Die Vorstellung vom Homo oeconomicus trifft im Rahmen der behavioral economics seit längerem auf Bedenken. Unterstellt man, dass das Tätigwerden in Finanzmärkten von irrationalen Komponenten wie Zufall oder Glück geprägt sein kann, wird die Nähe zum reinen Glücksspiel evident. Der irrationale Aspekt der Gier, die ein »auf Genuß und Befriedigung, Besitz und Erfüllung von Wünschen gerichtetes, heftiges, maßloses Verlangen, eine ungezügelte Begierde«2 auf finanziellen Zugewinn ist, scheint Anleger und Entscheider ebenso wie Lotteriespieler zu beeinflussen.
Dass die Hoffnung auf Lotteriegewinne eine irrationale Komponente hat, wird beim Blick auf die verschwindend geringen Gewinnquoten klar. Während man heutzutage den meisten Spielern ein Bewusstsein und Kenntnisse über die faktische Unmöglichkeit eines Hauptgewinns unterstellen kann, war dies beim Aufkommen der Lotterien anders. Ein entscheidenderer Unterschied – und eine denkbare Triebfeder für irrationales Verhalten – liegt aber in den denkbaren Folgen eines Gewinns. Mit dem Aufkommen der Geldlotterien war plötzlich die Möglichkeit gegeben, ohne Arbeitsleistung, legal und ohne Rückgriff auf alchemistische Methoden reich zu werden.3 Wie sich dies auf die Vorstellungswelt der Zeitgenossen ausgewirkt haben mag, lässt sich heute kaum nachvollziehen. Es mag aber ein Erklärungsansatz für das »Lotteriefieber« sein, diese sprunghafte und starke Verbreitung der Lotterien, die im 17. Jahrhundert zunächst Italien und die Niederlande erfasste und sich dann im 18. Jahrhundert über die Territorien des Deutschen Reiches ausbreitete. Verbreitung und Anzahl der verschiedensten Lotterietypen im 18. Jahrhundert waren enorm. Die beiden wesentlichen Typen waren Klassen- und Zahlenlotterien, die große Ähnlichkeit mit heutigen Lotterien aufwiesen. Bei Zahlenlotterien wurden regelmäßig fünf Gewinnzahlen aus 90 Nummern gezogen und auf einzelne Zahlen oder auf die Reihenfolge gezogener Zahlen gesetzt.4 Bei Klassenlotterien wurden Lose mit einer bestimmten, bereits aufgedruckten Gewinnzahl verkauft. Die gezogenen Gewinnzahlen wurden dann mit den Losen abgeglichen, um einen Gewinn zu ermitteln. Sie wurden in mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Klassen gezogen, was ihren Namen erklärt. Der wesentliche Unterschied zu den Zahlenlotterien liegt darin, dass die Gewinnhöhe im Voraus festgesetzt war und nicht mit der Höhe des Einsatzes proportional anstieg.
Besonders die als »Lotti« bezeichneten Zahlenlotterien verbreiteten sich ab den 1760er Jahren rasant. Nach einer erfolglosen Einführung in Bayern in den 1730er Jahren5 wurde der eigentliche erste Funke 1763 durch das preußische Lotto gezündet.6 In den nächsten neun Jahren wurden in den deutschen Territorien 26 Zahlenlotterien gegründet,7 die Reichsstadt Frankfurt fand sich in den 1770er Jahren deshalb geradezu ›umzingelt‹. Sowohl in ihrer weiteren (Kurpfalz, Kurmainz, Kurtrier, Kurköln) als auch ihrer direkten Umgebung (Erbach, Hessen-Darmstadt, Hessen-Kassel, |Nassau-Usingen, Waldeck, Friedberg) wurden Zahlenlotterien veranstaltet, meist um den dortigen Finanzhaushalt aufzubessern. Dass diese Lotterien miteinander konkurrierten, liegt auf der Hand. Der Konkurrenzkampf war vielfältig, etwa durch die Etablierung noch weiterer (Unter-)Lotterien, um den Lotterien der anderen Territorien die Einsätze zu entziehen.8 Daneben bestanden ebenso zahlreiche Klassenlotterien der Territorien und einzelne, kleinere Lotterien der Städte.9 Zusammengenommen ergab sich eine beträchtliche Faszination für organisiertes Glücksspiel, die sich durch alle Klassen zog und im Alltagsleben sehr präsent war.
Diese Präsenz erzeugte Unmut. Besonders die dem heutigen Lotto verwandten Zahlenlotterien wurden kritisiert, hauptsächlich weil sie wegen der geringen Einsätze bevorzugt von Armen gespielt wurden. Der Wunsch nach schnellem Reichtum und vielleicht auch gesellschaftlichem Aufstieg wurde als gefährlich betrachtet. Hiermit gerieten nicht nur die traditionellen Standesgrenzen ins Wanken. Übermäßiges Spiel führte nach Ansicht der Obrigkeiten auch dazu, dass dabei der Broterwerb, die ›Nahrung‹ vernachlässigt wurde.
»[…] wie groß, wie allgemein ist nicht, Dank sey es dem Lotto, die Hoffnung geworden, reich zu werden, den großen Herrn spielen, in Kutschen fahren, Maitressen und Lieberey-Bediente anlegen, kurz, dem Glück ganz im Schoß sitzen zu können? Wenn diese Zauberin die Hoffnung von dem Erfolge seyn würde: als sie itzt fast ganz Deutschland beredet: so wird der Edelmann bald in den Grafenstand erhöhet, das Kammermädchen zum gnädigen Fräulein, der Kutscher und der Leibdiener zum Marquis und der Bauer (auch der rechnet schon mit Quaternen) zum gnädigen Herrn werden. Ich kann Ihnen nicht helfen, Freund, wenn Sie bald ohne ihre Bauern auskommen sollten. Ich bin meines Perückenmachers wegen auch sehr in Sorge. Anstatt an die Kreppen zu denken, ist er immer bei dem Glücksrade, und hat schon das große Projekt gemacht, sich bald vors erste ein kleines Landgütchen nicht weit vorm Thore zu kaufen, und dann Kamm, Toppezange und alle seine Instrumente ins Wasser zu werfen. Er fängt in der That schon an, in der Hoffnung bald wie ein Landjunker zu leben, sich seines weißen Staubes zu schämen.«10
Solche und ähnliche Schilderungen finden sich in zahlreichen Veröffentlichungen vor allem der zweiten Jahrhunderthälfte. So etwa in den »Patriotischen Phantasien« Justus Mösers,11 Artikeln Johann Stephan Pütters,12 Christian Friedrich Roschers13 oder Johann Caspar Velthusens.14 Die besondere Anziehungskraft des mit geringen Einsätzen arbeitenden Zahlenlottos, die Gefahr und Folgen von Bankrotten, die Vernachlässigung der beruflichen Pflichten und die Gewinnsucht wurden übergreifend verurteilt.15 Dies führte nicht nur dazu, dass sich breite Gesellschaftsschichten gegen das Zahlenlotto aussprachen, sondern tatsächlich auch zu dessen Eindämmung durch rechtliche Vorgaben. Die 1770er und 1780er Jahre sind dabei rechtlich gesehen der interessanteste Zeitraum des 18. Jahrhunderts. Denn nach der anfänglichen Euphorie begannen nun zahlreiche deutsche Territorien Lotterien zu verbieten,16 teilweise beeinflusst durch die jeweiligen bürgerlichen Gremien oder die Landstände.17 Die Zahl der das Lotteriewesen betreffenden Normen stieg stark an. In den Gebieten, die vom Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit18 erfasst werden, kam es, eingebettet in einen allgemeinen Anstieg der Regelungsdichte in der zweiten Jahr|hunderthälfte, zu einem erkennbaren Erstarken des Regelungsinteresses.19 Entscheidend für effektive Regulierungsmechanismen war dabei, dass bei den Normgebern ausreichende Kenntnisse über Veranstaltung und Verbreitung der neuartigen Lotterien vorhanden waren.
