Visuelle Evidenz. Beobachtungen zu Inaugenscheinnahmen und Augenscheinkarten am Reichskammergericht (1495–1806)

[Visual Evidence. Remarks on the Practice of Visual Inspection at the Imperial Chamber Court (1495–1806)]

Anette Baumann Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V., Justus-Liebig-Universität Gießen anette.baumann@reichskammergericht.de

Ocularis inspectio saepissime a iurisconsultis nostris evidentia facti nominatur.1

Dieses Zitat stammt aus dem mehrbändigen Werk De commissariis et commissionibus Camerae Imperialis,2 in dem Rutger Ruland Ende des 16.Jahrhunderts das Geschäft der Kommissionen am Reichskammergericht in allen Details beschrieb und sich auch grundsätzlich zu Tatsache und Beweis äußerte. Seine Zeitgenossen, vor allem die Richter am Reichskammergericht, schätzten ihn sehr. Im Gegensatz dazu wird Ruland in der aktuellen Forschung kaum bzw. gar nicht beachtet.3 Um dies zu ändern, möchte ich im Folgenden seine eingangs zitierte zentrale Aussage Wort für Wort ins Visier nehmen und erklären, was im 16.Jahrhundert von evidentia facti gehalten wurde, wie die Juristen eine korrekte Inaugenscheinnahme durchführten und wie diese Raumerfahrung visualisiert wurde. Es geht also um die Praktiken der Raumerschließung und um ihre Visualisierung im rechtlichen Kontext.

Evidentia facti

Ruland lässt in seinem Werk keinen Zweifel daran aufkommen, dass man seit alters her der Meinung war, dass die Inaugenscheinnahme eine Tatsache veranschauliche. Evidenz hat also für ihn eine optische Dimension. Der Begriff leitet sich vom lateinischen Wort e-videre ab, was herausscheinen, hervorscheinen bedeutet. Er macht deutlich, dass die Wirkkraft aus dem Gesehenen selbst herausleuchtet, so dass ein Betrachter gleichsam auf eine von außen an ihn herangetragene Tatsache gestoßen wird.

Tatsächlich spielte der Augensinn in der Antike und im Mittelalter eine besondere Rolle. Die Renaissance wertete den Sehsinn schließlich noch einmal deutlich auf, als man begann, die Sinne nach einer bestimmten Norm zu beurteilen. Dies wirkte sich auch auf die Theorie des Sehens aus: Menschen fingen an, die Sehkraft zu messen und zu bewerten.4

Iurisconsulti nostri

Wissenschafts- und Kulturgeschichte fordern heutzutage dazu auf, wissenschaftliche Praktiken in ihrem historischen Kontext darzustellen. So schlägt Lorraine Daston vor, Evidenz anhand der bei der Herstellung von Landkarten verwendeten Praktiken über einen möglichst großen Zeitraum und in einem ausgedehnten geographischen Verbreitungsgebiet zu untersuchen.5 Als Protagonisten der Entwicklung dieser neuen Beweiskultur kam Juristen am Reichskammergericht die entscheidende Rolle zu. In der Frühen Neuzeit waren sie die ersten, die Codes von Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit entwickelten.6

Beispielhaft dafür ist die Verfahrensweise der Beweiskommissionen,7 die versuchten, wenigstens formal vollständig unparteiisch und unvoreingenommen zu sein.

Dazu wurde ein kompliziertes Verfahren angewandt: Zuerst wurden unter Aufsicht des Reichskammergerichts durch alle Parteien Kommissare ernannt und geeignete Personen als Zeugen vorgeschlagen. Zum Beweisantritt mussten auch die |Gegenpartei bzw. ihre Bevollmächtigten eingeladen werden. Die Aufgabe der Kommissare bestand nun darin, eine Untersuchung im Rahmen der gestellten Beweisfragen durchzusetzen. Den rechtlichen Hintergrund hierfür bildete das sogenannte Artikelverfahren,8 bei dem der Klagevortrag in einzelne nummerierte Sätze aufgeteilt und in Wahrheitsbehauptungen eingeteilt wurde. Auf die Klageartikel antwortete die beklagte Partei mit einer Klageerwiderung. Aus diesen beiden Argumentationssträngen (Klage und Klageerwiderung) wurden die sogenannten Probatoriales9 gebildet, die dem Kommissar übergeben wurden. Die Parteien formulierten dann, basierend auf den Probatoriales, ihre Fragen an die Zeugen.

