Als Knut Wolfgang Nörr im Jahre 2007 den zweiten Band seiner »Republik der Wirtschaft« vorlegte, äußerte er sich sowohl in einer »Vorbemerkung« als auch im letzten Abschnitt zur Periodisierung des Werks. Vor allem erklärte er dessen Endpunkt: »Unser zweiter Band schließt 1990 mit dem Jahr der Wiedervereinigung; ihn darüber hinaus weiterzuführen, empfiehlt sich schon deshalb nicht, weil der zeitliche Abstand, der doch eingehalten werden sollte, von nicht einmal zwei Jahrzehnten als historiographisch zu kurz bemessen erscheint.«1 Zwölf Jahre sind seither vergangen.2 Genügt der Abstand nun, um über 1990 hinauszugehen? Wohlgemerkt: Es geht hier nicht darum, ob zwölf Jahre in der Geschichte lang oder kurz sind. Für beides gibt es Beispiele. Es geht hier aber um unsere eigene professionelle Distanz zu unserem Gegenstand. Hierfür geben zwölf Jahre kaum den Ausschlag. Für die Jahre nach 1990 ist noch nicht einmal die typische archivalische Sperrfrist von 30 Jahren abgelaufen, ganz abgesehen von den personenbezogenen Schutzfristen.3 Wenn ich hier dennoch etwas gegenwartsnahe Zeitgeschichte betreibe, so berufe ich mich auf Victor Klemperer. In seinem Tagebuch notierte Klemperer 1942: »Wir wissen nichts von der fernen Vergangenheit, weil wir nicht dabei gewesen, wir wissen nichts von der Gegenwart, weil wir dabei gewesen sind. Nur von der selbsterlebten Vergangenheit können wir im späteren Erinnern ein wenig – sehr wenig sicheres – Wissen gewinnen.« 4 Althistoriker, Mediävisten und Frühneuzeitspezialisten werden diesen methodischen Zugriff kaum teilen. Auch Knut Wolfgang Nörr hätte dies nicht so gesehen. Für den Zweck dieses Beitrags bietet das Klemperer-Zitat aber eine gewisse Rechtfertigung. Vielleicht wissen wir sogar etwas von der Gegenwart.
Der Titel dieses Beitrags ist schnell erklärt. Ich weiß zwar nicht, ob Knut Wolfgang Nörr besonders technikaffin war. Aber er hat sicher hier und dort gelesen, dass das Schema, mit welchem sonst Softwareversionen nummeriert werden, allenthalben zur Periodisierung von aktuellen Phänomenen herhalten muss. Vielleicht hat er diese inflationär gebrauchten Bezeichnungen als gerade so manieriert empfunden, wie sie tatsächlich sind. Typischerweise will man damit ausdrücken, dass etwas ganz besonders ›digital‹ sei und dass man das natürlich ganz genau wisse. So liegt es auch hier, wenn es um die Zeit nach 1990 geht. Dabei ist »3.0« vergleichsweise bescheiden. Beim Zählen der Industrie- und Arbeitswelten ist man schon bei »4.0« angelangt. 5 Und ein zeitungsbekannter Historiker hat es innerhalb weniger Jahre gleich zweimal geschafft, die Zählung »21.0« in die Titel seiner Bücher aufzunehmen.6
Natürlich werde ich hier keinen dritten Band der »Republik der Wirtschaft« präsentieren. Wie die ersten beiden Bände entstanden sind, schildert eindringlich Bertram Schefold.7 Er hat das besondere interdisziplinäre Klima miterlebt und mitgestaltet, in welchem Knut Wolfgang Nörrs »Republik der Wirtschaft« gedeihen konnte. Dies lässt sich nicht wiederholen. Meine Rolle ist deshalb diejenige eines deutlich jüngeren Kollegen, der sich vorstellt, er würde Material für Knut Wolfgang Nörr zusammenstellen. Die Kürze des Beitrags bringt es freilich mit sich, dass mein Stichwortzettel wie ein etwas vorlautes Thesenblatt wirken mag. |
Die Struktur der beiden Bände der »Republik der Wirtschaft« ist geprägt durch diejenigen Themen, die auch die beiden anderen wirtschaftsrechtshistorischen Monographien aus der Feder Knut Wolfgang Nörrs bestimmt haben, also »Zwischen den Mühlsteinen« und »Die Leiden des Privatrechts«.8 Stets ging es um die Wirtschaftsverfassung, um das Leitbild einer mehr oder weniger liberalen, mehr oder weniger sozialen Marktwirtschaft, um Konjunkturen und Krisen, um Steuergeld und Zentralbankgeld, um Wettbewerb und Unternehmensorganisation, um Märkte für Kapital und Arbeit. Auf diesen Spuren möchte ich einige Themen skizzieren, die Knut Wolfgang Nörr vielleicht in einem dritten Band der »Republik der Wirtschaft« behandelt hätte.
Vorab möchte ich in Erinnerung rufen, was historisch alles passiert ist an »selbsterlebter Vergangenheit«9 seit 1990 – an »vergangener Realität«.10 Der Westen hatte im kalten Krieg gesiegt, die Sowjetunion brach zusammen, ihre Soldaten zogen aus einem Deutschland ab, das wiedervereinigt war. Die Europäische Gemeinschaft begab sich als Europäische Union auf den langen Weg von Maastricht über Lissabon nach Westminster. Deutschland, Europa und die westliche Welt erlebten neue Balkankriege und so etwas ähnliches wie einen neuen Krimkrieg, sie erlebten den einen oder anderen Golfkrieg, den 11. September 2001, die Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007/08, die Eurokrise ab 2010, die Flüchtlingskrise seit 2015, die Brexitkrise seit 2016.11 Solche globalen Phänomene erwähnte Knut Wolfgang Nörr, wenn sie unmittelbar Einfluss auf das Wirtschaftsrecht nahmen, sonst aber eher am Rande. Die Bonner »Republik der Wirtschaft« musste und durfte noch sich selbst finden, ehe sie nach 1990 von anderen als stotternder Motor Europas, als unwillige Militärmacht oder als geizige Zahl- und Inkassostelle der Eurozone wahrgenommen wurde.12
Für Knut Wolfgang Nörr waren es eher die deutschen Regierungskoalitionen, welche die Periodisierung der beiden Bände der »Republik der Wirtschaft« vorgaben, zumindest im Jahr 1969 die beiden Bände trennten. Der erste Band endete mit der Großen Koalition, der zweite begann mit der sozial-liberalen Koalition. 13 Nach 1990 würden dem entsprechen: die schwarz-gelbe Koalition des Landschaftsgärtners Helmut Kohl, die rot-grüne von Gerhard Schröder, der an den Gitterstäben des Bundeskanzleramts in Bonn rüttelte, um dann in Honeckers Staatsratsgebäude und Kohls Bundeswaschmaschine einzuziehen; zuletzt eine Abfolge aus großer, schwarz-gelber, nicht mehr ganz so großer und immer kleiner werdender Koalition unter Angela Merkel.14
Die Wirtschaftsverfassung nach 1990 blieb so, wie Knut Wolfgang Nörr sie 1990 zurückgelassen hatte. Am Schluss des zweiten Bandes hob er hervor, dass das vereinigte Deutschland am Grundgesetz festhielt und »keine Experimente« in Richtung eines Dritten Wegs anstellte.15 Was immer sich manche der sehr disparaten Gruppen der späten DDR am Runden Tisch und anderswo gedacht haben mochten:16 Nach der Vereinigung war davon fast nichts mehr zu sehen;17 warum auch, wenn die Wirtschaftsverfassung der Bonner Republik sich doch auf der ganzen Linie als erfolgreich erwiesen hatte? Erst in unseren Tagen stellt sich die Frage, ob das ewige Sozialismusphantom des Grundgesetzes, der Artikel 15,18 nach 70 Jahren späte Gestalt bekommt.19
Die soziale Marktwirtschaft seit den späten 1940er Jahren war für Knut Wolfgang Nörr ein |Begriff mit einem »großen Magen«.20 Damals war es noch nicht verbreitet, pathologisches Übergewicht mit einer Magenverkleinerung zu behandeln.21 Dazu kam es aber spätestens in der Berliner Republik. Der Sozialstaat verlor nach und nach seinen Wohlstandsbauch.22 Mit der DDR fiel der Gegner weg, dem die Bonner Republik stets beweisen wollte, dass sie sozialer sei als der real existierende Sozialismus. Zugleich trug die DDR die Hypothek ihrer nicht konkurrenzfähigen Wirtschaft in das Grundbuch der Berliner Republik ein. Diese Hypothek brachte die bundesdeutschen Sozialsysteme endgültig an ihre Grenzen und zwang zu Reformen. Es war ausgerechnet der sozialdemokratische Kanzler Gerhard Schröder, der gemeinsam mit seinem britischen Zwilling Tony Blair die Hand an die Arbeitslosenversicherung legte und die Korridore für Zeitarbeit und Niedriglohnsektor verbreiterte. Von dieser politischen Geisterfahrt profitierte niemand mehr als Schröders Nachfolgerin. 23 Deutschland, der chronisch »kranke Mann Europas«,24 hatte seine Reformfähigkeit bewiesen. Für das Vertrauen von Investoren war es fast gleichgültig, worin diese Reformen bestanden; anders naturgemäß für die Minijobber, Ich-AG-Aktionäre und natürlich Hartz IV-Empfänger. Angela Merkel durfte sich vom Beinahe-Waterloo ihres marktliberalen Wahlkampfes nach dem Programm des Leipziger Parteitages von 2003 erholen – im Berliner Kanzleramt.25 Von dort aus verteilte eine ihrer Regierungen Rentengeschenke.26 Wenigstens insoweit wurde der Wohlstandsbauch also noch gefüttert.
