In seiner 2009 in Dresden und Paris (EPHE-Sorbonne) vorgelegten Dissertation zu »Regelkonflikten in der römischen Republik« widmet sich Christoph Lundgreen keiner geringeren Frage als derjenigen nach der Rolle und Funktionsweise von Rechtsnormen in der politischen Kultur Roms. Es handelt sich um eine ungemein dichte Untersuchung in einem Kernbereich althistorischer Forschung, in welchem die Differenzen mit einer von juristischer Seite aus betriebenen Rechtsgeschichte traditionell besonders groß sind. Lundgreen gelingt es hier, zwischen romanistischer und althistorischer Forschung zu vermitteln, indem er die Frage nach der Bedeutung rechtlicher Regelungen im Gefüge der römischen Verfassung mittels der Unterscheidung von Rechtsregeln und Rechtsprinzipien sowie unterschiedlichen Geltungssphären beantwortet. Er löst sich damit von fruchtlosen statischen Deutungen, die ein gleichsam monolithisches Normensystem ständigen Ausnahmefällen und Rechtsbrüchen ausgesetzt sahen und damit den Begriff des Staatsrechts generell fraglich werden ließen. An dessen Stelle setzt Lundgreen ein differenzierteres und dynamisches Modell, das besser geeignet ist, die Vielschichtigkeit des römischen Rechts zu erfassen.
In seiner Einleitung bestimmt Lundgreen den Gegenstand seiner Arbeit, den Regelkonflikt, in knappen Worten sehr weit als Fall, in dem sich die Parteien eines Konflikts jeweils auf bestimmte Normen berufen, ohne dass es zunächst auf die Qualität dieser Normen (etwa mos oder lex) ankommen soll (14). In der ansonsten überaus klaren und gut strukturierten Darstellung ist dies einer der wenigen Punkte, an dem der Leser nähere Ausführungen vermisst, zumal auch im Folgenden auf den Begriff des Regelkonflikts nur en passant (45f.) eingegangen wird.
Danach gliedert sich die Untersuchung in drei Teile, deren erster (29–50) theoretischen Vorüberlegungen zum Begriff der Regel gewidmet ist. Diese wird als eine Handlungsanleitung, die Erwartbarkeit schafft, und damit als soziale Konstruktion bestimmt. Daher kommt der Sozialisation für die Normtradierung von Generation zu Generation nach Lundgreen entscheidende Bedeutung zu. In der Folge wendet er sich der Frage nach der Geltung von Normen zu, wobei er zwischen sozialer und juristischer Geltung trennt und im Hinblick auf letztere Modelle zur Ausbildung von Normenhierarchien erörtert. Schließlich entwickelt Lundgreen in Anlehnung an Dworkin und Alexy eine Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien, wonach erstere nur entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden können, während es bei letzteren als Optimierungsgeboten jeweils auf das Maß, in dem sie erfüllt werden, ankommt. Dementsprechend könne ein Regelkonflikt nur durch eine Ungültigkeitserklärung einer der beiden Regeln oder eine Ausnahmeklausel gelöst werden, eine Prinzipienkollision hingegen durch Abwägung. Ersterer betreffe die Geltung, letztere die Gewichtung von Normen. Im zweiten Teil (53–253), der den Hauptteil der Arbeit bildet, analysiert Lundgreen Regeln im Konflikt anhand von vier Konfliktfeldern der Republik. Die überlieferten Konflikte im Bereich der Wahlen, der Provinzvergaben, des Sakralrechts und der Triumphzüge werden zunächst jeweils kurz chronologisch dargestellt und anschließend umfassend systematisch ausgewertet. Diese Form der Darstellung schafft Übersicht und erleichtert dem Leser die Orientierung innerhalb der einzelnen Kapitel. Die Untersuchung zeichnet sich hier durch einen souveränen Umgang mit der Fülle des Quellenmaterials aus, wobei Lundgreen anschaulich histo|rische Einzelfallstudien und systematische Analysen ineinander webt. Überzeugend geht er bei der Rekonstruktion der untersuchten Regeln nicht von den überlieferten Normen selbst aus, sondern von der Praxis des römischen Verfassungslebens und der Anwendung der Normen im Konflikt. Das Problem der dazu notwendigen wertenden Unterscheidung von Normalfall und Ausnahme löst Lundgreen mittels des Kriteriums des Regelbewusstseins. Aus diesem Grunde ist die Historizität der untersuchten Konflikte für ihn nicht maßgeblich, da es ihm gerade auf die Wahrnehmung und Bewertung von Regeln im Konflikt ankommt. Diese Vorgehensweise steht, wie Lundgreen selbst anmerkt (22, 286), in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der abschließend unternommenen historischen Kontextualisierung der untersuchten Regelkonflikte. Lundgreen begegnet diesem Problem der Überlieferungslage zur frühen und mittleren Republik, indem er sich auf die Identifizierung von Konflikt- und Lösungsmustern sowie deren gehäufte Überlieferung in einer »Kernzeit« zurückzieht, welche sich unabhängig von der Authentizität des Einzelfalles beobachten lassen. Einen höheren Grad an Plausibilität als denjenigen, den die Untersuchung auf diese Weise erreicht, erlaubt die literarische Überlieferung nicht. Nichtsdestotrotz wären nähere Ausführungen zu diesem Kernproblem wünschenswert gewesen.
