Von Pontius zu Pilatus und zurück*

[From Pontius to Pilate – and Back Again]

Wolfgang Ernst Regius Professor of Civil Law, University of Oxford wolfgang.ernst@law.ox.ac.uk

I. Eine sinnvolle Besprechung, die über den Inhalt des Werkes unterrichten will, kann unmöglich dessen vorrangige Eigenschaft wiedergeben, nämlich die schillernde, assoziative Bewegung durch den unermesslichen Reichtum an Produkten unserer Geistesgeschichte, die sich in irgendeiner Weise auf den Prozess Jesu beziehen oder beziehen lassen. Leichtfüßig überspringt David Lloyd Dusenbury alle Zeit- und Fachgrenzen. Spätantike Religionsgeschichte, islamische und rabbinische Jesus-Deutungen, Renaissance-Dichtung und deutsche Theologie historisch-kritischer Richtung, Nietzsches Ecce Homo, die Lebensgeschichte Robert Eislers und Giorgio Agambens Pilato e Gesú1 (die Aufzählung ist mitnichten erschöpfend) – aus allem schlägt der Verfasser inspirierende Gedanken.

Das Werk hat eine zentrale These, die mit unterschiedlicher Stringenz in einem Durchgang durch geistesgeschichtliche Episoden erhärtet werden soll. Dusenbury will, um eine Wendung Stephan Kuttners zu gebrauchen, etwas beweisen: In den Erzählungen vom Prozess Jesu ist der Prozess der Säkularisierung angelegt, der die weitere Geschichte bestimmend geprägt hat, und zwar Staats- und Rechtsgeschichte, politische Geschichte, Religions- und Literaturgeschichte gleichermaßen. Die Überlieferung des Prozesses Jesu wird gleichsam zum archimedischen Punkt, von dem man ausgehen muss, will man die Geschichte der westlichen Zivilisation, insoweit sie durch die Säkularisierung geprägt ist, enträtseln. Das Jesus zugeschriebene Dictum, sein Reich sei nicht von dieser Welt, steht wie ein Motto am Ausgangspunkt.

Für den römischen Prozess Jesu hat man von jeher zweierlei erwogen:2 (1) Pilatus ist korrekt nach römischem Recht vorgegangen. In diesem Fall handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Straftäter, gegen den das rechtlich gebotene Strafurteil verhängt wurde; an ihm wurde es korrekt vollstreckt. In diesem Fall liegt die »geschichtliche Verantwortung« für den Kreuzigungstod bei der römischen Rechtsordnung. Pilatus erscheint als »unschuldig«. Oder: (2) Pilatus hat ein Unrechtsurteil erlassen. Wenn Pilatus sich nicht rechtstreu verhielt, erscheint es möglich (wenngleich nicht zwingend), dass er sich durch die Führung der Juden hat instrumentalisieren lassen. Hier setzt ein zentrales Argument des christlichen Antisemitismus an: »Die Juden haben unseren Heiland gekreuzigt.«

Die Prüfung, welche dieser Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat, leitet über zu einer Mehrzahl von Fragen zweiter Ordnung, beginnend bei der Zuständigkeit des Gerichts und dem einschlägigen Straftatbestand mit der für ihn vorgesehenen Strafe, über die Beweislage, die rechtliche Möglichkeit eines eventuellen Schuldbekenntnisses des Angeklagten einschließend, hin zu Fragen der eingehaltenen oder verletzten Ordnung des Strafprozesses, bis zur Fällung des Urteils und dessen Exekution. Kommt man zum Schluss, dass es sich um ein Justizunrecht handelt, folgt als Thema die subjektive Schuld des Pilatus.

Es steht auf einem anderen Blatt, dass sich für diese zahlreichen, miteinander verknüpften Fragen möglicherweise überhaupt keine geschichtswissenschaftlich haltbaren Antworten finden lassen, weil als Quellengrundlage fast ausschließlich Tendenzliteratur zur Verfügung steht. Aus theologischer Sicht kann sich schließlich auch ein Unrecht in den göttlichen »Heilsplan« einfügen, wodurch sich dessen Bewertung nochmals verdrehen mag. Was sich weitaus sicherer nachvollziehen lässt, ist die Behandlung dieses Fragenkomplexes vor allem in der christlich-westlichen Geistesgeschichte. Vorwiegend im Bereich der Rezeptionsgeschichte bewegt sich dann auch das besprochene Werk. Es geht Dusenbury um das Weiterwirken von Pilatus’ Gestalt und Handeln in der Geschichte, und dies |führt zu allen möglichen Spiegelungen und Neubewertungen in der ganzen Breite des Geisteslebens – Wissenschaft, Glauben und Poesie umgreifend. Der Verfasser betont den rechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Geschehens, und so kommen zahlreiche Autoren aus der juristischen Literaturgeschichte in den Blick. Der Rezensent kann die glitzernde Intellektualität des Werkes weder nachahmen noch vermitteln und setzt stattdessen den vorgefundenen Inhalt in einen nüchternen Bericht um. Das Werk als solches ist eigentlich unrezensierbar.

