Wer, wie der Verfasser dieser Zeilen, sein Studium im Sommer 1972 an der juristischen Fakultät Hamburg begann, hatte eine gute Wahl getroffen. Er wurde von einer Reihe von Professoren unterrichtet, die bei aller Unterschiedlichkeit in Temperament und Stil hervorragende akademische Lehrer waren und damit einen bleibenden Eindruck hinterließen. Hans Hermann Seiler wirkte durch seine nüchterne Klarheit, Albrecht Zeuner durch Schwung und Intensität seines Vortrags. Eberhard Schmidhäuser vermittelte seine teleologische Straftatlehre mit solcher Überzeugungskraft, dass man nachmittags über »Vorsatzbegriff und Begriffsjurisprudenz im Strafrecht« nachzulesen begann. Der viel zu früh, im Alter von 52 Jahren, verstorbene Wolfgang Martens vermochte sogar das allgemeine Verwaltungsrecht zu einer überaus anregenden Angelegenheit zu machen. Der weithin gefürchtete Karl August Bettermann lud immer wieder Studenten, die ihm auffielen, zu Semesterabschlussabenden bei sich zu Hause in der Alten Landstraße ein und entpuppte sich als ausgesprochen zugewandt. (Die Anfängerübung zum öffentlichen Recht bot damals sein Assistent Wassilios Skouris an, der bei diesen Semesterabschlussabenden natürlich auch zugegen war.) Ingo von Münch kündigte Kolloquien an, in denen es um Recht und Rechtswissenschaft während der Zeit des Nationalsozialismus ging (für uns damals ein ganz neues und aufrüttelndes Thema), und in Peter Ulmers Seminar konnte man die Kontroversen kennen- und verstehen lernen, die dem Erlass des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorausgingen. Man hörte von einem jungen Star namens Claus-Wilhelm Canaris, der drei Jahre lang in Hamburg unterrichtet hatte, dann aber 1971 als Nachfolger seines Lehrers Karl Larenz (von dem einige Schriften, für uns zunächst seltsamerweise, nicht frei zugänglich waren) nach München gewechselt war. Später profitierten wir als erster Jahrgang von einem universitären Repetitorium, das die Hamburger Fakultät unter maßgeblicher Mitwirkung von Götz Landwehr etabliert hatte – eine echte Pionierleistung in der damaligen Hochschullandschaft, die| einem die Kosten für einen kommerziellen Repetitor ersparte. (Um die Ausbildung machten sich auch eine Reihe von Habilitanden/Privatdozenten verdient, darunter vier Romanisten: Hans-Peter Benöhr, Jens Peter Meincke, Frank Peters und Rolf Knütel. Das Seminar für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte war damals eine erstrangige und inspirierende Pflanzstätte akademischen Nachwuchses.)
Viele der eben erwähnten Hochschullehrer waren nicht nur für die Hamburger Jurastudenten der frühen 1970er Jahre prägend, sondern auch für die Hamburger Fakultät insgesamt und zwar teilweise über Jahrzehnte hinweg. So waren etwa Hans Hermann Seiler von 1968–1998 und Götz Landwehr von 1969–2001 dort tätig; zudem hatten beide das Amt des Dekans in einer für die Hamburger Fakultät (wie für die deutschen Hochschulen insgesamt) besonders stürmischen Zeit inne. Durch ihre ruhige und ausgleichende, aber im Grundsatz unbeirrbare und standfeste Art haben sie wesentlich zur Bewahrung des Standards in Forschung und Lehre beigetragen.
Im Jahre 2019 ist die Hamburger juristische Fakultät einhundert Jahre alt geworden und hat sich aus diesem Anlass eine Festschrift dediziert, die laut Klappentext »ein bisher unerreichtes Panorama der Rechtswissenschaft in Hamburg [eröffnet]«. Alle 39 Autoren der Festschrift sind selbst an der Hamburger juristischen Fakultät als ordentliche Professoren, als Professoren im Sinne von § 17 des Hamburgischen Hochschulgesetzes, als ehemalige Professoren, Akademische Räte, Juniorprofessoren, oder Wissenschaftliche Mitarbeiter tätig bzw. tätig gewesen; einer war immerhin ein Jahr lang Gastprofessor in Hamburg. Damit ist eine Nähe der Autoren zu dem von ihnen behandelten Sujet (Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg) gegeben, ja die Autoren sind selbst Teil dieses Sujets. Das hat Nachteile und Vorzüge zugleich. Zudem gilt, dass die Autoren des Bandes, indem sie Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg betrachten, Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg auch repräsentieren.
