Knut Wolfgang Nörr und die Geschichte des Wirtschaftsrechts in ökonomischer Perspektive

[Knut Wolfgang Nörr and the History of Economic Law from the Perspective of the History of Economic Thought]

Bertram Schefold Goethe-Universität Frankfurt am Main schefold@wiwi.uni-frankfurt.de

I. Zusammenarbeit mit Knut Wolfgang Nörr: wie es dazu kam1

Es war einer jener Augenblicke, an die man sich erinnert, weil sie auf Jahre hinaus ein Stück Leben und Arbeit bestimmen. Die Fritz Thyssen Stiftung hatte – beraten von Helmut Coing – beschlossen, eine Reihe von Tagungen zur Behandlung der deutschen Geisteswissenschaften in den 1920er Jahren zu veranstalten.2 Bis heute erscheinen die Leistungen der Geisteswissenschaften jenes Jahrzehnts groß, bedeutsam und umstritten. Was davon gilt noch, was wurde durch die spätere Entwicklung diskreditiert? Und sind die Geisteswissenschaften nicht seit Jahrzehnten in einer Krise? Sind sie noch wie zur Zeit Diltheys ein den Naturwissenschaften ebenbürtiger Komplex von Wissenschaften, die forschen, Orientierungen geben, den Geist mit Leben erfüllen? Haben sie in ihrer kritischen Funktion sich nicht gegen sich selbst gewendet, den durch die Tradition der Klassik gegebenen Zusammenhang zerlegt und sich in Einzeldisziplinen immer weiter zersplittert? An einem Projekt zur Geschichtswissenschaft war ich schon selbst beteiligt gewesen,3 ein Band zu den Kunstwissenschaften war erschienen,4 die Altertumswissenschaften hatten 1992 getagt; dort war ich der Begleiter meines fast 90-jährigen Vaters gewesen, der die 20er Jahre als Student erlebt hatte und deshalb nicht nur als Beiträger, sondern auch als Zeitzeuge auftreten konnte.5 Nun sollte ich selbst eine Arbeitsgruppe zur Geschichte der Wirtschaftswissenschaften ins Leben rufen und traf bei den vorbereitenden Gesprächen auf Knut Wolfgang Nörr. Der Ältere ging lebhaft auf mich zu und schlug nach kurzem Gespräch vor, wir sollten zusammenspannen. Ich hatte mir selbst schon überlegt, mich auf die Nationalökonomie zu konzentrieren, da die Betriebswirtschaftslehre in den 20er Jahren noch in den Anfängen steckte und mir wegen des Generalthemas zu den Geisteswissenschaften der Brückenschlag zur Soziologie wichtiger schien. Dafür schlug Nörr die Mitwirkung Tenbrucks vor, und mit dieser Grundlegung sollte unser Vorhaben sich weiter erstrecken als die Projekte der anderen. Wir erkannten bald – und besonders Tenbruck war dieser Gesichtspunkt wichtig –, dass in unseren Disziplinen die Prägungen durch den Ersten Weltkrieg und den Versailler Frieden berücksichtigt werden mussten; unser erster Band, nach Tagungen in Frankfurt (1991) und Tübingen (1992), hieß »Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik. Zur Entwicklung von Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft im 20. Jahrhundert«.6 Als Herausgeber traten die Leiter der Arbeitsgruppen Jurisprudenz, Ökonomie und Soziologie, also Knut Wolfgang Nörr, Bertram Schefold und Friedrich Tenbruck auf.

Die Gespräche waren nicht leicht zu führen. »Jeder der Teilnehmer der Tagungen machte an seiner eigenen Person die Beobachtung, dass es ihm zunächst schwer fiel, die Begriffswelt der Nachbardisziplinen soweit in sich aufzunehmen, dass er der Diskussion aktiv folgen konnte, wenn nicht sein eigenes Fach betroffen war«.7 An Folgetagungen wurde man mutiger; das Problem verschwand nie. Wir mussten an Jacob Burckhardt denken, der in der kurzen Frist zwischen dem preußisch-österreichischen und dem deutsch-französischen Krieg notiert hatte: »Es kommen Zeiten, böse und unangenehme […] Wir können einer |besseren Zeit die Früchte der alten zu erhalten suchen«.8 Burckhardt sah die Geisteswissenschaften als ein künftiges Refugium, und dazu wurden sie in den 20er Jahren tatsächlich. Eindringlich mahnte Friedrich Tenbruck, die mit dem Ersten Weltkrieg gegebene Wende verstehend nachzuvollziehen, insbesondere die Isolation, in die die deutsche Wissenschaft geriet – es gab für eine kurze Zeit sogar einen formellen internationalen Boykott derselben. In seiner eigenen Wissenschaft, der Soziologie, sah er, wie aus Desillusionierung und Objektivierung die Versuchung entstand, jede geistige Leistung dem Ideologieverdacht auszusetzen. Mir legte er als eine Art Gegengift die Lektüre von Ernst Robert Curtius’ »Deutscher Geist in Gefahr«9 ans Herz. In unserer Gruppe von Juristen, Ökonomen und Soziologen (die hier natürlich nicht einzeln gewürdigt werden können) wuchs das Verständnis für den Epochenbruch und seine Nachwirkungen. Ich hatte bei den Historikern Alfred Heuß als charismatischen Vertreter der Epoche der Geisteswissenschaften erlebt, die wir untersuchen sollten. An unserer Tagung halfen Karl Häuser, Ernst Heuß und Friedrich Tenbruck, obwohl eine halbe Generation jünger, die intellektuelle Aneignung der Geschichte durch die persönliche Erinnerung zu ergänzen. Noch dominierten die Schemata der Moderne, aber an die Stelle der Sicht eines kumulativen wissenschaftlichen Fortschritts begann eine Differenzierung zu treten, die neben historisch bedingten Irrwegen auch das Verschwinden schon gewonnener Einsichten bemerkte.

