Normative Strukturen der Industriellen Beziehungen im 19. und 20. Jahrhundert – Problemaufriss und Einführung*

[Normative Structures of Industrial Relations in the 19th and 20th Centuries – Introduction and Outline of Problems]

Peter Collin Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt am Main collin@lhlt.mpg.de

I. Ausgangsüberlegungen

Was ist Arbeitsrecht? Geht man von einem etatistischen Rechtsverständnis aus, ist Arbeitsrecht nur das in staatlichen Gesetzen fixierte Recht. Dies trifft vor allem auf Deutschland zu, dessen »Arbeitsrecht« Gegenstand der folgenden Beiträge ist. Denn gerade hier hat ein staatsbezogenes Rechtsverständnis nachhaltig die Rechtsgeschichtsschreibung geprägt. In dieser etatistischen Perspektive werden wichtige Normenbestände zwar nicht aus der Betrachtung ausgeschlossen, aber, was ihre inhaltliche Auswertung und die Untersuchung ihrer Entstehung und Durchsetzung selbst angeht, eher in den Hintergrund gerückt. Dies gilt für Arbeitsordnungen und Tarifverträge, aber auch für weitere nichtstaatliche Regularien sowie ungeschriebene normative Orientierungen, wie z.B. lokale Bräuche, Betriebspraktiken und Ehrvorstellungen von Gesellen und Arbeitern. Die Einsicht, dass Arbeitsbeziehungen nicht nur durch staatliches Gesetz geregelt sind, kann dann auch in einem weiten und inklusiven Verständnis von Arbeitsrecht münden. So betonte Bop Hepple – und diese Sichtweise lässt sich auf die deutschen Verhältnisse übertragen –: »Labour law is not exclusively, nor even primarily, state law pronounced by state institutions and enforced by state officials.«1 Zum Arbeitsrecht gezählt werden bei Hepple auch »explicit and implicit understandings: custom and usage, cultural assumptions and technological requirements, collective agreements, industrial practices and works rules […].«2 – Das ist die eine Möglichkeit: Arbeitsrecht wird dann zu einem Sammelbegriff für Ideen und Praktiken, die auf Regelhaftigkeit zielen bzw. Regelhaftigkeit hervorbringen.

Für rechtshistorische Untersuchungen kann die Zugrundelegung eines derartigen Arbeitsrechtsverständnisses durchaus hilfreich sein. Sie sensibilisiert für die Regelungsvielfalt und erweitert die Perspektive über das – teilweise schon eindrucksvoll erschlossene3 – staatliche Arbeitsrecht hinaus. Andererseits besteht die Gefahr der Konturenlosigkeit: Wo hört Arbeitsrecht auf und wo fängt es an? Ist jede Regel Recht? Hier bietet es sich an, statt von Arbeitsrecht von »normativen Strukturen« der Arbeitsbeziehungen zu sprechen. Die Bezeichnung verweist zunächst auf Normen statt auf Rechtsvorschriften. Dies garantiert erst einmal eine Offenheit für Regelhaftigkeiten, die weder aus einer heutigen noch aus einer damaligen juristischen Perspektive vom Rechtsbegriff umfasst sind, aber dennoch unter den Beteiligten Bindungswirkungen erzeugen.4 Man vermeidet damit nicht nur, sich in anstrengenden Definitionsscharmützeln über den Rechtsbegriff verkämpfen zu müssen, sondern öffnet sich auch einem für die Analyse von Praktiken zugänglicheren Verständnis. Denn »normativ« verweist auf »Normativität«, und Normativität wird nicht nur – in einem eher statischen Sinne – als Zustands- oder Eigenschaftsbeschreibung verstanden,5 sondern auch prozesshaft: als Prozess des Ingeltungbringens bestimmter Sollensvorstellungen.6

Eine Rekonstruktion des »Rechts« der Arbeit aus der Praxis heraus ist vor allem in jüngerer Zeit auch von Rechtshistorikern angemahnt worden.7 |Etliche rechtsgeschichtliche Untersuchungen zeigen mittlerweile, wie sich Rechte-Pflichten-Konstellationen in der Realität im Zusammenspiel verschiedener normativer Determinanten entwickeln.8 Wegen der Fokussierung auf rechtshistorische Untersuchungsinteressen blieben Versuche der Verknüpfung mit sozial- oder wirtschaftshistorischen Fragestellungen, die eine tiefere Durchdringung der Praxis hätten ermöglichen können, aber eher schwach ausgeprägt.