Die Festschrift ist dreifach unterteilt. Zum einen werden 19 Hamburger Hochschullehrer in einzelnen Kapiteln, zudem fünf in einem Sammelkapitel behandelt. Eine zweite Abteilung ist acht »Einrichtungen und Strukturen« gewidmet, eine dritte ebenfalls acht »Fächer[n] und Disziplinen«. Hinzu kommt »Eine kurze Geschichte der Fakultät anstelle eines Vorworts«.
I. Der erste Eindruck, den der Hamburger Jurastudent der Jahre 1972–1976 von dem Band gewinnt, ist etwas ernüchternd. Denn von den neun soeben erwähnten Professoren, die seine Studienzeit in besonderer Weise geprägt haben, wird nur einem (Eberhard Schmidhäuser) ein eigenes Kapitel gewidmet; es stammt von Julia Geneuss, steht unter dem charakteristischen Titel »Eberhard Schmidhäusers ›Furor Dogmaticus‹« und behandelt sehr eindringlich Schmidhäusers Werk und dessen Rezeption, die für ihn selbst enttäuschend gering ausgeprägt war. Als eines von Schmidhäusers Markenzeichen wird zu Recht seine »rigorose Eigenständigkeit« hervorgehoben. Bettermann und Zeuner werden im Rahmen eines in Abteilung III enthaltenen Kapitels, das dem Zivilprozessrecht an der Universität Hamburg gewidmet ist, auf jeweils einer Seite gewürdigt; Zeuner ist gleichzeitig Autor eines eigenständigen Beitrages. Ulmer, Landwehr und von Münch werden nur hier und dort am Rande erwähnt. Über Wolfgang Martens und Seiler findet sich im Text des gesamten Buches kein Wort; sie werden nicht einmal im Personenregister erwähnt, das immerhin schätzungsweise 850 Einträge enthält, von Augustinus über Winston Churchill bis hin zu Konstanze Schmidhäuser. Ebenfalls an keiner Stelle erwähnt ist, dass mit Canaris einer der bedeutendsten deutschen Zivilrechtler (wenn auch nur für kurze Zeit) in Hamburg tätig war; und dass die Karriere des langjährigen Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs hier ihren Ausgang genommen hat. Fragt man umgekehrt, wie viele der in der Zeit von 1972–1976 an der Universität Hamburg tätigen Professoren in der Festschrift mit einem eigenständigen biographischen Essay, also in Abteilung I, behandelt werden, so sind dies neben Schmidhäuser der Rechtsvergleicher und Internationalprivatrechtler Konrad Zweigert, der Verwaltungswissenschaftler Werner Thieme und der Kriminologe Horst Schüler-Springorum. Die meisten der 19 (bzw. 24) in Abteilung I aufgenommenen Hochschullehrer waren (deutlich) vor den 1970er Jahren an der Hamburger juristischen Fakultät tätig (darunter Kurt Perels, Ernst Robert Bruck, Moritz Liepmann, Rudolf Laun und Karl Haff als im Gründungsjahr Berufene; Albrecht Mendelssohn Bartholdy kam ein Jahr später hinzu). Von den nach 1976 an der Universität Hamburg tätigen Juraprofessoren werden Rainer Walz, Gerhard Fezer, Rolf Herber und Norbert Reich in eigenständigen Kapiteln gewürdigt. Eröffnet wird der bio|graphische Reigen von Zweigert, und beschlossen wird er von Bötticher. Diese seltsame Reihenfolge ist der Tatsache geschuldet, dass der Essay über Zweigert von Jürgen Basedow stammt und der über Bötticher von Albrecht Zeuner. Damit entsteht zwar ein hübscher alphabetischer Chiasmus, aber kein rational nachvollziehbarer (etwa historischer) Aufbau der Abteilung I.
Fragt sich der Leser nun, wie die Auswahl der behandelten Personen erfolgt ist, so bildet ihre wissenschaftliche Bedeutung offenbar kein durchgängig beachtetes Kriterium. So schreibt Tilman Repgen in seiner eindringlichen Studie über den ersten Direktor des Seminars für Deutsches und Nordisches Recht, Karl Haff, dass seine wissenschaftlichen Arbeiten »heute fast vollständig vergessen sind« (in der Tat spielt er auch in der wissenschaftsgeschichtlichen Monographie zur Germanistik der Zwischenkriegszeit von Johannes Liebrecht nur eine ganz marginale Rolle). Demgegenüber fällt schon auf den ersten Blick auf, dass der legendäre Leo Raape (Rektor der Universität Hamburg 1932/33; er führte seine Vorlesungstätigkeit bis ins hohe Alter von 85 Jahren fort), ferner Hans-Peter Ipsen (Doyen des Europarechts in Deutschland), der Kriminologe Rudolf Sieverts (1961–1963 Rektor der Universität Hamburg und fünf Jahre lang Präsident der Westdeutschen Rektorenkonferenz) oder auch Max Kaser (einer der weltweit bedeutendsten Romanisten des 20. Jahrhunderts) kein eigenes Kapitel erhalten haben. Immerhin wird Ipsen in Abteilung III als Gründer der »Hamburger Schule des Europarechts« gewürdigt; und Ipsen und Sieverts spielen in der dem Buch vorangestellten »kurzen Geschichte« der Fakultät eine wichtige Rolle.