Unser nächstes Buch, »Erkenntnisgewinne, Erkenntnisverluste. Kontinuitäten und Diskontinuitäten in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zwischen den 20er und 50er Jahren«,10 erschien nach Tagungen in Wien (1993) und in Frankfurt (1994) und behandelte weniger die durch den Nationalsozialismus angerichtete Zerstörung von Wissenschaft als die Kontraste zwischen den Leistungen am Ende der Weimarer Republik und dem in einigen Bereichen so erstaunlich tatkräftigen, in anderen recht zaghaften Neubeginn. Friedrich Tenbruck war leider verstorben; an seine Stelle war als Leiter der Arbeitsgruppe und Herausgeber Karl Acham getreten. In‍‍‍ diesem zweiten Buch bemerkten wir, wie aus dem Wirtschaftsaufschwung der jungen Bundesrepublik ein alle Bereiche ergreifender Planungsoptimismus entstand.

Mit zum Teil wechselnder Besetzung wagten die gleichen Herausgeber und Organisatoren sich nach einigem zeitlichen Abstand, nach Tagungen in Graz (2003) und Frankfurt (2004), an einen Band, der den »Gestaltungsanspruch der Wissenschaft« zum Thema hatte.11 Nun war Nörr der Zeitzeuge, denn es ging um den Umbruch durch die Studentenrevolte, die sozial-liberale Koalition und die Universitätsreformen, die nicht nur die Organisation der Wissenschaft, sondern auch ihren Gehalt veränderten. Gern hätte Nörr danach noch – seinerseits schon emeritiert – an weiteren Tagungen den gegenwärtigen vierten oder fünften Umbruch in einem Jahrhundert behandelt, aber Karl Acham und ich waren anderweitig beansprucht; Nörr selbst schuf ein Opus Magnum mit seinen zwei Bänden »Die Republik der Wirtschaft«.12 Aber ich will mich hier hauptsächlich auf den Bericht zu den drei gemeinsamen Bänden beschränken.

Im Rückblick wundere ich mich ein wenig über den Enthusiasmus, mit dem mich Nörr, der Ältere, zu seinem Mitwirkenden machte. Wir wussten nur gerade, ohne viel darüber zu sprechen, von des anderen Vorlieben: ich von seiner mittelalterlichen Rechtsgeschichte und seiner Musik, er von meiner mathematischen Ökonomie und meinen Mühen um die ökonomische Dogmengeschichte und um die Stefan-George-Gesellschaft. Heute haben mich Fragestellungen zur Geschichte der Zinstheorie wieder zu den Diskussionen über das Wucherverbot im Spätmittelalter geführt. Gerne würde ich mich vom Kanonisten Nörr13 darüber belehren lassen, doch das war damals kein Thema. Er war ein strenger Wissenschaftler, stets bedacht, gewissenhaft das Niveau zu halten, genau im Umgang mit den Quellen und, um nun auf den wesentlichen Inhalt zu sprechen zu kommen, dem Ordoliberalismus verpflichtet. Ich dagegen war in Cambridge von den radikalen Keynes-Schülern erzogen worden, hatte zwar Strenge von den Mathematikern gelernt, aber irrlichterte in der Theoriegeschichte. Außerdem kam ich aus Frankfurt, wo die Kritische| Theorie selbst im Bereich der Jurisprudenz festeste Gewissheiten infrage stellte. Nörr war liberal genug, andere gelten zu lassen, aber auch scharfer Kritik an genau dieser Tendenz fähig – man lese etwa, was er über Wiethölter zu sagen hatte.14 Nicht zu unterschätzen war die fachliche Differenz. Interdisziplinarität bedeutet eine ständige Prüfung. Solange man sich für die je andere Wissenschaft interessiert und fragt, wird man in der Regel freundlich empfangen; aber wehe, wenn man wagt, in derselben selbst Stellung zu nehmen. Keiner von uns war frei von solchen Vorbehalten.