Derartiges Wissen über Lotterien, ihre Veranstaltung, ihre Gefahren oder ihre Vorteile wurden an den entscheidenden Schnittstellen der frühneuzeitlichen Verwaltung gesammelt – zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung, sondern um selbst als Veranstalter tätig werden zu können. Die dahinter stehenden Motive ähnelten sich territorienübergreifend. Man war sich einig, dass die Privilegierung einer Lotterie eine Art freiwillige, indirekte Steuer erzeugte. Die Einsatzgelder der eigenen Untertanen fanden so ihren Weg in die Staatskasse.20 Zudem wurde dem merkantilistischen Konzept der Mehrung der eigenen Einnahmen durch den Abzug von Geldern fremder Territorien21 genügt, wenn es gelang, den Wirkungskreis der eigenen Lotterie über die Landesgrenzen zu erstrecken. Setzten die Untertanen ihr Geld in die eigene Lotterie, waren sie gleichzeitig davor ›geschützt‹, durch fremde Institute ausgebeutet zu werden. Auch ihr Schutz vor sich selbst, vor Spielsucht und Verschwendung stand als Grundprinzip hinter der Einrichtung zahlreicher Lotterien.22 Gleichzeitig wurde mit dem Schutz der Untertanen vor Verarmung dem Gedanken Rechnung getragen, dass nicht für ihre Versorgung aufgekommen werden musste.
Dabei war, zumindest in der Frühzeit der Lotterien, ein erstaunliches Phänomen zu beobachten. Ähnlich wie sich moderne Regierungen der Mithilfe externer Berater versichern, wurde das entscheidende Wissen über die Lotterieveranstaltung oft ›hinzugekauft‹. Man zog in Lotteriedingen bewanderte Personen heran, denen ein beträchtliches Arkanwissen zugeschrieben wurde. Deutlich wird das bspw. in der Person Giovanni Antonio Calzabigis, dem Berater Friedrich des Großen bei der Einführung der Preußischen Zahlenlotterie im Jahr 1763.23 Calzabigi, der dem König neben der Einrichtung einer Zahlenlotterie auch die einer Staatsbank vorgeschlagen hatte,24 war im Ministerium des Königreichs beider Sizilien in Finanzdingen ausgebildet worden. Er hatte bereits zuvor in den österreichischen Niederlanden eine Zahlenlotterie etabliert, wie auch sein Bruder Ranieri gemeinsam mit Giacomo Casanova 1757 in Paris.25 Besonders ausgebildete oder erfahrene Experten – die vornehmlich aus Italien stammten – wurden auch in Österreich oder Württemberg hinzugezogen.26 Die Gründe waren simpel: Kenntnisse über die Prinzipien der Wahrscheinlichkeitsrechnung, der Statistik und vor allem des Totalisatorprinzips, die eine verlustfreie Gestaltung von Lotterien erst ermöglichten, waren bei den Regierenden üblicherweise nicht vorhanden, auch wenn bspw. Friedrich der Große sich bei Leonhard Euler über mathematische Abläufe informierte.27 Ob solches Wissen bei den Experten selbst vorhanden war oder diese ebenfalls bloß mit Erfahrungswerten operierten, ist gleichfalls fraglich. Angelehnt an alchemistische Denktraditionen propagierten sie, ein Geheimwissen zu besitzen, das Verluste minimierte. Calzabigi bezeichnete diese Tätigkeit als »Castelletiren«,28 womit oft auch nur das Herausstreichen einzelner, zu stark besetzter Gewinnnummern vor einer Ziehung gemeint war. Die Stelle des Castelletarius wurde bei zahlreichen Zahlenlotterien geschaffen, so etwa in Hessen-Kassel, wo sie 1771 Francesco Sinistrario besetzte.29 Während die Einrichtung eines Castelleto die Zahlenlotterien prägte, setzte bei den Klassenlotterien vor allem der Entwurf des Lotterieplans derartige Kenntnisse voraus. Denn nur |ein zu Gunsten der Direktion gestalteter Plan gewährte ihr ausreichende Gewinne. Die Kenntnisse über die Erstellung eines solchen Plans waren vor allem bei kleineren Territorien nicht vorhanden. Gleichwohl waren sie an der Einrichtung von Lotterien wegen der erhofften finanziellen Zugewinne interessiert. Dies führte dazu, dass sie private Veranstalter beauftragten, die gegen eine Gebühr unter Nutzung des Namens und Siegels des jeweiligen Reichsstands eine eigene Lotterie aufsetzten. Der Frankfurter Lotterieunternehmer Ludwig Michael Micc wurde bspw. in dieser Weise als Veranstalter der Klassenlotteen von Isenburg-Meerholz, Sayn-Altenkirchen, Sachsen-Hildburghausen, Wied-Neuwied, Stolberg-Ortenberg und Günderrode tätig.30
Dabei waren es erstaunlicherweise ebenfalls überwiegend Erfahrungswerte statt mathematischer Berechnungen, die zur Grundlage dieser Pläne wurden. In Frankfurt war im Jahr 1791 die Frankfurter privilegierte Stiftungslotterie geschaffen worden.31 Der Plan für ihre zweite Ziehung 1792 wurde in einem Preisausschreiben ermittelt.32 Die über 100 Einsendungen für Lotteriepläne, die aus dem ganzen Reich eingingen, wurden von den beiden Direktoren Johann Ludwig Dieffenbach und Isaac Raphael Sinzheim bewertet. Hierbei ließen sie klar erkennen, dass die Gestaltung eines guten Lotterieplans sich nicht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern Erfahrungswerten zu richten hatte.33 Da es sich mit Dieffenbach gleichzeitig um den Abgeordneten des Rates handelte, der in Lotteriesachen die größten Kenntnisse aufwies, spricht dies sinnbildlich für den Kenntnisstand dieses für die Normsetzung entscheidenden Organs.
Im Frankfurter Rat und bei den ihm angeschlossenen Ämtern, allen voran der städtischen Rechnei, wurden die Informationen verarbeitet, die über das Lotteriewesen eingingen. Die Deputierten studierten die örtlichen Zeitungen,34 nahmen als Strafinstanz von den zahlreichen im Lotteriesektor angesiedelten Delinquenzen35 Kenntnis und etablierten gegen Ende des 18. Jahrhunderts ein Denunziationsmodell, um Verstöße gegen die erlassenen Lotterienormen zu verfolgen. Der Rat hatte ebenfalls die Kompetenz zur Normgebung. Ihm war mit Erwerb der Reichspfandschaft über das Schultheißenamt im Jahr 1372 die Gesetzgebungskompetenz für die Reichsstadt verliehen worden.36 Er wurde im Kern von Mitgliedern des städtischen Adels, den Patriziergesellschaften der Alten-Limburger und Frauensteiner, gebildet.37 Zur Normsetzung bediente er sich der juristischen Bildung der Städtischen Syndici,38 im Bereich des Glücksspiels auch der Erfahrungen der mit der Aufsicht über städtische Einnahmen und Ausgaben und damit auch über die Lotterien betrauten städtischen Rechnei.