Auch ihre Bedeutung für die Hamburger Fakultät hat für die Auswahl der in Abteilung I gewürdigten Hochschullehrer offenbar keine entscheidende Rolle gespielt, denn während Professoren, die diese Fakultät jahrzehntelang geprägt haben, unberücksichtigt geblieben sind, war Norbert Reich nur vier Jahre lang (1978–1982) als Professor am Fachbereich 17 (Rechtswissenschaft II) tätig; immerhin war er zuvor (seit 1972) Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Politik gewesen und hatte an der Universität Hamburg regelmäßig Veranstaltungen über marxistische und sozialistische Rechtstheorie angeboten. Der Strafrechtler Eberhard Schmidt war nur sechs Jahre lang (1929–1935) in Hamburg; man assoziiert seinen Namen heute vor allem mit Heidelberg, wo er in der Nachkriegszeit wirkte. Fritz Lindenmaier, dem ebenfalls ein eigenes Kapitel gewidmet ist, war nur von 1949–1951 Honorarprofessor an der Hamburger juristischen Fakultät (hielt freilich auch nach seinem Umzug nach Karlsruhe gelegentlich noch Vorlesungen in Hamburg).
Im Stil und Zuschnitt sind die biographischen Beiträge sehr unterschiedlich. Einige sind eher deskriptiv und unkritisch, während andere eine ausgesprochen tiefschürfende und interessante Würdigung des betreffenden Gelehrten enthalten. Das gilt nicht nur, wie bereits erwähnt, für Karl Haff, sondern auch etwa für Erich Genzmer, von 1940–1958 Professor für Römisches Recht und Bürgerliches Recht an der Universität Hamburg und in dem vorliegenden Band gewürdigt von Maximiliane Kriechbaum. Genzmer war Schüler des Mediävisten Emil Seckel und seinerseits (damals noch in Frankfurt) Betreuer der Habilitationsschrift von Helmut Coing. Von ihm stammte auch der Vorschlag der Gründung eines Max-Planck-Instituts für vergleichende Rechtsgeschichte, der ausging von dem als unsachgemäß empfundenen Befund einer »Zerspaltung« der Rechtsgeschichte in »drei fast unverbunden nebeneinanderstehende Fächer« (perpetuiert bis heute in den drei Abteilungen der ZRG). Die Würdigung von Heinrich Henkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie in Hamburg von 1951–1969, durch Florian Jeßberger steht unter der Überschrift »Ideologie und Recht« und befasst sich, unter anderem, mit seiner Rolle an der »Stoßtruppfakultät« Breslau während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Spuren hinterließ Henkel vor allem durch seine Schüler Herbert Jäger und Claus Roxin. Leitmotiv des Werkes von Rudolf Laun (Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie in Hamburg 1919–1950; Laun wurde 93 Jahre alt und war dreimal Rektor der Hamburger Universität) war demgegenüber laut Markus Kotzur der Einsatz des Rechts gegen Willkür. Das Wirken von Schüler-Springorum (er hatte sich in Hamburg bei Rudolf Sieverts habilitiert und wurde 1971 dessen Nachfolger, blieb aber als Professor nur vier Jahre in Hamburg) wird von Jochen Bung in den Kontext der Konstitutionalisierung des Strafvollzugs in der Bundesrepublik gestellt, ein Vorgang, den Schüler-Springorum maßgeblich beeinflusste.