Allerdings muss dies nicht verwundern. Mit der Situierung in einer bestimmten (Sub-)Disziplin, wie eben der Rechtsgeschichte, gehen nun einmal auf die Tradition und die Bedürfnisse der eigenen Disziplin zugeschnittene Fragestellungen und damit Aufmerksamkeitsdefizite in Bezug auf die Erkenntnissinteressen anderer (Sub-)Disziplinen einher.‍‍‍ Dies gilt ebenso für Historiker. Als Ausnahmen – mit Bezug auf das Arbeitsrecht – wären vor allem zu nennen: Sabine Rudischhausers Praxis- und Theoriegeschichte des Tarifvertragsrechts9 und die umfassenden Einleitungen zum »Arbeiterrecht« in der Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik von Wilfried Rudloff10 und Wolfgang Ayaß11; als Qualifikationsschrift anzuführen ist insbesondere die Geschichte der Konfliktlösung in der Arbeitswelt von Dennis Vogt.12

Zu betonen ist aber, dass die Wirtschafts- und Sozialgeschichte, auch wenn ihr Untersuchungsinteresse nicht unmittelbar auf rechtliche Materien zielt, durchaus Offenheit für Fragen der normativen Ordnung der Arbeitsbeziehungen zeigt. Sichtbar wird dies zum einen in der Anlage grundlegender methodisch-konzeptueller Ansätze, wie der institutionenökonomisch inspirierten Geschichtswissenschaft, deren zentraler Ausgangsbefund ist, dass die Marktakteure »ihre Handlungsregeln institutionalisieren«.13 Institutionenökonomische‍‍‍ Historiker behandeln in ihren Überblickswerken auch das Arbeitsrecht,14 an dahingehend methodisch inspirierten Spezialstudien15 fehlt es – soweit ersichtlich – hingegen noch.

Ansonsten entsteht Sensibilität für Normativitätsfragen aber vor allem über die Hinwendung zu bestimmten sozial- oder wirtschaftshistorischen Themenschwerpunkten und Untersuchungsinteressen. Auf eine längere Tradition16 kann dabei das Interesse für betriebliche Disziplinierungsprozesse zurückblicken, wo der Blick automatisch auf Arbeitsordnungen gelenkt wird.17 Aber auch darüber hinaus wird der Betrieb als eigenständiges Regime erfasst,18 in dem formale und informale Steuerungsinstrumente ineinandergreifen und eine semi-autonome Ordnung19 eigener Art konstituieren.20 Bezogen sich die eben zitierten Arbeiten noch auf die Zeit nahezu ungehinderter (formaler) Unternehmerherrschaft, brachte die gesetzliche Einführung der Mitbestimmung nach 1918 noch weitere Regelungsmechanismen ins Spiel.21 Eine weitere Tür für die Berücksichtigung normativer Aspekte wurde durch die Hinwendung zu kollektiven Arbeitskonflikten geöffnet.22 Ferner gehören zur Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen auch betrieblich organisierte oder von der Unternehmerschaft verantwortete Maßnahmen der sozialen Absicherung. Auch deren normative Konturen sind von Historikern umfassend in ihre Untersuchungen integriert worden.23 Weiterhin bot das |weite Gebiet des Arbeitsschutzes, der technische, gesundheitliche und »sittliche« Aspekte umfasst, Historikern die Gelegenheit zur Befassung mit rechtlichen Materien – wobei sich beim Arbeitsschutz arbeitsrechtliche und verwaltungsrechtliche Elemente oft verbanden.24 Arbeitsrechtliche Relevanz weist schließlich der Bereich der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung auf, deren Regelungssysteme umfassend in sozialhistorischen Untersuchungen berücksichtigt worden sind.25

