Es beginnt mit einer Reminiszenz an mein Lieblingsmärchen. Das ist das Märchen von des Kaisers neuen Kleidern. Ich zitiere v. Olberg- Haverkate: »Ziel der Klassifikation der Textklasse Rechtsbücher ist die Textsortenermittlung, die Kategorisierung auf der Ebene der langue, des Sprachsystems. Gegenüber der Textklasse/Textgattung/Textgruppe sind Textsorten theoretische Konstrukte. Der Umfang der Textsorte ist in dieser Untersuchung nicht wie in älteren Ansätzen an das Satzmodel1 gebunden. ›Die Annahme von der kommunikationstheoretischen Orientierung der systemhaften, synchronen linguistischen Textsorte sprengt schließlich den Rahmen des strukturalistischen Systembegriffs… Sie führt zu einer Zweidimensionalität des Textsortenbegriffs. … Die Textsorte unterschiedet [sic] sich durch die Einbeziehung situativer, pragmatischer Merkmale von den anderen Einheiten der langue (Phonem, Morphem, Satztypen)‹«.2 Die zentrale Frage aus des Kaisers neuen Kleidern lautet übersetzt für diesen Kontext so: Ist das einfach völlig substanzlos und nichtssagend oder habe ich irgendetwas nicht verstanden?
Ein gravierendes Problem liegt bereits darin, dass Vf. nur eine »Auswahl« von Handschriften behandelt. Sie wird nicht müde, das auszusprechen, und wiederholt es (wie so vieles)3 immer wieder,4 wobei sie behauptet, ihre Auswahl von Handschriften sei »repräsentativ«.5 Dafür fehlt jedoch jede Begründung. Sie sagt nicht, warum sie ausgerechnet diese Handschriften heranzieht und andere nicht. Allein das schon entwertet diese Studie mehr oder weniger vollständig. Wenn ich beispielsweise sage, dass die Einteilung des Landrechts in drei Bücher in meiner Auswahl überwiegt (73):6 Was soll das bringen? Das Ergebnis hängt doch einzig davon ab, welche Handschriften ich mir aussuche. Um das anhand eines Beispiels aus dem Buch der Vf. zu verdeutlichen: Die Autorin ist der Meinung, die Glossen zum Landrecht und Lehnrecht würden stets mit den jeweiligen Rechtstexten gemeinsam überliefert.7 Das ist falsch. Es gibt dafür sogar mehr Gegenbeispiele, als jede der v. Olberg-Haverkate’schen Tabellen an Einträgen (»repräsentative Auswahl«) aufweist.8 Richtig ist allerdings, dass diese Gegenbeispiele Ausnahmen sind. In den meisten Fällen sind Text und Glosse in |der Tat gemeinsam (in einer einzigen Handschrift zwischen zwei Buchdeckeln) überliefert. Wenn ich nun aber eine nach meiner Behauptung repräsentative Auswahl mache und genau die in meiner Fußnote 8 genannten Ausnahmen auswähle, so habe ich den Beweis dafür, dass sämtliche Glossierungen getrennt von den jeweils glossierten Rechtstexten überliefert sind. Quod erat demonstrandum. Soviel ist die wissenschaftliche Argumentationsweise v. Olberg-Haverkates wert.
Darüber hinaus ist mir trotz dieser theoretisch hoch angelegten Einleitung nicht klar, was Vf. mit diesem Buch eigentlich bezweckt. Es ist die Rede von der Entwicklung von Handschriften und Drucken und von dieser Textsorte, was immer das sein mag. Bei einem Blick auf den Werbetext auf der Rückseite des hinteren Buchdeckels drängt sich im Übrigen der Verdacht auf, dass es sich dabei um etwas recht Simples, von den abgehobenen zitierten Ausführungen ziemlich weit Entferntes handelt. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hätten sich drei neue Textsorten entwickelt, die da waren »überregionales Kaiserrecht«, »regional gebundenes Stadtrecht« und »gelehrtes universitäres Recht«. Das ist nun wirklich nichts Neues. Erstaunlich ist allenfalls, dass es diese drei Quellentypen erst seit dem 15.Jahrhundert und nicht schon erheblich früher gegeben haben soll.