Manche Beiträge beschränken sich auf einen bestimmten biographischen Aspekt; so besteht der Beitrag über Moritz Liepmann im Wesentlichen in einer Analyse seiner Habilitationsschrift| über die »kriminalistischen Grundbegriffe« (Liepmann war während seiner Hamburger Zeit von 1919–1928 freilich vor allem am Strafvollzugsrecht interessiert; zudem gründete er das Seminar für Strafrecht und Kriminalpolitik). Der Essay über Eberhard Schmidt ist der Frage gewidmet, inwieweit nach 1933 eine »Andienung an den Führerstaat« festzustellen ist und wie Schmidt diese Andienung später selbst reflektierte. Andere Beiträge erhalten einen spezifischen Reiz durch die besondere persönliche Nähe des Autors zu dem porträtierten Wissenschaftler. Besonders berührend sind die Erinnerungen von Albrecht Zeuner »[a]us der Sicht eines Nachkriegsstudenten« an seinen akademischen Lehrer Eduard Bötticher, Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht in Hamburg von 1940–1963. Mit viel Sympathie würdigt Peter Mankowski das Wirken des Transport- und Seehandelsrechtlers Rolf Herber (Professor in Hamburg von 1984–1995; er ist im März 2019 90 Jahre alt geworden) aus der Sicht eines (seit 2001 in Hamburg tätigen) Fakultätskollegen; Basedow beginnt seinen Beitrag über Konrad Zweigert mit persönlichen Erinnerungen aus seinem ersten Studiensemester (Sommersemester 1969); später erlebte er ihn als Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, das Zweigert von 1963–1979 leitete. Das Licht, in das Basedow Zweigert rückt, ist das eines Gelehrten, dem stets die politische Dimension des Rechts am Herzen lag.
Besonders lesenswert ist der Sammelbeitrag über jüdische Rechtsprofessoren in Hamburg von Jörg Berkemann; neben den bereits erwähnten Perels (der in einem weiteren, eigenständigen Beitrag von Arne Pilniok als Pionier des Parlamentsrechts in Kaiserreich und Weimarer Republik gewürdigt wird), Bruck und Mendelssohn Bartholdy werden hier Martin Wassermann (Professor für »Industrielles Eigentum«) und Gerhard Lassar (Professor für Öffentliches Recht) näher behandelt. Perels nahm sich im September 1933 das Leben, Lassar im Januar 1936; er war zu dieser Zeit »in den Ruhestand« versetzt worden, Perels stand dies bevor. Mendelssohn Bartholdy emigrierte nach England, Wassermann nach Argentinien. Bruck starb unter dem Namen Ernst Robert Israel Bruck in der Heilwigstraße in Hamburg, kurz bevor er in ein sogenanntes Judenhaus hätte umziehen müssen.
Dass nach dem Krieg eine Reihe von Professoren an der Hamburger juristischen Fakultät wirkten, die entweder überzeugte Nationalsozialisten gewesen waren oder der nationalsozialistischen Ideologie nahegestanden hatten, wird in der Festschrift nicht verschwiegen. Die Problematik wird in den Kapiteln über Heinrich Henkel, Karl Haff und Eberhard Schmidt differenziert erörtert. Besonders intensiv hatte sich, wie aus dem Kapitel von Heribert Hirte und Jean Mohamed deutlich wird, Hans Würdinger exponiert; er war, offenbar auf Vermittlung von Hermann Göring, 1944 auf den Lehrstuhl für Handelsrecht, Schifffahrtsrecht und Bürgerliches Recht berufen worden, wo er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1969 blieb. Andere Namen hätten sich in diesem Zusammenhang nennen lassen, etwa diejenigen von Hans Dölle (1956–1960 Professor für Internationales Privatrecht einschließlich Rechtsvergleichung und Zivilprozessrecht einschließlich Konkursrecht in Hamburg, zudem bis 1963 Direktor am Hamburger Max-Planck-Institut; zu ihm vgl. im vorliegenden Zusammenhang den Beitrag von Hans Ulrich Jessurun d’Oliveira in der Festschrift für Erik Jayme, 2004), Herbert Krüger (1954–1975 Professor für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Völkerrechts in Hamburg), Hans-Peter Ipsen (1939–1945 und 1947–1973 Professor für Staats- und Verwaltungsrecht, Kirchenrecht und Europarecht, bis 1945 auch für Kolonialrecht in Hamburg) oder Wilhelm Felgentraeger (1949–1967 Professor für Römisches Recht und Bürgerliches Recht in Hamburg). Interessant sind die personellen Verbindungslinien zwischen den Fakultäten in Breslau und Hamburg, auf die Florian Jeßberger in seinem Beitrag über Heinrich Henkel hinweist.
