verwaltungsrechtliche Frage zu keinem endgültigen Ergebnis kommt und kommen kann, liegt an der besonderen Verfassungsstruktur des Alten Reiches, das kein institutionell und rechtlich »verfestigtes Handlungsgefüge« darstellte, sondern mehr »Ereignis und ideelle Größe« (138) war und von Baumann – in reichlich modernistischer Sprache – als »kollektives Sicherheitssystem« (142) angesehen wird. Die Suche nach Elementen einer Verstetigung von Visitationsverfahren im Rahmen der politischen und konfessionellen Bedingungen zeigt das Prozesshafte im Werden einer noch unfertigen Institution, die letztlich das Ziel einer Perfektion nicht erreichte und schließlich am 8. Mai 1776 mit einem Anflug von Resignation sang- und klanglos ihr Ende fand.
Der stabilen Seite stehen von Anfang an Unsicherheiten bei der Einsetzung der VK gegenüber. Das zeigen schon die Probleme bei der Berufung der Visitatoren, die politische, konfessionelle, ständische Eigenschaften sowie nicht zuletzt die erforderlichen juristischen Kompetenzen der Kandidaten zu berücksichtigen hatte. Dafür hat Baumann verschiedene personelle Berufungsbeispiele ausführlich dargelegt. Am klarsten waren die Funktionen der kaiserlichen Kommissare definiert, die jedoch unter den verschiedenen Kaisern (Maximilian II., Rudolf II.) wiederum schwanken konnten. Als Qualifikationsmerkmale dieser Kommissare stellt Baumann die Nähe und Loyalität zum Kaiser sowie die regionale Vernetzung heraus (143). Die Reformation rückt jedoch die kaiserliche Autorität in ein neues Licht und stellt das RKG vor eine Zerreißprobe, die typisch ist für die Labilität des Gerichtssystems in politisch-konfessionellen Streitkonstellationen. Die Reichsstände verlangten z.B. in den Reichs- und Landfriedensangelegenheiten der 1530er Jahre, dass der Kaiser Recht sprechen solle und nicht die Beisitzer am RKG (143). Umgekehrt machte die VK den Reichsfürsten klar, dass der Kaiser nicht die Berechtigung habe, in die Rechtsprechung des RKG einzugreifen (145). Die VK erweist sich auch als ein politisches Gremium, das sogar als Beschwerdestelle für die Stadt Speyer als Sitz des RKGs in Erscheinung trat.
Zu den Hauptaufgaben der VK gehörte es, die Verfahren vor dem RKG zu beschleunigen und die Gründe für den oft beklagten langsamen Prozessverlauf zu ermitteln. In diesem Sinne war die VK eine Ermittlungsbehörde. Mit Hilfe eines detaillierten Fragebogens von 180 Fragen an das gesamte Personal wurde das RKG in Bezug auf Verhalten (Pünktlichkeit, Kleidung), Leistungsfähigkeit, Religionszugehörigkeit und Rechtskenntnisse durchleuchtet. Dieses »Generalexamen« bildete eine wichtige Quelle über die Missstände am RKG und eine Grundlage für deren Beseitigung durch die VK. Auf der Mängelliste stehen immer wieder die Finanzierungsprobleme, die schädliche Doppelfunktion der Beisitzer als Richter und Advokaten sowie die mangelhafte Organisation und Aktenverwaltung. Wiederholt wird eine einheitliche Rechtsprechung angemahnt (48, 60) und in bestimmten Fragen auch kaiserlicher Druck ausgeübt (147). Es wird jedoch nicht klar, auf welcher Grundlage und mit welchen rechtsstrategischen Mitteln dieses Ziel erreicht werden sollte oder hätte überhaupt erreicht werden können. Hier wird – neben Organisation und Personal – das Rechtsquellensystem des Reiches als eine Voraussetzung für effiziente Gerichtsbarkeit erkennbar, das dem Bild in den meisten europäischen Ländern des Ancien Régime entsprach. Die Entscheidungsgrundlagen der Urteile werden nur am Rande behandelt, dass nämlich die Beisitzer / Urteiler in den gemeinen Rechten versiert sein und die Reichskonstitutionen kennen müssen, »die allhie eingeführt, gehandelt und erörttert werden« (106). Die Visitation wachte insofern auch über die rich|terlichen Entscheidungsgrundlagen, als Zweifelsfälle im Plenum besprochen werden sollten und zwei Beisitzer in den Protokollbüchern frühere Entscheidungen mit Präjudizwirkung zu ermitteln hatten (96). Eine Kompetenz für gesetzgeberische Maßnahmen besaß die VK nicht und Karl V. musste in den Religionswirren der Reformation mahnend darauf hinweisen, dass es der VK nicht zustehe, »von newen zu sezen oder zu statuieren, sondern allein zu reformiren« (140). Erfahrungen, die die VK am RKG namentlich bei Besetzungsfragen gemacht hatte und die regelmäßig im Visitationsabschied festgeschrieben wurden, gingen jedoch in die Reichskammergerichtsordnung ein (104). Sie dokumentieren insoweit ein kooperatives Verhalten gegenüber dem Reichsgesetzgeber in dem »komplexen Kommunikationsprozess«, der das Alte Reich auszeichnete und funktionsfähig hielt. Diesen politischen und juristischen »Aktionsraum« (15f.) der Visitationen hat Baumann detailreich unter zahlreichen Aspekten aufgeschlossen.
* Anette Baumann, Visitationen am Reichskammergericht. Speyer als politischer und juristischer Aktionsraum des Reiches (1529–1588) (Bibliothek Altes Reich 24), Berlin / Boston: De Gruyter Oldenbourg 2018, 264 S., ISBN 978-3-11-057116-5
1 Vgl. die Besprechung von Heinz Mohnhaupt im vorliegenden Band.
2 Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt nur noch die Visitation von 1703 bis 1711 nicht erforscht.
3 Es handelt sich bei dieser Schriftgattung um gemalte Karten, die von den Parteien zu Beweiszwecken in Auftrag gegeben wurden und durchaus von künstlerischem Reiz sind; s. die von Baumann verfasste Marginalie in diesem Band mit dazugehöriger Bebilderung.
4 Vgl. Ernst W. Zeeden und Peter Th. Lang (Hg.), Kirche und Visitation. Beiträge zur Erforschung des frühneuzeitlichen Visitationswesens in Europa, Stuttgart 1984, 11.