Aber wie dem auch sei. Jedenfalls spricht Vf. immer wieder auch über inhaltliche Aspekte des Sachsenspiegels (Zweischwerterlehre9 – Struktur des Sachsenspiegels10 – Welche Teile der Reimvorrede stammen von Eike von Repgow11 – Mythische Legitimation von Recht sowie acht verschiedene Legitimationsarten von Recht, wobei später noch eine neunte hinzukommen soll usw.12). Es scheint, dass v. Olberg-Haverkate hier so eine Art enzyklopädisches Werk, einen alles erledigenden Rundumschlag13 vorlegen will. So etwas kann natürlich nicht gelingen. Stilistisch ist das alles ein ziemlich wirrer und haarsträubend schlecht redigierter Flickenteppich, bei dem die Autorin immer wieder vollkommen gehaltlose Aussagen mit wörtlichen Zitaten belegt. Dabei ist v. Olberg-Haverkate auf einem überholten Forschungsstand stehengeblieben und hat ab einem bestimmten Punkt Neuerscheinungen offensichtlich nicht mehr wahrgenommen. Deutlich wird das etwa in Fn. 230 auf 103f. Dort ist die Rede von einer »kürzeren Buchschen Glosse«. So etwas existiert nicht. Ferner ist die Rede davon, dass »eine Edition der jüngeren Glossen zum ›Sachsenspiegel‹ (Petrinische Glosse, Stendaler Glosse, Glosse des NikolausWurm [sic] und die Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht)« folgen solle. Tatsächlich handelt es sich um mehrere Editionen, sowohl zum Sachsenspiegel-Landrecht als auch zum Lehnrecht. Zwei Editionen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht sind inzwischen erschienen, die erste davon bereits vor nunmehr 12 Jahren.14 Das Bizarre ist nun, dass sich eben dieses vor nunmehr 12 Jahren erschienene Werk (das nach v. Olberg-Haverkate, 103f. Fn. 230, wie gesagt, noch gar nicht erschienen ist) auch in ihrem Literaturverzeichnis findet.15 Ich weiß nicht, wie so etwas möglich ist. Vielleicht hat Vf. das Literaturverzeichnis nicht selbst erstellt. Vielleicht hatte sie bei dessen Erstellung vergessen, was sie in ihrem Buch geschrieben hatte. Wie dem auch sei, gut ist jedenfalls nichts davon. Und dieses Literaturverzeichnis selbst ist so eine Sache für sich. Es ist eigentlich gar kein Literaturverzeichnis. Ein solches nämlich würde bekanntlich bei einer wissenschaftlichen Arbeit die Funktion erfüllen, die verwendete Literatur aufzulisten. Nicht so bei |v. Olberg-Haverkate. Sie listet vieles auf, das sie gar nicht benutzt hat.16 Dafür lässt sie dann zitierte Werke im »Literaturverzeichnis« weg.17 Es ist eher eine Art Bibliographie oder Literaturliste zum Thema, die ziemlich willkürlich und mit wenig Sachverstand, dafür aber mit vielen Fehlern zusammengestellt ist.
Dieses Buch ist so voll mit Fehlern und Widersprüchen, dass es schade um die Zeit und das Papier wäre, die es bräuchte, sie alle aufzuzählen. Nur ein einziges Beispiel will ich geben, um einen Eindruck von dem zu vermitteln, was ich meine.
Auf 97 gibt v. Olberg-Haverkate – das sagt sie jedenfalls – den Kolophon des von Anton Sorg im Jahre 1482 zu Augsburg besorgten Lehnrechtsdruckes wieder. Das liest sich bei ihr so:
»C Hye enndet sich der sachsenspiegel mit ordnung des rechten den der wirdig in got vater vnd herze Theodoricus von Bockstorf bischoff zuͤ Neunburg s(liger gecorrigieret hat. Getrucket v] volenndet von Anthoni Sorgen in der keyserlichen stat Augspurg. Am Donnerstag vor vrbani. Do man zalt nach Cristi gepurt. M.C.C.C.C.lxxxjj jare.«
Dieses Zitat springt ins Auge, weil wirklich jedem – gleichgültig, ob irgendwelche Kenntnisse alter Drucke oder des Sachsenspiegels vorhanden sind – auffallen muss, dass das da so nicht stehen kann. Jedenfalls mit dieser runden und dieser eckigen Klammer mitten im Wort muss wohl irgendetwas faul sein. Und das ist auch so. Es geht weiter mit diesem allein stehenden großen C am Anfang. Alle, die schon einmal einen alten Druck in der Hand hatten, wissen, wie ein Absatzzeichen aussieht (das wir hier natürlich vor uns haben und nicht ein großes C). Und nicht nur die. Heutige Benutzer von Textverarbeitungsprogrammen wissen das auch.18
Dann ist da vom Sachsenspiegel die Rede. Alle, die sich ein bisschen mit diesem auskennen, wissen, dass jedenfalls im 15. Jahrhundert (und auch noch weit darüber hinaus) nur das Landrecht als »Sachsenspiegel« bezeichnet wurde. Was wir heute das Lehnrecht des Sachsenspiegels nennen,19 wurde damals nicht als Teil desselben angesehen und hieß »Sächsisches Lehnrecht« oder einfach nur »Lehnrecht«.