II. Die acht Beiträge in Abteilung II der Festschrift sind durchweg von Insidern geschrieben und enthalten eine Vielzahl interessanter zeithistorischer Informationen. Spürbar ist hier das Bemühen der Herausgeber, für das Bild der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg charakteristische »Einrichtungen und Strukturen« auszuwählen. Besonders eigenartig, ja einzigartig, in der deutschen Hochschullandschaft ist sicherlich die Tatsache, dass es in Hamburg von 1974–1998 an ein- und derselben Hochschule zwei streng voneinander getrennte juristische Fachbereiche gab, nämlich den traditionellen Fachbereich 2 und den neu gegründeten Fachbereich 17, an dem die Juristenausbildung nach einem einstufigen Reformmodell erfolgte (bereits 1969 waren die Fa|kultäten aufgehoben und durch »Fachbereiche« ersetzt worden). Autor dieses Beitrages ist mit Wolfgang Hoffman-Riem ein Gründungsmitglied des Fachbereichs 17, der als Assistentensprecher des »alten« Fachbereichs an den Planungen des Reformmodells beteiligt war. Dort gab es statt der klassischen Fachsäulen vier »curriculare Teilbereiche« (»Arbeit und Wirtschaft«, »Staat und Verwaltung«, »Abweichendes Verhalten und soziale Kontrolle« sowie »Familie und soziale Infrastruktur«), mehrere Forschungsstellen (darunter bereits eine für »Rechtsfragen der internationalen Migration«), und das dezidierte Bemühen um eine Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in die Juristenausbildung. Das Reformprojekt wurde vielfach und heftig kritisiert (nicht zuletzt durch Mitglieder des »alten« Fachbereichs) und wurde schließlich 1998 mit der Zusammenlegung beider Fachbereiche auf der Basis der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung beendet. Hoffmann-Riem, aus der Entfernung von zwanzig Jahren und als ehemaliger Bundesverfassungsrichter sowie nunmehr affiliierter Professor der Bucerius Law School auf die wilden Aufbruchszeiten milde und wohl auch etwas wehmütig zurückblickend, resümiert, dass die Reformbemühungen, wenngleich Episode, für Studierende wie Hochschullehrer nicht umsonst gewesen seien. Üppig ausgestattet war der zunächst in einem heruntergekommenen Altonaer Krankenhausgebäude, dann für einige Jahre in provisorischen Holzbauten neben dem Hauptgebäude der Universität untergebrachte Fachbereich 17 jedenfalls nicht, und er muss Studierenden wie Dozierenden einiges an Idealismus abverlangt haben. Ein eigenständiges Kapitel ist, exemplarisch, der Lehre von Strafrecht und Sozialwissenschaften am Fachbereich 17 gewidmet (die auch am wiedervereinigten Fachbereich im Rahmen der üblichen zweistufigen Ausbildung in weiten Teilen fortgeführt worden sei).
In gewisser Weise ergänzt werden diese Beiträge durch ein Kapitel über »Hamburger Modelle in der Ausbildung und ihrer Fachdidaktik«, das von dem langjährigen Dekan der Hamburger Fakultät (2005–2010) Hans-Heinrich Trute verfasst ist. Wie Hoffmann-Riem, diagnostiziert Trute bleibende Wirkungen der Reform, auch wenn es sich um ein Experiment »ohne letzte Lernwilligkeit« gehandelt habe. Das von Trute in einem zweiten Schwerpunkt seines Beitrages behandelte Zentrum für rechtswissenschaftliche Fachdidaktik ist erst in den letzten Jahren etabliert worden. Eine weitere Hamburgensie ist das enge Verhältnis zwischen der Hamburger Fakultät und dem seit 1956 in Hamburg ansässigen Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Beide Institutionen sind zentral im Stadtteil Rotherbaum in fußläufiger Entfernung voneinander untergebracht. Ulrich Magnus, langjähriger Referent am Institut und Professor zunächst am Fachbereich 17, dann an dem zusammengeführten juristischen Fachbereich, konstatiert zu Recht, dass das Verhältnis stets von beiderseitigem Nutzen getragen war. Das soll auch in Zukunft so bleiben, was nicht zuletzt dadurch dokumentiert wird, dass auch der Nachfolger von Jürgen Basedow am Institut als Honorarprofessor (»Professor nach § 17 HmbHG«) an der Hamburger Fakultät unterrichtet. Stefan Oeter, der heutige Direktor des Instituts für Internationale Angelegenheiten, zeichnet die teilweise verworrene Geschichte dieses Instituts nach. Ausgangspunkt war das von Albrecht Mendelssohn Bartholdy außerhalb der Universität etablierte Institut für Auswärtige Politik; dabei hatte es sich um eine eigenständige und vergleichsweise sehr gut ausgestattete Forschungseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gehandelt. Interessant ist, dass mit Perels und Laun von Anfang an zwei weitere Völkerrechtler an der Hamburger Fakultät tätig waren; diese erhielt damit, den Auslandsinteressen der Hamburger Kaufmannschaft entsprechend, eine stark internationale Prägung. Über die Errichtung und Entwicklung des Instituts für Seerecht und Seehandelsrecht (eine für die Hafenstadt Hamburg naheliegende und ebenfalls international geprägte Materie) berichten für ihre jeweiligen Amtszeiten die Direktoren Rolf Herber (1984–1995) und Marian Paschke (1995 bis heute).
