Den Titel des Buchs könnte man mit dem Plural »Juristische Zeitgeschichten« übersetzen, nicht dagegen mit »Berichte über den heutigen Stand der Rechtsgeschichte«; denn es geht in der Tat um eine Bestandsaufnahme jenes Teilgebiets der Rechtsgeschichte, das in Deutschland nach dem Vorbild der »Zeitgeschichte« seit den 1970er Jahren Profil gewonnen hat, in anderen Ländern als Contemporary History, Histoire présente oder Storia contemporanea.
Das Buch bietet in vier Teilen mit insgesamt 16 Kapiteln eine detailliert gegliederte Übersicht über den derzeitigen Stand dieses Teilgebiets. Natürlich stehen dabei Frankreich und seine Forschungsliteratur im Vordergrund, aber es wird nebenbei auch dokumentiert, dass die Rechtsgeschichte sich in anderen Ländern tatsächlich verändert, auf neue Gebiete ausgebreitet und viel stärker als früher den nationalen Rahmen rechtsvergleichend überschritten hat. Die Autoren, der jüngeren Generation zugehörig, haben diese Übersicht kapitelweise getrennt, aber das Buch doch gemeinsam geschrieben. Sie sind durch eigene Arbeiten bestens ausgewiesen, sei es durch zahlreiche Studien zum französischen und deutschen Recht seit dem 18. Jahrhundert sowie zu methodischen Fragen (Halpérin), zur Wissenschaftsgeschichte der Jurisprudenz (Chambost) oder zu den Verbindungen zur Soziologie und Philosophie (Audren).
Ausgangspunkt ist die in den meisten europäischen Ländern seit dem 19. Jahrhundert feststellbare Dichotomie zwischen einer romanistischen (und seit dem 16. Jahrhundert zunehmend historisierten) Tradition und der Erschließung der nationalen Rechtsgewohnheiten (droit coutumier). Durch die modernen Kodifikationen des Privatrechts, die das Erbe des ius commune in positives Gesetzesrecht verwandelt hatten, war gewissermaßen auch das römische Recht nationalisiert worden. Das Fach Rechtsgeschichte, wie es nun entstand, wurde »national« gedacht, sogar für das Recht aus dem vornationalistischen Mittelalter oder aus der fiktiven Rechtswelt der Kelten oder Germanen. Dieser national begrenzte Blick trägt in Frankreich die schöne geographische Bezeichnung »regard hexagonal«. Er schloss freilich nie aus, die innereuropäischen Rezeptionsvorgänge zu erforschen, das droit féodal europäisch zu deuten oder auf dem Weg über den Kolonialismus das Studium außereuropäischer Rechtskulturen zu pflegen.
Geht man von da aus zur juristischen Zeitgeschichte, dann muss notwendigerweise entweder| eine europäische oder eine globale Perspektive eingenommen werden; denn diese sind die Signatur des 20., des Weltkriegs-Jahrhunderts und der europäischen Selbstzerstörung. Die erste Frage lautet: Wo liegen die Zäsuren zwischen »normaler« Rechtsgeschichte und juristischer Zeitgeschichte?1 In Frankreich neigt man traditionell dazu, von 1789 auszugehen, in Deutschland eher von 1914, dem Ende der »guten alten Zeit«, oder jedenfalls von 1945. Andere Länder identifizieren die neueste Zeit mit ihrer »nationalen Wiedergeburt« oder mit der Gewinnung politischer Unabhängigkeit nach dem Zusammenbruch der sie beherrschenden »Reiche«. Aber wo auch immer die Zäsur gesetzt wird, es gibt fortwirkende Vergangenheiten und Identitätsmythen, die bis ins Dunkel der Vorzeit reichen. Zeitgeschichte, auch die juristische, hat viele verzweigte Vorgeschichten. Zu rechnen ist also mit einem Pluralismus der Zeiten, der verschiedenen Anfänge und der ungleichzeitigen Rechtsregime. Das führt zu einer Vielfalt von Quellen, zu denen in der neuesten Zeit noch Telefondokumente, das Internet und die der Soziologie vertraute mündliche Befragung, als Medium der oralen Rechtsgeschichte treten.
Den methodologischen Vorfragen folgen im zweiten Teil des Buchs die wichtigsten inhaltlichen Entscheidungen: Soll es um eine Geschichte der Rechtsnormen gehen, etwa der Gesetze im Parlament, der Verfassungen, der untergesetzlichen Normen, des internationalen Rechts oder des nichtstaatlichen Weltrechts? Oder werden die »Juristen« der letzten beiden Jahrhunderte untersucht, und wenn ja, bilden diese eine Art Kollektiv mit eigenem Standesbewusstsein? Ebenso wäre eine zeitgeschichtlich aktualisierte Dogmengeschichte des Zivil- oder Strafrechts denkbar, erneuert durch eine stärkere Berücksichtigung ihrer sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Auch wäre eine Beobachtung des »avènement d’une science du droit public« denkbar, jedenfalls in den Ländern, die dieses separate Phänomen kennen. Alles dies geschieht nicht im politisch luftleeren Raum; vielmehr werden weitere Subdivisionen sichtbar, wenn untersucht wird, ob Recht als politisches Instrument, gar als Waffe benutzt wird oder als Ressource der Normalität gilt. Inwieweit gilt also Recht als autonomes System und soll es auch so in seiner Reinheit gehegt werden, oder gesteht man dem Recht von vornherein nur einen teilautonomen Status zu? Das sind entscheidende Weichenstellungen, speziell für die Rechts- und Unrechtsgeschichte von Diktaturen.