Der Rat war damit im Wesentlichen ein Ort der Erfahrungsverarbeitung, die entsprechenden Konsequenzen goss er in die Form von Edikten und Verordnungen. Dabei stand im gesamten 18. Jahrhundert die Regulierung auswärtiger Lotterien im Vordergrund, die Reichsstadt selbst war auf dem Lotteriemarkt nur begrenzt aktiv. Zwar veranstaltete der Rat der Stadt von 1750–1775 eine eigene Stadtlotterie und ließ dafür eigens |ein Stadtkapitallotterieamt einrichten.39 Allerdings handelte es sich bei dieser Klassenlotterie um eine Institution für Begüterte, deren Lose 500 fl. kosteten und die nur alle fünf Jahre gezogen wurde.40 Zwar trug man sich auch in Frankfurt Ende der 1760er Jahre mehrere Male mit dem Gedanken einer eigenen Zahlenlotterie, doch wurde diese nie eingerichtet.41 Gleichwohl sah der Rat im Lotteriesektor erheblichen Regelungsbedarf. Eigens zur Steuerung organisierten Glücksspiels erließ er im 18. Jahrhundert zwölf Normen.42 In diesen reagierte er einzelfallgerecht auf Entwicklungen des Lotteriemarktes. Die erste Jahrhunderthälfte ist dabei frei von Normierungen, obwohl in diesem Zeitraum bereits zwei Klassenlotterien in Frankfurt stattfanden, denen eine obrigkeitliche Protektion hätte zu Gute kommen können. Es handelte sich um die seit 1705 abgehaltene Lotterie des Armen-, Waisen- und Arbeitshauses43 sowie die seit 1728 abgehaltene Lotterie des allgemeinen Almosenkastens.44 Diesen Lotterien der Frankfurter milden Stiftungen kam eine wichtige Rolle in der Versorgung der städtischen Armen zu, weshalb ihr Schutz im unmittelbaren Interesse des Rates stand. Dieser Schutzzweck führte auch zum Erlass des ersten Lotterieedikts vom 20. Juni 1747.
Zu diesem Zeitpunkt ruhte die Lotterie des allgemeinen Almosenkastens bereits, wohl wegen der zahlreichen anderen Spielmöglichkeiten der Stadtbewohner. Der Rat begründete sein Tätigwerden 1747 denn auch mit diesem Überangebot, das ein Verbot aller auswärtigen, also außerhalb Frankfurts angesiedelten Lotterien notwendig machen würde. Sämtliche Lotterien, also auch die der milden Stiftungen, waren bereits zuvor einer, wenn auch nicht schriftlich angeordneten Erlaubnispflicht unterworfen worden.45 Die nun erlassene Norm verschriftlichte diese Praxis. Sie stellte in Aussicht, dass für von nun an neu auf den Frankfurter Markt kommende Lotterien keine Genehmigungen mehr erteilt würden. Belege für ihre Durchsetzung finden sich jedoch kaum, und während der nächsten 20 Jahre entwickelten sich die Frankfurter Lotterien anscheinend so gut oder schlecht, dass von weiteren Normen zu ihrem Schutz abgesehen wurde. Erst als eine spezifische Gruppe der Frankfurter Bürgerschaft, die Buchhändler, sich 1768 durch eine Warenlotterie der Grafschaft Isenburg-Büdingen und Wächtersbach bedroht fühlte,46 wurde der Rat wieder als Normgeber aktiv und verbot mit Edikt vom 6. Dezember 1768 alle Warenlotterien. Er rekurrierte dabei auf die wahrnehmbare Zunahme derartiger Warenausspielungen. |
Diese ersten Regelungen waren aber nur eingeschränkt dem genannten »Lotteriefieber« zuzurechnen, das vor allem die Zahlenlotterie betraf. Im »Verbot auswärtiger Lotterien; vom 18. Feb. 1772«47 sind sie erstmals als eigene Lotterieform in einem Frankfurter Edikt erwähnt. Der Ediktstext stellte heraus, dass es ihr Erfolg war, der die Frankfurter Lotterien der milden Stiftungen extrem gefährdete. Der Rat hatte aber durch die Erfahrungen mit den beiden vorherigen, recht erfolglosen Edikten bemerkt, dass ein Verbot auswärtiger Lotterien schlecht durchzusetzen war. Also griff er zu einem neuen Mittel und setzte nun eine ausdrückliche Erlaubnispflicht für alle auswärtigen Lotterien fest. Sie umfasste auch die Zahlenlotterien, die damit grundsätzlich in Frankfurt tätig werden durften. Die Erlaubnis sollte aber nur gegen eine Gebühr vergeben werden. Diese betrug üblicherweise 200 fl. im Jahr für die Zahlenlotterien. Die Erlaubnisgebühren wurden den beiden milden Stiftungen zugesprochen, so dass diese mittelbar einen Ausgleich für die ihnen entgehenden Lotterieeinnahmen erhielten. Für den Verkauf von Losen ungenehmigter Lotterien wurde eine Strafe von 100 Rt. angedroht – die allerdings nur die Losverkäufer, die sogenannten Kollekteure, treffen sollte. In keiner der Normen der Jahre 1747–1772 war vorgesehen, das Verhalten der Spieler selbst zu steuern.