Eine Institution der Hamburger juristischen Fakultät, die heute nicht mehr weiterbesteht, ist die »Abteilung für Ostrechtsforschung« – Abteilung, weil seit ihrer Gründung kurioserweise dem Seminar für Deutsches und Nordisches Recht eingegliedert. Hier spielten die bereits erwähnten Beziehungen zwischen Hamburg und Breslau eine Rolle, denn Hermann Schultze-von Lasaulx, der 1951 als Nachfolger von Karl Haff nach Hamburg kam, war in seiner Breslauer Zeit (1941–1945) nicht nur Professor für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, sondern auch Leiter der Rechtsabteilung des dortigen Osteuropa-Instituts gewesen. Die Abteilung wurde zunächst (1953–1985) von Georg Geilke geleitet, dann, nach einer sechs|jährigen Vakanz, von Otto Luchterhandt (1991–2008). Luchterhandt selbst hat das einschlägige Kapitel in Abteilung II der Festschrift verfasst und schildert eingehend (bis hin zu Fragen der Stellenfinanzierung und zu den veranstalteten Tagungen sowie wahrgenommenen Gastprofessuren) Profil und Verdienste der Ostrechtsforschung zunächst der »Ära Geilke«, dann der »Ära Luchterhandt«. Enttäuscht konstatiert er abschließend jedoch, dass die Ostrechtsforschung in der Fakultät als Fremdkörper empfunden worden sei, was dann auch mit seiner Emeritierung zur Auflösung der dafür zuständigen Abteilung geführt habe. Man kann den Beitrag als eine Art Apologie lesen, angesichts einer für den Autor schwer zu akzeptierenden Entscheidung seiner Fakultät.
An die Stelle der Befassung mit dem osteuropäischen Recht ist seit einigen Jahren ein Interesse am chinesischen Recht getreten. Hinrich Julius, seit 2010 Professor »für Rechtsdialog mit Schwellenländern mit Schwerpunkt Zivil- und Wirtschaftsrecht« und Koordinator der China-EU School of Law, schildert deshalb die Entwicklung der deutsch-chinesischen Rechtskooperation, an der freilich auch eine Reihe anderer Universitäten und Forschungsorganisationen beteiligt sind und waren.
III. Weisen damit die in Abteilung II gesammelten Beiträge zwei deutliche Schwerpunkte auf – Reformmodell der Juristenausbildung und das internationale Profil der Hamburger Fakultät –, so sind die in Abteilung III unter der Überschrift »Fächer und Disziplinen« (worin liegt eigentlich der Unterschied dieser beiden Begriffe?) publizierten acht Kapitel wiederum sehr heterogen. Drei von ihnen entsprechen in jeder Hinsicht den Erwartungen des Lesers: Sie behandeln die Tradition eines bestimmten Faches an der Hamburger juristischen Fakultät vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung dieses Faches in Deutschland. Nur in einem Fall trägt dabei aber die Fachtradition ein so eigenständiges und charakteristisches Gepräge, dass von einer »Hamburger Schule« die Rede sein kann: im Europarecht. Von zentraler Bedeutung waren insoweit Hans-Peter Ipsen und Gert Nicolaysen. Ihr Ausgangspunkt war »die Untauglichkeit völkerrechtlicher Erklärungsmodelle für die Wirkungsweise des Gemeinschaftsrechts«; und sie plädierten stattdessen für eine eigenständige Konzeption mit einem Vorrang des Europarechts vor innerstaatlichem Recht im Zentrum. Armin Hatje analysiert eingehend Leistungen und Wirkungen der Hamburger Schule, aber auch ihre Zeitgebundenheit. Das Fach Zivilprozessrecht wurde demgegenüber in Hamburg zwar von einer Reihe bedeutender Gelehrter vertreten (von Hans Reichel, Albrecht Mendelssohn Bartholdy und Max Pagenstecher über Eduard Bötticher, Albrecht Zeuner und Karl August Bettermann bis hin zu Karsten Schmidt; auch Hans Dölle und Konrad Zweigert hatten das Zivilprozessrecht in ihrer Lehrstuhlbezeichnung), doch lassen sie sich nicht auf den gemeinsamen Nenner einer bestimmten Denkrichtung bringen. Fast alle hatten, wie Reinhard Bork hervorhebt, andere Tätigkeitsschwerpunkte als das Zivilprozessrecht; fast alle auch hatten einen Lehrstuhl inne, der nicht ausschließlich dem Prozessrecht (oder gar dem Zivilprozessrecht) gewidmet war: Nach Bork war dies ein Kennzeichen der Hamburger Fakultät. Das dritte Kapitel dieses Zuschnitts ist das von Dagmar Felix über das Sozialrecht an der Universität Hamburg. Da das Sozialrecht jedoch ein vergleichsweise junges Fachgebiet ist, das sich erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts etablierte, reicht auch dessen Tradition in Hamburg nicht sehr weit zurück. Eine Professur, die ausdrücklich auch dem Sozialrecht gewidmet war, gab es erst seit 1985; sie wurde im damaligen Fachbereich 17 etabliert. Kritisch, was die Komposition des Bandes betrifft, lässt sich fragen, warum gerade dem Zivilprozessrecht und dem Sozialrecht eigenständige Kapitel gewidmet sind (und nicht, beispielsweise, der Rechtsphilosophie oder dem Arbeitsrecht).