Angesichts der heutigen deutschen Staatseinnahmen ist es fast schon vergessen, dass Kanzler Schröder seine letzte Vertrauensfrage im Mai 2005 unter anderem deshalb stellte, weil er im Herbst desselben Jahres einen verfassungsmäßigen Haushalt in den Bundestag einbringen musste.27 Der damalige Bundespräsident Horst Köhler erklärte in einer Fernsehansprache zur Auflösung des Bundestags: »Die Haushalte des Bundes und der Länder sind in einer nie da gewesenen, kritischen Lage.«28 Wir tun gut daran, uns an solch einen Gedanken wieder zu gewöhnen. Steuerdebatten begleiteten die Berliner »Republik der Wirtschaft« von Anfang an. Helmut Kohl musste die Steuern entgegen seinem ursprünglichen Versprechen erhöhen, um die Kosten der Einheit zu bezahlen.29 Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991 erhoben.30 Guido Westerwelles Partei der Besserverdienenden erhob dagegen Steuersenkungen zum alleinigen Programm.31 Aber der langjährige Defizitsünder Deutschland zog die Schuldenbremse an,32 und die FDP verließ für eine Wahlperiode den Bundestag.33 Die schwarze Null ist die Zahl, an der sich die Steuergeister seither scheiden.34 Ihretwegen wurde etwa die kalte Progression lange in Kauf genommen.35 Aber nicht nur die Einkommensteuerzahler gerieten untereinander ins Ungleichgewicht. Auch die steuereinnehmenden Gebietskörperschaften, also Bund und Länder, lieferten |einander heftige Verteilungskämpfe. Dies lag nicht allein daran, dass bestimmte Steuerarten versiegten wie die Vermögensteuer36 oder, nach endlos verschleppter Reform, völlig neu justiert werden müssen wie die Grundsteuer.37 Der Länderfinanzausgleich wurde neu verhandelt.38 Die vorausgegangene (erste) Föderalismusreform39 war neben der Schuldenbremse und dem Länderfinanzausgleich der wohl wichtigste neuere Eingriff in die Bund-Länder-Statik. Der Eindruck, dass die Länder am Tropf des Bundes hängen, hat sich seither eher verfestigt als verflüchtigt. Schulen und Universitäten spüren jeden Tag, wie die Bildungshoheit der Länder mangels Masse nicht ausgeübt wird oder aber sich gegen tatsächliche oder vermeintliche Einmischungen des zahlenden Bundes zu behaupten versucht, indem sie sich zwischen Kooperationsverbot,40 Hochschulpakt41 und Digitalpakt42 verliert. Die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer43 hat übrigens nicht etwa dazu geführt, dass der bildungsfinanzierende Staat Schülerzahlen und Lehrerbedarf pro Schulform verlässlich prognostizieren kann,44 die sechs Jahre nach der Geburt anfallen – und das, obwohl ein neu geborenes Kind eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt bekommt, kaum dass es einen Namen hat. Ambivalent ist das Bild beim Europäischen Steuerrecht. Dabei muss man gar nicht an einen europäischen Finanzminister oder an europäische Steuern denken. Ansätze für eine Harmonisierung der nationalen Steuern gibt es durchaus; sie sind aber wenig prominent.45 Prominent sind andere Themen, die so sehr von rechtspolitischer Diskussion belastet sind, das man letztere kaum seriös belegen kann. Von einer Finanztransaktionssteuer ist man so weit entfernt wie von einer Digitalsteuer.46 Lange hatte es den Anschein, als betrachteten einige Mitgliedstaaten die EU als Bund von Steuerschlupflöchern.47
Die Haushalts- und Geldpolitik in der Eurozone blieb gespalten.48 Formal gibt es keine Vergemeinschaftung von Schulden.49 Über den Europäischen Stabilitätsmechanismus gibt es sie doch, oder es wird sie geben, falls die Empfängerländer die aus dem gemeinsamen Topf erhaltenen Zahlungen nicht zurückzahlen können. Bislang machen die Geberländer noch ein einträgliches Geschäft. Abseits des ESM hat es die Europäische Zentralbank geschafft, das kanonische Zinsverbot wiederzubeleben.50 Rechtspopulistische Verschwörungstheoretiker51 könnten gar auf die Idee kommen, die EZB habe sich dem Islamic banking52 verschrieben. Ob und unter welchen Voraussetzungen die EZB Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kaufen dürfe, ist nach wie vor umstritten.53 Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |ähnelt einer spätantiken Kompilation, deren Exegeten mit widersprüchlichen Stellen kämpfen. Jener Artikel 125, welcher die Haftung für die Schulden anderer Mitgliedstaaten ausschließt, ist wahrscheinlich interpoliert. Im Verdacht stehen deutsche Finanzminister, welche die Austerität54 als Unionsreligion praktizieren wollen. Als konvertierte deficit spender sind sie hier nun besonders strenggläubig.55
Als eigentliche Unionsreligion gilt seit jeher der freie Wettbewerb im Binnenmarkt.56 Die spätbekehrten Deutschen, die den freien Wettbewerb lange Zeit nicht allzu hoch schätzten,57 erwiesen sich nun als Vertreter der reinen Lehre. Nach Richard Wagners Diktum, »Deutsch sei«, »die Sache, die man treibt, um ihrer selbst und der Freude an ihr willen treiben«,58 ging es hier also darum, den Wettbewerb um seiner selbst und der Freude an ihm willen zu schützen. Auf der anderen Seite stand (mit Wagner) das »Nützlichkeitswesen, d.h. das Princip, nach welchem eine Sache des außerhalb liegenden […] Zweckes wegen betrieben wird«, ein Prinzip, das »sich als undeutsch herausstellte«. Bei der Europäischen Kommission und ihrer Generaldirektion ›Wettbewerb‹ nennt man dieses »Nützlichkeitswesen« den more economic approach.59 Verkürzt formuliert, muss danach ein auf den ersten Blick wettbewerbswidriges Marktverhalten nicht wettbewerbswidrig sein, wenn es im Marktergebnis ökonomisch nützlich ist. Doch nun standen die Wettbewerbshüter und die Gerichte vor dem gleichen Problem, das schon 1897 im Holzstoff-Kartell-Fall Knut Wolfgang Nörrs »Leiden des Privatrechts« auslöste oder jedenfalls verstärkte.60 Was ist ökonomisch nützlich – was ist effizient nach welchem Wohlfahrtsmaßstab? Ökonomen sind ungefähr so meinungsfreudig wie Juristen. Dies gilt nicht nur für die vom Reichsgericht ausgewertete deutsche Nationalökonomie des späten 19. Jahrhunderts, sondern auch für die Wettbewerbsökonomik des beginnenden 21. Jahrhunderts. Ausgerechnet in den Vereinigten Staaten, die den Deutschen und Europäern nach dem Zweiten Weltkrieg erst beibrachten, was freier Wettbewerb ist,61 urteilte der Supreme Court mit knapper Mehrheit, man dürfe nun denjenigen Ökonomen folgen, die bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen nicht für wettbewerbswidrig hielten. Der überstimmte Richter Stephen Breyer hielt dem entgegen, Juristen dürften auch einmal etwas entscheiden, ohne die Ökonomen vorher zu fragen.62 Es gibt mit anderen Worten gute juristische Gründe, die Freiheit um ihrer selbst willen zu schützen, statt mit Blick auf ein irgendwie effizientes Marktergebnis. In Europa wechselt der more or less economic approach freilich mit dem Wechsel des zuständigen Kommissars bzw. der zuständigen Kommissarin.63 Die noch amtierende Kommissarin Margrethe Vestager bekennt sich auf ihrer Website zu einem »economic and legal approach of assessing competition issues and monitoring the market«.64 Dieses Verständnis von Wettbewerbsschutz wäre eher nach dem Herzen Knut Wolfgang Nörrs gewesen als ein bloßer Marktergebnistest. Wiederum sei hier auf Bertram Schefold verwiesen, der das ordoliberale Wettbewerbsverständnis vorstellt, dem Knut Wolfgang Nörr verbunden war65 und das weitaus mehr als einen Schutz des Wettbewerbs um seiner selbst willen bedeutet.66 Gewiss hätte Knut Wolfgang |Nörr es begrüßt, dass die europäischen und deutschen Behörden schlagkräftig gegen Kartelle und andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen vorgehen. Allerdings wurden hohe Kartellbußen unter anderem deshalb möglich, weil man mit einer im Rechtsstaat zweifelhaften Kronzeugenregelung nachsichtig gegenüber plaudernden Kartellaussteigern geworden ist.67 Dem im allgemeinen deutschen Schuldrecht beheimateten Juristen Knut Wolfgang Nörr68 hätte es darüber hinaus wohl wenig behagt, dass das neue europäisch geprägte Kartellschadensrecht das System der §§ 249ff. BGB auf mehr als vier Seiten im Bundesgesetzblatt verdoppelt und ausbuchstabiert, wenn nicht sogar konterkariert.69
Die andere Seite des Wettbewerbsrechts, das Lauterkeitsrecht, erlebte nach fast einhundert Jahren die erste nennenswerte Reform.70 Die Werbung ist im doppelten Sinne lauter geworden. Schrill ist erlaubt.71 Unter europäischem Einfluss ist das Unlauterkeitsrecht kasuistischer formuliert, als der Generalklauselbegriff »unlauter« ahnen lässt. Ein Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG zählt derzeit 30 Verhaltensweisen auf, die per se als unlauter anzusehen sind, nicht mehr und nicht weniger.