Die Norm des Jahres 1772 startete durchaus erfolgreich. Tatsächlich wurde es zur gängigen und nachweisbaren Praxis, in Frankfurt eine Erlaubnis zu beantragen, bevor eine Lotterie veranstaltet wurde. Das zweite Standbein des Edikts neben der Konzessionspflicht – das Verbot, für ungenehmigte Lotterien zu kollektieren – war demgegenüber deutlich schwerer durchzusetzen. Hierbei hatte die Frankfurter Obrigkeit zunächst ein Kenntnisproblem. Offenbar wurde bei der Rechnei nicht Buch darüber geführt, welche Lotterien Genehmigungsgebühren entrichteten. Aufzeichnungen hierüber finden sich auch im IfSG nicht. Somit war es für die Kollekteure schwer nachzuvollziehen, ob sie gerade für eine genehmigte oder ungenehmigte Lotterie tätig wurden.48 Dies war besonders deshalb tragisch, da die Bereitschaft, die Konzessionsbeträge zu bezahlen, seitens der auswärtigen Zahlenlotterien schon ab 1774 wieder abebbte. Diese verzichteten darauf, Konzessionen einzuholen. Die Rechnei wurde deshalb Mitte des Jahres 1775 beauftragt zu recherchieren, welche Direktionen im Zeitraum von 1772–1775 überhaupt Konzessionen erhalten hatten.49 Dabei stellte sie fest, dass dies nur einen Bruchteil der in Frankfurt vertriebenen Lotterien erfasste, bspw. nicht die beiden großen Zahlenlotterien aus Mainz und der Kurpfalz. Nun war der städtische Ermittlungseifer geweckt. Es wurde erneut eine Liste angelegt, diesmal über die Konzessionsempfänger des Jahres 1775.50 Zugleich ermittelte man unter Zuhilfenahme von Denunzianten, welche Kollekteure für die Lotterien tätig wurden, die aktuell keine Konzessionsgebühren bezahlten. Diese wurden bei der Rechnei vorgeladen und vernommen. Hier beriefen sich die betroffenen Kollekteure meist darauf, ihnen sei das Edikt des Jahres 1772 unbekannt geblieben.51 Da die Lose der betroffenen Lotterien weiterhin offen verkauft wurden, hätte sich ihnen das Verbot auch nicht aufgedrängt.52 Sie wurden sämtlich mit der ediktsmäßig vorgesehenen Strafe von 100 Rt. belegt. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Straferleichterungen, die vor allem den Kollekteuren der beiden holländischen Klassenlotterien aus Utrecht und Den Haag gewährt wurden. Diese beiden Lotterien wurden seit langem in Frankfurt vertrieben, ohne dass sie Gebühren in Frankfurt zahlten. Da man scheinbar auch keine Möglichkeit hatte, die Direktionen dieser Lotterien in den Niederlanden zu erreichen, wurde entschieden, deren Konzessionsgelder von den Kollekteuren selbst einzufordern, obwohl dies so im Edikt des Jahres 1772 nicht vorgesehen war. Der Mechanismus war einfach: Den vornehmlich jüdischen Kollekteuren der holländischen Lotterien wurde eine Straferleichte|rung gewährt, wenn sie sich bereit erklärten, die Konzessionsgebühren künftig selbst zu entrichten. Dem kamen diese mehr oder weniger bereitwillig nach.53 Anstatt den Lotteriemarkt vollständig einzudämmen, versuchte die Reichsstadt also in den 1770er Jahren, daran mitzuverdienen. Die zahlreichen Verfahren auf Basis des Edikts des Jahres 1772 zeitigten Erfolge. Von 1775–1778 etablierte sich das Konzessionsmodell, und zahlreiche Zahlenlotterien nutzten den beliebten Frankfurter Markt, bspw. die Zahlenlotterien aus Mainz, Corneil, Kurtrier, Friedberg, Würzburg, der Reichsstadt Köln, Kurpfalz, Kurköln, Anspach, Wiesbaden oder Mannheim.54
Die schiere Menge der Zahlenlotterien führte zu den bereits angesprochenen Verdrängungskämpfen. Ein beliebtes Instrument hierbei waren die sogenannten Wett-Comtoire.55 Das von einem Kollekteur betriebene Wettbüro, in dem er die Einsätze annahm, wurde als Comtoir bezeichnet. Üblicherweise wurde er hierzu von einer bestimmten Zahlenlotterie privilegiert, beauftragt und bezahlt. Es handelte sich also um das Büro bspw. der Kurtrierer, Kurmainzer oder Stadtkölner Zahlenlotterie. Zu einem Wett-Comtoir wurde es aber erst, wenn dort nicht nur auf die privilegierende, sondern auch auf alle anderen Zahlenlotterien Einsätze abgegeben werden konnten. Der nur ›seiner‹ Zahlenlotterie verpflichtete Kollekteur leitete die Einsätze dann aber nicht an die anderen Direktionen, sondern nur an die ihn privilegierende Direktion weiter. Zwar versprach er den Spielern auch eine Auszahlung der in anderen Zahlenlotterien getroffenen Gewinne. Da aber die Gewinnwahrscheinlichkeiten insgesamt sehr gering waren, kam es selten dazu. Da die Zahlenlotterien ihre Einkünfte nicht mit anderen Direktionen verrechneten, war der Betrieb möglichst vieler Wett-Comtoire ein beliebtes Mittel, um den anderen Direktionen Einsatzgelder zu entziehen. Das Erstaunliche an diesem System ist nicht nur seine Verbreitung, sondern auch die Bereitwilligkeit der Spieler, erhebliche Ausfallrisiken hinsichtlich ihrer Einsätze oder Gewinne hinzunehmen. Denn teilweise garantierten nur die Kollekteure selbst und nicht einmal die privilegierenden Direktionen Gewinnzahlungen aus anderen Zahlenlotterien. Da den Kollekteuren zur Auszahlung auch schon mittlerer Gewinne aber regelmäßig die Mittel fehlten, war das Ausfallrisiko erheblich. Diese Unsicherheiten und der Verdrängungskampf prägten die obrigkeitliche Wahrnehmung der Zahlenlotterien. Zugleich boten die Wett-Comtoire ausufernde Betrugsmöglichkeiten,56 was sich in zahlreichen Strafprozessen dieses Zeitraums niederschlug.57 Die Einstellung der Obrigkeiten gegenüber diesen Einrichtungen war also nachvollziehbar negativ. In Frankfurt kam noch eine Besonderheit hinzu. Da auch an diesem Hauptumschlagplatz Wett-Comtoire betrieben wurden, vornehmlich von der Kurtrierer Direktion,58 sahen die anderen Zahlenlotterien ihren Profit gefährdet. Sie drohten deshalb damit, die Zahlung von Konzessionsgebühren einzustellen. Die hiermit verbundene Gefahr, dass die milden Stiftungen die ihnen zustehenden Konzessionsgelder verlieren würden, rief den Rat auf den Plan. Er sah sich zum Handeln genötigt und untersagte mittels eines neuen Edikts im Jahr 1779 die Praxis der Wett-Comtoire.59 Dies hatte nur sehr begrenzten Erfolg. Der Rat war hier mit seinen policeylichen Mitteln nicht nur mit Einzelpersonen konfrontiert, die der Frankfurter Jurisdiktion unterlagen. Er musste sich vielmehr indirekt in den Verdrängungskämpfen der Lotterien mächtiger Territorien der Umgebung positionieren, für die der Frankfurter Absatzmarkt lukrativ war. Im Jahr 1779 waren die Zahlenlotterien präsent wie nie. So bestanden zahlreiche Wett-Comtoire, wie etwa das Johann Christoph Naveroffskys und das von Johann Philipp Lotichius betriebene Wett-Comtoir des Kurtrierer Lottos trotz des erlassenen Verbotes weiter. Die Hinweise auf deren Existenz erhielt die Rechnei denn |auch nicht durch eigene Ermittlungsmaßnahmen, sondern durch die Denunziation anderer Zahlenlotteriedirektionen.60 Der Rat entschied sich in der Folge, sich nicht mit der mühseligen Verfolgung einzelner Wett-Comtoire abzugeben. Die weiter oben dargestellte, zahlreiche Territorien durchziehende Stimmung gegen die Zahlenlotterien brach sich nun auch in Frankfurt Bahn.
