Was von christlichem Recht und Juristenleben übrigblieb*

[The Remains of Christian Law and Jurists' Lives]

Christoph H.F. Meyer Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt am Main cmeyer@lhlt.mpg.de

Schon seit längerer Zeit spielt das Verhältnis von Recht und Religion in der rechtshistorischen Forschung eine wichtige Rolle. Entsprechend verhält es sich, wenn auch in bescheidenerem Maße, für biographische oder prosopographische Nachschlagewerke. Beide Tendenzen überschneiden sich in dem 2021 erschienenen Sammelband »Law and the Christian Tradition in Italy. The Legacy of the Great Jurists«. Das Buch ist ein Ertrag des Publikationsprojekts Great Christian Jurists in World History, das vom Center for the Study of Law and Religion der Emory University (Atlanta) unter Leitung von John Witte Jr. koordiniert wird. Das Wirken von ca. 1000 großen christlichen Juristen soll einmal in 50 Bänden dargestellt werden. Bei den bislang erschienenen handelt es sich zumeist um Aufsatzsammlungen, in deren Mittelpunkt ein Land oder eine Region steht.

Das gilt auch für den hier interessierenden Italienband. Auf ein Vorwort von John Witte Jr. (X–XIII) und die Einführung der Herausgeber Orazio Condorelli und Rafael Domingo (1–24) folgen 26 Aufsätze zu 27 Personen. Aus dem Mittelalter finden sich: Irnerius (A. Padovani, 25–40), Gratian (A. Larson, 41–55), Azzo und Accursius (E. Conte, 56–69), Sinibaldus Fliscus/Innozenz IV. (K.G. Cushing, 70–81), Henricus de Segusio/Hostiensis (K. Pennington, 82–97), Thomas von Aquin (C.J. Reid Jr., 98–127), Cinus de Pistorio (G. Speciale, 128–144), Johannes Andreae (P.D. Clarke, 145–159), Bartolus de Saxoferrato (O. Condorelli, 160–178), Baldus de Ubaldis (J. Kirshner, 179–197), Paulus de Castro (S. Lepsius, 198–215) und Nicolaus Tedeschis/Panormitanus (R.H. Helmholz, 216–229). Die Frühneuzeit ist vertreten durch: Thomas Cajetan (W. Decock, 230–244), Andreas Alciatus (A. Wijffels, 245–265), Robert Bellarmin (L. Sinisi, 266–280), Albericus Gentilis (G. Minnucci, 281–296), Giovanni Battista De Luca (I. Birocchi, 297–310), Giambattista Vico (M.N. Miletti, 311–330) und Cesare Beccaria (M.G. di Renzo Villata, 331–347). Der Moderne schließlich sind zuzuordnen: Pietro Gasparri (A. Lupano, 348–361), Contardo Ferrini (R. Domingo, 362–375), Luigi Sturzo (R. Astorri, 376–390), Francesco Carnelutti (G. Chiodi, 391–406), Alcide De Gasperi (O. Descamps, 407–419), Arturo Carlo Jemolo (C. Fantappiè, 420–431) sowie Giovanni Battista Montini/Paul VI. (J.-P. Schouppe, 432–445). Ein ausführliches Register (446–468) |zu Personennamen, Werkstiteln und ausgewählten Sachbegriffen beschließt den Band.

Die dieser Auswahl zugrundeliegenden Schwerpunktsetzungen ergeben sich aus Überlegungen der Herausgeber, über die sie in der Einführung Auskunft geben. Im Mittelpunkt des Erkenntnisinteresses steht die Bedeutung christlicher Werte für die Ausprägung westlicher Rechtstradition und die Rolle der Juristen dabei (1–2). Deren Leistungen beleuchten die Gesamtentwicklung in Richtung einer wechselseitigen Durchdringung von christlichem Glauben und Rechtsdenken (4). Die Kategorie des Juristen wird so gefasst, dass sie auch Personen einschließt, die zwar nicht die »soziale Rolle des Juristen im engeren Sinne« innehatten, wohl aber »einen wesentlichen Beitrag zu der Interpretation und der Entwicklung des Rechts im weitesten Sinne des Wortes« (3) geleistet haben: »In our book, in short, we have included personalities who, beyond the specific social role of the jurist in the strict sense, in our opinion have made a significant contribution to the interpretation and development of the law in the broadest sense of the term.« (3) Diese Weichenstellungen sind nicht nur bedeutsam in Hinblick auf den Kreis der berücksichtigten Personen, sondern auch für den zeitlichen Schwerpunkt des Bandes, der in der Vormoderne liegt. Der entsprechende Fokus erklärt sich den Herausgebern zufolge (4) daraus, dass sich Europa im 12.–18. Jahrhundert durch eine tief im Christentum verwurzelte Kultur auszeichnete, die auch im Recht Niederschlag fand, während in der Moderne eine vergleichbare Wirksamkeit christlicher Vorstellungen schwerer erkennbar ist.

