Gegenstand dieses Beitrags ist eine kleine Quellenkunde auf dem Gebiet der Arbeitsrechtsgeschichte. Sie dient in diesem Fall nicht propädeutisch-didaktischen Zwecken, erhebt daher auch keinesfalls einen Anspruch auf Vollständigkeit. Es geht also nicht um eine Aufzählung der Quellen des Arbeitsrechts. Vielmehr soll der Ansatz der Quellenkunde genutzt werden, um bestimmte charakteristische Eigenschaften von Quellen aus dem Recht der Arbeit zu beschreiben.
Zuerst soll dabei die Frage der spezifischen Medialität der Quellen in diesem Bereich thematisiert werden. Im Kern geht es darum, wie die Quellen ihre normativen Botschaften vermitteln. Hier wird man sehen, dass es im Bereich der Arbeit Besonderheiten gibt. Ich möchte dann zwei Grundeigenschaften arbeitsrechtlicher Quellen herausstellen. Die erste hängt damit zusammen, dass diese vornehmlich in Gruppen und Serien auftauchen. Als zweite Grundeigenschaft möchte ich zur Diskussion stellen, inwiefern Quellen in Bezug auf Arbeit eine informelle Ebene der Normativität beschreiten und einige Implikationen dieses Phänomens schildern. Abschließend soll die These aufgestellt werden, dass es in der Quellengeschichte des Rechts der Arbeit einen Sprachwandel gegeben hat, denn Recht der Arbeit war ursprünglich ein Recht der Disziplinierung, wurde dann aber vor allem zu einem Recht der sozialen Sicherung. Dieser inhaltliche Wandel prägt auch die Sprache der Quellen.
Beim Stichwort Quelle kann man natürlich schon innehalten. Bekanntlich ist die Quellenmetapher Gegenstand kritischer Reflexionen.1 Wir werden sicherlich nicht annehmen, dass aus der historischen Quelle eine objektive Wahrheit oder historische Tatsache direkt herausfließt wie Wasser aus einem Stein. Die Quelle kommt in der Regel auch nicht zu uns. Wir sitzen nicht wie Sherlock Holmes im Sessel, dann klopft es an der Tür und eine Person kommt herein, aus deren Eigenschaften (der Form der Schuhe, dem Sitz der Krawatte, etc.) wir auf das schließen, was in ihrer Vergangenheit geschehen ist. Anders als Sherlock Holmes in manchen der Erzählungen handeln wir auch nicht aus bloß spielerischer Freude an der Deduktion.2
Unsere Forschung ist von Absichten und Vorverständnissen geleitet. Wir suchen die Quellen nicht nur auf. Vielmehr erschaffen wir selbst sie erst in ihren konkreten Eigenschaften, als Teil unseres Forschungsprozesses. Was überhaupt Quelle ist, wird bestimmt durch unsere Fragestellungen. Diese hängen wiederum mit vielen weiteren Grundannahmen der Forschung zusammen, mit Periodisierungen und anderen heuristischen Einstufungen.
Wenn man annimmt, dass die Quelle als solche erst im Rahmen eines spezifische Fragen aufwerfenden Forschungsgebiets entsteht, muss dieses natürlich zunächst gekennzeichnet werden.
Anders als bei der Papyrusforschung etwa, welche sich über ihre Quellen definiert, haben wir es bei Arbeitsrechtsgeschichte mit einem Bindestrichfach zu tun. Man definiert einen bestimmten Bereich und das dazugehörige Recht. Dazu kann Mehreres gehören, vom Prozessrecht bis zu Teilen des Privat- oder Gewerberechts. Arbeitsrecht setzt aber heute bekanntlich bestimmte Prinzipien voraus, nämlich die Arbeitnehmereigenschaft und einen Schutzanspruch für diesen Personenkreis. Definiert man das historische Untersuchungsfeld so, beginnt Arbeitsrecht erst mit der Industrialisie|rung im 19. Jahrhundert und mit dem Aufkommen der »sozialen Frage«.3
Hier soll das Forschungsgebiet viel offener definiert werden. Arbeitsverhältnisse, also vertragliche (nicht nur statusbegründete) Arbeit gegen Lohn gab es auch in anderen Epochen, weit vor der Industrialisierung. Für die folgenden Ausführungen wird Arbeitsrecht überall dort angenommen, wo gegen eine Form von Vergütung gearbeitet wurde. Man kann daher bei dem, was ich hier ins Auge fasse, auch von »Recht der Arbeit« sprechen.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ab wann Arbeitsverhältnisse eine umfassende Verrechtlichung erfahren haben, welche rechtshistorische Quellen hervorbrachte, die wir heute beobachten können.
In der Forschung wird ein Ereignis als eine Art Urknall der europäischen Quellenproduktion über Arbeitsverhältnisse beschrieben.5 Dabei handelt es sich um die große Pestepidemie Mitte des 14. Jahrhunderts. Was wir hier sehen, ist eine allegorische Darstellung von Giovanni di Paolo aus dem 15. Jahrhundert (Abb.1). Von dieser gehen womöglich zwei Botschaften aus. Erstens: Die Pest kommt völlig unverhofft. Todespfeile treffen die Menschen beim Spiel, wie man hier sieht. Sie sind dagegen schutzlos. Eine zweite Botschaft vermittelt der Publikationskontext der Darstellung. Das Bild gehört zu den berühmten Illustrationen eines |Buchs der Finanzbehörde der Stadt Siena, der sog. Biccherna.6 Die Pest suchte die Stadt in großem Umfang im Jahr 1348 heim.7 Sie bewirkte plötzliche Verwerfungen in Finanzen und Wirtschaft. Das geschah durch den Wegfall von Steuerzahlern infolge der Pandemie (insofern erklärt sich der Zusammenhang mit dem Rechnungsbuch), aber auch durch die Einbuße von Arbeitskräften. Chroniken berichten: Es konnte kein Korn mehr geerntet werden, weil nicht genug Bauern am Leben waren, man konnte keine Verträge beglaubigen, weil es an Notaren fehlte u.s.w.8 Der Mangel an Arbeitskräften führte zu einer Wirtschaftskrise, die auch heute noch sichtbar ist: am Dom von Siena. Dieser sollte ab 1338 erweitert werden, aber wie man heute noch sehen kann, wurde das Projekt nicht verwirklicht. Wie das Bild zeigt, ist der Dom zu klein für den Platz, auf dem er steht. Nach 1348 kam es zum Baustopp. Verantwortlich dafür war laut Chroniken unter anderem, dass zu viele Meister und Bauarbeiter verstorben seien, um das Projekt beenden zu können.9
Ähnliche Probleme gab es in anderen Teilen Europas. Arbeitskräfte fielen weg, damit stiegen wegen der größeren Nachfrage die Löhne und als Folge davon wiederum die Preise für Endprodukte. Als Reaktion auf den Schock der Pandemie und die daraus entstehenden Wirtschaftskrisen entstand nun ein neuer Typus von Gesetzgebung, welcher uns in einer Vielzahl von Quellen überliefert ist.
Paradigmatisch dafür kann das »Statute of Labourers« von Edward III. von England aus dem Jahr 1351 stehen.10 Aus dem pandemiebedingten Arbeitskräftemangel wird hier eine klare Konse|quenz gezogen, nämlich körperlich arbeitende Menschen zur Arbeit zu einem bestimmten Lohn zu verpflichten. Die Mobilisierung der Ressource Arbeitskraft wird erreicht durch zwei Elemente, nämlich durch einen prinzipiellen Arbeitszwang (von dem nur privilegierte Gruppen ausgenommen waren) und durch eine gesetzliche Bestimmung der Inhalte des Arbeitsvertrags, vor allem des Lohns.
Deutlich wird gesagt: »That every man and woman of our realm […] be required to serve […] and take only the wages which were accustomed to be given in the place where he oweth to serve […]«.11 So sollten Menschen zur Erbringung günstiger Arbeitsleistungen gezwungen werden. Dieser Anspruch ist die Keimzelle des Rechts der Arbeit. Solche Gesetze verbreiteten sich seit Mitte des 14. Jahrhunderts schnell auch im deutschsprachigen Raum und in ganz Europa. Ihr Regelungsgehalt wurde in verschiedener Form von verschiedenen Herrschern unzählige Male wiederholt.