Ich hatte in der Reihe der »Klassiker der Nationalökonomie« Max Webers »Protestantische Ethik« mit Kommentaren herausgebracht und mich mit einer Interpretation hervorgewagt.15 Friedrich Tenbruck, sonst ein berufener Vertreter interdisziplinärer Bemühung, tadelte als berühmter Weber-Forscher meine Deutung mit der Wucht, derer er fähig war – es kam einer Abkanzelung gleich. Ich verteidigte meinen Standpunkt mit meiner anderen Perspektive und erinnerte Tenbruck an seine eigenen Exkursionen in die Nationalökonomie. Da wurde ich von Nörr herzhaft unterstützt.

Wenn ich nun aus dem Blickwinkel des Ökonomen versuchen soll, Nörrs Werk zur Geschichte des Wirtschaftsrechts zu würdigen, muss ich zuerst betonen, dass ich von ihm als Rechtshistoriker und Jurist nur lernen kann, soweit ich sein Bemühen als Fachfremder überhaupt verstehe; und ich konzentriere mich dabei auf seine Beiträge, seine Vorträge und Kommentare, wie sie in unseren drei Bänden niedergelegt sind, obwohl ich mich auch mit einigen seiner anderen Schriften beschäftigt habe. Unsere Wissenschaften haben gemeinsam, dass sich in ihnen die Epochen spiegeln, dass die Epochen aber auch ein Stück weit durch sie gestaltet werden, nämlich durch den je gesetzten rechtlichen Rahmen und das ökonomische Wissen als Voraussetzung der Schaffung neuer Institutionen und der staatlichen Eingriffe in den Wirtschaftsprozess. Schon der Titel der zwei Bände »Republik der Wirtschaft« ist Programm. Sich so auf Wirtschaft auszurichten, wie es heute geschieht, war früher undenkbar, so sehr sich schon die Merkantilisten bemühten, absoluten Herrschern den Vorteil eines gutgehenden Handels und erfolgreichen Fernhandels zu erklären und selbst darüber nachzudenken begannen, wie die Produktion und eine wirkungsvolle Organisation der Arbeit solchen Erfolg begründen könnten. Heute sind Ordoliberalismus und Keynesianismus zwei Seiten derselben Medaille, wenn der wirtschaftliche Erfolg zwar dem Wohlstand dienen soll, aber in der Praxis meist doch als selbständiges Ziel erscheint.

II. Von der »organisierten Wirtschaft« zum Ordoliberalismus

In seinem Beitrag zum ersten unserer drei Bände schrieb Nörr über wirtschaftliche Ordnungsvorstellungen im juristischen Denken nach dem Ersten Weltkrieg. Er fragte sich, wo die Vorstellung von der Wirtschaft als einer Ganzheit herkomme, die in der Weimarer Zeit16 bestand: eine Frage, die »rechtshistorisch noch nicht aufgeworfen« worden sei.17 In unseren Diskussionen war viel von der historischen Schule der Nationalökonomie die Rede, die schon vor der Mitte des 19. Jahrhunderts auf dem Weg über den Wirtschaftsstufenbegriff die Frage nach der Einheitlichkeit einer Wirtschaftsform in Raum und Zeit zu stellen begonnen hatte. Wie mir heute scheint, ist der eigentliche Beginn dieser Betrachtungsweise sogar noch früher, nämlich im 16. und 17. Jahrhundert zu suchen, als Giovanni Botero seine berühmten, immer wieder aufgelegten Untersuchungen zum Vergleich der Staats-, Wirtschafts- und Lebensformen bei den europäischen Nationen und außereuropäischen Völkern anstellte, und als kameralistische Autoren wie Kaspar Klock den Begriff des Wirtschaftsstils in der Sache vorwegnahmen.18 Hier aber ging es um die Verbindung von Staat und Wirtschaft durch die Gesetzgebung. Im selben Band hat Jan Schröder daran erinnert, dass bei Kant das Privatrecht vor dem Staat da ist; der Staat wird sodann individualistisch konstruiert, aus dem vereinigten Willen der Bürger, durch einen Vertrag. Und er schilderte die Gegenpositionen bis zu Othmar Spann, wonach| schon die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht »eine Zerreißung« bedeute; die Stellung des Einzelnen ergebe sich erst aus der Gesellschaft.19 Nörr griff zielsicher auf Adolph Wagner zurück, der generationsmäßig zur historischen Schule gehörte, aber sich durch die Fortführung der klassischen Theorie von ihr absetzte und die Einheit der Wirtschaft im Staatlichen suchte. »Ein anderes als das […] vom Staat abgeleitete Recht konnte sich Wagner nicht vorstellen«,20 schreibt Nörr. »Das eigentlich Neue in der Lehre Wagners ist nun darin zu sehen, dass er den Gesetzespositivismus nicht nur mit der Eigentumsfrage, sondern mit der gesamten volkswirtschaftlichen Ordnung verband«.21 Die natürliche Ordnung wird beiseite geschoben und das ganze Privatrecht historisiert. Im römischen Recht stehe man lauter kleineren und größeren Wirtschaftseinheiten gegenüber, die ohne einen volkswirtschaftlichen Bezug ihre Geschäfte betreiben.22 Nun ist das Privatrecht durch ein volkswirtschaftliches Gefüge bestimmt. Während bei Savigny und der historischen Rechtsschule und bei Schmoller in der historischen Schule der Nationalökonomie der Zusammenhang zwischen Öffentlichem und Privatem durch die Sittlichkeit gestiftet wird, hebt Wagner die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht durch den Begriff eines Sozialrechts auf.23