Der Schutz des geistigen Eigentums – der in Knut Wolfgang Nörrs »Republik der Wirtschaft« keine Rolle spielt – wird im Zeitalter der sozialen Netzwerke als ein aus der Zeit gefallenes Privileg beargwöhnt, das der europäische Richtliniengeber gleichwohl zu bewahren beschlossen hat.72 Der Streit um Leistungsschutzrechte und Uploadfilter73 ist ähnlich heftig wie der Streit um Patente und den Schutz von Werken der Literatur, Musik und Kunst im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert.74
Die Landschaft der deutschen Großunternehmen in der Bonner Republik bezeichnete man gern als »Deutschland AG«.75 Deren Ende begann just zu der Zeit, mit welcher Knut Wolfgang Nörr seine »Republik der Wirtschaft« beschloss. Als der Eiserne Vorhang sich öffnete, hatte sich das Buch »Creating Shareholder Value« des Autors Alfred Rappaport76 bereits auf den Bestsellerlisten etabliert. Für Deutschland bedeutete es einen Angriff auf die verbreitete Kultur, aufgrund welcher die Bilanzgewinne von Aktiengesellschaften am liebsten dazu verwendet wurden, um bei der unternehmenstragenden Gesellschaft thesauriert zu werden.77 Schmale Dividenden galten nun als Standortnachteil, die enge Verbindung von wenigen Großaktionären und Banken nicht mehr nur Kapitalismuskritikern als verkrustet.78
Der shareholder value-Ansatz benötigte ein neues Unternehmensrecht79 – nota bene ein schillernder Begriff, dessen Genese im kurzen 20. Jahrhundert Knut Wolfgang Nörr aufmerksam begleitet hatte.80 Das neue Unternehmensrecht entstand maßgeblich im Wege einer »Aktienrechtsreform in Permanenz«.81 Die neuen Zauberworte lauteten »Corporate Governance« und »Compliance«. Die davon geprägten deutschen Gesetze führten Begriffe wie Transparenz, Publizität und Kontrolle im Namen. Europa brachte nicht nur supranationale Rechtsformen wie die Societas Europaea. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten, namentlich der Niederlassungsfreiheit, spülte eine Welle von private lim|ited companies nach Deutschland – die mit der größten GmbH-Gesetzesreform seit 1892 wieder hinausgespült wurden. Sollte eine unternehmenstragende Gesellschaft verschmolzen oder aufgespalten werden oder ihre Form wechseln, bot das Umwandlungsgesetz einen prall gefüllten Werkzeugkoffer. Der anstehende Brexit bescherte den verbliebenen Limiteds eine neue Option für die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung nach Deutschland.82 Dem Wunsch nach umfassender grenzüberschreitender Mobilität für Gesellschaften haben Brüssel, Straßburg und die Mitgliedstaaten nachgegeben.83 Die Insolvenzordnung stellte die unternehmenstragende Gesellschaft und nicht die Privatperson als das maßgebliche Rechtssubjekt an den Anfang des Gesetzes. Dessen Reform erweiterte die Sanierungsmöglichkeiten für gestrauchelte Gesellschaften, auch wenn damit in Gesellschafterrechte eingegriffen wird. Die shareholder value-Debatte führte im Übrigen auch nicht dazu, dass Aktionärsrechte, wenngleich sie besser geschützt wurden, als sakrosankt galten. Großaktionäre bekamen unter dem Namen squeeze out verschiedene Instrumente an die Hand, um Kleinaktionäre gegen Abfindung aus der Gesellschaft zu drängen. Das Bilanzrecht, das seit dem 19. Jahrhundert den Weg aus dem Handelsgesetzbuch in die Spezialgesetze gesucht und 1985 den Weg zurück ins HGB gefunden hatte, wurde aufgrund entsprechender europäischer Kompetenzen zu einem bevorzugten Gestaltungsmittel der Unternehmensrechtspolitik. Einem fair value verpflichtete anglo-amerikanische Rechnungslegungsstandards verdrängten zum Teil die hergebrachten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Die seit 1965 aus dem Aktiengesetz verbannte Gemeinwohlformel von 1937 feierte – natürlich ohne die nationalsozialistische Ideologie – ihre Auferstehung als Corporate Social Responsibility. Faire Arbeitsbedingungen, saubere Umwelt und diverse Diversity-Belange stehen im Vordergrund.
Ein wichtiges Kapitel in einem dritten Band der »Republik der Wirtschaft« hätte gewiss das Kapitalmarktrecht eingenommen.84 Seine endgültige Emanzipation vom Gesellschaftsrecht manifestierte sich in der Verabschiedung des Wertpapierhandelsgesetzes,85 parallel übrigens zum Umwandlungsgesetz und zur Insolvenzordnung. Offenbar war 1994 ein guter Jahrgang für Gesetzgebung. In zeitlicher Nähe dazu ergingen die vier ausdrücklich so bezeichneten Finanzmarktförderungsgesetze.86 Termingeschäfte, die seit der Börsengesetznovelle von 1908 auf einer Stufe mit Spiel und Wette standen, erfuhren neue gesetzgeberische Anerkennung.87 Auch außerhalb der Wirtschaftspresse lernte man, dass der DAX »fester notiert« und der »Nikkei nachgibt«.88 Stichworte wie Insiderhandel, Ad-Hoc-Mitteilung oder Emissionsprospekt gingen, wenn schon nicht in den allgemeinen, so doch in einen stärker verbreiteten Wortschatz ein.89 Mit der T-Aktie sollten die Deutschen ihre traditionelle Abneigung gegen Aktien überwinden.90 In diese Erfolgsgeschichte hinein platzte erst die Dotcom-Blase und dann die Lehmann-Bank.91 Eine Bankenaufsicht, wie sie schon als Folge der Großen Depression von 1931 etabliert worden war,92 hatte die ab 2007/08 folgende Finanz- und Wirtschaftskrise nicht verhindern können. In deren Folge wurden Banken gerettet, mit höheren Eigenkapitalanforderungen aus der schönen Stadt Basel konfrontiert, Stresstests ausgesetzt und dazu genötigt, allerlei Vorkehrungen zu treffen, um entweder insolvenzsicher oder aber zumindest insolvenztauglich zu werden, ohne dass |eine zusammenbrechende Bank ihre Systemrelevanz demonstrieren müsse.93 Die Regulierungsdichte nahm kontinuierlich zu. 94 Wie schwer es der Gesetzgebung fällt, zu verstehen und auszudrücken, was vor sich geht, illustriert § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Dort sind in derzeit 49 Absätzen die zentralen Begriffsbestimmungen des deutschen Kapitalmarktrechts enthalten. Inmitten dieser sprachlosen Geschwätzigkeit ist zum Beispiel in Absatz 44 der – außenstehenden Beobachtern geradezu unheimliche – Hochfrequenzhandel definiert, mit dem charakteristischen Merkmal, dass diese Art Handel, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurde, »ohne menschliche Intervention« auskommt.