All dies ändert aber nichts daran, dass sich rechtshistorische Fragestellungen von sozial- oder wirtschaftshistorischen Fragestellungen grundlegend unterscheiden. Dies gilt erst recht, wenn die Rechtsgeschichte, wie in Deutschland, immer noch in weitem Maße gesetzesfixiert und dogmengeschichtlich orientiert ist.26 Um einen interdisziplinären Treffraum zu schaffen, der sich nicht nur über gegenstandsbereichliche Überschneidungen legitimiert, sondern die Forschungsinteressen auch methodisch-konzeptionell zusammenführen kann, haben wir uns für den Brückenbegriff27 der »normativen Strukturen« entschlossen, der – wie oben schon ausgeführt – auch Raum lässt für nichtrechtliche und informale Normativität, also für nicht nur schriftlich fixierte Regelungskonstellationen, sondern auch solche, die in Praktiken entstehen und sich dort reproduzieren. Dies bietet den beteiligten Autorinnen und Autoren,28 bei denen es sich ausnahmslos um nicht juristisch ausgebildete Historiker handelt, nicht nur Spielräume, um Normativitätsfragen mit ihren eigenen (nichtrechtshistorischen) Forschungsinteressen zu verbinden. Der Wechsel der Perspektive vom Recht zur Normativität – oder präziser: zu einer Normativität, die Recht einschließt, nicht aber ausschließlich aus Recht besteht – schlägt auch den Bogen zu elaborierteren rechtshistorischen Ansätzen, in denen es nicht zuvörderst um die Untersuchung von Rechtsbegriffen, Rechtsgebieten und Rechtsinstitutionen geht, sondern darum, die Ordnung des Arbeitslebens als multinormative Ordnung29 zu begreifen oder als Normativitätsregime, verstanden als»observations of more or less stabilised historical arrangements of discourses, practices, rules, norms and principles and their contingent conditions that are relevant to the construction, mediation and enforcement of generalisable expectations in relation to a particular field of action«30– deren Untersuchung dann aber auch wieder die Einbeziehung von sozial- und wirtschaftshistorischem Sachverstand erfordert.

II. Zu den einzelnen Beiträgen

Die Reihenfolge beginnt in zeitlicher Hinsicht mit einem Text von Johanna Wolf. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen ist der Erlass einer – für deutsche Verhältnisse – sehr frühen Arbeitsordnung in der sächsischen Industriestadt Chemnitz. Die Maschinenbaufirma Haubold hatte in ihrem »Hausgesetz« von 1834 eine Stunde unbezahlte Mehrarbeit vorgesehen. Darauf kam es zu einem Streik, der auch die örtlichen Behörden auf den Plan rief und zu polizeilichen Maßnahmen veranlasste. In dreierlei Weise verarbeitet die Autorin das um diesen Fall herum entstandene Quellenmaterial. Erstens dokumentiert sie, wie auf lokaler Ebene Normativität entstand und in mitunter konfliktreichen Auseinandersetzungen verhandelt wurde. Zweitens zeigt sie, wie sich in diesen Auseinandersetzungen gesellschaftliche, ökonomische und politische Entwicklungen im sächsischen Königreich der 1830er Jahre manifestieren. Und drittens beleuchtet sie den Fall aus drei Akteursperspektiven – der Unternehmerschaft, der Arbeiterschaft und des Staates. Damit bringt sie verschiedene Facetten dieser normativen Ordnung der Arbeitsbeziehungen zum Leuchten. Für die Unternehmerschaft ging es um verlässliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ihres Unternehmens und den Ausbau ihrer Geschäfte unter sich verändernden wirtschaft|lichen Bedingungen und vor dem Hintergrund der in schon weiter fortgeschrittenen Industrienationen (England) gemachten Erfahrungen sowie um hinreichende Sanktionierungsmöglichkeiten, aber auch institutionalisierte Konfliktlösungsforen zur Disziplinierung bzw. Befriedung der Arbeiter. Für die Arbeiterschaft, eine zu jener Zeit sehr fluide, weil in vieler Weise noch mit dem alten Handwerk verbundene Kategorie, ging es vor dem Hintergrund fehlender politischer Partizipationsmöglichkeiten auf der einen Seite und eines für sie günstigen Arbeitsmarktes auf der anderen Seite um ausreichend Freiräume zur Erlangung eines besseren ökonomischen Status. Der Staat vermied es zwar, allzu stark in die ökonomische Sphäre einzugreifen, er versuchte jedoch ein Mindestmaß an behördlicher Kontrolle, Transparenz und Willkürfreiheit zu sichern. Im Konfliktfall allerdings war damit zu rechnen, dass er seinen Sanktionsapparat zugunsten der Unternehmerschaft einsetzte und damit die Durchsetzung von deren normativen Vorstellungen unterstützte; nach den 1830ern wird allerdings ein zunehmendes Bemühen um ausgleichende und die Arbeiterschaft einbeziehende Verhandlungsarenen und Kontrollinstanzen sichtbar.