In der aktuellen Forschung stellt man die Frage nach der Rationalität solcher Regelungen.12 Nicht überall hatte die Pest die Bevölkerung in gleichem Maße dezimiert, trotzdem findet man fast überall dieselben Gesetze, von Norwegen bis nach Italien. Warum bleiben die Gesetze zur Arbeitsdisziplin immer gleich, auch wenn sich die Bevölkerungszahlen erholen?13 Die Pest wird als Zeitenwende zu einer neuen Wirtschaftspolitik wahrgenommen, man fragt sich aber zunehmend, ob diese wirklich nötig und wirksam war. Zu dieser wirtschaftshistorischen Diskussion können noch weitere Aspekte beigetragen werden, wenn man den rechtshistorischen Quellencharakter dieser Regelungen reflektiert.
Zu beachten ist dabei, dass es Versuche zur Regulierung von Löhnen schon lange vor dem Spätmittelalter gab. Bekannt ist in diesem Zusammenhang das sogenannte Preisedikt Diokletians aus der Spätantike (301 n. Chr.).14 Es setzte Höchstpreise für Produkte und Arbeitsleistungen fest, gestaltete also Vertragsinhalte oder schaffte dazu Rahmen.15 Hier liegt eine Parallele zum »Statute of Labourers«. Beide waren Anti-Inflationsgesetze. Bemerkenswert ist auch, dass das Preisedikt über eine Vorrede verfügt, in welcher der gesetzgebende Herrscher seine Motive darlegt. Bei Diokletian haben wir es mit einer elaborierten Rechtfertigungsrede zu tun, deren rhetorische Brillanz von der Literatur hervorgehoben wird.16 Das Reich sei in einem guten Zustand, lobt sich der Kaiser selbst, aber es habe Gier (avaritia) um sich gegriffen, die es nun zu bekämpfen gelte.17 Dem »Statute of Labourers« von Edward III. ist ebenfalls eine Einleitung vorangestellt, wenn auch kurz und weniger rhetorisch. Diese bezieht sich auf die Pest und den notwendigen Schutz vor Produktionsausfällen und überzogenen Lohnforderungen.18
Das zeigt: Recht der Arbeit war stets Recht der Wirtschaftskontrolle und daher ein Politikfeld von zentraler Bedeutung. Preiserhöhungen gefährden regelmäßig die Stabilität von Herrschaft. Herrscher nutzen die Gesetzgebung als Bühne der Selbstinszenierung. Diese konnte unabhängig von Anwendbarkeit oder realen Regelungserfordernissen aus politischer Sicht rational sein. Wer in der Antike oder im Mittelalter regierte, verfügte nicht über moderne demographische Daten oder Wirtschaftsstatistiken. Herrscher mussten auf das reagieren, was ihnen an Beschwerden zugetragen wurde. Es kam darauf an, sich als Wohltäter des Volkes zu zeigen oder den Schutz bestimmter Interessengruppen (etwa Bauern oder Adelige) zu demonstrieren, auf deren Gefolgschaft man angewiesen war. Das tat man nicht mit Gesetzen im modernen Sinne. Die seit dem Spätmittelalter überlieferten Arbeitsregelungen kann man treffender als »Ordnungen« bezeichnen – in der Art, wie Dietmar Willoweit den Begriff verwendete.19 Sie schaffen nämlich nicht immer neue Normativität mit abstrakt generellen Regelungen, sondern verweisen teils auf vorhandenes Gewohnheitsrecht oder lösen konkrete Probleme. Das wird etwa beim »Statute of Labourers« deutlich, welches nur die alten Lohngewohnheiten wieder in Kraft setzen will, aber auch bei unzähligen anderen obrigkeitlichen Wirtschaftsregelungen.
Gerade bei dem »Statute of Labourers« kann man sehen, wie ein Gesetz viele weitere rechtliche |Regelungen auslöst.20 Digital zugängliche Metadaten ermöglichen inzwischen thematische Überblicke zu verschiedenen Quellenbereichen, eine Zusammenschau von Dingen, die an völlig unterschiedlichen Aufbewahrungsorten verstreut sind. Sucht man in den britischen National Archives online nach dem »Statute of Labourers«, erscheint dieses als eine Art Korallenriff, an das sich andere Quellen verschiedener Art anlagern. Die Arbeitsdisziplinierungspflicht ließ die Frage nach ihrer Durchsetzung entstehen. Durchsetzen wollten sie die Akteure, die am meisten davon profitierten, also Landeigentümer oder Adelige, die nicht genügend Arbeitskraftressourcen aus Leibeigenschaft und feudalrechtlichen Bindungen schöpfen konnten. Sie forderten dazu Rechtswege und Kompetenzen. All das führte zu neuen Rechtsproblemen, damit zu neuen Schriftstücken, Akten und Quellen. So sind große Einzelgesetze Ankerpunkte eines Quellenökosystems aufeinander bezogener Bereiche, die längst nicht nur legislative Quellen, sondern institutionelle Strukturen, Gutachten und vieles mehr umfassen.
Wenn Recht der Arbeit Recht der Disziplinierung von Herrschern gegenüber Untertanen ist, geht damit eine bestimmte mediale Eigenschaft der Quellen einher. Sollen sie wirken, müssen sie den Untertanen direkt zur Kenntnis gebracht werden. Deswegen sind viele Normen zur Ordnung der Arbeit zur Sichtbarkeit für alle bestimmt. Das gilt für die in der Werkshalle ausgehängte Fabrikordnung der industriellen Welt ebenso wie für diese Dienstboten-Speise-Ordnung aus Darmstadt von 1671 (Abb. 3),welche Dienern am Hof Ver|haltensregeln beim Essen einschärfte – heute würde man sagen: das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisierte. So mussten die Diener vor und nach dem Essen beten, mussten andere freundlich behandeln und sich überhaupt gut benehmen. In der Gegenwart werden solche Zwecke durch unzählige »Codes of conduct« verfolgt.
Interessant ist, dass diese Notwendigkeit der Sichtbarmachung für alle Rechtsunterworfenen bei solchen Ordnungen zur Arbeitsdisziplinierung und Vertragstreue schon im Entwurfsstadium mitbedacht wurde. Überliefert sind Dokumente, die den Entstehungsprozess einer Ordnung der Verhältnisse von Tagelöhnern und Dienstboten von 1618 dokumentieren (Abb. 4) – »Law in the Making«, könnte man sagen.
Das Problem, wie man Normen sichtbar macht, stellte sich natürlich nicht nur bei internen Weisungen am Arbeitsplatz, sondern auch in Bezug auf umfassende gesetzliche Regelungen des Arbeitsverhältnisses. Hier gibt es unzählige Ordnungen, welche Arbeitslöhne, Vertragszeiten und andere Vertragsbestandteile verbindlich für die Parteien vorschrieben. Zum Teil findet man auch Dokumente, die den Arbeitsprozess der Gesetzgebung dokumentieren, wie der hier gezeigte Entwurf einer Werkleute- und Dienstbotenordnung. Man denkt die mediale Vermittlung der Norm schon im Entstehungsprozess mit. Um die Regel den Rechtsunterworfenen direkt mitzuteilen, konnte sie nur als Aushang konzipiert werden. Das führte zu Gestaltungsschwierigkeiten: Der Landesherr hatte wahrscheinlich Vorgaben für Regelungen gemacht. Diese mussten irgendwie auf eine Seite gebracht werden. Wie man hier sieht, war das für die Redaktoren nicht einfach. Es wurde über den Rand und in die Ecken geschrieben. Ähnlich wie bei Zeitungsredakteuren der vordigitalen Ära stellte sich die Frage: |Wie bekommen wir den Artikel auf die Seite? Somit bestimmt auch hier die Form den Inhalt.