Zwei weitere Beiträge der Abteilung III hätten ebenso gut in die Abteilung II gepasst; denn im Zentrum der Darstellung des Umweltrechts an der Universität Hamburg steht die Gründung einer Forschungsstelle für Umweltrecht, im Zentrum eines Kapitels über die ökonomische Analyse des Rechts das Institut für Recht und Ökonomik (auch dies ursprünglich eine Innovation des Fachbereichs 17). Zum Fach Versicherungswissenschaften findet sich eine wissenschaftliche Abhandlung von Robert Koch zur Frage des Verhältnisses des Versicherungsvertragsrechts zum allgemeinen bürgerlichen Recht nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (nur die Einleitung ist spezifisch auf die Pflege des Versicherungsrechts in Hamburg zugeschnitten). Ähnlich geht auch (notgedrungen) Wolf-Georg Ringe auf das Finanzmarktrecht an der Universität Hamburg nur am Rande ein, während sein Beitrag im Übrigen dem allgemeinen| Thema des Standorts Hamburg im Finanzmarkt gewidmet ist (konstatiert wird insoweit eine Renaissance).
Ausgesprochen ungewöhnlich ist schließlich ein Beitrag über die zivilrechtliche Forschung an der Universität Hamburg anhand der in Hamburg entstandenen Qualifikationsschriften. Dieser Beitrag beginnt mit dem holperigen Satz »Die Fakultät für Rechtswissenschaft sowie ihre ›Rechtsvorgänger‹ und Paralleleinrichtungen sind von Anfang an ein Ort der akademischen Lehre sowie ein solcher der Forschung«, attestiert sich dann, bei dem Bemühen, »unter den gewählten Themen Schwerpunkte, Strömungen und Moden auszumachen […] jedenfalls teilweise erfolgreich« zu sein, und enthält in seinem Hauptteil (demjenigen über die Dissertationen des Zivilrechts) vor allem Fußnoten mit der Aufzählung der Titel der einschlägigen Schriften, ihrer Autoren und Betreuer. Diese Fußnoten sind bis zu 45 Zeilen lang und lassen mitunter nur noch Raum für zwei oder drei Zeilen Text. Deutliche Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, Gesellschaftsrecht und, vor allem, Versicherungsrecht. Allein zu letzterem Bereich werden minutiös über 150 Dissertationen aufgelistet. Das allgemeine Zivilrecht wird demgegenüber eher stiefmütterlich behandelt. Ob damit ein faires Bild entsteht, lässt sich bezweifeln. Dem Verfasser dieser Rezension sind mehrere einschlägige Hamburger Dissertationen bekannt, die unberücksichtigt geblieben sind, darunter seine eigene.
Auch sieben der acht Kapitel des Abschnitts III sind von Insidern verfasst, nämlich von gegenwärtigen Lehrstuhlinhabern des jeweils behandelten Faches. Diese stehen damit selbst in der Hamburger Fachtradition, über die sie schreiben. Ganz überwiegend halten sie sich jedoch mit vornehmem Understatement im Hintergrund.