Ebenfalls von der einzelbetrieblichen Ebene ausgehend, präsentiert der Beitrag von Fabian Trinkaus das autoritäre Setting eines paternalistisch geführten Großunternehmens. Der genauere Blick auf die betrieblichen Verhältnisse offenbart allerdings auch die Lücken und die Freiräume für aushandelbare Normativität. Untersuchungsgegenstand ist das Neunkirchner Eisenwerk, das zum Unternehmen des mächtigen Industriellen Karl Ferdinand Stumm gehörte. Sozial- wie auch rechtshistorisch bemerkenswert ist, dass sich Stumms Gestaltungs- und Regelungsansprüche, normiert in Arbeitsordnungen und Zirkularen, nicht nur auf die Austauschbeziehungen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne bezogen, sondern auch auf die außerdienstliche Lebensführung – und zwar über das in anderen Unternehmen übliche Maß hinaus. Dieses autoritäre Setting zeigte jedoch zahlreiche Risse, die sich vor allem in wiederholt veränderten detaillierten Strafbestimmungen offenbarten; der vieldiskutierte »Eigensinn« (Alf Lüdtke) zwang die Firmenleitung zur Abänderung etlicher Vorgaben. Allerdings hatten sich hierdurch noch nicht institutionalisierte Verhandlungsarenen gemeinsamer Normenproduktion herausgebildet. Dies geschah erst nach 1918, allerdings unter französischer Besatzung und unter den Sonderbedingungen der Abkoppelung vom Reich – das heißt vor allem auch ohne die starke gesetzliche Armierung durch die Tarifvertragsordnung und das Betriebsrätegesetz und somit auf viel stärker selbstregulativer Basis.

Der Beitrag von Tim-Niklas Vesper geht über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen im engeren Sinne hinaus und lenkt den Blick auf die betriebliche Sozialpolitik. Er untersucht die Praxis der Dienstaltersprämierung in württembergischen Unternehmen in der ersten Hälfte des 19. und im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts. Ausgangspunkt sind Geldgeschenke an langjährige verdienstvolle Arbeitnehmer, die in der Anfangszeit noch keinen erkennbaren Regeln folgten. Nach und nach entwickelten sich daraus regelmäßige Praktiken, die schon bestimmte Muster erkennen ließen, allerdings nicht verschriftlicht wurden und auch nicht in Rechtsansprüchen mündeten. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts lässt sich eine Verschriftlichung von Maßstäben für die Dienstaltersprämierung beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der erforderlichen Dienstzeiten. Daraus resultierten allerdings keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche, die Vergabe der Prämien blieb weiterhin ausdrücklich dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen. Andererseits schufen die Regelungen Erwartungsstabilitäten auf Arbeitnehmerseite, was Willkür zwar nicht rechtlich ausschloss, aber in der Sache zum Problem machen konnte. Vesper macht somit auf Prozesse von »Verrechtlichung« aufmerksam, die nicht in der üblichen Weise mit »Vergesetzlichung« gleichgesetzt werden können. Er weist damit auf Dimensionen von Normativität hin, in denen Regeln nicht zu Recht erstarken, aber bis zu einem gewissen Grad als funktionales Äquivalent von Recht wirksam werden.