Eine bürgermeisterliche Proposition aus dem Juni des Jahres 178061 verurteilte das gesamte Zahlenlotteriewesen als schädlich und ebnete damit den Weg für ein Vollverbot. Dieses erging mit einem Edikt vom Dezember 1780,62 das den Betrieb jeglicher »Lotterie-Comtoirs« untersagte. Die Bürgermeister schilderten in ihrer Proposition drastische Auswirkungen der Zahlenlotterien und nahmen vor allem Bezug auf die »Spielsucht in denen Lotto Spielen«, die schlicht »über Hand genommen« habe. Kaufleute hätten sich ruiniert, Handwerker ihre Pflichten vernachlässigt und sich und ihre Familien »bis vor die milden Stiftungen gespielet«. Handwerksgesellen und Dienstboten hätten sich ihre Einsatzgelder durch Diebstahl verschafft, städtische Soldaten seien aufgrund ihrer Spielschulden desertiert und hätten ihre Familien verarmt zurückgelassen. »Faule Handwercksgenossen und andere Gattungen von Müßiggängern« hätten Lotto-Comtoire eröffnet, um nicht arbeiten zu müssen. Woher der Rat seine Informationen über all diese Verfehlungen nahm, bleibt im Dunkeln, da Belege hierfür sich im IfSG nicht finden ließen. Dass er sich bei seiner Einschätzung auf tatsächliche Vorkommnisse in Frankfurt bezog, ist genauso gut möglich, wie dass er den mittlerweile allgemein verbreiteten Vorbehalten gegenüber der Zahlenlotterie folgte. Die dabei genutzte Sprache ist teils recht drastisch: So forderten die Bürgermeister etwa, »diese Pest zu vertilgen«. Aufschlussreich ist auch ihre Einschätzung der Rolle Frankfurts im Lotteriesektor, da die Reichsstadt »der Mittel Punkt von Teutschland sey, wo dieses verderbliche Spiel seinen Sitz und Beste Narung gehabt, und, wenn diese verstopfe, jenes auch um so leichter zu vertilgen seyn würde«. Auch die zuvor beim Rat vorherrschende Einstellung, lieber über Konzessionsgebühren indirekt von den Zahlenlotterien zu profitieren als sich mit der Durchsetzung eines Verbots abzugeben, änderte sich nun. Denn das Edikt des Jahres 1780 sah ausdrücklich vor
»die, vor solche Concessiones bishero denen hiesigen Löblichen milden Stiftungen, des Bürgerlichen Allmosen Casten=Amtes und Armen= Waysen= und Arbeits=Hauses, zugeflossene ansehnliche Summen lieber künfthin zu entbehren, und solche dem allgemeinen Wohl und Besten hiesiger Stadt aufzuopfern, als jenem schädlichen Unwesen und Spielsucht den Fortgang zu lassen [...]«.
Dass der Rat gewillt war, das nun erlassene Totalverbot strikt durchzusetzen, ergibt sich daraus, dass Anzeigen für Zahlenlotterien aus dem maßgeblichen Frankfurter Intelligenzblatt, den Wöchentlichen Frag- und Anzeigungsnachrichten, nach Erlass des Edikts verschwanden. Auch wurden eingehende Konzessionsanträge für Zahlenlotterien konsequent verweigert.63
Mit der Untersagung der Spielstätten verging aber nicht die Lust der Bevölkerung am Spiel. Tatsächlich wurde der Obrigkeit eine Kontrolle nun faktisch erschwert, denn die Comtoire verlagerten sich ins Verborgene. 1782 wurden erneut Kollekteure denunziert, die trotz des geltenden Verbots Einsätze annahmen.64 Die Rechnei nutzte nun gezielt Denunzianten zur Beweisermittlung und ließ diese bei den betreffenden Kollekteuren spielen. Die dort ausgegebenen Ziehungsscheine trugen üblicherweise den Namen des Kollekteurs, womit diese überführt werden konnten. Bei einigen Kollekteuren wurden nun ihre Geschäftsunterlagen, insbesondere die Lotto-Bücher konfisziert.65 Hierbei stellte sich heraus, dass das von Kurtrier autorisierte Comtoir Johann Philipp Lotichius’ |weiterbestand. Dieser beschäftigte wegen der großen Nachfrage mehrere Subkollekteure, die ebenfalls Einsätze auf Zahlenlotterien annahmen. Die Lotichius nun auferlegte, erhebliche Strafe von 2000 fl. konnte er anstandslos bezahlen. Die Kurtrierer Direktion war also zu diesem Zeitpunkt für die Verbreitung der Zahlenlotterien in Frankfurt verantwortlich. Da Clemens Wenzelslaus von Sachsen jedoch in Koblenz 1784 Zahlenlotterien ebenfalls untersagte und die Kurtrierer Zahlenlotterie ihren Betrieb einstellte, erledigte sich dieses Problem von selbst.66
Damit war das Ende der Zahlenlotterien in Frankfurt aber keineswegs besiegelt. Zahlreiche Kollekteure blieben weiterhin tätig, in recht informeller Weise. Der 38-jährige taube, jüdische Student Salomon Löw Neuner logierte tagsüber in einem Café, von wo aus er mit Billets für alle Zahlenlotterien handelte.67 Ebenso handelte ein gewisser Steinbrecher vom Offenbacher Hof aus.68 Das Fehlen von Comtoirs und informelle Vertriebskanäle erschwerten es der Obrigkeit zusätzlich, diese Kollekteure dingfest zu machen. Dabei waren sie weiterhin ausschließlich auf die Hilfe von Denunzianten für ihre Ermittlungen angewiesen. Die Deputierten selbst gehörten den ersten beiden Ratsbänken an und waren damit anhand der geltenden Kleiderordnung69 klar identifizierbar. Zudem hielten sie sich üblicherweise nicht an den Orten auf, in denen Lose angeboten oder Einsätze getätigt wurden. Daneben bestand das dauerhafte Problem, dass Spielwillige ihre Einsätze rein postalisch tätigen konnten, über Kollekteure oder direkt bei den auswärtigen Direktionen – eine Praxis, die durch das Edikt des Jahres 1780 ebenfalls untersagt war. Eben deshalb nahm die Rechnei gegen Mitte der 1780er Jahre Boten in den Fokus, die im Verdacht standen, Korrespondenz mit auswärtigen Lotteriedirektionen zu überbringen. Dies war eine bewusste Erweiterung des bisherigen Adressatenkreises der Lotterienormen, die sich ausschließlich an Kollekteure und die auswärtigen Direktionen richteten. Die Spieler selbst ließ man weiterhin unbehelligt. Aus der Verhaftung eines Darmstädter Lottoboten ergaben sich tatsächlich Hinweise auf weitere, innerhalb Frankfurts tätige Kollekteure.70 Deren Verfolgung stellte den Rat aber nicht nur vor praktische, sondern vor allem rechtliche Probleme. Zwei der wichtigsten Verantwortlichen betrieben ihre Geschäfte in katholischen Exklaven innerhalb des protestantischen Frankfurts, dem Kompostell und dem Deutschen Haus, die beide vom Deutschen Orden unterhalten wurden. Diese Gebäude dienten dem Mainzer Erzbischof bzw. dem Kaiser als Unterkunft, wenn diese Frankfurt bereisten, und waren von der Frankfurter Jurisdiktion ausgenommen.71 Damit boten sie sich den Kollekteuren Willfarth und Petri, die dort offiziell als Pförtner angestellt waren, als idealer Ort an, um ungehindert und ohne Verfolgungsdruck weiter Zahlenlotterien zu vertreiben. Die Nachfrage innerhalb der Stadt war offensichtlich so groß, dass auch die zahlreichen Verbote und der erkennbare Wille der Stadtregierung nicht ausreichten, die Einwohner vom Spiel abzuhalten. Die exterritoriale Rolle der beiden Einrichtungen erschwerte die Verfolgung enorm, so dass nach den ersten Anzeigen zu Beginn der 1780er Jahre eine Verfolgung zunächst unterlassen wurde. Im Jahr 1787 wurde ihrer wieder gedacht,72 aber erst 1789 wieder ermittelt,73 