Für die Sprache der Quellen hatte das natürlich Auswirkungen: Die Notwendigkeit der Formgebung bestimmte die Textfassung. Auf einem Poster kann man keine großen Ausführungen machen. Der Text muss kurz und prägnant sein. Das Ergebnis ist ein bestimmter Stil eines direkten Normtexts: Knapp, untechnisch, ohne Fremdwörter und komplizierte Rechtsbegriffe, autoritär-paternalistisch sollte er sein, da er direkt an die arbeitenden Menschen gerichtet war, und an jene, die die Normen anwendeten. Man sieht also, dass äußere und innere Form der Quelle im Zusammenhang stehen.
Angesichts der Bedeutung der Form der Quelle als körperliches Dokument im Rechtsverkehr ließe sich diskutieren, ob Quellen der Arbeitsrechtsgeschichte auch Medien einer symbolischen Normativität sein können. Hier sehen wir ein Dokument, das ein Lehrverhältnis begründete (Abb. 5).Es stammt aus einem kleinen Dorf in Devon, Südengland, aus dem Jahr 1804. Eine Sarah Southcott wird an einen »Master«, einen gewissen John Veysey vermittelt als »apprentice«, also als Lehrling, in diesem Fall für Hausarbeit (Housewifes work). Hierzu muss man sagen, dass der Lehrlingsbegriff in England wesentlich weiter und nicht ans Zunfthandwerk gebunden ist. Für viele unterschiedliche Tätigkeiten wurden »apprenticeships« begründet; das Rechtsinstitut hatte eine überragende Praxisrelevanz.
Unterschrieben ist das Dokument nicht von Sarah, sondern von anderen Personen. Grund dafür ist, dass Sarah nicht von ihren Eltern, sondern von den »overseers of the poor«, also den Armenbehörden, an ihren Dienstherrn vermittelt wurde.21 Man nannte diese Verhältnisse auch »pauper |apprenticeships«. Dazu brauchte man dieses Dokument. Die Vertreter der Armenbehörde siegelten links, unten unterschrieben die Friedensrichter, »Justices of the peace«. Diese überwachten als zuständige Justizbehörde das Verhältnis. Etwas von seiner Vorgeschichte erfährt man auf seiner Rückseite.
Festgehalten ist: »Sarah first came […] 1801« – wahrscheinlich zu den Armenbehörden. Man erfährt auch ihr Geburtsdatum, 3. März 1791 (Abb. 6). Als sie erstmalig bei den Armenbehörden auftauchte, war sie zehn Jahre alt. Ziel war es, sie in ein Lehrverhältnis zu vermitteln, denn dann musste sie nicht mehr von der Behörde ernährt werden. Das oblag dann dem Dienstherrn. Ein »apprenticeship« durfte man allerdings erst mit zwölf Jahren antreten. Das wiederum ergibt sich aus dem »Statute of Artificers«, das 1563 unter Königin Elisabeth I. entstanden ist.22 Demgemäß wurde hier verfahren: Man wartete, bis das Mädchen zwölf Jahre alt war, also bis 1803/1804, dann wurde sie in ein Dienstverhältnis vermittelt. Darin besteht wohl der Sinn dieser Datumsangaben. Man wollte festhalten, dass sie nicht vor der vorgeschriebenen Zeit in den Dienst geschickt wurde. Vielleicht wollte man das gegenüber den Friedensrichtern dokumentieren, welche die Dienstverhältnisse überwachten und womöglich nach dem Alter des Mädchens gefragt hatten.
Warum hat aber das Dokument diese eigentümliche Form? Warum hat es oben einen gezackten Rand? Man kennt solches aus der Urkundenpraxis. Wenn ein Inhaber eines Rechts sich als solcher ausweisen musste, konnte ein Dokument in der Mitte durchgerissen oder -geschnitten werden, so dass nur der Inhaber der anderen Hälfte als Inhaber des Rechts ausgewiesen war. Die Urkunden sind dann gezackt oder sie haben Zähne, daher nennt man sie teilweise Indenturen, oder englisch »indentures«.23 In der Forschung wird der Ursprung dieser Praxis in England gesehen, von wo aus sich Typen von »Teilurkunden« in andere europäische Länder verbreitet hätten.24
Warum findet man sie ausgerechnet bei Lehrlingen? Weil sie vermittelt wurden oder ihre Eltern den Vertrag abschlossen, ohne dass der Meister sie vorher gesehen hatte? Den passenden Abschnitt des Vertrags brauchten sie dann eventuell, um sich beim Meister auszuweisen, damit er die richtige Person in sein Haus aufnahm. Musste also Sarah sich mit diesem Abschnitt in der Hand zu dem ihr unbekannten Mr. John Veysey begeben, der dann den anderen Abschnitt hatte und prüfte, ob beide zusammenpassen? Das ist möglich, aber unwahrscheinlich.
In anonymen Arbeitssituationen, wie bei der Marine, an die Jugendliche von den Armenbehörden als Schiffsjungen vermittelt wurden,25 könnte das zweckmäßig gewesen sein. Doch nicht einmal dort war im 19. Jahrhundert ein Ausweis nötig, da Jungen aus dem Armenhaus Papiere und Taufzertifikate hatten. Eine Hausbedienstete um 1800 wurde wahrscheinlich nicht durch Vorlage von Listen rekrutiert, sondern wird von ihrem Dienstherrn persönlich ausgesucht worden sein. Die Quelle zeigt, dass Sarah und Mr. John Veysey beide aus einem sehr kleinen Dorf stammten,26 sich daher gekannt haben dürften. Außerdem sieht dieses Blatt eher aus wie ein Vordruck, nicht wie ein ad hoc durchgeschnittenes und damit individualisiertes Dokument.
Das wirft die Frage auf, ob die Gestalt des Dokuments eine symbolische Bedeutung gehabt haben könnte. Um 1804 war in England klar, dass Indentur Verzahnung, enge persönliche Bindung an den Dienstherrn bedeutete. Denn »indentures« |nannte man in England nur Lehrverhältnisse oder Dienstverhältnisse von Arbeitern in den Kolonien. Diese wurden im Inland angeworben und dann mit dem Abschnitt eines Vertragsdokuments nach Übersee zu ihren Arbeitgebern geschickt, wo sie eine feste Anzahl von Jahren dienstverpflichtet waren,27 auch, um den Vorschuss für die Schiffspassage abzuarbeiten. Hier lag die praktische Bedeutung auf der Hand. Es mussten die richtigen Arbeiter in Amerika ankommen, daher brauchten sie den Vertragsabschnitt als Ausweis.
»Indenture« stand also für auf Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, die man kaum lösen durfte. Beim »apprenticeship« wie dem von Sarah waren das sieben Jahre. Indenturen standen darüber hinaus für absoluten Gehorsam. Und im Lehrverhältnis ist die Autorität des Dienstherrn umso wichtiger, da er als Ersatz für die Eltern auch Erziehungsbefugnisse übernehmen sollte, zumal wenn, wie in Sarahs Fall, die ›Lehrlinge‹ bei ihm im Haus wohnten. Die Gestaltung des Dokuments könnte also eine symbolische Bedeutung gehabt haben. Die Verzahnung symbolisierte vielleicht eine besonders enge Verkettung zwischen Herrn und Diener. Selbstverständlich war eine solche Symbolwirkung aber wohl nicht, denn auch aus dem Handelsrecht – bei Schiffspapieren – sind solche Techniken der Urkundenteilung überliefert. Dort haben sie nichts mit Personen- und Statusverhältnissen zu tun.
Wahrscheinlich ging es hier ganz allgemein um die Erinnerung an eine alte Urkundenpraxis (Charta partita). Ein Zerschneiden der Urkunde konnte im Mittelalter als Echtheitszertifikat dienen, etwa, wenn keine Siegel zur Verfügung standen.28 Daran erinnert ein Dokument wie dieses noch im 19. Jahrhundert. Zusammen mit den Siegeln auf der Vorderseite sollte das Dokument keinen Zweifel daran lassen, dass hier ein Statusverhältnis rechtlich begründet wurde.