II. Beginnend mit den antiken Quellen sind heilsgeschichtliche Aufladung und historisch vielleicht brauchbare Informationen ineinander verwoben. So ist der Einbezug von frühen Pilatuslegenden konsequent.3 Dusenbury mischt sodann pointillistische Beobachtungen zum neuen Testament, zur Patristik, zur jüdischen und arabischen Sicht auf den Prozess Jesu. Sie sollen hier nicht berichtet werden, ebenso wenig wie seine Auswertung der literarischen Produkte, in denen Dichter die Passionsgeschichte ver- und umgearbeitet haben. Festgehalten sei lediglich, dass der Verfasser eine Traditionslinie von Autoren findet, die Pilatus ein korrektes Vorgehen attestiert haben, wofür er vor allem Augustinus, Dante und Marsilius von Padua nennt. Ein historisch-kritischer Zugriff auf das vermutete geschichtliche Geschehen setzt im Wesentlichen im Humanismus ein und verstärkt sich in der Frühaufklärung.

Dusenbury findet in Grotius’ Annotationes in Novum Testamentum4 die Wendung kalē homologia (bona confessio): In der Erläuterung von Joh. 18,37, wo Jesus sich als König bezeichnet, ist ein Hinweis auf 1 Tim. 6,13 angebracht, wo vom guten Bekenntnis (vielleicht eher: Glaubensbekenntnis?) die Rede ist. Ob Grotius damit sagen wollte, man habe es mit einer strafprozessual gültigen confessio zu tun gehabt? Man fragt sich hier, warum Dusenbury nicht Grotius’ ausführliche Kommentierungen des Prozessverlaufs in den anderen Evangelien heranzieht. Er verwertet lediglich noch Passagen aus der englischen Übersetzung der Tragödie, in der Grotius die Passionsgeschichte verarbeitet hat.5 Bei gründlicher Auswertung der beachtlichen Quellenbasis, über die man mit den Annotationes verfügt, könnte man Grotius’ Sicht auf den Prozess Jesu vermutlich verlässlich rekonstruieren.

Dusenbury weist in seinem Narrativ Thomas Hobbes einen besonderen Platz zu. Was den Prozess betrifft, sieht Hobbes Pilatus ein Justizunrecht begehen, indem er Jesus trotz angenommener Unschuld verurteile. Hobbes habe für seine Trennung von weltlicher und geistlicher Sphäre zur Unterstützung darauf verwiesen, dass Jesus im Verhör jeglicher weltlichen Macht entsagt habe – und zwar restlos. In den Händen von Hobbes wird die Passionsgeschichte, wie Dusenbury ihn liest, zu einem Motor der religiösen Toleranz: »[T]he modern logic of tolerance is linked to the early modern readings of the Roman trial of Jesus« (204). Der römischen Kirche seiner Zeit hielt Hobbes vor, dass sie die Zurückweisung weltlicher Gewalt im Pilatusverhör nicht beherzige. Der Verfasser sieht Pufendorf in den Spuren von Hobbes, jedenfalls insoweit Jesu Einlassung vor Pilatus durch eine Selbstbescheidung geistlicher Gewalt entsprochen werden müsse. Er wird durch einen Appendix bei Pufendorf noch auf eine andere Schrift aufmerksam, Adrian Houytoyns Politica Contracta Generalis (1681), die er aber nicht mehr auf seine These hin überprüft.

Die Darstellung kulminiert in der Betrachtung von Schriften von und aus der Zeit des Thomasius. Weil es bei Dusenbury etwas durcheinander geht,‍‍‍ sei hier versucht, die Abfolge klarzustellen: Thomasius selbst verteidigte am 25.11.1675 in Leipzig seine Dissertation De iniusto Pontii Pilati judicio, gedruckt 1724 in Leipzig. Die detailreiche Schrift, nach Max Fleischmann durch die »üblichen Formalien bescheidener Anfängerschaft« charakterisiert,6 ist abwägend, und obwohl das Urteil als Unrechtsurteil herauskommt, wird das Vorgehen des Pilatus nicht nur negativ beurteilt (§ 49): |

Excedere autem videntur illi, qui omnes fere Pilati actiones perstringunt, cum tamen fatendum sit, in hoc judicio uti multa sunt summe vituperanda, ita quoque multa laudanda esse et quae boni judices imitentur.