Nörr verfolgt nun die Bemühungen anderer Autoren, die mit anderen Methoden (Stammler, von Kant herkommend) oder spezifischen Inhalten24 auch auf eine gesamtwirtschaftliche Sicht in der Jurisprudenz hinarbeiteten. Er stellt fest, dass ein volkswirtschaftliches Denken nun immerhin die Entwicklung des Verwaltungsrechts beeinflusste. Er will jedoch eigentlich auf den Ordoliberalismus hinaus, der zwanzig Jahre später durch Franz Böhm auf Seiten der Juristen begründet worden sei. Allerdings bildete sich in den 20er Jahren mit der Unternehmenskonzentration, mit einer fortschreitenden Wirtschaftsgestaltung durch den Staat, infolge des Ausgreifens der Sozialpolitik und durch das Erstarken der Interessenverbände25 eine dem Ordoliberalismus entgegengesetzte »organisierte« Wirtschaft, die jedoch als Fortschritt gegenüber der freien Marktwirtschaft betrachtet wurde. Es entstanden Gemeinwirtschaftsprojekte, in denen Sozialkonservative und Sozialdemokraten zuweilen zusammenspannten,26 in denen die Unterordnung der privatwirtschaftlichen Interessen unter die der Gesamtheit gefordert wurde. Die Weimarer Reichsverfassung, die zu den »innovativsten Zeugnissen politischen und juristischen Bemühens«27 gehört, enthält 15 Artikel über das »Wirtschaftsleben«, welche die heterogenen Tendenzen widerspiegeln, die Nörr ungemein kenntnisreich dem Leser vor Augen führt, unter gleichzeitigem Verweis auf reale Verwicklungen, das Rätesystem, die Kartelle – es sei ein später Erfolg Adolph Wagners gewesen.28 Ein Bezug auf die Wirtschaftstheorie erfolgte dann bei Böhm.

So war diese Exposition Nörrs auf die Gegenüberstellung von organisierter Wirtschaft und dem erst noch zu entwerfenden Ordoliberalismus angelegt. Dem Historiker der ökonomischen Theorie allerdings erscheinen die 20er Jahre mindestens ebenso sehr durch intensive Auseinandersetzungen um die Konjunkturtheorie geprägt.29 Alfred Müller-Armack,30 später der wichtigste Begründer der Sozialen Marktwirtschaft neben Ludwig Erhard, und Wilhelm Röpke,31 der Ordoliberale, der nach dem Zweiten Weltkrieg von der Schweiz aus wirkte, sind in der betrachteten Periode zwei der wichtigsten deutschen Prä-Keynesianer.32 Die später Nörr so beschäftigende Frage, wie sich Keynesianismus und Ordoliberalismus im Wirtschaftsrecht zueinander verhalten, bereitete sich also in der volkswirtschaftlichen Diskussion vor.

