Forschungen zur Geschichte der Gewalt bzw. Gewaltkriminalität – verstanden als interpersonale physische Gewalt zwischen »Privatpersonen« – haben in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die neuen Studien von Francisca Loetz* und Pieter Spierenburg** markieren exemplarisch unterschiedliche methodische Ansätze und Forschungsergebnisse und sollen im Hinblick auf ihre Erträge für die Rechtsgeschichte befragt werden.
Spierenburg legt eine Synthese seiner Forschungen zu Gewaltverbrechen – definiert als »all forms of intentional encroachment upon the physical integrity of the body« (2) – und staatlicher Strafe ( judicial punishment) vor, die aus einigen älteren, aber gründlich überarbeiteten Aufsätzen und neuen Texten besteht. Empirisch stützt sich Spierenburg in seinen früheren Texten auf niederländische Gerichtsakten bzw. Urteile bei (schweren) Gewaltverbrechen, zieht aber auch umfänglich und methodisch reflektiert die einschlägigen Forschungsergebnisse zu anderen europäischen Ländern heran. Im Zentrum seiner »Gewaltgeschichte« steht die langfristige Entwicklung der Tötungsdelikte ( homicide) in Europa seit der Frühen Neuzeit, markiert durch die starke Abnahme der Tötungsrate (von 30–50 auf 100.000 Einwohner auf 0,5–1,5 im 20. Jahrhundert), und der Wandel des staatlichen Strafens von den »blutigen« Körper- und Todesstrafen zu den disziplinierenden Arbeits- und Freiheitsstrafen, manifestiert im »Zuchthaus« (prison-workhouse). Spierenburg deutet diese Entwicklungen als Prozess der Zivilisierung (Norbert Elias) und Disziplinierung (Michel Foucault) des (männlichen) Gewaltverhaltens einhergehend mit der bzw. ermöglicht durch die Etablierung des staatlichen Gewaltmonopols und eines Systems sozialer Kontrolle, das zur Reduktion gewaltsamer Strafen führte. Bezüglich der Rechtsentwicklung verweist er auf die Kriminalisierung und Pönalisierung von Gewaltdelikten wie Totschlag und schwerer Körperverletzung und ehemals »legitimer« Formen gewaltsamer Konfliktregulierung wie des Duells, wobei gleichzeitig auch die nicht-gewaltsamen Mechanismen der »privaten« Regulierung von Gewalt (Kompensation, Vergeltung) verrechtlicht bzw. verdrängt wurden.
Diese auch von der Rechtsgeschichte gut erforschten Prozesse erweitert Spierenburg um sozial- und kulturgeschichtliche Analysen und die Frage nach dem Zusammenhang von »Gewalt und Kultur«: Zivilisierung und Disziplinierung von Umgangsformen und Festkultur, religiöse Kontexte (am Beispiel von »Tod und Paradies« thematisiert) und vor allem Ehre, Geschlecht und Körper als zentrale Untersuchungskonzepte einbeziehend konstatiert er zutreffend eine Abnahme ritueller, impulsiv-expressiver männlicher Gewaltformen als Manifestationen von Ehrkonflikten einerseits und einer zunehmenden Sensibilität bzw. Ablehnung der Eliten gegenüber solchen Gewaltformen andererseits. Dieser Wandel von impulsiver zu rationaler und ritueller zu instrumenteller Gewalt und deren Verdrängung aus dem öffentlichen sozialen Raum wird folglich nicht nur als Zivilisierung/Disziplinierung mittels legitimer staatlicher Strafgewalt, sondern auch als Ergebnis soziokultureller Veränderungen von Ehr- und Männlichkeitskonzepten (»greater spiritualization«), gesellschaftlichen Einstellungen (geringere Akzeptanz emotionalisierter Gewalt in den Eliten) und sozialen Formen der Konfliktregulierung gedeutet.
Diese Erweiterung des Deutungshorizonts nutzt Spierenburg allerdings nicht für eine genauere empirische Analyse der Rechtssysteme: Wie realisierten sich veränderte soziokulturelle Muster in der konkreten Entscheidungs- und Strafpraxis von Gerichten und den juristischen Diskursen? Wie veränderte sich innerhalb der Rechtssysteme Wahrnehmung, Konstruktion und Bearbeitung von |Gewaltkonflikten bzw. Gewaltkriminalität einschließlich leichterer Formen unterhalb der Schwelle der Tötungsdelikte und jenseits der quantitativen Daten zu Urteilen und Strafen? Neuere Forschungen z.B. von Peter King für England bestätigen Spierenburgs Thesen auch für die Gerichtspraxis im Bereich der leichten Körperverletzungen und Schlägereien, zeigen aber auch, dass traditionale Vorstellungen der Regulierung von Gewalt auch im 19. Jahrhundert noch bestehen blieben und Vergeltung oder Kompensation neben staatlicher Strafe (und Disziplinierung) eine wichtige Rolle behielten.