Die Arbeitswelt wurde von der Digitalisierung durchgeschüttelt wie zuvor durch Industrialisierung, Automatisierung und Dienstleistungsgesellschaft.95 Die bereits erwähnten Arbeitsmarktreformen hatten diese Entwicklung insoweit vorweggenommen, als klassische Arbeitsverhältnisse prekär wurden.96 Vor allem erhielt die Arbeit einen Mobilisierungsschub, wie er zuletzt wohl Anfang des 19. Jahrhunderts zu verzeichnen war.97 So fand die vielbeschworene Vereinbarkeit von Familie und Beruf im home office einen neuen Konfliktherd.98 In der juristischen Behandlung des Arbeitsrechts änderte sich auf den ersten Blick zwar wenig.99 Der Arbeitsvertrag, nach mehr als 120 Jahren endlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, ist nicht mehr als ein zitierfähiger Paragraph für die Klausur.100 Nach wie vor ist (nicht nur Individual-)Arbeitsrecht zuallererst das, was das Bundesarbeitsgericht sagt.101 Die Tarifautonomie wurde zunehmend in Frage gestellt, obwohl sie nominell gestärkt wurde, betriebliche Bündnisse für Arbeit wurden geschlossen, Entsenderichtlinie und Arbeitnehmer-Entsendegesetz verbreiteten bereits durch allgemeinverbindliche Tarifverträge vermittelte Mindeststandards, bevor der Mindestlohn kam.102 Neu bewertet wurde die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat. Durfte es noch zu Beginn des neuen Jahrtausends als ausgemacht gelten, dass namentlich US-amerikanische Investoren allein durch die Vorstellung von employees im board abgeschreckt würden,103 mochte der glimpfliche Ausgang der Finanz- und Wirtschaftskrise für Deutschland ausländischen Beobachtern zu denken geben.104 Namentlich die Unternehmensmitbestimmung, deren kontroverse gesetzliche Fixierung in den 1970er Jahren von Knut Wolfgang Nörr eingehend nachgezeichnet worden war,105 schien neben dem Kurzarbeitergeld106 einen Weg zu ebnen, um konjunkturelle Durststrecken durchzustehen.107 In Tübingen nicht zu vergessen: Das kirchliche Arbeitsrecht – es geriet zuletzt in Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof.108
Wenn wir nach diesem etwas hastigen wirtschaftsrechtshistorischen Halbmarathonlauf kurz durchatmen, bleiben zwei Fragen. Ist denn alles |so digital, dass die Zählung »3.0« gerechtfertigt ist? Und ist Knut Wolfgang Nörrs »Republik der Wirtschaft« noch unsere »Republik der Wirtschaft«?
Ist alles digital? Offensichtliche Digitalisierungssprünge gibt es außer in der Arbeitswelt vor allem auf den Kapitalmärkten. Hier hat sich der Mensch zum Teil so weit zurückgezogen, dass er nicht mehr weiß, was geschieht und wie ihm geschieht; dies aber vor allem, weil der von Menschen programmierte Algorithmus schneller arbeitet, als der Mensch denken und rechnen kann.109 Im Übrigen versucht man häufig nur, die analoge Welt digital nachzubilden, sei es in einer elektronischen Hauptversammlung oder im elektronischen Handelsregister110 oder auch nur beim Klick auf die Schaltfläche »zahlungspflichtig bestellen«. Folgerichtig versucht die Privatrechtswissenschaft, die nunmehr digital ablaufenden Vorgänge des Rechtsverkehrs in den Kategorien auszudrücken, die seit einigen tausend Jahren den analogen Rechtsverkehr geordnet haben.111 Digitale Plattformen laden zur Marktbeherrschung ein, aber Marktbeherrschung ist eine rechtliche und keine technische Kategorie.112 Auch das tautologisch autonome Automobil ist rechtlich vor allem ein Problem der Risikoverteilung.113 Legal Tech ist derzeit verbreitet noch eher ein Mittel, um die Masse des Vorhandenen zu bändigen, als eines, das Neues erzeugt.114 Die sogenannte Künstliche Intelligenz muss noch viel lernen.115 Aber sie lernt schnell, und vielleicht kann sie die Summe der condicio humana besser errechnen als der Mensch. Vielleicht lernt sie von uns auch menschliche Schwächen oder potenziert sie.116 Vielleicht wird es dann nicht nur algorithmische, sondern auch künstlich intelligente Konfliktlösung geben.
Wie sieht aber nun unsere »Republik der Wirtschaft« im Vergleich zu derjenigen von 1990 aus? Die Antwort ist vergleichsweise einfach. Knut Wolfgang Nörrs »Republik der Wirtschaft« war eine Republik der D-Mark.117 Nach der heruntergewirtschafteten Mark und Reichsmark war sie Symbol von Stabilität und Wohlstand, den Krisen seit den 1970er Jahren zum Trotz. Die Republik der D-Mark war auch der Sehnsuchtsort, den die DDR-Bürger wollten, als sie auf die Straße gingen. Die heutige »Republik der Wirtschaft« ist – wenig überraschend – eine Republik des Euro. Anders als die D-Mark bietet der Euro aber keine konsensstiftende Erzählung. Der Euro und seine Rettung stehen pars pro toto für eine lange Reihe verstolperter Großprojekte, sei es die Energiewende, die humanitäre Flüchtlingspolitik oder das digitale »Neuland«. Alle diese Aufgaben leiden an einer wechselseitigen Überschätzung von Regierenden und Regierten. Die Regierenden überschätzen die Begeisterungsfähigkeit der Regierten für politische Projekte, die zunächst konsensfähig erscheinen. Die Regierten überschätzen die Handlungsfähigkeit der Regierenden, diese Projekte in die Tat umzusetzen. Der Begriff Demokratie suggeriert zwar, dass es keinen Gegensatz zwischen Regierenden und Regierten geben dürfe. Dass tatsächlich aber Demokratie unendlich viele Gegensätze ausgleichen und vor allem aushalten muss, wird heute nur allzu leicht verkannt. Aus dem wechselseitigen Missverständnis zwischen Regierenden und Regierten resultiert eine doppelte Enttäuschung über Demokratie. Aus dieser Frustration erwächst eine gefährliche politische Stimmung. Exemplarisch hierfür sind die unendlichen Brexit-Debatten. Wenngleich Großbritannien andere Probleme hat als Deutschland, insbesondere keinen Euro, so zeigt sich gerade hier, dass es nicht gelungen ist, das Projekt Europa dauerhaft positiv zu besetzen. Dies gilt ebenso für den Kontinent und für Deutschland. Alles, was hier an Wirtschaftsrechtsgeschichte seit 1990 skizziert wurde, ist sowohl deutsch als auch europäisch. Wie immer der Brexit vollzogen wird, bringt er unvermeidlich Verwer|fungen; für die Wirtschaft und für das Wirtschaftsrecht, für Europa und für die Demokratie.118
Aber mit einer solchen Mischung aus Stammtisch und Wort zum Sonntag soll dieser Text nicht schließen. Lassen Sie uns vielmehr zurückkehren zu Knut Wolfgang Nörrs »Republik der Wirtschaft«. Es fällt auf, dass die beiden Bände jeweils mit einer Zäsur enden, die zeitgenössisch Aufbruchstimmung vermittelte – 1969 und 1990.119 Ist das eine Rückschauverzerrung? »Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition«, »Von der sozial-liberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung« – das waren keine konfliktfreien Zeiten. Kalter Krieg, Koreakrieg, Vietnamkrieg, Mauerbau, Kubakrise, Studentenrevolte, Ölpreisschock, deutscher Herbst, Wettrüsten – das sind nur einige Stichworte, die andeuten, warum die Geschichte der Bundesrepublik unlängst als »Republik der Angst« erzählt worden ist.120 Aber es gab eben auch Marshallplan, Wirtschaftswunder, Westintegration, Montanunion, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Verfassungspatriotismus, Gleichberechtigung, Bildungschancen, Abrüstung und Mauerfall. Zu allem, was danach kam, würde uns Knut Wolfgang Nörr gewiss eine ebenso differenzierte wie versöhnliche und vor allem eine unbestechliche »Republik der Wirtschaft 3.0« schreiben.
Ahrens, Ralf, Boris Gehlen et al. (Hg.) (2013), Die »Deutschland AG«. Historische Annäherungen an den bundesdeutschen Kapitalismus, Essen
Altemeyer-Bartscher, Martin, Götz Zeddies (2017), Kalte Progression wird nach Einführung der Schuldenbremse ein zunehmendes Problem, in: Wirtschaftsdienst 97,2, 111–114, http://dx.doi.org/10.1007/s10273-017-2092-7
Armstrong, Kenneth A. (2017), Brexit Time. Leaving the EU – Why, How and When?, Cambridge
Baums, Theodor (1992), Verbindungen von Banken und Unternehmen im amerikanischen Wirtschaftsrecht, Tübingen
Bay, Wolf (1990), Dividenden, Steuern und Steuerreformen. Ein internationaler Vergleich, Wiesbaden
Becker, Hans-Jürgen (2014), Das Zinsverbot im lateinischen Mittelalter, in: Casper, Matthias, Norbert Oberauer (Hg.), Was vom Wucher übrigbleibt. Zinsverbote im historischen und interkulturellen Vergleich, Tübingen, 15–45
Bender, Gerd (2018), Herausforderung Tarifautonomie. Normative Ordnung als Problem, in: Duve/Ruppert (Hg.) 697–725
Biermann, Jörg (2019), Kommentierung zu Art. 23 VO 1/2003, in: Immenga, Ulrich, Ernst-Joachim Mestmäcker (Begr.), Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 6. Aufl., München, 1951–2086
Biermann, Jörg (2020), Kommentierung zu § 81 GWB, in: Immenga, Ulrich, Ernst-Joachim Mestmäcker (Begr.), Wettbewerbsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., München, 1771–2190
Biess, Frank (2019), Republik der Angst. Eine andere Geschichte der Bundesrepublik, Reinbek
Bognanni, Massimo, Sven Prange (2016), Made in Germany. Große Momente der deutschen Wirtschaftsgeschichte, Frankfurt a.M.