Die einzelnen Beiträge stammen fast alle von einschlägig ausgewiesenen Autoren, deren Darstellungen sich auf der Höhe aktueller Forschung bewegen. Die Artikel folgen einem einheitlichen Schema. Nach Leben und Werk(en) oder Tätigkeit der betreffenden Person kommen ausgewählte Schwerpunkte in den Blick, die sich in ihren Schriften zeigen oder in den Aktivitäten erkennbar sind. Erwartungsgemäß finden sich bei Juristen (im engeren Sinne) oft, aber nicht immer Beobachtungen, die einen Bezug zu Religion, Theologie oder (katholischer) Kirche haben, während bei Nichtjuristen rechtlich-normativen Fragen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird. Der einzige Artikel, der etwas aus dem Rahmen fällt, ist Charles J. Reids Aufsatz zu Thomas von Aquin. Der Verfasser nimmt für seine Darstellung zwar den mit Abstand größten Raum in Anspruch, enthält dem Leser aber wesentliche Informationen vor. Das gilt nicht nur für das Leben des Aquinaten und sein Gesamtwerk, sondern auch für so grundlegende bibliographische Angaben wie die vom Verfasser benutzten Editionen.

Es wäre verlockend, einige Beiträge etwas genauer zu betrachten, doch fordern die Gesamtkonzeption des Sammelbandes und die Frage nach dem christlichen Einfluss in ungleich stärkerem Maße zu einer Vergewisserung heraus. Diese setzt beim Kreis der berücksichtigten Personen an, der bemerkenswerte Akzente erkennen lässt. Denn wenngleich die Herausgeber auf das große Reservoir von 2159 Einträgen im Dizionario biografico dei giuristi italiani verweisen (3–4),1 sucht man eine Reihe der behandelten Personen in diesem Nachschlagewerk vergebens. Das gilt nicht für die recht gut vertretenen Kanonisten, wohl aber für die Theologen Thomas von Aquin, Cajetan und Bellarmin sowie für einzelne Personen, die nach einer juristischen Ausbildung (vornehmlich) im außerrechtlichen Bereich tätig waren (Luigi Sturzo, Alcide De Gasperi, Giovanni Battista Montini/Paul VI.). Die Gründe für die Berücksichtigung dieser beiden, aus gängigen rechtshistorischen Rastern fallenden Gruppen werden womöglich etwas klarer, wenn man die übrigen Personen genauer in Augenschein nimmt.

Von Interesse sind in diesem Zusammenhang zunächst die Vertreter des Mittelalters und der Frühneuzeit. Sie sind in erster Linie als Gelehrte anzusprechen. Nur der Kanonist Sinibaldus Fliscus könnte, wenn man sich auf sein Wirken als Papst Innozenz IV. konzentriert, auch als Mann der Praxis durchgehen. Betrachtet man die chronologische Abfolge der behandelten Personen, dann fällt auf, dass abgesehen von den erwähnten drei Theologen und dem fachfremd tätigen Vico durch|gängig bekannte Namen der italienischen Rechtsgeschichte, insbesondere des ius commune versammelt sind, die in ihrer Anordnung für bestimmte Epochen oder Strömungen innerhalb der Rechtsentwicklung stehen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Auswahl der vormodernen Juristen entlang einzelner großer Linien der italienischen Rechtsgeschichte erfolgte und man so zu berühmten Vertretern des weltlichen und kirchlichen Rechts gelangte.