Werfen wir also einen Blick in den Druck, auf den sich die Autorin bezieht. Dieser soll sich laut Fußnote finden in ihrer »Tabelle 18 Nr. 9266«. Dort erhalte ich auf 62 einen Link zu einem Digitalisat der BSB München.20 Wenn ich diesen aufrufe, erhalte ich »Weichbild Magdeburgs, Mit Glosse von Burchard von Mangelfelt (?) und Reimvorrede auf Eike von Repgow. Mit Remissorium zum Sachsenspiegel und Weichbild Magdeburgs von Dietrich von Bocksdorf, Augsburg, 1495.04.08.« Das ist nicht das, was v. Olberg-Haverkate anführt. Man sieht es an der dort angegebenen Nummer: GW 9267, und eben nicht GW 9266 (was es nach v. Olberg-Haverkate sein soll).
Aber von so etwas lasse ich mich nicht entmutigen. Vielleicht ist v. Olberg-Haverkate einfach nur um eins verrutscht (das kann ja mal passieren) und ich finde das Gemeinte eine Zeile darüber (nach v. Olberg-Haverkate GW 9265, auch für |diesen Druck gibt sie in der Fußnote ein Digitalisat an).21 Aber Pustekuchen. Der durch v. Olberg-Haverkate angegebene Link ist tot.22 Wirklich blöd, sowas. Ich gebe aber immer noch nicht auf und versuche herauszufinden, was die Autorin gemeint haben könnte. Ich glaube, es gefunden zu haben. Durch Korrektur eines Tippfehlers in dem Link in ihrer Fußnote 13423 finde ich ein Digitalisat von GW 9265 (was Vf. auch angibt, sie ist hier also offenbar nicht verrutscht). Allerdings gibt es damit ein kleines Problem: Der digitalisierte Text enthält weder die Angabe, er sei in Basel gedruckt, noch die, dass dieses 1482 geschehen sein soll. Auch einen Verweis auf Bernhard Richel, der nach der Angabe der Vf. der Drucker sein soll, suchen wir vergeblich. Digitalisiert ist vielmehr ein Weichbildrecht mit Glosse ohne Angabe von Erscheinungsort und Erscheinungsdatum. Gedruckt wurde es wohl um 1473/1475 (GW 9265). All das lässt sich übrigens ohne Mühe im Gesamtkatalog der Wiegendrucke nachlesen, der auch online zugänglich ist.24
Nachdem ich also festgestellt habe, dass es sich um ein völlig verunglücktes Fehlzitat handelt, habe ich nach so viel zeitraubender Irreführung dann doch den Ehrgeiz herauszufinden, woher Vf. das hat, was sie da wiedergibt (ich meine ihr Zitat des Kolophons; das war ja – wie bei all der Verwirrung möglicherweise mittlerweile in Vergessenheit geraten ist – der Ausgangspunkt meiner Reise). Komplett ausgedacht hat sie es sich vermutlich wohl doch nicht. Also suche ich im Gesamtkatalog der Wiegendrucke nach einem von Anton Sorg gedruckten Landrecht des Sachsenspiegels. Eines von 1482 gibt es aber nicht – sollte etwa auch noch die Jahreszahl bei v. Olberg-Haverkate falsch sein? Das ist sie in der Tat. Ich finde einen im Jahr 1481 von Anton Sorg zu Augsburg besorgten Druck des Landrechts, GW 9257 (nicht 9266,25 wie Vf. angibt). Dort finde ich als Krone meiner Suche dann Folgendes:
»Hye enndet sich der sachsenspiegel mit ordnung des rechten den der erwirdig in got vater vnd herre Theodericus von Bockstorf byschoff zů Neünburg saͤliger gecorrigieret hat. Getrucket vn̅ volenndet von Anthoni Sorgen in der keyserlichen stat Augspurg am donerstag vor vrbani, do man zalt nach Cristi gepurt M.CCCC.lxxxj jare.«26
Bei einem Vergleich mit der Passage bei v. Olberg-Haverkate ergibt sich, dass sich bei ihr in einem knapp vier Zeilen umfassenden Text nicht weniger als zwölf Fehler verschiedener Art finden.