Überraschend ist, dass man eine ähnliche äußere Gestalt eines Arbeitsvertrags auch in ganz anderen Kontexten qualifizierter und freierer Arbeit findet. 1579 wurde die Pfingstmühle im Rheingau neu errichtet. Sie gehört zu dem bekannten Weingut Schloss Vollrads. Den Auftrag erhielt ein Baumeister namens Paulus, hier ein Teil seines Vertrags (Abb. 7).
Geregelt ist die Bauleistung des Meisters. Der Vertrag ist zerschnitten, einen Teil erhielt der Auf|traggeber, nämlich der Schlossherr Graf von Greiffenclau, den anderen der Meister Paulus aus Geisenheim, so ist es vermerkt. Der Abschnitt des Meisters ist nicht überliefert.
Aber worin bestand hier die Funktion der Teilurkunde?29 Paulus war unabhängig, erwachsen und qualifiziert, ein selbständiger Unternehmer. Zwang spielte hier sicherlich keine Rolle. Denkbar ist jedoch, anders als bei Sarah, ein praktisches Motiv dieser Vorgehensweise. Vielleicht diente der dem Meister übergebene Abschnitt als Quittungsformular, auf dem die ›Abnahmen‹ der einzelnen Leistungen vermerkt wurden. Zwischen Dienst- und Werkvertrag differenzierte man damals nicht. Das würde bedeuten: Es durfte nur derjenige sich die Leistung quittieren lassen, der den Vertrag auch abschloss, also der Meister selbst. Insofern könnte es um die Absicherung der persönlich zu erbringenden Arbeitspflicht gegangen sein. Hier handelt es sich nach aktuellem Verständnis um ein allgemeines Charakteristikum des Dienstverhältnisses, heute geregelt in § 613 BGB.
War es aber wirklich notwendig, dass sich Paulus mit seinem Abschnitt als Vertragspartner auswies? Befürchtete man, dass er Subunternehmer zu Dumpingpreisen auf die Baustelle schickte? Dagegen sprechen zunächst die heute noch nachvollziehbaren topographischen Verhältnisse. Die Mühle liegt in der Nähe des Schlosses, somit hätte der Graf die Arbeiten recht gut überwachen können. Dennoch gibt es im Vertrag Hinweise darauf, wie wichtig dem Schlossherren die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung war. Klar wird in dem Dokument gesagt, dass Paulus selbst an der Pfingstmühle arbeiten muss. Auch wenn sich die tatsächliche Durchführung dieses Arbeitsverhältnisses nicht rekonstruieren lässt: Hier könnte die Zerteilung des Vertrags praktische Bedeutung gehabt haben, auch weil Paulus im Schloss Naturalleistungen und Hilfe für seine Bauarbeiten an der Mühle erhielt, wie der Vertrag dokumentiert.
So könnte also hier das Quellendokument einen praktischen Zweck gehabt haben, während es bei Sarah nur Träger einer symbolischen Normativität gewesen sein dürfte. Bei Sarah standen die Verzahnungen vielleicht auch für Bindung und Unterwerfung, bei Paulus sicherten sie die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung des qualifizierten Handwerkers und dessen Lohnanspruch.
Man sollte das Thema der symbolischen Normativität aber nicht überspannen, denn vieles bleibt in diesem Bereich letztlich Spekulation, anderes gehört vielleicht eher in den Bereich der Kulturwissenschaften als in den der Rechtsgeschichte, zumal symbolische Normativität meist nur ein Faktor unter mehreren ist und im Zusammenspiel mit anderen Normen Wirkung entfaltet. Auch ist es keine Überraschung, dass von Rechtsdokumenten eine bestimmte Wirkung ausgehen soll. Nachzudenken wäre aber über eine spezifische Symbolik der Bindung und Unterwerfung im Arbeitsverhältnis. Diese Elemente wurden bekanntlich auf dem Weg in die Moderne zurückgedrängt. Vielleicht ist es dann kein Wunder, dass sich später im 19. Jahrhundert die Zeichen der Indentur verloren.
In diesem Lehrvertragsdokument von 1875 (das freilich für einen höher qualifizierten Eisenbahnmitarbeiter ausgestellt wurde) war der Name gleich, aber die Urkundenform hatte sich geändert (Abb. 8).
Als nächstes sollen zwei zentrale Eigenschaften der Quellen des Arbeitsrechts und ihrer Sprache hervorgehoben werden.
Zunächst ist im arbeitsrechtlichen Bereich das serielle Auftreten der Quellen beachtlich. Man hat es mit Quellengruppen zu tun, also mit wiederkehrenden Typen normativer Dokumente, die nicht selten Veränderungen im Lauf der Zeit aufweisen. Berühmtes Beispiel sind natürlich die Tarife. Hier sieht man ein frühes Dokument von 1871 aus der Druckerei Dorndorf in Bockenheim (Abb. 9 a und b), heute ein Stadtteil von Frankfurt am Main.Der Druckertarif beginnt noch mit einem Anschreiben an die Arbeitnehmer, in dem die Firma sich freundlich empfiehlt und die Vorzüge Frankfurts als Wohn- und Arbeitsort hervorhebt. Heute könnte man das als einseitig festgelegte Geschäftsbedingung beschreiben.
Wenig später reden dann auch die Arbeitnehmer mit. Aus den Tarifen werden Tarifverträge, die Buchdrucker waren hier bekanntlich Vorreiter. Man kann die Veränderung der Tarife studieren und daran die Rahmenbedingungen der industriellen Beziehungen in einem Bereich ablesen.
Serialität und die damit einhergehende Formalisierung von Quelle und Sprache ist aber kein Phänomen der industriellen Massengesellschaft. Arbeits- und Gesindeordnungen der Frühen Neuzeit wurden massenhaft wiederholt, genau wie Zunftordnungen oder Lohntaxen. Lange bevor man überhaupt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprach, gab es vorformulierte Vertragsbedingungen bei Lehrverträgen. In England gab es sie bereits seit dem 17. Jahrhundert.30 Kein Wunder ist daher, dass viele der Quellen von einer formelhaften Sprache geprägt sind. Arbeitsrecht war schon immer in vielen Bereichen ein Recht der Standardisierung, auch weil Arbeitsbedingungen Wettbewerbsbedingungen waren und Akteure auf gleiche Chancen im Wettbewerb drangen. Das war im Frankfurt des 19. Jahrhunderts nicht anders als im Florenz des 15. Jahrhunderts oder später in der EU.
Sicherlich richtig ist, dass mit dem 19. Jahrhundert in den industrialisierten Gesellschaften die Standardisierung nochmals einen Schub erhielt. Von ihr profitierten irgendwann nicht mehr nur Arbeitgeber,| sondern auch Arbeitnehmer. So bezog sie sich allmählich auch auf die Arbeitszeit, die Lohngestaltung (Geld statt Naturalien) und auf die soziale Sicherung, der dann bald nicht mehr nur berufsständisch, sondern in zunehmend abstrakten rechtlichen Kategorien erfassten Subjekte.
Unabhängig von der Epoche lässt sich aber beobachten, dass aufgrund der Serialität der Quellen Begriffsbildung nicht unbedingt von wissenschaftlich herrschenden Meinungen oder Autoritäten abhängt. Sie kann rein zufällig entstehen, »von unten«, wenn sich zum Beispiel aus technischen Gründen eine Vorlage für Gesetze, Ordnungen oder Verträge besser verbreitet. Welcher Begriff sich durchsetzt, welche Frist wann wie zu laufen beginnt, kann etwa davon abhängen, welcher Drucker eine Vertragsvorlage besonders geschickt am Markt platziert. Andererseits bedeutet Arbeitsrecht aber auch Produktion von Dokumenten seitens autonomer Akteure, Vereinigungen wie Verbänden und Handelskammern etc. Archivakten zeigen, wie diese Material von anderen Verbänden sammelten, Musterordnungen verglichen und dann weitergaben. So spielen im Arbeitsrecht korporative Akteure als Erzeuger und Multiplikatoren von Regeln, Formeln und Begriffen vielleicht eine ähnliche Rolle wie die Notariatspraxis in anderen Gebieten.