Wie verhält es sich nun mit dem christlichen Einfluss in den Werken oder der Tätigkeit dieser Rechtsgelehrten? Ein Blick in die entsprechenden Einträge vermittelt ein uneinheitliches Bild. Die theoretische und praktische Bedeutung der Kanonisten (Gratian, Sinibaldus Fliscus/Innozenz IV., Hostiensis, Johannes Andreae, Panormitanus und De Luca) für die christliche Rechtskultur Italiens ist offensichtlich. Nicht ganz so klar ist das Bild, das sich aus den Artikeln zu Vertretern des weltlichen Rechts ergibt. In den Darstellungen zu Irnerius, Bartolus, Baldus, Paulus de Castro und Albericus Gentilis finden sich längere Passagen, aus denen deutlich hervorgeht, dass sich der betreffende Jurist auch mit Fragen beschäftigt hat, die man dem Themenbereich Religion bzw. Kirche zuordnen kann. Ob dagegen entsprechende Belege auch für Azzo, Accursius, Cinus, Vico und Beccaria existieren, lässt sich aufgrund der jeweiligen Artikel kaum beurteilen. Die spärlichen einschlägigen Hinweise, die sich darin finden, lassen sich schwerlich als Beleg für eine eingehendere Beschäftigung mit den fraglichen Themen deuten, zumal gerade im Mittelalter ein Recht ganz ohne christliche bzw. kirchliche Bezüge praktisch undenkbar war, so dass auch in den Schriften der Legisten entsprechende Bezugnahmen keine Seltenheit sind.

Im Vergleich zur Vormoderne vermitteln die Aufsätze zu den Juristen des 19. und 20. Jahrhunderts einen etwas anderen Eindruck. Abgesehen von vier mehr oder weniger bekannten Vertretern der Kanonistik und der weltlichen Rechtswissenschaft, von denen einer (Ferrini) in der katholischen Kirche als Heiliger verehrt wird, finden sich drei fachfremd tätige Juristen, darunter der 2018 heiliggesprochene Giovanni Battista Montini /Paul‍‍‍ VI. Gerade mit Blick auf diese drei Personen zeichnet sich ein Unterschied zur Vormoderne ab, waren doch vier der sieben Vertreter der Moderne (Gasparri, Sturzo, De Gasperi, Montini/Paul VI.) primär in der rechtlichen bzw. außerrechtlichen Praxis tätig – sei es, dass sie in der Politik oder der Kirchenleitung eine zentrale Position innehatten, oder sei es, dass sie bei der Kodifikation des kanonischen Rechts oder der konziliaren Normgebung eine wesentliche Rolle spielten.

Die gerade skizzierten Beobachtungen führen zu der Frage, inwieweit die Personenauswahl den allgemeinen Darstellungszielen des Buchs gerecht wird. Es gelingt den Herausgebern, vielfältige biographische Einblicke in zentrale Aspekte christlichen Normdenkens und kirchlicher Rechtskultur zu eröffnen. Voraussetzung dafür ist die vergleichsweise starke Präsenz von Kanonisten sowie von fachfremd tätigen Juristen und Theologen. Durch die Einbeziehung der beiden letztgenannten Gruppen werden deutliche Akzente gesetzt in Richtung einer stärkeren Berücksichtigung theologisch geprägter Traditionen normativen Denkens und einer außerrechtlichen Praxis, die mit Arbeit im Dienste der Kirche oder christlicher Gerechtigkeitsvorstellungen in Verbindung stand. Die so erreichte Weitung der Perspektive ist gerade aus Sicht einer Rechtshistorie, die sich stärker kulturgeschichtlich verortet, von erheblichem Gewinn.

Nicht so deutlich erkennbar sind die Hintergründe dieser Weichenstellung. Ins Auge fällt zunächst die sehr weit gefasste Kategorie des Juristen. Dass diese nicht unproblematisch ist, sich dem Vorwurf einer Verwässerung oder Inflation des Juristenbegriffs (Thomas von Aquin als Jurist?) aussetzt, war den Herausgebern sicherlich klar. Auf sachlicher Ebene versuchen sie, die Erweiterung mit den Bedürfnissen interdisziplinärer Analyse zu begründen (3). Das vermag nicht sonderlich zu überzeugen. Aufgrund ihrer oben zitierten diesbezüglichen Bemerkung könnte man allerdings auch zu dem Schluss gelangen, dass die sehr weit gefasste Kategorie des Juristen auf einem erweiterten Rechtsbegriff beruht. Das wäre theoretisch etwa im Sinne von Multinormativität oder Rechtspluralismus durchaus begründbar, doch sucht man entsprechende Hinweise vergeblich. Vielleicht spielen aber noch andere Gesichtspunkte eine Rolle, die mit der Darstellungsökonomie des Sammelbandes zusammenhängen.