Der Beitrag von Eva-Maria Roelevink behandelt ein unternehmerisches Organisationsgeflecht, das die normative Gestaltung der Arbeitsbeziehungen auf eine eigene Weise funktional integrierte – den Ruhrbergbau des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts. Die Regelungsmuster verlaufen dabei teilweise quer zu denen, die als typisch für die (westliche) Geschichte der Industriellen Beziehungen gelten. In jenem Szenario geht man herkömmlicherweise von der sich im 19. Jahrhundert allmählich ausprägenden Etablierung von Verhandlungsarenen aus, in denen die Arbeits- und Lohnbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt und normiert werden. Der |Ruhrbergbau brachte jedoch Organisationsstrukturen hervor, die auf sehr effektive Art eine einseitig unternehmerische Normierung der Arbeitsverhältnisse begünstigten und gleichzeitig eine beidseitige Aushandlung dieser Normen verhinderten. Mit dem zunächst geschaffenen Bergbauverein stand eine Interessenrepräsentation zur Verfügung, die nicht nur die Kommunikation mit den Behörden organisierte, sondern auch die interne Regelung der Betriebsordnung durch Musterarbeitsordnungen koordinierte. Zugleich legte der Verein die einzelnen Unternehmen auf die strikte Ablehnung jeglicher Tarifverhandlung fest und organisierte die Schaffung einer gemeinsamen Streikkasse, die die Unnachgiebigkeit der Unternehmen finanziell absicherte. Das dann in den 1890er Jahren gebildete Bergbaukartell hatte an sich nichts mit der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu tun, sondern organisierte Preise, Produktion und Absatz; damit entlastete es aber die einzelnen Unternehmen von entsprechenden Koordinierungsbemühungen und ließ diesen ausreichend Raum für eine eigenständige, autoritäre Normierung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, die wiederum durch den 1909 gebildeten Zechenverband in der Weise unterstützt wurden, dass dieser systematisch und unternehmensübergreifend gegen jegliche Versuche der Arbeiterschaft, diese Normierung auf Verhandlungsbasis zu organisieren, vorging; begünstigt wurde dies durch die politische, konfessionelle und landsmannschaftliche Fragmentierung der Gewerkschaften. Im westdeutschen Bergbau konnte somit bis Ausgang des Ersten Weltkrieges ein autoritäres Normativitätsregime gesichert werden.

Genau wie im Beitrag von Johanna Wolf ist der Ausgangspunkt im Beitrag von Matthias Ebbertz die Auseinandersetzung um eine innerbetriebliche Regelung – es geht um die Konflikte um die Einführung einer neuen Arbeitsordnung im Drahtwerk Boecker & Comp. in Gelsenkirchen, einer Abteilung des Konzerns Gutehoffnungshütte (GHH) in den Jahren 1920 und 1921. An sich schrieb das 1920 erlassene Betriebsrätegesetz vor, dass die Arbeitsordnung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren war. Damit war eine relativ überschaubare Konstellation vorgezeichnet: Es ging um ein Arrangement zwischen zwei Parteien über eine Regelung, die innerhalb des Betriebes Geltung beanspruchen sollte. Ebbertz’ Beitrag zeigt, dass das Netz der Akteure weitaus komplexer war und man es mit unterschiedlichen Formen von Geltung zu tun hat. Als Akteure kommen über die genannten hinaus ins Spiel: das Reichsarbeitsministerium (RAM), das eine Musterarbeitsordnung entworfen hatte; Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die sich auf eine überbetriebliche Arbeitsordnung verständigt hatten; staatliche Aufsichtsorgane; Schlichtungsgremien; Gerichte. Sichtbar werden auch mehrere Geltungsschichten: der eher persuasive, letztlich aber unverbindliche Charakter der Musterordnung des RAM; der tarifliche und damit den Geltungsanspruch der betrieblichen Arbeitsordnung derogierende Charakter der zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen ausgehandelten Arbeitsordnung; die an sich privatrechtliche Geltung der betrieblichen Ordnung; die eigentlich öffentlich-rechtliche, aber sich privatrechtlich auswirkende Geltung der von einem Schlichtungsausschuss beschlossenen Arbeitsordnung. Fast alle damit verbundenen Rechtsfragen waren zudem in jener Zeit hochumstritten. Der Beitrag zeigt, wie durch einen unternehmenshistorischen Zugang die Komplexität eines normativen Beziehungsgefüges sichtbar gemacht werden kann, welches durch das staatliche Recht eigentlich auf nur eine einfache zweipolige Relation festgelegt worden war.