erneut unter Nutzung von Denunzianten. Diese erlebten einen so starken Andrang an den beiden Verkaufsstellen, dass einer der Denunzianten fast eine Dreiviertelstunde warten musste, bis er seine Einsätze machen konnte.74 Die Rechnei ging davon aus, dass beide Kollekteure auf eigenes Risiko spielten, etwaige Gewinne also nicht von den auswärtigen Direktionen gedeckt waren.75 Dass das damit einhergehende Risiko besonders die Spieler aus unteren sozialen Schichten betraf, verstärkte den Unmut des Rates. Dabei ist es unklar, ob dem Rat nur daran gelegen war, sein Edikt zur Geltung zu bringen oder ob das Spielaufkommen tatsäch|lich so erheblich war, dass negative Auswirkungen für die Stadtbevölkerung drohten. Ein Vorgehen gegen die beiden Pförtner scheiterte letztlich daran, dass man Verstimmungen auf Seiten Kurmainz’ befürchtete und beide wegen der Exterritorialität nicht greifbar waren. Allerdings wurde Petri seine Tätigkeit vom Komtur des Deutschen Hauses 1789 untersagt.76 Willfarths’ durch die Darmstädter Zahlenlotterie unterstützte Tätigkeit endete wahrscheinlich mit dem Ende dieser Zahlenlotterie 1792.77 Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zahlreiche der vorher so erfolgreichen Zahlenlotterien eingestellt worden; in den linksrheinischen Gebieten endeten sie mit dem Vormarsch der französischen Revolutionstruppen 1794.78
Der Umgang des Frankfurter Rats mit dem »Lotteriefieber« der 1770er und 1780er Jahre war pragmatisch. Zunächst wurde noch in den 1760er Jahren versucht, an dem aufkommenden Interesse an Zahlenlotterien durch die Einrichtung eines eigenen Instituts mitzuverdienen. Als dies misslang, sah der Rat zunächst keine Notwendigkeit, den sich herausbildenden und in Frankfurt deutlich wahrnehmbaren Lotteriemarkt wesentlich zu beschränken – wohl, weil von den bekannten und zuvor populären Waren- und Klassenlotterien nicht dieselben Gefahren ausgingen wie von den volatilen, mit niedrigen Einsätzen und astronomischen Gewinnerwartungen punktenden Zahlenlotterien. Die Einbeziehung der Zahlenlotterien in die 1772 aufgeworfene Konzessionspflicht sicherte zwar den milden Stiftungen ein regelmäßiges Konzessionsaufkommen, da deren Lotterien nur noch schwer an den Mann gebracht werden konnten. Allerdings wurden die entsprechenden Gebühren nur sporadisch bezahlt, zudem hatte sich mit den Zahlenlotterien ein Instrument zur Einnahmenerzielung entwickelt, das für zahlreiche Territorien äußerst lukrativ war. So entwickelten sich territoriale Verdrängungskämpfe unter Einsatz der Wett-Comtoire, auf deren Beherrschung der Rat keinen Einfluss mehr hatte. Zudem unterschätzte man im Rat offensichtlich die Anziehungskraft, die Zahlenlotterien auf die ärmeren Stadtbewohner ausübten. Die Reichsstadt wurde so zum Spielball der finanziellen Interessen der umliegenden Territorien, auf Kosten der Einwohner. Dem erfolglosen Verbot der Wett-Comtoire 1779 folgte deshalb schon bald 1780 das Komplettverbot der Zahlenlotterien, das ebenfalls keinen völligen Ausschluss zu erzielen vermochte. Zu vielfältig waren einerseits die Umgehungsmöglichkeiten, die sich Kollekteure und Lotteriedirektionen zunutze machten, zu hoch waren andererseits die Gewinnhoffnungen der Stadtbewohner. Erst durch den Eingriff äußerer Faktoren, die zum Ende der meisten Zahlenlotterien außerhalb Frankfurts führten, konnte dieses Kapitel für den Rat geschlossen werden.
Demnach Uns, Burgermeistern und Rath des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths=Edicten vom 20. Junii 1747 und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld= Waaren=Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden und fast gänzlicher Untergang zugefüget worden, und Wir diesen Unfug fernerhin nachzusehen nicht gemeinet sind: Als haben Wir in solcher Absicht alle und jede hiesige Burger, Beysassen und Einwohnerer, hierdurch nochmahlen ernstlich zu erinnern und zu ermahnen der ohnumgänglichen Nothdurft zu seyn ermessen.
Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, sie seyen gleich eingerichtet wie sie |wollen, ohne von denen Eigenthümern derselben eingeholte Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung (weswegen sie sich bey Unserem Recheney=Amt zu melden und das weitere zu gewärtigen haben) gänzlich enthalten sollen, wobey Wir jedoch, aus besonderen Ursachen, den Debit derer durch Ziehung der ersteren Classen anjetzo schon ihren Anfang genommen oder im Ziehen derer übrigen Classen begriffenen fremden Lotterien bis zu deren Endigung, derer Lotti und monatlichen Lotterien aber, bis den 1. April a.c. zu gestatten entschlossen sind.
Daferne aber sich jemand von hiesigen Burgern, Beysassen, Juden und anderen Einwohneren, beygehen lassen würde, dieses Unseres Obrigkeitlichen Verbotts ohngeachtet, in Zukunft vor auswärtige Lotterien und Lotti zu sammlen und denen hiesigen zur Armuth gewidmeten Lotterien andurch Abbruch zu thun, derselbe soll in eine Strafe von 100. Rthlr. auf jeden Contraventions= Fall verfallen, bey weiters verspührender Renitenz aber befindenden Umständen nach, noch stärkeren Ahndungen ausgesetzt seyn. Wonach sich männiglich, den dieses angehet, zu achten, und für Schaden zu hüten wissen wird.
Geschlossen bey Rath,
den 18. Febr. 1772.
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermann zu wissen, wie wir schon seit geraumer Zeit zu Unserm größten Mißfallen wahrnehmen müssen, daß verschiedene zum Theil von auswärtigen Lotto=Directionen, zum Theil aber auch unter solchem Namen andere, die von dergleichen Lotto=Administrationen nicht einmal Aufträge haben, sich beygehen lassen, Einsätze auf die Ziehungen der auswärtigen Lotti, sie mögen dazu bestellt sein oder nicht, entweder für die Rechnung eines dritten Instituts, oder auch wohl gar für ihre eigene Gefahr, anzunehmen, als welche unerlaubte Art Einsäze zu sammlen unter dem Namen der Wett=Comtoirs hier, so wie an andern Orten, sich eingeschlichen und aufkommen wollen, dadurch aber nicht nur diejenige Lotto=Etablissements, denen die Erlaubniß, Einsätze für ihre eigenen Ziehungen hier zu sammlen, gegen eine an die hiesige Löbliche milde Stiftungen jährlich zu entrichtende Abgabe zugestanden worden, um dergleichen hinter ihnen her geschehende Einsätze gebracht und verkürzet, sondern auch selbst die Einleger darinnen offenbar hintergangen werden, daß sie im treffenden Fall ihres Gewinnstes halber nicht im mindesten gesichert, vielmehr augenscheinlich gefährdet sind, indem kein einziges Lotto dergleichen auf dessen Ziehungen ihm her gemachte Einsätze respectiret, noch die darauf fallende Gewinnste jemahlen bezahlet, mithin der Einleger den Gewinn an niemand andern, als den Collecteur, der den Einsaz, es sey nun auf eigene oder eines dritten Instituts, Rechnung angenommen, fordern kann; mehr andere daher entstehender gefährlicher Folgen nicht zu gedenken.