Möglicherweise haben die Herausgeber hier aus einer Not eine Tugend gemacht. Das Problem ist unschwer erkennbar. Wer nach dem Einfluss des Christentums auf das Recht fragt, hat dabei zumeist das weltliche Recht vor Augen, denn dass das Christentum für die Entstehung des Kirchenrechts eine conditio sine qua non war, ist selbstverständlich. Was nun die christliche Durchdringung des welt|lichen Rechts angeht, so steht außer Frage, dass Kanonisten und Theologen dazu Wichtiges beigetragen haben. Entscheidend für die Rechtsentwicklung war jedoch letztlich der Beitrag der Juristen des weltlichen Rechts. Damit rücken noch einmal die Sammelbandartikel zu den vormodernen Legisten in den Blick. Wer sie liest, könnte den Eindruck gewinnen, dass durch die Berücksichtigung gerade der Theologen das – vorsichtig ausgedrückt – lückenhafte Bild ergänzt wird, das einige Aufsätze zu Vertretern der Profanjurisprudenz vom Einfluss von Christentum und Kirche vermitteln. Hier zeigen sich Defizite, die sich nicht allein aus einem möglichen Desinteresse der Bearbeiter erklären, sondern zumindest teilweise auch daraus resultieren, dass die fraglichen Aspekte im Werk der betreffenden Juristen nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Dass die Rechtsgelehrten dennoch ausgewählt wurden, dürfte nicht zuletzt auf eine Vorliebe für bekannte oder »große« Juristen zurückzuführen sein, die wiederum in engem Zusammenhang steht mit einem starken Interesse an der Rechtskultur des ius commune, in der aus Sicht der Herausgeber die christliche Kultur des vormodernen Europa ihren (wichtigsten) juridischen Ausdruck gefunden hat (4). Der Rückgriff auf das Gemeine Recht gleichsam als Modell christlichen Einflusses auf das weltliche Recht des Mittelalters und der Frühneuzeit ist jedoch nicht nur in sachlicher, sondern auch in methodischer Hinsicht von Bedeutung. Das Paradigma des ius commune, in dem alles (scheinbar) seinen Platz hatte, begünstigt ein kleinteiliges, vergleichsweise harmonisches und teilweise statisches Bild. Die Verzahnung von christlichen Normen und weltlichem Recht in der Vormoderne erscheint dann weniger als ein dynamisches Verhältnis und eher als eine variationsfähige Konstante, die, wenn schon nicht gott-, so doch vorgegeben ist. Angesichts der außerwissenschaftlichen Implikationen von Teilen der Ius Commune-Geschichtsschreibung2 und dem recht emphatischen Bekenntnis, das die Herausgeber zum christlichen Charakter der westlichen Welt abgeben (1), könnte hier bei dem einen oder anderen Leser der (unbegründete) Verdacht aufkommen, der Sammelband transponiere unausgesprochen eine essentialistische Botschaft oder verfolge gar eine ideologische Agenda.

Nicht zuletzt in diese Richtung geht eine grundsätzliche Kritik, die Oliver Lepsius unlängst am gesamten Great Christian Jurists-Projekt geübt hat.3 Er hält eine Suche nach großen christlichen Juristen für »fehlgeleitet«4 und die entsprechende Fragestellung wohl nicht nur in Hinblick auf den von ihm besprochenen USA-Band für sinnlos, wenn nicht gar gefährlich. Ob Lepsius damit dem Vorhaben gerecht wird, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Gesamtertrag des Projekts noch gar nicht überschaubar ist und seine Kritik großenteils auf Mutmaßungen und Bewertungen beruht. Dennoch sind Lepsius’ Überlegungen anregend, und zwar nicht zuletzt ex negativo, wenn man sich mit Blick auf den Italienband fragt, wie sich das christlich-kirchliche Element vielleicht noch etwas stärker herausarbeiten und der mögliche Eindruck einer gleichsam apriorischen Harmonie von Recht und Glaube zugunsten eines eher dynamischen Verständnismodells korrigieren ließe. Vor diesem Hintergrund fällt vor allem der von Lepsius betonte Gegensatz von Recht und Religion ins Auge, der es ihm fragwürdig erscheinen lässt, mit Blick auf Juristen das Attribut »groß« nicht nur auf die fachlichen Fähigkeiten, sondern auch auf den christlichen Glauben zu beziehen.