Im zweiten Band der Trilogie widmete sich Nörr dem Thema »Im Wechselbad der Interpretationen: der Begriff der Wirtschaftsverfassung im ersten Jahrzwölft der Bonner Republik«. Während die volkswirtschaftlichen Beiträge zu diesem Band die massive Hinwendung zur vor allem angelsächsisch geprägten Theoriebildung betonen, beginnt Nörr mit der Bemerkung, dass es bei den Juristen nicht den »Ruck zum Modell«33 gegeben habe. Denn es müsse die Jurisprudenz immer auf den| Einzelfall eingehen, da gebe es keine ceteris paribus-Bedingungen; die Arbeit des Juristen beginne, wenn die »cetera ungleich«34 werden. Diese Bemerkung fällt in Nörrs Kommentar zum Vortrag von Ernst Heuß, der sich mit dem Gegensatz von Keynesianismus und Ordoliberalismus auseinandersetzte, und Nörr fügt hier nochmals bei, es sei der Keynesianismus »aus dem Blickwinkel juristischer Zeitgeschichte bisher noch nicht zum Thema erhoben worden«.35 Diese dem Kommentar entnommenen Bemerkungen sind nützlich, um sich der Zielrichtung zu vergewissern.

Die Genese der Wirtschaftsverfassung der jungen Bundesrepublik war historisch umwegig und das Ergebnis komplex. Die Wirtschaftsverfassung meint hier nicht die geschriebene Verfassung, sondern den Gesamtzusammenhang.36 Sie ist zunächst die Wirtschaftsverfassung der aus dem Nationalsozialismus hervorgegangenen organisierten Wirtschaft, die zum Ordoliberalismus im Gegensatz steht. Dank Erhard setzen sich jedoch die Anschauungen der Ordoliberalen in der ersten Nachkriegszeit vorläufig durch;37 dann beginnt der »Siebenjährige Krieg« (1950–1957) um das Kartellgesetz, der in einen heute noch umstrittenen Kompromiss führt. Nörr meint, das ordoliberale Konzept habe unter den Juristen mehr Gegner als Freunde gehabt, indem andere Postulate wie »Bedarfsdeckung für alle«38 aufgestellt wurden und der Sozialstaat mit dem ordoliberalen Konzept konkurrierte. Nörr spricht schließlich von einem »Revierkampf«; die Staats- und Verwaltungsrechtler seien gegen den Begriff der Wirtschaftsverfassung gewesen, indem man sich weder von Nationalökonomen noch von Privatrechtlern über die rechte Interpretation der Verfassung belehren lassen wollte.39 Das Bundesverfassungsgericht habe 1954 festgehalten, dass sich der Verfassungsgeber nicht für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden habe. »Auch für die Verfassung […] gilt, dass der Geist weht, wo er will« – so schließt Nörr diesen Beitrag. Für die Ökonomen an der Tagung war dies die Periode, in‍‍‍ der die volkswirtschaftliche Lehre mit zunehmender Eindeutigkeit von Keynes und der neoklassischen Synthese beherrscht wurde.40 Auf die rechtlichen Folgen kam Nörr im dritten Band zu sprechen.

Nun ging es um den Zeitgeist. Nörr sprach über das Wirtschaftsrecht in den 70er und 80er Jahren. Er verwendete drei Großbegriffe: Soziale Marktwirtschaft, Ordnungspolitik und Wirtschaftsverfassung, um die Diskussion zu strukturieren.41 Die Flexibilität im Begriff der Sozialen Marktwirtschaft hat nicht nur Nörr irritiert. Wo ist die Grenze zwischen Leistungsprinzip und Umverteilung? Was heißt Marktkonformität? Das Interesse der Juristen an diesem Begriff sei gering gewesen,42 aber es gab eine Renaissance desselben bei der Wiedervereinigung, indem es im Staatsvertrag hieß, die Soziale Marktwirtschaft sei die »gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Parteien«.43 Der Entwurf ihres Leitbilds ging freilich der Bundesrepublik sogar voraus. Was würde Nörr wohl dazu sagen, wie der Begriff heute in der Europäischen Union wirkt als das, was Müller-Armack eine »irenische«44 Formel nannte? In solcher Absicht jedenfalls wird er auch da verwendet.

Lehrreiche Einzelschritte beiseite lassend springe ich zum Wirtschaftsrecht. Da sei Nörr zufolge zuerst zu überlegen, wie dessen Theorie aufgefasst werden könne: Ob der Staat und dessen Normen vorausgesetzt werden dürften oder aber ob die Theorie den ganzen Sozialbereich betreffe, sie also eine Sozialwissenschaft sei; denn ein so erweiterter‍‍‍ Theoriebegriff, der kritisch gewendet werden konnte, war in den späten 60er und 70er Jahren außerhalb der Jurisprudenz verbreitet, wirkte nun aber auf diese zurück.45 Nach dem ersten Theoriebegriff ordnet das Wirtschaftsrecht die Kodifikation unter Einbezug der Einsichten der Nachbardisziplinen. Es beschreibt die Organisation der Wirtschaft und es lenkt die Evolution der Wirtschaftsordnung. Aber der erweiterte Theoriebegriff droht das Wirtschaftsrecht sozialtheoretisch »aufzusaugen«.46 Er sei zwar schließlich marginal geblieben und die Versuche, ein neues Recht überhaupt erst zu schaffen, seien wie Wasser im Sande verlaufen. Aber umso stärker wurde der Anspruch, die Wirtschaft zu steuern. Deshalb hinterfragte| Nörr das »Stabilitäts- und Wachstumsgesetz von 1967«.47 Der Angriff auf die keynesianische Position war damit in Vorbereitung.