Während in den vorherigen Abhandlungen regionale Unternehmensverbünde oder einzelne Unternehmen untersucht werden, lenkt der Beitrag von Roman Köster den Blick auf eine Wirtschaftsbranche: die westdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie der 1960er bis 1980er Jahre und die für diese Branchen typische Frauenerwerbsarbeit. Die für Frauenerwerbsarbeit in diesen Sektoren geltenden Besonderheiten – Arbeit oft als Zuverdienstarbeit; geringe Protestneigung; geringer Organisationsgrad; spezifische Altersstrukturen – fanden aber in den Tarifverträgen und Arbeitsordnungen keinen Niederschlag. Bereichsspezifische normative Strukturen und normative Orientierungen werden eher sichtbar in den »Verhandlungen um Arbeitsorganisation und Leistungspolitik, der Gestaltung des Arbeitsalltags und den Diskussionen um Betriebsschließungen«. Vor allem in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre entstanden neue Organisations- und Führungsmodelle. Traditionelle paternalistische Regelungsmuster und Konzepte strikter Disziplinierung verloren nach und nach an Bedeutung. Dies führte jedoch nicht zum Verschwinden von Arbeitsregeln, die einen hohen Arbeitsdruck aufbauten; gerade ab den 1970er Jah|ren, als die Branche mehr und mehr in die Krise geriet, konnten solche unter dem Druck von Betriebsschließungen eingeführt werden. Auf der anderen Seite scheiterten Konzepte der Arbeitshumanisierung, die auf Zurückdrängung von Routinen und monotoner Arbeit zielten, gerade am Widerstand von Belegschaften, für die Abwechslung Mehrbelastung bedeutete.

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Wischermann, Clemens (2004), Von der »Natur« zur »Kultur«. Die Neue Institutionenökonomik in der geschichts- und kulturwissenschaftlichen Erweiterung, in: Ellerbrock, Karl-Peter, Clemens Wischermann (Hg.), Die Wirtschaftsgeschichte vor der Herausforderung durch die New Institutional Economics, Dortmund, 17–30

Wischermann, Clemens, Anne Nieberding (2004), Die institutionelle Revolution. Eine Einführung in die deutsche Wirtschaftsgeschichte des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, Stuttgart

Wüst, Wolfgang (2010), Fabrikordnungen zwischen sozialer Disziplinierung und patriarchalischer Fürsorge, in: Fassl, Peter et al. (Hg.), Geschichte und Erinnerung: Die süddeutsche Textillandschaft – von der Frühen Neuzeit bis in die Gegenwart, Augsburg, 257–282

Zimmermann, Bénédicte (2006), Arbeitslosigkeit in Deutschland. Zur Entstehung einer sozialen Kategorie, Frankfurt am Main

Notes

* Für wertvolle Hinweise danke ich Gerd Bender sowie der Mitherausgeberin und den Herausgebern dieses Fokus Matthias Ebbertz, Tim-Niklas Vesper und Johanna Wolf.