Böhm, Jürgen (1992), Der Einfluß der Banken auf Großunternehmen, Berlin
Böick, Marcus (2018), Die Treuhand. Idee – Praxis – Erfahrung 1990–1994, Göttingen
Bökenkamp, Gérard (2010), Das Ende des Wirtschaftswunders. Geschichte der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Bundesrepublik 1969–1998, Stuttgart
Brealey, Richard A., Stewart C. Myers et al. (2011), Principles of Corporate Finance. Global Edition, 10. Aufl., New York
Brunell, Richard (2013), United States: Dr. Miles’ Last House Call, in: Rodger, Barry (Hg.), Landmark Cases in Competition Law. Around the World in Fourteen Stories, Alphen, 345–367
Bues, Micha-Manuel (2018), Artificial Intelligence im Recht, in: Hartung/Bues et al. (Hg.) 275–285
Busca, Alessandro (2019), The Thin Red Line Between the OMT Decision and the Banking Union, in: Grundmann, Stefan, Hans-W. Micklitz (Hg.), The European Banking Union and Constitution. Beacon for Advanced Integration or Death-Knell for Democracy?, Oxford, 49–82
Carbone, Michele, Michele Bosco et al. (2015), La geografia dei paradisi fiscali, Milano |
Coupette, Corinna, Andreas Martin Fleckner (2019), Das Wertpapierhandelsgesetz (1994–2019). Eine quantitative juristische Studie, in: Klöhn/Mock (Hg.) 53–85
Decock, Wim (2017), De ECB voor de rechter. Grondwettelijke en historische aspecten van Europees monetair beleid, Brügge
Doering-Manteuffel, Anselm, Lutz Raphael (2010), Nach dem Boom. Perspektiven auf die Zeitgeschichte seit 1970, 2. Aufl., Göttingen, https://doi.org/10.13109/9783666300134
Dornseiff, Franz, Uwe Quasthoff (2004), Der deutsche Wortschatz nach Sachgruppen. Mit einer lexikographisch-historischen Einführung und einer ausführlichen Bibliographie zur Lexikographie und Onomasiologie, 8. Aufl., Berlin
Duve, Thomas, Stefan Ruppert (Hg.) (2018), Rechtswissenschaft in der Berliner Republik, Berlin
Egner, Thomas (2019), Internationale Steuerlehre, 2. Aufl., Wiesbaden
Elhauge, Einer, Damien Geradin (2018), Global antitrust law and economics, 3. Aufl., St. Paul
Emmerich, Volker, Knut Werner Lange (2019), Unlauterer Wettbewerb. Ein Studienbuch, 11. Aufl., München
Ernst, Wolfgang (2020), Knut Wolfgang Nörr in der Historiographie des Prozessrechts, in: Rechtsgeschichte – Legal History 28, 249–256
Faust, Michael, Reinhard Bahnmüller et al. (2011), Das kapitalmarktorientierte Unternehmen. Externe Erwartungen, Unternehmenspolitik, Personalwesen und Mitbestimmung, Berlin, https://doi.org/10.5771/9783845269603-319
Flume, Johannes W. (2019), Marktaustausch. Grundlegung einer juristisch-ökonomischen Theorie des Austauschverkehrs, Tübingen
Gassert, Philipp, Hans Jörg Hennecke (Hg.) (2017), Koalitionen in der Bundesrepublik. Bildung, Management und Krisen von Adenauer bis Merkel, Paderborn
Glaab, Manuela (2017), Politische Führung und Koalitionsmanagement Angela Merkels – eine Zwischenbilanz zu den Regierungen Merkel I, II und III, in: Gassert/Hennecke (Hg.) 247–286, https://doi.org/10.30965/9783657785247_011
Görtemaker, Manfred (2009), Die Berliner Republik. Wiedervereinigung und Neuorientierung, Berlin
Götz, Irene et al. (Hg.) (2010), Mobilität und Mobilisierung. Arbeit im sozioökonomischen, politischen und kulturellen Wandel, Frankfurt a.M.
Grigoleit, Hans Christoph (2018), Die Zivilrechtslehrer und die Digitalisierung, in: Archiv für die civilistische Praxis 218, 601–605, https://doi.org/10.1628/acp-2018-0021
Haferkamp, Hans-Peter, Margit Szöllösi-Janze et al. (2020), Recht im Transit. Die DDR und die Rechtsordnung der Bundesrepublik – Sondierung eines Forschungsfeldes. Tagung zu Fortwirkungen des DDR-Rechts nach 1989/90 an der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, 6./7. Juni 2019, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung) 137, 747–753
Haffert, Lukas (2015), Freiheit von Schulden – Freiheit zum Gestalten? Die Politische Ökonomie von Haushaltsüberschüssen, Frankfurt a.M.
Haffert, Lukas (2016), Die schwarze Null. Über die Schattenseiten ausgeglichener Haushalte, Berlin
Halbleib, Gernot (2018), Der Weg zur Legal Tech Strategie, in: Hartung/Bues et al. (Hg.) 31–43
Hartmann, Jürgen (2018), Politik und Ökonomie, Betrachtung eines schwierigen Verhältnisses in Theorie und Wirklichkeit, Wiesbaden
Hartung, Markus, Micha-Manuel Bues et al. (Hg.) (2018), Legal Tech. Die Digitalisierung des Rechtsmarktes, München
Hein, Jan von (2008), Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland, Tübingen, https://doi.org/10.1628/978-3-16-151080-9
Heinig, Hans Michael (2019), Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes zwischen Rechtsgrundsatz und Imagination des Politischen, in: Heinig, Hans Michael, Frank Schorkopf (Hg.), 70 Jahre Grundgesetz. In welcher Verfassung ist die Bundesrepublik?, Göttingen, 243–254, https://doi.org/10.13109/9783666310782.243
Hennecke, Hans Jörg (2017), Koalitionsmanagement der Regierung Schröder 1998–2005, in: Gassert/Hennecke (Hg.) 203–246
Herbolsheimer, Volker (2019), Arbeitsrecht in kirchlicher Selbstbestimmung. Das kirchenspezifische Arbeitsrecht im Spannungsverhältnis von verfassungsrechtlicher Schutzpflicht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-55751-6
Hettinger, Christoph (2019), Die Rechtskontrolle der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank in der Eurokrise, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845298351
Huber, Berthold (2015), Mitbestimmung – Basis guter Unternehmensführung, in: Schoppen, Willi (Hg.), Corporate Governance. Geschichte – Best Practice – Herausforderungen, Frankfurt a.M., 173–180
Husemann, Bernhard J. (2003), Adipositas-Chirurgie: Historie – Gegenwart – Fiktion, in: Chirurgische Gastroenterologie interdisziplinär 19, 22–28, https://doi.org/10.1159/000070510
Ipsen, Jörn (2019), Sozialisierung und Übermaßverbot, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38, 527–529
James, Harold (2001), Die D-Mark, in: François, Etienne, Hagen Schulze (Hg.), Deutsche Erinnerungsorte, Bd. 2, München, 434–449
Kalss, Susanne (2015), Kapitalmarktrecht – bis es implodiert …, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 18, 569–570
Kiesow, Julia (2015), Wirtschaftskrisen in Deutschland. Reaktionsmuster von Vetospielern und Agendasetzern, Wiesbaden
Klawitter, Stephan et al. (Hg.) (2020), Arbeitsrecht im Zeitalter der Digitalisierung. Dokumentation der 9. Assistentinnen- und Assistententagung im Arbeitsrecht vom 25.–27.07.2019, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783748903376-181
Klemm, Klaus, Dirk Zorn (2018), Lehrkräfte dringend gesucht. Bedarf und Angebot für die Primarstufe, Gütersloh
Klemperer, Victor (1996), Ich will Zeugnis ablegen bis zum letzten. Tagebücher 1942–1945, 8. Aufl., Berlin
Klöhn, Lars, Sebastian Mock (Hg.) (2019), Festschrift 25 Jahre WpHG. Entwicklung und Perspektiven des europäischen Wertpapierhandelsrechts, Berlin
Kokott, Juliane (2019), Herausforderungen einer Digitalsteuer, in: Internationales Steuerrecht 29, 123–134
Kumpan, Christoph (2019), Finanztermingeschäfte – Entwicklung und Stand der Regulierung, in: Klöhn/Mock (Hg.) 1023–1036 |
Langguth, Gerd (2007), Angela Merkel. Aufstieg zur Macht. Biografie, München
Leucht, Brigitte, Mel Marquis (2013), American Influences on EEC Competition Law. Two Paths, How Much Dependence?, in: Patel/Schweitzer (Hg.) 125–161, https://doi.org/10.1093/acprof:oso/9780199665358.003.0005
Lippert, Inge, Ulrich Jürgens (2012), Corporate Governance und Arbeitnehmerbeteiligung in den Spielarten des Kapitalismus. Pfade der Unternehmensentwicklung in der Automobilzulieferindustrie in Deutschland, Schweden und den USA, Berlin, https://doi.org/10.5771/9783845270043
Lohsse, Sebastian, Rainer Schulze et al. (Hg.) (2019), Liability for Artificial Intelligence and the Internet of Things. Münster Colloquia on EU Law and the Digital Economy IV, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845294797
Lommatzsch, Erik (2017), Betrachtungen zu den Koalitionen in der Zeit der Kanzlerschaft Helmut Kohls 1982–1988, in: Gassert/Hennecke (Hg.) 185–202, https://doi.org/10.30965/9783657785247_009
Matuschek, Ingo (2016), Industrie 4.0, Arbeit 4.0 – Gesellschaft 4.0? Eine Literaturstudie, Berlin
McGaughey, Ewan (2019), Democracy in America at Work: The History of Labor’s Vote in Corporate Governance, in: Seattle University Law Review 42, 697–753, https://doi.org/10.31228/osf.io/sb3zp
Minssen, Heiner (2019), Arbeit in der modernen Gesellschaft. Eine Einführung, 2. Aufl., Wiesbaden
Moss, Christoph (2010), Deutsch für Manager. Fokussierte Stilblüten aus der Welt der Sprach-Performance, Frankfurt a.M.