Wer Freude an Schnitzeljagden im Minenfeld abgrundtiefer Verwirrungen und Nachlässigkeiten hat, dem kann ich das Buch empfehlen. Es ist ein schönes Gefühl, wenn man nach langer Suche feststellt, dass man doch nicht alles falsch gemacht hat, dass man doch nicht gar nichts weiß oder gar den Verstand verloren hat. Vielmehr liegt das Problem allein auf der anderen Seite, was dann doch ungemein beruhigt. Auf diese Weise erlebt man ein paar Momente des Glücks.
Warum so viel Aufwand, um ein so in jeder Hinsicht missratenes Buch zu besprechen? Dafür gibt es nur einen Grund. Auf dass die cupida legum iuventus – der ein großer Gesetzgeber sein Werk einst widmete27 – vor diesem Buch gewarnt werde.
* Gabriele von Olberg-Haverkate, Die Textsorte Rechtsbücher. Die Entwicklung der Handschriften und Drucke des Sachsenspiegels und weiterer ausgewählter Rechtsbücherhandschriften vom 13.–16. Jahrhundert (Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 55), Frankfurt am Main: Peter Lang 2017, 290 S., ISBN 978-3-631-65980-9
1 Ob es sich bei »Satzmodel« um einen mir unbekannten wissenschaftlichen Fachbegriff oder schlichtweg einen Tippfehler handelt, vermag ich nicht mit Sicherheit zu sagen. In Anbetracht der Häufigkeit von Tippfehlern in diesem Buch ist allerdings Letzteres wahrscheinlich.
2 22. Als Beleg hierfür zitiert v. Olberg-Haverkate sich selbst.
3 Z.B. 14: »… das Recht war göttlich gegeben, es kam nur darauf an, es zu finden.« 19: »… das von Gott gegebene Recht [ist] vorhanden, es muss nur gefunden werden.« 18: »… weitere spätere Stadtrechtsbücher behandele ich nur überblicksartig.« 21: »Andere Stadtrechtsbücher ziehe ich zum Vergleich sporadisch hinzu.« 27: »Bei ca. 1700 Rechtsbücher-Handschriften ist dies ein sehr großes Unternehmen, das nur ansatzweise zu leisten ist.« 39: »Bei ca. 1700 Rechtsbücher-Handschriften ist dies ein sehr großes Unternehmen, hier soll der Versuch unternommen werden, an Hand [sic] einer repräsentativen Auswahl die Textentwicklung in Bezug auf die makrostrukturelle Entwicklung in ihrer sozialen Einbettung darzustellen.«
4 Z.B. 17, viermal auf 18/19, noch einmal auf 39, 74 usw.
5 18: »repräsentative Auswahl«, »ausgewählte repräsentative Rechtsbücherhandschriften«; 19: »Die Untersuchung des hier gewählten exemplarischen Textkorpus …«, usw.
6 Ebenso: Artikeleinteilung (82); Anteil der Papierhandschriften (99), der glossierten (104) und der mit Register (106) sowie der mit Kolophon (122).
7 12.
8 Reine Glossenhandschriften, zunächst für die Buch’sche Glosse: Berlin SPK Ms. germ. fol. 284 (Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters II, Beschreibung der Rechtsbücher, Köln–Wien 1990, Nr. 116); Ms. germ. fol. 586 (Oppitz 129); Ms. germ. qu. 453 (Oppitz 202); Ms. germ. fol. 1254 (Oppitz 187); Breslau BU Mil. II 236 (Oppitz 277); Dessau Anhaltische Landesbücherei Georg. 268.4 (Oppitz 410); SLUB Dresden, M 3b (Oppitz 436 – teilweise reine Glossenhandschrift); Gotha Chart. A 214 (Oppitz 622); Grimma, Stadtarchiv, II 4 Nr. 6 (Oppitz 638); Hildesheim, Stadtarchiv Best. 52 HM Nr. 367 (Oppitz 714); UB Leipzig, Ms. 949 (Oppitz 887); Stadtbibliothek Lübeck, Ms. jur. 2 71 (Oppitz 963 – teilweise reine Glossenhandschrift); Stadtarchiv Torgau, Nr. 3024 (Oppitz 1427); ULB Halle, Stolb.-Wern. Zb 36 (Oppitz 659); Breslau BU F II 7 (Oppitz 260 – nur Petrinische Glosse); nur kürzere Lehnrechtsglosse: ULB Darmstadt Hs. 3762 (Oppitz 394); SLUB Dresden M. 35 (Oppitz 453); UB Leipzig Hs. 1095 (Oppitz 897). Für die meisten dieser Handschriften ist dem zitierten Handschriftenverzeichnis von Oppitz zu entnehmen, dass es sich um reine Glossenhandschriften handelt. Folgende Handschriften sind bei Oppitz fehlerhaft als solche ausgewiesen, die auch den Text enthalten, so dass das Werk von Oppitz insoweit zu korrigieren ist: Oppitz 116, Oppitz 436 (teilweise reine Glossenhandschrift), Oppitz 887 und Oppitz 963 (teilweise reine Glossenhandschrift). Weiterhin sind bei Oppitz 1427 Aufbewahrungsort sowie Signatur der Handschrift zu korrigieren.