Informativ und abgewogen ist die »kurze Geschichte der Fakultät anstelle eines Vorwortes« des Dekans der Hamburger Fakultät (seit 2010), Tilman Repgen; sie ist unterteilt in Gründung und Weimarer Zeit, die Zeit des Nationalsozialismus, die Nachkriegszeit bis zur Teilung der Fakultät (besser: Etablierung eines zweiten juristischen Fachbereichs), die Zeit der zwei Fachbereiche, deren Vereinigung und der Fakultät für Rechtswissenschaft seit 2005 (d.h. dem Jahr des Inkrafttretens des »modernistischen Verwaltungshierarchien verpflichteten« [Reinhard Bork] Hamburger Fakultätengesetzes). Nicht erwähnt werden die Studentenunruhen der frühen 1970er Jahre und inwieweit sie die juristische Fakultät erfassten (oder auch gerade nicht erfassten), die Politik der Überleitung von Angehörigen des akademischen Mittelbaus auf Professorenstellen, ferner die Tatsache, dass es damals in der Fakultät kaum Stellen gab, auf denen sich Nachwuchswissenschaftler habilitieren konnten. All dies waren Punkte, die die Generation derjenigen betrafen, die in den frühen 1970er Jahren studierten. In einem knappen Abschnitt über »inhaltliche Impulse« nennt Repgen eine Reihe von Namen, die in den drei Abteilungen der Festschrift zu kurz kommen, darunter Raape und Sieverts, Kaser und Karl-Heinz Ziegler. Neben dieser »kurzen Geschichte« hätte der Band durchaus auch ein Vorwort verdient gehabt, in dem seine Genese und die Auswahl der Kapitel hätten erläutert werden können.
IV. Entstanden ist mithin ein Sammelwerk mit Stärken und mit Schwächen. Gerade auch die Heterogenität des Gebotenen ist reizvoll und problematisch zugleich. Viele Kapitel laden zur Lektüre ein, ja verführen gerade dazu, sich festzulesen; sie sind anregend, lesenswert und stimmen teilweise auch nachdenklich. Ein ausgewogenes und umfassendes Bild von 100 Jahren Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg entsteht so jedoch nicht. Zu arbiträr erscheint die Auswahl der Kapitel. Eine Fakultätsgeschichte, in der das Handels- und Gesellschaftsrecht seit dem 2. Weltkrieg eigentlich nur in der Person von Hans Würdinger präsent ist (und in der Sottise von Rolf Herber, das Gesellschaftsrecht sei seit jeher »für alle möglichen modernen Einfälle anfällig«)? In der Max Kaser nur an zwei Stellen kurz erwähnt wird, obwohl er – und damit auch das römische Recht in Hamburg – eine weltweite Ausstrahlung hatte; und obwohl er, wie Repgen zu Recht erwähnt, mit seinen Hamburger Schülern »eine ganze Forschergeneration im Bereich des Römischen Rechts« prägte? Die Liste derartiger Fragen ließe sich fortsetzen. Der Band enthält auffällig viele Beiträge zu den Kriminalwissenschaften: zu Moritz Liepmann, Eberhard Schmidt, Anne-Eva Brauneck (die einzige Frau, der ein Kapitel gewidmet ist; eine andere Frau, die für eine solche Hervorhebung in Betracht gekommen wäre, ist Magdalene Schoch), Heinrich Henkel, Horst Schüler-Springorum, Eberhard Schmidhäuser, Gerhard Fezer sowie ein Kapitel zu »Strafrecht und Sozialwissenschaften am Fachbereich 17«; selbst hier fehlen aber Gelehrte wie Joachim Hruschka (der mindestens dieselbe »rigo|rose Eigenständigkeit« besaß wie Schmidhäuser), Manfred Maiwald, Michael Köhler, vor allem aber Rudolf Sieverts. Stark im Hintergrund bleibt demgegenüber das allgemeine Zivilrecht: Im Grunde werden hier nur die Beiträge von Norbert Reich zur Entwicklung des Verbraucherrechts und von Eduard Bötticher zu Gestaltungsklagerechten gewürdigt. Die Pflege internationaler Fächer kommt als Schwerpunkt der Rechtswissenschaft in Hamburg gut heraus, ebenso Chancen und Probleme der Existenz zweier getrennter juristischer Fachbereiche einer Universität über fast ein Vierteljahrhundert hinweg sowie das vor allem mit dem zweiten Fachbereich verbundene Bemühen um Interdisziplinarität, das dessen wohl wichtigstes »Erbstück« (Repgen) für die heute bestehende Fakultät darstellt. Wesentliche Elemente einer Fakultätsgeschichte sind somit in dem vorliegenden Band zusammengetragen, doch bleibt noch Vieles zu tun. Das dürfte auch den Herausgebern bewusst sein, die offenbar zunächst einmal nach dem Motto verfahren mussten: multa, non multum.
* Tilman Repgen, Florian Jessberger, Markus Kotzur (Hg.), 100 Jahre Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, Tübingen: Mohr Siebeck 2019, VIII + 761 S., ISBN 978-3-16-157562-4