Inhaltlich überzeugen Lundgreens Analysen, die die untersuchten Episoden in das tagespolitische Geschehen einordnen, ohne dabei die Eigengesetzlichkeit des Rechts im Zusammenspiel der Institutionen aus den Augen zu verlieren. Wenn Lundgreen etwa zum Sakralrecht ausführt, dass die auf der auctoritas der Priester beruhende Geltung ihrer Gutachten einer »Übersetzung« durch einen Senatsbeschluss oder eine Entscheidung der Volksversammlung bedurfte, um im politischen Bereich wirksam zu werden (156), so stimmt dies mit Beobachtungen zur Koordination von Zivil- und Sakralrecht überein. Indem die Erscheinung des Sakralrechts in Form des Gutachtens in den Vordergrund der Betrachtung rückt, lässt sich sein Geltungsmodus präziser fassen als in der Differenzierung von sozialer und juristischer Geltung angelegt. Lundgreens Analyse leistet hier einen Beitrag zum Verständnis der Rechtsfortbildung im Sakralrecht. Auch seine Deutung der auguralen Obstruktion als Methode der Konsensfindung durch Widerspruchsschleifen ergänzt die Vorstellung vom Funktionswandel des Sakralrechts in privatrechtlichen Kontexten, wo es in quasi-zensorischer Weise der Einschärfung von Verhaltensstandards dient.
Im anschließenden dritten Teil seiner Arbeit (257–301) wertet Lundgreen seine Analysen systematisch im Hinblick auf erkennbare Muster im Umgang mit Regeln im Konflikt aus. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Regelkonflikte ganz überwiegend nicht mittels einer Einordnung einzelner Regeln in eine feste Normenhierarchie, sondern durch flexible Abwägung im Einzelfall aufgelöst wurden. Zwar ließen die untersuchten Konfliktfelder das durchschlagende Gewicht der jeweils letzten Entscheidung einer Volksversammlung erkennen. Dennoch sei auch ein »Grundsatz der Geltung des jeweils letzten Volksbeschlusses« nicht als Grundnorm an der Spitze einer Normenhierarchie auszumachen, da zahlreiche Regelungsmaterien nicht zur Disposition der Volksversammlungen standen. In diesem Zusammenhang nennt Lundgreen vor allem die Geltungssphären des Sakralrechts und der patria potestas, welche derjenigen des »öffentlichen Rechts« nicht über- oder unter-, sondern nebengeordnet gewesen seien. Normen unterschiedlicher Geltungssphären hätten erst der wechselseitigen »Übersetzung« bedurft, um im jeweils anderen Geltungsbereich Wirkung zu entfalten. Auch aus einem weiteren Ergebnis seiner Fallanalysen, der zentralen Stellung des Senats bei der Diskussion und Entscheidung von Konfliktfällen, leitet Lundgreen keine »Meta-Regel« ab. Vielmehr hätte sich aufgrund der zahlreichen Blockademöglichkeiten zwischen Senat, Volksversammlungen und Magistratur bei Regelkonflikten eine Patt-Situation zwischen den Institutionen eingestellt, die nur durch überzeugende Argumentation im Einzelfall und eine generelle Disposition des Nachgebens aufgelöst werden konnte. Lundgreen betont hier die Rolle von exempla als Argumenten in Konflikten um die Anwendung von Rechtsprinzipien sowie die notwendige Ausrichtung eines Systems von Verhinderungsinstanzen darauf, Konsens im Sinne der Abwesenheit von Widerspruch zu erzeugen.