9 43f.
10 70f.
11 85f.
12 87–90, 115.
13 Besonders hübsch: der rechtshistorische Crashkurs, der über 1000 Jahre in kaum 15 Zeilen abhandelt, auf 15.
14 Frank-Michael Kaufmann (Hg.), Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die kürzere Glosse (MGH. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series, VIII), Hannover 2006.
15 258.
16 Um nur ein Beispiel anzuführen: Im Literaturverzeichnis finden sich insgesamt neun Titel von Heiner Lück (263f.). Ich nummeriere sie fortlaufend durch (1–9). Von diesen neun sind drei zitiert (2, 4 und 5), vielleicht auch vier (2, 4, 5 und 7), ich weiß es nicht. Ich weiß es deshalb nicht, weil Vf. »Über den Sachsenspiegel« in zwei Auflagen anführt (5 und 7), ohne in den Fußnoten anzugeben, auf welche davon sie jeweils Bezug nimmt. Die Anführung dieser beiden Auflagen gelingt dabei (wie so vieles in diesem Buch) nicht ohne Tippfehler. Es sei denn, der Koautor hätte irgendwann zwischen 1999 und 2005 die Schreibweise seines Nachnamens von »Schamalla« hin zu »Schymalla« geändert.
17 Für Lück: 103 Fn. 226. Gemeint sein könnte dieser Aufsatz: Die europäische Dimension des Sachsenspiegels, in: Dirk Heirbaut et al. (Hg.), Sachsenspiegel in Brüssel (Iuris Scripta Historica XXIV), Brüssel 2011, 21–26. Von der Seitenzahl her würde das jedenfalls passen. Weiterhin: 29 Fn. 65, »U. Schäfer, Zum Problem der Mündlichkeit …«. Gemeint sein dürfte: Ursula Schäfer, Zum Problem der Mündlichkeit, in: Joachim Heinzle (Hg.), Modernes Mittelalter: neue Bilder einer populären Epoche, Frankfurt a.M. [u.a.] 1999, 357–375. Auch das würde von der Seitenzahl her passen.
18 Ich sehe ein solches Zeichen in der grauen Befehlsleiste oben auf meinem Bildschirm just in diesem Moment, ein kleines Stück links von der Mitte.
19 Inwiefern das begründet ist, steht hier nicht zur Debatte. Auf diese Frage bin ich eingegangen in meinem Beitrag: Landrecht und Lehnrecht nach dem Sachsenspiegel. Für und Wider einen (vermeintlichen?) »uralten Irrtum«, in: Jan Hallebeek et al. (Hg.), Inter cives necnon peregrinos. Essays in honour of Boudewijn Sirks, Göttingen 2014, 351–365.
20 http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0003/bsb00035094/images/, Abruf am 30. April 2019.
21 digital.slub-dresden.de/werkansicht/dif/14380/15/0/, Aufruf am 30. April 2019.
22 Bei Eingabe am 30. April 2019 erhielt ich die Anzeige »Fehler: Seite nicht gefunden«.
23 Richtig ist m.E. http://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/14380/1/.
24 https://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/, Aufruf am 30. April 2019.
25 Richtig lautet der Kolophon des besagten Druckes Augsburg 1482 (GW 9266) wie folgt: »Hie endet sich das remissorium mitsampt dem wichbild vnd lehenrecht. Getrucket vnd vollendt in der keyserlichen stat Augspurg von Anthonio sorg an montag naͤchst vor Thome des iars als man zalt nach Cristi gepurt MCCCCLXXXII« (fol. 106rb).
26 http://daten.digitale-sammlungen.de/0003/bsb00034289/images/index.html?id=00034289&groesser=&fip=193.174.98.30&no=&seite=466, Aufruf am 30. April 2019.
27 Corpus iuris civilis, Institutiones, constitutio »Imperatoriam« (inscription) Kaiser Justinians vom 21. November 533.