Was in dieser Welt der seriellen Quellen eine Gewohnheit (oder gar Gewohnheitsrecht) nur spiegelte, oder was die vermeintlich »soziale Norm« erst begründete, ist kaum auseinanderzuhalten. Manches war zufällig, manches an Regelungen wurde in Konflikten erkämpft und ging dann sozusagen in Serienproduktion. Serialität steht und stand sicherlich im Wechselwirkungsverhältnis mit der Tatsache, dass im Arbeitsrecht früher soziale, ständische Rollenerwartungen die Standards vorgaben und später dann die Arbeitnehmereigenschaft. Beides schafft Grundlagen für eine formelhafte Rechtssprache.
Auch wenn wir es immer wieder mit Typisierung und Formelhaftigkeit zu tun haben, ist Informalität ebenfalls ein Charakteristikum arbeitsrechtlicher Quellen. Ich würde behaupten, dass darin kein Widerspruch liegt, denn formelle und informelle Regeln, Gestaltungen und Verhaltensweisen können sich ergänzen und unterstützen. Allgemein ist festzustellen, dass in vielen historischen Situationen Arbeitspflichten nicht nur als vertragliche Pflichten, sondern auch als moralische Pflichten galten. Sarah Southcott arbeitete etwa in einem Umfeld, in dem es von Forderungen und Rollenerwartungen an ›dienende‹ oder körperlich arbeitende Menschen nur so wimmelte.
Berühmt ist etwa die Darstellung in den »Modern Moral Subjects« von William Hogarth,
die man hier sieht (Abb.10). »The Idle Prentice« (1735) – der faule Lehrling widmet
sich dem Glücksspiel, anstatt zu|
Einfache Dienstboten wie Sarah konnten solche Kupferstiche zumindest nicht käuflich erwerben. Möglicherweise sahen sie derartige Werke in den Räumlichkeiten ihrer Dienstherren. Dennoch bestand die primäre Funktion von Genrewerken wie den »Modern Moral Subjects« nicht darin, den arbeitenden Unterschichten direkt ins Gewissen zu reden. Wahrscheinlich dienten sie im 18. Jahrhundert vornehmlich dem Zweck der fortlaufenden Selbstvergewisserung höherer Schichten von ihrer eigenen moralischen Überlegenheit und ihrem tadellosen Lebenswandel – eine Funktion, die ›aktivistische Kunst‹ auch gerade in unserer moralgesättigten Gegenwart erfüllt, auch wenn sie es nie eingestehen würde. Für die Rechtsgeschichte könnten Genrekunstwerke der Vergangenheit interessant sein, weil sie mit ihren moralischen Codierungen Informationen über Mentalität und Erwartungshaltungen der zeitgenössischen Arbeitgeber liefern könnten.
Wenn auch die »Modern Moral Subjects« wahrscheinlich nicht dazu gehörten, gab es dennoch für die Dienstboten jedenfalls Aushänge mit Moralpredigten wie diesen, die man im Buchhandel erwerben konnte (Abb.11). Es war eine »indenture«, also ein Lehrvertrag in Gedichtform, der vielleicht in Gesindeküchen und Unterkünften ausgehängt wurde, um die Leute zur Pflichterfüllung anzuhalten. Solche »goldenen Regeln« kann man als Zeugnisse für eine informelle Ebene der Normativität deuten, auch wenn sie im Wesentlichen die Vertragsinhalte der in Formvorlagen enthaltenen Lehrverträge in Gedichtform wiedergeben. Aber wie definiert man den Begriff »Informalität«?
In der Geschichtswissenschaft gibt es verschiedene Definitionen von Informalität, die wir hier nicht diskutieren können.31 Für das in diesem Zusammenhang zugrunde gelegte Verständnis von Informalität bleibt nur hervorzuheben, dass es dabei um eine Form von sozialem Handeln und von Kommunikation geht, die sich nicht nur innerhalb der für die jeweilige Zeit maßgeblich kanonisierten Rechtsquellen bewegt, wenn sie sich auch mit ihnen mischen oder überschneiden kann.32 Ich möchte jedoch damit keineswegs Gierkes bekannte und überkommene Sichtweise des »Treudienstvertrags«33 wieder aufleben lassen. Mit Informalität meine ich nicht, dass es eine Welt der Treue und Pflichterfüllung gibt, welche eine eigene normative Basis außerhalb des Arbeitsvertrags hatte. Formale, rechtlich begründete Vertragslogik und eine informell-dienstethische Standeslogik waren keine getrennten Systeme. Deutlich wird das beispielhaft an der hier gezeigten Wiedergabe von Vertragspflichten der Dienstboten in Gedichtform. Sie steht für eine Verschränkung und funktionale Ergänzung formeller und informeller Normen. Für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Bedingungen werden in popularisierter, anderen Kulturtechniken entlehnter Form vermittelt. Im Gegensatz zu Gierke ist zu bemerken, dass Formalität und Informalität nicht in unterschiedlichen linear-genetischen Entwicklungen verliefen, wie Gierke das nahelegt, indem er den Gesindevertrag als eine Art Urtyp des deutschrechtlichen Dienstverhältnisses beschreibt.
Unter Informalität verstehe ich ein Element, bei dem Normativität aus ständisch-sozialen Rollenerwartungen generiert wird, welche gegenüber den arbeitenden Menschen, aber auch gegenüber den Dienstherren formuliert worden sind. Dieses war mit »formalen« Vertragsnormen verschränkt. Man hat es also mit verschiedenen Normebenen und damit auch mit verschiedenen Sprach- und Kommunikationsebenen zu tun. Diese Pluralität ist in meiner Sicht ein charakteristisches Merkmal für die Geschichte der Arbeitsverhältnisse. |
Ich möchte einige ausgewählte Ebenen zeigen, bei denen Informalität das prägen kann, was wir als historische Rechtsquellen bezeichnen, also sozusagen das Informelle im Formellen sichtbar machen.
Ein schon erwähntes Beispiel sind die Ordnungen zur Arbeitsdisziplinierung nach Art des »Statute of Labourers«. Diese verwiesen zwar teils explizit, teils implizit auf die geltenden Gewohnheiten, also eine anerkannte Rechtsquelle. In ihnen schwangen aber auch ethische Standards mit, welche sich die Gesetzgebung zu eigen machte. Spezifische Normativität ist in Form besonderer sprachlicher Codes erkennbar. Sie zeugen von einer Sprache der Pflichterfüllung. Diese wird unterstützt davon, dass die Rechtstexte sich nicht als abstrakte Normen, sondern als konkrete, fast fallbezogene Problemlösungen inszenieren. Das dient der Norm als Legitimitätsfaktor. Wenn 1598 wörtlich gesagt wird, dass die Dienstboten »trutziglich den Dienst aufkündigen und sonderlich dem armen Bauersmann etwa zu der nothwendigsten erntezeit den strohsack (gemainem sprichwort nach) für die Thür zu werffen«34, wie es in einer bayerischen Dienstordnung heißt, wird der Betrachter direkt in die Regelungssituation hineingeworfen. Probleme werden bildlich dargestellt. Erzeugt werden soll Mitleid, in diesem Fall für notleidende Arbeitgeber, die ihre wirtschaftlichen Ziele verfehlen, nämlich die Ernte nicht einbringen können, weil keiner arbeiten will. Die Sprache ist eher konkret-emotional als abstrakt-rational.