1 Hepple (2000) 419.

2 Ebd.

3 Systematisch vom Arbeitsrecht des BGB ausgehend Deutsch (2013), Deutsch/Keiser (2013), Rückert (2013).

4 Duve (2017) 90f.

5 »Geltung« (Rehbinder [2014] 1; Sieckmann [2009] 101f., als eine Möglichkeit); »Eigenschaft, mit einem Handlungsdruck verbunden zu sein« (Stemmer [2008] 36); Gefühl des Verpflichtetseins (Banakar [2015] 21).

6 Müller-Mall (2013) 30ff.

7 Brand (2014) 135ff.; immer wieder auf die nichtpositivrechtlichen Komponenten der Arbeitsrechtsgeschichte‍‍‍ hinweisend Gerd Bender, zuletzt: Bender (2024) insb. G17.

8 Für das deutsche Arbeitsrecht des 19. Jahrhunderts siehe z.B. Rückert/ Friedrich (1979) insb.18ff.; Brand (2002/2008); Matsumoto (2009); Keiser (2013) 241ff.; Pierson (2016); Deter (2015); besonders auf die Verbindung mit der Entwicklung der politischen Praxis abstellend: Kittner (2005); Däubler/Kittner (2020); Kittner (2025).

9 Rudischhauser (2017); siehe auch schon Rudischhauser (2014).

10 Einleitung (2008); Einleitung (2011); siehe auch Rudloff (2021).

11 Einleitung (1997).

12 Vogt (2023).

13 Wischermann (2004) 17.

14 Wischermann/Nieberding (2004) 200ff.

15 Der Beitrag von Nutzinger (1998) ist eher allgemein-konzeptueller Art.

16 Siehe z.B. schon Thompson (1973) 93, welcher zeigt, wie die Entstehung der modernen Arbeitswelt mit einem signifikanten Verrechtlichungsschub verbunden war: »Hier, am eigentlichen Beginn der Massenproduktion, hielt es der alte Autokrat Crowley für nötig, ein ganzes bürgerliches Gesetzbuch und eine Strafgesetzordnung von mehr als 100.000 Wörtern zu verfassen, um seine widerständigen Arbeitskräfte unter Kontrolle zu halten.«

17 Rudloff (2021) 251ff.; Schulz (1979) 233ff.; Flohr (1981); Uhlmann (1996); Weidner (2012); Wüst (2010).

18 Insofern methodisch wegweisend zum Betrieb als »Macht- und Koordinationssystem« Welskopp (1996) 121 (Zitat).

19 Prägend zum Betrieb als semi-autonomes soziales Feld Falk Moore (1973).

20 Siehe schon Kocka (1969); Machtan (1981); Berghoff (1997) insb.174f.

21 König (1991); Plumpe (2001).

22 Bähr (1989); Rudischhauser (2014); Steiger (1998); Führer (Hg.) (2004).

23 Wiedemann (1991); Pütz-Majer (1994); Asmuth (1983); Ayass (2012); Gerlach (2014); Hilger (1996).

24 Moser (2003); Karl (1993); Kleinöder (2015) 52ff., 89ff., 219ff.; Rudloff (2021) 258ff.

25 Krabbe (1981); Faust (1986); Zimmermann (2006).

26 Andersartige Ansätze, insbesondere solche mit einem stärker sozialhistorischen Zuschnitt, sind vor allem sichtbar in nichtdeutschen Forschungen, siehe z.B. van der Linden/Price (eds.) (2000); Tucker (2017); Knegt (2019); Teixeira da Silva (2019); sowie – zumindest was den Untersuchungsraum betrifft – Steinmetz (2002).

27 Beispielhaft zur Verklammerungsfunktion des Brückenbegriffs »Regelungsstrukturen« Schuppert (2019) 47.

28 Die Beiträge gehen zurück auf Referate, die auf dem Workshop »Normative Strukturen der industriellen Beziehungen im 19. und 20. Jahrhundert« (MPl für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt am Main, 26.–27.9.2022) vorgetragen wurden.

29 Duve (2017).

30 Regime Theory Working Group (2021).