Abschließend bietet Lundgreen eine Interpretation der von ihm konstatierten auffallenden Häufung von Konfliktfällen auf den untersuchten Feldern in einer Kernzeit von 200 bis 180 v. Chr. Es handelt sich ihm zufolge hier um die Konsequenzen einer erschwerten Normtradierung aufgrund der Verluste innerhalb der senatorischen Ober|schicht im zweiten Punischen Krieg. Die neue, nicht ebenso homogen wie zuvor sozialisierte Führungsschicht habe zur Lösung ihrer Konflikte den Prozess des Abwägens von Rechtsprinzipien zunehmend zugunsten der Schaffung klarer Rechtsregeln aufgegeben. Diese »Normverhärtung« habe zwar kurzfristig zu größerer Stabilität geführt, langfristig aber aufgrund des Flexibilitätsverlustes in der Normanwendung Instabilität bewirkt – nicht zuletzt sei damit eine Schwächung der Stellung des Senats einhergegangen. Die Ausformulierung von Rechtsregeln in Bereichen, die zuvor durch Rechtsprinzipien bestimmt wurden, habe mit der Sichtbarkeit der Regeln auch die Sichtbarkeit der Regelverstöße erhöht: Indem beides, sowohl die Schaffung als auch die Missachtung von Regeln, auf deren Kontingenz verwiesen habe, sei ihre Geltung untergraben worden. Angesichts der Quellenlage zwar verständlich, aus romanistischer Sicht aber dennoch bedauerlich ist allein die zeitliche Konzentration der Untersuchung auf die mittlere Republik: Gerade die als »Methodenwandel« beschriebene Entwicklung, welche die Quellen zum römischen Privatrecht der späten Republik und des frühen Prinzipats erkennen lassen, lädt dazu ein, nach ähnlichen Phänomenen im Bereich des Staatsrechts zu fragen.
Der Zugriff auf die Untersuchung wird durch Zusammenfassungen in deutscher, englischer und französischer Sprache, einer tabellarischen Übersicht zu den untersuchten Konflikten sowie einem Quellen-, Namens- und Sachregister erleichtert.
Lundgreens Untersuchung bestätigt im Bereich des republikanischen Staatsrechts den Erkenntnisgewinn, den die Kategorien von Regel, Prinzip und Geltungssphäre für das römische Recht ermöglichen. Diese Unterscheidungen werden für das römische Privatrecht der vorklassischen und klassischen Zeit bereits seit längerem fruchtbar gemacht und sind daher für die Romanistik unmittelbar anschlussfähig. Gerade diese Parallelen sind es, die zu einer Diskussion über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Rechtsbereiche ebenso einladen wie zu einem intensiveren Austausch zwischen den Disziplinen. Lundgreens Untersuchung bietet hier zahlreiche Ansatzpunkte, von denen hier nur der Regelbegriff der römischen Juristen, die Vorstellung von Rechtsschichten und die Funktionszusammenhänge von Normen genannt seien. Darüber hinaus benennt Lundgreen in seinen Überlegungen zum Sakralrecht und zur Sphäre der patria potestas wichtige weiterführende Fragen, deren Bearbeitung darauf angewiesen sein wird, juristische und historische Ansätze ebenso gekonnt zu verknüpfen wie das vorliegende Werk. Lundgreens gut lesbarer Studie ist daher weite Beachtung in der Rechtsgeschichte beiderlei Provenienz zu wünschen.
* Christoph Lundgreen, Regelkonflikte in der römischen Republik. Geltung und Gewichtung von Normen in politischen Entscheidungsprozessen (Historia Einzelschriften 221), Stuttgart: Franz Steiner 2011, 375 S., ISBN 978-3-515-09901-1