Es scheinen aber diejenigen zu übertreiben, die fast alle Handlungen des Pilatus tadeln, wobei einzuräumen ist, dass in diesem Urteil Vieles höchst verwerflich ist, so ist doch auch Vieles zu loben, woran sich gute Richter ein Beispiel nehmen können.

Mit Thomasius’ Disputation stehen zwei weitere Veröffentlichungen im Zusammenhang. Ein gewisser Johannes Steller war offenbar ein Jahr vor Thomasius’ Disputation in Dresden examiniert worden und hatte Pilatus rundum verteidigt.7 Thomasius setzte sich eingehend mit dessen Thesen auseinander,8 was in der 1737 erfolgten Neuveröffentlichung seiner Disputatio nachzulesen ist. Dusenbury weist noch auf die Intervention des Theologen Daniel Hartnack hin.9 Soweit der Rezensent sehen kann, wird mit diesem Schriftenkomplex der Anfang gemacht für eine historisch-kritische Aufarbeitung des auf den Prozess bezüglichen Materials. Aus der weiteren Erforschung und intellektuellen Verwendung der Prozessgeschichte hat der Verfasser noch viele Beobachtungen eingeflochten. Die chronologisch orientierte Darstellung endet aber mit Steller.

III. Der Band versteht sich als Beitrag zur Säkularisierungsgeschichte. Im Prozess Jesu, so wie ihn die Überlieferung schildere, stecke im Kern bereits der Gedanke der Säkularisierung, der sich in den späteren Zuwendungen zur Prozessgeschichte, deren Deutungen und Umdichtungen immer wieder und immer stärker bemerkbar gemacht habe. Dusenbury wertet die Pilatus-Episode gleichsam zu »dem« Motor der Säkularisierung westlicher Gesellschaften auf. Der Prozess der Säkularisierung wird heute als komplexes Forschungsfeld begriffen, in dem unterschiedliche Faktoren und Prozesse von verschiedensten Fachdisziplinen erforscht werden.10 The Innocence of Pontius Pilate nimmt auf diese Forschungen keinen rechten Bezug. Die verschiedenen Entwicklungen im Verhältnis von Staat und Kirche11 und die »Verweltlichung« unseres intellektuellen Habitats werden nach meinem Eindruck in eins geworfen.

Zunächst geht es dem Verfasser um die Begriffsgeschichte von saeculum.12 Dazu schaut er auf D.33.10.3 (Paul. 4 ad Sab.), wo Julius Paulus gelegentlich der Auslegung des Begriffs supellex – Mobiliar wird vermacht – von der Strenge der Vorzeiten (severitas saeculi) spricht. Für Dusenbury ist dieser Befund bedeutsam: »[T]he interest of this point is not only historical; it has contemporary relevance.« (122). Die Digesten seien nämlich »one of the defining law-books of European history«. In den Jesus zugeschriebenen Aussagen begegnet, im übersetzten Neuen Testament, hoc saeculum, und der Begriff wird auch vom Apostel Paulus benutzt, wobei eine Zeit, aber auch ein neues aufkommendes Zeitalter angesprochen zu sein scheint. Unter christlichen Schriftstellern identifiziert Dusenbury Orderic Vitalis als den ersten, der den Begriff in annähernd heutigem Sinne einer Entgegensetzung von weltlich/vergänglich einerseits, geistlich/überzeitlich andererseits verstanden hat. Spätere Vorkommen von saecularisatio kommen in seinen Blick. Im Deutschland des 17. Jahrhunderts sieht der Verfasser die Entwicklung der Säkularisationsidee mit der Neudeutung der Pilatus-Episode zusammentreffen. Er findet diesen Befund »eye-|catching« (229). Hier, wie an anderen Stellen, wird mit einer ungefähren Gleichzeitigkeit eine intellektuelle Abhängigkeit mehr insinuiert als nachgewiesen. Inwieweit das vorliegende Werk den erreichten Stand der Säkularisationsforschung bereichern oder in irgendeiner Weise beeinflussen kann, vermag der Rezensent nicht zu sagen.

IV. Das ganze Buch hindurch gibt Dusenbury süffige Erläuterungen betreffend die dramatis personae, fast alle präsentiert als Schlüsselgestalten der Geistesgeschichte, wenngleich bisweilen erst durch ihn wieder ans Licht geholt (Pufendorf »now a niche figure in intellectual history«?). Überhaupt wird in dem stellenweise etwas prätentiösen Werk an Superlativen nicht gespart. Der Verfasser hat eine überwältigende Menge von Sekundärliteratur konsultiert: alles »kommt vor«. Die 18 Abbildungen (Titelblätter, daneben z.B. ein zeitgenössisches Kupferstichporträt Pufendorfs) erscheinen weithin belanglos.