Solche Zweifel sind kein Proprium der Moderne. Das zeigt das alte Wort »Juristen böse Christen«.5 Jenseits ihrer historischen Hintergründe verweist die Sentenz auf ein Spannungsverhältnis zwischen der Tätigkeit des Juristen und seinem christlichen Glauben bzw. Leben. Interessant daran ist hier nicht so sehr das persönliche Fehl|verhalten, sondern der in der oder mit der Person des Juristen ausgetragene potentielle Konflikt zwischen dem weltlichen Recht auf der einen und christlichen Rechts- und Moralvorstellungen auf der anderen Seite.6 Erinnert sei nur an den im Sammelband nicht berücksichtigten Gregor VII., den Investiturstreit und die damit einhergehenden rechtlich-kulturellen Veränderungen, denen nicht erst seit Harold Berman wesentliche Bedeutung für die europäische Rechtsgeschichte zugestanden wird. Wer wissen will, welchen rechtlichen Niederschlag dieses innerhalb einer grundsätzlichen Gemeinsamkeit von weltlicher und geistlicher Gewalt sich vollziehende Ringen um Normen im Spätmittelalter und zum Teil noch in der Frühneuzeit gefunden hat, muss nur einen Blick in die Differentienliteratur werfen.7 Sie und andere gelehrte Quellen könnten als Ausgangspunkte für weitere, vielleicht etwas »konfliktfreudigere« Erkundungen von Recht und christlicher Tradition im Spiegel von Juristenbiographien dienen. Einzelne Ansätze dafür finden sich bereits in vorliegenden Sammelband, wenn man etwa an die Darstellung zu Robert Bellarmin und seiner Lehre von der potestas indirecta denkt (272–274). Auf den Fundamenten, die von Condorelli, Domingo und ihren Autoren für Italien gelegt worden sind, ließe sich so weiter aufbauen.

Notes

* Law and the Christian Tradition in Italy. The Legacy of the Great Jurists, hrsg. von Orazio Condorelli, Rafael Domingo (Law and Religion), London/New York: Routledge 2021, xiii, 468 p., ISBN: 978-0-367-85710-3

1 Dizionario biografico dei giuristi italiani (XII–XX secolo), hg. von Italo Birocchi, Ennio Cortese, Antonello Mattone, Marco Nicola Miletti, 2 Bde., Bologna 2013.

2 Susanne Lepsius, Ius Commune, in: HRG, Bd. 2, 2. Aufl., Berlin 2012, Sp. 1333–1336, Sp. 1335–1336.

3 Oliver Lepsius, Rez. zu: Great Christian Jurists in American History, hg. von Daniel L. Dreisbach, Mark David Hall (Cambridge Studies in Law and Christianity), Cambridge 2019, in: ZRG KA 106 (2020) 466–482, insbesondere 466–470.

4 Ebd., 482.

5 Michael Stolleis, Juristenbeschimpfung, oder: Juristen, böse Christen, in: Politik – Bildung – Religion. Hans Maier zum 65. Geburtstag, hrsg. von Theo Stammen, Heinrich Oberreuter, Paul Mikat, Paderborn u.a. 1996, 163–170; Rolf Lieberwirth, Juristen, böse Christen, in: HRG, Bd. 2, Berlin, 2. Aufl., Berlin 2012, Sp. 1426–1429. Vgl. auch Courtney Kenny, Bonus jurista, malus Christa, in: Law Quarterly Review 19 (1903) 326–334.

6 Rudolf von Scherer, Handbuch des Kirchenrechtes, Bd. 1, Graz 1886, 2.

7 Alphonse van Hove, Prolegomena (Commentarium Lovaniense in Codicem Iuris Canonici, Vol. 1,1), Mechelen/Rom, 2. Aufl. 1945, 569–570; Jean Portemer, Recherches sur les »Differentiae juris civilis et canonici« au temps du Droit classique de l’Eglise. L’expression des »Differentiae«, Diss., Paris 1946; Helmut Schnizer, Differentienliteratur zum kanonischen Recht. Eine unbekannte Literaturgattung als Beleg zur dialektischen Kraft des kanonischen Rechts in der Privatrechtsentwicklung der Neuzeit, in: ders., Rechtssubjekt, rechtswirksames Handeln und Organisationsstrukturen. Ausgewählte Aufsätze aus Kirchenrecht, Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht (Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Bd. 42), Freiburg i.Ü. 1995, 138–157; Mario Ascheri, Le ›Differentiae inter ius canonicum et ius civile‹, in: Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, Bd. 1: Zivil- und Zivilprozessrecht, hrsg. von Orazio Condorelli, Franck Roumy, Mathias Schmoeckel (Norm und Struktur, Bd. 37,1), Köln u.a. 2009, 67–73. Vgl. auch Udo Wolter, Ius canonicum in iure civili. Studien zur Rechtsquellenlehre in‍‍‍ der neueren Privatrechtsgeschichte (Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, Bd. 23), Köln/Wien‍‍‍ 1975.