Wie wir nun diesem zum offenbaren Nachtheil des Publici sowohl, als besonders zur merklichen Verkürzung derer mit Obrigkeitlicher Bewilligung hier collectirenden Lotti abzweckenden Unwesen zu steuren um so ernstlichern Bedacht nehmen müssen, da ohnedem alle dergleichen Nebenspiele unerlaubt und ausdrücklich verboten sind, auch jedem auswärtigen Lotto die Erlaubniß hier Einsätze zu sammlen anders nicht, als nur für sein eignes Institut, zugestanden worden, mithin selbige auf die Ziehungen anderer Lotti keineswegs ausgedehnet werden darf:
Also befehlen wir hiermit allen und jeden, so sich mit dergleichen Lotto=Geschäften abgeben, so wie überhaupt allen dieser Stadt Angehörigen und Untergebenen, von nun an,
Erstens, keine andere Einsäze, als für diejenige Lotti anzunehmen, denen die Loos=Verbreitung allhier gestattet ist, dergleichen Einlagen aber auch
Zweytens, anders nicht, als für die Rechnung des nemlichen Lotto=Instituts, auf dessen Ziehung gespielet werden soll, zu bescheinigen, und keineswegs solche,
Drittens, auf die Gefahr eines andern oder dritten Instituts geschehen zu lassen, oder selbige wohl gar auf eigenes oder sonstiges Privat-Risico anzunehmen.
Wir verwarnen und befehlen daher
Viertens, jedermann, sich dergleichen unerlaubter Spielarten zu enthalten, immassen wir Dergleichen Einlegern, im Fall sie durch solche unerlaubte Einsätze etwas treffen sollten, zu solchem Gewinnst mit Obrigkeitlicher Hülfe keineswegs verhelfen, vielmehr im Betretungsfall den sowohl, welcher dergleichen von nun an verbotene Einsätze annimmt, als den, der sie macht, jeden nach Befinden der Umstände mit nahmhafter unausbleiblicher Strafe zu belegen, ohnverfehlen werden; Uebrigens lassen Wir es|
Fünftens, so viel die verbotene Collectur für auswärtige Lotterien und Lotti ohne zuvor von denen Eigenthümern eingeholte hiesige Obrigkeitliche Vergünstigung betrifft, bey dem dies wegen am 20. Jun. 1747., 6. Dec. 1768, und 18. Febr. 1772 erlassenen Raths=Edicten lediglich bewenden und wollen sämmtliche hiesige Burger und Einwohner, sich dergleichen unerlaubten Collectirens, es geschehe solches durch Ausgebung der Loose in hiesiger Stadt, oder deren angeblichen Vertrieb an fremde Orte, durchaus, und bey Vermeidung der in besagten Edicten angedrohten respective Geld= und Confiscations- auch nach Befinden sonstiger geschärfter Strafe zu enthalten, nochmal alles Ernstes verwarniget haben.
Wonach sich also jeder zu achten und für Strafe und Schaden sorgfältig hüten wird.
Geschlossen bey Rath,
den 21. Sept. 1779.
Demnach Wir, Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Frankfurth am Mayn, mit großem Mißfallen wahrnehmen und erfahren müssen, wie die unmäßige Begierde zu Einsetzungen in die so genannte Lotti, in hiesiger Stadt und unter allen Ständen und Gattungen derselben Einwohnern, zum schaden und Ruin dererselben, einzureissen und überhand zu nehmen beginne; Und Wir dahero, um diesem Uebel zu steuern, und die Gelegenheit zu solcher ruinirenden Spielsucht zu entziehen, von nun an keine weitere Obrigkeitliche Erlaubnis zu Collecturen vor Lotti zu ertheilen, mithin die, vor solche Concessiones bishero denen hiesigen Löblichen milden Stiftungen, des Bürgerlichen Allmosen Casten=Amtes und Armen= Waysen= und Arbeits=Hauses, zugeflossene ansehnliche Summen lieber künfthin zu entbehren, und solche dem allgemeinen Wohl und Besten hiesiger Stadt aufzuopfern, als jenem schädlichen Unwesen und Spielsucht den Fortgang zu lassen, den vesten und wohlüberlegten Entschluß gefasset: Als verordnen und gebiethen Wir hiermit allen hiesigen Burgern, Beysassen und Einwohnern, auch denen hiesigen Schutz=Juden und Jedermänniglich, von Dato Imo Januarii des Jahre 1781 an, aller Collecturen vor Lotti, schlechterdings, und bey Strafe von Ein Hundert Reichsthaler in jedem Contraventions-Fall, sich zu enthalten, und von Niemanden Einsäze in dieselbe ferner anzunehmen, vielmehr ihre bishero gehabte Lotti-Comtoirs gänzlich zu schliessen und die ausgehängte Schilde einzuziehen und wegzuthun, sofort dergleichen Lotti-Collecturen sich weder öffentlich noch heimlich weiters anzumassen, oder dazu gebrauchen zu lassen. Wornach sich also männiglich, den dieses angehet, zu achten und vor Strafe zu hüten hat.
Conclusum in Senatu,
d. 11. Decembr. 1780.
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1 Der vorliegende Artikel ist in vielerlei Hinsicht eine Zusammenfassung der Dissertation des Verfassers: Kullick (2018).
2 Duden (2013), Stichwort: Gier.
3 Zeitgenössische Zahlenlotterien versprachen bspw. das bis zu 60.000fache des Einsatzes als Gewinn, Bender (1832) 28. Zu dem Einfluss dieser Gewinnerwartungen vgl. die Arbeiten von Saurer (1983); Saurer (1997).
4 Warschauer (1885) 4; Bender (1832) 27. Unterschieden wurde insoweit zwischen Amben, Ternen, Quaternen oder auch Quinen.
5 Bauer (1997b) 28.
6 Warschauer (1885) 8ff.; Odebrecht (1864) 37.
7 Endemann (1899) 74–75.
8 So etablierte Friedrich der Große ein Lotto in Cleve am Niederrhein, um der Brüsseler Zahlenlotterie der Österreichischen Niederlande Spieler abzujagen. Dasselbe versuchte er in dem zu Preußen gehörenden Fürstentum Neuchâtel, um von dort den Spielmarkt in den benachbarten Schweizer Kanton zu erschließen. Paul (1978) 24–25.
9 Zu den zahlreichen städtischen Lotterien am Beispiel Sachsens vgl. Molzahn (1998).
10 Anonyme Streitschrift gegen das Lotto, Hamburg 1771, zitiert nach Paul (1978) 59.
11 Voigt (Hg.) (1780), Kap. XXVII – Gedanken über die vielen Lotterien.
12 Pütter (1780).
13 Roscher (1784).
14 Velthusen (1785).
15 Weber (1987); Bernard (1994).
16 Einen ersten Überblick über die Anzahl der nun Regelungen entwickelnden Territorien bietet Kanner (1898) 19.
17 Vgl. etwa in jüngerer Zeit zu Wismar Jörn (2013) 38.
18 Härter/Stolleis (Hg.) (1998–2010).
19 Vgl. Kullick (2018), Kap I.3.3.
20 Erhellend in diesem Zusammenhang ist das in Giacomo Casanovas Memoiren festgehaltene Gespräch, das dieser bei seinem Besuch in Berlin 1764 mit Friedrich dem Großen führte. Casanova bezeichnete Lotterien als einzig existente Form der »populären« Besteuerung und als »exzellente« Form der Besteuerung, so Casanova (1987) 77–78.
21 Vgl. Ludewig (1743) 233–234.
22 Sieghart (1899) 29; vgl. auch Ullmann (2009) 168.
23 Paul (1978) 11–28 beschreibt ausführlich Calzabigis Wirken bei Hof.
24 Ebd., 13.
25 Ebd., 16.
26 Kaiserin Maria Theresia hatte im Jahr 1752 Osvaldo Cataldi das Lottoprivileg erteilt, Kanner (1898) 7ff. In Württemberg erteilte Erzherzog Carl Eugen dem Kammerherrn Maria Theresias, Marquis Aurelio de Mansi, 1772 das Privileg für eine Zahlenlotterie, Flik (1998) 20ff.