Müller, Christoph (2003), Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-50577-7
Müller, David (2015), Die Ausschüttungspolitik europäischer Unternehmen. Eine empirische Untersuchung, Frankfurt a.M.
Munk, Nicole (2003), Die T-Aktie als Marke. Staatliche und private Einflussnahme zur Kurspflege einer »Volksaktie«, 2. Aufl., Wiesbaden
Münkler, Herfried (2009), Die Deutschen und ihre Mythen, 2. Aufl., Berlin
Nörr, Knut Wolfgang (1988), Zwischen den Mühlsteinen. Eine Privatrechtsgeschichte der Weimarer Republik, Tübingen
Nörr, Knut Wolfgang (1993), An der Wiege deutscher Identität nach 1945: Franz Böhm zwischen Ordo und Liberalismus. Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 4. November 1992, Berlin, https://doi.org/10.1515/9783110891263
Nörr, Knut Wolfgang (1994), Die Leiden des Privatrechts. Kartelle in Deutschland von der Holzstoffkartellentscheidung zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Tübingen
Nörr, Knut Wolfgang (1996), On the Concept of the »Economic Constitution« and the Importance of Franz Böhm from the Viewpoint of Legal History, in: European Journal of Law and Economics 3, 345–356
Nörr, Knut Wolfgang (1999), Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands, Teil I: Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition, Tübingen
Nörr, Knut Wolfgang (2000), Franz Böhm and the Theory of the Private Law Society, in: Koslowski, Peter (Hg.), The Theory of Capitalism in the German Economic Tradition. Historism, Ordo-Liberalism, Critical Theory, Solidarism, Berlin, 148–188, https://doi.org/10.1007/978-3-662-04084-3_5
Nörr, Knut Wolfgang (2007), Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands, Teil II: Von der sozial-liberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung, Tübingen
Nörr, Knut Wolfgang, Robert Scheyhing et al. (1999), Sukzessionen. Forderungszession, Vertragsübernahme, Schuldübernahme, 2. Aufl., Tübingen
Oberauer, Norbert (2017), Islamisches Wirtschafts- und Vertragsrecht. Eine Einführung, Würzburg, https://doi.org/10.5771/9783956503368-126
Pace, Lorenzo Federico (2018), Il regime giuridico dell’euro. La nascita dell’unione economica e monetaria, la sua crisi e la risposta dell’Unione europea, Bari, https://doi.org/10.18543/ed-68(1)-2020pp577-583
Pahlow, Louis (2012), Die Idee des geistigen Eigentums zwischen Schöpferprinzip und Investitionsschutz, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 98, 121–138
Patel, Kiran Klaus, Heike Schweitzer (Hg.) (2013), The Historical Foundations of EU Competition Law, Oxford
Pfeiffer, Hermannus (1993), Die Macht der Banken. Die personellen Verflechtungen der Commerzbank, der Deutschen Bank und der Dresdner Bank mit Unternehmen, Frankfurt a.M.
Pierenkemper, Toni (2013), Währungspolitik und Wirtschaftswachstum in Westdeutschland (1948–2000), in: Jungen, Peter, Min Zhu, Hong Zhou (Hg.), Währungspolitik und Wirtschaftsentwicklung in Nachkriegsdeutschland. Der Weg zu Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, Wiesbaden, 7–32
Pohl, Manfred (2001), Das Symbol für Freiheit und Stabilität. Die D-Mark, in: Holtfrerich, Carl-Ludwig, Harold James et al., Requiem auf eine Währung. Die Mark 1873–2001, Stuttgart, 7–59
Putnoki, Hans (2010), Große Spekulationsblasen und ihre Folgen. Von der Tulpomanie bis zur neuen Weltwirtschaftskrise, Weinheim
Ramírez Pérez, Sigfrido M., Sebastian van de Scheur (2013), The Evolution of the Law on Articles 85 and 86 EEC [Articles 101 and 102 TFEU]. Ordoliberalism and its Keynesian Challenge, in: Patel/Schweitzer (Hg.) 19–53, https://doi.org/10.1093/acprof:oso/9780199665358.003.0002
Rappaport, Alfred (1986), Creating Shareholder Value. The New Standard for Business Performance, New York
Rees, Jonas H., Pia Lamberty (2019), Mitreißende Wahrheiten: Verschwörungsmythen als Gefahr für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, in: Zick, Andreas, Beate Küpper et al. (Hg.), Verlorene Mitte – feindselige Zustände. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2018/19, Bonn, 203–222
Reichold, Hermann (2018), Welche Loyalität dürfen kirchliche Einrichtungen fordern? Auf der Suche nach Eckpfeilern der Identität von Caritas und Diakonie, Berlin
Ridderbusch, Jens (2019), Deutschland auf dem Weg zum zweigliedrigen Schulsystem. Transfer- und Lernprozesse in der Bildungspolitik, Wiesbaden, https://doi.org/10.1007/978-3-658-25710-1
Rödder, Andreas (2015), 21.0. Eine kurze Geschichte der Gegenwart, München
Rödder, Andreas (2018), Wer hat Angst vor Deutschland? Geschichte eines europäischen Problems, Frankfurt a.M.