In den Bänden II und III hatten wir Kommentare eingefügt, und zwar musste jeder je einen Kommentar zu je einem Vortrag in den beiden anderen Disziplinen schreiben; da ließ Nörr sich einladen, sich zu den Keynesianern zu äußern. Auch in Festschriften bereitete er Stellungnahmen vor, die dann in der »Republik der Wirtschaft« ausgearbeitet erschienen. So lesen wir: »Das Stabilitätsgesetz von 1967 stellte das ›Grundgesetz‹ der Wirtschaftsverfassung dieses Wirtschaftsrechtsbegriffs dar, nicht etwa das Leitsätzegesetz von 1948 oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1957.«48 Es ist ein Wirtschaftsrecht, das auf die Krisenhaftigkeit der ökonomischen Entwicklung eingeht und in eine organisiert korporatistische Wirtschaftsweise mündet: »in den Strom vertrautester wirtschaftsordnungspolitischer Form- und Prinzipienlosigkeit«.49

In einem Kommentar zur Darstellung der Entwicklung der Wachstumstheorie von Harald Hagemann hält Nörr fest, der Wachstumsbegriff sei nicht in der Rechtswissenschaft entstanden, aber er habe mit dem Gesetz über den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 1963 »rechtliche Bedeutung« erlangt. Es betraf die Sicherung des Preisniveaus, der Beschäftigung, des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts »bei stetigem und angemessenem Wachstum«.50 Ging es nun primär um den Geldwert? Oder waren die konjunkturpolitischen Ziele gleichrangig? Der Oberbegriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sei schließlich auch in die Verfassung geraten.51 Aber wie solle man mit solchen Begriffen umgehen? Seien sie überhaupt justiziabel? Die Forderung nach stetigem Wachstum verweise auf die Investitionspolitik und werde damit zum ordnungspolitischen Thema. Das Bundesverfassungsgericht sei wie immer schon für Ordnen und Lenken zu haben gewesen; jedenfalls ließ es der Legislative diesen Spielraum. Aber dem Keynesianismus liege eine irrig-vermessene Anthropologie zugrunde. So ergänzt Nörr in einem Kommentar Kromphardts Vortrag »Von der Globalsteuerung der Nachfrage zur Verbesserung der Angebotsbedingungen – zu den Ursachen des Bedeutungsverlusts des Keynesianismus«.52 Hier könne man, statt vom Keynesianismus, auch gleich vom Stabilitätsgesetz sprechen. Es habe, wie jede Planung, die Schwäche, dass die Indikatoren schwer zu erfassen seien, dass es Wirkungsverzögerungen gebe, dass man es mit heterogenen Adressaten zu tun habe. Bekannte Sonderprobleme seien die importierte Inflation (ein Problem, das dann allerdings mit der Einführung flexibler Wechselkurse gemildert wurde), die mangelnde fiskalische Disziplin (indem insbesondere die Gemeinden sich prozyklisch verhielten) und die Lohnentwicklung (weil die konzertierte Aktion scheiterte).

III. Recht und Ordnungspolitik angesichts der Krisenanfälligkeit der Wirtschaft

Ob Nörr stets so entschieden ordoliberal argumentierte wie in unseren drei Bänden, kann ich nicht sagen. Dem Ökonomen sind seine Einwendungen gegen das Stabilitätsgesetz sämtlich vertraut. Sie bezeichnen die Schwierigkeiten, auf die keynesianische Maßnahmen stoßen, ändern aber nichts daran, dass es nicht nur Konjunkturschwankungen, sondern echte existenzbedrohende Krisen geben kann – die letzte von 2007 liegt nach den hier erörterten Diskussionen.