27 Bellhouse (1991) 142; Fuss/Fuss (Hg.) (1969) 553–554.
28 Paul (1978) 19.
29 Woringer (1914) 27.
30 Ausführungen zu den Lotterien und den zahlreichen Verstößen, derer sich Micc dabei schuldig machte, finden sich im Frankfurter Institut für Stadtgeschichte (im Folgenden: IfSG), Criminalia, Sign. 9.018, 9.266-9.287, 9.244.
31 IfSG, Stadtlotterie Sign. 1 und 2.
32 IfSG, Stadtlotterie Sign. 1.
33 IfSG, Stadtlotterie, Sign. 1, fol. 13.
34 Als der Frankfurter Kollekteur Christian Ludwig Meyer trotz des bestehenden Warenlotterieverbotes im Jahr 1770 in einer Annonce in den Frankfurter Frag- und Anzeigungsnachrichten Lose der Anspacher Geld- und Porzellanlotterie anbot, wurde er nach Anordnung des Rats sofort von der Rechnei vernommen und ihm das bestehende Verbot dargelegt, vgl. IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 414.
35 Mit dem Aufkommen der Lotterien und den hierbei genutzten erheblichen Geldmengen etablierten sich eine Vielzahl von Fälschungs- und Betrugsdelikten. Die üblicherweise handbeschriebenen Einsatzzettel waren leicht zu fälschen, teilweise wurden auch ganze Lotterien gefälscht (vgl. den Fall der Eltenberger und Merendamer Lotterien, IfSG, Criminalia, Sign. 7165); oder die beauftragten Lotterieveranstalter führten keinerlei Ziehungen durch, versandten fiktive Gewinnlisten und kassierten die Einsatzgelder (so bspw. Ludwig Michael Micc mit der Sayn-Altenkirchner Lotterie, IfSG, Criminalia, Sign. 9.018).
36 Wolf (1968) 9–11.
37 Koch (1983) 8; Koch (1986) 23.
38 Ruppersberg (1982) 58.
39 IfSG, Rechnei vor 1816, Rep. 918.
40 Der Lotterieplan findet sich in IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 1.223.
41 Vgl. Kullick (2018), Kap. II.3.3.
42 (1) Verbot auswärtiger Lotterien vom 20.06.1747 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 9, S. 195/IfSG, Edikte Band 9, Nr. 111); (2) »Verbot wegen auswärtiger etc. Waaren=Lotterien« vom 06.12.1768 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 10, S. 196/IfSG, Edikte Band 12); (3) »Verbot auswärtiger Lotterien« vom 18.02.1772 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 11, S. 197/IfSG, Edikte Band 12); (4) »Verordnung die Lotti betreffend« vom 21.09.1779 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 8, S. 193); (5) »Obrigkeitliches Verbot der Lotti« vom 11.12.1780 (Frankfurter Frag und Anzeigungs Nachrichten [im Folgenden: FAN] 1780, Nr. 106/Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 12, S. 198); (6) »Verbot der Lotti und Wettcomptoirs« vom 26.05.1789 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 7, S. 190); (7) »Verordnung der Kanzlei«; Glücksspielverbot, Lotterieverbot vom 29.11.1790 (FAN 1790, Nr. 101); (8) Verbot auswärtiger Lotterien vom 02.08.1791 (Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. II, Nr. 13, S. 199); (9) »Erklärung, daß auch das Lotto unter dem Spielverbote begriffen ist« vom 12.01.1801 (FAN 1801, Nr. 88/Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. XI, Nr. 29, S. 3089); (10) »Verbot der Landgüter=Lotterien« vom 24.02.1803 (FAN 1803, Nr. 17/Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. XI, Nr. 30, S. 3090); (11) »Verbot einer After=Lotterie« vom 02.03.1804 (FAN 1804, Nr. 19/Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. XI, Nr. 31, S. 3090/IfSG, Edikte Band 25, Nr. 64); (12) »Verordnung der Stadtlotteriedeputation: Warnung vor nicht zugelassenen Auswärtigen Lotterien, mit Anzeige der zugelassenen« vom 06.09.1804 (FAN 1804, Nr. 76/Beyerbach [Hg.] [1798–1818] Bd. XI, Nr. 32, S. 3091f.).
43 Dietz (1970/72) 698.
44 IfSG, Allgemeiner Almosenkasten: Bücher, Sign. 674.
45 Kullick (2018), Kap. II.1.
46 In dieser Lotterie wurden auch Bücher ausgespielt, was die Buchhändler zu einer Anzeige beim Rat veranlasste, IfSG, Bürgermeisterbücher 1768, fol. 371.
47 Beyerbach (Hg.) (1798–1818) Bd. II, Nr.11, S.197/IfSG, RV Edikte Band 12.
48 Bspw. durch Johann Christian Naveroffsky, dem 1775 eine Strafe für unerlaubtes Kollektieren für die Würzburger Zahlenlotterie auferlegt wurde, weil deren Frankfurter Vertreter, der Weinhändler J. Wiesen, vergessen hatte, die Konzessionsgebühr zu bezahlen, IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 801.
49 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 994, fol. 27.
50 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 994, fol. 28.
51 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 493, Sign. 414.
52 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 493, fol. 16.
53 Bspw. IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 809, fol. 15f; Sign. 493, fol. 12.
54 Vgl. IfSG, Bürgermeisterbücher 1775–1778.
55 Zur Praxis der Wett-Comtoire vgl. Kullick (2018), Kap II. 4.5, II. 4.6.
56 Zum hiermit erst möglich werdenden Delikt der »Nummernreiterei« Bender (1832) 116; Grotjan (1923) 83–84.
57 So bspw. die Verfahren gegen die Frankfurter Handelsleute Noister, Stöber und Kochendörffer (IfSG, Criminalia, Sign. 9.372, 9.373, 9.374, 9.375, 9.376) sowie Petsch und Eitelwein (IfSG, Criminalia, Sign. 9.083).
58 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 800, fol. 9.
59 »Verordnung die Lotti betreffend; vom 21. Sept. 1779«, Beyerbach (Hg.) (1798–1818) Bd. II, Nr. 8, S. 193.
60 Insbesondere das Kurkölner Lotto tat sich hier hervor, indem es eigene Ermittlungen in Frankfurt anstellte, vgl. IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 800, fol. 9ff.
61 IfSG, Bürgermeisterbücher 1780, fol. 130.
62 »Verbot der Lotto; vom 11. Dec. 1780«, FAN 1780, Nr. 106/Beyerbach (Hg.) (1798–1818) Bd. II, Nr. 12, S. 198.
63 Kullick (2018), Kap. II.6.3.
64 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 807, fol. 2.
65 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 807, fol. 4ff.
66 IfSG, Bürgermeisterbücher 1784, fol. 13.
67 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 808.
68 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 808.
69 Worgitzki (2000); Worgitzki (2002).
70 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 803.
71 Lübbecke (1939) 19; Katholische Gemeinde in Frankfurt a.M. (Hg.) (1909) 18ff.
72 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 802.
73 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 799, fol. 1.
74 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 799, fol. 1–7.
75 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 799.
76 IfSG, Rechnei vor 1816, Sign. 799, fol. 23.
77 Lotterie-Treuhand GmbH Hessen (Hg.) (1986) 46.
78 Grotjan (1923) 101.