Der dritte Teil fragt nach den zu untersuchenden »Tätigkeiten« von Juristen oder justizrelevanten Institutionen, beginnend mit der richterlichen Tätigkeit. Sie gewann im Zeichen des Rechtsstaats und der richterlichen Unabhängigkeit eine ganz neue Qualität und dehnte sich ins Verwaltungs-, Verfassungs- und Völkerrecht aus. Es folgen je ein Kapitel über »Gesetzgebung« und »Verwaltung«. Hier stellen sich vielfältige Teilfragen, etwa zur Stellung der modernen Parlamente und Parteien, zur Entscheidungsfindung im Verhältnis zur Ministerialbürokratie, zur Einbindung in europäische und internationale Verpflichtungen. Bei der Verwaltung sei nur an das breite Spektrum der Neuorientierung erinnert, wie es in Deutschland, wohl aber weniger in Frankreich diskutiert wird.2 Schließlich geht es um die Rechtswissenschaft mit ihren ins Auge fallenden Unterschieden zwischen dem nach-napoleonischen und dem heutigen Frankreich einerseits, zwischen Deutschland, Österreich, Skandinavien und Finnland sowie den anglo-amerikanischen Ländern andererseits. Nimmt man noch Ostasien hinzu, speziell Japan, dessen Professoren des öffentlichen Rechts kaum Einfluss auf Staatsrecht und Verfassungspraxis nehmen, dann werden die Diskrepanzen deutlich, und damit auch die Ausgangslage jeder wissenschaftsgeschichtlich vergleichenden Untersuchung. Die internationale Szene der Juristenausbildung wird in dem hier besprochenen Buch allerdings nur gestreift, wie man auch generell sagen kann, dass manche Kapitel eine zu starke hexagonale Perspektive einnehmen und zu knapp geraten sind.
Der abschließende vierte Teil enthält in vier Unterkapiteln reizvolle Hinweise auf die Stellung der Juristen und ihrer Funktionen im Kontext verschiedener Länder und Zeiten. Was schreiben eigentlich Juristen, für wen, in welchen Stilformen? – Und was für Wirkungen erzielen sie, etwa| wenn sie als legitimierte Entscheider oder als Gutachter bzw. Gegengutachter gefragt werden? – ein weites Feld auch für Standfestigkeit und Käuflichkeit. Und fast am Ende steht die Frage: Wer ist eigentlich ein »bedeutender« Jurist, ein »juriste en majesté«, wie es hier heißt? Das möchten die Juristen selbst gerne wissen, auch die Herausgeber von Juristenlexika, nur erfahren sie selten, wie die Fama mit ihrer Posaune agiert und vergänglichen Ruhm suggeriert. Anhaltspunkte sind immerhin die Kennzeichen der heute so genannten Erinnerungskultur, also Denkmäler, Festschriften oder Mélanges, vielleicht sogar Straßennamen wie in Frankfurt der Helmut-Coing-Weg. Schließlich werden als Gegenstände der Forschung angeleuchtet die Juristen »unterwegs« (»le juriste en voyageur«), die typischerweise Elemente der eigenen Rechtskultur mit neuen Erfahrungen verbinden, also die heimatvertriebenen Exilanten, die freiwilligen Auswanderer, die um den Globus jettenden Kongressteilnehmer,3 aber auch die stillen Übersetzer, die sprachliche Grenzübertritte ermöglichen und vielleicht das Beste tun, was überhaupt interkulturell möglich ist.
Trotz der genannten und für ein französisches Buch eben auch akzeptablen hexagonalen Perspektive, trotz auch mancher rhapsodischen Knappheit ist es ein durchweg anregendes Buch geworden, dessen methodische Offenheit und prinzipiell postnationale Einstellung besonders anspricht. Im Labyrinth der juristischen Zeitgeschichte bietet es den berühmten Faden der Ariadne.
* Frédérik Audren, Anne Sophie Chambost, Jean-Louis Halpérin (Hg.), Histoires contemporaines du droit, Paris: Dalloz 2020, 304 S., ISBN 978-2-247-19235-9
1 Michael Stolleis, Epochen und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, in: Pierre Monnet, Thomas Maissen et al. (Hg.), Les usages de la temporalité dans les sciences sociales. Vom Umgang mit Temporalität in den Geistes- und Sozialwissenschaften, Bochum 2019, 85–95.
2 Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Assmann et al. (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, 3 Bde., 2. Aufl., München 2012.
3 David Lodge, Changing Places, London 1979.