Informalität in der Quelle und ihrer Sprache entsteht nicht zuletzt dadurch, dass arbeitsrechtliche Regelungen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Supplikationscharakter haben. Sie beruhen oft auf persönlichen Beschwerden an eine Obrigkeit. Diese können, müssen aber nicht formalen Regeln unterworfen sein. Was sich hier auswirkt, ist die Tatsache, dass Arbeitsrecht gerade vor 1900 in eine statusgebundene Privilegienordnung eingebettet war, nicht in eine Welt subjektiver Rechte und Ansprüche. Das gilt auf breiter Basis für die Zeit vor der Industrialisierung und der Anerkennung von Streiks. Diese bewirkt, was die Informalität angeht, einen Wandel in Sprache und Charakter der Quellen, auf den später noch zurückzukommen ist.
Allerdings wirkten sich informelle Elemente nicht nur als Disziplinierungselemente gegenüber den Arbeitnehmern aus. Diese konnten sich Informalität auch zu Nutzen machen. Erkennbar wird das vor allem im Sektor der Konfliktlösung. Im Arbeitsrecht fand diese nicht vor den typischen Zivilgerichten statt. Jahrhundertelang gab es dafür eine Begründung, die den Zeitgenossen selbsterklärend erschien: Einfache Leute haben kein Vermögen, daher unterliegen sie nicht der Zivilgerichtsbarkeit. Maßgebliche Akteure waren in früherer Zeit Zunftgerichte, viel später erst Gewerbegerichte und – das wäre in europäischer Perspektive zu ergänzen, wird aber oft übersehen – Marktgerichte. In manchen Herrschaftskonstellationen gab es Institutionen zur Kontrolle von Marktpreisen. In diesem Kontext wurde manchmal die Judikatur über Arbeitsverhältnisse angesiedelt. So war es etwa beim Venezianischen Marktgericht »Giustizia Vecchia«.35 Hier wurde über Lohnansprüche einfacher Arbeiter und Dienstboten entschieden. Verantwortlich dafür waren Richter, die sich auf ein natürliches, sozusagen angeborenes Rechtsgefühl beriefen,36 ähnlich wie die Germanistik des 19. Jahrhunderts es für die »Schöffen« des Mittelalters behauptete. Dieses Gerechtigkeitsempfinden war mit religiösen Vorstellungen verschränkt. Das machte die Richter empfänglich für ein bestimmtes Vokabular der Fürsorge und der Barmherzigkeit, zu welcher die Arbeitgeber verpflichtet waren.
Ähnliches konnte auch im Bereich der Zunftgerichtsbarkeit vorkommen. Viele Quellen zeigen uns, dass die Maßstäbe der Entscheidungen nicht technisch-juristisch waren, sondern eher auf Vermittlung und Moderation von Interessenkonflikten hinausliefen. Gerichte entscheiden oft |nach Regeln von Billigkeit, Aequitas oder Equity.37 Sie waren oftmals korporativ organisiert, beruhten also auf autonomen Strukturen im Rahmen, im Schatten oder in Wechselwirkung mit obrigkeitlicher Normativität. Autonomie der Konfliktlösung ging also einher mit Informalität. Das bleibt nicht ohne Konsequenzen für die Forschungsüberlieferung. Je weniger formal die Struktur, desto weniger wurde protokolliert oder archiviert. Also hat man es mit Quellenarmut im Bereich der arbeitsrechtlichen Konfliktlösung zu tun.
Ein weiterer Faktor der spezifisch informellen Normativität arbeitsrechtlicher Quellen hängt damit zusammen, dass bei der Konfliktlösung oft nicht klar zwischen exekutiven und judikativen Akteuren unterschieden wurde. Übersehen wird oft, dass vor der Einführung und Etablierung der Gewerbegerichte und später der Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitskonflikte vor Polizeiorganen entschieden wurden. Für Deutschland gibt es daher etwa aus dem 19. Jahrhundert massenweise unausgewertete Quellen aus dem Bereich der Ortspolizeibehörden. Manchmal findet man in Akten der Gemeinden (also der Ortspolizeibehörden) Hinweise darauf. So wie hier im nordhessischen Immenhausen (Abb. 12 a und b). Die Akte stammt aus dem Jahr 1894.Hier wurde sogar ein übersichtliches Merkmal angefügt, dass es sich um »Gesindestreitsachen« handelte.
Nun kann man fragen: Was ist daran informell? Bei dieser Quellengattung handelt es sich um offizielles Schriftgut über Arbeitskonflikte, das allerdings nicht den Charakter von Gerichtsakten hat, sondern von Polizeiprotokollen. Sie beginnen damit, dass jemand bei der Polizei vorstellig wird und etwas berichtet, wie ein Anzeigeerstatter. Vermerkt ist das Vorbringen immer rechts (Abb.13). Hier zum Beispiel gibt eine Witwe zu Protokoll, dass ihre Tochter, die als Dienstmagd bei einem | |Bauern in Stellung war, von ihrem Dienstherrn vor die Tür gesetzt wurde.Sie sei abends zu ihm zurückgekehrt, aber beschimpft und nicht hereingelassen worden, dann habe sie die Nacht bei der Mutter verbracht; als sie am nächsten Morgen wieder zum Hof kam, wurde sie davongejagt (Abb.13, 14).
Warum das geschah, lässt sich nicht rekonstruieren. Vielleicht wollte der Bauer sie aus Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsleistung loswerden. Die Tatsache, dass sie eine Nacht außer Haus verbracht hatte, führte vielleicht auch zur Unterstellung eines unsittlichen Lebenswandels. Was hier als polizeiliche Anzeige daherkommt, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ein Kündigungsschutzproblem. Das Mädchen verlor seine Arbeit. Ansprechpartner war zunächst die Polizei. Diese sollte den Bauern dazu bringen, die Magd wieder in Dienst zu nehmen. Interessant ist die Begründung ihrer Mutter, der Anzeigeerstatterin:
»Ich bin nicht im Stande als Wittwe meine Tochter zu erhalten und dieselbe zu Hause zu behalten; ich bitte daher die Polizeiverwaltung ergebenst, das Weitere gefälligst veranlassen zu wollen, daß [der Bauer] meine Tochter wieder in Dienst nimmt, oder ihr den noch rückständigen Lohn bis 1. December 1894 auszahlt«.
Am 1. Dezember hätte ihr Dienstverhältnis regulär geendet. Argumentiert wird also mit der Geltung eines Vertrags, der über ein Jahr ging und zu erfüllen sei, aber auch mit der persönlichen Lebenssituation der Mutter. Diese sei zu arm, um die Tochter zu unterhalten. Die Frau sieht sich also auch als Bittstellerin, nicht nur als Anspruchstellerin. Formale Argumente (die Vertragsbindung des Arbeitgebers) werden mit einer Sprache der Armut kombiniert.
Wie die Polizei reagiert hat, sieht man in der Verfügung in der linken Spalte.Man redete mit den Beteiligten, dem informellen Schlichtungscharakter dieser Verfahren entsprechend. Manchmal wurde es auch offizieller, und die Leute wurden geladen, wie hier der Arbeitgeber, der schon am nächsten Tag auf der Polizeiwache erschien, sich aber strikt weigerte, das Mädchen wieder in Dienst zu nehmen. Damit wurde die Sache ad acta gelegt.
Wie es weiterging, wissen wir nicht. Eine Begründung der Weigerung des Dienstherrn finden wir nicht. Die Witwe hätte nun vor Gericht klagen können. Womöglich tat sie das, vielleicht war es ihr aber auch zu riskant, und die Sache verlief im Sande.
Die Polizei agierte oft als eine Art Vermittlungsinstanz, bevor man, wenn überhaupt, Gerichte bemühte. Damit zeigt sich aber eine Grundeigenschaft arbeitsgerichtlicher Konflikte, die auch noch in Zeiten deutlich ist, wo die Exekutive bei der Fallentscheidung keine Rolle mehr spielt: Der Vorrang der gütlichen Beilegung. Selbst dort, wo es zum Prozess kommt, gibt es informelle Vorinstanzen, und man könnte Vergleiche anstellen zwischen den polizeilichen Vermittlungsversuchen im 19. Jahrhundert und dem, was später vor Gewerbegerichten oder in arbeitsgerichtlichen Güteverhandlungen passierte.