Kreditkrisen sind ein Phänomen, das schon im Altertum auftaucht und wieder in der Neuzeit. Produktions- und Absatzkrisen werden im 19. Jahrhundert bemerkt, nachdem die relative Bedeutung von Agrarkrisen und kriegerischen Ereignissen zurücktritt. In England entwickelt sich ein ungefähr zehnjähriger Konjunkturzyklus. Im 20. Jahrhundert verschwindet diese Regelmäßigkeit teils infolge der Weltkriege, teils wegen der überragenden Bedeutung der großen Depression nach 1929. Diese Ereignisse, deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede wir seit langem erforschen,53 hatten unterschiedliche Folgen. Die Zehnjahreskrisen des 19. Jahrhunderts wurden wohl durch Überinvesti|tionen ausgelöst, aber wirklich gefährlich wurden sie erst, wenn beim Rückgang der Produktion die im Aufschwung verschuldeten Firmen zahlungsunfähig wurden und eine Kreditpanik entstand, die schließlich auch Banken in Mitleidenschaft zog. In der Folge wuchs die Bank von England in die Rolle eines lender of last resort hinein. Die Ursache der Krise, die Überinvestition, versuchte man nicht anzugehen, wohl aber die Folgen zu mindern, indem Banken, die an Liquiditätsmangel litten, aber noch solvent waren, durch die Zentralbank gerettet wurden.54 Anders ging man in Deutschland nach der großen Depression von 1873 vor, die auf den Gründerboom folgte. Man entwickelte die Sozialpolitik. Aus der Krise von 1929 erwuchsen Institutionen des Wohlfahrtstaats, und es wurden, wie schon in fast allen Jahrhunderten seit es staatliche Tätigkeiten gibt, durch Staatsausgaben die Beschäftigungschancen erhöht, nun freilich systematischer und mit dem in der Tat nicht strikt erfüllbaren Ziel der Vollbeschäftigung. Es ist wohl immer noch zu früh zu sagen, was die Folgen der Krise von 2007 schließlich sein werden; offensichtlich ist man diesmal insbesondere bemüht, die Banken besser zu regulieren. Dazu wäre natürlich viel zu sagen.55 Aber wenn man es auf einen Nenner bringen will, handelt es sich darum, die mit der keynesianischen Theorie gegebenen Möglichkeiten der Staatsintervention bescheidener, aber konsequenter und regelmäßiger auszulegen, also, wenn man so will, den Keynesianismus ordnungspolitisch zu integrieren.

Eine solche Versöhnung der wirtschaftlichen Konzeptionen, oder wenigstens ein gegenseitiges Verstehen, scheint auch unabdingbar im Hinblick auf die europäische Einigung. Die Wünsche der Südstaaten sind ja nicht nur von närrischen Nationalismen und verantwortungsloser Ausgabenpolitik getrieben, sondern dahinter stehen auch theoretische und wirtschaftspolitische Positionen, die eine Diskussion verdienen. Der Ordoliberale geht davon aus, dass in geregelten marktwirtschaftlichen Verhältnissen der Wettbewerb die Produktivität steigert und dadurch Wachstum und Exportkraft gehoben werden. Aber die Kausalität geht auch in die umgekehrte Richtung; wir haben es hier mit kumulativer Verursachung zu tun. Wenn die Nachfrage zunimmt, lohnt es, wie Adam Smith schon sah, die Arbeitsteilung zu verfeinern und den vergrößerten Markt besser zu bedienen. Es lohnt, in der Industrie zu größeren Produktionseinheiten überzugehen, durch die die Stückkosten fallen, und Anstöße hierzu können sich durch die Öffnung neuer Märkte, aber auch durch ein gehobenes Ausgabenniveau ergeben, wie es die Südländer anstreben.56 Die Zentralbanken Japans, der Vereinigten Staaten und der Eurozone halten die Zinsen seit Jahren auf historisch präzedenzlos niedrigem Niveau, in der Hoffnung, so die Konjunktur anzukurbeln, wobei man in Europa das geldpolitische Ziel einer auf 2% erhöhten Inflationsrate in den Vordergrund rückt. Ich halte diese Politik nicht für richtig,57 aber sie wird besonders von den Finanzmärkten begrüßt. Eine weniger radikale Geld- und eine innovativere Fiskalpolitik wären besser.

Offenbar sind die wirtschaftspolitischen Optionen zahlreicher und die theoretischen Begründungen komplexer, als man in der hohen Zeit der ordnungspolitischen Diskussion, durch das Wirtschaftswunder begünstigt, vor 60 bis 70 Jahren wahrnahm. In dieser Lage sollten Juristen und Ökonomen versuchen, die Gräben zuzuschütten und gemeinsam an einem den neuen Verhältnissen gemäßen Wirtschaftsrecht arbeiten.

Ich bin überzeugt, dass sich Knut Wolfgang Nörr mit seinem Wissen, seiner Klugheit und seiner Urteilskraft unter ganzem Einsatz beteiligen würde.

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Notes

1 Ich glaube im Sinne des Verstorbenen zu handeln, wenn ich in diesem aus einer Traueransprache hervorgegangenen Aufsatz persönliche Bemerkungen belasse. Ich danke dem Herausgeber Jan Schröder für die Ehre, zu diesem Fokus, der dem Gedenken an Knut Wolfgang Nörr gewidmet ist, beitragen zu dürfen; besonders fühle ich mich Graf Vitzthum verpflichtet, der meine Rede vortrug, als es mir wegen einer Krankheit nicht möglich war, selbst an der Trauerfeier teilzunehmen.