Rödder, Andreas (2019), Konservativ 21.0. Eine Agenda für Deutschland, München
Rückert, Joachim (2015), Mitbestimmung 1976 zeitgeschichtlich. Eine Diskussionsgrundlage, in: ders., Abschiede vom Unrecht. Zur Rechtsgeschichte nach 1945, Tübingen, 532–546 |
Rückert, Joachim (2019), Koalitionsrecht, Tarifverträge, kollektives Arbeitsrecht und ihr Prinzip in Deutschland, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht 50, 515–578, https://doi.org/10.1515/zfa-2019-500406
Rudolph, Bernd (2006), Unternehmensfinanzierung und Kapitalmarkt, Tübingen
Schaumburg, Harald, Joachim Englisch (2020), Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln
Schefold, Bertram (2020), Knut Wolfgang Nörr und die Geschichte des Wirtschaftsrechts in ökonomischer Perspektive, in: Rechtsgeschichte – Legal History 28, 257–264
Scheller, Henrik (2010), Der deutsche Bildungsföderalismus im Spannungsfeld zwischen föderalem Kompetenzstreit und europäischer Harmonisierung, in: Detterbeck, Klaus, Wolfgang Renzsch et al. (Hg.), Föderalismus in Deutschland, München, 225–256
Schneider, Hans-Peter (2013), Der neue deutsche Bundesstaat. Bericht über die Umsetzung der Föderalismusreform I, Baden-Baden
Schnettler, Daniel (2009), Die Sprache der Börse: Warum »Buy« nicht unbedingt »Kaufen« bedeutet, in: Moss, Christoph (Hg.), Die Sprache der Wirtschaft, Wiesbaden, 107–123, https://doi.org/10.1007/978-3-531-91888-4_7
Schwarz, Hans-Peter (2012), Helmut Kohl. Eine politische Biographie, München, https://doi.org/10.1515/hzhz-2014-0207
Schwarze, Jürgen (2013), Das Verhältnis von nationalem Recht und Europarecht im Wandel der Zeit, Bd. 2, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845235912
Schweitzer, Heike (2019), Digitale Plattformen als private Gesetzgeber: Ein Perspektivwechsel für die europäische »Plattform-Regulierung«, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 27, 1–19
Schweitzer, Heike, Kiran Klaus Patel (2013), EU Competition Law in Historical Context. Continuity and Change, in: Patel/Schweitzer (Hg.) 207–230, https://doi.org/10.1093/acprof:oso/9780199665358.003.0008
Schüler, Dominic (2008), Kommunikation am Markt. Rhetorik, Medien, Werbung, Konsum, Tübingen
Sinn, Hans-Werner (2004), Ist Deutschland noch zu retten?, 8. Aufl., Berlin
Sinn, Hans-Werner (2018), Auf der Suche nach der Wahrheit. Autobiografie, Freiburg
Spielberger, Stefanie (2020), Implementierung und Praktiken mobil-flexibler Arbeit in mittelgroßen Organisationen in Deutschland. Hemmnisse, Konfliktpotenzial und Erfolgsfaktoren, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783748906827
Spindler, Gerald (2019), Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere »Upload-Filter« – Bittersweet?, in: Computer und Recht 35, 277–291, https://doi.org/10.9785/cr-2019-350507
Stützle, Ingo (2014), Austerität als politisches Projekt. Von der monetären Integration Europas zur Eurokrise, Münster
Süchting, Joachim (2000), Fördern die Finanzmarktförderungsgesetze den Finanzmarkt?, in: Riekeberg, Marcus, Karin Stenke (Hg.), Banking 2000. Perspektiven und Projekte. Hermann Meyer zu Selhausen zum 60. Geburtstag, Wiesbaden, 121–130, https://doi.org/10.1007/978-3-322-90182-8_7
Teichmann, Christoph (2019), Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, in: Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft 5, 247–272
Thiessen, Jan (2014), Ein Insolvenzplan für den Kapitalismus?, in: KTS – Zeitschrift für Insolvenzrecht 75, 155–172
Thiessen, Jan (2017), Appetitus Socialis Berolinensis. Unternehmensrecht in der Berliner Republik, in: Rechtsgeschichte – Legal History 25, 46–84, http://dx.doi.org/10.12946/rg25/046-084
Thomas, Stefan (2011), Der Schutz des Wettbewerbs in Europa – Welcher Zweck heiligt die Mittel?, in: JuristenZeitung 66, 485–495, https://doi.org/10.1628/002268811795778081
Tooze, Adam (2018), Crashed. How a Decade of Financial Crises Changed the World, London
Topalov, Mihail (2013), Die Wahrnehmung von Dividenden durch Finanzvorstände. Eine empirische Untersuchung zu den Determinanten der Dividendenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden
Träger, Hendrik (2019), Der DigitalPakt Schule als Auslöser einer neuen Föderalismusdebatte, in: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen (EZFF) (Hg.), Jahrbuch des Föderalismus 2019. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa, Baden-Baden, 233–245
Treibel, Jan (2014), Die FDP. Prozesse innerparteilicher Führung 2000–2012, Baden-Baden
Tröger, Tobias (2018), Vom Rheinischen Kapitalismus zum Kapitalmarktrecht (und wieder zurück?), in: Duve/Ruppert (Hg.) 664–696
Trüdinger, Eva-Maria, Oscar W. Gabriel (2013), Reformen des Sozialstaates in Deutschland. Reformbereitschaft und Reformakzeptanz der Bürger, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845243375
Vollmann, Erik, Wolfram Ridder (2017), Neither the Devil, nor a Saint – Macroeconomic, Social, and Political Implications of Fiscal Austerity in Europe between 2001 and 2015, in: Sturm, Roland et al. (Hg.), Austerity: A Journey to an Unknown Territory. Discourses, Economics and Politics, Baden-Baden, 148–165
Wagner, Gerhard, Horst Eidenmüller (2019), In der Falle der Algorithmen? Abschöpfen von Konsumentenrente, Ausnutzen von Verhaltensanomalien und Manipulation von Präferenzen: Die Regulierung der dunklen Seite personalisierter Transaktionen, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 27, 220–246
Wagner, Richard (1868), Deutsche Kunst und Deutsche Politik, Leipzig (erstmals 1867)
Waldhoff, Christian, Matthias Rossbach (2015), Eine Schuldenbremse für Nordrhein-Westfalen. Grundgesetzliche Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten in der Landesverfassung, Baden-Baden, https://doi.org/10.5771/9783845264684
Walter, Franz (2010), Gelb oder Grün? Kleine Parteiengeschichte der besserverdienenden Mitte in Deutschland, Bielefeld
Windbichler, Christine (2005), Cheers and Boos for Employee Involvement: Co-Determination as Corporate Governance Conundrum, in: European Business Organization Law Review 6, 507–537, https://doi.org/10.1017/s1566752905005070
Wirsching (2015), Demokratie und Globalisierung. Europa seit 1989, München
Wolfrum, Edgar (2013), Rot-Grün an der Macht 1998–2005, München, https://doi.org/10.1515/hzhz-2015-0364
Wolter, Udo (1991), Termingeschäftsfähigkeit kraft Information. Eine rechtshistorische, rechtsdogmatische und rechtspolitische Studie über die stillschweigende Entfunktionalisierung des § 764 BGB durch die Börsengesetz-Novelle 1989, Paderborn |
Ziemann, Wolfgang (1993), Dividendenpolitik international, in: Fritsch, Ulrich (Hg.), Die deutsche Aktie. Unternehmensfinanzierung und Vermögenspolitik vor neuen Herausforderungen. Festschrift zum vierzigjährigen Bestehen des Deutschen Aktieninstituts e.V., Stuttgart, 137–155
Zöllner, Wolfgang (1994), Aktienrechtsreform in Permanenz – Was wird aus den Rechten des Aktionärs?, in: Die Aktiengesellschaft 39, 336–342
Zöllner, Wolfgang (2004), Die Stellung des Bundesarbeitsgerichts im Gefüge der arbeitsrechtlichen Regelsetzer – rechtspolitisch betrachtet, in: Oetker, Hartmut, Ulrich Preis et al. (Hg.), 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, München, 1395–1408
Zwanziger, Bertram (2007), Das Bundesarbeitsgericht an seinen Grenzen? – Versuch eines Werkstattberichts, in: Hilf, Meinhard, Jörn Axel Kämmerer et al. (Hg.), Höchste Gerichte an ihren Grenzen, Berlin, 159–184
1 Nörr (2007) 1.
2 Diese Zeitangabe bezieht sich auf das Gedenksymposium für Knut Wolfgang Nörr am 12. April 2019 in Tübingen. Der dort gehaltene Vortrag wird hier, um Fußnoten ergänzt, weitgehend unverändert wiedergegeben.
3 Zum damit verbundenen methodischen Problem der gegenwartsnahen Zeitgeschichte Doering-Manteuffel/Raphael (2010) 25.
4 Klemperer (1996) 157 (Eintrag vom 5. Juli 1942).
5 Siehe die vergleichende Auswertung verfügbarer Studien bei Matuschek (2016).
6 Rödder (2015); Rödder (2019).
7 Schefold (2020).
8 Nörr (1988); Nörr (1994).
9 Wie Fn. 4.
10 Ernst (2020) 254.
11 Zu den meisten der genannten historischen Stationen Rödder (2015) 62ff., 167ff., 285ff., 318ff., 338ff.; speziell zum Brexit Armstrong (2017); speziell zur Finanzkrise Tooze (2018).
12 Rödder (2018) 119ff., 193ff.
13 Nörr (1999); Nörr (2007).
14 Görtemaker (2009) 32ff., 101ff., 106ff., 170ff.; Schwarz (2012) 596; Wolfrum (2013); Langguth (2007) 303ff.; Lommatzsch (2017); Hennecke (2017); Glaab (2017).
15 Nörr (2007) 287f.
16 Böick (2018) 130ff.
17 Haferkamp/Szöllösi-Janze et al. (2020) 750f.
18 Heinig (2019) 245f.: »Praktisch wie wissenschaftlich irrelevant«.
19 Ipsen (2019).
20 Nörr (1999) 58.
21 Husemann (2003) 23.
22 Doering-Manteuffel/Raphael (2010) 26ff., 48ff., 52ff., 60ff.; Haferkamp/Szöllösi-Janze et al. (2020) 750f.
23 In aller Kürze Hartmann (2018) 157ff.; näher die Beiträge in Trüdinger/Gabriel (2013).
24 Sinn (2004) 19ff.
25 Dazu rückblickend aus der Sicht eines enttäuschten Reformbefürworters Sinn (2018) 292ff., 303ff.
26 Art. 1 Nr. 8, 15 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787, 788f. (§§ 236b, 307d SGB XI).
27 Zu Schröders Vertrauensfrage und der Rolle von Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht Wolfrum (2013) 688ff., 692ff.
28 Ansprache vom 21. Juli 2005, hier zitiert nach Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 – BVerfGE 114, 121, 135, Rn. 78.
29 Schwarz (2012) 642ff.
30 Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) vom 24. Juni 1991, BGBl. I, S. 1318. Dazu Bökenkamp (2010) 491ff.
31 Walter (2010) 42ff., 63ff.
32 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2248. Dazu Waldhoff/Rossbach (2015) 11ff.
33 Treibel (2014) 248ff.
34 Haffert (2016) 143ff.
35 Altemeyer-Bartscher/Zeddies (2017) 112, 114.
36 BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 – BVerfGE 93, 121, 133ff.
37 BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – BVerfGE 148, 147, 183ff., 209f.
38 Art. 1 Nr. 5 lit. b des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13. Juli 2017, BGBl. I, S. 2347f.
39 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006, BGBl. I, S. 2034.