Andererseits gab es auch Arbeitgeber, welche sich an die Behörden wendeten. Auch sie argumentierten nicht juristisch, sondern sagten, was sie wollten, etwa, dass ein entlaufener Lehrling zurückkehre. Darauf reagierten die Behörden direkt mit polizeilicher Anordnung, wie hier (Abb.15), und es herrschte ein anderer Ton. Nicht Vermittlung, sondern Strenge war die Devise. So wurden entlaufende Lehrlinge, im Gegensatz zu unwilligen Arbeitgebern, nicht geladen, sondern gesucht. |
Hier die Anordnung:
»Hoffmann erhält den Auftrag, den p. Feldmeier zu verhaften u. denselben seinem bisherigen Lehrherrn zuzuführen. Sollte Feldmeier gesetzliche Gründe seiner Entfernung haben, so ist derselbe hier bei mir vorzuführen, aber nur dann.«
»Nur dann« ist unterstrichen. Der Beamte will das Verfahren nicht unnötig in die Länge ziehen und achtet, wahrscheinlich auch im eigenen Interesse, auf die Effizienz der Abläufe. Hier sieht man, dass auch im Jahr 1894 der autoritäre, auf die Durchsetzung von Dienstpflichten mit polizeilichen Mitteln dringende Staat noch präsent war – die Geschichte, die 1351 mit dem »Statute of Labourers« begonnen hatte, war also noch nicht beendet.
Wenn zum Thema der Informalität auch die Frage gehört, ob es im Arbeitsrecht Formen der Normativität gibt, die über die Sprache hinausgehen, kann man natürlich fragen, ob Bilder Quellen für die Rechtsgeschichte sein können. Ob von diesen dann eine eigene Sprache ausgeht, die mehr sagt als der Text, können wir hier nicht diskutieren. Es gibt jedoch drei Ebenen, auf denen Bilder für die Arbeitsrechtsgeschichte relevant sein können.38
Erstens können sie Mentalitäten zeigen, welche ein Normumfeld bestimmen. Sie sind dann Indikatoren für Stimmungslagen und Erwartungen der Menschen in bestimmten Situationen, welche wiederum Schlüsse auf die Verbindung von formeller und eher informeller Normativität zulassen. Ein Beispiel hatten wir schon in Bezug auf eine Ethik des Dienens gesehen. Bilder sind dann mehr Kontext als Quelle, aber dennoch relevant.
Zweitens können Bilder Hintergrundinformationen für die Gestaltung von Arbeitssituationen liefern. Eventuell versteht man das Recht besser, wenn man die Abläufe einer Tätigkeit versteht. Sie können etwa helfen bei der Erschließung von Fragen zu Modalitäten des Vertragsschlusses, der Pausen, der Entlohnung, etc. Werden solche Dinge im (Genre-)Bild festgehalten, könnte es sein, dass sie tatsächlich so ausgeführt wurden. Dazu müsste man die Bilder aber als die Realität zuverlässig abbildende Werke auffassen, womit man ihrem Charakter und ihren Intentionen nicht immer gerecht werden dürfte. Natürlich ist hier Bild-Quellenkritik notwendig. Gerade für die Welt der Arbeit ist sie relevant. Bekanntlich erlebte diese in der Kunst seit dem 17. Jahrhundert einen enormen Aufstieg. Was wir heute »Genremalerei« nennen, führte dazu, dass Darstellungen von alltäglichen Arbeitsszenen zu einem Massenphänomen wurden. Nicht immer ging es dabei jedoch um das Abbilden von Realität. Darstellungen könnten auch dazu gedient haben, sich über untere Schichten lustig zu machen. Heute weiß man auch, dass viele dieser Bilder in mittlerweile vergessene Legenden oder Geschichten eingebunden waren und daher auf den zeitgenössischen Betrachter ganz anders wirkten.
Drittens könnten Bilder für die Rechtsgeschichte relevant sein, wenn von ihnen eine direkte Normativität gegenüber den Rechtsunterworfenen ausgeht. Das ist natürlich selten. Außerdem wird Bild-Normativität, wenn es sie denn gibt, meist nicht alleine stehen, sondern sprachlich ausgedrückte Normativität oder anerkannte Praktiken lediglich illustrieren. Allerdings bedeutet das nicht, dass Bilder nicht normativ sein können. In Arbeitshäusern der frühen Neuzeit findet man vielleicht Bilddarstellungen analog zu jenen ausgehängten Ordnungen, die Menschen direkt Arbeitsmoral und Normbefolgung einschärfen sollten.
Direkt an die Betrachter richteten sich auch moderne Wandmalereien. Lateinamerikanische »murales« und unzählige Bilder des sozialistischen Realismus in Osteuropa versuchten, die Würde der Arbeit und die Identität der Staaten als auf Arbeit gegründete Gemeinwesen durch Bildwerke zu untermauern.39 Der bekannte mexikanische Maler Diego Rivera verstand ein Werk wie dieses aus den 1920er Jahren (Abb.16) als »kämpferische, erzieherische Kunst«.40 Erzo|gen werden sollte man zur Arbeit. Der Sozialismus verbindet Recht zur Arbeit mit Pflicht zur Arbeit und setzt damit das in den Kontext umfassender Sozialdisziplinierung eingebettete Verständnis der Arbeit aus der frühen Neuzeit bis ins 20. Jahrhundert fort. Apotheose der Arbeit und Zwang zur Arbeit gehen im Sozialismus und in seiner Ikonographie Hand in Hand. Das ist der Sinnzusammenhang der alten Formel: »Wer essen will, soll auch arbeiten«/»El que quiera comer que trabaje«, die hier aufgeführt wird.
Man hat es mit einer Bild-Text-Normativität zu tun, die in den öffentlichen Raum getragen wird, weil sie auf den Mauern steht, wie in der Frühen Neuzeit die Arbeitsordnungen, die dem Gesinde Gehorsam einschärften. Allerdings kann natürlich die Arbeiter-und-Bauern-Ideologie die arbeitenden Menschen schlecht pauschal des Müßiggangs oder der Gier bezichtigen; damit würde man seine eigene Klientel verschrecken. Daher wird hier bei Diego Rivera eine blasse Garçonne dargestellt, die wohl gerade aus ihrem Salon geholt und von der Arbeiterin einen Besen in die Hand gedrückt bekommt. Ihr elegantes Kleid wird sie demnächst gegen die Arbeiterkluft eintauschen müssen, so die wenig subtile, schadenfrohe Botschaft.
Das Problem für alle sozialistischen Arbeitsrechte war, dass es natürlich im real existierenden Sozialismus keine Kapitalisten mehr gab, denen man irgendwelche Besen in die Hand drücken konnte. Arbeitsloses Einkommen aus Kapital war beseitigt, die Arbeiterklasse herrschte nun selbst. Gleichzeitig war man auf Disziplin und Leistungsfähigkeit der Arbeiter angewiesen. Diese ohne Anreize zu motivieren oder zur Arbeit zu zwingen, war ein universelles Problem sozialistischen Arbeitsrechts, das die Einheit von Herrschern und Beherrschten behauptete, also Selbst-Disziplinierung predigen musste. Man könnte die Darstellung von Rivera also als subversive Lösung eines spezifischen Problems sozialistischen Arbeitsrechts interpretieren: Direkt richtet es sich gegen den Kapitalisten, zeigt gleichsam den »Constitutional Moment« des Kommunismus, nämlich die Enteignung und damit die Beseitigung des nicht durch Arbeit erwirtschafteten Einkommens. Andererseits schwebt die allgemeine Arbeitspflicht unausgesprochen über allem. Man soll sich mit den fleißigen, braungebrannten Menschen identifizieren. Nur wer das tut, erfüllt seine Pflicht, die Revolution tagtäglich neu zu verwirklichen.