Über die Befragung ließen die Kommissare ein Protokoll verfertigen. Wenn die Zeugenaufnahme beendet war, wurde es verschlossen an das Gericht geschickt. Dort wurde der Rotulus dann in der öffentlichen Sitzung des Gerichts auf Unversehrtheit überprüft und geöffnet.

Conspectus ocularis

Rutger Ruland hat sich über die Inaugenscheinnahme und deren Visualisierung umfangreich geäußert. Wichtig war, dass der beauftragte Maler einen Eid leisten musste, in dem er versicherte, unparteiisch zu sein. Die Eidesformel enthielt zudem oft eine Gebrauchsanweisung, was genau durch den Maler in der Augenscheinkarte erfasst werden sollte. Diese entstand vorwiegend bei der Inaugenscheinnahme in einem engen Kommunikationsprozess zwischen Maler, Kommissar, Parteien und Zeugen.

Abb. 1. Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Plansammlung 10778 (172)
Nach der Vorstellung Rulands sollte der Richter im Abbild der Inaugenscheinnahme die Streitsache mit den Augen quasi so betrachten, wie die Nautik gemäß einer Karte dem Schiff den Kurs dirigiert.10 Als besonders eindrückliches Beispiel sei die Augenscheinkarte des würzburgischen Hofmalers Jakob Cay angeführt (Abb. 1). Der Betrachter wird mit Hilfe von sechs nummerierten Stationen durch eine Landschaft geführt. Dort ist jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Personen abgebildet, die die Kommission zur Inaugenscheinnahme darstellen. Sie wird auch nach getaner Arbeit gezeigt (Abb. 2). Konkret ging es in diesem Streitfall um eine Grenze, die durch Unbekannte zerstört worden war. Die Legende am unteren, vom Betrachter aus gesehen linken Bildrand erläutert nur die Buchstaben; die Zahlen werden im Kommissionsprotokoll erklärt. Auf der Karte heißt es zudem: »Edirt, furgelegt, recognosciert darwieder excipiert, protestiert und verantwort. Samstags, den 13.Septembris anno 1584.« Die beklagte Partei hegte nämlich den Verdacht, dass der würzburgische Hofmaler parteiisch sein könnte. Dies wollte sie mit der Aufschrift auf der Augenscheinkarte festgehalten wissen.
Abb. 2. Detail aus Abb. 1: Picknick (173)

Abb. 3. Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe, Plansammlung H-e-9 (70)
Eine abstraktere Form der Darstellung, die nach der gleichen Methode funktioniert, zeigt eine weitere Augenscheinkarte (Abb. 3): Hier finden wir keine Darstellung der Kommissionsarbeit. Sie muss gedanklich ergänzt werden, wie es der Text der Inaugenscheinnahme in der rechten oberen Ecke vorgibt. Konkret handelt es sich hier um einen Streit der Reichsritter von Aschhausen gegen den Erzbischof von Mainz um die Jagdrechte im Ballenberger Wald. Mainz hat hierzu eine Augenscheinkarte von Wilhelm Besserer anfertigen lassen, die das strittige Gebiet in einen größeren Raumkomplex einordnet. Die einzelnen Territorien werden mit Wappen gekennzeichnet, somit wird auch der soziale Raum definiert. Der rechtliche Raum wird anschaulich durch Galgen dokumentiert.