40 Schneider (2013) 164ff.
41 Scheller (2010) 225ff., 240ff.
42 Träger (2019).
43 Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2645, 2665ff.
44 Langjährig sinkende Schülerzahlen, so durchweg der Befund in Ridderbusch (2019), stehen im Kontrast zu Berichten über Lehrermangel, so etwa bei Klemm/Zorn (2018).
45 Siehe den einleitenden Grundlagenteil in Schaumburg/Englisch (2020).
46 Egner (2019) 33ff., 42f.; Kokott (2019) 133f.
47 Carbone/Bosco et al. (2015) 399ff.; Egner (2019) 204ff.
48 Zur Geschichte der gemeinsamen europäischen Geldpolitik Decock (2017) 17ff., 46ff.
49 Zum Verhältnis von Europarecht und nationalem Recht in der Eurokrise Schwarze (2013) 175ff.; zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Huber (2015) 53ff.
50 Zum Zinsverbot Becker (2014); zur permanenten Leitzinssenkung Hettinger (2019) 71ff.
51 Rees/Lamberty (2019) 216ff.
52 Oberauer (2017) 97ff.
53 Busca (2019); Pace (2018) 114ff.; siehe nun Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15, http://www.bverfg.de /e/rs20200505_2bvr085915.html, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2020.
54 Stützle (2014) 198ff.; Vollmann/Ridder (2017).
55 Zur Austerität als langjähriges Leitprinzip der Fiskalpolitik Haffert (2015) 283ff.
56 Vgl. Thomas (2011) 486ff.; Ramírez Pérez/van de Scheur (2013).
57 Nörr (1994) 7ff.
58 Auch für das folgende Zitat Wagner (1868) 82.
59 Zu den heterogenen Interpretationen des more economic approach Schweitzer/Patel (2013) 220ff.
60 Reichsgericht, Urteil vom 4. Februar 1897 – VI 307/96 – RGZ 38, 155; Nörr (1994) 8ff.
61 Nörr (1994) 159ff. Zu den US-amerikanischen Einflüssen auf das europäische Wettbewerbsrecht in den 1960er und 1970er Jahren Leucht/Marquis (2013).
62 Leegin Creative Leather Products, Inc. v. PSKS, Inc. – No. 06-480 – 511 U.S. 877, 889ff., 914ff. (2007). Zu der vielbesprochenen Entscheidung siehe nur Elhauge/Geradin (2018) 800ff.; zur in Leegin aufgegebenen Rechtsprechung seit Dr. Miles Medical Co. v. John D. Park & Sons Co., 220 U.S. 373 (1911) siehe Brunell (2013).
63 Kontinuität bestand insoweit unter Mario Monti und Neelie Kroes, Schweitzer/Patel (2013) 221f.
64 https://ec.europa.eu/commission/commissioners/node/49/announce ments_en (zuletzt abgerufen am 5. Mai 2020), im Original nicht hervorgehoben.
65 Durchaus bekenntnishaft Knut Wolfgang Nörrs Studien zu Franz Böhm, Nörr (1993) 21f.; Nörr (1996); Nörr (2000).
66 Zu verbreiteten Missverständnissen in der Deutung des Ordoliberalismus Schweitzer/Patel (2013) 223.
67 Biermann (2019), Art. 23 VO 1/2003 Rn. 232ff.; Biermann (2020), § 81 GWB Rn. 600ff.
68 Nörr/Scheyhing et al. (1999).
69 Art. 1 Nr. 17 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 1. Juni 2017, BGBl. I, S. 1416, 1420ff.
70 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004, BGBl. I, S. 1414.
71 Zum »Wind des Wandels«, der eine »umfassende Liberalisierung des deutschen Wettbewerbsrechts« gebracht habe, Emmerich/Lange (2019) 6.
72 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, ABl. L 130/92.
73 Spindler (2019) 281ff.
74 Pahlow (2012) 127ff.
75 Ahrens/Gehlen et al. (2013); Tröger (2018) 666ff.
76 Rappaport (1986).
77 Zur Dividendenpolitik im internationalen Vergleich nach Erscheinen von Rappaport (1986) siehe Ziemann (1993); zur damaligen Abhängigkeit der Dividendenpolitik vom Steuerrecht Bay (1990) 92ff.; spätere Ansätze und Ergebnisse bei Brealey/Myers et al. (2011) 419ff.; Müller (2015) 18ff.; zu Entscheidungskriterien der Dividendenpolitik Rudolph (2006) 443ff.; Topalov (2013).
78 Böhm (1992) 9ff.; Pfeiffer (1993) 51ff.; zum Vergleich mit den seinerzeit als neues Modell geltenden Vereinigten Staaten Baums (1992) 26ff.; siehe aber zu dem für juristische Zwecke wenig ergiebigen Begriff einer »Macht der Banken« Nörr (2007) 87ff.
79 Zum folgenden Abschnitt soweit nicht anders gekennzeichnet bereits Thiessen (2017).
80 Nörr (1988) 105ff.; Nörr (1999) 206ff., 214ff.; Nörr (2007) 213ff.
81 Zöllner (1994).
82 Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 10. Dezember 2018, BGBl. I, S. 2694.
83 Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. L 321/1.
84 Tröger (2018).
85 Dazu die Beiträge in Klöhn/Mock (Hg.) (2019).
86 Vom 22. Februar 1990, BGBl. I, S. 266; vom 26. Juli 1994, BGBl. I, S. 1749; vom 24. März 1998, BGBl. I, S. 529; vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010. Näher dazu Süchting (2000).
87 Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010, 2035f.; zum Fortgang Kumpan (2019); zu den historischen Wurzeln Wolter (1991); Flume (2019) 197f., 203ff.
88 Zu diesen und weiteren Börsianer-Stilblüten Schnettler (2009); Moss (2010) 15ff.
89 Dornseiff/Quasthoff (2004) 372f., 378ff.
90 Munk (2003); Schüler (2008) 84ff.
91 Putnoki (2010) 159ff., 177ff.
92 Müller (2003) 65ff., 79ff., 382ff.
93 Thiessen (2014) 169ff.
94 Kalss (2015); Coupette/Fleckner (2019) 55ff.
95 Siehe bereits oben bei Fn. 5.
96 Siehe bereits oben bei Fn. 22.
97 Knapper Überblick bei Minssen (2019) 82ff.; näher die Beiträge in Götz et al. (Hg.) (2010).
98 Um nur die neueste greifbare Studie zu zitieren: Spielberger (2020) 53ff., 63ff.
99 Für neue Entwicklungen siehe aber die Beiträge in Klawitter et al. (Hg.) (2020).
100 Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I, S. 258, 261.
101 Zur Stellung des Gerichts im Verhältnis zu anderen Normsetzungsinstanzen Zöllner (2004); Zwanziger (2007).
102 Bender (2018) 700ff.; Rückert (2019) 546, 555ff.
103 Zum Verhältnis von deutscher Unternehmensmitbestimmung und US-amerikanischer Gesellschaftsrechtstradition Hein (2008) 219ff., 866f.; Windbichler (2005) 519ff.; zum Konflikt von Mitbestimmung und shareholder value-Ansatz Faust/Bahnmüller et al. (2011) 358ff. Gewisse Annäherungen mehr oder weniger partizipativer Rechtsordnungen beobachten in mehreren Fallstudien Lippert/Jürgens (2012).
104 Zu »unprecedented proposals« für mehr Mitbestimmung in den Vereinigten Staaten McGaughey (2019) 698f.
105 Nörr (2007) 142ff.; neue Kontextualisierung bei Rückert (2015).
106 Kiesow (2015) 245f., 248, 265, 268.
107 Nicht unerwartet aus Gewerkschaftssicht Huber (2015) 173f.
108 Reichold (2018) 111ff.; Herbolsheimer (2019) 132ff.
109 Siehe bereits oben nach Fn. 93.
110 Teichmann (2019) 252, 259ff.
111 Grigoleit (2018) 602.
112 Schweitzer (2019).
113 Dazu die Beiträge in Lohsse/Schulze et al. (Hg.) (2019).
114 Siehe aber zur Entwicklung neuer digitaler Rechtsprodukte Halbleib (2018) 38ff.
115 Zu den derzeitigen und den zu erwartenden Einsatzmöglichkeiten künstlicher Intelligenz in der Rechtsbranche Bues (2018) 279ff.
116 Vgl. bereits für »ausbeuterische algorithmische Verkaufstechniken« Wagner/Eidenmüller (2019) 230ff.
117 James (2001); Pohl (2001); Münkler (2009) 455ff.; Pierenkemper (2013); Bognanni/Prange (2016) 141ff.
118 Vgl. zum Zusammenhang von europäischer Einigung, Globalisierung und Krisenwahrnehmungen hinsichtlich der Demokratie und der europäischen Idee Wirsching (2015) 73ff., 111ff., 141ff., 183ff.
119 Wie Fn. 13.
120 Biess (2019).