2 Alle Tagungen wurden unter dem Reihentitel »Aus den Arbeitskreisen ›Methoden der Geisteswissenschaften‹ der Fritz Thyssen Stiftung« veröffentlicht.

3 Hammerstein (1988).

4 Dittmann (1985).

5 Flashar (1995).

6 Nörr et al. (Hg.) (1994).

7 Nörr et al. (Hg.) (1994) 19.

8 Nörr et al. (Hg.) (1994) 8.

9 Curtius (1932).

10 Acham et al. (Hg.) (1998).

11 Acham et al. (Hg.) (2006).

12 Nörr (1999) und (2007).

13 Nörr (1973).

14 Nörr (2003).

15 Schefold (1992).

16 Es würde den Rahmen sprengen, hier auch nur die einschlägigen Schriften zum Ordoliberalismus anzuführen. Zum ökonomisch-dogmenhistorischen Hintergrund vgl. Köster (2011).

17 Nörr et al. (Hg.) (1994) 424.

18 Schefold (2009).

19 Nörr et al. (Hg.) (1994) 346.

20 Nörr et al. (Hg.) (1994) 425.

21 Nörr et al. (Hg.) (1994) 425.

22 Nörr et al. (Hg.) (1994) 427.

23 Nörr et al. (Hg.) (1994) 426.

24 Nörr et al. (Hg.) (1994) 432.

25 Nörr et al. (Hg.) (1994) 436.

26 Nörr et al. (Hg.) (1994) 439.

27 Nörr et al. (Hg.) (1994) 441.

28 Nörr et al. (Hg.) (1994) 449.

29 Schefold (Hg.) (1989a) und (1989b).

30 Müller-Armack (1999) 5–42.

31 Röpke (2002) 5–41.

32 Bombach et al. (Hg.) (1976) und (1981).

33 Acham et al. (Hg.) (1998) 352.

34 Acham et al. (Hg.) (1998) 352.

35 Acham et al. (Hg.) (1998) 352.

36 Acham et al. (Hg.) (1998) 364.

37 Acham et al. (Hg.) (1998) 365.

38 Acham et al. (Hg.) (1998) 372.

39 Acham et al. (Hg.) (1998) 375.

40 Als repräsentativ kann das verbreitete Lehrbuch gelten: Schneider (1947–1972).

41 Acham et al. (Hg.) (2006) 111.

42 Acham et al. (Hg.) (2006) 116.

43 Acham et al. (Hg.) (2006) 116.

44 Müller-Armack (1974) 225.

45 Acham et al. (Hg.) (2006) 123.

46 Acham et al. (Hg.) (2006) 126.

47 Acham et al. (Hg.) (2006) 128.

48 Nörr (2003) 916.

49 Nörr (2003) 917.

50 Acham et al. (Hg.) (2006) 217–218.

51 Acham et al. (Hg.) (2006) 220.

52 Acham et al. (Hg.) (2006) 338.

53 Von Autoren wie Sismondi (1995) und Roscher (1994) wurden Wirtschaftskrisen schon für die erste Hälfte des 19. Jahrhundert beschrieben und kausal analysiert. Regelmäßige Konjunkturzyklen wurden von Clément Juglar 1864 behauptet und belegt. Die deutschsprachige Konjunkturforschung verbindet sich vor allem mit den Namen Spiethoff und Schumpeter. Alcouffe et al. (Hg.) (2019).

54 Die klassische Beschreibung der Rolle der Bank of England als lender of last resort stammt von Walter Bagehot: Bagehot (1996).

55 Wurde die Krise letzthin durch eine Überinvestitionskrise am amerikanischen Häusermarkt verursacht, die eine Bankenkrise nach sich zog? Oder sollen wir mit Hyman Minsky von einer Finanzkrise sprechen, die paradox aus dem Aufschwung hervorgeht, weil, je besser dieser sich entwickelt, desto prekärere Finanzierungskonstruktionen von den Unternehmen gewählt werden, damit sie am Markt bleiben? Minsky (1986).

56 In der Wachstumstheorie wird der Kaldor-Verdoorn-Effekt diskutiert: Höhere Produktivität ist nicht nur Ursache, sondern auch Folge höheren Wachstums. Darauf berufen sich italienische Ökonomen, wenn sie größere Spielräume für staatliche Defizite fordern als sie der Vertrag von Maastricht gewährt. Poettinger/Varsori (Hg.) (2014).

57 Schefold (2019).