Abb. 4. Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Plansammlung 9972a (275)
Abb. 5. Detail aus Abb. 4: Tote und Verletzte in der Iller (274)
Eine zweite Darstellungsart wird häufig gebraucht, wenn in dem Prozess ein Fluss oder Bach eine Rolle spielte (Abb. 4). Dabei wird die Höhenstaffelung des Flusstales in den vertrauten horizontalen Ansichten des am Boden stehenden Betrachters gezeigt. In unserem Beispiel – einem Prozess Fugger gegen Ulm11 um die Uferbefestigung der Iller – wird der Betrachter durch den Maler quasi auf die Mitte einer Brücke gestellt, die den Fluss überspannt. Der Betrachter muss sich, um alle wichtigen Landschaftselemente zu erfassen, um die eigene Achse drehen. Dies geschieht, indem |die Augenscheinkarte selbst gedreht wird. Die Zeugenaussagen berichteten, dass die Flößer an die Brücke gedrängt wurden und mit ihren Flößen kenterten. Tote und Verletzte mussten aus dem Wasser gezogen werden. All das zeigt die Augenscheinkarte, die damit Raumsituation und Zeugenaussagen gleichzeitig dokumentiert (Abb. 5). Die Darstellung der Kommissionsarbeit auf der Karte und die Mehrhorizontenkarte bilden Grundspielarten, die auf unterschiedlichste Art in vielen Augenscheinkarten gegenwärtig sind. Eine Verbindung beider Darstellungsarten zeigt eine Karte aus Karlsruhe (Abb. 6). Dabei ist die Mehrhorizontenkarte nicht auf das 16.Jahrhundert beschränkt. Auch aus dem 18.Jahrhundert gibt es noch mindestens ein eindrucksvolles Beispiel (Abb. 7).
Abb. 6. Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe, Plansammlung H-Buch TBB-3 (122)
Abb. 7. Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe, Bestand 71 Reichskammergericht, Nr. 3388 (152)

Aber kommen wir auf einen weiteren Punkt in Rutger Rulands Abhandlung zurück. Für Ruland war auch das Messen ein Bestandteil der Karte. Geometer und Maler waren bei der Inaugenscheinnahme gleichberechtigt.12 Ein diesbezügliches Beispiel, dem vermutlich Messungen im größeren Maßstab zugrunde lagen, stammt wahrscheinlich vom Maler Friedrich Seefried. Die Abbildung des Zirkels mit dem Maßstab legt dies jedenfalls nahe (Abb. 8). Es ist nicht bekannt, wie Seefried oder ein spezieller Geometer das Gelände aufgenommen haben. Die malerische Wiedergabe des Raumes verdeckt die Messung völlig. Sicher ist, dass in den Augenscheinkarten häufig nur bestimmte Distanzen gemessen wurden. Ein Beispiel für eine einzige Streckenmessung im Gelände ist die Augenscheinkarte, die einen Teil des Bodensees abbildet (Abb. 9).

Abb. 8. Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Plansammlung 9764 (236)
Abb. 9. Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe, Plansammlung, H-Überlingen – FN 9 (294)

Wie Vermessungen konkret durchgeführt werden konnten, zeigt ein Ausschnitt aus der Augenscheinkarte des Johann Konrad Röhlin von 1624. In dieser Szene (Abb. 10) hält ein Geometer ein Instrument in der Hand, das aus einem Stab mit einer horizontal aufgelegten quadratischen Platte besteht. Auf der Platte steht eine skalierte Kreisscheibe. Der Geometer beobachtet mithilfe des Instruments den Lichtraum, wählt daraus geeignete Strahlen aus und verarbeitet sie weiter in einen abstrakten geometrischen Raum. Der Geometer hat zudem einen Gehilfen, der im Gras schläft. Er musste die Markierungsstangen setzen und die schwere Messkette ziehen. Die Augenscheinkarte selbst ist nicht koloriert. Die Messbarkeit wird durch einen Zirkel und einen sogenannten Transversalmaßstab, der bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts gebräuchlich war, symbolisiert. Die zu messende Länge wurde auf der Karte mit einem Stechzirkel abgegriffen und dann am Transversalmaßstab abgemessen. Eine vollständige Erfassung und Überprüfung der Karte war so nur mit Hilfe eines Zirkels möglich. Dem uninformierten Betrachter erschloss sich weder der Verwendungszweck noch die Begründung des Transversalmaßstabes. So blieb die Augenscheinkarte quasi geheim.13