Trefflich kann man nun darüber streiten, inwiefern diese erzieherischen Botschaften der Arbeitsdisziplinierung mit Rechtsquellen vergleichbar sind. Eine Rolle spielt sicherlich der offizielle Charakter der Disziplinierungsaufrufe. In Mexiko hatte man es zur Zeit der Werke von Diego Rivera (in den dreißiger Jahren) nicht mit einer konsolidierten kommunistischen Diktatur zu tun. Wo diese aber vorhanden war, wie in der DDR oder der Sowjetunion, waren ideologische Kunstwerke keine privaten Äußerungen der Künstler. Sie konnten daher als informelle Ebenen der Normativität im Zusammenhang mit staatlichen Gesetzgebungen stehen. |
Abschließend soll das Thema der Quellen und ihrer Sprache in ihrer langfristigen Entwicklung betrachtet werden. Ich habe versucht zu argumentieren, dass Serialität und Informalität (vielleicht auch kombiniert mit gewissen Formen symbolischer Normativität) lange Zeit prägend waren für arbeitsrechtliche Quellen. Zentrale Merkmale von Quellen haben mit einer Grundeigenschaft von Arbeitsverhältnissen zu tun, nämlich der Verbindung mit berufsständischen oder sozialen Statusvorstellungen. Diese standen nicht etwa im Gegensatz zur vertraglichen Begründung der Arbeitsverhältnisse, sondern waren in jeweils unterschiedlicher Weise damit verknüpft. Es gab also gerade in Arbeitsverhältnissen verschiedene miteinander verwobene Ebenen von Normativität, die sich wiederum in den Gestaltungen der Quellen und ihrer Sprache spiegelt.
Die Ebene der Informalität verschiebt und verändert sich allerdings im Zuge der Industrialisierung und des Aufkommens der »sozialen Frage« und der Etablierung kollektiver Protestformen in der Arbeitswelt, während Serialität von Quellen auch weiterhin – bis heute – eine große Rolle spielt.
Was sich ändert, ist die Sprache von Armut, Pflicht und Fürsorge. Sie wird meist verdrängt, freilich in einem nicht linear, sondern je nach Branche unterschiedlich verlaufenden Prozess. Ersetzt wird sie von einer Sprache des Anspruchs, des subjektiven Rechts, auf Streik, Mitbestimmung, soziale Sicherheit, gleiche oder faire Bezahlung. Voraussetzung dafür ist, dass die alten autoritären Statusvorstellungen im Bereich der Arbeit zurückgedrängt werden. Nicht mehr Herren- und Diener-Klischees, oder konkrete soziale Rollen, als Köchin, Fabrikarbeiter, Handwerkslehrling, Tagelöhner oder Ähnliches prägen die Arbeitswelt, sondern der abstrakte Begriff des Arbeitnehmers. Es wird weniger über Einzelschicksale verhandelt, sondern um Rechte gekämpft – und das zunehmend vor eigens dafür geschaffenen Gerichten, welche die exekutiven Organe oder die autonomen, korporativen Stellen als Orte der Konfliktlösung verdrängen.
Institutioneller Wandel ging mit einem Sprachwandel einher. Die Sprache der Quellen entwickelte sich vom Konkreten zum Abstrakten. Genau dieser Schritt wird in und durch die Sprache des Privatrechts vollzogen. Die Abstraktionen des Naturrechts führen dazu, dass sich Ideen allgemeiner Gleichheit und Freiheit durchsetzen können. Der Faktor Privatrecht war entscheidend für die kategoriale Erfassung von Interessen. Man brauchte die liberalen Ideen von Naturrecht und Privatrecht, um Regelungsmodelle zu finden, die für alle Menschen galten. So wurde im 19. Jahrhundert der Bürger als Rechtssubjekt entwickelt. Ihren Gipfel und ihre große praktische Tragweite erreichte diese Neuerung schließlich in der Kodifikationsidee. Das Arbeitsrecht blieb davon freilich zunächst unberührt. Es verlief im Wesentlichen auf einer eigenen Ebene, neben den großen Rechtsentwicklungen. Mit Privatrecht hatte Arbeitsrecht lange nichts zu tun, tatsächlich ist es in vielen Bereichen Prinzipienmodifikation und Überwindung des Privatrechts. Doch ist die verallgemeinernde Typisierung von Interessenkonflikten eine Voraussetzung für den modernen Arbeitnehmerbegriff und auch für die Verankerung subjektiver sozialer Rechte oder der Spielräume für deren Durchsetzung im Streikrecht. Diese Verschiebung in der Sprache der Quellen kann man mit einem generellen Prozess der Modernisierung des Rechts in Verbindung bringen.
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* Plenarvortrag gehalten auf dem 44. Deutschen Rechtshistorikertag in Frankfurt am Main am 19. September 2024. Die Vortragsform wurde beibehalten. Die Ergänzung von Fußnoten beschränkt sich auf das Wesentliche.
1 Vgl. etwa das Plädoyer zur Ersetzung der Quellenmetapher durch den Begriff »historisches Material«: Landwehr (2013) 184–188.
2 Näther (2020).
3 Zur inzwischen selbst schon historischen Diskussion um »vorindustrielles Arbeitsrecht« Schröder (1984) 12ff.
4 Zu diesem Konzept Keiser (2013) 23f.
5 Lambrecht/Whittle (2023) 3f.
6 Ascheri (2013) 23, 27, 87.
7 Piccini (1995) 225ff.
8 Ebd., 229ff.
9 Ebd., 232.
10 Zu den vertragsrechtlichen Konsequenzen ausführlich Steinfeld (1991) 28ff.
11 Statute of Labourers, zitiert nach: Statutes of the Realm (1963) 307.
12 Lis/Soly (2012) 300ff.
13 Zu diesen Themen ebd.
14 Lauffer (1971).
15 Behrends (1999).
16 Dillon (2018) 323ff.
17 Siehe dazu auch ebd., 321ff.
18 Statute of Labourers, zitiert nach: Statutes of the Realm (1963) 307.
19 Willoweit (2004) 166f.
20 Eines von vielen Beispielen sind die mit dem Statute zusammenhängenden Vollstreckungsfragen, National Archives, E101/121/2, Fines for offences against the statute of labourers. 25–26 Edw III. 4 membranes, 1351 Jan 25–1353 Jan 24.
21 Zur Quellengattung der Poor Laws und dem System der Armenfürsorge siehe die Beiträge in: Collinge/Falcini (eds.) (2022).
22 Hier wurde auch ein allgemeiner Arbeitszwang für Personen zwischen zwölf und 60 Jahren geregelt. Siehe Steinfeld (1991) 23f.
23 Zu Indenturen allgemein ebd., 30f., insbesondere zum Lehrverhältnis 25, 30f.
24 Trusen (1977) Sp.1844f.
25 Dazu etwa National Archives London, Form of Indenture for Parish apprentices, MT 9/63/M958/72, 1872.
36 Brampford Speke in Devon.
27 Diese Fälle wurden intensiv untersucht von Steinfeld (1991) 15ff.
28 Trusen (1977) Sp.1844f.
29 Auch Charta Partita, Chirograph, Kerbzettel.
30 Steinfeld (1991) 75.
31 Zahlreiche Anhaltspunkte für Definitionen finden sich bei Butz/Hirschbiegel (2009) VII. Siehe auch im selben Band den Beitrag von Paravicini (2009).
32 Einen anderen Ansatz wählen Butz/Hirschbiegel (2009) VII.
33 Zusammenfassender Blick auf die deutsche Rechtsgeschichte bei Klatt (1990) 25ff. Zur Kritik an Gierkes Konzeption des Treudienstvertrags bereits Ebel (1978) 2ff. Der Beitrag erschien zuerst 1936 und blickte vor dem Hintergrund des Arbeitsrechts im NS-Staat auf deutschrechtliche Geschichtsbilder.
34 BayHStA, Landgebot, München 1598, StV 2288, 13.3.1598, S. XXI.
35 Ausführlich Shaw (2006) 169ff.
36 Ebd., 12.
37 Dazu plausibel ebd., 158ff., wobei Parallelen etwa zu britischen »Courts of Request« naheliegen.
38 Vgl. Türk (2000).
39 Burke (2003) 74.
40 Ebd.