Es ist nicht zu bestreiten, dass sich im Prozess Jesu – aber auch schon in zahlreichen der ihm zugeschriebenen Aussagen (»Gebt dem Kaiser etc.«, »Mein Reich ist nicht von dieser Welt«) – eine grundlegende Entgegensetzung des Spirituellen (»Reich Gottes«) und des Weltlichen spürbar wird und dass dieses zentrale Element des Neuen Testaments nachhaltig weitergewirkt hat. Die auf Jesu Prozessgeschichte bezogenen intellektuellen Produkte aus zwei Jahrtausenden gäben noch Material für eine vielbändige Enzyklopädie, selbst nachdem Dusenbury so Vieles abgegrast hat. Die Pilatus-Episode gehört zu den Gründungslegenden der westlichen Zivilisation in ihrem christlichen Element und ist zu einem immer wieder aufgesuchten Orientierungspunkt für die stets neue Justierung unseres Rechtsverständnisses geworden. Die These des Verfassers, in der Pilatus-Geschichte und ihrer Überlieferung sei der archimedische Punkt zu sehen, von dem aus sich Weltliches und Geistliches – bis hin zur neuzeitlichen Verstaatlichung von Kirchengut – auseinanderhebeln ließ, ist in dieser Einseitigkeit überzogen. Das Beste, was wir von diesem Werk haben, ist die Ermunterung, die juristische Rezeptionsgeschichte des Prozesses Jesu zu schreiben: Es fehlt uns die »Geschichte der Prozess Jesu-Forschung«.

Notes

* David Lloyd Dusenbury, The Innocence of Pontius Pilate. How the Roman Trial of Jesus Shaped History, London: Hurst & Company 2021, xxvi, 411 p., ISBN 978-0-19-760279-9

1 Mit Agamben hat Dusenbury sich bereits zuvor auseinandergesetzt: The Judgment of Pontius Pilate: A Critique of Giorgio Agamben, in: Journal of Law and Religion 32 (2017) 340–365.

2 Romanistische Leseempfehlung: Aldo Schiavone, Pontius Pilate, Deciphering a Memory, New York 2017; das italienische Original erschien 2016 unter dem Titel: Ponzio Pilato. Un Enigma tra storia e memoria, Turin 2016; zuletzt Martin Pennitz, Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu, in: FS Gernot Kocher zum 75. Geburtstag, hg. von Borut Holcman, Markus Steppan, Maribor 2017, 305–323, hier 306ff.

3 Zu ihnen Alexander Demandt, Hände in Unschuld. Pontius Pilatus in der Geschichte, Köln 1999; als Materialsammlung jetzt unverzichtbar David Chapman/Eckhard Schnabel, The Trial and Crucifixion of Jesus. Texts and Commentary, Tübingen 2015.

4 Zu diesem Werk s. Dirk van Miert, Grotius’s Annotationes on the Bible (1619–1645), in: ders., The Emancipation of Biblical Philology in the Dutch Republic, 1590–1670, Oxford 2018, 133–169.

5 Tragoedia Christus patiens, Lugdunum Batavorum 1608.

6 Max Fleischmann (Hg.), Christian Thomasius. Leben und Lebenswerk, Halle 1931, 13.

7 Zu Stellers Schrift Pilatus defensus s. bereits Christoph G. Paulus, Der Prozess Jesu – aus römisch rechtlicher Perspektive, Berlin 2016, 35; hierzu kritisch Detlef Liebs, in: ZRG Rom. Abt. 135 (2018) 743–748.

8 Der Rezensent ist sich hinsichtlich der Einzelheiten der Veröffentlichungsgeschichte nicht sicher.

9 Seine Streitschrift erschien 1676 unter dem nom de guerre Daniel Maphanafus zusammen mit den Texten Stellers und Thomasius’ (hier schon auf Steller antwortend) als Pilatus defensus.

10 S. nur José Casanova, s.v. »Secularization«, in: Neil J. Smelser, Paul B. Baltes (Hg.), International Encyclopedia of the Social and Behavioural Sciences, Oxford 2001, 13786–13791; Werner Conze et al., Säkularisation, Säkularisierung, in: Otto Brunner et al. (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe: Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 5 (1984), 789–829; Detlef Pollack, s.v. »Säkularisierung«, in: ders. et al. (Hg.), Handbuch Religionssoziologie, Wiesbaden 2018, 303–327.

11 Leseempfehlung: Martin Heckel, Säkularisierung. Staatskirchenrechtliche Aspekte einer umstrittenen Kategorie, in: ZRG Kan. Abt. 97 (1980) 1–191, wieder abgedruckt in: ders., Gesammelte Schriften. Staat – Kirche – Recht – Geschichte, hg. von Klaus Schlaich, Bd. II, Tübingen 1989, 773–911.

12 Leseempfehlung: Hermann Lübbe, Säkularisierung – Geschichte eines ideenpolitischen Begriffs, Freiburg 1965.