Spierenburg erweitert seinen Fokus auch räumlich über (West-)Europa hinaus und vergleicht seine Ergebnisse mit dem Wandel von Gewaltkulturen und der Entwicklung der Justizsysteme in Nordamerika und Ostasien. Obwohl die Trends generell übereinstimmen, weicht vor allem die USA ab: Eine bis zum Ende des 20. Jahrhunderts höhere Tötungsrate korrespondiert mit der Persistenz traditioneller männlicher Ehrkonzepte, und auch hinsichtlich der Etablierung des staatlichen Gewaltmonopols und der Beibehaltung eines gewaltsameren Strafensystems (Todesstrafe) erscheint die USA historisch als »rückständiger«. Solche Vergleiche unterschiedlicher »Rechtskulturen« des staatlichen Strafens und der Regulierung von Gewalt können die Rechtsgeschichte durchaus anregen, fordern sie aber auch heraus: Spierenburgs Thesen der historischen Zivilisierung von Gewalt durch »gewaltfreieres« staatliches Strafen ist mehrfach als zu pauschal und teleologisch kritisiert worden. Zwar liefert seine reflektierte Analyse des interdependenten historischen Wandels von interpersonaler Gewaltkriminalität und staatlichem Strafen in soziokultureller wie globalgeschichtlicher Perspektive wichtige methodische Ansätze und durchaus überzeugende Deutungen. Ihr mangelt es jedoch noch an einer tiefer gehenden und vergleichenden rechtsgeschichtlichen Untersuchung der Rechtskulturen im Umgang mit Gewalt. Diese lassen sich nicht nur in großen historischen Längschnitten und überwiegend quantitativ über Rechtsnormen, Justizstrukturen und Strafpraktiken fassen, sondern bedürfen genauerer exemplarischer Tiefenbohrungen, die vor allem die Transformation soziokultureller Vorstellungen und Muster in rechtliche Normierungs-, Entscheidungs- und Diskussionsprozesse näher aufhellt. Andernfalls erscheinen Recht und Justiz lediglich als bloße (staatlich-obrigkeitliche) Funktionen der Zivilisierungs- und Disziplinierungsprozesse, während ihre systemische Eigenrationalität und Funktionalität und die jeweils spezifischen Ausprägungen von Rechtskulturen im Hinblick auf die Regulierung von Gewaltkonflikten bzw. Gewaltkriminalität eher obskur bleiben.
Die empirische Fallstudie von Francisca Loetz zur sexualisierten männlichen Gewalt gegen Frauen und Kinder im »Kommunalstaat« Zürich zwischen 1500 und 1850 erbringt gerade für diese Fragestellungen einen auch rechtshistorisch nutzbaren Erkenntnisgewinn. Wie Spierenburg untersucht sie interpersonale Gewalt zwischen »Privatpersonen«, die soziale und rechtliche Normen überschreitet und als sanktionswürdige Gewaltverbrechen von Gerichten bearbeitet wurden, deren Akten (insgesamt 51 Fälle) Loetz vorwiegend qualitativ und methodisch versiert auswertet. Untersucht werden die verschiedenen Formen sexueller Gewaltkriminalität (Vergewaltigung/»Notzucht« und Missbrauch), die Handlungsweisen und Motive der Akteure, die Gerichtsverfahren und die verhängten Strafen. Loetz erweitert das Untersuchungsfeld jedoch sowohl im Hinblick auf die soziokulturellen Kontexte als auch auf das Rechtssystem: Sie beleuchtet die jeweiligen Konstellationen von Gewalt, zugrundeliegende Konflikte und das soziale Umfeld von Tätern und Opfern, arbeitet Täter- und Opferprofile heraus, untersucht aber auch sehr genau Justiznutzung, Kommunikationsstrategien und Argumentationsmuster im Kontext der Gerichtspraxis und die Reaktionen und Intentionen der Gerichte im Hinblick auf die Bearbeitung des Konflikts bzw. Bestrafung des Verbrechens.