Abb. 10. Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Plansammlung 21412 (456)

Tatsächlich ist die Vermessung des Territoriums beim Reichskammergericht eng an Staatsgeheimnis und Herrschaftsverständnis gekoppelt. Ein Beispiel verdeutlich dies anschaulich: Im Streit zwischen Pfalz und Brandenburg Ende des 16. Jahrhunderts um eine Grenze in der Nähe des Klosters Waldsassen kam es zum Eklat, als der beteiligte Maler/Geometer seine Messinstrumente auspackte und zu messen begann. Brandenburg wollte nämlich nicht, dass Informationen über den Umfang seiner Territorialherrschaft an die Öffentlichkeit gelangten. Die Kommission drohte zu scheitern. Der gefundene Kompromiss bestand nun darin, zu garantieren, dass die für die Messung verwendeten Instrumente bis zur Veröffentlichung des Rotulus mit der Augenscheinkarte14 »geheim blieben«.

Fazit

Rutger Ruland hat gegen Ende des 16. Jahrhunderts eine praktische Abhandlung zu Beweiskommissionen am Reichskammergericht vorgelegt. Darin macht er grundsätzliche Aussagen zur Evidenz. Evidenz hat für ihn vor allem eine optische Dimension, der Beweiskraft zukommt.

Außerdem wird deutlich, dass es sich bei einer Inaugenscheinnahme am Reichskammergericht um einen äußerst komplexen Kommunikationsprozess über Raum und Herrschaft handelt, der |streng formalisiert ist. Das Ergebnis ist eine Text-Bild-Dokumentation, die nur im Zusammenspiel von Text und Augenscheinkarte zu beurteilen ist.

Betrachtet man die Augenscheinkarten über drei Jahrhunderte hinweg, so kann festgestellt werden, dass immer mehr Geometer, Ingenieure und Feldmesser die Visualisierung des Raumes übernahmen. Gleichzeitig entstand eine Diskussion über künstlerische Freiheit im rechtshistorischen Kontext. Viele Fragen sind noch ungeklärt. In diesen einführenden Beobachtungen ging es lediglich darum, Augenscheinkarten als eigene Gattung und Praxis der Raumerschließung vorzustellen und einige ihrer Besonderheiten anhand von ausgesuchten Beispielen zu benennen. Die malerische/zeichnerische Gesamtdarstellung des Raumes stand deshalb im Vordergrund.

Bibliographie

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Notes

1 Ruland (1597) Pars II, Liber III, Caput I. Übersetzung: »Die Inaugenscheinnahme wird von unseren Rechtsgelehrten so oft als möglich die Veranschaulichung/Eindeutigkeit der Tatsache genannt.«

2 Ruland (1597).

3 Weber (2001) 83–102; Weber (2002) 203–250.

4 Wimböck/Leonhard (2007) 11–38.

5 Daston (2001) 21.

6 Daston/Stolleis (2008).

7 Dick (1981) 171.

8 Oestmann (2008) Sp. 313–314; Deutsch (2008) Sp. 559–566, vor allem Sp. 563.

9 Oberländer (2000).

10 Ruland (1597) Pars I, Liber III, Caput XXI.

11 Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Bestand Reichskammergericht, Nr. 1312.

12 Ruland (1597) Pars I, Liber I, Caput VII.

13 Vollrath (2013) 55.

14 Bayerisches Staatsarchiv Amberg, Plansammlung Nr. 1930.