Aus diesen sich im Rechtssystem manifestierenden sozialen und rechtlichen Interaktionen gelingt es Loetz, die gesellschaftliche und kulturelle Wahrnehmung und Konstruktion sexualisierter Gewalt als abweichendes/kriminelles Verhalten und als soziale Interaktion abzuleiten: Prägend für sexuelle Gewaltkriminalität (in Zürich bis 1850) bleibt »die Sünde der Schändung bestimmter Körperteile, nicht die Verletzung des Körpers an sich«; der Körper der Opfer »wird auf eine moralische Zone geschlechtsspezifischer Ehre reduziert« (199 und 201). Das Rechtssystem erscheint dabei jedoch nicht als statische Größe, sondern Loetz stellt eine »lebendige« Rechtskultur dar, die geprägt ist von Nutzungsstrategien und Aushandlungsprozessen, aber auch eigenen juridischen Strukturen, Diskursen und Logiken. So verfolgten die Züricher |Gerichte sexuelle Gewaltverbrechen entschieden und überprüften konsequent die Schuld von Verdächtigen und Angeklagten, die auch fast ausnahmslos für schuldig befunden wurden. Nicht patriarchalische, frauenfeindliche Vorstellungen oder »blutige« Vergeltung, sondern Sünde, Wiederherstellung der Ehre, Ausgleich und Entschädigung prägten die Entscheidungen und die Strafzumessung. Trotz struktureller Veränderungen von Strafrecht und Strafjustiz folgten die Entscheidungsmuster der Gerichte auch nach 1800 eher solchen traditionalen Logiken, die sich weniger an der Durchsetzung staatlicher Strafe (und damit dem »Gewaltmonopol«) als vielmehr an einer dem Einzelfall »angemessenen« Konfliktregelung, einem »Täter-Opfer-Ausgleich« und Entschädigung und damit verbunden auch an einer den sozialen und ökonomischen Umständen der Täter angemessenen Strafe (und der Möglichkeit von Reintegration) orientierten. Letztere schloss sowohl präventiv sozialpolitische Interessen der Obrigkeit mit ein (Unterhaltszahlungen der Täter und in einem Fall sogar die Eheschließung mit dem Opfer), richtete sich bezüglich der Opfer aber weniger materiell am verletzten Körper als vielmehr an der Schädigung (oder dem »Wertverlust«) der Geschlechter- und Familienehre aus.
Loetz sieht davon ab, die dargestellten langfristigen und die »Sattelzeit« bis 1850 einschließenden Entwicklungen mittels theoretischer Modelle wie »Zivilisierung«, »Disziplinierung« oder »Gewaltmonopol« zu beschreiben, sondern plädiert für eine konsequente »Historisierung von Gewalt« (194ff.). Allerdings fällt eine Einordnung Zürichs in die Geschichte der europäischen Gewaltkultur(en) ohne explizite Verwendung theoretischer Modelle oder Kategorien schwer bzw. bleibt bei empirischen Befunden und Appellen stehen, Erkenntnisse stärker komparativ in Beziehung zu setzen. Das abschließende Kapitel mit »programmatischen Schlussfolgerungen« zeigt zwar Vergleichsmöglichkeiten auf und arbeitet Entwicklungslinien heraus, häuft aber auch eine Fülle an Fragestellungen und Themen für weitere Forschungen auf. Diese richten sich zwar primär auf die Wirkungen von Gewalt »jenseits politischer und juristischer Entwicklungen« (198), betonen aber auch die Bedeutung der Rechtspraxis für die historische Semantik der Gewalt. Leider wird diese nicht einmal für die Züricher Gewaltdelikte jenseits sexualisierter Gewalt vergleichend aufgehellt (finden sich ähnliche Muster beispielsweise bei leichten Körperverletzungen und Schlägereien?).
Darüber hinaus wäre es durchaus möglich, die Ergebnisse und Thesen der Studie von Loetz kritisch zu einer »Gewaltgeschichte« in Bezug zu setzen, wie sie Spierenburg exemplarisch für eine Forschungsrichtung vorgelegt hat. Zeigt doch die Studie von Loetz – auf einer anderen Ebene – ebenfalls den engen historischen Entwicklungszusammenhang zwischen Gewaltkulturen und Rechtssystemen. Letzteres bedarf freilich ebenfalls der weiteren Historisierung: Über Rechtsnormen, Gerichte/Juristen, Verfahren und Strafen hinaus sollten Eigenlogiken, Auslegungs- und Interpretationsspielräume, Aushandeln und Konfliktregulierung, an Sünde, Vergeltung oder Ausgleich orientierte, traditionale (und ambivalente) Gerechtigkeitsvorstellungen, aber auch »außerrechtliche« bzw. außergerichtliche Normativitäten, Diskurse und Formen der Regelung von Gewalt konzeptionelle Berücksichtigung finden. Insofern können die »Gewaltgeschichten« von Spierenburg und Loetz die Rechtsgeschichte anregen (wenn nicht gar herausfordern), die jeweiligen historischen Rechtskulturen, die im Hinblick auf die Bearbeitung von Gewaltkonflikten und Gewaltkriminalität erkennbar werden, exemplarisch differenzierter, aber auch theoretisch informiert und global-vergleichend zu erforschen.
* Francisca Loetz, Sexualisierte Ge-walt 1500–1850. Plädoyer für eine historische Gewaltforschung (Campus Historische Studien), Frankfurt am Main/New York: Campus Verlag 2012, 249 S., ISBN 978-3-593-39720-7
** Pieter Spierenburg, Violence and Punishment: Civilizing the Body Through Time, Cambridge/Malden: Polity Press 2013, 223 S., ISBN 978-0-7456-5349-5